{"id":"bgbl1-1982-56-8","kind":"bgbl1","year":1982,"number":56,"date":"1982-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/56#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-56-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_56.pdf#page=9","order":8,"title":"Verordnung zur Änderung der Spielgerätezulassungsverordnung und der Spielverordnung","law_date":"1982-12-22T00:00:00Z","page":2013,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 56 - Tag d~r Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1982                             2013\nVerordnung\nzur Änderung der Spielgerätezulassungsverordnung und der Spielverordnung\nVom 22. Dezember 1982\nDer Bundesminister für Wirtschaft verordnet                   b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch folgende Ab-\nauf Grund des § 33 f Abs. 2 Nr. 1 und des§ 60 a Abs. 2            sätze 2 bis 5 ersetzt:\nSatz 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der                          ,,(2) Der Zulassungsbeleg enthält die Bezeich-\nBekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 97),                  nung des Spielgerätes, den Namen und Wohnort\ndie durch das Gesetz vom 1 2. Februar 1979 (BGBI. 1                des Inhabers der Zulassung, den Beginn und das\nS. 149) neu gefaßt worden sind, in Verbindung mit dem              Ende der Aufstelldauer des Nachbaugerätes und\n2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom                     Hinweise auf die beim Betrieb des Nachbauge-\n23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821) im Einvernehmen mit dem             rätes zu beachtenden Vorschriften.\nBundesminister des Innern sowie                                        (3) Auf dem Abdruck des Zulassungsscheines\nauf Grund des § 33 f Abs. 1, der durch das Gesetz vom            sind Beginn und Ende der Aufstelldauer des\n12. Februar 1979 geändert worden ist, und des § 60 a               jeweiligen Nachbaugerätes anzugeben.\nAbs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung im Einvernehmen mit                   (4) Aus dem Zulassungszeichen müssen die\nden Bundesministern des Innern und für Jugend, Familie             Bezeichnung des Spielgerätes, der Name und\nund Gesundheit                                                     Wohnort des Inhabers der Zulassung sowie der\nmit Zustimmung des Bundesrates:                                  Beginn und das Ende der Aufstelldauer ersichtlich\nsein.\nArtikel 1                                     (5) Der Zulassungsbeleg oder Abdruck des Zu-\nDie Spielgerätezulassungsverordnung in der Fassung               lassungsscheines und das Zulassungszeichen\nder Bekanntmachung vom 28. November 1979 (BGBI. 1                  erhalten die gleiche fortlaufende Nummer.\"\nS. 1995) wird wie folgt geändert:\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                 a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                            „3. die Erteilung eines Zulassungsbeleges oder\nb) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:                              Abdruckes des Zulassungsscheines ein-\nschließlich des Zulassungszeichens\".\n,,(2) Die Zulassungsprüfung wird in der Regel\nin der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt            b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Zahlen „64,-, 55,-\ndurchgeführt, sie kann in Ausnahmefällen am                  und 47,-\" durch die Zahlen „77,-, 66,- und 56,-\"\nHerstellungs-, Lieferungs- und Aufstellungsort              ersetzt.\ndes Spielgerätes erfolgen.\"                              c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n,,(4) Die Gebühr für die Erteilung eines Zulas-\n2. § 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:                    sungsbeleges oder Abdruckes des Zulassungs-\n„Für jedes Nachbaugerät der zugelassenen Bauart                  scheines einschließlich des Zulassungszeichens\nerhält er einen Zulassungsbeleg und ein Zulassungs-              und für den Umtausch dieser Unterlagen beträgt\nzeichen. Für Nachbaugeräte, die zur Aufstellung im               30 Deutsche Mark.\"\nReisegewerbe bestimmt sind, erhält er an Stelle des\nZulassungsbeleges einen Abdruck des Zulassungs-\nscheines. Auf Antrag werden diese Unterlagen                                        Artikel 2\numgetauscht.\"\nDie Spielverordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 28. November 1979 (BGBI. I S. 1991) wird\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                              wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:                 1. In § 6 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Abdruck des\nZulassungsscheines\" durch das Wort „Zulassungs-\n,,3. Beschreibung des Spielgerätes und,\nbeleg\" ersetzt.\nsoweit die Physikalisch-Technische\nBundesanstalt dies für erforderlich hält,\nÜbersichtszeichnungen und Abbildun-        2. § 7 erhält folgende Fassung:\ngen;\".                                                                   ,,§ 7\nbb) In Nummer 8 werden die Worte „Abdruckes                Der Aufsteller hat ein Spielgerät, das in seiner ord-\ndes Zulassungsscheines\" durch das Wort             nungsgemäßen Funktion gestört ist oder bei dem der\n,,Zulassungszeichens\" ersetzt.                     am Gerät angebrachte Spiel- und Gewinnplan nicht","2014                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\neingehalten wird oder dessen im Zulassungszeichen           b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.\nangegebene Aufstelldauer abgelaufen ist, unver-\nc) In Absatz 3 werden die Worte „Abdruck des\nzüglich aus dem Verkehr zu ziehen.\"\nZulassungsscheines\" durch das Wort „Zulas-\nsungszeichen\" ersetzt.\n3. § 11 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nr. 6 wird durch folgende Nummern 6 bis\n8 ersetzt:                                                                    Artikel 3\n,,6. Die durch Berechnung oder Versuche ermit-           Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut\ntelte Summe der Gewinne muß bei unbeein-         der Spielgerätezulassungsverordnung in der vom In-\nflußtem Spielablauf mindestens 60 vom Hun-       krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\ndert der Einsätze betragen.                      Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n7. Die durch ein Spiel gewonnene Anzahl von\nSonderspielen (Folge von Spielen, bei der die\ndurch Berechnung oder Versuche ermittelte                                Artikel 4\nSumme der Gewinne die der Einsätze über-\nsteigt) darf nicht größer als 100 sein.             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-\n8. Das Spielgerät muß so eingerichtet sein, daß\nordnung auch im Land Berlin.\nein spielentscheidendes Ereignis bei unbe-\neinflußtem Spielablauf mindestens einmal in\n34 000 Spielen zu erwarten ist. Die Nachprüf-\nbarkeit durch die Physikalisch-Technische                                Artikel 5\nBundesanstalt muß gewährleistet sein. Die\nHäufigkeit der Ereignisse muß erkennbar             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nsein.\"                                           in Kraft.\nBonn, den 22. Dezember 1982\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nv. Würzen"]}