{"id":"bgbl1-1982-57-2","kind":"bgbl1","year":1982,"number":57,"date":"1982-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/57#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-57-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_57.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)","law_date":"1982-12-23T00:00:00Z","page":2071,"pdf_page":3,"num_pages":19,"content":["Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982                                2071\nGesetz\nüber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)\nVom 23. Dezember 1982\nIn haltsü bersi cht\n§                                                             §\nErster Teil                              Bekanntgabe ...................................... .    20\nVerfahren nach Ergreifung auf Grund eines Ausliefe-\nAnwendungsbereich\nrungshaftbefehls ................................... .  21\nAnwendungsbereich                                                Verfahren nach vorläufiger Festnahme .............. .   22\nEntscheidung über Einwendungen des Verfolgten .... .    23\nzweiter Teil                              Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls ............ .   24\nAuslieferung an das Ausland                        Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls    25\nHaftprüfung ....................................... .   26\nGrundsatz ......................................... .       2    Vollzug der Haft ................................... .  27\nAuslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung .. .     3                                                            28\nVernehmung des Verfolgten ........................ .\nAkzessorische Auslieferung ........................ .       4    Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Aus-\nGegenseitigkeit .................................... .      5    lieferung .......................................... .  29\nPolitische Straftaten, politische Verfolgung .......... .   6    Vorbereitung der Entscheidung ..................... .   30\nMilitärische Straftaten .............................. .    7    Durchführung der mündlichen Verhandlung .......... .    31\nTodesstrafe ....................................... .       8    Entscheidung über die Zulässigkeit ................. .  32\nKonkurrierende Gerichtsbarkeit .................. ,... .    9    Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit ......... .  33\nAuslieferungsunterlagen ........................... .      10    Haft zur Durchführung der Auslieferung .............. . 34\nSpezialität ........................................ .     11    Erweiterung der Auslieferungsbewilligung ........... .  35\nBewilligung der Auslieferung ....................... .     12    Weiterlieferung .................................... .  36\nSachliche Zuständigkeit ............................ .     13    Vorübergehende Auslieferung ...................... .    37\nÖrtliche Zuständigkeit .............................. .    14    Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungsverfah-\nAuslieferungshaft .................................. .     15    ren ............................................... .   38\nVorläufige Auslieferungshaft ........................ .    16    Beschlagnahme und Durchsuchung ................. .      39\nAuslieferungshaftbefehl ............................ .     17    Beistand .......................................... .   40\nSteckbrief ......................................... .     18    Vereinfachte Auslieferung .......................... .  41\nVorläufige Festnahme .............................. .      19    Anrufung des Bundesgerichtshofes ................. .    42","2072                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n§                                                                                              §\nDritter Teil                                                       Herausgabe von Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     66\nDurchlieferung                                                         Beschlagnahme und Durchsuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          67\nZulässigkeit der Durchlieferung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    43\nSechster Teil\nZuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . .. . .. . . .. . . . .. . .. .. . .. ..            44\nAusgehende Ersuchen\nDurchlieferungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               45\nDurchlieferung bei vorübergehender Auslieferung . . . . .                                      46   Rücklieferung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68\nUnvorhergesehene Zwischenlandung bei Beförderung                                                    Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein\nauf dem Luftweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        47   deutsches Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         69\nVorübergehende Überstellung in das Ausland für ein\ndeutsches Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         70\nVierter Teil\nErsuchen um Vollstreckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               71\nRechtshilfe durch Vollstreckung\nBedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   72\nausländischer Erkenntnisse\nGrundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  48                             Siebenter Teil\nWeitere Voraussetzungen der Zulässigkeit . . . . . . . . . . .                                 49                   Gemeinsame Vorschriften\nSachliche Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              50\nGrenze der Rechtshilfe ............................. .                                      73\nÖrtliche Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           51\nZuständigkeit des Bundes .......................... .                                       74\nVorbereitung der Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      52\nKosten ............................................ .                                       75\nBeistand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53\nGegenseitigkeitszusicherung ....................... .                                       76\nUmwandlung der ausländischen Sanktion . . . . . . . . . . . .                                  54\nAnwendung anderer Verfahrensvorschriften                                                    77\nEntscheidung über die Vollstreckbarkeit . . . . . . . . . . . . . .                            55\nBewilligung der Rechtshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                56\nAchter Teil\nVollstreckung und Vollzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                57\nÄnderung sonstiger Rechtsvorschriften\nHaft zur Sicherung der Vollstreckung . . . . . . . . . . . . . . . . .                         58\nGerichtsverfassungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               78\nfünfter Teil                                                        Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz . . .                                       79\nBundesrechtsanwaltsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    80\nSonstige Rechtshilfe\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte . . . . . . . . . .                                 81\nZulässigkeit der Rechtshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 59   Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung                                      82\nLeistung der Rechtshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             60   Anpassung von Vertragsgesetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      83\nGerichtliche Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                61\nVorübergehende Überstellung in das Ausland für ein aus-                                                                         Neunter Teil\nländisches Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             62\nSchlußvorschriften\nVorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein\nausländisches Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                63   Einschränkung von Grundrechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      84\nDurchbeförderung von Zeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      64   Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  85\nDurchbeförderung zur Vollstreckung . . . . . . . . . . . . . . . . .                           65   Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften und Übergangsregel                                    86\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                 Festsetzung ein auch für Strafsachen zuständiges\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                   Gericht entscheiden kann.\n(3) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen\nErster Teil                                                    gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaat-\nliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses\nAnwendungsbereich                                                          Gesetzes vor.\n§ 1\nzweiter Teil\nAnwendungsbereich\nAuslieferung an das Ausland\n( 1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in straf-\nrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem                                                                                         §2\nGesetz.\nGrundsatz\n(2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses\nGesetzes sind auch Verfahren wegen einer Tat, die                                                      (1) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat\nnach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit                                                     wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt\nGeldbuße oder die nach ausländischem Recht mit einer                                                wird oder verurteilt worden ist, kann diesem Staat auf\nvergleichbaren Sanktion bedroht ist, sofern über deren                                              Ersuchen einer zuständigen Stelle zur Verfolgung oder","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982                            2073\nzur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten             zusammenhängenden Tat. Sie ist zulässig, wenn der\nStrafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.          Verfolgte wegen vollendeten oder versuchten Völker-\nmordes, Mordes oder Totschlags oder wegen der Betei-\n(2) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat       ligung hieran verfolgt wird oder verurteilt worden ist.\nwegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verurteilt\nworden ist, kann einem anderen ausländischen Staat,             (2) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn ernst-\nder die Vollstreckung übernommen hat, auf Ersuchen           liche Gründe für die Annahme bestehen, daß der Ver-\neiner zuständigen Stelle dieses Staates zur Vollstrek-       folgte im Fall seiner Auslieferung wegen seiner Rasse,\nkung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder son-         seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, seiner\nstigen Sanktion ausgeliefert werden.                         Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe\noder seiner politischen Anschauungen verfolgt oder\n(3) Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind Perso-        bestraft oder daß seine Lage aus einem dieser Gründe\nnen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1\nerschwert werden würde.\ndes Grundgesetzes sind.\n§7\n§3\nMilitärische Straftaten\nAuslieferung zur Verfolgung\noder zur Vollstreckung                        Die Auslieferung ist nicht zulässig wegen einer Tat,\ndie ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflich-\n(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat       ten besteht.\nauch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist,                                    §8\ndie den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht,\noder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sach-                                   Todesstrafe\nverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat              Ist die Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates\nwäre.                                                        mit der Todesstrafe bedroht, so ist die Auslieferung nur\n(2) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulässig,     zulässig, wenn der ersuchende Staat zusichert, daß die\nwenn die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit           Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt wer-\nFreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist        den wird.\noder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sach-                                       §9\nverhalts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe                    Konkurrierende Gerichtsbarkeit\nbedroht wäre.\nIst für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit\n(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zuläs-     begründet, so ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn\nsig, wenn wegen der Tat die Auslieferung zur Verfolgung\nzulässig wäre und wenn eine freiheitsentziehende              1. ein Gericht oder eine Behörde im Geltungsbereich\nSanktion zu vollstrecken ist. Sie ist ferner nur zulässig,       dieses Gesetzes gegen den Verfolgten wegen der\nwenn zu erwarten ist, daß die noch zu vollstreckende             Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit entspre-\nfreiheitsentziehende Sanktion oder die Summe der noch            chender Rechtswirkung erlassen, die Eröffnung des\nzu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen              Hauptverfahrens abgelehnt (§ 204 der Strafprozeß-\nmindestens vier Monate beträgt.                                  