{"id":"bgbl1-1982-6-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":6,"date":"1982-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_6.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1982 (Haushaltsgesetz 1982)","law_date":"1982-02-17T00:00:00Z","page":161,"pdf_page":1,"num_pages":17,"content":["161\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1982                     Ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1982                                                                                                      Nr. 6\nTag                                                             Inhalt                                                                                          Seite\n17. 2. 82 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1982 (Haushalts-\ngesetz 1982) .......................................................................... .                                                                161\n63-16\n15. 2. 82 Erste Verordnung zur Änderung der Kostenordnung zum Bundeswasserstraßengesetz ...... .                                                                   178\n940-9-8\n15. 2. 82 Verordnung zur Änderung von Vorschriften im gewerblichen Binnenschiffsverkehr ........... .                                                              181\n9500-4-9, 9500-4-5\n16. 2. 82 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-\nAnwärter ............................................................................... .                                                               186\n51-1-18\n16. 2. 82 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Begrenzung der Geschäfte des\nRechtspflegers bei der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen ......................... .                                                             188\n302-2-1\n10. 2. 82 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1 a Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 6\nund § 6 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts) ................................ .                                                                 189\n1104-5, 753-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  190\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           190\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             191\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1982\n(Haushaltsgesetz 1982)\nVom 17. Februar 1982\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                                                                   §3\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n§ 1                                                 Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von fünf vom\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes-                                Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzuneh-\nhaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1982 wird in Ein-                            men; davon darf im Dezember bis zur Höhe von acht vom\nnahme und Ausgabe auf 240 510 000 000 Deutsche                                   Hundert abgewichen werden. Auf die Kreditermächti-\nMark festgestellt.                                                               gung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von\nErmächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenom-\n§2                                                  men sind.\n§4\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nzur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1982                                   ( 1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet\nKredite bis zur Höhe von 26 77 4 000 000 Deutsche                                werden (einseitige Deckungsfähigkeit)\nMark aufzunehmen.\n1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung der\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die                                      bei Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben;\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1982 fällig                             2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der\nwerdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finan-                                  bei Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben;\nzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt.\n3 Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425\n(3) Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die                              und 426 zur Verstärkung von Ausgaben bei Titeln der\nKreditermächtigung anzurechnen.                                                        Gruppen 443 und 453.","162                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425       schaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt\nsind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Ver-       auch für übertragbare Ausgaben.\ngütungsgruppen angegebenen Steilen verbindlich. Ab-\nweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des              (8) Die in den Kapiteln 14 13 bis 14 20 veranschlag-\nBundesministers der Finanzen.                              ten Verpflichtungsermächtigungen sind in Höhe von\n20 vom Hundert gesperrt. Die Inanspruchnahme der ge-\n(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah-  sperrten Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Ein-\nmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich     willigung des Haushaltsausschusses des Deutschen\nder entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:             Bundestages.\n1. Titel 427 01                                                                         §5\n- aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung          § 37 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Bundeshaushaltsordnung\nBehinderter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnah-       ist in folgender Fassung anzuwenden:\nmer -\n„Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht\n2. Titel 441 01 und 446 01                                 anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nach-\n- aus Schadensersatzleistungen Dritter -               tragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die\n3. Titel 511 01 und 518 01                                 Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückge-\n- aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte -      stellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes\nbedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall\n4. Titel 513 01 (im Kapitel 14 14 Titel 513 02)            einen Betrag von 10 000 000 Deutsche Mark nicht\n- aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher\nüberschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu\nFernmeldeanlagen -\nerfüllen sind.\"\n5. Titel 514 01 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Kapitel                              §6\n14 15 Titel 553 04, im Kapitel 14 17 Titel 522 01)\n(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für\n- aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als\nZuwendungen im Sinne des§ 23 der Bundeshaushalts-\nsie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der\nAbgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere     ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder\neines nicht abgegrenzten Teils der·Ausgaben einer Ein-\nBedarfsträger -\nrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionel-\n6. Titel 517 01                                             le Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder\n- aus Erstattungen Dritter -                            Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von\n(4) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf        dem zuständigen Bundesminister und dem Bundes-\nGrund der Ausgleichsabgabeverordnung Schwerbehin-           minister der Finanzen gebilligt ist. Der Bundesminister\ndertengesetz vom 8. August 1978 (BGBI. 1S. 1 228) zur       der Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die Ein-\nVerstärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.          