{"id":"bgbl1-1982-7-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":7,"date":"1982-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/7#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_7.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Fruchtsaft-Verordnung","law_date":"1982-02-17T00:00:00Z","page":193,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["193\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1982                    Ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1982                                                                                                     Nr. 7\nTag                                                            Inhalt                                                                                          Seite\n17. 2. 82 Neufassung der Fruchtsaft-Verordnung .................................................. .                                                                193\n2125-40-13\n17. 2. 82 Neufassung der Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup ............................ .                                                               198\n2125-40-14\n24. 2. 82 Vierte Verordnung über Ausnahmen von der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter\nauf der Straße (Vierte Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung) ........................... .                                                                203\nneu 9241 -23-8\n24. 2. 82 Verordnung über energiesparende Anforderungen an heizungstechnische Anlagen und Brauch-\nwasseranlagen (Heizungsanlagen-Verordnung - HeizAnlV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  205\nneu 754-4-5; 754-4-2\n24. 2. 82 Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden (Wärmeschutzver-\nordnung-WärmeschutzV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  209\nneu 754-4-6; 754-4-1\n24. 2. 82 Vierte Verordnung zur Änderung der Käseverordnung ..................................... .                                                                220\n7842-6, 7842-2-5, 2125-40-16\nBekanntmachung\nder Neufassung der Fruchtsaft-Verordnung\nVom 17. Februar 1982\nAuf Grund des Artikels 25 der Verordnung zur Neu-\nordnung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvor-\nschriften vom 22. Dezember 1981 (BGBl.1 S. 1625) wird\nnachstehend der Wortlaut der Fruchtsaft-Verordnung in\nder ab 1. Januar 1982 geltenden Fassung bekanntge-\nmacht. Die Fruchtsaft-Verordnung in ihrer ursprüngli-\nchen Fassung ist am 1. Januar 1978 in Kraft getreten.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. den mit Wirkung vom 1. Dezember 1978 in Kraft ge-\ntretenen Artikel 1 der Verordnung vom 12. Februar\n1979 (BGBI. 1 S. 162),\n2. den gemäß ihrem Artikel 27 am 31. Dezember 1981\nin Kraft getretenen Artikel 13 der Verordnung vom\n22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\ndes § 9 Abs. 1 Nr. 3 sowie des § 19 Nr. 1, 2 Buchstabe\nb, Nr. 3 und 4 Buchstabe a, b und c des Lebensmittel-\nund Bedarfsgegenständegesetzes vom 1 5. August\n197 4 (BGBI. 1 S. 1945, 1946).\nBonn, den 17. Februar 1982\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nFülgraff","194                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVerordnung\nüber Fruchtsaft, konzentrierten Fruchtsaft und getrockneten Fruchtsaft\n(Fruchtsaft-Verordnung)\n§ 1                                (2) Zur Herstellung von Fruchtsaft, der zur Abgabe an\nBegriffsbestimmungen                      den Verbraucher bestimmt ist, dürfen die in § 1 Abs. 4\ngenannten Erzeugnisse nicht verwendet werden.\n( 1) Fruchtsaft ist der mittels mechanischer Verfahren\naus Früchten gewonnene gärfähige, aber nicht gegore-            (3) Zur Herstellung von Fruchtsaft dürfen unbescha-\nne Saft, der die charakteristische Farbe, das charakte-     det des Absatzes 4 nur die folgenden Verfahren ange-\nristische Aroma und den charakteristischen Ge-              wendet werden:\nschmack der Säfte der Früchte besitzt, von denen er         1. die gebräuchliche11 physikalischen Verfahren und\nstammt. Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom             Behandlungen wie thermische Behandlung, Zentrifu-\nEndokarp; Limettensaft kann jedoch auch aus der gan-             gieren, Filtrieren,\nzen Frucht hergestellt werden, sofern soweit wie mög-\n2. das Mischen von Säften auch mehrerer Fruchtarten\nlich vermieden wird, daß die Bestandteile der äußeren\nuntereinander,\nFruchtteile in den Saft gelangen. Säfte aus Früchten von\nGemüsearten gelten nicht als Fruchtsäfte im Sinne die-      3. das Bearbeiten mit L-Ascorbinsäure (E 300) in der\nser Verordnung.                                                  für die Oxidationshemmung erforderlichen Menge\nsowie mit Kohlendioxid (E 290), Stickstoff, pektolyti-\n(2) Als Fruchtsaft gilt auch das Erzeugnis, das aus           schen, proteolytischen und amylolytischen Enzymen,\nkonzentriertem Fruchtsaft durch Zufügung der dem Saft            Speisegelatine, Tannin, Bentonit, Kieselsol, Kaolin,\nbei der Konzentrierung entzogenen Menge an Wasser                Kohle und inerten Filterhilfsstoffen.\nhergestellt wird, wobei das Wasser insbesondere in\nchemischer, mikrobiologischer und organoleptischer              (4) Zur Herstellung von Traubensaft dürfen ferner fol-\nHinsicht so beschaffen sein muß, daß die wesentlichen       gende Verfahren angewendet werden:\nEigenschaften des Saftes nicht beeinträchtigt werden.       1. das Entschwefeln mittels physikalischer Verfahren,\nDas Aroma dieses Erzeugnisses muß mit Hilfe der flüch-\ntigen Aromastoffe, die bei der Konzentrierung des ur-       2. das Klären mit Kasein, Eiklar und anderen tierischen\nsprünglichen Fruchtsaftes oder von Säften derselben              Albuminen,\nFruchtart aufgefangen worden sind, wiederhergestellt        3. die teilweise Entsäuerung mittels neutralen Kalium-\nwerden. Das Erzeugnis muß gleichartige organolepti-              tartrats oder mittels kohlensauren Kalks, wobei der\nsche und analytische Eigenschaften besitzen wie der              letztere kleine Mengen des Calciumdoppelsalzes der\nFruchtsaft, der nach Absatz 1 aus Früchten derselben             L(+)Weinsäure und der L(-)Äpfelsäure enthalten\nArt hergestellt worden ist.                                      kann,\n4. bis zum 30. November 1980 das Klären mit Kalium-\n(3) Konzentrierter Fruchtsaft ist das aus Fruchtsaft\nhexacyanoferrat (II), sofern die Bearbeitung unter\ndurch physikalisches Abtrennen eines bestimmten Teils\namtlicher Kontrolle erfolgt und das Fertigerzeugnis\ndes natürlichen Wassergehalts hergestellte Erzeugnis.\nkeine Cyanverbindungen enthält.\nDas zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Erzeug-\nnis muß mindestens auf die Hälfte des Volumens des ur-         (5) Zur Herstellung von Fruchtsaft dürfen unbescha-\nsprünglichen Fruchtsaftes eingeengt sein.                   det des Absatzes 8 nur die nachstehenden Stoffe ein-\nzeln oder in Mischung verwendet werden:\n(4) Als Fruchtsaft oder konzentrierter Fruchtsaftgel-\nten auch nicht zur Abgabe an den Verbraucher be-\n1 . Kohlendioxid (E 290),\nstimmte Erzeugnisse im Sinne der Absätze 1 bis 3, die       2. bei      ungezuckertem Ananassaft Zitronensäure\ninfolge des Zusatzes von Konservierungsstoffen nicht             (E 330) bis zur Höchstmenge von 3 Gramm in einem\ngärfähig sind.                                                   Liter,\n3. Zuckerarten nach Maßgabe der folgenden Absätze.\n(5) Getrockneter Fruchtsaft ist das aus Fruchtsaft\ndurch physikalisches Abtrennen nahezu des gesamten             (6) Zu ungesäuerten Fruchtsaft mit Ausnahme von\nnatürlichen Wassergehalts hergestellte Erzeugnis.           Birnen- und Traubensaft dürfen folgende Zuckerarten\nzugesetzt werden:\n1 . für die Herstellung vop Fruchtsaft im Sinne von § 1\n§2\nAbs. 1:\nHerstellung von Fruchtsaft\na) Halbweißzucker, Zucker (Weißzucker), raffinierter\n( 1) Zur Herstellung von Fruchtsaft dürfen nur Früchte            Zucker (raffinierter Weißzucker),\nverwendet werden, die frischi oder durch Kälte haltbar          b) getrockneter Glukosesirup,\ngemacht, gesund, zum Verzehr geeignet und in geeigne-\ntem Reifezustand sind. Ihnen dürfen keine Bestandteile,         c) kristallwasserhaltige     oder   kristallwasserfreie\ndie für die Herstellung von Fruchtsäften wesentlich sind,            Dextrose,\nentzogen worden sein.                                           d) Fruktose;","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982                                195\n2. für die Herstellung von Fruchtsaft im Sinne von § 1          (2) Bei konzentriertem und getrocknetem Frucntsaft,\nAbs. 2 außer den unter Nummer 1 genannten Zucker-       def zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt ist, muß\narten:                                                   das Aroma nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 3 wieder-\nhergestellt werden.