ordnung), einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen\nKlage verworfen (§ 174 der Strafprozeßordnung),\n§4                                   das Verfahren nach Erfüllung von Auflagen und Wei-\nsungen eingestellt ( § 153 a der Strafprozeßordnung)\nAkzessorische Auslieferung                       oder nach Jugendstrafrecht von der Verfolgung\nIst die Auslieferung zulässig, so ist sie wegen einer         abgesehen oder das Verfahren eingestellt hat\nweiteren Tat auch dann zulässig, wenn für diese                  (§§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes) oder\n2. die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem\n1. die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 oder 3 nicht vor-          Recht verjährt oder auf Grund eines deutschen Straf-\nliegen oder                                                 freiheitsgesetzes ausgeschlossen ist.\n2. die Voraussetzungen des § 2 oder des § 3 Abs. 1\ndeshalb nicht vorliegen, weil die weitere Tat nur mit                               §10\neiner Sanktion ini Sinne des § 1 Abs. 2 bedroht ist.\nAuslieferungsunterlagen\n§5                                  (1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der\nTat ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender\nGegenseitigkeit\nRechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheits-\nDie Auslieferung ist nur zulässig, wenn auf Grund der     entziehung anordnendes Erkenntnis einer zuständigen\nvom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherungen                Stelle des ersuchenden Staates und eine Darstellung\nerwartet werden kann, daß dieser einem vergleichbaren        der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vorge-\ndeutschen Ersuchen entsprechen würde.                        legt worden sind. Wird um Auslieferung zur Verfolgung\nmehrerer Taten ersucht, so genügt hinsichtlich der wei-\n§6                              teren Taten anstelle eines Haftbefehls oder einer\nUrkunde mit entsprechender Rechtswirkung die\nPolitische Straftaten, politische Verfolgung          Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden\n(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig wegen einer      Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last\npolitischen Tat oder wegen einer mit einer solchen           gelegte Tat ergibt.","2074                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(2) Geben besondere Umstände des Falles Anlaß zu         Das Recht des ersuchenden Staates, den Verfolgten\nder Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten     zur Vorbereitung eines Ersuchens nach§ 35 zu verneh-\nTat hinreichend verdächtig erscheint, so ist die Auslie-    men, bleibt unberührt.\nferung ferner nur zulässig, wenn eine Darstellung der\nTatsachen vorgelegt worden ist, aus denen sich der hin-       (3) Eine bedingte Freilassung ohne eine die Bewe-\nreichende Tatverdacht ergibt.                               gungsfreiheit des Verfolgten einschränkende Anord-\nnung steht dem endgültigen Abschluß des Verfahrens\n(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe      nach Absatz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gleich.\noder einer sonstigen Sanktion, die in einem dritten Staat\nverhängt wurde, ist nur zulässig, wenn\n§12\n1. das vollstreckbare, eine Freiheitsentziehung anord-\nnende Erkenntnis und eine Urkunde des dritten Staa-                    Bewilligung der Auslieferung\ntes, aus der sich sein Einverständnis mit der Voll-        Die Auslieferung darf, außer im Fall des § 41, nur\nstreckung durch den Staat ergibt, der die Vollstrek-    bewilligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig\nkung übernommen hat,                                    erklärt hat.\n2. eine Urkunde einer zuständigen Stelle des Staates,\nder die Vollstreckung übernommen hat, nach der die                                  §13\nStrafe oder sonstige Sanktion dort vollstreckbar ist,                    Sachliche Zuständigkejt\n3. eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen               (1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt vorbe-\nBestimmungen sowie                                      haltlich der §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 das Oberlandes-\n4. im Fall des Absatzes 2 eine Darstellung im Sinne         gericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts\ndieser Vorschrift                                       sind unanfechtbar.\nvorgelegt worden sind.                                         (2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandes-\ngericht bereitet die Entscheidung über die Auslieferung\nvor und führt die bewilligte Auslieferung durch.\n§ 11\nSpezialität                                                    §14\n(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn gewährlei-                     Örtliche Zuständigkeit\nstet ist, daß der Verfolgte\n(1) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und\n1. in dem ersuchenden Staat ohne deutsche Zustim-           die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in\nmung aus keinem vor seiner Überstellung eingetrete-     deren Bezirk der Verfolgte zum Zweck der Auslieferung\nnen Grund mit Ausnahme der Tat, derentwegen die         ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst\nAuslieferung bewilligt worden ist, bestraft, einer      ermittelt wird.\nBeschränkung seiner persönlichen Freiheit unter-\nworfen oder durch Maßnahmen, die nicht auch in sei-        (2) Werden mehrere Verfolgte, die wegen Beteiligung\nner Abwesenheit getroffen werden können, verfolgt       an derselben Tat oder im Zusammenhang damit wegen\nwerden wird,                                            Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei ausgelie-\nfert werden sollen, in den Bezirken verschiedener Ober-\n2. nicht ohne deutsche Zustimmung an einen dritten          landesgerichte zum Zweck der Auslieferung ergriffen\nStaat weitergeliefert, überstellt oder in einen dritten oder ermittelt, so richtet sich die Zuständigkeit danach,\nStaat abgeschoben werden wird und                       welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein\n3. den ersuchenden Staat nach dem endgültigen               Oberlandesgericht befaßt ist, welche Staatsanwalt-\nAbschluß des Verfahrens, dessentwegen seine Aus-        schaft bei dem Oberlandesgericht zuerst mit der Sache\nlieferung bewilligt worden ist, verlassen darf.         befaßt wurde.\n(3) Ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, so\n(2) Die Bindung des ersuchenden Staates an die Spe-\nzialität darf nur entfallen, wenn                           bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Ober-\nlandesgericht.\n1. die deutsche Zustimmung zur Verfolgung oder zur\nVollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen                                     §15\nSanktion hinsichtlich einer weiteren Tat (§ 35) oder\nAuslieferungshaft\nzur Weiterlieferung, Überstellung oder Abschiebung\nan einen anderen ausländischen Staat(§ 36) erteilt        (1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens\nworden ist,                                             kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft ange-\n2. der Verfolgte den ersuchenden Staat innerhalb eines      ordnet werden, wenn\nMonats nach dem endgültigen Abschluß des Verfah-        1. die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungs-\nrens, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt             verfahren oder der Durchführung der Auslieferung\nworden ist, nicht verlassen hat, obwohl er dazu das         entziehen werde, oder\nRecht und die Möglichkeit hatte, oder\n2. auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Ver-\n3. der Verfolgte, nachdem er den ersuchenden Staat              dacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung\nverlassen hatte, dorthin zurückgekehrt ist oder von         der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder\neinem dritten Staat zurücküberstellt worden ist.            im Auslieferungsverfahren erschweren werde.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982                              2075\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von         nahme befugt. Unter den Voraussetzungen des § 127\nvornherein unzulässig erscheint.                              Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung ist jedermann zur\nvorläufigen Festnahme berechtigt.\n§16\n§ 20\nVorläufige Auslieferungshaft\nBekanntgabe\n(1) Die Auslieferungshaft kann unter den Vorausset-\nzungen des § 15 schon vor dem Eingang des Ausliefe-              (1) Wird der Verfolgte festgenommen, so ist ihm der\nrungsersuchens angeordnet werden, wenn                        Grund der Festnahme mitzuteilen.\n1. eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates                (2) Liegt ein Auslieferungshaftbefehl vor, so ist er dem\ndarum ersucht oder                                        Verfolgten unverzüglich bekanntzugeben. Der Verfolgte\n2. ein Ausländer einer Tat, die zu seiner Auslieferung        erhält eine Abschrift.\nAnlaß geben kann, auf Grund bestimmter Tatsachen                                      § 21\ndringend verdächtig ist.\nVerfahren nach Ergreifung auf Grund\n(2) Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn                    eines Auslieferungshaftbefehls\nder Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung oder der vor-\nläufigen Festnahme insgesamt zwei Monate zum Zweck              (1) Wird der Verfolgte auf Grund eines Auslieferungs-\nder Auslieferung in Haft ist, ohne daß das Auslieferungs-    haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich, spätestens\nersuchen und die Auslieferungsunterlagen bei der in          am Tag nach der Ergreifung, dem Richter des nächsten\n§ 7 4 bezeichneten Behörde oder bei einer sonst zu ihrer     Amtsgerichts vorzuführen.\nEntgegennahme zuständigen Stelle eingegangen sind.\n(2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Ver-\nHat ein außereuropäischer Staat um Anordnung der vor-\nfolgten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens\nläufigen Auslieferungshaft ersucht, so beträgt die Frist\nam nächsten Tag, über seine persönlichen Verhält-\ndrei Monate.\nnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er\n(3) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens           weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Ver-\nund der Auslieferungsunterlagen entscheidet das Ober-        fahrens eines Beistands(§ 40) bedienen kann und daß\nlandesgericht unverzüglich über die Fortdauer der Haft.      es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu\näußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er\n§  17                            ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Ein-\nwendungen gegen die Auslieferung, gegen den Auslie-\nAuslieferungshaftbefehl                     ferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug erheben\nwill. Im Fall des§ 16 Abs. 1 Nr. 2 erstreckt sich die Ver-\n(1) Die vorläufige Auslieferungshaft und die Ausliefe-\nnehmung auch auf den Gegenstand der Beschuldigung;\nrungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Aus-\nin den übrigen Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte\nlieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeord-\nvon sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzuneh-\nnet.\nmen.\n(2) In dem Auslieferungshaftbefehl sind anzuführen\n(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß\n1. der Verfolgte,\n1. der Ergriffene nicht die in dem Auslieferungshaft-\n2. der Staat, an den die Auslieferung nach den Umstän-            befehl bezeichnete Person ist,\nden des Falles in Betracht kommt,\n2. der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben ist oder\n3. die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat,\n3. der Vollzug des Auslieferungshaftbefehls ausgesetzt\n4. das Ersuchen oder im Fall des§ 16 Abs. 1 Nr. 2 die             ist,\nTatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Verfolgte\neiner Tat, die zu seiner Auslieferung Anlaß geben        so ordnet der Richter beim Amtsgericht die Freilassung\nan.\nkann, dringend verdächtig ist, sowie\n5. der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich           (4) Ist der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben oder\nergibt.                                                  der Vollzug ausgesetzt, so ordnet der Richter beim\nAmtsgericht an, daß der Verfolgte bis zur Entscheidung\n§18                              des Oberlandesgerichts festzuhalten ist, wenn\nSteckbrief                            1. die Voraussetzungen eines neuen Auslieferungs-\nhaftbefehls wegen der Tat vorliegen oder\nLiegt ein Auslieferungshaftbefehl vor und ist der Auf-\nenthalt des Verfolgten nicht bekannt, so kann die            2. Gründe dafür vorliegen, den Vollzug des Ausliefe-\nStaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht einen               rungshaftbefehls anzuordnen.\nSteckbrief erlassen.                                        Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht\nführt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandes-\n§19                              gerichts herbei.