willigung des Haushaltsausschusses des Deutschen\nBundestages einzuholen, wenn die Zuwendungen den\n(5) Nach§ 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord-       Betrag von 1 000 000 Deutsche Mark im Haushaltsjahr\nnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen im        überschreiten.\nBereich der Datenverarbeitung entwickelte Software\nunentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im        (2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen\nGeltungsbereich dieses Gesetzes abgegeben wird,             Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im\nsoweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von       Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur insti-\nBundesdienststellen erworbene Software.                     tutionellen Förderung von Einrichtungen außerhalb der\nBundesverwaltung geleistet werden, für andere als Pro-\n(6) Die obersten Bundesbehörden können mit Zu-           jektaufgaben ausgebrachten Stellen für Angestellte\nstimmung des Bundesministers der Finanzen die Dek-          sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die\nkungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen          einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen\n511 bis 519, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels an-      verbindlich. Abweichungen in den Wertigkeiten bedür-\nordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, der       fen der vorherigen Zustimmung des Bundesministers\nMehrbedarf des Einzeltitels nicht mehr als zwanzig vom      der Finanzen. Die Wertigkeit übertariflicher Stellen ist\nHundert beträgt und die Maßnahme wirtschaftlich             durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen\nzweckmäßig erscheint. Soweit die Deckungsfähigkeit         zu kennzeichnen.\nnach Satz 1 nicht ausreicht, kann der Bundesminister                                    §7\nder Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefäl-\nlen zulassen, daß Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen          Der Bund kann den Ländern auf Grund von Verwal-\n514 und 517 sowie des Titels 522 01 im Kap. 14 17 bis       tungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des Artikels\nzur Höhe von dreißig vom Hundert des Ansatzes durch         104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maßgabe der\nEinsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Haupt-          dafür im Bundeshaushaltsplan zur Verfügung gestellten\ngruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.              Mittel aewähren.\n(7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,                                 §8\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-            Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen und zu-\nschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 (Bun-        viel geleisteter Ausgaben ist bei Personalausgaben und\ndesminister der Verteidigung) die Deckungsfähigkeit          bei den nach § 19 Abs. 1 Satz 1 der Bundeshaushalts-\nder Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 , 553 bis 559       ordnung übertragbaren Ausgaben stets, bei den sonsti-\nder Kapitel 14 08 und 14 11 bis 14 20 anzuordnen, falls     gen Ausgaben nur bis zum Abschluß der Bücher des\ndies auf Grund später eingetretener Umstände wirt-           laufenden Haushaltsjahres beim jeweiligen Titel abzu-","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1982                            163\nsetzen. Entsprechendes gilt für die Umsatzsteuer-Kür-                                  § 10\nzungsbeträge nach § 2 des Berlinförderungsgesetzes in          Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember             Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-\n1978 (BGBI. 1979 1 S. 1), zuletzt geändert durch das        gen für Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungs-\nGesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1523).              gebiet bis zur Höhe von 3 500 000 000 Deutsche Mark\nzu übernehmen.\n§9                                                        § 11\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,        Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, ·\nBürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-        Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-\ngen zu übernehmen                                           gen bis zur Höhe von 750 000 000 Deutsche Mark zur\n1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus-           Förderung der Berliner Wirtschaft und des Warenver-\nfuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten       kehrs mit Berlin nach Richtlinien zu übernehmen, die der\nvon Kreditgebern für Kredite an ausländische        Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\nSchuldner. - Die Gewährleistungen werden nach       Bundesminister der Finanzen und den sonst beteiligten\nRichtlinien übernommen, die der Bundesminister      Fachministern festlegt.\nfür Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-                                 § 12\nminister der Finanzen, dem Bundesminister für\nwirtschaftliche Zusammenarbeit und dem Bun-            Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\ndesminister des Auswärtigen festlegt -,             Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-\nb) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren              gen bis zur Höhe von 46 500 000 000 Deutsche Mark zu\nDurchführung ein besonderes staatliches Inter-      übernehmen\nesse der Bundesrepublik Deutschland besteht,         1 . zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der\nzugunsten von Ausführern und zugunsten von               freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung\nKreditgebern für Kredite an ausländische Schuld-         nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirt-\nner;                                                     schaftliches Interesse an der Durchführung der\n2. a) für Kredite an ausländische Schuldner im Zusam-            Maßnahmen besteht;\nmenhang mit der Gewährung von Krediten im             2. zur Förderung des Verkehrswesens;\nRahmen der bilateralen Zusammenarbeit,\n3. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson-\nb) für andere Kredite an ausländische Schuldner,                 dere des öffentlich geförderten sozialen Woh-\nwenn dies der Finanzierung förderungswürdiger                nungsbaues,\nVorhaben dient oder im besonderen staatlichen\nInteresse der Bundesrepublik Deutschland liegt;           b) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,\nwenn der Bau der gewerblichen Räume im Zu-\n3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-                sammenhang mit dem Bau von Wohnungen\nrungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn                   steht,\nzwischen der Bundesrepublik und dem Land, in dem\ndas Kapital angelegt wird, eine Vereinbarung über die        c) zur Förderung der Modernisierung und Instand-\nBehandlung von Kapitalanlagen besteht oder, solan-              setzung von Wohnungen,\nge dies nicht der Fall ist, durch die Rechtsordnung          d) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Woh-\ndes betreffenden Landes oder in sonstiger Weise ein             nungen durch kinderreiche Familien und\nausreichender Schutz der Kapitalanlage gewährlei-               Schwerbehinderte;\nstet erscheint. - Die Gewährleistungen werden nach\n4. