{"id":"bgbl1-1982-54-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":54,"date":"1982-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/54#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_54.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983)","law_date":"1982-12-20T00:00:00Z","page":1857,"pdf_page":1,"num_pages":55,"content":["1857\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                            Z 5702 A\n1982                    Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1982                                                                                               Nr. 54\nTag                                                            Inhalt                                                                                      Seite\n20. 12. 82    Gesetz zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundes-\nhaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1857\nneu: 7601-0, 611-1-17, 2032-17, 8232-43, 810-1-21-1; 611-1, 611-1-12, 610-7, 611-5, 611-10-14, 603-9, 2126-9, 605-1,\n7601-1, 2032-1, 2170-1, 85-1. 402-27, 2171-2, 2171-2/1, 63-15-3, 621-1, 820-1, 821-1, 822-1, 8232-4, 821-2, 822-8,\n830-2, 8251-1, 8251-2, 810-1, 8252-1, 826-19, 822-12, 63-17, 86-5, 8230-38, 8232-10-22\n20. 12. 82    Gesetz zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen ......... , ... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    1912\nneu: 402-29; 400-2, 402-12-5, 2330-19, 2330-14, 310-4, 453-11\n20. 12. 82    Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1916\nneu: 2032-16; 2032-1, 2032-11-2-1\n17. 12. 82    Erste Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . .                                           1918\n611-10-14-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1918\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1919\nGesetz\nzur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung\nund zur Entlastung des Bundeshaushalts\n(Haushaltsbegleitgesetz 1983)\nVom 20. Dezember 1982\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                 2. aus einer in einem ausländischen Staat belege-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                        nen gewerblichen Betriebsstätte,\n3. aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe\nals stiller Gesellschafter und aus partiarischen\nArtikel 1                                                    Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz\nEinkommensteuergesetz                                                   oder Geschäftsleitung in einem ausländischen\nStaat hat, und\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBl.1 S. 1249,                                 4. aus der Vermietung oder der Verpachtung unbe-\n1560), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. De-                                    weglichen Vermögens oder von Sachinbegriffen,\nzember 1982 (BGBI. 1S. 1738), wird wie folgt geändert:                                  wenn diese in einem ausländischen Staat bele-\ngen sind,\n1. In§ 2 Abs. 5 werden nach den Worten,,§ 32 Abs. 2                               dürfen nur mit ausländischen Einkünften der jeweils\nund 3\" ein Komma und die Worte „den Kinderfrei-                                selben Art aus demselben Staat ausgeglichen wer-\nbetrag im Sinne des § 32 Abs. 8\" eingefügt.                                    den; sie dürfen auch nicht nach § 1O d abgezogen\nwerden. Soweit die negativen Einkünfte nicht nach\nSatz 1 ausgeglichen werden können, mindern sie\n2. Nach § 2 wird folgender§ 2 a eingefügt:                                        die positiven ausländischen Einkünfte der jeweils\n,,§ 2a                                            selben Art, die der Steuerpflichtige in den folgenden\nsieben Veranlagungszeiträumen aus demselben\nNegative ausländische Einkünfte                                     Staat erzielt.\n(1) Negative ausländische Einkünfte\n(2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die\n1. aus einer in einem ausländischen Staat bele-                               negativen Einkünfte aus einer gewerblichen Be-\ngenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs-                            triebsstätte im Ausland stammen, die ausschließ-\nstätte,                                                                    lich oder fast ausschließlich die Herstellung oder","1858                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nLieferung von Waren außer Waffen, die Gewinnung                (3) Die Rücklage darf nur gebildet werden, wenn\nvon Bodenschätzen sowie die Bewirkung gewerbli-             die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:\ncher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit diese            1. Der Steuerpflichtige weist durch eine Bescheini-\nnicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anla-\ngung nach, daß\ngen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der\nVermietung oder der Verpachtung von Wirtschafts-                a) im Wirtschaftsjahr des Erwerbs der Kapital-\ngütern einschließlich der Überlassung von Rechten,                  anlage der Betrieb, Teilbetrieb oder die Be-\nPlänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und                         triebsstätte stillgelegt oder von der Stillegung\nKenntnissen bestehen.\"                                              bedroht war,\nb) die Kapitalanlage geeignet war, den Fortbe-\nstand des Betriebs, Teilbetriebs oder der Be-\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                        triebsstätte zu sichern,\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:             c) die Kapitalanlage geeignet war, bestehende\n,,(3) Rückstellungen wegen Verletzung fremder                 Dauerarbeitsplätze, die für die Wirtschaftsre-\nPatent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte                   gion und für den jeweiligen Arbeitsmarkt von\ndürfen erst gebildet werden, wenn                               besonderem Gewicht sind, nachhaltig zu si-\nchern,\n1. der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der\nd) die Kapitalanlage für die Wettbewerbsver-\nRechtsverletzung geltend gemacht hat oder\nhältnisse unbedenklich ist und\n2. mit einer Inanspruchnahme wegen der\ne) die Umsatzerlöse in seinem Unternehmen in\nRechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.\ndem Wirtschaftsjahr, das vor dem Erwerb der\nEine nach Satz 1 Nr. 2 gebildete Rückstellung ist               Kapitalanlage endete, weniger als 200 Millio-\nspätestens in der Bilanz des dritten auf ihre                   nen Deutsche Mark betragen haben. Ist das\nerstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs                   Unternehmen ein abhängiges oder herr-\ngewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche                       schendes Unternehmen im Sinne des § 17\nnicht geltend gemacht worden sind.\"                             des Aktiengesetzes oder ein Konzernunter-\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze                    nehmen im Sinne des § 18 des Aktiengeset-\n4 und 5.                                                        zes, so sind die Umsatzerlöse aller herr-\nschenden und abhängigen Unternehmen oder\ndie Umsatzerlöse aller Konzernunternehmen\n4. Nach § 6 c wird folgender§ 6 d eingefügt:                           zusammenzurechnen; Umsatzerlöse aus Lie-\n,,§ 6d                                    ferungen und Leistungen zwischen diesen\nUnternehmen (Innenumsatzerlöse) dürfen\nBefristete Rücklage bei Erwerb von Betrieben,\nabgezogen werden. An die Stelle der Umsatz-\nderen Fortbestand gefährdet ist\nerlöse treten bei Kreditinstituten und Bau-\n(1) Steuerpflichtige, die auf Grund eines nach                   sparkassen die Bilanzsumme, bei Versiche-\ndem 30. September 1982 rechtswirksam abge-                          rungsunternehmen die Prämieneinnahmen;\nschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleich-                   die Bilanzsumme darf um diejenigen Ansätze\nstehenden Rechtsakts vor dem 1. Januar 1987 Ka-                     gemindert werden, die für Beteiligungen an im\npitalanlagen im Sinne des Absatzes 2 vornehmen,                     Sinne des Satzes 2 verbundenen Unterneh-\nkönnen im Wirtschaftsjahr der Kapitalanlage eine                    men ausgewiesen sind.\nden Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Rück-                Die Bescheinigung wird von der obersten Wirt-\nlage darf 30 vom Hundert der Anschaffungskosten                 schaftsbehörde im Einvernehmen mit der ober-\nder Kapitalanlage nicht übersteigen. Wird nach Ab-              sten Finanzbehörde des Landes erteilt, das für\nsatz 3 Nr. 1 Buchstabe e bescheinigt, daß die Um-               die Besteuerung des Erwerbers nach dem Ein-\nsatzerlöse oder die an deren Stelle tretende Be-                kommen und Ertrag zuständig ist.