\nVorläufige Festnahme\n(5) Erhebt der Verfolgte gegen den Auslieferungshaft-\nliegen die Voraussetzungen eines Auslieferungshaft-       befehl oder gegen dessen Vollzug sonstige Einwendun-\nbefehls vor, so sind die Staatsanwaltschaft und die          gen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat\nBeamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Fest-            der Richter beim Amtsgericht Bedenken gegen die Auf-","2076                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nrechterhaltung der Haft, so teilt er dies der Staatsan-                                  § 25\nwaltschaft bei dem Oberlandesgericht unverzüglich und\nAussetzung des Vollzugs\nauf dem schnellsten Weg mit. Die Staatsanwaltschaft\ndes Auslieferungshaftbefehls\nbei dem Oberlandesgericht führt unverzüglich die Ent-\nscheidung des Oberlandesgerichts herbei.                         (1) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Aus-\nlieferungshaftbefehls aussetzen, wenn weniger ein-\n(6) Erhebt der Verfolgte gegen die Auslieferung keine\nschneidende Maßnahmen die Gewähr bieten, daß der\nEinwendungen, so belehrt ihn der Richter beim Amtsge-\nZweck der vorläufigen Auslieferungshaft oder der Aus-\nricht über die Möglichkeit der vereinfachten Ausliefe-\nlieferungshaft auch durch sie erreicht wird.\nrung und deren Rechtsfolgen (§ 41) und nimmt sodann\ndessen Erklärung zu Protokoll.                                   (2) § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, §§ 116 a, 123 und 124\nAbs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 der Strafprozeßordnung\n(7) Die Entscheidung des Richters beim Amtsgericht\nsowie § 72 Abs. 1, 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgeset-\nist unanfechtbar. Die Staatsanwaltschaft bei dem Ober-\nzes gelten entsprechend.\nlandesgericht kann die Freilassung des Verfolgten\nanordnen.\n§ 26\n§ 22\nHaftprüfung\nVerfahren nach vorläufiger Festnahme\n(1) Befindet sich der Verfolgte in Auslieferungshaft,\n(1) Wird der Verfolgte vorläufig festgenommen, so ist    so entscheidet das Oberlandesgericht über deren Fort-\ner unverzüglich, spätestens am Tag nach der Fest-            dauer, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung,\nnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzu-          der vorläufigen Festnahme oder der letzten Entschei-\nführen.                                                      dung über die Fortdauer der Haft insgesamt zwei\n(2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Ver-       Monate zum Zweck der Auslieferung in Haft ist. Die Haft-\nprüfung wird jeweils nach zwei Monaten wiederholt. Das\nfolgten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens\nOberlandesgericht kann anordnen, daß die Haftprüfung\nam nächsten Tag, über seine persönlichen Verhält-\ninnerhalb einer kürzeren Frist vorgenommen wird.\nnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er\nweist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Ver-         (2) Befindet sich der Verfolgte in vorläufiger Ausliefe-\nfahrens eines Beistands(§ 40) bedienen kann und daß          rungshaft oder in einstweiliger Unterbringung in einem\nes ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu   Erziehungsheim(§ 71 Abs. 2 des Jugendgerichtsgeset-\näußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er         zes), so gilt Absatz 1 entsprechend.\nihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Ein-\nwendungen gegen die Auslieferung oder gegen seine\nvorläufige Festnahme erheben will. § 21 Abs. 2 Satz 4                                     § 27\ngilt entsprechend.                                                                 Vollzug der Haft\n(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der Ergriffene       (1) Für die vorläufige Auslieferungshaft, die Ausliefe-\nnicht die Person ist, auf die sich das Ersuchen oder die     rungshaft und die Haft auf Grund einer Anordnung des\nTatsachen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 4 beziehen, so        Richters beim Amtsgericht gelten die Vorschriften der\nordnet der Richter beim Amtsgericht seine Freilassung        Strafprozeßordnung und, soweit der Verfolgte ein\nan. Andernfalls ordnet der Richter beim Amtsgericht an,      Jugendlicher oder ein Heranwachsender ist, die des\ndaß der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandes-       Jugendgerichtsgesetzes über den Vollzug der Untersu-\ngerichts festzuhalten ist.§ 21 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und     chungshaft entsprechend.\n7 gilt entsprechend.\n(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesge-\nricht bestimmt die Anstalt, in welcher der Verfolgte zu\n§ 23\nverwahren ist.\nEntscheidung\nüber Einwendungen des Verfolgten                     (3) Die richterlichen Verfügungen trifft der Vorsit-\nzende des zuständigen Senats des Oberlandesge-\nÜber Einwendungen des Verfolgten gegen den Aus-           richts.\nlieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug ent-\nscheidet das Oberlandesgericht.                                                           § 28\nVernehmung des Verfolgten\n§ 24                                (1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens\nAufhebung des Auslieferungshaftbefehls             beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandes-\ngericht die Vernehmung des Verfolgten bei dem Amts-\n( 1 ) Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben,        gericht, in dessen Bezirk er sich befindet.\nsobald die Voraussetzungen der vorläufigen Ausliefe-\nrungshaft oder der Auslieferungshaft nicht mehr vorlie-          (2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Ver-\ngen oder die Auslieferung für unzulässig erklärt wird.       folgten über seine persönlichen Verhältnisse, insbeson-\ndere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn darauf\n(2) Der Auslieferungshaftbefehl ist auch aufzuheben,     hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Bei-\nwenn die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesge-            stands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht,\nricht dies beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag ordnet     sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder\nsie die Freilassung des Verfolgten an.                       dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982                               2077\ngegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen           folgte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt, so\ngegen die Auslieferung erheben will. Zu dem Gegen-            muß ein Beistand (§ 40) seine Rechte in der Verhand-\nstand der Beschuldigung ist der Verfolgte nur zu verneh-     lung wahrnehmen. In diesem Fall ist ihm für die münd-\nmen, wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandes-         liche Verhandlung ein Rechtsanwalt als Beistand zu\ngericht dies beantragt; in den übrigen Fällen sind die       bestellen, wenn er noch keinen Beistand hat.\nAngaben, die der Verfolgte von sich aus hierzu macht, in\ndas Protokoll aufzunehmen.                                      (3) Befindet sich der Verfolgte auf freiem Fuß, so kann\ndas Oberlandesgericht sein persönliches Erscheinen\n(3) Erhebt der Verfolgte gegen die Auslieferung keine     anordnen. Erscheint der ordnungsgemäß geladene Ver-\nEinwendungen, so belehrt ihn der Richter beim Amtsge-        folgte nicht und ist sein Fernbleiben nicht genügend ent-\nricht über die Möglichkeit der vereinfachten Ausliefe-       schuldigt, so kann das Oberlandesgericht die Vorfüh-\nrung und deren Rechtsfolgon (§ 41) und nimmt sodann          rung anordnen.\ndessen Erklärung zu Protokoll.\n(4) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesen-\nden Beteiligten zu hören. Über die Verhandlung ist ein\n§ 29\nProtokoll aufzunehmen.\nAntrag auf Entscheidung\nüber die Zulässigkeit der Auslieferung\n§ 32\nEntscheidung über die Zulässigkeit\n(1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten\nAuslieferung (§ 41) einverstanden erklärt, so beantragt         Der Beschluß über die Zulässigkeit der Auslieferung\ndie Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die         ist zu begründen. Er wird der Staatsanwaltschaft bei\nEntscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die          dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem\nAuslieferung zulässig ist.                                   Beistand (§ 40) bekanntgemacht. Der Verfolgte erhält\neine Abschrift.\n(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesge-                                      § 33\nricht kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts\nauch dann beantragen, wenn sich der Verfolgte mit der              Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit\nvereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.           (1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandes-\ngerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Um-\n§ 30                              stände ein, die eine andere Entscheidung über die\nVorbereitung der Entscheidung                   Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entschei-\ndet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag\n(1) Reichen die Auslieferungsunterlagen zur Beurtei-      der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht\nlung der Zulässigkeit der Auslieferung nicht aus, so ent-    oder auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässig-\nscheidet das Oberlandesgericht erst, wenn dem ersu-          keit der Auslieferung.\nchenden Staat Gelegenheit gegeben worden ist, ergän-\nzende Unterlagen beizubringen. Für ihre Beibringung             (2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandes-\nkann eine Frist gesetzt werden.                              gerichts Umstände bekannt, die eine andere Entschei-\ndung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind,\n(2) Das Oberlandesgericht kann den Verfolgten ver-        so kann das Oberlandesgericht erneut über die Zuläs-\nnehmen. Es kann sonstige Beweise über die Zulässig-          sigkeit der Auslieferung entscheiden.\nkeit der Auslieferung erheben. Im Fall des § 10 Abs. 2\nerstreckt sich die Beweiserhebung über die Zulässig-            (3) § 30 Abs.  2 und 3, §§ 31, 32 gelten entsprechend.\nkeit der Auslieferung auch darauf, ob der Verfolgte der         (4) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der\nihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig\nAuslieferung anordnen.\nerscheint. Art und Umfang der Beweisaufnahme\nbestimmt das Oberlandesgericht, ohne durch Anträge,                                      § 34\nVerzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.\nHaft zur Durchführung der Auslieferung\n(3) Das Oberlandesgericht kann eine mündliche Ver-\nhandlung durchführen.                                           (1) Befindet sich der Verfolgte nach der Bewilligung\nder Auslieferung auf freiem Fuß und ist die Durchführung\nder Auslieferung nicht auf andere Weise gewährleistet,\n§ 31\nso ordnet das Oberlandesgericht durch schriftlichen\nDurchführung der mündlichen Verhandlung               Haftbefehl die Haft zur Durchführung der Auslieferung\nan, sofern nicht der Vollzug eines bestehenden Auslie-\n(1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind\nferungshaftbefehls (§ 17) angeordnet werden kann.\ndie Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, der\nVerfolgte und sein Beistand (§ 40) zu benachrichtigen.          (2) In dem Haftbefehl sind anzuführen\nBei der mündlichen Verhandlung muß ein Vertreter der\n1. der Verfolgte,\nStaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht anwe-\nsend sein.                                                   2. die Entscheidung, durch welche die Auslieferung\nbewilligt worden ist, sowie\n(2) Befindet sich der Verfolgte in Haft, so ist er vorzu-\n3. der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich\nführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der\nergibt.\nVerhandlung verzichtet hat oder daß der Vorführung\nweite Entfernung, Krankheit oder andere nicht zu besei-         (3) Die §§ 18 bis 20 und 23 bis 27 gelten entspre-\ntigende Hindernisse entgegenstehen. Wird der Ver-            chend.","2078                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n§ 35                             Verfolgten ein Strafverfahren geführt wird oder eine\nErweiterung der Auslieferungsbewilligung             Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel\nder Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist, so\n( 1) Ist die Auslieferung durchgeführt und ersucht der     kann der Verfolgte vorübergehend ausgeliefert werden,\nStaat, an den der Verfolgte ausgeliefert worden ist,          wenn eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates\nwegen einer weiteren Tat um Zustimmung zur Verfol-            hierum ersucht und zusichert, ihn bis zu einem bestimm-\ngung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer son-      ten Zeitpunkt oder auf Anforderung zurückzuliefern.\nstigen Sanktion, so kann die Zustimmung erteilt werden,\nwenn                                                             (2) Auf die Rücklieferung des Verfolgten kann ver-\nzichtet werden.