{"id":"bgbl1-1982-57-3","kind":"bgbl1","year":1982,"number":57,"date":"1982-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/57#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-57-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_57.pdf#page=22","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes","law_date":"1982-12-28T00:00:00Z","page":2090,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["2090                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\nVom 28. Dezember 1982\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            b) die Nummer 3 erhält folgende Fassung:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 „3. rechtskräftigen Entscheidungen wegen einer\nOrdnungswidrigkeit nach den §§ 24 und 24 a,\nArtikel 1                                    wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot\nnach § 25 angeordnet oder eine Geldbuße\nÄnderung des Straßenverkehrsgesetzes\nvon mindestens achtzig Deutsche Mark fest-\nDas Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetz-                    gesetzt ist, soweit § 28 a nichts anderes\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlich-               bestimmt,\".\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das\nGesetz vom 18. September 1980 (BGBI. 1 S. 1729), wird\nwie folgt geändert:                                        3. Nach § 28 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n1. Nach § 26 wird folgende Vorschrift eingefügt:                                      ,,§ 28a\nEintragung beim Abweichen vom\n,,§ 26 a\nBußgeldkatalog\nBußgeldkatalog\nDer Bundesminister für Verkehr erläßt durch                Wird die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrig-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates            keit nach den §§ 24 und 24 a lediglich mit Rücksicht\nVorschriften über Regelsätze für Geldbußen wegen           auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen\neiner Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24 und 24 a           abweichend von dem Regelsatz der Geldbuße fest-\nsowie über die Anordnung des Fahrverbots nach              gesetzt, der für die zugrundeliegende Ordnungswid-\n§ 25 (Bußgeldkatalog). Die Vorschriften bestimmen          rigkeit im Bußgeldkatalog(§ 26 a) vorgesehen ist, so\nunter Berücksichtigung der Bedeutung der Ord-              ist in der Entscheidung dieser Paragraph bei den\nnungswidrigkeit, in welchen Fällen, unter welchen          angewendeten Bußgeldvorschriften aufzuführen,\nVoraussetzungen und in welcher Höhe die Geldbuße           wenn der Regelsatz der Geldbuße\nfestgesetzt und für welche Dauer das Fahrverbot            1. achtzig Deutsche Mark oder mehr beträgt und\nangeordnet werden soll.\"                                       eine geringere Geldbuße festgesetzt wird oder\n2. weniger als achtzig Deutsche Mark beträgt und\n2. § 28 wird wie folgt geändert:                                  eine Geldbuße von achtzig Deutsche Mark oder\na) Die Nummer 1 a wird gestrichen;                             mehr festgesetzt wird.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982                          2091\nIn diesen Fällen ist für die Eintragung in das Verkehrs-                              Artikel 3\nzentralregister der im Bußgeldkatalog vorgesehene                                   Berlin-Klausel\nRegelsatz maßgebend.''\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nArtikel 2                           Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nRechtsverordnungen, die auf Grund des Straßenver-\nÜbergangsvorschrift\nkehrsgesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nDie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Verkehrs-        nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\nzentralregister vorhandenen Eintragungen werden\ngelöscht, soweit sie nach neuem Recht nicht einzutra-                                 Artikel 4\ngen wären; bei rechtskräftigen Entscheidungen wegen\neiner Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24 und 24 a des                                Inkrafttreten\nStraßenverkehrsgesetzes erstreckt sich die Löschung             (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\nauf alle Fälle, in denen ausschließlich eine Geldbuße von    Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in\nweniger als achtzig Deutsche Mark festgesetzt ist. Der       Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.\nInhalt der nach Satz 1 zu löschenden Eintragungen darf\nnicht mehr übermittelt und über ihn keine Auskunft mehr         (2) Artikel 1 Nr. 1 und 2 tritt am Tage nach der Ver-\nerteilt werden.                                               kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 28. Dezember 1982\nDer Bundespräsident\nCarstens\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nDr. Manfred Wörner\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}