{"id":"bgbl1-1982-57-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":57,"date":"1982-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/57#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_57.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Durchführung einer Straßenverkehrsunfallstatistik (Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz - StVUnfStatG)","law_date":"1982-12-22T00:00:00Z","page":2069,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["2069\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                   Z 5702 A\n1982                     Ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1982                                                                                                          Nr. 57\nTag                                                                  Inhalt                                                                                            Seite\n22. 12. 82   Gesetz zur Durchführung einer Straßenverkehrsunfallstatistik (Straßenverkehrsunfallstatistik-\ngesetz - StVUnfStatG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2069\nneu: 9280-2; 9280-1\n23. 12. 82   Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       2071\nneu: 319-87; 300-2, 300-1, 303-8, 368-1, 363-1, 319-43, 319-43-2-1, 319-43-2-2, 319-43-1-1, 319-43-1-2, 319-77,\n319-80, 319-44, 319-45, 319-46-1, 319-46-2, 319-42, 319-84, 319-83, 319-86, 319-85, 314-1, 314-1-1\n28. 12. 82   Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 2090\nneu: 9231-1-1/1; 9231-1\n23. 12. 82   Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des\nBundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     2092\n9510-12\n28. 12. 82   Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      2093\n7400-1-1\n14. 12. 82   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 34 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsförderungs-\ngesetzes) ............................................................................ ~ . .                                                                  2097\n11 04-5, 81 0-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 44 und Nr. 45. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  2098\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                2099\nGesetz\nzur Durchführung einer Straßenverkehrsunfallstatistik\n(Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz - StVUnfStatG)\nVom 22. Dezember 1982\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                 5. die Unfallfolgen.\n(2) Die Statistik erfaßt bei allen anderen Unfällen\n§ 1\nÜber Unfälle, bei denen infolge des Fahrverkehrs auf                               1. Ort des Unfalls,\nöffentlichen Wegen und Plätzen Personen getötet oder                                  2. die beteiligten Verkehrsteilnehmer und Verkehrs-\nverletzt oder Sachschäden verursacht worden sind,                                           mittel,\nwird eine Bundesstatistik geführt.\n3. die Höhe des entstandenen Sachschadens.\n§2                                                       (3) Als Getötete werden alle Personen gezählt, die\ninnerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall an den Unfall-\n(1) Die Statistik erfaßt bei Unfällen, bei denen wenig-\nfolgen verstorben sind.\nstens eine Person getötet oder verletzt worden ist oder\nschwerer Sachschaden bei wenigstens einem beteilig-                                        (4) Verletzte sind Personen, die bei dem Unfall Kör-\nten Verkehrsteilnehmer oder Dritten entstanden ist,                                   perschäden erlitten haben. Werden sie deshalb zur sta-\ntionären Behandlung in eine Krankenanstalt aufgenom-\n1 . Art, Ort und Zeit des Unfalls,\nmen, so gelten sie als Schwerverletzte; erfolgt keine\n2. die beteiligten Verkehrsteilnehmer und Verkehrs-                                   stationäre Behandlung, so gelten sie als Leichtverletzte.\nmittel,\n(5) Als schwerer Sachschaden gelten Schäden von\n3. die polizeilich festgestellten unmittelbaren Unfall-                                3 000 Deutsche Mark und mehr an beweglichen oder\nursachen und Unfallumstände,                                                       unbeweglichen Sachen mindestens eines Geschädig-\n4. die Feststellung, ob die Fahrzeuginsassen ange-                                    ten, die durch oder als Folge von Unfällen nach§ 1 ein-\nschnallt waren,                                                                    getreten sind.","2070                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n§3                               Länder an die fachlich zuständigen obersten Bundes-\nDer Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,           und Landesbehörden und an die von ihnen bestimmten\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-           Stellen sowie an die Gemeinden des Unfallortes ohne\nrates                                                       Name und Anschrift der beteiligten Verkehrsteilnehmer\nund aller übrigen im Zusammenhang mit einem Ver-\n1. die Erfassung von Unfällen, bei denen nur schwerer       kehrsunfall erfaßten Personen übermittelt werden.\nSachschaden entstand, auf eine größere Mindest-\nschadenshöhe als 3 000 Deutsche Mark zu begren-                                     §6\nzen,\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n2. bei Unfällen nach § 2 Abs. 2 nur die zahlenmäßige Er-    Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nfassung anzuordnen,                                      Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nwenn dies zur Beurteilung der Sicherheit im Straßenver-     erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nkehr ausreicht.                                             Dritten Überleitungsgesetzes.\n§4\n§7\nAuskunftspflichtig sind die Polizeidienststellen, deren\nBeamte den Unfall aufgenommen haben.                          Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. Gleich-\nzeitig tritt das Gesetz zur Durchführung einer Straßen-\nverkehrsunfallstatistik in der im Bundesgesetzblatt\n§5                               Teil 111, Gliederungsnummer 9280-1, veröffentlichten be-\nFür Zwecke der Unfallforschung dürfen Einzelanga-         reinigten Fassung, geändert durch das Gesetz vom\nben von den Statistischen Ämtern des Bundes und der         20. September 1965 (BGBI. 1 S. 1437), außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1982\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}