{"id":"bgbl1-1982-56-9","kind":"bgbl1","year":1982,"number":56,"date":"1982-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/56#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-56-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_56.pdf#page=11","order":9,"title":"Neufassung der Spielgerätezulassungsverordnung","law_date":"1982-12-22T00:00:00Z","page":2015,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1982     2015\nBekanntmachung\nder Neufassung der Spielgerätezulassungsverordnung\nVom 22. Dezember 1982\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Ände-\nrung der Spielgerätezulassungsverordnung und der\nSpielverordnung vom 22. Dezember 1982 (BGBI. 1\nS. 2013) wird nachstehend der Wortlaut der Spielge-\nrätezulassungsverordnung in der ab 31. Dezember\n1982 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung\nvom 28. November 1979 (BGBI. 1 S. 1995),\n2. den am 31. Dezember 1982 in Kraft tretenden Arti-\nkel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 1982\n(BGBI. 1 S. 2013).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 33 f Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Januar\n1978 (BGBI. 1S. 97), geändert durch das Gesetz\nvom 12. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 149), und des\n§ 60 a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung in Ver-\nbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungsko-\nstengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821 ),\nzu 2. des § 33 f Abs. 2 Nr. 1 und des § 60 a Abs. 2 Satz\n4 der Gewerbeordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1\nS. 97), die durch das Gesetz vom 12. Februar\n1979 (BGBI. 1S. 149) neu gefaßt worden sind, in\nVerbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1 970 (BGBI. 1\ns. 821 ).\nBonn, den 22. Dezember 1982\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nv. Würzen","2016                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teilt\nVerordnung\nüber das Verfahren bei der Zulassung der Bauart von Spielgeräten\n(Spielgerätezulassungsverordnung - SpielGerZulV)\n§ 1                            8. mit der Zulassung verbundene Auflagen, insbeson-\nÜber den Antrag auf Zulassung der Bauart eines              dere die Auflage, die Nummer des Zulassungszei-\nSpielgerätes im Sinne des§ 33 c Abs. 1 Satz 1 der Ge-          chens an dem zugehörigen Spielgerät anzubringen.\nwerbeordnung entscheidet die Physikalisch-Tech-               (2) Der Zulassungsbeleg enthält die Bezeichnung des\nnische Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundes-           Spielgerätes, den Namen und Wohnort des Inhabers der\nkriminalamt durch schriftlichen Bescheid.                  Zulassung, den Beginn und das Ende der Aufstelldauer\ndes Nachbaugerätes und Hinweise auf die beim Betrieb\n§ 2                            des Nachbaugerätes zu beachtenden Vorschriften.\n( 1) Der Antragsteller hat dem Antrag eine Beschrei-       (3) Auf dem Abdruck des Zulassungsscheines sind\nbung des Spielgerätes, einen Bauplan, eine Bedie-          Beginn und Ende der Aufstelldauer des jeweiligen Nach-\nnungsanweisung, eine Berechnung der Auszahlungs-           baugerätes anzugeben.\nund Treffererwartung sowie ein Mustergerät beizufügen.\nAuf Verlangen der Physikalisch-Technischen Bundes-            (4) Aus dem Zulassungszeichen müssen die Be-\nanstalt hat er weitere Unterlagen einzureichen. Der An-    zeichnung des Spielgerätes, der Name und Wohnort des\ntragsteller ist verpflichtet, der Physikalisch-Techni-     Inhabers der Zulassung sowie der Beginn und das Ende\nschen Bundesanstalt auf Verlangen ein Muster des           der Aufstelldauer ersichtlich sein.\nSpielgerätes oder einzelner Teile zu überlassen.              (5) Der Zulassungsbeleg oder Abdruck des Zulas-\n(2) Die Zulassungsprüfung wird in der Regel in der      sungsscheines und das Zulassungszeichen erhalten\nPhysikalisch-Technischen Bundesanstalt durchge-            die gleiche fortlaufende Nummer.