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Siedlungs-\nRichtlinien übernommen, die der Bundesminister für\nund Landesrentenbank aus der Ausgabe von\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nSchuldverschreibungen erwachsen - § 3 des Ge-\nder Finanzen, dem Bundesminister für wirtschaftliche\nsetzes über die Zusammenlegung der Deutschen\nZusammenarbeit und dem Bundesminister des Aus-\nLandesrentenbank und. der Deutschen Siedlungs-\nwärtigen festlegt -;\nbank vom 27. August 1965 (BGBI. 1 S. 1001 ), ge-\n4. zum Zwecke der Umschuldung durch den Bund ge-                 ändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom\ndeckter Forderungen deutscher Gläubiger. - Dabei             22. August 1980 (BGBI. 1 S. 1558) -;\nkönnen die Selbstbeteiligungen nachträglich ermä-\n5. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschaftsge-\nßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Garan-\nsetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\ntien oder sonstige Gewährleistungen für bisher un-\nrungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten\ngedeckte Forderungen übernommen werden, wenn\nFassung, geändert durch Artikel 75 des Einfüh-\nandernfalls die Umschuldungsmaßnahmen nicht\nrungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. De-\ndurchgeführt werden können -;\nzember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 );\n5. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für\n6. zur Förderung. der Fischwirtschaft;\nKredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der\nEuropäischen Gemeinschaft.                                7. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag-\nnahmter deutscher Auslandsvermögen;\n(2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Ab-\nsatz 1 Nr. 1 wird auf 160 000 000 000 Deutsche Mark,          8. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der\nder Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1               Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der\nNr. 2 bis 5 auf insgesamt 17 000 000 000 Deutsche                 Aushändigung von Schuldverschreibungen nach\nMark festgesetzt.                                                 § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der","164                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober              fe Gewährleistungen in der Form von abrufbarem Kapi-\n1969 (BGBI. 1 S. 1909), zuletzt geändert durch        tal (Haftungskapital) bis zur Höhe von 18 500 000 000\nArtikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981           Deutsche Mark zu übernehmen.\n(BGBI. 1 S. 1566);\n8, im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-\npflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkei-                               §14\nten ergeben, die in den Anwendungsbereich des              Gewährleistungen nach den §§ 9 bis 13 können auch\nAtomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung          in ausländischer Währung übernommen werden; sie\nvom 31. Oktober 1976 (BGBI. I S. 3053), zuletzt ge-     sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkun-\nändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August      den zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den\n1980 (BGBI. 1S. 1556), oder der auf Grund dieses        Höchstbetrag anzurechnen.\nGesetzes ergangenen Rechtsverordnungen fallen,\nsoweit dadurch eine Finanzierung aus Haushalts-\nmitteln vermieden wird;                                                           §15\n10. im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kern-             (1) Auf die Höchstboträge der§§ 9 bis 13, 16 und 17\nbrennstoffen, die die Europäische Atomgemein-          werden jeweils die Gewährleistungen auf Grund der ent-\nschaft auf Grund bilateraler Abkommen mit den Ver-     sprechenden Ermächtigungen angerechnet, die in den\neinigten Staaten von Amerika für Benutzer in der       §§ 9 bis 13, 16 und 17 des Haushaltsgesetzes 1981\nBundesrepublik bezieht, wenn die Europäische           enthalten sind. In den Fällen der §§ 9 bis 13 und 17\nAtomgemeinschaft nach dem Beschluß des Rates           erfolgt die Anrechnung nur, soweit der Bund noch in\nvom 5./7. März 1962 die Beschaffung der Kern-          Anspruch genommen werden kann oder soweit er in\nbrennstoffe hiervon abhängig macht. - Die vertrag-     Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten\nliche Verpflichtung der Benutzer auf Freistellung      Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.\ndes Bundes bleibt unberührt -;\n(2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-\n11„ für Kredite, die das vom Bundesminister für Arbeit    leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden\nund Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun-        Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund\ndesminister der Finanzen beauftragte Kreditinstitut   daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen\nim Zusammenhang mit der Gewährung von Kapi-           und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrah-\ntalisierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte        men nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt\nnach dem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom         ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-\n27. April 1970 (BGBI. 1 S. 413) aufnimmt;             betrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-\n12. für Kredite, die die vom Bundesminister der Finan-    gelegt wird.\nzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nArbeit und Sozialordnung beauftragten Einrichtun-         (3) Soweit in den Fällen der §§ 9 bis 13 und 17 der\ngen zur anteiligen Finanzierung der Investitions-      Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei\nkosten von Krankenhäusern gemäß dem Gesetz zur         wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist\nwirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und       eine übernommene Gewährleistung auf den Höchst-\nzur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom            betrag nicht mehr anzurechnen.\n29. Juni 1972 (BGBI. 1 S. 1009), zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember             (4) Die Ermächtigungsrahmen der§§ 9 bis 13 können\n1981 (BGBI. 1 S. 1568), aufzunehmen;                  mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\nschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils ande-\n13 zur Förderung der Anpassung und der Gesundung          ren Vorschriften verwendet werden.\ndes deutschen Steinkohlenbergbaues und der\ndeutschen Steinkohlenbergbaugebiete;\n14. zugunsten von Personen, die vom Bund an deut-                                     §16\nsche Auslandsvertretungen entsandt oder im Rah-\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nmen seiner Auslandskulturarbeit ins Ausland ent-\nfür Kredite, die die Europäische Wirtschaftsgemein-\nsandt oder vermittelt werden, für ihre Verpflichtun-\nschaft auf Grund der Verordnungen (EWG) Nr. 397 /75\ngen gegenüber den Zollbehörden des Aufnahme-\nund 398/75 des Rates vom 17. Februar 1975 über Ge-\nstaates im Zusammenhang mit der Einfuhr von\nmeinschaftsanleihen (ABI. EG Nr. L 46 S. 1 und 3) ge-\nUmzugsgut;\nwährt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-\n15. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren        leistungen bis zur Höhe von 1 321 200 000 US-Dollar\nBedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen.           einschließlich der Zinsen zu übernehmen. Die Haftung\ndes Bundes aus der Gewährleistung darf 44,04 vom\nHundert der jeweils fälligen Tilgungs- und Zinsverpflich-\n§13                             tungen nicht übersteigen.