{"id":"bgbl1-1982-6-5","kind":"bgbl1","year":1982,"number":6,"date":"1982-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/6#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-6-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_6.pdf#page=28","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Begrenzung der Geschäfte des Rechtspflegers bei der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen","law_date":"1982-02-16T00:00:00Z","page":188,"pdf_page":28,"num_pages":1,"content":["188                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Begrenzung der Geschäfte des Rechtspflegers\nbei der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen\nVom 16. Februar 1982\nAuf Grund des§ 31 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 des Rechts-          5. die Entscheidung über die Anwendbarkeit eines\npflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBI. 1                      Straffreiheitsgesetzes,\nS. 2065), der zuletzt durch Artikel 94 des Gesetzes vom\n6. die Entscheidungen über die Reihenfolge der Voll-\n2. März 197 4 (BGBI. 1S. 469) geändert worden ist, wird\nstreckung\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\na) von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden\nArtikel 1                                      Maßregeln der Besserung und Sicherung oder\nb) von mehreren freiheitsentziehenden         Maß-\nDie Verordnung über die Begrenzung der Geschäfte\nregeln der Besserung und Sicherung,\ndes Rechtspflegers bei der Vollstreckung in Straf- und\nBußgeldsachen vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 992),                  wenn auf sie in verschiedenen Verfahren erkannt\ngeändert durch die Verordnung vom 8. Januar 1975                   ist.\"\n(BGBI. 1 S. 227), wird wie folgt geändert:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 wird einziger Absatz und erhält folgende               aa) Nummer 3 wird aufgehoben; die bisherigen\nFassung:\nNummern 4 bis 6 werden Nummern 3 bis 5.\n„Von den Geschäften, die dem Rechtspfleger bei der              bb) Die neue Nummer 5 erhält folgende Fassung:\nVollstreckung in Strafsachen nach § 31 Abs. 2\nSatz 1 des Rechtspflegergesetzes übertragen sind,                      „5. ein Ordnungs- oder Zwangsmittel von\nwerden ausgenommen:                                                        dem Staatsanwalt verhängt ist und die-\nser sich die Vorlage ganz oder teilweise\n1. die Entscheidungen nach den §§ 455, 456 a,                              vorbehalten hat.\"\n456 c Abs. 2 bis 4 und § 461 Abs. 1 der Straf-\nprozeßordnung sowie die Anträge nach § 463 c             b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nAbs. 3, 4 der Strafprozeßordnung und § 79 b des               ,,(3) Bei der Vollstreckung in Bußgeldsachen\nStrafgesetzbuches,                                          gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.\"\n2. die Entscheidungen nach § 456 der Strafprozeß-\nordnung, soweit sie sich auf die Vollstreckung von                              Artikel 2\nFreiheitsstrafe beziehen,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n3. die Entscheidungen nach § 35 Abs. 1 bis 5 des         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 39 des Rechts-\nBetäubungsmittelgesetzes sowie die Anträge und       pflegergesetzes auch im Land Berlin.\nStellungnahmen in den in § 35 Abs. 1, 2 und 6\nSatz 2 und § 36 Abs. 5 des Betäubungsmittel-\ngesetzes genannten Fällen,                                                     Artikel 3\n4. die nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes                Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nerforderlichen Entscheidungen,                       Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 16. Februar 1982\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmude"]}