\nzugsgröße des Unternehmens weniger als 50 Millio-\nnen Deutsche Mark betragen haben, darf die Rück-            2. Der Steuerpflichtige ermittelt den Gewinn nach\nlage bis zur Höhe von 40 vom Hundert der Anschaf-               § 4 Abs. 1 oder § 5.\nfungskosten der Kapitalanlage gebildet werden.              3. In der handelsrechtlichen Jahresbilanz ist ein\n(2) Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind              Passivposten in mindestens gleicher Höhe aus-\ngewiesen.\n1. der Erwerb eines im Inland belegenen Betriebs\noder Teilbetriebs oder einer im Inland belegenen        4. Die Bildung der Rücklage und ihre Auflösung\nBetriebsstätte,                                             nach Absatz 4 müssen in der Buchführung ver-\nfolgt werden können.\n2. der Erwerb eines Mitunternehmeranteils (§ 15\nAbs. 1 Nr. 2) an einem Betrieb im Sinne der Num-           (4) Die Rücklage ist spätestens vom sechsten auf\nmer 1 mit Ausnahme von Mitunternehmerantei-             ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an mit jähr-\nlen, die gegen Einlagen erworben werden,                lich mindestens einem Fünftel gewinnerhöhend auf-\nzulösen. Die Rücklage ist vorzeitig aufzulösen,\n3. der Erwerb von zum Anlagevermögen gehören-               wenn\nden Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz\nund Geschäftsleitung im Inland mit Ausnahme             1. der Betrieb, Teilbetrieb oder die Betriebsstätte\nvon Anteilen, die durch Erhöhung des Kapitals               stillgelegt oder die Kapitalanlage veräußert oder\nder Gesellschaft gegen Einlagen erworben wer-               entnommen wird; wird die Kapitalanlage zum Teil\nden.                                                        veräußert oder entnommen, ist die Rücklage im","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982                          1859\nVerhältnis des Anteils der veräußerten oder ent-             stens ist der Betrag abzuziehen, der sich nach\nnommenen Kapitalanlage zur gesamten Kapital-                 den Absätzen 3 bis 5 ergibt, wenn nur der zu dem\nanlage vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen,                  Personenkreis des Absatzes 7 gehörende Ehe-\n2. bei Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3             gatte Arbeitslohn bezogen hätte. Die Vorsorge-\ndie Beteiligung mit dem niedrigeren Teilwert an-             pauschale ist auf den nächsten durch 54 ohne\ngesetzt wird; in diesen Fällen ist die Rücklage in           Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag ab-\nHöhe des Anteils vorzeitig gewinnerhöhend auf-               zurunden, wenn sie nicht bereits durch 54 ohne\nzulösen, der dem Unterschied zwischen dem                    Rest teilbar ist.\"\nWert, mit dem die Kapitalanlage bisher angesetzt\nwar, und dem niedrigeren Teilwert entspricht.\"        6. § 21 a wird wie folgt geändert:\na) Am Ende des Absatzes 3 Nr. 2 wird der Punkt\n5. § 10 c wird wie folgt geändert:                                  durch Strichpunkt ersetzt und folgender Satz an-\na) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender neuer                  gefügt:\nSatz 3 eingefügt:                                             „Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5\n„Bei den in Absatz 7 genannten Arbeitnehmern                  dürfen von dem Grundbetrag nicht abgesetzt\ntritt an die Stelle der Beträge von 2 340 Deut-               werden.\"\nsche Mark und 1 170 Deutsche Mark jeweils der             b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\nBetrag von 1 000 Deutsche Mark.\"\n,,(4) Bei einem Haus im Sinne des Absatzes 1,\nb) In Absatz 4 werden nach den Worten „Absat-                   für das der Antrag auf Baugenehmigung nach\nzes 3 Nr. 1 und 2\" die Worte „und des Absat-                 dem 30. September 1982 gestellt worden ist und\nzes 8 Nr. 2\" eingefügt.                                       das vom Steuerpflichtigen vor dem 1 . Januar\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                             1987 hergestellt oder angeschafft worden ist,\nkönnen die mit der Nutzung des Grundstücks zu\naa) In Nummer 1 werden nach den Worten\nWohnzwecken in wirtschaftlichem Zusammen-\n„1 170 Deutsche Mark\" ein Komma und die\nhang stehenden Schuldzinsen im Jahr der Her-\nWorte„ 1 000 Deutsche Mark\" eingefügt.\nstellung oder Anschaffung und in den beiden fol-\nbb) In Nummer 3 werden die Worte „Absatz 3                    genden Kalenderjahren über die Höhe des\nSatz 4\" durch die Worte „Absatz 3 Satz 5\"            Grundbetrags hinaus bis zur Höhe von jeweils\nersetzt.                                              10 000 Deutsche Mark von dem nach Absatz 3\nd) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:                    Nr. 1 gekürzten Grundbetrag abgesetzt werden.\nSoweit der Schuldzinsenabzug nach Satz 1 nicht\n,, (7) Absatz 3 Satz 3 gilt für Arbeitnehmer, die\nin vollem Umfang im Erstjahr in Anspruch genom-\nwährend des ganzen oder eines Teils des Kalen-\nderjahrs                                                     men werden kann, kann er in dem dritten auf das\nJahr der Herstellung oder Anschaffung folgenden\n1. zu den in § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Dop-              Kalenderjahr nachgeholt werden. Vorausset-\npelbuchstabe aa und bb genannten Personen              zung für die Anwendung des Satzes 1 im Falle\ngehören oder                                           der Anschaffung ist, daß der Steuerpflichtige das\n2. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2                Haus bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung\nNr. 1 erhalten oder                                    angeschafft hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten ent-\n3. Altersruhegeld aus der gesetzlichen Renten-               sprechend bei einem Haus, für das der Bau-\nversicherung erhalten.                                 antrag vor dem 1. Oktober 1982 gestellt und\n(8) Beziehen im Fall der Zusammenveranla-                bei dem mit den Bauarbeiten nach dem\n30. September 1982 begonnen worden ist. Satz\ngung von Ehegatten zur Einkommensteuer beide\nEhegatten Arbeitslohn und gehört nur ein Ehe-                1 gilt entsprechend für Schuldzinsen, die mit den\nHerstellungskosten für Ausbauten und Erweite-\ngatte zu den in Absatz 7 genannten Arbeitneh-\nrungen an einem Haus im Sinne des Absatzes 1\nmern, so beträgt die Vorsorgepauschale abwei-\nin wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,\nchend von den Absätzen 3 bis 5\nwenn mit den Arbeiten für den Ausbau oder die\n1. 18 vom Hundert des Arbeitslohns (Absatz 3                 Erweiterung nach dem 30. September 1982 be-\nSatz 5) des Ehegatten, der nicht zu dem Per-           gonnen worden ist und der Ausbau oder die Er-\nsonenkreis des Absatzes 7 gehört, zuzüglich            weiterung vor dem 1. Januar 1987 fertiggestellt\n2. vom Arbeitslohn (Absatz 3 Satz 5) des Ehe-                worden ist. An die Stelle des Antrags auf Bauge-\ngatten, der zu dem Personenkreis des Absat-            nehmigung tritt die Bauanzeige, wenn diese bau-\nzes 7 gehört,                                          rechtlich ausreicht. Satz 5 ist nicht anzuwenden,\na) neun vom Hundert, höchstens 1 000                   wenn bei einem Haus im Sinne des Absatzes 1\nDeutsche Mark zuzüglich 600 Deutsche               Schuldzinsen nach Satz 1 oder 5 abgezogen\nMark für jedes Kind(§ 32 Abs. 4 bis 7), zu-        worden sind.''\nzüglich                                         c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze\nb) neun vom Hundert, höchstens 1 000                   5 bis 7.\nDeutsche Mark zuzüglich 300 Deutsche            d) In dem neuen Absatz 6 werden die Worte „Die\nMark für jedes Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7).           Absätze 1 bis 4\" durch die Worte „Die Absätze\nDabei dürfen die Höchstbeträge des § 1O Abs. 3               1 bis 5\" und die Worte „den Absätzen 1 bis 4\"\nNr. 1 und 3 nicht überschritten werden. Minde-               durch die Worte „den Absätzen 1 bis 5\" ersetzt.","1860                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n7. § 32 wird wie folgt geändert:                                   Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge-\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Sonderfrei-                trennt lebender Ehegatte in einem Heim oder\nbeträge\" ein Komma und die Worte „den Kinder-               dauernd zur Pflege untergebracht ist und die Auf-\nfreibetrag nach Absatz 8\" eingefügt.                        