\n1 . nachgewiesen worden ist, daß der Ausgelieferte\nGelegenheit hatte, sich zu dem Ersuchen zu äußern,            (3) Wird in dem Verfahren, dessentwegen die Auslie-\nund das Oberlandesgericht entschieden hat, daß           ferung aufgeschoben wurde, zeitige Freiheitsstrafe oder\nwegen der Tat die Auslieferung zulässig wäre, oder        Geldstrafe verhängt, so wird die in dem ersuchenden\nStaat bis zur Rücklieferung oder bis zum Verzicht auf die\n2. nachgewiesen worden ist, daß der Ausgelieferte sich        Rücklieferung erlittene Freiheitsentziehung darauf\nzu Protokoll eines Richters des ersuchenden Staates       angerechnet. Ist die Auslieferung aufgeschoben wor-\nmit der Verfolgung oder mit der Vollstreckung der        den, weil gegen den Verfolgten zeitige Freiheitsstrafe zu\nStrafe oder der sonstigen Sanktion einverstanden          vollstrecken ist, so gilt Satz 1 entsprechend.\nerklärt hat, und wegen der Tat die Auslieferung zuläs-\nsig wäre.                                                    (4) Die für die Anrechnung nach Absatz 3 zuständige\nStelle bestimmt nach Anhörung der Staatsanwaltschaft\nWird um Zustimmung zur Verfolgung ersucht, so genügt\nbei dem Oberlandesgericht den Maßstab nach ihrem\nanstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit ent-\nErmessen. Sie kann anordnen, daß die Anrechnung\nsprechender Rechtswirkung (§ 10 Abs. 1 Satz 1) die\nUrkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden              ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn\nStaates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last             1. die in dem ersuchenden Staat erlittene Freiheitsent-\ngelegte Tat ergibt.                                                ziehung ganz oder zum Teil auf eine dort verhängte\noder zu vollstreckende Strafe oder sonstige Sanktion\n(2) Für das Verfahren gelten § 29 mit der Maßgabe,              angerechnet worden ist oder\ndaß an die Stelle des Einverständnisses des Verfolgten\nmit der vereinfachten Auslieferung sein Einverständnis        2. die Anrechnung im Hinblick auf das Verhalten des\nim Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 tritt, sowie § 30             Verfolgten nach der Übergabe nicht gerechtfertigt ist.\nAbs. 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 4,\n§§ 32, 33 Abs. 1 und 2 entsprechend. Zuständig für die                                     § 38\ngerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nist das Oberlandesgericht, das im Auslieferungsverfah-                      Herausgabe von Gegenständen\nren zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslie-                         im Auslieferungsverfahren\nferung zuständig war.                                             (1) Im Zusammenhang mit einer Auslieferung können\nan den ersuchenden Staat ohne besonderes Ersuchen\n§ 36                             Gegenstände herausgegeben werden,\nWeiterlieferung                       1. die als Beweismittel für das ausländische Verfahren\ndienen können oder\n( 1) Ist die Auslieferung durchgeführt und ersucht eine\nzuständige Stelle eines ausländischen Staates wegen           2. die der Verfolgte oder ein Beteiligter durch die Tat,\nder Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden             derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist,\nist, oder wegen einer weiteren Tat um Zustimmung zur               oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt hat.\nWeiterlieferung, zur Überstellung des Ausgelieferten\n(2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn gewährlei-\nzum Zweck der Vollstreckung einer Strafe oder einer\nstet ist, daß Rechte Dritter unberührt bleiben und unter\nsonstigen Sanktion oder zur Abschiebung, so gilt § 35\nVorbehalt herausgegebene Gegenstände auf Verlangen\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe,\nunverzüglich zurückgegeben werden.\ndaß wegen der Tat die Auslieferung an den Staat, an den\nder Ausgelieferte weitergeliefert oder überstellt werden          (3) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2\nsoll, zulässig sein müßte.                                     können Gegenstände auch dann herausgegeben wer-\nden, wenn die bewilligte Auslieferung aus tatsächlichen\n(2) Ist die Auslieferung noch nicht durchgeführt, so\nGründen nicht vollzogen werden kann.\nkann auf ein Ersuchen der in Absatz 1 bezeichneten Art\ndie Zustimmung erteilt werden, wenn wegen der Tat die             (4) Über die Zulässigkeit der Herausgabe entscheidet\nAuslieferung an den Staat, an den der Ausgelieferte            auf Einwendungen des Verfolgten, auf Antrag der\nweitergeliefert oder überstellt werden soll, zulässig          Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder\nwäre. Für das Verfahren gelten die §§ 28 bis 33 ent-           auf Antrag desjenigen, der geltend macht, er würde\nsprechend.                                                    durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt wer-\nden, das Oberlandesgericht. Erklärt das Oberlandesge-\n§ 37                              richt die Herausgabe für zulässig, so kann es demjeni-\nVorübergehende Auslieferung                    gen, der seine Entscheidung beantragt hat, die der\nStaatskasse erwachsenen Kosten auferlegen. Die Her-\n( 1 ) Wird die bewilligte Auslieferung aufgeschoben,       ausgabe darf nicht bewilligt werden, wenn das Ober-\nweil im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den             landesgericht sie für unzulässig erklärt hat.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982                            2079\n§ 39                                                       § 42\nBeschlagnahme und Durchsuchung                            Anrufung des Bundesgerichtshofes\n(1) Gegenstände, deren Herausgabe an einen aus-            (1) Hält das Oberlandesgericht eine Entscheidung\nländischen Staat in Betracht kommt, können, auch           des Bundesgerichtshofes für geboten, um eine Rechts-\nschon vor Eingang des Auslieferungsersuchens,              frage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, oder will\nbeschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden. Zu         es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes\ndiesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorge-            oder einer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nnommen werden.                                             ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandes-\ngerichts über eine Rechtsfrage in Auslieferungssachen\n(2) Ist noch kein Oberlandesgericht mit dem Ausliefe-   abweichen, so begründet es seine Auffassung und holt\nrungsverfahren befaßt, so werden die Beschlagnahme         die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die\nund die Durchsuchung zunächst von dem Amtsgericht          Rechtsfrage ein.\nangeordnet, in dessen Bezirk die Handlungen vorzuneh-\nmen sind.                                                     (2) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird\nauch eingeholt, wenn der Generalbundesanwalt oder\n(3) Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft   die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies\nund ihre Hilfsbeamten(§ 152 des Gerichtsverfassungs-      zur Klärung einer Rechtsfrage beantragt.\ngesetzes) befugt, die Beschlagnahme und die Durchsu-\nchung anzuordnen.                                             (3) Der Bundesgerichtshof gibt dem Verfolgten Gele-\ngenheit zur Äußerung. Die Entscheidung ergeht ohne\n§ 40                            mündliche Verhandlung.\nBeistand\n(1) Der Verfolgte kann sich in jeder Lage des Verfah-\nrens eines Beistands bedienen.                                                    Dritter Teil\n(2) Dem Verfolgten, der noch keinen Beistand                                 Durchlieferung\ngewählt hat, ist ein Rechtsanwalt als Beistand zu\nbestellen, wenn                                                                       § 43\n1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage                   Zulässigkeit der Durchlieferung\ndie Mitwirkung eines Beistands geboten erscheint,         (1) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat\n2. ersichtlich ist, daß der Verfolgte seine Rechte nicht   wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt\nselbst hinreichend wahrnehmen kann, oder               wird oder verurteilt worden ist, kann auf Ersuchen einer\n3. der Verfolgte noch nicht achtzehn Jahre alt ist.        zuständigen Stelle dieses Staates zur Verfolgung oder\nzur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten\n(3) Die Vorschriften des 11. Abschnittes des            Strafe oder son~tigen Sanktion durch den Geltungsbe-\n1. Buches der Strafprozeßordnung mit Ausnahme der          reich dieses Gesetzes durchgeliefert werden.\n§ § 140, 141 Abs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 gelten ent-\nsprechend.                                                    (2) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat\nwegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verurteilt\n§ 41                            worden ist, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle\nVereinfachte Auslieferung                  eines anderen ausländischen Staates, der die Voll-\nstreckung übernommen hat, zur Vollstreckung einer\n(1) Die Auslieferung eines Ausländers, gegen den ein    wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sank-\nAuslieferungshaftbefehl besteht, kann auf Ersuchen         tion durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durch-\neiner zuständigen Stelle eines ausländischen Staates       geliefert werden.\num Auslieferung oder um vorläufige Festnahme zum\nZweck der Auslieferung ohne Durchführung des förmli-          (3) Die Durchlieferung ist nur zulässig, wenn\nchen Auslieferungsverfahrens bewilligt werden, wenn        1. die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach deut-\nsich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Pro-        schem Recht mit Freiheitsstrafe bedroht ist oder bei\ntokoll mit dieser vereinfachten Auslieferung einverstan-       sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts mit Frei-\nden erklärt hat.                                               heitsstrafe bedroht wäre und\n(2) Im Fall des Absatzes 1 kann auf die Beachtung der   2. wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden Tat\nVoraussetzungen des § 11 verzichtet werden, wenn               a) im Fall des Absatzes 1 die in § 10 Abs. 1 Satz 1\nsich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Pro-           oder\ntokoll damit einverstanden erklärt hat.\nb) im Fall des Absatzes 2 die in§ 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 3\n(3) Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.\nbezeichneten Unterlagen vorgelegt worden sind.\n(4) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Ober-\nWird um Durchlieferung wegen mehrerer Taten ersucht,\nlandesgericht belehrt der Richter beim Amtsgericht den\nso genügt es, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1\nVerfolgten über die Möglichkeit der vereinfachten Aus-\nfür mindestens eine der dem Ersuchen zugrunde liegen-\nlieferung und deren Rechtsfolgen (Absatz 1 bis 3) und\nden Taten vorliegen.\nnimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll. Zuständig\nist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk         (4) Für die Durchlieferung gelten die §§ 6 bis 8 ent-\nsich der Verfolgte befindet.                               sprechend.","2080                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil    1\n§ 44                                (7) Die bei einer Durchlieferung übernommenen\nZuständigkeit\nGegenstände können ohne besonderes Ersuchen\ngleichzeitig mit der Überstellung des Verfolgten heraus-\n( 1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt das         gegeben werden.\nOberlandesgericht. § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt ent-\nsprechend.                                                                              § 46\n(2) Örtlich zuständig ist                                   Durchlieferung bei vorübergehender Auslieferung\n1. im Fall der Durchlieferung auf dem Land- oder See-          ( 1) Ist die Durchlieferung bewilligt worden, so kann\nweg das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der         der Verfolgte auf Ersuchen einer zuständigen Stelle des\nVerfolgte voraussichtlich in den Geltungsbereich        ersuchenden Staates zunächst zum Vollzug einer vor-\ndieses Gesetzes überstellt werden wird,                übergehenden Auslieferung und einer nachfolgenden\n2. im Fall der Durchlieferung auf dem Luftweg das Ober-     Rücklieferung durch den Geltungsbereich dieses\nlandesgericht, in dessen Bezirk die erste Zwischen-     Gesetzes durchgeliefert werden.\nlandung stattfinden soll.                                 (2) Im Fall des Absatzes 1 ist der Durchlieferungshaft-\n(3) Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 nicht     befehl auch auf die weiteren Überstellungsfälle zu\nbegründet, so ist das Oberlandesgericht Frankfurt           erstrecken.\nam Main zuständig.\n§ 47\nUnvorhergesehene Zwischenlandung\n§ 45                                         bei Beförderung auf dem Luftweg\nDurchlieferungsverfahren\n( 1) Hat eine zuständige Stelle eines ausländischen\n( 1) Erscheint die Durchlieferung zulässig, so wird der  Staates angekündigt, sie werde einen Ausländer zum\nVerfolgte zu ihrer Sicherung in Haft gehalten.               Zweck der Auslieferung auf dem Luftweg ohne Zwi-\nschenlandung durch den Geltungsbereich dieses\n(2) Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl         Gesetzes befördern lassen, und mitgeteilt, daß die\n(Durchlieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts           gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 erforderlichen\nangeordnet. § 17 Abs. 2, § 30 Abs. 1 gelten entspre-         Unterlagen vorliegen, so wird die Ankündigung im Fall\nchend.                                                       