\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im\nZusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik            (2) Werden Gewährleistungen für Kredite in anderen\nDeutschland an der Europäischen Investitionsbank, der       Währungen als dem US-Dollar übernommen, so sind sie\nWeltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank, der Inter-      zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden an\namerikanischen Entwicklungsbank, der Afrikanischen          der Frankfurter Devisenbörse zuletzt amtlich fest-\nEntwicklungsbank, des Wiedereingliederungsfonds des         gestellt worden ist, auf den in Absatz 1 festgesetzten\nEuroparates und des Gemeinsamen Fonds für Rohstof-          Höchstbetrag anzurechnen.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1982                             165\n§ 17                               (3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen\nund Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nim Gesamthaushalt einzusparen.\nnach Maßgabe des Übereinkommens vom 9. April 1975\nüber einen finanziellen Beistandsfonds der Organisa-           (4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der\ntion für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-         Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18,\n~ung Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-        19 und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol-\nstungen für Kredite einschließlich Zinsen und anderer       dungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungs-\nKosten bis zur Höhe von 2 500 000 000 Sonderzie-            gruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend\"\nhungsrechte zu übernehmen.                                  oder „künftig umzuwandeln\" versehen sind, nicht zu be-\nrücksichtigen. Das gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig\nwegfallend\" den Zusatz trägt „mit Wegfall der Aufgabe\".\n§ 18\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung\nder Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Inter-                                    § 22\nnationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung                (1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen In-\n,,Weltbank\", der Internationalen Entwicklungsorganisa-       teresse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten\ntion (IDA), des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe, an          Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischen-\nder Wiederauffüllung des internationalen Fonds für           staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder für\nlandwirtschaftliche Entwicklung (IFAD), an der Auf-          eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bun-\nstockung des Grundkapitals und des Sonderfonds der           destages unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein\nAsiatischen, der Afrikanischen sowie der Interamerika-       Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürf-\nnischen Entwicklungsbank durch Hingabe von unver-            nis, die Planstelle des Beamten neu zu besetzen, so\nzinslichen Schuldscheinen zu erbringen.                      kann der Bundesminister der Finanzen für diesen Beam-\nten eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe\ndes Beamten ausbringen.\n§ 19\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit        (2) Kehren mehrere Beamte g'leichzeitig in den Bun-\nEinwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-              desdienst zurück, kann der Bundesminister der Finan-\nschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen         zen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des\nder Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im          Deutschen Bundestages in besonderen Fällen zulas-\nSinne des § 202 des Aktiengesetzes vom 6. September          sen, daß nur jede zweite freiwerdende Planstelle für die\n1965 (BGBI. 1S.1089), zuletzt geändert durch Artikel 3      zurückkehrenden Beamten in Anspruch zu nehmen ist.\ndes Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 836), zuzu-\nstimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil           (3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner im\nentfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.               Einzelplan der zuständigen Dienstbehörde Planstellen\nfür Beamte ausbringen, deren Verwendung demnächst\nim Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder\nüberstaatlichen Einrichtung beabsichtigt ist, wenn die\n§ 20\nMaßnahme keinen Aufschub duldet. Für den Fall, daß\n(1) Soweit die Einsparungen von Planstellen und           Ersatz für Beamte gewonnen werden soll, die in Zukunft\nStellen nach § 20 des Haushaltsgesetzes 1981 nicht           bei einer bestehenden oder erwarteten Einrichtung\nbis zum 31. Dezember 1981 erbracht worden sind, sind         dieser Art verwendet werden sollen oder die durch Teil-\nsie 1982 nachzuholen.                                        nahme an zwischenstaatlichen oder überstaatlichen\nKonferenzen länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer\n(2) Die im Haushaltsplan 1982 erstmals ausgebrach-        dienstlichen Aufgaben verhindert sind, können auf die\nten kw-Vermerke ohne nähere Angabe des Zeitpunkts            gleiche Weise Planstellen ausgebracht werden.\ndes Wegfalls werden mit Inkrafttreten des Haushalts-\ngesetzes 1982 wirksam, soweit zu diesem Zeitpunkt              (4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn\nentsprechende Stellen frei sind; im übrigen gilt § 47       ein Beamter gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89 a\nAbs. 2 der Bundeshaushaltsordnung.                          Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder ein\nRichter gemäß § 48 a Abs. 1 Nr. 2 des Deutschen\nRichtergesetzes langfristig beurlaubt wird.\n§ 21\n(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,      ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-          Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde\nschen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen         zur Verwendung in einem Entwicklungsland oder bei\nzusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisba-       einer Auslandshandelskammer oder als Auslandskor-\nres, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis      respondent der Gesellschaft für Außenhandelsinforma-\nbesteht.                                                    tionen m. b. H. ohne Dienstbezüge länger als ein Jahr\nbeurlaubt wird.\n(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersen-\ndet ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Plan-          (6) Über den weiteren Verbleib der nach den Absät-\nstellen und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er           zen 1 bis 5 ausgebrachten Planstellen ist in dem näch-\nkann dazu Stellung nehmen.                                    sten Haushaltsplan zu entscheiden.","166                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982. Teil 1\n§ 23                           Ausgaben benötigt wird, spätestens jedoch zum Schluß\n(1) Eine Pjanstelle darf auch mit zwei als Halbtags-    des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des Arbeitsförde-\nkräfte teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern be-    rungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), zu-\nsetzt werden.                                             letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1497), findet insoweit\n(2) Zwei Planstellen dürfen auch mit drei teilzeit-     keine Anwendung.\nbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden;\ndie Gesamtarbeitszeit dieser drei Beamten oder Richter                               § 28\ndarf die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von zwei voll-\nbeschäftigten Beamten oder Richtern nicht übersteigen.        Der Bundesminister der Finanzen kann im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminister für Verkehr die Rhein-\n(3) Das Nähere regelt der Bundesminister der Finan-     Main-Donau AG, München, ermächtigen, im Haushalts-\nzen.                                                       jahr 1982 für den Bau der Main-Donau-Wasserstraße\n(Strecke Nürnberg-Regensburg) ein Darlehen in Höhe\n§ 24                           von bis zu 35 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen\nWird ein planmäßiger Bundesrichter an einem ober-       und den Ka.pitaldienst (Kreditkosten, Zinsen und Til-\nsten Gerichtshof des Bundes zum Richter des Bundes-        gung) zu Lasten der zur Verfügung gestellten Haus-\nverfassungsgerichts gewählt, kann der Bundesminister       haltsmittel zu leisten.\nder Finanzen für diesen Richter im Einzelplan des\nabgebenden obersten Gerichtshofes des Bundes eine                                    § 29\nLeerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe des\nIm Aufdruck des Bedarfsplans für die Bundesfernstra-\nBundesrichters ausbringen.\nßen - Anlage zum Gesetz über den Ausbau der Bundes-\nfernstraßen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n§ 25                           26. August 1980 (BGBI. 1 S. 1615) wird Satz 2 ge-\nstrichen.\nAbweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-\nordnung können\n§ 30\n1. mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen          Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsge-\nfür Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung    setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nder Bundesrepublik Deutschland im Ausland,             nummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2    zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom\nder Bundeslaufbahnverordnung vom 15. November          22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), und nach Artikel\n1978 (BGBI. 1 S. 1763), zuletzt geändert durch Ver-   3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar\nordnung vom 8. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 646), zur Ab-     1972 (BGBI. 1 S. 201 ), zuletzt geändert durch Artikel 3\nleistung der Probezeit außerhalb einer obersten        des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537), für\nDienstbehörde abgeordnet sind, von der abordnen-       Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an\nden Verwaltung die Personalausgaben für die Dauer      Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische\nder Abordnung weitergezahlt werden.                    Zwecke im Bereich des Bundesministers für Verkehr zu\nverwenden.\n§ 26                                                      § 31\nDie Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes,         § 19 Abs. 2 Satz 2 des zweiten Wohnungsbaugeset-\nder Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Ände-       zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli\nrung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestim-        1980 (BGBI. 1S. 1085), geändert durch Artikel 27 des\nmungen sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 10 04,      Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523),\n23 02 und 60 06 des Bundeshaushaltsplans entspre-         findet keine Anwendung.\nchend anzuwenden. Der Bundesminister der Finanzen\nkann Änderungen der Anlagen E, die auf Grund der end-\ngültigen Feststellungen von Haushalts-, Nachtrags-                                   § 32\noder Berichtigungshaushaltsplänen der Europäischen\nDie Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die im\nGemeinschaften erforderlich werden, vornehmen und\nHaushaltsjahr 1982 fälligen Zinsen für die Ausgleichs-\nbekanntgeben. Der Haushaltsausschuß des Deutschen\nforderung zu übernehmen, die der Postsparkasse auf\nBundestages ist unverzüglich zu unterrichten.\nGrund des § 10 der Bankenverordnung (Beilage\nNr. 5/48 zum Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirt-\n§ 27                           schaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes,\nS. 24) gegenüber dem Bund zusteht.\nDer Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei\nkurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrechter-\nhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft\nzinslose Betriebsmitteldarlehen. Die Darlehen sind zu-                               § 33\nrückzuzahlen, sobald und soweit die Einnahmen eines          (1) Die§§ 4 und 5, 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 7 bis 19,\nMonats die Ausgaben übersteigen und dieser Über-          21 bis 27, 30 und 31 gelten bis zum Tage der Verkün-\nschuß voraussichtlich in den nächsten beiden Monaten      dung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushalts-\ndes laufenden Haushaltsjahres nicht zur Deckung der       jahres weiter.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1982                            167\n(2) Ist die nach§ 20 auf den jeweiligen Einzelplan ent- Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1566),\nfallende Einsparung am 31. Dezember 1982 nicht er-         wird die Zahl „1981\" durch die Zahl „1982\" ersetzt.\nreicht, gilt§ 20 bis zum Tage der Verkündung des Haus-\nhaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.                                   § 35\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 34\nIm § 324 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes in der                                 § 36\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969                Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1 , Januar 1982 in\n(BGBI. 1 S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 3 des    Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 17. Februar 1982\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer","","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1982 169\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n1982\nTeil I: Haushaltsübersicht\nmit Anlage Obersicht über die Verpflichturigsermächtigungen\nTeil II: Finanzierungsübersicht\nTeil III: Kreditfinanzierungsplan","170                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil  1\nGesamtplan                                     Einnahmen                                    Teil I: Haushaltsübersicht\nSteuern und steuer-\nähnliche Abgaben\nEpl.                                       Bezeichnung\n1982\n1000 DM\n1                                               2                                                        3\n01    Bundespräsident und Bundespräsidialamt ..................................... .\n02    Deutscher Bundestag ......................................................... .\n03    Bundesrat ..................................................................... .\n04    Bundeskanzler und Bundeskanzleramt .................................... , ... .\n05    Auswärtiges Amt ............................................................. .\n06    Bundesminister des Innern ................................................... .\n07    Bundesminister der Justiz .................................................... .\n08    Bundesminister der Finanzen ................................................. .\n09    Bundesminister für Wirtschaft ................ ,, ............................... .\n10    Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten .................. .                          