wendungen für die Unterbringung Kosten für\nDienstleistungen, die mit denen einer Hausgehil-\nb) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                           fin oder Haushaltshilfe vergleichbar sind, enthal-\n,,(8) Für jedes Kind des Steuerpflichtigen im             ten. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen\nSinne der Absätze 4 bis 7 wird ein Kinderfreibe-            des § 26 Abs. 1 vorliegen, können für die Zeit des\ntrag von 432 Deutsche Mark gewährt. Für jedes               Vorliegens der Voraussetzungen des Satzes 1\nKind des Steuerpflichtigen im Sinne des Absat-              oder 2 den Betrag von 1 200 Deutsche Mark ins-\nzes 4 Satz 1, der Absätze 5 bis 7, das nach Ab-             gesamt nur einmal abziehen.\"\nsatz 4 Sätze 2 und 3 dem anderen Elternteil zu-\ngeordnet wird und demgegenüber der Steuer-\npflichtige seiner Unterhaltsverpflichtung für den     9. In § 37 Abs. 3 letzter Satz werden die Worte „die ab-\nVeranlagungszeitraum nachkommt, wird ein Kin-            ziehbaren Beträge nach\" durch die Worte „die ab-\nderfreibetrag von 216 Deutsche Mark gewährt.             ziehbaren Beträge nach § 32 Abs. 8 Satz 2 und\" er-\nsetzt.\nWerden Ehegatten nach den §§ 26, 26 a ge-\ntrennt veranlagt, so erhält jeder Ehegatte den\nKinderfreibetrag zur Hälfte, soweit nicht ein Kin-   10. § 38 c wird wie folgt geändert:\nderfreibetrag nur einem der Ehegatten zu gewäh-\nrnn ist.\"                                                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Worte' ,,eine Jahres-\n8. § 33 a wird wie folgt geändert:                                       lohnsteuertabelle\" durch die Worte „eine\nallgemeine Jahreslohnsteuertabelle\" er-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  setzt und nach den Worten „ 120 000 Deut-\naa) In Satz 1 werden die Zahl „2 400\" durch die                   sche Mark\" die Worte „und für Arbeitnehmer\nZahl „ 1 200\", die Zahl „4 200\" durch die                   mit bis zu 12 Kindern\" eingefügt.\nZahl „2 100\" und die Zahl „ 1 800\" durch die          bb) In Satz 2 werden die Worte „In der Jahres-\nZahl „900\" ersetzt.                                         lohnsteuertabelle\" durch die Worte „In der\nbb) In Satz 3 werden die Worte „die Beträge des                    allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle\" er-\nSatzes 1 \" durch die Worte „die vorstehen-                  setzt.\nden Beträge\" ersetzt.                                cc) In Satz 5 wird nach der Nummer 5 folgende\ncc) In den Sätzen 4 und 6 werden die Worte                        Nummer 6 eingefügt:\n„nach den Sätzen 1 und 2\" durch die Worte                   ,,6. des Kinderfreibetrags (§ 32 Abs. 8)\n,,nach den Sätzen 1 bis 3\" ersetzt.                              a) für die Steuerklassen II und III in\ndd) Im letzten Satz werden die Worte „Die Sätze                             Höhe von 432 Deutsche Mark,\n3 bis 5\" durch die Worte „Die Sätze 4 bis 6\"                     b) für die Steuerklasse IV in Höhe von\nersetzt.\n21 6 Deutsche Mark\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                         für jedes Kind in Sinne des § 32 Abs. 4\n,,(3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Auf-                          bis 7,\".\nwendungen durch die Beschäftigung einer Haus-                dd) In Satz 5 wird die bisherige Nummer 6 die\ngehilfin oder Haushaltshilfe, wenn                                 Nummer 7.\n1. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd            ee) In Satz 6 werden die Worte „Der Jahreslohn-\ngetrennt lebender Ehegatte das 60. Lebens-                    steuertabelle\" durch die Worte „Der allge-\njahr vollendet hat oder                                       meinen Jahreslohnsteuertabelle\" ersetzt\nund nach dem Wort „Jahresarbeitslöhne\"\n2. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd                   die Worte „und für Arbeitnehmer mit mehr\ngetrennt lebender Ehegatte oder ein zu sei-\nals 12 Kindern\" eingefügt.\nnem Haushalt gehöriges Kind im Sinne des\n§ 32 Abs. 4 Satz 1 oder eine andere zu sei-         b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:\nnem Haushalt gehörige unterhaltene Person,\nfür die eine Ermäßigung nach Absatz 1 ge-                 ,,(2) Der Bundesminister der Finanzen hat eine\nbesondere Jahreslohnsteuertabelle für den\nwährt wird, nicht nur vorübergehend körper-\nSteuerabzug vom Arbeitslohn derjenigen Arbeit-\nlich hilflos oder schwer körperbehindert ist\nnehmer aufzustellen und bekanntzumachen, die\noder die Beschäftigung einer Hausgehilfin\nzu dem Personenkreis des § 10 c Abs. 7 gehö-\noder einer Haushaltshilfe wegen Krankheit\nren. Für die Aufstellung dieser Jahreslohnsteuer-\neiner der genannten Personen erforderlich ist,\ntabelle sind die Vorschriften des Absatzes 1 mit\nso wird auf Antrag die Einkommensteuer da-                   Ausnahme der Nummer 4 anzuwenden; die Vor-\ndurch ermäßigt, daß die Aufwendungen, höch-                  sorgepauschale (§ 10 c Abs. 3) ist anzusetzen\nstens 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr,\nvom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen                      1. für die Steuerklassen I und II in Höhe des\nwerden. Wird hiernach eine Steuerermäßigung                      § 10 c Abs. 3 Satz 3,\nnicht gewährt, so kann ein Betrag von 1 200                  2. für die Steuerklasse III in Höhe des § 10 c\nDeutsche Mark abgezogen werden, wenn der                         Abs. 5 Nr. 1,","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982                            1861\n3. für die Steuerklasse IV in Höhe des § 10 c                 lohnsteuertabelle (§ 38 c Abs. 2) oder nach der\nAbs. 3 Satz 3 mit der Abweichung, daß an die             diesen Jahreslohnsteuertabellen angefügten\nStelle der Beträge von 600 und 300 Deutsche              Anleitung zu ermitteln; die besondere Lohnsteu-\nMark des § 10 c Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 die            ertabelle ist anzuwenden, wenn der Arbeitneh-\nBeträge von 300 und 150 Deutsche Mark                    mer in der gesetzlichen Rentenversicherung\ntreten.                                                  nicht versicherungspflichtig ist und zu dem in\n(3) Der Bundesminister der Finanzen hat aus               § 10 c Abs. 7 bezeichneten Personenkreis ge-\nden nach den Absätzen 1 und 2 aufzustellenden                 hört.\"\nJahreslohnsteuertabellen jeweils eine Monats-\nlohnsteuertabelle für Arbeitslöhne bis zu 10 000     13. In § 40 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender neuer\nDeutsche Mark, eine Wochenlohnsteuertabelle               Satz 2 eingefügt:\nfür Wochenarbeitslöhne bis zu 1 400 Deutsche\nMark und eine Tageslohnsteuertabelle für Ta-              „Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu\ngesarbeitslöhne bis zu 200 Deutsche Mark ab-              berücksichtigen, daß die in Absatz 3 vorgeschriebe-\nzuleiten und bekanntzumachen. Dabei sind die              ne Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch\nAnfangsbeträge der Arbeitslohnstufen und die              den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Gel-\nLohnsteuerbeträge für die Monatslohnsteuerta-             deswert bestehende Einnahme im Sinn des § 8\nbellen mit einem Zwölftel, für die Wochenlohn-            Abs. 1 darstellt (Nettosteuersatz).\"\nsteuertabellen mit 7h6o und für die Tageslohn-\nsteuertabellen mit 1h6o der Jahresbeträge anzu-      14. In § 41 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender neuer\nsetzen. Bei der Berechnung der Lohnsteuerbe-              Satz 4 eingefügt:\nträge für die Wochen- und Tageslohnsteuerta-\nbellen bleiben Bruchteile eines Pfennigs außer            ,,Ist die einbehaltene oder übernommene Lohnsteu-\nAnsatz. Bei der Berechnung der Lohnsteuerbe-              er nach der besonderen Lohnsteuertabelle (§ 38 c\nträge für die Monatslohnsteuertabellen sind die           Abs. 2) ermittelt worden, so ist dies durch Eintra-\nLohnsteuerbeträge auf den nächsten durch 10               gung des Großbuchstabens 8 zu vermerken.\"\nteilbaren Pfennigbetrag abzurunden. Absatz 1\nletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.\"               15. In § 41 b Abs. 1 wird die Nummer 3 wie folgt gefaßt:\n„3. die einbehaltene Lohnsteuer sowie zusätzlich\n11 . § 39 a wird wie folgt geändert:                                     den Großbuchstaben 8, wenn das Dienstver-\na) In Absatz 1 wird nach der Nummer 4 die folgende                  hältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs endet und\nNummer 4 a eingefügt:                                           der Arbeitnehmer für einen abgelaufenen Lohn-\nzahlungszeitraum oder Lohnabrechnungszeit-\n„4 a. der Kinderfreibetrag von 216 Deutsche                     raum des Kalenderjahrs nach der besonderen\nMark für jedes Kind im Sinne des § 32                   Lohnsteuertabelle(§ 38 c Abs. 2) zu besteuern\nAbs. 8 Satz 2,\".                                        