{"id":"bgbl1-1982-54-3","kind":"bgbl1","year":1982,"number":54,"date":"1982-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/54#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-54-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_54.pdf#page=60","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1982-12-20T00:00:00Z","page":1916,"pdf_page":60,"num_pages":2,"content":["1916                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil  1\nGesetz\nzur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften\nVom 20. Dezember 1982\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            dd) wird bei den Dienstgradbezeichnungen\n,,Oberfähnrich\" und „Oberfähnrich zur See\"\nder Fußnotenhinweis „3\" durch den Fuß-\nArtikel 1                                    notenhinweis „2\" ersetzt;\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes                  b) in der Besoldungsgruppe A 9\naa) werden        die   Dienstgradbezeichnungen\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\n,,Hauptfeldwebel\" und „Hauptbootsmann\"\nBekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBI. 1\nS. 2081 ), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Geset-              gestrichen,\nzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857), wird wie           bb) werden        die   Dienstgradbezeichnungen\nfolgt geändert:                                                      ,,Stabsfeldwebel\" und „Stabsbootsmann\"\nmit den Fußnotenhinweisen „2\" und „5\" ver-\n1. Die Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert:                  sehen,\ncc) werden        die   Dienstgradbezeichnungen\na) in der Besoldungsgruppe A 8                                    ,,Oberstabsfeldwebel\" und „Oberstabs-\naa) wird die Fußnote „2\" gestrichen,                          bootsmann\" mit den Fußnotenhinweisen „2\",\n,,3\" und „5\" eingefügt,\nbb) erhalten die bisherigen Fußnoten „3\" und „4\"\ndie Bezeichnungen „2\" und „3\",                       dd) werden die bisherigen Fußnoten „2\" und „3\"\ngestrichen,\ncc) wird bei den Dienstgradbezeichnungen\n,,Hauptfeldwebel\" und „Hauptbootsmann\"               ee) erhält die bisherige Fußnote „5\" die Bezeich-\nder Fußnotenhinweis „4\" gestrichen,                       nung „2\",","Nr. 54 •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982                           1917\nff)  wird die Fußnote „3\" wie folgt gefaßt:                                    Artikel II\n„3) Für Funktionen, die sich von denen der                               Änderung\nBesoldungsgruppe A 9 abheben, nach                sonstiger besoldungsrechtl ich er Vorschriften\nMaßgabe sachgerechter Bewertung bis\nzu 30 v. H. der Stellen für Unteroffiziere      Die Dienstgrade „Oberstabsfeldwebel\" und „Ober-\nder Besoldungsgruppe A 9; erhält eine        stabsbootsmann\" werden als künftig wegfallende Äm-\nAmtszulage nach Anlage IX.\",                 ter in der Besoldungsgruppe A 10 in die Anlage zur\nRechtsverordnung nach Artikel IX § 4 Abs. 5 des\ngg) wird folgende Fußnote „5\" eingefügt:              Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neurege-\n„5) Die Gesamtzahl der Planstellen für            lung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom\nStabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und          1. Oktober 1975 (BGBI. 1 S. 2608) eingefügt.\nOberstabsfeldwebel/Oberstabsboots-\nmänner beträgt bis zu 25 v. H. der in den\nBesoldungsgruppen A 8 und A 9 insge-                                 Artikel III\nsamt für Unteroffiziere ausgebrachten                       Überleitung der Soldaten\nPlanstellen.\";\nc) in der Besoldungsgruppe A 1O werden die Dienst-          Soldaten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes den\ngradbezeichnungen „Oberstabsfeldwebel\" und            Dienstgrad ;,Hauptfeldwebel/Hauptbootsmann\" führen,\n,,Oberstabsbootsmann'' gestrichen.                    erhalten in der Besoldungsgruppe A 9 den Dienstgrad\n,,Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann'', in der Besol-\ndungsgruppe A 9 mit Amtszulage den Dienstgrad\n2. Die Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz wird            ,,Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann''.\nwie folgt geändert:\na) in der Besoldungsgruppe A 8 wird die Fußnoten-\nbezeichnung „3\" durch „2\" und die Fußnoten-                                   Artikel IV\nbezeichnung „4\" durch „3\" ersetzt,\nInkrafttreten\nb) in der Besoldungsgruppe A 9 wird die Fußnoten-\nbezeichnung „4\" durch „3, 4\" und die Fußnoten-           Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nbezeichnung „5\" durch „2\" ersetzt.                    kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1982\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister der Verteidigung\nDr. Wörner"]}