200\n11    Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ................................ .\n12    Bundes1ninister für Verkehr .................................................. .\n13    Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen ........................... .\n14    Bundesminister der Verteidigung ............................................. .\n15    Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit .......................... .\n19    Bundesverfassungsgericht .................................................... .\n20    Bundesrechnungshof ......................................................... .\n23    Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit .......................... .\n25    Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ................. .\n27    Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen\n30    Bundesminister für Forschung und Technologie\n31    Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ................................ .\n32    Bundesschuld ................................................................. .\n33    Versorgung ................................................................... .\n35    Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streit-\nkräfte ................................................................. , , , , , •., •\n36    Zivile Verteidigung ........................................................... .\n60    Allgemeine Finanzverwaltung 1)       •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••          190 840 000\nSumme Haushalt 1982 2 )      •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••          190 840 200\nSumme Haushalt 1981 .......................•............................... , .               182 942 200\ngegenüber 1981 - mehr(+)/ weniger (- )- ..................................... .               +  7 898 000\n1)  Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 190,3 Mrd. DM.\n2)  Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten= 26 774 Millionen DM)\n= 22 896 Millionen DM.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1982                171\nTeil I: Haushaltsübersicht                              Einnahmen                         Gesamtplan\nVerwaltungs-            Dbrige                               Summe Einnahmen\neinnahmen            Einnahmen\ngegenüber\nEpl.\nmehr(+)\n1982                1982                   1982                 1981      weniger(-)\n1 000 DM            1 000 DM               1 000 DM             1 000 DM      1 000 DM\n4                   5                      6                    7            8         9\n37                   -                     37                  50  -           13 01\n1 138                 369                 1507                1497    +           10 02\n11                   -                     11                  17  -            6 03\n2 622                    1                2 623               3 036   -         413  04\n34 625                3570                 38195               36390    +        1805  05\n19563               16 013               35576                36466    -         890  06\n227 398                  224              227 622             221 960    +       5662   07\n684 448             120 427               804 875             816 288    -      11413   08\n131 586             105 731               237 317             282595     -      45278   09\n134 119             199 035               333 354             277 553    +      55801   10\n5966             269 286               275 252             281123     -       5 871  11\n829 585             229 066             1058 651              980863     +      77788   12\n4 078 400                     -            4 078 400           3 851200     +     227 200  13\n423 805             102 264               526 069             543 854    -      17 785   14\n34 441              30961                 65402                60939    +       4463    15\n112                   -                    112                102   +           10  19\n25                   -                     25                  29  -            4 20\n39674              859 931               899 605             944 267    -      44662   23\n7165             816 537               823 702             720 429    +     103 273  25\n1 236                   -                 1236                1232    +            4 27\n35530               35000                 70530                70431    +          99  30\n5 038            106 028               111066                92 781   +      18 285  31\n800 006         26 930 400             27 730 406         34 781 504     -   7 051 098  32\n2350             119 650               122 000             109 000    +      13000   33\n80200              164 630               244 830             241 900    +        2930  35\n12 128              10 019                22147                21557    +         590  36\n10 566 503            1392947             202 799 450        186 777 937     + 16 021513    60\n18157711            31512089              240 510 000        231 155 000     +   9 355 000\n9 597 399          38 615 401\n+8 560 312           -7 103 312","172                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nGesamtplan                                                         Ausgaben                                         Teil I: Haushaltsübersicht\nPersonal-             Sächliche           Militärische        Schulden-\nausgaben            Verwaltungs-        Beschaffungen,          dienst\nEpl.            Bezeichnung                                                             ausgaben           Anlagen usw.\n1982                 1982                1982                1982·\n1000 DM              1000 DM              1000 DM             1000 DM\n1                         2                                           3                    4                    5                  6\n01  Bundespräsident und Bundes-\npräsidialamt ................ .                                   8 791                5 119\n02  Deut.scher Bundestag ....... .                                239 682                61413\n03  Bundesrat ................... .                                   6410                 2988\n04  Bundeskanzler und Bundes-\nkanzleramt ................. .                                  78 917              279 694\n05  Auswärtiges Amt ........... .                                 566 345               134 159\n06  Bundesminister des Innern ..                                1384215                 470971\n07   Bundesminister der Justiz ...                                 262 227                82404\n08   Bundesminister der Finanzen .                               1796137                 446 669\n09   Bundesminister für Wirtschaft                                 304 307               146 468\n10  Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten ..                                 249 529               106585                                        65\n11  Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung .............. .                                101 974                43031\n12  Bundesminister für Verkehr .                                1085402               1353 042\n13  Bundesminister für das Post-\nund Fernmeldewesen ....... .                                        413\n14  Bundesminister der Verteidigung                            18 543 203            5 300 749           18 699 765\n15  Bundesminister für Jugend,\nFamilie und Gesundheit .... .                                 514 067                92 783\n19  Bundesverfassungsgericht .. .                                    9859                  1 725\n20   Bundesrechnungshof ....... .                                    