{"id":"bgbl1-1982-54-2","kind":"bgbl1","year":1982,"number":54,"date":"1982-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/54#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_54.pdf#page=56","order":2,"title":"Gesetz zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen","law_date":"1982-12-20T00:00:00Z","page":1912,"pdf_page":56,"num_pages":4,"content":["1912                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nGesetz\nzur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen\nVom 20. Dezember 1982\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist; die\ndas folgende Gesetz beschlossen:                            zu erwartende Erhöhung des Mietzinses ist nicht zu\nberücksichtigen, wenn die gemieteten Räume oder\nArtikel 1                          sonstigen Teile des Gebäudes lediglich in einen Zu-\nstand versetzt werden, wie er allgemein üblich ist.\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n(2) Der Vermieter hat dem Mieter zwei Monate\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-        vor dem Beginn der Maßnahme deren Art, Umfang,\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten    Beginn und voraussichtliche Dauer sowie die zu\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 34 des         erwartende Erhöhung des Mietzinses schriftlich\nGesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 553), wird wie        mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf\nfolgt geändert:                                              des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt,\nfür den Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. Hat\n1. § 541 a Abs. 2 wird aufgehoben; der bisherige Ab-         der Mieter gekündigt, ist die Maßnahme bis zum\nsatz 1 wird einziger Absatz.                              Ablauf der Mietzeit zu unterlassen. Diese Vorschrif-\nten gelten nicht bei Maßnahmen, die mit keiner oder\n2. Nach § 541 a wird folgender § 541 b eingefügt:            nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die\n,,§ 541 b                         vermieteten Räume verbunden sind und zu keiner\noder nur zu einer unerheblichen Erhöhung .des Miet-\n(1) Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten          zinses führen.\nRäume oder sonstiger Teile des Gebäudes oder zur\nEinsparung von Heizenergie hat der Mieter zu dulden,         (3) Aufwendungen, die der Mieter infolge der Maß-\nes sei denn, daß die Maßnahme insbesondere unter          nahme machen mußte, hat der Vermieter in einem\nBerücksichtigung der vorzunehmenden Arbeiten, der         den Umständen nach angemessenen Umfang zu\nbaulichen Folgen, vorausgegangener Verwendungen           ersetzen; auf Verlangen hat der Vermieter Vorschuß\ndes Mieters oder der zu erwartenden Erhöhung des          zu leisten.\nMietzinses für den Mieter oder seine Familie eine           (4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist\nHärte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der        eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein-\nberechtigten Interessen des Vermieters und anderer        barung unwirksam.\"","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982                            1913\n3. Nach § 550 a wird folgender § 550 b eingefügt:               2. der Vermieter\n,,§ 550b                                 a) die Räume als Wohnung für sich, die zu seinem\n(1) Hat bei einem Mietverhältnis über Wohnraum                   Hausstand gehörenden Personen oder seine\nder Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Ver-              Familienangehörigen nutzen will oder\npflichtungen Sicherheit zu leisten, so darf diese das           b) in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder\nDreifache des auf einen Monat entfallenden Mietzin-                  so wesentlich verändern oder instandsetzen\nses vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 Satz 3                   will, daß die Maßnahmen durch eine Fort-\nnicht übersteigen. Nebenkosten, über die gesondert                  setzung des Mietverhältnisses erheblich\nabzurechnen ist, bleiben unberücksichtigt. Ist eine                  erschwert würden,\nGeldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei\n3. der Vermieter dem Mieter diese Absicht bei\ngleichen monatlichen Teilleistungen berechtigt; die\nVertragssehfuß schriftlich mitgeteilt hat und\nerste Teilleistung ist zu Beginn des Mietverhält-\nnisses fällig.                                               4. der Vermieter dem Mieter drei Monate vor Ablauf\nder Mietzeit schriftlich mitgeteilt hat, daß diese\n(2) Ist bei einem Mietverhältnis über Wohnraum               Verwendungsabsicht noch besteht.\neine als Sicherheit bereitzustellende Geldsumme\ndem Vermieter zu überlassen, so hat er sie von               Verzögert sich die vom Vermieter beabsichtigte Ver-\nseinem Vermögen getrennt bei einer öffentlichen              wendung der Räume ohne sein Verschulden, kann\nSparkasse oder bei einer Bank zu dem für Sparein-            der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses\nlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen              um einen entsprechenden Zeitraum verlangen;\nZinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen dem Mieter             würde durch diese Verlängerung die Dauer des\nzu. Sie erhöhen die Sicherheit.                              Mietverhältnisses fünf Jahre übersteigen, kann der\nMieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf\n(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende            unbestimmte Zeit nach Absatz 1 verlangen.\"\nVereinbarung ist unwirksam.