einer unvorhergesehenen Zwischenlandung als Ersu-\n(3) Die Durchlieferung darf nur bewilligt werden, wenn   chen um Durchlieferung behandelt.\nein Durchlieferungshaftbefehl erlassen worden ist.             (2) liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor,\n(4) Der Durchlieferungshaftbefehl ist dem Verfolgten     so sind die Staatsanwaltschaft und die Beamten des\nunverzüglich nach seinem Eintreffen im Geltungsbe-          Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt.\nreich dieses Gesetzes bekanntzugeben. Der Verfolgte\n(3) Der Verfolgte ist unverzüglich, spätestens am Tag\nerhält eine Abschrift.\nnach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amts-\n(5) Kann die Durchlieferung voraussichtlich nicht bis    gerichts vorzuführen. Der Richter beim Amtsgericht ver-\nzum Ablauf des auf die Überstellung folgenden Tages         nimmt ihn über seine persönlichen Verhältnisse, insbe-\nabgeschlossen werden, so ist der Verfolgte unverzüg-        sondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn\nlich, spätestens am Tag nach seinem Eintreffen im Gel-      darauf hin, daß er sich in jeder Lage der Verfahrens\ntungsbereich dieses Gesetzes, dem Richter des näch-         eines Beistands(§ 40) bedienen kann und daß es ihm\nsten Amtsgerichts vorzuführen. Der Richter beim Amts-       freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern\ngericht vernimmt ihn über seine persönlichen Verhält-       oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob\nnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er      und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwen-\nweist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Ver-    dungen gegen die Durchlieferung oder dagegen erhe-\nfahrens eines Beistands (§ 40) bedienen kann und daß        ben will, daß er festgehalten wird.\nes ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu     (4) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der Vorge-\näußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er\nführte nicht die in der Ankündigung bezeichnete Person\nihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Ein-\nist, so ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Frei-\nwendungen gegen den Durchlieferungshaftbefehl oder\nlassung an. Andernfalls ordnet der Richter beim Amts-\ngegen die Zulässigkeit der Durchlieferung erheben will.\ngericht an, daß der Verfolgte bis zur Entscheidung des\nErhebt der Verfolgte Einwendungen, die nicht offen-\nOberlandesgerichts festzuhalten ist. § 21 Abs. 4 Satz 2,\nsichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter beim\nAbs. 7 gilt entsprechend.\nAmtsgericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der\nHaft oder gegen die Zulässigkeit der Durchlieferung, so        (5) Der Durchlieferungshaftbefehl kann schon vor\nteilt er dies der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlan-       Eingang der in § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 aufgeführten\ndesgericht unverzüglich und auf dem schnellsten Weg         Unterlagen erlassen werden. Er ist dem Verfolgten\nmit. Diese führt unverzüglich die Entscheidung des          unverzüglich bekanntzugeben. Der Verfolgte erhält eine\nOberlandesgerichts herbei.                                  Abschrift.\n(6) Die§§ 24, 27, 33 Abs. 1, 2 und 4, §§ 40 und 42          (6) Der Durchlieferungshaftbefehl ist aufzuheben,\ngelten entsprechend, ebenso § 26 Abs. 1 mit der Maß-         wenn der Verfolgte seit dem Tag der vorläufigen Fest-\ngabe, daß an die Stelle der Frist von zwei Monaten eine      nahme insgesamt 45 Tage zum Zweck der Durchliefe-\nFrist von einem Monat tritt.                                 rung in Haft ist, ohne daß die Durchlieferungsunterlagen","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982                             2081\neingegangen sind. Hat ein außereuropäischer Staat die          (2) Im Fall des § 48 Nr. 2 ist die Vollstreckung ferner\nBeförderung gemäß Absatz 1 angekündigt, so beträgt          nur zulässig, wenn sich der Verurteilte nach Belehrung\ndie Frist zwei Monate.                                      zu Protokoll eines Richters des ersuchten oder des\nersuchenden Staates oder eines zur Beurkundung von\n(7) Nach dem Eingang der Unterlagen beantragt die        Willenserklärungen ermächtigten Berufskonsularbeam-\nStaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Ver-       ten damit einverstanden erklärt hat. Das Einverständnis\nnehmung des Verfolgten durch den Richter des Amtsge-        kann nicht widerrufen werden.\nrichts, in dessen Bezirk sich der Verfolgte befindet.§ 45\nAbs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Sodann beantragt       (3) Sieht das im Geltungsbereich dieses Gesetzes\ndie Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die        geltende Recht Sanktionen, die der im ausländischen\nEntscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob der         Staat verhängten Sanktion ihrer Art nach entsprechen,\nDurchlieferungshaftbefehl aufrechtzuerhalten ist.           nicht vor, so ist die Vollstreckung nicht zulässig\"\n(4) Die Vollstreckung der Anordnung des Verfalls\n(8) Die Durchlieferung darf nur bewilligt werden, wenn\neines Vermögensvorteils oder der Einziehung eines\ndas Oberlandesgericht den Durchlieferungshaftbefehl\nGegenstandes ist nicht zulässig. Der Entzug oder die\naufrechterhalten hat.\nAussetzung eines Rechts, ein Verbot sowie der Verlust\neiner Fähigkeit werden nicht auf den Geltungsbereich\nVierter Teil                         dieses Gesetzes erstreckt.\nRechtshilfe durch Vollstreckung\n§ 50\nausländischer Erkenntnisse\nSachliche Zuständigkeit\n§ 48\nÜber die Vollstreckbarkeit eines ausländischen\nGrundsatz                         Erkenntnisses entscheidet das Landgericht. Die\nStaatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die\nRechtshilfe kann für ein Verfahren in einer strafrecht- Entscheidung vor.\nlichen Angelegenheit durch Vollstreckung einer im Aus-\nland rechtskräftig verhängten Strafe oder sonstigen                                    § 51\nSanktion geleistet werden, wenn                                               Örtliche Zuständigkeit\n1. eine nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes durch        (1) Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung\nGesetz gebilligte völkerrechtliche Vereinbarung dies   über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen\nvorsieht oder                                          Erkenntnisses richtet sich nach dem Wohnsitz des Ver-\n2. gegen einen Deutschen in einem ausländischen            urteilten. Hat der Verurteilte keinen Wohnsitz im Gel-\nStaat eine freiheitsentziehende Sanktion verhängt      tungsbereich dieses Gesetzes, so richtet sich die\nworden ist.                                            Zuständigkeit nach seinem gewöhnlichen Aufenthalts-\nort oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, nach sei-\n§ 49\nnem letzten Wohnsitz, sonst nach dem Ort, wo er ergrif-\nWeitere Voraussetzungen der Zulässigkeit            fen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermit-\ntelt wird.\n(1) Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn\n(2) Solange eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht\n1. eine zuständige Stelle des ausländischen Staates\nfestgestellt werden kann, richtet sich die Zuständigkeit\nunter Vorlage des vollständigen rechtskräftigen und\nnach dem Sitz der Bundesregierung.\nvollstreckbaren Erkenntnisses darum ersucht hat,\n2. in dem Verfahren, das dem ausländischen Erkenntnis                                  § 52\nzugrunde liegt, dem Verurteilten rechtliches Gehör\ngewährt, eine angemessene Verteidigung ermöglicht                   Vorbereitung der Entscheidung\nund die Sanktion von einem unabhängigen Gericht           (1) Reichen die übermittelten Unterlagen zur Beurtei-\noder, soweit es sich um eine Geldbuße handelt, von      lung der Zulässigkeit der Vollstreckung nicht aus, so\neiner Stelle verhängt worden ist, gegen deren Ent-     entscheidet das Gericht' erst, wenn dem ersuchenden\nscheidung ein unabhängiges Gericht angerufen wer-      Staat Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende\nden kann,                                              Unterlagen beizubringen.\n3. auch nach dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes            (2) § 30 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 3,\ngeltenden Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrens-        § 31 Abs. 1 und 4 gelten entsprechend. Befindet sich\nhindernisse und gegebenenfalls nach sinngemäßer         der Verurteilte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so\nUmstellung des Sachverhalts, wegen der Tat, wie sie     gelten auch§ 30 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 2 und 3 ent-\ndem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegt, eine       sprechend.\nStrafe, Maßregel der Besserung und Sicherung oder\nGeldbuße hätte verhängt werden können,                    (3) Der Verurteilte muß vor der Entscheidung Gele-\ngenheit erhalten, sich zu äußern.\n4. die Vollstreckung nicht nach dem im Geltungsbe-\nreich dieses Gesetzes geltenden Recht verjährt ist\n§ 53\noder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts\nverjährt wäre und                                                                Beistand\n5. keine Entscheidung der in § 9 Nr. 1 genannten Art          (1) Der Verurteilte kann sich in jeder Lage des Verfah-\nergangen ist.                                          rens eines Beistands bedienen.","2082                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(2) Dem Verurteilten, der noch keinen Beistand             (2) Gegen den Beschluß des Landgerichts können die\ngewählt hat, ist ein Rechtsanwalt als Beistand zu           Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht und der Verur-\nbestellen, wenn                                             teilte sofortige Beschwerde einlegen. Für das weitere\n1 . wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage       Verfahren gilt § 42 entsprechend.\ndie Mitwirkung eines Beistands geboten erscheint,         (3) Die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichts\n2. ersichtlich ist, daß der Verurteilte seine Rechte nicht  sind dem Bundeszentralregister durch Übersendung\nselbst hinreichend wahrnehmen kann, oder               einer Ausfertigung mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die\nin dem ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktion in\n3. der Verurteilte sich außerhalb des Geltungsbereichs\neine Geldbuße umgewandelt worden ist. Ist das auslän-\ndieses Gesetzes in Haft befindet und Zweifel beste-\ndische Erkenntnis im Bundeszentralregister einzutra-\nhen, ob er seine Rechte selbst hinreichend wahrneh-\ngen, so ist die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit\nmen kann.\nbei der Eintragung zu vermerken. Die§§ 14 bis 18 des\n(3) Die Vorschriften des 11. Abschnittes des            Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend.\n1. Buches der Strafprozeßordnung mit Ausnahme der\n§§ 140, 141 Abs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 gelten ent-                                    § 56\nsprechend.                                                                   Bewilligung der Rechtshilfe\n§ 54\n(1) Die Rechtshilfe darf nur bewilligt werden, wenn\nUmwandlung der ausländischen Sanktion               das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt\nworden ist.\n(1) Soweit die Vollstreckung des ausländischen\nErkenntnisses zulässig ist, wird es für vollstreckbar           (2) Die Entscheidung über die Bewilligung der\nerklärt. Zugleich ist die insoweit verhängte Sanktion in     Rechtshilfe ist dem Bundeszentralregister mitzuteilen.\ndie ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende          § 55 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\nSanktion umzuwandeln. Für die Höhe der festzusetzen-\nden Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßge-             (3) Wird die Rechtshilfe bewilligt, so darf die Tat nach\nbend; sie darf jedoch das Höchstmaß der im Geltungs-         deutschem Recht nicht mehr verfolgt werden.\nbereich dieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sank-\ntion nicht überschreiten. An die Stelle dieses Höchst-                                   § 57\nmaßes tritt ein Höchstmaß von zwei Jahren Freiheits-                          Vollstreckung und Vollzug\nentzug, wenn die Tat im Geltungsbereich dieses Geset-\nzes                                                             (1) Nach Bewilligung der Rechtshilfe führt die nach\n§ 50 Satz 2 zuständige Staatsanwaltschaft als Voll-\n1. im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\nstreckungsbehörde die Vollstreckung durch.\nbedroht ist oder\n2. als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist, die         (2) Die Vollstreckung des Restes einer freiheitsent-\nausländische Sanktion jedoch nach Satz 2 in eine        ziehenden Sanktion kann zur Bewährung ausgesetzt\nfreiheitsentziehende Sanktion umzuwandeln ist.          werden. Die Vorschriften des Strafgesetzbuches gelten\nentsprechend.\n(2) Bei der Umwandlung einer Geldstrafe oder einer\nGeldbuße wird der in ausländischer Währung berech-              (3) Die Entscheidung nach Absatz 2 und die nach-\nnete Geldbetrag nach dem im Zeitpunkt des ausländi-          träglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaus-\nschen Erkenntnisses maßgeblichen Kurswert in Deut-           setzung zur Bewährung beziehen, trifft das nach§ 462 a\nsche Mark umgerechnet.                                       