{"id":"bgbl1-1982-7-2","kind":"bgbl1","year":1982,"number":7,"date":"1982-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/7#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_7.pdf#page=6","order":2,"title":"Neufassung der Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup","law_date":"1982-02-17T00:00:00Z","page":198,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["198                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup\nVom 17. Februar 1982\nAuf Grund des Artikels 25 der Verordnung zur Neu-\nordnung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvor-\nschriften vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1625) wird\nnachstehend der Wortlaut der Verordnung über Frucht-\nnektar und Fruchtsirup in der ab 1. Januar 1982 gelten-\nden Fassung bekanntgemacht. Die Verordnung über\nFruchtnektar und Fruchtsirup in ihrer ursprünglichen\nFassung ist am 1. Januar 1978 in Kraft getreten. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. den mit Wirkung vom 1. Dezember 1978 in Kraft ge-\ntretenen Artikel 2 der Verordnung vom 12. Februar\n1979 (BGBI. 1 S. 162),\n2. den am 11. Juni 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 der\nVerordnung vom 10. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 692),\n3. den gemäß ihrem Artikel 27 am 31. Dezember 1981\nin Kraft getretenen Artikel 14 der Verordnung vom\n22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\ndes § 19 Nr. 1, 3 und 4 Buchstabe a, b und c des Le-\nbensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom\n15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946).\nBonn, den 17. Februar 1982\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nFülgraff","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982                               199\nVerordnung\nüber Fruchtnektar und Fruchtsirup\n§ 1                                wäßrige Saccharoselösung, die folgende Merkmale\nBegriffsbestimmungen\naufweist:\na) Trockenmasse: mindestens 62 Gewichtshundert-\n(1) Fruchtnektar ist das nicht gegorene, aber gärfähi-          teile,\nge, durch Zusatz von Wasser und Zucker zu Fruchtsaft,\nkonzentriertem Fruchtsaft, Fruchtmark, konzentriertem           b) Gehalt an Invertzucker (Quotient aus Fruktose\nFruchtmark oder einem Gemisch dieser Erzeugnisse                   und Dextrose: 1,0 ± 0,2):\nhergestellte Erzeugnis, das mindestens die in der Anla-                höchstens drei Gewichtshundertteile in der\nge festgelegten Gehalte an Fruchtsaft oder Fruchtmark                  Trockenmasse,\nund an Gesamtsäure aufweist; bei Mischungen aus ver-\nc) leitfähige Asche:\nschiedenen Fruchtarten müssen die Mindestgehalte\ndiesen Gehalten proportional sein. Früchte von Gemü-                   höchstens 0,3 Gewichtshundertteile in der\nsearten können zur Herstellung von Fruchtnektar nicht                  Trockenmasse,\nverwendet werden.                                               d) Farbe der Lösung:\nhöchstens 75 ICUMSA-Einheiten,\n(2) Fruchtsirup ist eine dickflüssige Zubereitung, die\naus Fruchtsaft, aus konzentriertem Fruchtsaft oder aus          e) Rückstand an Schwefeldioxid:\nFrüchten unter Verwendung von Zuckerarten mit oder                     höchstens 15 Milligramm in einem Kilogramm\nohne Aufkochen hergestellt wird. Er darf höchstens 68                  Trockenmasse;\nGewichtshundertteile Zucker, berechnet als lnvertzuk-       5. Wasser, das insbesondere in chemischer, mikrobio-\nker, enthalten und muß mindestens 65 Gewichtshun-               logischer und organoleptischer Hinsicht geeignete\ndertteile lösliche Trockenmasse aufweisen.                      Eigenschaften besitzt;\n6. Honig für die Herstellung von Fruchtnektar, der aus\n§ 2                                Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark herge-\nHerstellung von Fruchtnektar                     stellt ist, bis zu einer Höchstmenge von 20 Gewichts-\nhundertteilen im Enderzeugnis, sofern keine anderen\n(1) Zur Herstellung von Fruchtnektar dürfen nur ver-         Zuckerarten verwendet werden;\nwendet werden:\n7. Zitronensäure für die Herstellung von Fruchtnektar,\n1. Fruchtsaft und konzentrierter Fruchtsaft im Sinne der        der aus Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark\nFruchtsaft-Verordnung;                                     aus Birnen oder Pfirsichen oder einem Gemisch die-\nser Früchte hergestellt ist, bis zu einer Menge von\n2. das gärfähige, aber nicht gegorene, aus dem passier-         fünf Gramm je Liter des Enderzeugnisses. Die Zitro-\nten genießbaren Teil der ganzen oder geschälten             nensäure kann ganz oder teilweise durch eine gleich-\nFrüchte ohne Abtrennen des Saftes gewonnene                 wertige Menge Zitronensaft ersetzt werden.