{"id":"bgbl1-1982-7-3","kind":"bgbl1","year":1982,"number":7,"date":"1982-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/7#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_7.pdf#page=11","order":3,"title":"Vierte Verordnung über Ausnahmen von der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Vierte Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung)","law_date":"1982-02-24T00:00:00Z","page":203,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982                            203\nVierte Verordnung\nüber Ausnahmen von der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(Vierte Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung)\nVom 24. Februar 1982\nAuf Grund des§ 6 des Gesetzes über die Beförderung         2. Der Antragsteller muß bescheinigen, daß die zur Prü-\ngefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121)            fung vorgestellten freitragenden Kunststoffgefäße\nwird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-               mindestens ein Jahr für die genannten Stoffe in Ge-\nbehörden verordnet:                                               brauch waren.\n§ 1\n3. Der verwendete Werkstoff der freitragenden Kunst-\nAbweichend von§ 2 Abs. 3 Nr. 1 und Anlage B Anhang             stoffgefäße muß aus hochmolekularem Polyäthylen\nB. 1 a Kapitel II Klasse 6.1 der Verordmmg über die Be-          bestehen und folgender Spezifikation entsprechen:\nförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom                   a) Dichte bei 23° C nach einstündiger Temperierung\n23. August 1979 (BGBI. 1 S. 1509) dürfen die Stoffe                 bei 100° C ~ 0,940 g/cm 3 , gemessen nach ISO-\n- Perchloräthylen                                                Norm 11 83,\n- Trichloräthylen                                             b) Schmelzindex (Melt Flow Rate) 190° C/21,6 kg\n- 1, 1, 1-Trichloräthan                                          Last ~ 12 g/10 min, gemessen nach ISO-Norm\nalle assimiliert dem Stoff 1,2-Dibromäthan (Anlage A,            11 33.\nRandnummer 2601, Nr. 61 Buchstabe a der Gefahr-          4. Die Verschlüsse müssen zu einer gemäß der in Num-\ngutverordnung Straße)                                         mer 1 genannten Richtlinien zugelassenen Bauart\nauch in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und               gehören und gekennzeichnet sein.\nAufsetztanks nach § 14 Abs. 10 der Gefahrgutverord-          5. Auf die Einhaltung der allgemeinen Verpackungsvor-\nnung Straße befördert werden, welche die Bedingungen             schriften der Anlage A, Randnummer 2602 der Ge-\nfür die Beförderung gefährlicher Güter nach der An-              fahrgutverordnung Straße ist besonders zu achten.\nlage A Randnummer 2301 Ziffer 1, 2, 3, 4 oder 5 Gefahr-\n6. Die freitragenden Kunststoffgefäße dürfen nicht hö-\ngutverordnung Straße erfüllen, sofern die Werkstoffe\nher als 1 ,20 Meter gestapelt werden.\nder Tanks und ihre Ausrüstungsteile nach Anlage B\nRandnummer 211 120 und 211 130 Gefahrgutverord-             7. In dem Begleitpapier ist unter den vorgeschriebenen\nnung Straße für die genannten Stoffe geeignet sind.              Angaben zu vermerken:\n,,Vierte Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung\".\nDer Sachverständige nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Gefahr-\ngutverordnung Straße hat die Prüfbescheinigung nach         8. Wer von dieser Ausnahme Gebrauch macht, muß ins-\n§ 6 Abs. 2 und 4 der Gefahrgutverordnung Straße unter           besondere darauf achten, daß die Bedingungen der\nHinweis auf diese Verordnung zu befristen und zu ver-           Nummern 1 bis 7 eingehalten werden.\nmerken, welche der genannten Stoffe zugelassen sind.\n§3\n§ 2                                Abweichend von § 2 Abs. 1 und Anlage A Randnum-\nmer 2002 Abs. 1 3 und Randnummer 2623 Abs. 1 Buch-\nAbweichend von § 2 Abs. 1 und Anlage A Randnum-           stabe f der Gefahrgutverordnung Straße dürfen die in§ 1\nmer 2002 Abs. 13 Nr. 1 und 3 und Randnummer 2623             genannten Stoffe u,1ter folgenden Bedingungen auch in\nAbs. 1 Buchstabe f der Gefahrgutverordnung Straße            freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungs-\ndürfen die in § 1 genannten Stoffe unter folgenden Be-       raum von höchstens 10 Litern verpackt werden:\ndingungen auch in freitragenden Kunststoffgefäßen mit\neinem Fassungsraum von höchstens 60 Litern verpackt          1. Der verwendete Werkstoff der freitragenden Kunst-\nwerden:                                                          stoffgefäße muß aus hochmolekularem Polyäthylen\nbestehen und folgender Spezifikation entsprechen:\n1. Die freitragenden Kunststoffgefäße müssen aus\neiner Serie stammen, aus der an drei Mustern gemäß           a) Dichte bei 23° C nach einstündiger Temperierung\nden Richtlinien für die Baumusterprüfung und Zulas-              bei 1ooc C ~ 0,940 g/cm 3 , gemessen nach ISO-\nsung von freitragenden Kunststoffgefäßen zur Beför-              Norm 11 83,\nderung gefährlicher Stoffe - RfK 001 - vom 8. März           b) Schmelzindex (Melt Flow Rate) 190' C/21,6 kg\n1976 (Verkehrsblatt S. 259), zuletzt geändert durch              Last ~ 12 g/10 min, gemessen nach ISO-Norm\ndie Richtlinien vom 11. Dezember 1980 (Verkehrs-                 11 33.\nblatt S. 822), folgende Prüfungen mit Erfolg durchge-\n2. Die freitragenden Kunststoffgefäße dürfen nicht hö-\nführt worden sind:\nher als 1,20 Meter gestapelt werden.\na) Fallprüfung aus einer Fallhöhe von 1,70 Meter,\n3. Die freitragenden Kunststoffgefäße dürfen nur zum\nb) Innendruckprüfung mit einem Prüfüberdruck von             einmaligen Versand verwendet werden (Einweg-Ge-\n1 bar über 30 Minuten.                                   fäße).","204                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n4. Auf die Einhaltung der allgemeinen Verpackungsvor-      1. Die Metallfässer müssen der Anlage A, Randnum-\nschriften der Anlage A Randnummer 2602 der Ge-              mern 3500 bis 3504 der Gefahrgutverordnung Stra-\nfahrgutverordnung Straße ist besonders zu achten.           ße entsprechen.\n5. In dem Begleitpapier ist unter den vorgeschriebenen     2. In dem Begleitpapier ist unter den vorgeschriebenen\nAngaben zu vermerken:                                       Angaben zu vermerken:\n,,Vierte Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung\".              ,,Vierte Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung' '.\n6. Wer von dieser Ausnahme Gebrauch macht, muß ins-\nbesondere darauf achten, daß die Bedingungen der                                   § 5\nNummern 1 bis 5 eingehalten werden.                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\n§4                              über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land .\nBerlin.\nAbweichend von § 2 Abs. 1 und Anlage A Randnum-\n§6\nmer 2623 Abs. 1 Buchstabe e Satz 3 der Gefahrgutver-\nordnung Straße dürfen die in § 1 genannten Stoffe unter       Diese Verordnung tritt am 1. März 1982 in Kraft. § 3\nfolgenden Bedingungen in Metallfässern ohne Rollreifen     tritt am 31. Dezember 1982, die übrige Verordnung am\nverpackt werden:                                           31. Dezember 1984 außer Kraft.\nBonn, den 24. Februar 1982\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}