war,\".          1\nb) In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte „die abzieh-\nbaren Beträge nach\" durch die Worte „die ab-\nziehbaren Beträge nach § 32 Abs. 8 Satz 2 und\"       16. § 42 b wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                  a) In Absatz 1 werden am Ende der Nummer 4 der\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „der abzieh-              Punkt durch das Wort „oder'' ersetzt und folgen-\nbaren Beträge nach\" durch die Worte „der ab-                  de Nummer 5 angefügt:\nziehbaren Beträge nach § 32 Abs. 8 Satz 2 und\"                „5. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr nach\nersetzt.                                                            der allgemeinen Lohnsteuertabelle (§ 38 c\nAbs. 1 ) und nach der besonderen Lohnsteu-\n12. § 39 b wird wie folgt geändert:                                         ertabelle(§ 38 c Abs. 2) zu besteuern war.\"\na) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                    b) In Absatz 2 Satz 4 werden der Punkt durch ein\nKomma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n,,Für den so gekürzten Arbeitslohn ist die Lohn-\nsteuer aus der für den Lohnzahlungszeitraum                  ,,die für den Arbeitnehmer beim Lohnsteuerab-\ngeltenden       allgemeinen      Lohnsteuertabelle           zug maßgebend war.\"\n( § 38 c Abs. 1 ) oder aus der besonderen Lohn-\nsteuertabelle (§ 38 c Abs. 2) oder nach der\ndiesen Lohnsteuertabellen angefügten Anleitung       17. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nzu ermitteln; die besondere Lohnsteuertabelle ist         a) Nach Nummer 2 a wird die folgende Nummer 2 b\nanzuwenden, wenn der Arbeitnehmer in der ge-                  eingefügt:\nsetzlichen Rentenversicherung nicht versiche-                 „2 b. wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu\nrungspflichtig ist und zu dem in § 10 c Abs. 7 be-\ndem Personenkreis des § 10 c Abs. 7 ge-\nzeichneten Personenkreis gehört.''\nhört, die Lohnsteuer im Veranlagungszeit-\nb) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                               raum oder für einen Teil des Veranla-\n,,Für den so gekürzten Jahresarbeitslohn (maß-                       gungszeitraums nach den Steuerklassen 1\ngebender Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer                       bis IV der allgemeinen Lohnsteuertabelle\naus der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle                           (§ 38 c Abs. 1) zu erheben war;\".\n(§ 38 c Abs. 1) oder aus der besonderen Jahres-          b) Die bisherige Nummer 2 b wird Nummer 2 c.","1862                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nc) In Nummer 4 a werden die Worte,,§ 33 a Abs. 2              Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem\nSatz 3 oder Satz 6\" durch die Worte ,,§ 33 a              1. Januar 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt\nAbs. 2 Satz 4 oder Satz 7\" und die Worte,,§ 33 a         worden sind.\nAbs. 2 Sätze 4 und 5\" durch die Worte,,§ 33 a                (4) § 5 Abs. 3 ist erstmals für Wirtschaftsjahre an-\nAbs. 2 Sätze 5 und 6\" ersetzt.                           zuwenden, 'die nach dem 24. Dezember 1982 en-\nden. In früheren Wirtschaftsjahren gebildete Rück-\n18. In§ 50 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte,,§§ 24 a, 32            stellungen, die nach § 5 Abs. 3 nicht gebildet wer-\nAbs. 2 sowie Abs. 4 bis 7\" durch die Worte,,§§ 24 a,          den dürfen, sind in der Bilanz des nach dem 24. De-\n32 Abs. 2 sowie Abs. 4 bis 8\" ersetzt.                        zember 1982 endenden Wirtschaftsjahrs gewinn-\nerhöhend aufzulösen.\n19. § 52 wird wie folgt gefaßt:                                       (5) § 6 a Abs. 3 letzter Satz ist erstmals für das\nerste Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem\n,,§ 52\n31. Dezember 1981 endet (Übergangsjahr). Bei An-\nAnwendungsvorschriften                         wendung des § 6 a Abs. 4 Satz 1 ist für die Berech-\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes               nung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am\nist, soweit in den folgenden Absätzen nichts ande-            Schluß des dem Übergangsjahr vorangegangenen\nres bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungs-              Wirtschaftsjahrs ebenfalls ein Rechnungszinsfuß\nzeitraum 1983 anzuwenden. Beim Steuerabzug                    von 6 vom Hundert zugrunde zu legen. Soweit eine\nvom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß              am Schluß des dem Übergangsjahr vorangegange-\ndie vorstehende Fassung erstmals auf den laufen-              nen Wirtschaftsjahrs vorhandene Pensionsrück-\nden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach            stellung den mit einem Rechnungszinsfuß von 6\ndem 31. Dezember 1982 endenden Lohnzahlungs-                  vom Hundert zu berechnenden Teilwert der Pen-\nzeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die           sionsverpflichtung an diesem Stichtag übersteigt,\nnach dem 31. Dezember 1982 zufließen.                         kann in Höhe des übersteigenden Betrags am\nSchluß des Übergangsjahrs eine den steuerlichen\n(2) § 4 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuerge-\nsetzes 1969 in der Fassung der Bekanntmachung                 Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. Die\nsich nach Satz 3 bei einem Betrieb insgesamt erge-\nvom 12. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2265) ist bei\nGrund und Boden, der zu einem land- und forstwirt-            bende Rücklage ist im Übergangsjahr und in den fol-\ngenden elf Wirtschaftsjahren jeweils mit minde-\nschaftlichen Betriebsvermögen gehört, letztmals für\nWirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Juli              stens einem Zwölftel gewinnerhöhend aufzulösen.\n1970 enden. Entsteht durch die Veräußerung oder                  (6) § 6 d ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzu-\nEntnahme von Grund und Boden, der zum Anlage-                wenden, die nach dem 30. September 1982 enden.\nvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Be-               (7) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei' beweglichen\ntriebs gehört, ein Gewinn, so ist dieser nicht zu be-         Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anzuwen-\nrücksichtigen, wenn der Grund und Boden vor dem               den, die nach dem 29. Juli 1981 angeschafft oder\n1. Juli 1970 veräußert oder entnommen worden ist              hergestellt worden sind. Bei beweglichen Wirt-\noder wenn bei einer Veräußerung nach dem 30. Juni             schaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem\n1970 die Veräußerung auf einem vor dem 1. Juli                31. August 1977 und vor dem 30. Juli 1981 ange-\n1970 rechtswirksam abgeschlossenen obligatori-                schafft oder hergestellt worden sind, ist § 7 Abs. 2\nschen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt be-              Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1981 in der\nruht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für               Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember\nGrund und Boden, der zu einem der selbständigen               1981 (BGBI. 1 S. 1249, 1560) weiter anzuwenden.\nArbeit dienenden Vermögen oder der - bei Gewinn-              Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-\nermittlung nach § 4 - zu einem gewerblichen Be-               mögens, die vor dem 1 . September 1977 ange-\ntriebsvermögen gehört, mit der Maßgabe, daß an die            schafft oder hergestellt worden sind, sind § 7 Abs. 2\nStelle des 30. Juni 1970 der 14. August 1971 und              Satz 2 und § 52 Abs. 8 und 9 des Einkommensteu-\nan die Stelle des 1. Juli 1970 der 15. August 1971            ergesetzes 1975 in der Fassung der Bekanntma-\ntritt.                                                        chung vom 5. September 1974 (BGBI. 1 S. 2165)\n(3) § 4 Abs. 3 Satz 4 ist für Grund und Boden des         weiter anzuwenden.\nAnlagevermögens erstmals anzuwenden, soweit                      (8) § 7 Abs. 5 ist erstmals bei Gebäuden anzu-\nder Grund und Boden                                          wenden, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung\n1. zu einem land- und forstwirtschaftlichen Be-              nach dem 29. Juli 1981 gestellt worden ist oder die\ntriebsvermögen gehört, für Wirtschaftsjahre, die        auf Grund eines nach dem 29. Juli 1981 rechtswirk-\nnach dem 30. Juni 1970 enden,                           sam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags\noder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wor-\n2. zu einem gewerblichen Betriebsvermögen oder\nden sind. Ist der Antrag auf Baugenehmigung vor\nzu einem der selbständigen Arbeit dienenden\ndem 30. Juli 1981 gestellt worden, ist§ 7 Abs. 5 an-\nVermögen gehört, für Wirtschaftsjahre, die nach\nzuwenden, wenn mit den Bauarbeiten nach dem\ndem 31. Dezember 1970 enden.