\nFruchtmark; das Fruchtmark darf nur aus frischen\noder durch Kälte haltbar gemachten, gesunden, zum          (2) Zur Herstellung von Fruchtnektar dürfen nur fol-\nVerzehr geeigneten Früchten in geeignetem Reifezu-      gende Verfahren angewendet werden:\nstand hergestellt werden, denen keine Bestandteile,         1. die gebräuchlichen physikalischen Verfahren und\ndie für die Herstellung von Fruchtnektar wesentlich            Behandlungen wie thermische Behandlung, Zen-\nsind, entzogen worden sind;                                    trifugieren, Filtrieren,\n3. das aus Fruchtmark durch physikalisches Abtrennen            2. das Mischen von Fruchtnektaren auch mehrerer\neines bestimmten Teiles des natürlichen Wasserge-              Fruchtarten untereinander, gegebenenfalls unter\nhaltes gewonnene konzentrierte Fruchtmark;                     Zusatz von Fruchtsaft oder Fruchtmark,\n4. folgende Zuckerarten bis zu einer Höchstmenge von            3. das Bearbeiten mit L-Ascorbinsäure (E 300) in\n20 Gewichtshuntertteilen, bezogen auf das Gesamt-              der für die Oxidationshemmung erforderlichen\ngewicht des Enderzeugnisses; dabei werden die                  Menge sowie mit Kohlendioxid (E 290), Stickstoff,\nZuckerarten als Trockenmasse berechnet:                       pektolytischen, proteolytischen und amylolyti-\nschen Enzymen, Speisegelatine, Tannin, Bento-\nHalbweißzucker, Zucker (Weißzucker), raffinierter\nnit, Kieselsol, Kaolin, Kohle und inerten Filterhilfs-\nZucker (raffinierter Weißzucker), kristallwasserhalti-\nstoffen.\nge und kristallwasserfreie Dextrose, getrockneter\nGlukosesirup, Fruktose, Glukosesirup, Flüssigzuk-          (3) Unberührt bleiben die Vorschriften über diäte-\nker, lnvertflüssigzucker, lnvertzuckersirup sowie eine  tische und vitaminisierte Lebensmittel.","200                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil    1\n§3                                 türlichen Säuregehalts zum unmittelbaren Genuß\nHerstellung von Fruchtsirup                     nicht geeignet sind;\n2. ,,Vruchtendrank\" für Fruchtnektar;\n(1) Zur Herstellung von Fruchtsirup dürfen nur ver-\nwendet werden:                                              3. ,,Succo e polpa\" für den aus Fruchtmark oder kon-\n1. Fruchtsaft und konzentrierter Fruchtsaft im Sinne der       zentriertem Fruchtmark hergestellten Fruchtnektar.\nFruchtsaft-Verordnung,                                 Diese Bezeichnungen können zusätzlich zu den in den\nAbsätzen 1 und 2 genannten Bezeichnungen verwendet\n2. frische oder durch Kälte haltbar gemachte, gesunde,\nwerden.\nzum Verzehr geeignete Früchte in geeignetem Reife-\nzustand, denen im Hinblick auf die Herstellung von        (4) Zusätzlich zu den in der Lebensmittel-Kennzeich-\nFruchtsirup keine wesentlichen Bestandteile entzo-     nungsverordnung vorgeschriebenen Angaben muß die\ngen worden sind,                                       Kennzeichnung enthalten:\n3. Halbweißzucker, Zucker (Weißzucker), raffinierter        1. bei ganz oder teilweise aus konzentriertem Frucht-\nZucker (raffinierter Weißzucker), kristallwasserhalti-     saft oder konzentriertem Fruchtmark hergestelltem\nge und kristallwasserfreie Dextrose, getrockneter          Fruchtnektar die Angabe „aus ... konzentrat'' unter\nGlukosesirup, Fruktose, Glukosesirup und Flüssig-          Einfügung der Bezeichnung des konzentrierten\nzucker,                                                    Fruchtsaftes oder Fruchtmarks; die Angabe muß\n4. Wasser,                                                      deutlich abgehoben von allen anderen Angaben in\nunmittelbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung des\n5. Kirschsaft zur Färbung von Himbeersirup, sofern der\nErzeugnisses angebracht werden,\nKirschsaft 10 Raumhundertteile des verwendeten\nFruchtsaftes nicht übersteigt,                         2. bei Fruchtnektar die Angabe „mit Fruchtmark\" oder\neine gleichwertige Angabe, sofern dieser aus Frucht-\n6. geringe Mengen Schalenaroma bei Zitrusfruchtsirup,\nmark oder konzentriertem Fruchtmark hergestellt\n7. Weinsäure oder Milchsäure bis zu einer Höchstmen-            worden ist; die Angabe muß in unmittelbarer Nähe der\n, ge von einem Gewichtshundertteil im Enderzeugnis.              Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses angebracht\nwerden,\n(2) Fruchtsirup darf nur aus einer Fruchtart herge-\nstellt werden. Jedoch dürfen auch zwei Fruchtarten ver-     3. bei Fruchtnektar die Angabe des Mindestgehalts an\nwendet werden, sofern beide entweder ausschließlich             Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser\nBeerenobst oder Kernobst oder Steinobst oder Zitrus-            Bestandteile, bei Fruchtsirup die Angabe des Min-\nfrüchte sind.                                                   destgehalts an Fruchtsaft oder Früchten durch den\nHinweis „Fruchtgehalt: mindestens ... %\",\n(3) Zur Herstellung von Fruchtsirup dürfen nur folgen-  4. bei Fruchtnektar die Angabe „mit Zusatz von Kohlen-\nde Verfahren angewendet werden:\nsäure\", soweit der Gehalt an Kohlendioxid zwei\n1. die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 genannten Verfahren,          Gramm in einem Liter übersteigt,\n2. das Mischen von Fruchtsaft und Fruchtsirup unter         5. bei gefärbtem Himbeersirup nach§ 3 Abs. 1 Nr. 5 die\nden Beschränkungen des Absatzes 2.                         Angabe „mit Zusatz von Kirschsaft\".\n(5) Die in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Angaben\n§4                             sind im gleichen Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung\nBezeichnungen und sonstige Angaben                anzubringen. Im übrigen gilt für die Art und Weise der\nKennzeichnung nach Absatz 4 § 3 Abs. 3 und 4 der Le-\n(1) Für die in§ 1 definierten Erzeugnisse sind die dort  bensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.