34093                  3 619\n23   Bundesministe'r für wirt-\nschaftliche Zusammenarbeit .                                    33353                16075\n25   Bundesminister für Raumord-\nnung, Bauwesen und Städtebau                                    64 681               47624\n27   Bundesminister für inner-\ndeutsche Beziehungen ...... .                                   31536                10403\n30   Bundesminister für Forschung\nund Technologie ............ .                                  54445                18 341\n31   Bundesminister für Bildung\nund Wissenschaft ........... .                                  23160                  4684\n32   Bundesschuld ............... .                                  13 183              307 946                              23 042425\n33   Versorgung ................. .                              7 885 346\n35   Verteidigungslasten im Zu-\nsammenhang mit dem Auf-\nenthalt ausländischer Streit-\nkräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . .         461 363               378 148\n36   Zivile Verteidigung . .. .. . .. ..                           117 183               213 638\n60   Allgemeine Finanzverwaltung                           1 - -_ _3_9_6_3_0_7_ _-4--_ _1_1_9_1_7_6_ _-4--_ _ _ _-_ _- + - - - - - - - - - -\nSumme Haushalt 1982                                        34 266 128             9 647 454           18 699 765         23 042490\nSumme Haushalt 1981                                        33 810025              9 219 029           17 483 064          17018477\ngegenüber 1981\n- mehr(+)/weniger(-) -                                      +456 103              +428425            +1216701            +6 024 013","Nr. 6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1982                    173\nTeil I: Haushaltsübersicht                           Ausgaben                               Gesamtplan\nZuweisungen                                                        Summe Ausgaben\nund Zuschi'tss(~    ÄUS\\Jal>en        Besondere\n(ohne             für         Finanzierungs-                                 gegenüber 1981\nlnveslitionen)    Investitionen        ausgaben                                                   Epl.\nmehr(+)\n1982            1982               1982            1982            1981         weniger(-)\n1 000 DM         1 000 DM           1 000 DM        1 000 DM         1000 DM        1 000 DM\n7               8                  9               10             11              12       13\n1385              373                             15668         15 116   +         552  01\n52406          11 023                  -         364 524        367 620   -       3096   02\n182             400                 -             9980        10 194   -         214  03\n53 766           3178                  -         415 555        411 692   +       3863   04\n1422213            95 749                  -      2 218 466       2121 726    +      96740   05\n1232690          410 031                   -      3 497 907       3 484 312   +      13 595  06\n7 894           8 064                 -         360 589        346 463   +      14 126  07\n458419         613 357                   -      3 314 582       3 057 321   + 257 261      08\n2 266 148       1896007                     -      4 612 930       5 809 893   - 1196 963     09\n4617818         1 122 440                1269      6 097 706       6 091 214   +       6492   10\n52 746 424          955 615                   -     53 847 044      54402 680     -    555 636  11\n10 560 508      11776673                     -     24 775 625      25 016 682    -    241 057  12\n15 750                  -           16163         15497    +         666  13\n1433227           284 350                   -     44 261294       42 061 811   + 2199 483     14\n18 027 174           92548                   -     18 726 572      20 179196    - 1452 624     15\n-             580                 -           12164         11565    +         599  19\n12           3575                  -           41299         35872    +       5427   20\n942 772      5 037 944                   -      6 030 144       5 840902    +     189 242  23\n2 042 631       2 873 337                   -      5 028 273       5 012 268   +      16005   25\n304 460          92984                   -         439383         465 624   -      26241   27\n4 454 182       2 202 814          -151 269        6 578 513       6 074 318   + 504 195      30\n2 819 274       1589 976                    -      4 437 094       4269462     + 167 632      31\n786 763      1850201                     -     26 000 518      19125 923    + 6874595      32\n2 329 070                 -                 -     10 214 416       9 891441    + 322975       33\n219 544        364 700                   -       1423 755        1399850    +      23905   35\n82058        354 268                   -         767 147        740590    +      26557   36\n16 378 538         767 470          -658 802       17 002 689      14 895 768   + 2 106 921    60\n123 239 558       32 423 407        - 808 802       240 510000      231155 000    + 9355000\n123 469 616       31909789          -1755000\n-230 058       +513618            +946198","174                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage zur Haushaltsübersicht\nObersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan\nund deren Inanspruchnahme\nVerpflich-        Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermächti-                                                     Für künftige\nEpl.            Bezeichnung                                            1983        1984        1985      Folgejahre Haushalts-\ngung\n1982                                                           jahre\n1 000 DM     1000 DM     1000 DM    1 000 DM      1 000 DM      1 000 DM\n1                      2                                    3          4           5            6            7             8\n01   Bundespräsidialamt ......... .\n02   Deutscher Bundestag ....... .                             200        200\n03   Bundesrat ................ , , , ,\n04   Bundeskanzleramt .... , ..... .                        18688      18200          488\n05   Auswärtiges Amt ....... , , , ..                     826 311     275 481     308 785     160 169        51276         30600\n06   Bundesminister des Innern ..                         386 683     231 171      83812       36400                       35300\n07   Bundesminister der Justiz ...                           2029       2029\n08   Bundesminister der Finanzen,                         191 920     155 420      36500\n09   Bundesminister für Wirtschaft                      3461891       830 341     835 157     812393        408 000       576000\n10   Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten ..                        871 707     361222      200585      131900        178 000\n11   Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung , .......... , .. .                    365 620     250578       35888        8088          1 066        70000\n12   Bundesminister für Verkehr .                       3 297 166   2 114 483     825 717     320966         36000\n13   Bundesminister für das Post-\nund Fernmeldewesen ..... , ..                          18 300     10 000       8 300\n14   Bundesminister der Verteidigung                    9 978 658   4 693 266   2 415 477   1 651 215     1048700         170 000\n15   Bundesminister für Jugend,\nFamilie und Gesundheit .....                         258 318      90 968      67 250      62800         37000            300\n1\n19   Bundesverfassungsgericht .. .\n20   Bundesrechnungshof ....... .