\n29. Juli 1981 begonnen worden ist. Bei Gebäuden,\nAbsatz 2 Sätze 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.             die nach dem 31. Dezember 1978 hergestellt wor-\nFür andere nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des             den sind, ist, vorbehaltlich der Sätze 1 und 2, § 7\nAnlagevermögens ist § 4 Abs. 3 Satz 4 erstmals an-           Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1981 weiter\nzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem                  anzuwenden, bei nicht im Inland belegenen Gebäu-\n31. Dezember 1970 enden; dies gilt nicht, soweit die         den jedoch nur, wenn sie vor dem 1 . Januar 1983","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982                           1863\nhergestellt worden sind. Bei Gebäuden, die vor dem          gesetzes 1979 weiter anzuwenden; dasselbe gilt\n1 . Januar 1979 und nach dem 31 . August 1977 her-          bei vor dem 1. Januar 1981 aufgewendeten Anzah-\ngestellt worden sind, ist§ 7 Abs. 5 des Einkommen-          lungen auf Anschaffungskosten sowie bei vor dem\nsteuergesetzes 1977 in der Fassung der Bekannt-              1. Januar 1981 entstandenen Teilherstellungsko-\nmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2365),              sten.\nbei Gebäuden, die vor dem 1. September 1977 her-\n(12) § 7 f ist erstmals bei Wirtschaftsgütern an-\ngestellt worden sind, ist§ 7 Abs. 5 des Einkommen-\nzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 an-\nsteuergesetzes 1975 weiter anzuwenden.\ngeschafft oder hergestellt worden sind.\n(9) § 7 a ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzu-\n(13) § 1O Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 ist erstmals auf Bei-\nwenden, die nach dem 31. Dezember 1974 ange-\nträge an Bausparkassen. anzuwenden, die auf\nschafft oder hergestellt worden sind, sowie bei\nGrund von nach dem 8. März 1960 abgeschlosse-\nnachträglichen Herstellungsarbeiten, die nach dem\nnen Verträgen geleistet werden.\n31 . Dezember 1974 abgeschlossen worden sind.\n§ 7 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1979                  (14) § 10 Abs. 3 Nr. 1 letzter Satz Buchstabe bist\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni              letztmals für den Veranlagungszeitraum 1985 anzu-\n1979 (BGBI. 1 S. 721) ist letztmals für das Wirt-           wenden.\nschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr                (15) § 10 Abs. 6 Nr. 1 gilt entsprechend bei Ver-\nvorangeht, für das § 15 a erstmals anzuwenden ist.          sicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall ge-\n(10) § 7 b ist erstmals bei Einfamilienhäusern,         gen Einmaibeitrag, wenn dieser nach § 10 Abs. 1\nZweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen                 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes\nanzuwenden, bei denen der Antrag auf Baugeneh-              in den Fassungen, die vor dem in Absatz 1 Satz 1\nmigung nach dem 29. Juli 1981 gestellt worden ist           bezeichneten Zeitraum gelten, als Sonderausgabe\noder die auf Grund eines nach dem 29. Juli 1981             abgezogen worden ist.\nrechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen                  (16) § 1O Abs. 6 Nr. 2 gilt entsprechend bei Bau-\nVertrags oder gleichstehenden Rechtsakts ange-              sparverträgen, wenn die Beiträge nach § 10 Abs. 1\nschafft worden sind. Ist der Antrag auf Baugenehmi-         Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in den Fas-\ngung vor dem 30. Juli 1981 gestellt worden, ist§ 7 b        sungen, die vor dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichne-\nanzuwenden, wenn mit den Bauarbeiten nach dem               ten Zeitraum gelten, als Sonderausgaben abgezo-\n29. Juli 1981 begonnen worden ist. Bei Einfamilien-         gen worden sind.\nhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswoh-\nnungen, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung                (17) Auf Vermögensteuer, die für Kalenderjahre\nvor dem 30. Juli 1981 gestellt und bei denen mit den        vor dem 1. Januar 1975 festgesetzt worden ist, ist\nBauarbeiten vor dem 30. Juli 1981 begonnen wor-             § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes in\nden ist oder die auf Grund eines vor dem 30. Juli           der vor dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung an-\n1981 rechtswirksam abgeschlossenen obligatori-              zuwenden.\nschen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts                 (18) § 10 c Abs. 4 ist letztmals für den Veranla-\nangeschafft worden sind, ist § 7 b in den bisherigen        gungszeitraum 1985 anzuwenden.\nFassungen weiter anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3\n(19) § 1O d ist erstmals auf nicht ausgeglichene\ngelten entsprechend bei Ausbauten und Erweite-\nVerluste des Veranlagungszeitraums 1982 anzu-\nrungen an einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus\nwenden.\noder an einer Eigentumswohnung.\n(20) Für die erstmalige Anwendung des § 13\n(11) § 7 d ist erstmals anzuwenden                      Abs. 5 und des § 18 Abs. 5 gilt Absatz 21 sinnge-\n1. bei      Wirtschaftsgütern,      die   nach    dem       mäß.\n31. Dezember 1980 angeschafft oder hergestellt            (21) § 15 a ist erstmals auf Verluste anzuwenden,\nworden sind,                                           die in dem nach dem 31. Dezember 1979 beginnen-\n2. bei nachträglichen Anschaffungskosten, die               den Wirtschaftsjahr entstehen. Dies gilt nicht\nnach dem 31. Dezember 1980 entstanden sind,             1. für Verluste, die in einem vor dem 1. Januar 1980\nsowie bei nachträglichen Herstellungsarbeiten,             eröffneten Betrieb entstehen; Sonderabschrei-\ndie nach dem 31. Dezember 1980 abgeschlos-                 bungen nach § 82 f der Einkommensteuer-\nsen worden sind,                                           Durchführungsverordnung können nur in dem\n3. bei nach dem 31 . Dezember 1980 aufgewende-                  Umfang berücksichtigt werden, in dem sie nach\nten Anzahlungen auf Anschaffungskosten sowie               § 82 f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 der Einkommen-\nbei nach dem 31. Dezember 1980 entstandenen                steuer-Durchführungsverordnung in der Fas-\nTeilherstellungskosten und                                 sung der Bekanntmachung vom 5. Dezember\n1977 (BGBI. 1 S~ 2443) zur Entstehung oder Er-\n4. bei Rechten auf Mitbenutzung von Wirtschafts-                höhung von Verlusten führen durften. Wird mit\ngütern im Sinne des § 7 d Abs. 7, die nach dem             der Erweiterung oder Umstellung eines Betriebs\n31. Dezember 1980 erworben worden sind.                    nach dem 31. Dezember 1979 begonnen, so ist\nBei vor dem 1. Januar 1981 angeschafften oder her-              § 15 a auf Verluste anzuwenden, soweit sie mit\ngestellten Wirtschaftsgütern, entstandenen nach-                der Erweiterung oder Umstellung oder mit dem\nträglichen Anschaffungskosten, abgeschlossenen                  erweiterten oder umgestellten Teil des Betriebs\nnachträglichen Herstellungsarbeiten oder erworbe-               wirtschaftlich zusammenhängen und in nach\nnen Rechten auf Mitbenutzung von Wirtschaftsgü-                 dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirt-\ntern ist§ 7 d in der Fassung des Einkommensteuer-               schaftsjahren entstehen,","1864                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1 .\n2. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Er-            sicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem\nrichtung und dem Betrieb einer in Berlin (West)        31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind.\nbelegenen Betriebsstätte des Hotel- oder Gast-\nstättengewerbes, die überwiegend der Beher-               (23) § 22 Nr. 4 findet erstmals auf Leistungen An-\nbergung dient, entstehen,                              wendung, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes\noder des Europaabgeordnetengesetzes gezahlt\n3. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Er-            werden. Für die Leistungen auf Grund der·entspre-\nrichtung und der Verwaltung von Gebäuden ent-          chenden Gesetze der Länder wird der Zeitpunkt der\nstehen, die mit öffentlichen Mitteln im Sinne des      Anwendung durch Landesgesetze bestimmt.