\naufgeführten Bezeichnungen Verkehrsbezeichnungen\nim Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.            (6) Die Angabe der Zutaten ist abweichend von § 3\nAbs. 1 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-\n(2) Stammt das Erzeugnis von zwei oder mehr Frucht-      nung nicht erforderlich\narten, so sind die Bezeichnungen „Fruchtnektar\", außer       1. bei der Rückverdünnung von Fruchtsaft aus konzen-\nbei Verwendung von Zitronesaft unter den Bedingungen            triertem Fruchtsaft und von Fruchtmark aus konzen-\ndes § 2 Abs. 1 Nr. 7, und „Fruchtsirup\" durch die Auf-           triertem Fruchtmark bis zum ursprünglichen Zustand\nzählung der verwendeten Fruchtarten in absteigender              hinsichtlich der dazu unbedingt erforderlichen Zu-\nReihenfolge des Gewichtsanteils des verwendeten                 taten,\nFruchtsaftes oder Fruchtmarks, gegebenenfalls nach\nRückverdünnung, zu ergänzen oder der Wortbestandteil        2. bei der Wiederherstellung des Aromas von konzen-\n,,Frucht\" in diesen Bezeichnungen durch diese Aufzäh-           triertem Fruchtsaft und getrocknetem Fruchtsaft hin-\nlung der Früchte zu ersetzen.                                   sichtlich der dazu erforderlichen Aromastoffe.\n(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2             (7) Der Zusatz von L-Ascorbinsäure nach § 2 Abs. 2\nsind den in § 1 definierten Erzeugnissen vorbehalten.       Nr. 3 berechtigt nicht zu einem Hinweis auf Vitamin C.\nFerner sind vorbehalten die Bezeichnungen:\n(8) Wird bei alkoholfreien Getränken auf die Mitver-\n1. ,,Süßmost\" für Fruchtnektar, dessen Fruchtanteil         wendung von Fruchtnektar und Fruchtsirup hingewie-\nausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten        sen, so ist der Mindestgehalt an Fruchtbestandteilen\nFruchtsäften oder aus einem Gemisch dieser beiden      durch den Hinweis „Fruchtgehalt: mindestens ... %\"\nErzeugnisse besteht, die auf Grund ihres hohen na-     oder „mit mindestens ... % Frucht\" anzugeben; ein Hin-","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982                               201\nweis auf den Gehalt an Fruchtbestandteilen ist auch bei       nen Weise mit der Angabe „mit Zusatz von Kirsch-\nAnsätzen oder Grundstoffen für diese Getränke erior-          saft\" versehen ist.\nderlich, sofern auf die Mitverwendung von Fruchtnektar\nund Fruchtsirup hingewiesen wird. Bei diesen Angaben                                     §6\nkann der Wortbestandteil Frucht durch die verwendete                    Straf- und Bußgeldvorschriften\nFruchtart ersetzt werden. Der Hinweis ist in unmittelba-\nrer Nähe der Hauptbezeichnung, deutlich von dieser Be-       ( 1) Nach§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Be-\nzeichnung und allen anderen Angaben abgehoben, gut         darisgegenständegesetzes wird bestraft, wer Lebens-\nsichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubrin-      mittel entgegen einem Verbot des§ 5 gewerbsmäßig in\ngen. Abweichend von Satz 3 kann auf dauerhaft ge-          den Verkehr bringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete\nkennzeichneten Glasflaschen bis zum 26. Dezember           Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1\ndes Lebensmittel- und Bedarisgegenständegesetzes\n1988 der Hinweis auch auf dem Verschluß eriolgen. Als\nordnungswidrig.\nHinweis auf die Mitverwendung von Fruchtnektar oder\nFruchtsirup gelten nicht die Bezeichnungen „Orangen-          (2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des\nlimonade\" und „Zitronenlimonade\".                          Lebensmittel- und Bedarisgegenständegesetzes han-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 5                            1. Erzeugnisse im Sinne des § 1, die entgegen § 4\nVerkehrsverbote                           Abs. 4 Nr. 3 oder 4 oder Abs. 5 nicht oder nicht in der\nvorgeschriebenen Weise mit den dort bezeichneten\nGewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht           Angaben versehen sind,\nwerden:\noder\n1. Erzeugnisse im Sinne des§ 1, die den Anforderungen\n2. alkoholfreie Getränke, Ansätze oder Grundstoffe für\nder§§ 2 und 3 an ihre Herstellung nicht entsprechen;\nsolche Getränke, bei denen entgegen § 4 Abs. 8 nicht\n2. Lebensmittel, die mit einer den Erzeugnissen im Sin-        oder nicht in der vorgeschriebenen Weise der Min-\nne des § 1 vorbehaltenen Bezeichnung versehen              destgehalt an Fruchtbestandteilen angegeben ist,\nsind, ohne den Voraussetzungen des§ 4 Abs. 1 bis 3\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\nfür die Verwendung der Bezeichnung zu ent-\nsprechen;\n3. Fruchtnektar, der entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 1 oder                                      §7\nAbs. 5 Satz 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebe-                           Berlin°-Klausel\nnen Weise mit der Angabe „aus ... konzentrat\" ver-\nsehen ist;                                                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Ge-\n4. Fruchtnektar, der entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 2 oder         setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom\nAbs. 5 Satz 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebe-   15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.