\n(4) Bei Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder                               Artikel 2\nJugendwohnheims ist, besteht für den Vermieter                              Änderung des Gesetzes\nkeine Verpflichtung, die Sicherheitsleistung zu ver-                      zur Regelung der Miethöhe\nzinsen.\"\nDas Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom\n18. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3603, 3604), zuletzt ge-\n4. § 564 b Abs. 7 erhält folgende Fassung:                  ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1978\n,,(7) Diese Vorschriften gelten nicht für Mietverhält-  (BGBI. 1S. 878), wird wie folgt geändert:\nnisse:\n1 . § 2 wird wie folgt geändert:\n1. über Wohnraum, der zu nur vorübergehendem\nGebrauch vermietet ist,                                 a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n2. über Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst             „Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer\nbewohnten Wohnung ist und den der Vermieter                Erhöhung des Mietzinses verlangen, wenn\nganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegen-               1. der Mietzins, von Erhöhungen nach den §§ 3\nständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum                  bis 5 abgesehen, seit einem Jahr unverändert\nnicht zum dauernden Gebrauch für eine Familie                  ist,\nüberlassen ist,\n2. der verlangte Mietzins die üblichen Entgelte\n3. über Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder                    nicht übersteigt, die in der Gemeinde oder in\nJugendwohnheims ist.\"                                          vergleichbaren Gemeinden für nicht preis-\ngebundenen Wohnraum vergleichbarer Art,\nGröße, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage\n5. Nach § 564 b wird folgender § 564 c eingefügt:                      in den letzten drei Jahren vereinbart oder, von\n,,§ 564 C                                   Erhöhungen nach § 4 abgesehen, geändert\nworden sind, und                ·\n( 1) Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum auf\n3. der Mietzins sich innerhalb eines Zeitraums\nbestimmte Zeit eingegangen, so kann der Mieter\nvon drei Jahren, von Erhöhungen nach den\nspätestens zwei Monate vor der Beendigung des\n§§ 3 bis 5 abgesehen, nicht um mehr als\nMietverhältnisses durch schriftliche Erklärung\n30 vom Hundert erhöht.    11\ngegenüber dem Vermieter die Fortsetzung des Miet-\nverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen, wenn          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnicht der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der\nBeendigung des Mietverhältnisses hat. § 564 b gilt              aa) Der bisherige Satz 2 wird durch folgende\nentsprechend.                                                         Sätze 2 und 3 ersetzt:\n„Dabei kann insbesondere Bezug genommen\n(2) Der Mieter kann keine Fortsetzung des Miet-\nwerden auf eine Übersicht über die üblichen\nverhältnisses nach Absatz 1 oder nach § 556 b\nEntgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 in der\nverfangen, wenn\nGemeinde oder in einer vergleichbaren\n1. das Mietverhältnis für nicht mehr als fünf Jahre                   Gemeinde, soweit die Übersicht von der\neingegangen ist,                                                 Gemeinde oder von Interessenvertretern der","1914                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVermieter und der Mieter gemeinsam erstellt            Höhe schriftlich vereinbart werden. Die Vereinba-\noder anerkannt worden ist (Mietspiegel); ent-          rung eines gestaffelten Mietzinses darf nur einen\nhält die Übersicht Mietzinsspannen, so                 Zeitraum bis zu jeweils zehn Jahren umfassen.\ngenügt es, wenn der verlangte Mietzins                 Während dieser Zeit ist eine Erhöhung des Miet-\ninnerhalb der Spanne liegt. Ferner kann auf            zinses nach den §§ 2, 3 und 5 ausgeschlossen.\nein mit Gründen versehenes Gutachten eines             Der Mietzins muß jeweils mindestens ein Jahr\nöffentlich bestellten oder vereidigten Sach-           unverändert bleiben und betragsmäßig ausge-\nverständigen verwiesen werden.\"                        wiesen sein. Eine Beschränkung des Kündi-\nbb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und erhält               gungsrechts des Mieters ist unwirksam, soweit\nfolgende Fassung:                                       sie sich auf einen Zeitraum von mehr als vier Jah-\nren seit Abschluß der Vereinbarung erstreckt.\"\n,,Begründet der Vermieter sein Erhöhungs-\nverlangen mit dem Hinweis auf entspre-              b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nchende Entgelte für einzelne vergleichbare          c) In Absatz 3 werden der Punkt am Satzende durch\nWohnungen, so genügt die Benennung von                  einen Beistrich ersetzt und folgende Nummer 4\ndrei Wohnungen.\"                                        angefügt:\nc) In Absatz 3 wird der bisherige Satz 2 aufgehoben.               ,,4. über Wohnraum, der Teil eines Studenten-\nEs wird folgender neuer Satz 2 angefügt:                            oder Jugendwohnheims ist.\"\n,,Ist die Klage erhoben worden, jedoch kein wirk-\nArtikel 3\nsames Erhöhungsverlangen vorausgegangen, so\nkann der Vermieter das Erhöhungsverlangen im                           Änderung anderer Gesetze\nRechtsstreit nachholen; dem Mieter steht auch in\n1. § 20 des Modernisierungs- und Energieeinsparungs-\ndiesem Fall dieZustimmungsfrist nach Satz 1 zu.\"\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nd) In Absatz 4 wird das Wort „vierten\" durch das               12. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 993) wird aufgehoben.\nWort „dritten\" ersetzt.\ne) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6            2. In § 9 Abs. 5 des Wohnungsbindungsgesetzes in der\nangefügt:                                                 Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982\n(BGBI. 1S. 972) werden die Sätze 2 bis 5 durch fol-\n,,(5) Gemeinden sollen, soweit hierfür ein Be-          genden Satz ersetzt:\ndürfnis besteht und dies mit einem für sie vertret-\nbaren Aufwand möglich ist, Mietspiegel erstellen.         ,,Im übrigen gilt § 550 b des Bürgerlichen Gesetz-\nBei der Aufstellung von Mietspiegeln sollen Ent-          buchs.\"\ngelte, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen\nan Höchstbeträge gebunden sind, außer Betracht         3. Artikel 2 des Zweiten Wohnraumkündigungsschutz-\nbleiben. Die Mietspiegel sollen im Abstand von            gesetzes vom 1 8. Dezember 1974 (BGBI. 1S. 3603)\nzwei Jahren der Marktentwicklung angepaßt wer-            wird aufgehoben.\nden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-            4. Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt\nrates Vorschriften über den näheren Inhalt und            Teil 111, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten\ndas Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von           bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2\nMietspiegeln zu erlassen. Die Mietspiegel und ihre        des Gesetzes vom 8. Dezember 1982 (BGBI. 1\nÄnderungen sollen öffentlich bekanntgemacht               S. 1615), wird wie folgt geändert:\nwerden.\na) In § 721 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n(6) Liegt im Zeitpunkt des Erhöhungsverlan-\ngens kein Mietspiegel nach Absatz 5 vor, so führt               ,,(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht in den\ndie Verwendung anderer Mietspiegel, insbeson-                  Fällen des § 564 c Abs. 2 des Bürgerlichen\ndere auch die Verwendung veralteter Mietspiegel,              Gesetzbuchs.''\nnicht zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsver-             b) In § 794 a wird folgender Absatz 5 angefügt:\nlangens. ''\n,,(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht in den\nFällen des § 564 c Abs. 2 des Bürgerlichen\n2. In § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:                           Gesetzbuchs.''\n,,(5) Geht das Eigentum an dem vermieteten Wohn-\nraum von dem Vermieter auf einen Dritten über und           5. § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fas-\ntritt dieser anstelle des Vermieters in das Mietver-           sung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBI. 1\nhältnis ein, so darf der Mieter durch die Ausübung             S. 1313) wird wie folgt geändert:\ndes Rechts nach Absatz 1 nicht höher belastet\nwerden, als dies ohne den Eigentumsübergang                    a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nmöglich gewesen wäre.\"                                             „Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge\nder Ausnutzung eines geringen Angebots an ver-\n3. § 1 0 wird wie folgt geändert:                                     gleichbaren Räumen die üblichen Entgelte nicht\nunwesentlich übersteigen, die in der Gemeinde\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                oder in vergleichbaren Gemeinden für die Ver-\n,,(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Mietzins             mietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe,\nfür bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher                  Ausstattung, Beschaffenheit und Lage oder damit","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982                           1915\nverbundene Nebenleistungen in den letzten drei            auch auf Mietverhältnisse über Wohnraum anzuwen-\nJahren vereinbart oder, von Erhöhungen der Be-            den, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vereinbart\ntriebskosten abgesehen, geändert worden sind.\"            worden sind, wenn ein Ausschluß der Verzinsung\nb) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:               nicht ausdrücklich vereinbart wurde.\n„Nicht unangemessen hoch sind Entgelte, die            3. Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a tritt für nach dem\nzur Deckung der laufenden Aufwendungen des                31 . Dezember 1980 bezugsfertig gewordenen Wohn-\nVermieters erforderlich sind, sofern sie unter\nraum rückwirkend mit dem 1. Januar 1981 in Kraft.\nZugrundelegung der nach Satz 2 maßgeblichen\nEntgelte nicht in einem auffälligen Mißverhältnis\nzu der Leistung des Vermieters stehen.\"\nArtikel 5\nArtikel 4                                                 Berlin-Klausel\nÜbergangsvorschriften\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n1. Artikel 1 Nr. 1 und 2 und Artikel 3 Nr. 1 sind nicht an-   Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nzuwenden, wenn mit der Maßnahme zur Verbesse-\nrung der gemieteten Räume oder sonstiger Teile des\nGebäudes oder zur Einsparung von Heizenergie in-\nnerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten                                     Artikel 6\ndieses Gesetzes begonnen worden ist.\nInkrafttreten\n2. Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 3 Nr. 2 sind ab dem Inkraft-     Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-\ntreten dieses Gesetzes in bezug auf die Verzinsung         kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1982\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. Oscar Schneider"]}