Abs. 1 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung zuständige\nGericht oder, falls eine Zuständigkeit nach dieser Vor-\n(3) Bei der Umwandlung einer gegen einen Jugend-         schrift nicht begründet ist, das für die Entscheidung\nlichen oder einen Heranwachsenden verhängten Sank-          nach § 50 zuständige Gericht.\ntion gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgeset-\nzes entsprechend.                                               (4) Für die Vollstreckung einer Sanktion, die in eine\nnach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion\n(4) Auf die festzusetzende Sanktion sind der Teil der    umgewandelt worden ist, gelten die Vorschriften des\nSanktion, der in dem ersuchenden Staat oder in einem        Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.\ndritten Staat gegen den Verurteilten wegen der Tat\nbereits vollstreckt worden ist, sowie nach § 58 erlittene      (5) Der Vollzug der umgewandelten Sanktion richtet\nHaft anzurechnen. Ist die Anrechnung bei der Entschei-      sich nach den Vorschriften, die auf eine im Geltungsbe-\ndung über die Vollstreckbarkeit unterblieben oder treten    reich dieses Gesetzes verhängte Sanktion anwendbar\ndanach die Voraussetzungen für die Anrechnung ein, so       wären.\nist die Entscheidung zu ergänzen.\n(6) Von der Vollstreckung ist abzusehen, wenn eine\nzuständige Stelle des ersuchenden Staates mitteilt, daß\n§ 55                             die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen\nEntscheidung über die Vollstreckbarkeit            sind.\n(1) Über die Vollstreckbarkeit entscheidet das Land-                                § 58\ngericht durch Beschluß. Soweit das ausländische                         Haft zur Sicherung der Vollstreckung\nErkenntnis für vollstreckbar erklärt wird, sind das\nErkenntnis sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden            (1) Ist ein Vollstreckungsersuchen im Sinne des§ 49\nSanktion in der Entscheidungsformel anzugeben.               Abs. 1 Nr. 1 eingegangen, so kann zur Sicherung der","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982                            2083\nVollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion          Rechten verletzt werden, darüber, ob die Voraussetzun-\ngegen den Verurteilten die Haft angeordnet werden,          gen für die Leistung der Rechtshilfe gegeben sind. Für\nwenn auf Grund bestimmter Tatsachen                        das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die\n1. der Verdacht begründet ist, daß er sich dem Verfah-      §§ 30, 31 Abs. 1, 3 und 4, §§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 4, § 38\nren über die Vollstreckbarkeit oder der Vollstreckung   Abs. 4 Satz 2, § 40 Abs. 1 sowie die Vorschriften des\nentziehen werde, oder                                    11. Abschnittes des 1. Buches der Strafprozeßordnung\nmit Ausnahme der §§ 140 bis 143 entsprechend. Für\n2. der dringende Verdacht begründet ist, daß er in dem     das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.\nVerfahren über die Vollstreckbarkeit in unlauterer\nWeise die Ermittlung der Wahrheit erschweren                (2) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und\nwerde.                                                   die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in\nderen Bezirk die Rechtshilfe geleistet werden soll oder\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Vollstr:eckung von      geleistet worden ist. Sind Rechtshilfehandlungen in den\nvornherein unzulässig erscheint.                             Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte vorzuneh-\n(3) Die Haftentscheidung trifft das für die Entschei-     men oder vorgenommen worden, so richtet sich die\ndung nach § 50 zuständige Gericht. Die§§ 17, 18, 20,         Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht\n23 bis 27 gelten entsprechend. An die Stelle des Ober-       oder, solange noch kein Oberlandesgericht befaßt ist,\nlandesgerichts tritt das Landgericht, an die Stelle der      welche Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht\nStaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die             zuerst mit der Sache befaßt wurde.\nStaatsanwaltschaft bei dem Landgericht. Gegen die               (3) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist für\nEntscheidungen des Landgerichts ist die Beschwerde           die Gerichte und Behörden, die für die Leistung der\nzulässig.                                                    Rechtshilfe zuständig sind, bindend.\nFünfter Teil                            (4) Die Rechtshilfe darf nicht bewilligt werden, wenn\ndas Oberlandesgericht entschieden hat, daß die Vor-\nSonstige Rechtshilfe                      aussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe nicht vor-\nliegen.\n§ 59\nZulässigkeit der Rechtshilfe                                             § 62\n( 1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines aus-           Vorübergehende Überstellung in das Ausland\nländischen Staates kann sonstige Rechtshilfe in einer                     für ein ausländisches Verfahren\nstrafrechtlichen Angelegenheit geleistet werden.                ( 1) Wer sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes in\n(2) Rechtshilfe im Sinne des Absatzes 1 ist jede          Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund\nUnterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in        der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel\neiner strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird,           der Besserung und Sicherung untergebracht ist, kann\nunabhängig davon, ob das ausländische Verfahren von          an einen ausländischen Staat auf Ersuchen einer\neinem Gericht oder von einer Behörde betrieben wird          zuständigen Stelle dieses Staates für ein dort anhängi-\nund ob die Rechtshilfehandlung von einem Gericht oder        ges Verfahren als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegen-\nvon einer Behörde vorzunehmen ist.                           überstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins\nvorübergehend überstellt werden, wenn\n(3) Die Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn\n1. er sich nach Belehrung zu Protokoll eines Richters\ndie Voraussetzungen vorliegen, unter denen deutsche\ndamit einverstanden erklärt hat,\nGerichte oder Behörden einander in entsprechenden\nFällen Rechtshilfe leisten könnten.                          2. nicht zu erwarten ist, daß infolge der Überstellung die\nFreiheitsentziehung verlängert oder der Zweck des\n§ 60                                Strafverfahrens beeinträchtigt werden wird,\nLeistung der Rechtshilfe                   3. gewährleistet ist, daß der Betroffene während der\nZeit seiner Überstellung nicht bestraft, einer sonsti-\nHält die für die Bewilligung der Rechtshilfe zuständige       gen Sanktion unterworfen oder durch Maßnahmen,\nBehörde die Voraussetzungen für die Leistung der                 die nicht auch in seiner Abwesenheit getroffen wer-\nRechtshilfe für gegeben, so ist die für die Leistung der         den können, verfolgt werden wird und daß er im Fall\nRechtshilfe zuständige Behörde hieran gebunden. § 61             seiner Freilassung den ersuchenden Staat verlassen\nbleibt unberührt.                                               darf, und\n§ 61                           4. gewährleistet ist, daß der Betroffene unverzüglich\nGerichtliche Entscheidung                        nach der Beweiserhebung zurücküberstellt werden\nwird, es sei denn, daß darauf verzichtet worden ist.\n(1) Hält ein Gericht, das für die Leistung der Rechts-   Das Einverständnis (Satz 1 Nr. 1) kann nicht widerrufen\nhilfe zuständig ist, die Voraussetzungen für die Leistung\nwerden.\nder Rechtshilfe für nicht gegeben, so begründet es seine\nAuffassung und holt die Entscheidung des Oberlandes-            (2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesge-\ngerichts ein. Das Oberlandesgericht entscheidet ferner      richt bereitet die Überstellung vor und führt sie durch.\nauf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandes-       Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem\ngericht oder im Fall des§ 66 auf Antrag desjenigen, der     Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Freiheitsent-\ngeltend macht, er würde durch die Herausgabe in seinen      ziehung vollzogen wird.","2084                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(3) Die in dem ersuchenden Staat erlittene Freiheits-                                 § 66\nentziehung wird auf die im Geltungsbereich dieses\nHerausgabe von Gegenständen\nGesetzes zu vollziehende Freiheitsentziehung ange-\nrechnet. § 37 Abs. 4 gilt entsprechend.                         (1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines aus-\nländischen Staates können Gegenstände herausgege-\n§ 63\nben werden,\nVorübergehende Überstellung aus dem Ausland\n1. die als Beweismittel für ein ausländisches Verfahren\ndienen können oder\nfür ein ausländisches Verfahren\n2. die der Betroffene oder ein Beteiligter durch die dem\n(1) Wer sich in einem ausländischen Staat in Unter-           Ersuchen zugrunde liegende Tat oder als Entgelt für\nsuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der             solche Gegenstände erlangt hat.\nAnordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel unter-\ngebracht ist, kann für ein dort anhängiges Verfahren auf        (2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn\nErsuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zu\neiner Beweiserhebung vorübergehend in den Geltungs-          1. die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat auch nach\nbereich dieses Gesetzes übernommen und nach der                  deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den\nBeweiserhebung zurücküberstellt werden. Zur Siche-               Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Geset-\nrung seiner Rücküberstellung wird der Betroffene in Haft         zes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße\ngehalten.                                                        zuläßt, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung\ndes Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine\n(2) Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl ange-        solche Tat wäre,\nordnet. In dem Haftbefehl sind anzuführen                   2. eine Beschlagnahmeanordnung einer zuständigen\n1. der Betroffene,                                               Stelle des ersuchenden Staates vorgelegt wird oder\naus einer Erklärung einer solchen Stelle hervorgeht,\n2. das Ersuchen um Beweiserhebung in Anwesenheit\ndaß die Voraussetzungen der Beschlagnahme vorlä-\ndes Betroffenen sowie\ngen, wenn die Gegenstände sich im ersuchenden\n3. der Haftgrund.                                                Staat befänden, und\n(3) Die Haftentscheidung trifft der Richter, der die     3. gewährleistet ist, daß Rechte Dritter unberührt blei-\nRechtshilfehandlung vornehmen soll, oder der Richter             ben und unter Vorbehalt herausgegebene Gegen-\nbei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren          stände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben\nSitz hat, welche die Rechtshilfehandlung vornehmen              werden.\nsoll. Die Entscheidung ist unanfechtbar.\n(3) Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht\n(4) Die§§ 27, 45 Abs. 4 und§ 62 Abs. 2 Satz 1 gelten     bereitet die Entscheidung über die Herausgabe vor und\nentsprechend.                                               führt die bewilligte Herausgabe durch. Örtlich zuständig\nist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in des-\n§ 64                             sen Bezirk sich die Gegenstände befinden.§ 61 Abs. 2\nSatz 2 gilt entsprechend.\nDurchbeförderung von Zeugen\n(1) Ein Ausländer, der sich in einem ausländischen\nStaat in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder                                     § 67\nauf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden                     Beschlagnahme und Durchsuchung\nMaßregel untergebracht ist, kann auf Ersuchen einer\nzuständigen Stelle als Zeuge zur Vernehmung, zur               (1) Gegenstände, deren Herausgabe an einen aus-\nGegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augen-            ländischen Staat in Betracht kommt, können, auch\nscheins durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes in        schon vor Eingang des Ersuchens um Herausgabe,\neinen dritten Staat befördert und nach der Beweiserhe-      beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden. Zu\nbung zurückbefördert werden.                                diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorge-\nnommen werden.\n(2) Zur Sicherung der Durchbeförderung wird der\nBetroffene in Haft gehalten. Die§§ 27, 30 Abs. 1, §§ 42,        (2) Gegenstände können unter den Voraussetzungen\n44, 45 Abs. 3 und 4, §§ 47, 63 Abs. 2 gelten entspre-        des § 66 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 auch dann beschlag-\nchend.                                                      nahmt oder sonst sichergestellt werden, wenn dies zur\nErledigung eines nicht auf Herausgabe der Gegen-\n§ 65                              stände gerichteten Ersuchens erforderlich ist. Absatz 1\nDurchbeförderung zur Vollstreckung                 Satz 2 gilt entsprechend.