{"id":"bgbl1-1982-56-3","kind":"bgbl1","year":1982,"number":56,"date":"1982-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/56#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-56-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_56.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über Ausnahmen von der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (See-Gefahrgut-Ausnahmeverordnung)","law_date":"1982-12-21T00:00:00Z","page":2008,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["2008                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVerordnung\nüber Ausnahmen von der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen\n(See-Gefahrgut-Ausnahmeverordnung)\nVom 21. Dezember 1982\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung         ,,Die Verpackung entspricht einem Baumuster,\ngefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121)       das       mit      Erfolg      einer    Bauartprüfung          am\nwird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-            ................................ bei ............................ .\nbehörden verordnet:                                           unterzogen worden ist.\"\n2. Die Bauartprüfung ist nicht erforderlich, wenn Ver-\n§ 1                                 packungen solchen Verpackungen mindestens\ngleichwertig sind, die nach RM 001 mit Erfolg geprüft\nAbweichend von § 5 der Verordnung über die Beför-\nworden sind.\nderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen vom 5. Juli\n1978 (BGBI. 1 S. 1017), geändert durch Artikel 1 Nr. 5        In der Bescheinigung (verantwortlichen Erklärung)\nder Verordnung vom 27. Juli 1982 (BGBI. I S. 1113), dür-      nach § 8 der Verordnung über die Beförderung ge-\nfen Verpackungen für den Transport gefährlicher Güter         fährlicher Güter mit Seeschiffen muß der Hersteller\nmit Seeschiffen auch verwendet werden, wenn die Vor-          oder Vertreiber des gefährlichen Gutes zusätzlich er-\naussetzungen in Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt sind.          klären und durch Unterschrift bestätigen:\n1. Die Verpackungen müssen einem Baumuster ent-               ,,Die Verpackung ist mindestens gleichwertig sol-\nsprechen, das nach den Richtlinien für das Verfahren       chen Verpackungen, die nach RM 001 mit Erfolg ge-\nder Bauartprüfung, die Erteilung der Kennzeichnung         prüft worden sind.\"\nund die Zulassung von Verpackungen für die Beför-                                          §2\nderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM 001\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n- oder in einem gleichwertigen Verfahren mit Erfolg\ngeprüft worden ist.                                     tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\nIn der Bescheinigung (verantwortlichen Erklärung)       Berlin.\nnach § 8 der Verordnung über die Beförderung ge-                                          §3\nfährlicher Güter mit Seeschiffen muß der Hersteller\noder Vertreiber der gefährlichen Güter zusätzlich er-     Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. Sie\nklären und durch Unterschrift bestätigen:              tritt am 31. Dezember 1983 außer Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1982\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}