\n§ 6 Abs. 1 oder nach § 88 des Zweiten Woh-\nnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekannt-               (24) § 33 a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Nr. 5 sowie\nmachung vom 30. Juli 1980 (BGBI. 1S. 1085), im          Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1953\nSaarland mit öffentlichen Mitteln im Sinne des          in der Fassung der Bekanntmachung vom\n§ 4 Abs. 1 oder nach § 51 a des Wohnungsbau-            15. September 1953 (BGBI. 1S. 1355) gelten auch\ngesetzes für das Saarland in der Fassung der            weiterhin mit der Maßgabe, daß\nBekanntmachung vom 10. Juni 1980 (Amtsblatt\ndes Saarlandes S. 802), gefördert sind,                1. die Vorschriften bei einem Steuerpflichtigen je-\nweils nur für das Kalenderjahr, in dem bei ihm die\n4. für Verluste, soweit sie\nVoraussetzungen für die Gewährung eines Frei-\na) durch Sonderabschreibungen nach § 82 f                  betrags eingetreten sind, und für die beiden fol-\nder Einkommensteuer-Durchführungsverord-                genden Kalenderjahre anzuwenden sind und\nnung,\nb) durch Absetzungen für Abnutzung in fallen-          2. der Freibetrag\nden Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 2 von den              a) bei Steuerpflichtigen, bei denen § 32 a Abs. 5\nHerstellungskosten oder von den Anschaf-                   oder 6 anzuwenden ist,\nfungskosten von in ungebrauchtem Zustand                    720 Deutsche Mark,\nvom Hersteller erworbenen Seeschiffen, die\nin einem inländischen Seeschiffsregister ein-           b) bei Steuerpflichtigen, die Kinder haben,\ngetragen sind,                                             840 Deutsche Mark zuzüglich je 60 Deutsche\nentstehen; in den Fällen des Buchstaben a gilt                 Mark für das dritte und jedes weitere Kind und\nNummer 1 Satz 1 Halbsatz 2 entsprechend.\nc) bei anderen Steuerpflichtigen\n§ 15 a ist erstmals anzuwenden                                      540 Deutsche Mark\n1. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf Verlu-             beträgt.\nste, die in nach dem 31. Dezember 1984 begin-\nnenden Wirtschaftsjahren entstehen; in den Fäl-        Für ein Kalenderjahr, für das der Steuerpflichtige\nlen der Nummer 1 tritt an die Stelle des               eine Steuerermäßigung nach § 33 für Aufwendun-\n31. Dezember 1984 der 31. Dezember 1989, so-           gen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Klei-\nweit die Gesellschaft aus dem Betrieb von in           dung beantragt, wird ein Freibetrag nicht gewährt.\neinem inländischen Seeschiffsregister eingetra-\n(25) § 33 a Abs. 2 Satz 1 ist erstmals für den Ver-\ngenen Handelsschiffen Verluste erzielt und diese\nanlagungszeitraum 1984 und § 33 a Abs. 2 Sätze 2\nVerluste     gesondert     ermittelt,   und   der\nbis 7 erstmals für den Veranlagungszeitraum 1982\n31. Dezember 1979, wenn der Betrieb nach dem\nanzuwenden. Für den Veranlagungszeitraum 1983\n10. Oktober 1979 eröffnet worden ist,\nist § 33 a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuerge-\n2. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 und 4 auf Verlu-       setzes 1981 anzuwenden.\nste, die in nach dem 31. Dezember 1989 begin-\nnenden Wirtschaftsjahren entstehen.                       (26) § 34 f ist erstmals bei Einfamilienhäusern,\nScheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitun-          Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen\nternehmer, dessen Haftung der eines Kommanditi-            anzuwenden, bei denen der Antrag auf Baugeneh-\nsten vergleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der       migung nach dem 29. Juli 1981 gestellt worden ist\nSteuerbilanz der Gesellschaft auf Grund von aus-           oder die auf Grund eines nach dem 29. Juli 1981\ngleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ ge-          rechtswirksam abgeschlossenen Vertrags oder\nworden ist, aus der Gesellschaft aus oder wird in          gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden\neinem solchen Fall die Gesellschaft aufgelöst, so          sind. Ist der Antrag auf Baugenehmigung vor dem\ngilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht aus-         30. Juli 1981 gestellt worden, ist § 34 f anzuwen-\ngleichen muß, als Veräußerungsgewinn im Sinne              den, wenn mit den Bauarbeiten nach dem 29. Juli\ndes§ 16. In Höhe der nach Satz 4 als Gewinn zuzu-          1981 begonnen worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten\nrechnenden Beträge sind bei den anderen Mitunter-          entsprechend bei Ausbauten oder Erweiterungen\nnehmern unter Berücksichtigung der für die Zurech-         an einem Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus\nnung von Verlusten geltenden Grundsätze Ver-               oder an einer Eigentumswohnung.\nlustanteile anzusetzen. Bei der Anwendung des\n(27) § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 43 a Abs. 1 Nr. 1 und § 49\n§ 15 a Abs. 3 sind nur Verluste zu berücksichtigen,\nAbs. 1 Nr. 5 sind erstmals auf nach dem\nauf die § 1 5 a Abs. 1 anzuwenden ist.\n31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Ver-\n(22) § 20 Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals für nach dem        sicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem\n31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Ver-             31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982                             1865\n(28) § 50 c ist erstmals für den Veranlagungszeit-                            1\nArtikel 2\nraum 1980 anzuwenden. Die Anwendung setzt vor-\naus, daß der anrechnungsberechtigte Steuerpflich-                          Gesetz zur Überleitung\ntige den Anteil in einem nach dem 31. Dezember                 steuerrechtlicher Vorschriften für Erfinder\n1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahr der Kapitalge-            In § 2 des Gesetzes zur Überleitung steuerrechtlicher\nsellschaft erworben hat. Hat der Steuerpflichtige       Vorschriften für Erfinder vom 20. Februar 1969 (BGBI. 1\nden Anteil in einem vor dem 1. Januar 1980 abge-         S. 141 , 144), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Ge-\nlaufenen Wirtschaftsjahr erworben, ist Satz 1 nur        setzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1S. 1537), werden\nanzuwenden, wenn zusätzlich die Voraussetzungen         die Jahreszahl „ 1982\" durch die Jahreszahl „1984\"\ndes § 39 des Körperschaftsteuergesetzes in der bis      und die Jahreszahl „ 1983\" durch die Jahreszahl\nzu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung erfüllt sind.     ,, 1 985\" ersetzt.\n(29) § 55 ist erstmals anzuwenden\nArtikel 3\n1. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 für\nWirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 1970                              Bewertungsgesetz\nenden,                                                  Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\n2. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 auf         machung vom 26. September 1974 (BGBI. 1 S. 2369),\nVeräußerungen oder Entnahmen                        zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), wird wie folgt\na) nach dem 30. Juni 1970, wenn der Grund und       geändert:\nBoden zum Anlagevermögen eines land- und\nforstwirtschaftlichen Betriebsvermögens,         1. In§ 121 a Satz 1 werden die Worte „im eigenen Ein-\nb) nach dem 14. August 1971, wenn der Grund              familienhaus\" durch die Worte „nach§ 21 a des Ein-\nund Boden zum Anlagevermögen eines ge-                kommensteuergesetzes in der Fassung der Be-\nwerblichen Betriebsvermögens oder eines               kanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1\nöer selbständigen Arbeit dienenden Vermö-             S. 1249), zuletzt geändert durch das Gesetz vom\ngens                                                  16. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1738),\" ersetzt.\ngehörte, es sei denn, die Veräußerung beruht auf\neinem vor dem jeweiligen Stichtag rechtswirk-        2. § 124 wird wie folgt geändert:\nsam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag               a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\noder gleichstehenden Rechtsakt.\"\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,,(2) § 121 a ist erstmals für den Veranlagungs-\n20. Nach § 53 wird folgender § 53 a eingefügt:                        zeitraum 1982 anzuwenden.