{"id":"bgbl1-1982-56-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":56,"date":"1982-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/56#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_56.pdf#page=2","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung \"Hilfswerk für behinderte Kinder\"","law_date":"1982-12-22T00:00:00Z","page":2006,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2006                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung\n,,Hilfswerk für behinderte Kinder\"\nVom 22. Dezember 1982\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        3. § 25 erhält folgende Fassung:\n,,§ 25\nArtikel 1                                             Finanzielle Ausstattung\nDas Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfs-           Für Maßnahmen nach diesem Teil des Gesetzes\nwerk für behinderte Kinder\" vom 17. Dezember 1971              sind zu verwenden\n(BGBI. 1S. 2018), zuletzt geändert durch § 24 des Ge-          1. die auf 100 Millionen Deutsche Mark des Stif-\nsetzes vom 17. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1777), wird               tungsvermögens (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) entfallenden\nwie folgt geändert:                                                Erträgnisse,\n2. Zuwendungen von dritter Seite (§ 4 Abs. 2), so-\n1. In § 14 Abs. 2 werden die Zahl „ 141 '' durch die Zahl          weit nicht der Zuwendende etwas anderes be-\n,, 156\" und die Zahl „635\" durch die Zahl „704\" er-             stimmt.\"\nsetzt.                                                   4. § 27 erhält folgende Fassung:\n,,§ 27\n2. § 13 erhält folgende Fassung:                                                       Vergabeplan\n,,§ 13                                Der Stiftungsrat stellt mit Zustimmung des Bun-\nLeistungsberechtigte                       desministers für Jugend, Familie und Gesundheit je-\nLeistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Ein-        weils für ein Geschäftsjahr einen Plan auf, der den Fi-\nnahme thalidomid-haltiger Präparate der Firma Che-          nanzrahmen für die Förderung und grundsätzliche\nmie Grünenthal GmbH in Stolberg durch die Mutter            Förderungsprioritäten festlegt. Über die Ausführung\nwährend der Schwangerschaft in Verbindung ge-               des Planes im Einzelfall beschließt der Stiftungsrat.\"\nbracht werden können, werden gewährt\nArtikel 2\n1. an die Behinderten, die bei Inkrafttreten dieses\nGesetzes leben, und nach Maßgabe des § 14              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nAbs. 5 Satz 2 an deren Erben,                        Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n2. an die Eltern der bei Inkrafttreten des Gesetzes                                Artikel 3\nverstorbenen Behinderten,\nArtikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in\nwenn die Leistungen bis zum 31. Dezember 1983 bei        Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des\nder Stiftung geltend gemacht worden sind.\"               auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn,den22.Dezember1982\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler"]}