\nnen Weise mit der Angabe „mit Fruchtmark\" oder\neiner gleichwertigen Angabe versehen ist;\n§8\n5. Himbeersirup, der entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 5 oder\nAbs. 5 Satz 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebe-                 (Inkrafttreten; Außerkrafttreten)","202                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil                         1\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1 )\nFruchtnektar aus                                                                                 Mindestgesamt-                  Mindestgehalt\nsäure, berechnet                an Fruchtsaft und\nals Weinsäure                   gegebenenfalls\n(g/1 des End-                   Fruchtmark\nerzeugnisses)                   (in Gewichtshundert-\nteilen des End-\nerzeugnisses)\n1. Früchten mit saurem Saft,\nzum unmittelbaren Genuß nicht geeignet\nGuaven                                                                                              6                              25\nPassionsfrucht (passiflora edulis)                                                                 8                               25\nschwarzen Johannisbeeren                                                                           8                               25\nroten Johannisbeeren                                                                               8                               25\nweißen Johannisbeeren                                                                              8                               25\nStachelbeeren                                                                                      9                               30\nSanddorn                                                                                           9                               25\nSchlehen                                                                                           8                               30\nPflaumen                                                                                           6                               30\nZwetschgen                                                                                         6                               30\nEbereschen                                                                                         8                               30\nHagebutten (Früchte von rosa sp.)                                                                  8                               40\nSauerkirschen                                                                                      8                               35\nanderen Kirschen                                                                                   6 *)                            40\nHeidelbeeren                                                                                       7                               40\nHolunderbeeren                                                                                     7                               50\nHimbeeren                                                                                          7                               40\nAprikosen                                                                                          6 *)                            40\nErdbeeren                                                                                          5 *)                            40\nBrombeeren                                                                                         6                               40\nPreiselbeeren                                                                                      9                               30\nQuitten                                                                                            7                               50\nAzerolakirschen                                                                                    8                               30\nanderen Früchten dieser Kategorie                                                                                                  25\nII. Früchten mit zum unmittelbaren Genuß geeignetem Saft\nÄpfeln                                                                                              3 *)                           50\nBirnen                                                                                              3 *)                           50\nPfirsichen                                                                                          3 *)                           45\nZitrusfrüchten                                                                                      5                              50\nanderen Früchten dieser Kategorie                                                                                                  50\n')  Bei Fruchtnektar, der aus Fruchtmark oder konzent riertern Fruchtmark hergestellt 1st, ist dieser Grenzwert nicht anwendbar."]}