\n23   Bundesminister für wirt-\nschaftliche Zusammenarbeit .                       6 224 300     511 460     437 700     324 280       751 060     4 199 800\n25   Bundesminister für Raumord-\nnung, Bauwesen und Städtebau                       1 767 480     200 700     398 168     389452        629 160       150 000\n27   Bundesminister für inner-\ndeutsche Beziehungen ...... .                         74650       48950       20 700       5000\n30   Bundesminister für Forschung\nund Technologie ............ .                     4 640 964   1345217     1353369     1222 278        520 100       200000\n31   Bundesminister für Bildung\nund Wissenschaft ..... , ..... .                     481 166     202 851     153 905     100 408        24002\n32   Bundesschuldenverwaltung ..\n35   Verteidigungslasten im Zu-\nsammenhang mit dem Auf-\nenthalt ausländischer Streit-\nkräfte , ...................... .                     38500       29500        9000\n36   Zivile Verteidigung ......... .                      246 957     162 216      47234         4503               4      33 000\n60   Allgemeine Finanzverwaltung                           69000       69000\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 220 508  11 603 253   7 238 035   5 229 852     3 684 368     5 465 000","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1982                          175\nGesamtplan: Teil II\nFinanzierungsübersicht\nBetrag für 1982        Betrag für 1981\n- 1000 DM -\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1.    Ausgaben ............................................... .        240510000                231155 000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zu-\nführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines\nkassenmäßigen Fehlbetrags)\n2.    Einnahmen ............................................. .         213196000                196895000\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnah-\nmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Ober-\nschüssen und Münzeinnahmen)\n3.    Finanzierungssaldo .................................... .       - 27314000              - 34260000\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos\n4.    Netto-Neuverschuldung/Netto-Tilgung am Kreditmarkt\n4.1   Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ............ .             (72826000)               (75 378000)\n4.101 zu allgemeinen Zwecken ............................... .           72826000                  75378000\n4.102 zu besonderen Zwecken ................................ .\n4.2   Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ....... .              46052000                  41603000\n4.3   Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .. .\n4.4   Ausgaben für Marktpflege .............................. .\nSaldo .................................................... .    - 26774000               - 33 775 000\n5.    Einnahmen aus kassenmäßigen Oberschüssen\n6.    Rücklagenbewegung\n6.1   Entnahmen aus Rücklagen ............................. .\n6.2   Zuführungen an Rücklagen ............................ .\n1.    Münzeinnahmen ....................................... .            - 540000                  - 485000\n8.    Finanzierungssaldo .................................... .       - 27314000               - 34260000","17€                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nGesamtplan: Teil III\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 1982        Betrag für 1981\n- 1000 DM -\n1.     Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt\ndavon voraussichtlich\n1.1    langfristig ........................... , ................... .     (72826000)               (50378000)\n1.101  zu allgemeinen Zwecken ............................... .              49826000                50378000\n1.102  zu besonderen Zwecken ................................ .\n1.2    kürzerfristig ............................................. .         23000000                25000000\nSumme 1                                                               72826000                75378000\n2.     Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt\n2.1    Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von mehr als\n4 Jahren ................................................. .         (15 869 000)            (21797000)\n2.101  Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversiche-\nrung\n2.102  Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für verspätet\nvorgelegte oder verlorengegangene Prämienschatzanwei-\nsungen) ................................................. .            2915000                 5317000\n2.103  Bundesschatzbriefe ..................................... .             7487000                10517000\n2.104  Schuldbuchkredite ...................................... .\n2.105  Schuldscheindarlehen .................................. .              3390000                 5630000\n2.106  Kassenobligationen ..................................... .             1930000                  190000\n2.107  Bundesobligationen ..................................... .\n2.108  Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergän-\nzungsgesetz ............................................. .                9000                   9000\n2.109  Ablösungsschuld ....................................... .                 58000                  58000\n2.110  Altsparerentschädigung ................................ .\n2.112  Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkom-\nmen) ..................................................... .               6000                   5000\n2.113  Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der\nEntschädigungsansprüche für Auslandsbands (Auslands-\nbands-Entschädigungsgesetz) ........................... .\n2.114  Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus\nAnschlußgebieten ...................................... .\n2.115  Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderun-\ngen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen ....                     74000                  71000","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1982                                    177\nBetrag für 1982        Betrag für 1981\n- 1000 DM -\n2.2   Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis zu\n4Jahren ................................................. .                    (30183000)              (19806000)\n2.201 Kassenobligationen ..................................... .                       6008000                 7630000\n2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,      840000                 2305000\n2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ...................... .                         1885000                 1633000\n2.204 Schuldscheindarlehen .................................. .                       21450000                 8238000\n2.3   Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .................. .\n2.4   Marktpflege ............................................. .\nSumme 2                                                                         46052000                41603000\n3.    Saldo aus 1. und 2. (im Haushaltsplan veranschlagte Netto-\nneuverschuldung am Kreditmarkt) ..................... .                         26774000                33775000\n4.    Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften -\neinschließlich ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im\nHaushaltsplan veranschlagt) ............................ .\n5.    Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaf-\nten - einschließlich ERP-Sondervermögen und LA-Fonds\n(im Haushaltsplan veranschlagt) ........................ ."]}