\nführt, sie kann in Ausnahmefällen am Herstellungs-,\nLieferungs- und Aufstellungsort des Spielgerätes er-\n§5\nfolgen.\nDie Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann die\n§3                             Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volks-\nfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltun-\nWird die Bauart eines Spielgerätes zugelassen, so er-   gen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt\nhält der Inhaber der Zulassung einen Zulassungsschein.     werden sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine\nFür jedes Nachbaugerät der zugelassenen Bauart erhält      statistischen Prüfmethoden erforderlich machen,\ner einen Zulassungsbeleg und ein Zulassungszeichen.        verlängern, wenn nach ihrer Prüfung die Funktionsfähig-\nFür Nachbaugeräte, die zur Aufstellung im Reisege-         keit des einzelnen Warenspielgerätes weiterhin mit hin-\nwerbe bestimmt sind, erhält er an Stelle des Zulas-        reichender Sicherheit gewährleistet ist.\nsungsbeleges einen Abdruck des Zulassungsscheines.\nAuf Antrag werden diese Unterlagen umgetauscht.\n§6\n§4                                (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt er-\n(1) Der Zulassungsschein enthält                        hebt für\n1. Bezeichnung des Spielgerätes;                           1. die Prüfung und Zulassung der Bauart eines Spiel-\ngerätes,\n2. Namen und Wohnort des Inhabers der Zulassung;\n2. die Verlängerung der Aufstelldauer eines Waren-\n3. Beschreibung des Spielgerätes und, soweit die               spielgerätes und\nPhysikalisch-Technische Bundesanstalt dies für\nerforderlich hält, Übersichtszeichnungen und Ab-       3. die Erteilung eines Zulassungsbeleges oder Abdruk-\nbildungen;                                                 kes des Zulassungsscheines einschließlich des\nZulassungszeichens\n4. Spielregeln und Gewinnplan;\nvon dem Antragsteller Kosten (Gebühren und Aus-\n5. Mindestdauer des Spieles bei Spielgeraten, bei de-      lagen).\nnen der Gewinn in Geld besteht;\n(2) Die Gebühren für die Prüfung und die Zulassung\n6. Bezeichnung der Aufstellplätze;\nder Bauart eines Spielgerätes sowie für die Verlänge-\n7. Aufstelldauer des Gerätes oder der Nachbaugeräte;       rung der Aufstelldauer eines Warenspielgerätes sind","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1982                        2017\nnach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit zu bemes-        außergewöhnlichen Aufwand, so kann die Gebühr bis\nsen. Hierbei sind als Stundensätze zugrunde zu legen      auf das Doppelte erhöht werden.\n1. fur Beamte des höheren Dienstes und                      (4) Die Gebühr für die Erteilung eines Zulassungs-\nvergleichbare Angestellte                  77,- DM,    beleges oder Abdruckes des Zulassungsscheines\n2. für Beamte des gehobenen Dienstes und                  einschließlich des Zulassungszeichens und für den Um-\nvergleichbare Angestellte                  66,- DM,   tausch dieser Unterlagen beträgt 30 Deutsche Mark.\n3. für sonstige Bedienstete                   56,- DM.      (5) Außer den in§ 10 des Verwaltungskostengeset-\nzes genannten Auslagen sind vom Antragsteller die\nFür eine angefangene Stunde ist der volle Stundensatz\nzu berechnen.                                            Aufwendungen zu erstatten, die durch beantragte\nErgänzungsarbeiten notwendig werden.\n(3) Die Gebühr für die Prüfung und Zulassung der\nBauart eines Spielgerätes darf 5 000 Deutsche Mark                                  §7\nund für die Verlängerung der Aufstelldauer eines            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nWarenspielgerätes 500 Deutsche Mark je Gerät nicht       tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-\nübersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen   ordnung auch im Land Berlin."]}