{"id":"bgbl1-1982-6-4","kind":"bgbl1","year":1982,"number":6,"date":"1982-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/6#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-6-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_6.pdf#page=26","order":4,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter","law_date":"1982-02-16T00:00:00Z","page":186,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["186                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld\nfür Sanitätsoffizier-Anwärter\nVom 16. Februar 1982\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 und des § 72 Abs. 3 des                 nach der Ernennung zum Fahnenjunker oder See-\nSoldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                  kadett\nvom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) wird im Ein-                  eintausendsiebenhundertundzwölf\nvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem                 Deutsche Mark,\nBundesminister der Finanzen verordnet:\nim 3. und 4. Semester\neintausendachthundertdreiundsiebzig\nArtikel 1\nDeutsche Mark,\nDie Verordnung über das Ausbildungsgeld für\nim 5. und 6. Semester\nSanitätsoffizier-Anwärter vom 10. November 1976\n(BGBI. 1 S. 3229), zuletzt geändert durch Verordnung               - vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen,\nvom 9. Oktober 1980 (BGBI. I S. 1951), wird wie folgt ge-             tierärztlichen Vorprüfung oder des ersten Ab-\nändert:                                                               schnitts der pharmazeutischen Prüfung\neintausendachthundertdreiundsiebzig\n1. § 5 erhält folgende Fassung:                                       Deutsche Mark,\na) Vom 1. Mai 1981 bis 28. Februar 1982:                        - nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen,\ntierärztlichen Vorprüfung oder des ersten Ab-\n,,§ 5                                   schnitts der pharmazeutischen Prüfung\nDer Grundbetrag beträgt monatlich im 1. und 2.               zweitausendvierundvierzig Deutsche Mark,\nSemester\nim 7. und 8. Semester\neintausendfünfhundertdreiundfünfzig\nzweitausendzweihundertdreizehn\nDeutsche Mark,\nDeutsche Mark,\nnach der Ernennung zum Fahnenjunker oder See-\nab dem 9. Semester\nkadett\nzweitausendzweihunderteinundsiebzig\neintausendsiebenhundertachtundzwanzig\nDeutsche Mark.\"\nDeutsche Mark,\nim 3. und 4. Semester                               2. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:\neintausendachthunderteinundneunzig                        ,,(2) Der Familienzuschlag beträgt monatlich bei\nDeutsche Mark,                                          einem Sanitätsoffizier-Anwärter\nim 5. und 6. Semester                                   1. ohne kindergeldberechtigendes Kind\n- vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen,               einhundertvierzehn Deutsche Mark,\ntierärztlichen Vorprüfung oder des ersten Ab-\nschnitts der pharmazeutischen Prüfung                2. mit einem kindergeldberechtigenden Kind\neintausendachthunderteinundneunzig                        zweihundertsechzehn Deutsche Mark,\nDeutsche Mark,                                      3. mit zwei kindergeldberechtigenden Kindern\n- nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen,              dreihundertvierzehn Deutsche Mark,\ntierärztlichen Vorprüfung oder des ersten Ab-       4. mit drei kindergeldberechtigenden Kindern\nschnitts der pharmazeutischen Prüfung\ndreihundertsechzig Deutsche Mark.\nzweitausenddreiundsechzig Deutsche Mark,\nFür das vierte und fünfte kindergeldberechtigende\nim 7. und 8. Semester                               Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1\nzweitausendzweihundertdreiunddreißig                Nr. 4 um je sechsundachtzig Deutsche Mark;\nDeutsche Mark,\nfür das sechste und jedes weitere kindergeldberech-\nab dem 9. Semester                                  tigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach\nzweitausendzweihundertzweiundneunzig                Satz 1 Nr. 4 um je einhundertsieben Deutsche Mark.\"\nDeutsche Mark.''\nb) Ab 1. März 1982:                                    3. § 6 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,§ 5                              ,,(3) Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-An-\nwärters als Beamter, Richter oder Soldat oder Ange-\nDer Grundbetrag beträgt monatlich im 1. und           stellter im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40\n2. Semester                                             Abs. 7 Satz 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes\neintausendfünfhundertachtunddreißig                     in der Fassung der Bekanntmachung vom\nDeutsche Mark,                                          13. November 1980 (BGBI. 1 S. 2081 ) , zuletzt geän-","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1982                             187\ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember        März oder April 1981 Anspruch auf Ausbildungsgeld ge-\n1981 (BGBI. 1 S. 1523), oder ist er auf Grund einer      habt haben, erhalten in sinngemäßer Anwendung des\nTätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrecht-       Abschnitts II des Gesetzes über die Anpassung von\nlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und steht        Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern\nihm der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der           1981 vom 21. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1465) eine\nfolgenden Stufen zu, so erhält der Sanitätsoffizier-      einmalige Zahlung.\nAnwärter den Familienzuschlag nach Abs. 2 Nr. 1 nur\n(2) Die Zahlung beträgt einhundertzwanzig Deutsche\nin Höhe von\nMark für jeden vollen Kalendermonat. Besteht der An-\nsiebenundfünfzig Deutsche Mark.\"                          spruch auf Ausbildungsgeld nicht für einen vollen Kalen-\ndermonat, so wird nur der Teil der einmaligen Zahlung\ngewährt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.\nArtikel 2\nEinmalige Zahlung                                                 Artikel 3\n( 1) Sanitätsoffizier-Anwärter, die während der Zeit          Diese Verordnung tritt, soweit nichts anderes be-\nvom 1. März bis 30. April 1981 in einem öffentlich-recht-     stimmt ist, mit Wirkung vom 1. Mai 1981 in Kraft. Abwei-\nlichen Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit gestanden         chend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b am\nhaben und für mindestens einen Tag in den Monaten             1. März 1982 in Kraft\nBonn, den 16. Februar 1982\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nHiehle"]}