\na) Flüssigzucker, lnvertflüssigzucker, lnvertzucker-\nsirup,                                                                           §4\nb) wäßrige Saccharoselösung, die folgende Merk-                     Bezeichnungen und sonstige Angaben\nmale aufweist:\nTrockenmasse:                                            (1) Für die in§ 1 definierten Erzeugnisse sind die dort\naufgeführten Bezeichnungen Verkehrsbezeichnungen\nmindestens 62 Gewichtshundertteile                im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.\nGehalt an Invertzucker (Quotient aus Fruktose\nund Dextrose: 1,0 ± 0,2):                                (2) Stammt das Erzeugnis von einer einzigen Frucht-\nhöchstens drei Gewichtshundertteile in der       art, so ist diese an Stelle des Wortbestandteils „Frucht\"\nTrockenmasse                                     in der Bezeichnung anzugeben. Stammt das Erzeugnis\nvon zwei oder mehr Fruchtarten, so ist die Bezeichnung\nleitfähige Asche:\nFruchtsaft durch die Aufzählung der verwendeten\nhöchstens 0,3 Gewichtshundertteile in der        Fruchtarten in absteigender Reihenfolge der in dem Er-\nTrockenmasse                                      zeugnis enthaltenen Mengen zu ergänzen oder der\nFarbe der Lösung:                                    Wortbestandteil „Frucht\" in der Bezeichnung durch die-\nhöchstens 75 ICUMSA-Einheiten                    se Aufzählung der Früchte zu ersetzen. Bei getrockne-\ntem Fruchtsaft kann die Bezeichnung „getrocknet\"\nRückstand an Schwefeldioxid:                         durch die Bezeichnung „in Pulverform\" ersetzt und\nhöchstens 15 Milligramm in einem Kilogramm        durch die Angabe der angewandten Sonderbehandlung\nTrockenmasse,                                     ergänzt oder ersetzt werden.\nc) Glukosesirup.\n(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2\n(7) Der Zusatz von Zuckerarten, ausgedrückt in Trok-      sind den in § 1 definierten Erzeugnissen vorbehalten.\nkenmasse, wird begrenzt                                      Ferner sind vorbehalten die Bezeichnungen\n1. zur Korrektur eines natürlichen Mangels an Zucker         1. tEblemost für Apfelsaft ohne zugesetzte Zucker-\nauf 15 Gramm je Liter,                                       arten;\n2. zur Erzielung eines süßen Geschmacks bei Saft von         2. Sur ... satt in Verbindung mit der Angabe der verwen-\nZitronen, Limetten, Bergamotten und schwarzen, ro-           deten Frucht in dänischer Sprache für Saft ohne zu- ·\nten oder weißen Johannisbeeren auf 200 Gramm je              gesetzte Zuckerarten aus schwarzen, roten oder\nLiter, bei anderen Fruchtsäften mit Ausnahme von             weißen Johannisbeeren, Kirschen, Himbeeren, Erd-\nApfelsaft auf 100 Gramm je Liter; bei Apfelsaft ist die-     beeren oder Holunderbeeren.\nse Zuckerung nicht zulässig.\nDiese Bezeichnungen können zusätzlich zu den in den\nAbsätzen 1 und 2 genannten Bezeichnungen verwendet\n(8) Unberührt bleiben die Vorschriften über den Zu-\nwerden.\nsatz von Konservierungsstoffen und Schwefeldioxid so-\nwie über diätetische und vitaminisierte Lebensmittel.            (4) Zusätzlich zu den in der Lebensmittel-Kennzeich-\nnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben muß die\nKennzeichnung enthalten:\n§3\n1. bei ganz oder teilweise aus konzentriertem Frucht-\nHerstellung von konzentriertem                     saft hergestelltem Fruchtsaft die Angabe „aus\nund getrocknetem Fruchtsaft                       ... konzentrat\" unter Einfügung der Bezeichnung des\n(1) Für die Herstellung von konzentriertem und ge- -           konzentrierten Fruchtsaftes; die Angabe muß deut-\ntrocknetem Fruchtsaft, der zur Abgabe an den Verbrau-             lich abgehoben von allen anderen Angaben in unmit-\ncher oder zur Herstellung von zur Abgabe an den Ver-              telbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung des Erzeug-\nbraucher bestimmten Fruchtsaft bestimmt ist, dürfen die           nisses angebracht werden,\nin § 1 Abs. 4 genannten Erzeugnisse nicht verwendet          2. bei konzentriertem Fruchtsaft und getrocknetem\nwerden. Es sind ausschließlich zugelassen:                        Fruchtsaft die Angabe der Menge Wasser, die zur\nRückverdünnung des Erzeugnisses zuzusetzen ist,\n1. Verfahren und Stoffe nach Maßgabe des § 2 Abs. 3\nbis 8,                                                  3. bei konzentriertem Fruchtsaft, der zur Herstellung\nvon Fruchtsaft bestimmt ist, die Angabe rjes Konzen-\n2. die teilweise, bei getrocknetem Fruchtsaft die nahe-          trationsgrades,\nzu vollständige Trocknung von Fruchtsaft durch          4. bei Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtsaft die An-\nphysikalische Verfahren oder Behandlungen, ausge-            gabe „mit Zusatz von Kohlensäure\", soweit der Ge-\nnommen unmittelbare Einwirkung von Feuerwärme,               halt an Kohlendioxid zwei Gramm in einem Liter über-\n3. die Wiederherstellung ihres Aromas mit Hilfe der              steigt,\nflüchtigen Aromastoffe, die bei der Konzentrierung      5. bei Fruchtsaft und konzentriertem Fruchtsaft, der mit\noder Trocknung des Fruchtsaftes oder von Säften              Konservierungsstoffen haltbar gemacht ist, die A.n-\nderselben Fruchtart aufgefangen worden sind.                 gabe „Nicht zur Abgabe an den Verbraucher\",","196                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n6. bei Fruchtsaft, dem zur Erzielung eines süßen Ge-             sind, ohne den Voraussetzungen des§ 4 Abs. 1 bis 3\nschmacks Zuckerarten zugesetzt wurden, die in die           für die Verwendung der Bezeichnung zu ent-\nVerkehrsbezeichnung einbezogene Angabe „ge-                 sprechen;\nzuckert\", gefolgt von der Angabe der höchstens zu-\ngesetzten Menge und der zugesetzten Zuckerart, die      3. Fruchtsaft, der entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 1 oder Abs. 5\nals Trockenmasse berechnet und in Gramm je Liter            Satz 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Wei-\nausgedrückt wird; die angegebene Menge darf die             se mit der Angabe „aus ... konzentrat\" versehen ist;\ntatsächlich zugesetzte Menge um höchstens 15           4. Fruchtsaft und konzentrierter Fruchtsaft, der entge-\nHundertteile überschreiten.                                gen § 4 Abs. 4 Nr. 5 nicht oder nicht in der vorge-\n(5) Die Angabe nach Absatz 4 Nr. 4 ist im gleichen           schriebenen Weise mit der Angabe „Nicht zur Abga-\nSichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen. Im           be an den Verbraucher\" versehen ist;\nübrigen gilt für die Art und Weise der Kennzeichnung        5. Fruchtsaft, der entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 6 nicht oder\nnach Absatz 4 § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kenn-           nicht in der vorgeschriebenen Weise mit der Angabe\nzeichnungsverordnung entsprechend.                              „gezuckert\" und einem Hinweis auf die Menge und\n(6) Die Angabe der Zutaten ist abweichend von § 3            die Art der zugesetzten Zuckerarten versehen ist.\nAbs. 1 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-\nnung nicht erforderlich                                                                  §6\n1. bei der Rückverdünnung von Fruchtsaft aus konzen-                      Straf- und Bußgeldvorschriften\ntriertem Fruchtsaft bis zum ursprünglichen Zustand\nhinsichtlich der dazu unbedingt erforderlichen Zuta-      (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-\nten,                                                   mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\nwer vorsätzlich oder fahrlässig Traubensaft entgegen\n2. bei der Wiederherstellung des Aromas von konzen-         § 5 Abs. 1 gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\ntriertem Fruchtsaft und getrocknetem Fruchtsaft hin-\nsichtlich der dazu erforderlichen Aromastoffe.            (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Be-\ndarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Lebens-\n(7) Der Zusatz von L-Ascorbinsäure nach § 2 Abs. 3       mittel entgegen einem Verbot des§ 5 Abs. 2 gewerbs-\nNr. 3 berechtigt nicht zu einem Hinweis auf Vitamin C.      mäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in Satz 1 bezeich-\n(8) Wird bei alkoholfreien Getränken mit Ausnahme        nete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53\nvon gezuckertem Fruchtsaft, Fruchtnektar und Frucht-        Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-\nsirup auf die Mitverwendung von Fruchtsaft hingewie-        setzes ordnungswidrig.\nsen, so ist der Mindestgehalt an Fruchtsaft durch den\nHinweis „Fruchtsaftgehalt: mindestens ... %\" oder „mit         (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des\nmindestens ... % Fruchtsaft\" anzugeben; ein Hinweis         Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-\nauf den Gehalt an Fruchtsaft ist auch bei Ansätzen oder     delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nGrundstoffen für diese Getränke erforderlich, sofern auf    1. Erzeugnisse im Sinne des § 1, die entgegen § 4\ndie Mitverwendung von Fruchtsaft hingewiesen wird.              Abs. 4 Nr. 2, 3 oder 4 oder Abs. 5 nicht oder nicht in\nBei diesen Angaben kann der Wortbestandteil Frucht              der vorgeschriebenen Weise mit den dort bezeichne-\ndurch die verwendete Fruchtart ersetzt werden. Der              ten Angaben versehen sind, oder\nHinweis ist in unmittelbarer Nähe der Hauptbezeich-\n2. alkoholfreie Getränke, Ansätze oder Grundstoffe für\nnung, deutlich von dieser Bezeichnung und allen ande-           solche Getränke, bei denen entgegen § 4 Abs. 8 nicht\nren Angaben abgehoben, gut sichtbar, deutlich lesbar            oder nicht in der vorgeschriebenen Weise der Min-\nund unverwischbar anzubringen. Abweichend von                   destgehalt an Fruchtsaft angegeben ist,\nSatz 3 kann auf dauerhaft gekennzeichneten Glasfla-\nschen bis zum 26. Dezember 1988 der Hinweis auch auf        gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\ndem Verschluß erfolgen. Als Hinweis auf die Mitverwen-\ndung von Fruchtsaft gelten nicht die Bezeichnungen,\n§7\n,,Orangenlimonade\" und „Zitronenlimonade\".\nDie Verordnung über Obsterzeugnisse in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2125-4-5,\n§5                             veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nVerkehrsverbote                       durch die Verordnung vom 25. Mai 1977 (BGBI. I S. 783),\nwird wie folgt geändert:\n(1) Traubensaft, der infolge einer Bearbeitung nach\n§ 2 Abs. 4 Nr. 4 Cyanverbindungen enthält, darf ge-        1. In § 1 werden die Worte „Obstsäfte, Obstsirupe,\" ge-\nwerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.                strichen.\n2. Die §§ 15 bis 22 werden gestrichen.\n(2) Gewerbsmäßig dürfen ferner nicht in den Verkehr\ngebracht werden:                                            3. § 29 b wird wie folgt geändert:\n1. Erzeugnisse im Sinne des § 1, die, abgesehen von             a) In Absatz 1 werden hinter der Zahl 10 das Komma\nAbsatz 1, den Anforderungen der§§ 2 und 3 an ihre               und die Zahl 18 gestrichen;\nHerstellung nicht entsprechen;                              b) in Absatz 2 Nr. 1 werden\n2. Lebensmittel, die mit einer den Erzeugnissen im Sin-             aa) in Buchstabe a hinter der Zahl 11 das Komma\nne des § 1 vorbehaltenen Bezeichnung versehen                        und die Zahl 19 gestrichen,","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982                          197\nbb) in Buchstabe b hinter der Zahl 12 das Komma                                 §8\nund die Zahl 20 gestrichen,                                           Berlin-Klausel\ncc) in Buchstabe c hinter der Zahl 20 das Komma\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nund die Worte,,§ 21 Nr. 1 bis 10, 12 bis 17,\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Ge-\n19 oder 21\" gestrichen,\nsetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom\ndd) in Buchstabe d hinter der ersten Zahl 18 das    15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945) auch im Land Berlin.\nKomma und die Worte,,§ 21 Nr. 11, 18 oder\n20\" gestrichen,\n§9\nee) in Buchstabe e hinter der Zahl 14 das Komma\nund die Zahl 22 gestrichen.                                  (Inkrafttreten; Außerkrafttreten)"]}