\nFür die Durchbeförderung eines Ausländers zur Voll-          (3) Die Beschlagnahme und die Durchsuchung wer-\nstreckung einer Strafe oder sonstigen Sanktion aus          den von dem Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk\ndem Staat, in dem er verurteilt worden ist, durch den       die Handlungen vorzunehmen sind. § 61 Abs. 2 Satz 2\nGeltungsbereich dieses Gesetzes in einen ausländi-          gilt entsprechend.\nschen Staat, der die Vollstreckung übernommen hat,\ngelten§ 43 Abs. 2 bis 4, §§ 44, 45 und 47 entsprechend         (4) Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft\nmit der Maßgabe, daß das Ersuchen auch von einer            und ihre Hilfsbeamten ( § 152 des Gerichtsverfassungs-\nzuständigen Stelle des Urteilsstaates gestellt werden       gesetzes) befugt, die Beschlagnahme und die Durchsu-\nkann.                                                       chung anzuordnen.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982                                2085\nSechster Teil                           zu einer Beweiserhebung für ein im Geltungsbereich\nAusgehende Ersuchen                           dieses Gesetzes geführtes Strafverfahren an einen\nausländischen Staat überstellt werden, wenn die Vor-\naussetzungen des§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 vor-\n§ 68\nliegen. § 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entspre-\nRücklieferung                           chend.\n(1) Ein Verfolgter, der für ein im Geltungsbereich                                     § 71\ndieses Gesetzes gegen ihn geführtes Strafverfahren auf\nErsuchen unter der Bedingung späterer Rücklieferung                           Ersuchen um Vollstreckung\nvorübergehend ausgeliefert worden ist, wird zum verein-           (1) Ein ausländischer Staat kann um Vollstreckung\nbarten Zeitpunkt an den ersuchten Staat zurückgelie-          einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen einen\nfert, sofern dieser nicht darauf verzichtet. Zuständig für      Ausländer verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion\ndie Anordnung und Durchführung der Rücklieferung ist           ersucht werden, wenn\ndie Staatsanwaltschaft, die an dem in Satz 1 bezeichne-\nten Strafverfahren beteiligt ist.                               1. der Verurteilte in dem ausländischen Staat seinen\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder\n(2) Gegen den Verfolgten kann durch schriftlichen              sich dort aufhält und nicht ausgeliefert wird, weil ein\nHaftbefehl die Haft angeordnet werden, wenn die Rück-              Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt\nlieferung sonst nicht gewährleistet wäre. In dem Haftbe-           wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist, oder\nfehl sind anzuführen\n2. die Vollstreckung in dem ersuchten Staat im Inter-\n1. der Verfolgte,                                                  esse des Verurteilten oder im öffentlichen Interesse\n2. der Staat, an den die Rücklieferung erfolgen soll,              liegt.\nsowie                                                    Die Überstellung des Verurteilten darf nur zur Vollstrek-\n3. die Gründe, welche die Haftanordnung rechtfertigen.        kung einer freiheitsentziehenden Sanktion erfolgen; § 6\nAbs. 2, § 11 gelten entsprechend.\n(3) Die Haftentscheidung trifft das Gericht, das in dem\nin Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Strafverfahren für die            (2) Ein ausländischer Staat kann um Vollstreckung\nAnordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen                  einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen einen\njeweils zuständig ist. Die Entscheidung ist unanfecht-        Deutschen verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion\nbar.                                                          ersucht werden, wenn\n1. der Verurteilte in dem ausländischen Staat seinen\n(4) Die§§ 18, 19, 24, 25, 27 und 45 Abs. 4 gelten ent-\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder\nsprechend.\nsich dort aufhält,\n§ 69                               2. der Verurteilte nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslie-\nferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird\nVorübergehende Überstellung aus dem Ausland                    oder die Auslieferung nicht ausführbar ist, und\nfür ein deutsches Verfahren\n3. dem Verurteilten durch die Vollstreckung in dem aus-\n(1) Eine in einem ausländischen Staat in Untersu-               ländischen Staat keine erheblichen, außerhalb des\nchungs- oder Strafhaft befindliche oder auf Grund der               Strafzwecks liegenden Nachteile erwachsen.\nAnordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel unter-\ngebrachte Person, die einem deutschen Gericht oder             Hält sich der Verurteilte nicht in dem ausländischen\neiner deutschen Behörde auf Ersuchen als Zeuge zur             Staat auf, so darf um Vollstreckung einer freiheitsent-\nVernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme            ziehenden Sanktion ferner nur ersucht werden, wenn\neines Augenscheins vorübergehend überstellt worden             sich der Verurteilte nach Belehrung zu Protokoll eines\nist, wird während ihres Aufenthalts im Geltungsbereich         Richters oder eines zur Beurkundung von Willenserklä-\ndieses Gesetzes zur Sicherung ihrer Rücküberstellung           rungen ermächtigten Berufskonsularbeamten damit\nin Haft gehalten.                                              einverstanden erklärt hat. Das Einverständnis kann\nnicht widerrufen werden.\n(2) Die Haftentscheidung trifft das Gericht, das mit der\nSache befaßt ist, im vorbereitenden Verfahren der Rich-            (3) Um Vollstreckung darf nur ersucht werden, wenn\nter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die das Ver-         gewährleistet ist, daß der ersuchte Staat eine Rück-\nfahren führende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Die         nahme oder eine Beschränkung des Ersuchens beach-\nEntscheidung ist unanfechtbar.                                 ten wird.\n(3) Die §§ 27, 45 Abs. 4, § 62 Abs. 2 Satz 1, § 63              (4) Um Vollstreckung einer freiheitsentziehenden\nAbs. 2 gelten entsprechend.                                  · Sanktion darf nur ersucht werden, wenn das Gericht die\nVollstreckung in dem ersuchten Staat für zulässig\n§ 70                               erklärt hat. Über die Zulässigkeit entscheidet das Land-\ngericht durch Beschluß. Die örtliche Zuständigkeit rich-\nVorübergehende Überstellung in das Ausland               tet sich nach dem Sitz des Gerichts, das die zu voll-\nfür ein deutsches Verfahren\nstreckende Strafe oder sonstige Sanktion verhängt hat\nWer sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes in             oder, wenn gegen den Verurteilten im Geltungsbereich\nUntersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund          dieses Gesetzes eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird,\nder Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel             nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 und 2 der Strafprozeßord-\nder Besserung und Sicherung untergebracht ist, kann            nung.§ 30 Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 3, § 31 Abs. 1 und","2086                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n4, § 50 Satz 2, § 52 Abs. 3, §§ 53, 55 Abs. 2 gelten ent-                               § 77\nsprechend. Befindet sich der Verurteilte im Geltungsbe-\nAnwendung anderer Verfahrensvorschriften\nreich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Abs. 2\nSatz 1, § 31 Abs. 2 und 3 entsprechend.                       Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrens-\nvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des\n(5) Die deutsche Vollstreckungsbehörde sieht von\nGerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungs-\nder Vollstreckung ab, soweit der ersuchte Staat sie\ngesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichts-\nübernommen und durchgeführt hat. Sie kann die Voll-\ngesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über\nstreckung fortsetzen, soweit der ersuchte Staat sie\nOrdnungswidrigkeiten sinngemäß.\nnicht zu Ende geführt hat.\n§ 72                                                      Achter Teil\nBedingungen                                 Änderung sonstiger Rechtsvorschriften\nBedingungen, die der ersuchte Staat an die Rechts-\nhilfe geknüpft hat, sind zu beachten.                                                   § 78\nGerichtsverfassungsgesetz\nSiebenter Teil                            Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der\nGemeinsame Vorschriften                      Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Neu-\nordnung des Betäubungsmittelrechts vom 28. Juli 1981\n§ 73\n(BGBI. 1 S. 681 ), wird wie folgt geändert:\nGrenze der Rechtshilfe\n1 . § 78 a wird wie folgt geändert:\nDie Leistung von Rechtshilfe ist unzulässig, wenn sie\nwesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsord-              a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt nach der Num-\nnung widersprechen würde.                                          mer 2 durch einen Beistrich ersetzt und folgende\nNummer 3 angefügt:\n§ 74                                    „3. nach den §§ 50, 58 Abs. 3 und § 71 Abs. 4\ndes Gesetzes über die internationale Rechts-\nZuständigkeit des Bundes                                 hilfe in Strafsachen.\"\n(1) Über ausländische Rechtshilfeersuchen und über\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndie Stellung von Ersuchen an ausländische Staaten um\nRechtshilfe entscheidet der Bundesminister der Justiz              aa) Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:\nim Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit                          „Die Landesregierungen weisen Strafsachen\nanderen Bundesministern, deren Geschäftsbereich von                      nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 für die Bezirke der\nder Rechtshilfe betroffen wird. Ist für die Leistung der                 Landgerichte, bei denen keine Strafvollstrek-\nRechtshilfe eine Behörde zuständig, die dem                              kungskammern zu bilden sind, in Absatz 1\nGeschäftsbereich eines anderen Bundesministers                           Satz 1 bezeichneten Landgerichten durch\nangehört, so tritt dieser an die Stelle des Bundesmini-                  Rechtsverordnung zu.\"\nsters der Justiz. Die nach Satz 1 und 2 zuständigen\nbb) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2\nBundesminister können die Ausübung ihrer Befugnisse\nund 3.\nauf nachgeordnete Bundesbehörden übertragen.\ncc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Ermäch-\n(2) Die Bundesregierung kann die Ausübung der                         tigung\" ersetzt durch die Worte: ,,Ermächti-\nBefugnis, über ausländische Rechtshilfeersuchen zu                       gungen nach den Sätzen 1 und 2\".\nentscheiden und ausländische Staaten um Rechtshilfe\nzu ersuchen, im Wege einer Vereinbarung auf die Lan-\n2. In § 78 b Abs. 1 wird der Punkt nach der Nummer 2\ndesregierungen übertragen. Die Landesregierungen\ndurch einen Beistrich ersetzt und folgende Nummer 3\nhaben das Recht zur weiteren Übertragung.\nangefügt:\n§ 75                                 „3. bei den Entscheidungen nach § 78 a Abs. 1 Nr. 3\nmit einem Richter, wenn die Entscheidung ledig-\nKosten                                     lich eine Geldstrafe oder Geldbuße betrifft; mit\nAuf die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe kann                drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden in\ngegenüber dem ersuchenden Staat verzichtet werden.                   den sonstigen Fällen.\"\n§ 76                                                         § 79\nGegenseitigkeitszusicherung                    Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz\nIm Zusammenhang mit deutschen Ersuchen um Lei-             In§ 9 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-\nstung von Rechtshilfe kann einem ausländischen Staat       verfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nzugesichert werden, von ihm ausgehende Ersuchen zu         Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten\nerledigen, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegen-        Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Zwanzig-\nsteht. § 7 4 Abs. 1 gilt entsprechend.                     sten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 8. Dezember","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982                                2087\n1981 (BGBI. 1S. 1329), werden nach dem Wort „Straf-              len der Bestellung für Verfahren nach den§§ 53, 71\nsachen\" die Worte „oder in Verfahren nach dem Gesetz             Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes über die internationale\nüber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen\" ein-         Rechtshilfe in Strafsachen gilt § 98 Abs. 3 sinnge-\ngefügt.                                                          mäß.\"\n§ 80                            4. § 108 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nBundesrechtsanwaltsordnung                        „Durch die in den §§ 106 und 107 bestimmten\n§ 49 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bun-             Gebühren wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsan-\ndesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 303-8, ver-            walts in dem jeweiligen Verfahren abgegolten.