\"\n,,§ 53a\nSchlußvorschrift\nArtikel 4\n(Sondervorschrift zum Abzug von Aufwendungen\nfür Dienstleistungen zur Beaufsichtigung oder Be-                           Gewerbesteuergesetz\ntreuung eines Kindes)                                       (1) Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-\n(1) § 33 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Einkommen-        kanntmachung vom 22. September 1978 (BGBI. 1\nsteuergesetzes 1981 in der Fassung der Bekannt-          S. 1557), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Geset-\nmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1249)            zes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1523) wird wie\nist bei Steuerfestsetzungen für die Veranlagungs-        folgt geändert:\nzeiträume 1980 bis 1982 in der folgenden Fassung\n1. In § 8 Nr. 1 werden die Worte „Zinsen für Schulden\"\nanzuwenden, wenn am 24. Dezember 1982 die\ndurch die Worte „60 vom Hundert der Zinsen für\nbetreffende Steuerfestsetzung noch nicht be-\nSchulden\" ersetzt.\nstandskräftig ist oder unter dem Vorbehalt der\nNachprüfung steht:\n2. In § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 werden folgende Worte an-\nErwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen                gefügt:\nfür Dienstleistungen zur Beaufsichtigung oder Be-\n„der übersteigende Betrag wird zu 60 vom Hundert\ntreuung eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 4, wird\nauf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt,              hinzugerechnet;\".\ndaß die Aufwendungen, höchstens jedoch ein Be-\n3. § 36 erhält folgende Fassung:\ntrag von 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr für\njedes Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht voll-                                     ,,§ 36\nendet hat, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abge-                            Zeitlicher Anwendungsbereich\nzogen werden.\nDie vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist\n(2) Nach dem 3. November 1982 bestandskräftig             erstmals für den Erhebungszeitraum 1983 anzuwen-\ngewordene Steuerbescheide sind auf Antrag ent-                den.\"\nsprechend Absatz 1 zu ändern, soweit sich die vor-           (2) Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-\nstehende Fassung zugunsten des Steuerpflichtigen         kanntmachung vom 22. September 1978 (BGBI. 1\nauswirkt; der Antrag ist beim Finanzamt schriftlich      S. 1557), zuletzt geändert durch Absatz 1 dieses Arti-\noder durch Erklärung zur Niederschrift zu stellen.\"      kels, wird wie folgt geändert:","1866                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n1. In § 8 Nr. 1 werden die Worte „60 vom Hundert der                                  Artikel 6\nZinsen für Schulden\" durch die Worte „Die Hälfte der\nZinsen für Schulden\" ersetzt.                                      Gesetz über den Finanzausgleich\nzwischen Bund und Ländern\n2. In § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 werden die Worte „zu 60        Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund\nvom Hundert\" durch die Worte „zur Hälfte\" ersetzt.       und Ländern vom 28. August 1969 (BGBl.I S. 1432), zu-\nletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Mai 1980\n3. § 36 erhält folgende Fassung:                            (BGBI. 1 S. 560), wird wie folgt geändert:\n,,§ 36                         1. § 1 wird wie folgt gefaßt:\nZeitlicher Anwendungsbereich                                              ,,§ 1\nDie vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist                            Anteile von Bund und Ländern\nerstmals für den Erhebungszeitraum 1984 anzuwen-                              an der Umsatzsteuer\nden.\"\n(1) Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen für\ndie Jahre 1981 und 1982 dem Bund 67,5 vom Hun-\nArtikel 5                            dert und den Ländern 32,5 vom Hundert und für die\nUmsatzsteuergesetz                           Jahre 1983, 1984 und 1985 dem Bund 66,5 vom\nHundert und den Ländern 33,5 vom Hundert zu.\nDas Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979\n(2) Für das Jahr 1981 erhöht sich der Bundesanteil\n(BGBI. 1S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 36 des\nan der Umsatzsteuer um 1 Milliarde DM.\"\nGesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523),\nwird wie folgt geändert:\n2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils\n1. § 12 wird wie folgt geändert:                               nach den Worten,,§ 7 Abs. 1\" die Worte „und 2\" ge-\nstrichen.\na) In Absatz 1 werden die Worte „dreizehn vom Hun-\ndert\" durch die Worte „vierzehn vom Hundert\" er-    3. § 7 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 2 werden die Worte „sechsundeinhalb\nvom Hundert\" durch die Worte „sieben vom Hun-                ,,(2) Den Steuereinnahmen der Länder gemäß\ndert\" ersetzt.                                              Absatz 1 werden hinzugesetzt\nab Ausgleichsjahr 1983       33 1h vom Hundert,\n2. § 24 Abs. 1, der seine derzeit geltende Fassung                 ab Ausgleichsjahr 1986       50 vom Hundert\ndurch § 28 Abs. 3 erhalten hat, wird wie folgt geän-\ndert:                                                           des Aufkommens aus der Förderabgabe nach\n§ 31 des Bundesberggesetzes.\"\na) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „dreizehn vom\nHundert\" durch die Worte „vierzehn vom Hun-             b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\ndert\" ersetzt.                                                ,,(4) Zur Abgeltung übermäßiger Belastungen\nb) In Satz 1 Nr. 3 und in Satz 3 werden die Worte               werden von den Steuereinnahmen\n„siebenundeinhalb vom Hundert\" durch die Worte                 des Saarlandes                   55000000DM\n,,acht vom Hundert\" ersetzt.                                    und des Landes\nSchleswig-Holstein              30000000DM\n3. § 27 wird wie folgt geändert:                                   abgesetzt. Der für das Saarland vorgesehene\na) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:                           Betrag erhöht sich vom Ausgleichsjahr 1984 an\n,,(4) Änderungen dieses Gesetzes sind, soweit             auf 65 000 000 DM.\"\nnichts anderes bestimmt ist, auf Umsätze im Sin-\nne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 anzuwenden, die ab    4. In § 10 werden\ndem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungs-          a) in Absatz 3 jeweils hinter dem Wort „Steuerein-\nvorschrift ausgeführt werden. Das gilt für Liefe-          nahmen\" die Worte „und Einnahmen aus der\nrungen und sonstige Leistungen auch insoweit,              bergrechtlichen Förderabgabe\",\nals die Steuer dafür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buch-      b) in Absatz 4 Satz 2 hinter dem Wort „Landessteu-\nstabe a Satz 4 oder Buchstabe b Satz 1 vor dem             ereinnahmen\" die Worte „und die Einnahmen aus\nInkrafttreten der Änderungsvorschrift entstanden           der bergrechtlichen Förderabgabe\" und\nist. Die Berechnung dieser Steuer ist für den Vor-\nanmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die          c) in den Absätzen 5 und 6 jeweils hinter dem Wort\nLieferung oder sonstige Leistung ausgeführt                ,,Steuereinnahmen\" die Worte „sowie die Einnah-\nwird.\"                                                     men aus der bergrechtlichen Förderabgabe\"\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                   eingefügt.\n4. In der Anlage (zu § 1 2 Abs. 2 Nr. 1) wird die Über-    5. § 11 a wird wie folgt geändert:\nschrift wie folgt gefaßt:                                   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegen-                ,,(1) Der Bund gewährt den in Absatz 2 genann-\nden Gegenstände\".                                               ten ausgleichsberechtigten Ländern in den Jah-","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982                           1867\nren 1981, 1982, 1983, 1984 und 1985 jährlich Zu-    1. Die Worte „80 vom Hundert\" werden durch die Worte\nweisungen in Höhe von insgesamt 1,5 vom Hun-            ,,58 vom Hundert\" ersetzt.\ndert des Umsatzsteueraufkommens zur ergän-\nzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbe-          2. Folgender Satz wird angefügt:\ndarfs (Ergänzungszuweisungen).\"\n„Der in Satz 1 vorgesehene Vervielfältiger ermäßigt\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                         sich ab 1. Januar 1984 auf 52 vom Hundert.