\"\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 18. August                                          § 82\n1980 (BGBI. 1 S. 1503), erhält folgende Fassung:\nVerordnung über Kosten im Bereich\n,,§ 49                                                der Justizverwaltung\nPflichtverteidigung, Beistandsleistung               Die Verordnung über Kosten im Bereich der Justizver-\n(1) Der Rechtsanwalt muß eine Verteidigung oder            waltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nBeistandsleistung übernehmen, wenn er nach den Vor-           rungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nschriften der Strafprozeßordnung oder des Gesetzes            sung, zuletzt geändert durch § 189 des Gesetzes vom\nüber Ordnungswidrigkeiten zum Verteidiger oder nach           16. März 1976 (BGBI. 1S. 581 ), wird wie folgt geändert:\nden Vorschriften des Gesetzes über die internationale\nRechtshilfe in Strafsachen als Beistand bestellt ist.         1. § 1 wird wie folgt geändert:\n(2) § 48 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\"                  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Justizverwal-\ntungsangelegenheiten\" die Worte „und im\nRechtshilfeverkehr mit dem Ausland nach dem\n§ 81                                    Gesetz über die internationale Rechtshilfe in\nStrafsachen\" eingefügt.\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nDie Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in\nder im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer                    ,,(2) § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3, §§ 10 und\n368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt                  13 dieser Justizverwaltungskostenordnung sind\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August                  auch dann anzuwenden, wenn von Justizbehör-\n1980 (BGBI. 1 S. 1503), wird wie folgt geändert:                      den der Länder Kosten in Justizverwaltungsange-\nlegenheiten oder im Rechtshilfeverkehr mit dem\nAusland nach dem Gesetz über die internationale\n1. Die Überschrift des Neunten Abschnitts erhält fol-                 Rechtshilfe in Strafsachen erhoben werden.\"\ngende Fassung:\n„Neunter Abschnitt                    2. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nGebühren in Verfahren nach dem Gesetz über die                 ,,(5) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland nach\ninternationale Rechtshilfe in Strafsachen\".             dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in\nStrafsachen werden Schreibauslagen nicht erho-\n2. § 106 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                          ben.\"\n,,(1) Für die Beistandsleistung nach den §§ 40, 45\nAbs. 6, §§ 53, 61 Abs. 1 Satz 3, §§ 65, 71 Abs. 4         3. Dem § 5 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nSatz 4 des Gesetzes über die internationale Rechts-            ,,(4) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland nach\nhilfe in Strafsachen erhält der Rechtsanwalt eine             dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in\nGebühr von 60 Deutsche Mark bis 910 Deutsche                 Strafsachen werden abweichend von Absatz 1 die\nMark.\"                                                        Auslagen erhoben, die in den Nummern 1902 bis\n1909, 1911 bis 1914, 1920 des Kostenverzeichnis-\n3. § 107 erhält folgende Fassung:                                 ses zum Gerichtskostengesetz und in § 10 Abs. 3\n,,§ 107                             dieser Verordnung bezeichnet sind. Dies gilt nicht,\nBestellter Rechtsanwalt                      soweit nach § 75 des Gesetzes über die internatio-\nnale Rechtshilfe in Strafsachen darauf verzichtet\n( 1) Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt wor-       worden ist.\"\nden ( § 31 Abs. 2 Satz 3, § 33 Abs. 3, § 36 Abs. 2\nSatz 2, § 40 Abs. 2, § 45 Abs. 6, § 52 Abs. 2 Satz 2,     4. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n§ 53 Abs. 2, §§ 65, 71 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes\nüber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen),           ,,(3) In Verfahren nach dem Gesetz über die interna-\nso erhält er anstelle der gesetzlichen Gebühr das            tionale Rechtshilfe in Strafsachen haftet der Ver-\nVierfache der in § 106 bestimmten Mindestbeträge             folgte oder Verurteilte nicht nach Absatz 1 Nr. 1.\"\naus der Staatskasse, jedoch nicht mehr als die Hälfte\ndes Höchstbetrages.                                       5. Dem § 1 0 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n(2) § 97 Abs. 2 und 4, § 98 Abs. 1, 2 und 4 sowie           ,,(3) Für den Vollzug der Haft nach dem Gesetz über\ndie§§ 99, 101 und 103 gelten sinngemäß. In den Fäl-          die internationale Rechtshilfe in Strafsachen werden","2088                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nKosten erhoben, soweit nicht nach § 75 des Geset-             Übereinkommens vom 20. April 1959 über die\nzes darauf verzichtet worden ist. Ihre Höhe richtet            Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung\nsich nach Absatz 2.\"                                          seiner Anwendung;\n8. Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 1967\n6. § 17 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3            (BGBl.11 S. 2345) zu dem Vertrag vom 15. Juni 1964\nwird Absatz 2.                                                zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Portugal über die Auslieferung und die\n7. Im Gebührenverzeichnis (Anlage zur JVKostO) wird               Rechtshilfe in Strafsachen;\nin Nummer 5 in der Spalte „Gegenstand\"                    9. Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 1969 (BGBI. II\na) in Nummer I die Angabe „1.\" gestrichen und                  S. 1157) zu dem Vertrag vom 19. Juli 1966 zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der\nb) die Nummer II gestrichen.\nTunesischen Republik über die Auslieferung und die\nRechtshilfe in Strafsachen;\n§ 83                           10. Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 23. August 1974\nAnpassung von Vertragsgesetzen                       (BGBI. II S. 1165) zu dem Vertrag vom 1. Oktober\n1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\n( 1 ) Es werden aufgehoben:                                    und der Sozialistischen Föderativen Republik\n1. Artikel 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom                      Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen;\n3. November 1964 (BGBI. II S. 1369) zu dem Euro-      11 . Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 1974\npäischen       Auslieferungsübereinkommen       vom         (BGBl.11 S. 1257) zu dem Vertrag vom 26. November\n13. Dezember 1957 und zu dem Europäischen                   1 970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nÜbereinkommen vom 20. April 1959 über die                   und der Sozialistischen Föderativen Republik\nRechtshilfe in Strafsachen;                                 Jugoslawien über die Auslieferung;\n2. Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 1975             1 2. Artikel 4 des Gesetzes vom 9. August 1954 (BGBI. II\n(BGBl.11 S. 1169) zu dem Vertrag vom 13. November           S. 729) über den Beitritt der Bundesrepublik\n1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland                Deutschland zu der Konvention vom 9. Dezember\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über              1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völ-\ndie Ergänzung des Europäischen Übereinkommens               kermordes.\nüber die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April\n1959 und die Erleichterung seiner Anwendung;             (2) Es werden gestrichen:\n3. Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 1975              1. in dem Gesetz vom 21. Dezember 1981 (BGBI. II\n(BGBl.11 S. 1175) zu dem Vertrag vom 13. November         S. 1158) zu dem Vertrag vom 30. August 1979 zwi-\n1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland              schen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über            Königreich der Niederlande über die Ergänzung des\ndie Ergänzung des Europäischen Auslieferungs-             Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959\nübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die              über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleich-\nErleichterung seiner Anwendung;                           terung seiner Anwendung der Artikel 2, wobei in Arti-\nkel 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 jeweils die Zahl 2 durch die\n4. Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 1975                 Zahl 3 ersetzt wird;\n(BGBI. II S. 1157) zu dem Vertrag vom 31. Januar\n1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland          2. in dem Gesetz vom 21. Dezember 1981 (BGBI. II\nund der Republik Österreich über die Ergänzung des       S. 1153) zu dem Vertrag vom 30. August 1979 zwi-\nEuropäischen Übereinkommens vom 20. April 1959           schen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nüber die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleich-     Königreich der Niederlande über die Ergänzung des\nterung seiner Anwendung;                                 Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom\n13. Dezember 1 957 und die Erleichterung seiner\n5. Artikel 2 des Gesetzes vom 15. August 1975\nAnwendung der Artikel 2, wobei in Artikel 5 Abs. 1\n(BGBI. II S. 1162) zu dem Vertrag vom 31. Januar\nSatz 1 die Worte „der Artikel 2 und 3\" durch die\n1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nWorte „des Artikels 3\" und in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2\nund der Republik Österreich über die Ergänzung des\ndie Worte „Artikel 2 und 3 treten\" durch die Worte\nEuropäischen Auslieferungsübereinkommens vom\n,,Artikel 3 tritt'' ersetzt werden;\n13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner\nAnwendung;                                            3. in dem Gesetz vom 3. Februar 1982 (BGBI. II S. 111)\nzu dem Vertrag vom 24. Oktober 1979 zwischen der\n6. Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 1978 (BGBI. II\nBundesrepublik Deutschland und der Italienischen\nS. 328) zu dem Vertrag vom 24. Oktober 197 4 zwi-\nRepublik über die Ergänzung des Europäischen\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der\nÜbereinkommens vom 20. April 1959 über die\nFranzösischen Republik zu dem Europäischen\nRechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung sei-\nÜbereinkommen vom 20. April 1959 über die\nner Anwendung der Artikel 2, wobei in Artikel 6\nRechtshilfe in Strafsachen;\nAbs. 1 Satz 1 und 2 jeweils die Zahl 2 durch die\n7. Artikel 2 des Gesetzes vom 29. September 1980              Zahl 3 ersetzt wird;\n(BGBl.11 S. 1334) zu dem Vertrag vom 20. Juli 1977\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem       4. in dem Gesetz vom 3. Februar 1982 (BGBI. II S. 106)\nStaat Israel über die Ergänzung des Europäischen          zu dem Vertrag vom 24. Oktober 1979 zwischen der","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982                              2089\nBundesrepublik Deutschland und der Italienischen                                      § 85\nRepublik über die Ergänzung des Europäischen Aus-                                 Berlin-Klausel\nlieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957\nund die Erleichterung seiner Anwendung der Arti-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nkel 2, wobei in Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 die Worte „der  Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 2 und 3\" durch die Worte „des Artikels 3\" und\nin Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 die Worte „Artikel 2 und 3                                  § 86\ntreten\" durch die Worte „Artikel 3 tritt\" ersetzt wer-\nden.                                                                              Inkrafttreten,\nabgelöste Vorschriften und Übergangsregel\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1983 in Kraft. Gleich-\nzeitig treten außer Kraft:\nNeunter Teil\n1 . das Deutsche Auslieferungsgesetz in der im Bundes-\nSch Iu ßvorsch ritten                        gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 314-1, veröf-\nfentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\n§ 84                                Artikel 104 des Einführungsgesetzes zum Strafge-\nEinschränkung von Grundrechten                      setzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469) geändert\nworden ist, und\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit\n2. die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der\n(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Frei-\nGerichtsbehörden bei der Durchlieferung durch das\nheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundge-\nDeutsche Reich in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nsetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses\nGliederungsnummer 314-1-1, veröffentlichten berei-\n(Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unver-\nnigten Fassung.\nletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-\nzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-                (2) In anhängigen Verfahren verbleibt es bei der nach\nschränkt.                                                   dem bisherigen Recht begründeten Zuständigkeit.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1982\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}