\"\n,,(2) Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden an\ndie nachstehenden Länder in folgendem Verhält-\nnis verteilt:                                                                Artikel 9\nfür die Jahre 1981 und 1982                                   Änderung von Umstellungsgesetzen\nBayern                     21,8 vom  Hundert      1. § 11 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes (Amtsblatt der\nNiedersachsen              36,9 vom  Hundert         Militärregierung, amerikanisches Kontrollgebiet,\nRheinland-Pfalz            20,6 vom  Hundert         1948, Ausgabe J, S. 21 ), zuletzt geändert durch\nSaarland                     5,8 vom Hundert         § 102 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. August 1953\nSchleswig-Holstein         14,9 vom  Hundert         (BGBI. 1 S. 1003), wird wie folgt geändert:\n100,0 vom Hundert,         a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nfür das Jahr 1983                                           ,,Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundes-\nBayern                     21,2  vom Hundert             bank gegen den Bund sind vom 1. Januar 1983 an\nNiedersachsen              35,8  vom Hundert             mit jährlich 1 vom Hundert zu verzinsen.\"\nRheinland-Pfalz            20,0  vom Hundert         b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3\nSaarland                     8,5 vom Hundert             und 4.\nSchleswig-Holstein         14,5  vom Hundert\n100,0 vom Hundert,     2. § 36 Abs. 1 des Umstellungsergänzungsgesetzes in\nfür die Jahre 1984 und 1985                             der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 7601-1 veröffentlichten bereinigten Fassung,\nBayern                     20,8  vom Hundert\nzuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes\nNiedersachsen              34,3  vom Hundert         vom 23. Dezember 1964 (BGBI. 1S. 1083), wird wie\nRheinland-Pfalz            19,7  vom Hundert         folgt geändert:\nSaarland                     9,7 vom Hundert\nSchleswig-Holstein         15,5  vom Hundert         a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n100,0 vom Hundert.\"            ,,Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundes-\nbank gegen den Bund sind vom 1. Januar 1983 an\n6. In § 13 Nr. 1 werden hinter dem Wort „Steuerein-                 mit jährlich 1 vom Hundert zu verzinsen.\"\nnahmen\" die Worte „und die Einnahmen aus der                 b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3\nbergrechtlichen Förderabgabe\" eingefügt.                         und 4.\n7. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                                Artikel 10\n,,(1) Die in § 1 dieses Gesetzes festgelegte Auftei-\nInvestitionshilfegesetz (lnvHG)\nlung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge,\ndie während der Geltungsdauer eines Beteiligungs-\nverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.\"                                     § 1\nZweck des Gesetzes\nArtikel 7                            Zur Förderung des Wohnungsbaus wird vom Bund für\nKrankenhausfinanzierungsgesetz                  die Kalenderjahre 1983 und 1984 nach den Vorschrif-\nten dieses Gesetzes eine unverzinsliche, rückzahlbare\nIn § 22 Abs. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Si-      Abgabe erhoben.\ncherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Kran-\nkenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972 (BGBI. 1                                            §2\nS. 1009), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes                             Abgabepflicht\nvom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1568), wird folgen-\nder Satz 3 angefügt:                                           Abgabepflichtig sind\n„Zusätzlich zu den Mitteln nach Satz 2 stellt der Bund       1. natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommen-\n1983 für Finanzhilfen nach § 23 Abs. 2 50 Millionen DM           steuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,\nbereit.\"                                                     2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-\nArtikel 8                             gensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körper-\nschaftsteuergesetzes      körperschaftsteuerpflichtig\nGemei ndefi nanzreformgesetz                      sind.\n§ 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes vom           Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Einkommen-\n8. September 1969 (BGBI. 1 S. 1587), zuletzt geändert        steuer oder die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die\ndurch das Gesetz vom 19. Januar 1979 (BGBI. 1S. 97),        dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder auf Grund des\nwird wie folgt geändert:                                     § 50 a des Einkommensteuergesetzes unterliegen,","1868                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nnach § 50 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes                b) in den Steuerklassen 1, II, IV bis VI jeweils mehr als\noder nach § 50 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes                  41 ,66 Deutsche Mark\nabgegolten ist.                                                    beträgt. § 39 b Abs. 4 des Einkommensteuergeset-\n§3                                     zes ist sinngemäß anzuwenden.\nBemessungsgrundlage\n(1) Die Abgabe bemißt sich                                                              §4\n1 . nach den für die Kalenderjahre 1983 und 1984 je-                               Höhe der Abgabe\nweils festgesetzten Vorauszahlungen auf die Ein-              (1) Der Abgabesatz beträgt 5 vom Hundert der Be-\nkommensteuer oder Körperschaftsteuer sowie nach            messungsgrundlage.\nder in dem jeweiligen Kalenderjahr einbehaltenen\nKapitalertragsteuer und Steuer nach § 50 a des Ein-           (2) Die Abgabe beträgt im Fall des § 3 Abs. 3 Nr. 1\nkommensteuergesetzes,                                      nicht mehr als 35 vom Hundert des 30 000 Deutsche\nMark, im Fall des§ 3 Abs. 3 Nr. 2 nicht mehr als 35 vom\n2. bei Abgabepflichtigen, die in den in Nummer 1 be-\nHundert des 15 000 Deutsche Mark übersteigenden,\nzeichneten Kalenderjahren jeweils Einkünfte im Sin-\nzugunsten des Abgabepflichtigen auf volle zehn Deut-\nne des§ 19 des Einkommensteuergesetzes bezogen\nsche Mark gerundeten Teils der Bemessungsgrundlage.\nhaben, nach der für das jeweilige Kalenderjahr fest-\nzusetzenden Einkommensteuer, vermindert um die                (3) Beim Abzug vom Arbeitslohn beträgt die Abgabe\nnach § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergeset-           nicht mehr als 35 vom Hundert des Unterschiedsbe-\nzes anzurechnende Körperschaftsteuer. Die Bemes-           trags zwischen der Bemessungsgrundlage(§ 3 Abs. 2)\nsungsgrundlage vermindert sich um die Zulagen              und dem nach § 3 Abs. 4 jeweils maßgebenden Mindest-\nnach § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Berlinförderungs-       betrag. Dieser Unterschiedsbetrag ist abzurunden\ngesetzes, um die die Ermäßigung der Einkommen-\n1. bei monatlicher Lohnzahlung auf den nächsten durch\nsteuer für Einkünfte aus Berlin (West) nach dem Ber-\nvolle Deutsche Mark teilbaren Betrag,\nlinförderungsgesetz zu mindern ist.\n2. bei wöchentlicher Lohnzahlung auf den nächsten\n(2) Beim Abzug vom Arbeitslohn bemißt sich die Ab-              durch zwanzig Deutsche Pfennige teilbaren Betrag,\ngabe jeweils nach der Lohnsteuer, die für den laufenden\nArbeitslohn eines Lohnzahlungszeitraums zu erheben             wenn er nicht bereits im Fall der Nummer 1 durch volle\nist, der in den Kalenderjahren 1983 und 1984 endet.            Deutsche Mark und im Fall der Nummer 2 durch zwanzig\nLohnsteuer, die nach den§§ 40, 40 a und 40 b des Ein-          Deutsche Pfennige ohne Rest teilbar ist.\nkommensteuergesetzes pauschal erhoben wird, bleibt                (4) Die Abgabe ermäßigt sich bei Abgabepflichtigen\nfür die Bemessung der Abgabe außer Betracht. Bei Ar-           mit Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des\nbeitnehmern, die Zulagen nach § 28 Abs. 1 Sätze 1 und          Einkommensteuergesetzes um 20 vom Hundert der\n2 des Berlinförderungsgesetzes erhalten und die für das        Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten be-\nKalenderjahr eine in Berlin (West) ausgestellte Lohn-          günstigter Investitionen des Abgabepflichtigen. Begün-\nsteuerkarte vorgelegt haben, vermindert sich die Be-           stigte Investitionen sind vorbehaltlich des Satzes 3\nmessungsgrundlage um 30 vom Hundert.\n1. die Anschaffung und die Herstellung von neuen ab-\n(3) Die Abgabe ist bei einkommensteuerpflichtigen               nutzbaren beweglichen und unbeweglichen Wirt-\nPersonen nur zu entrichten, wenn die Bemessungs-                   schaftsgütern des Anlagevermögens, die in einem\ngrundlage nach Absatz 1                                            Betrieb oder in einer Betriebsstätte im Inland in dem\n1. in den Fällen des§ 32 a Abs. 5 oder 6 des Einkom-               Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden\nmensteuergesetzes 30 000 Deutsche Mark,                        sind, das in dem dem Anmeldungsjahr vorangegan-\n2. in anderen Fällen 1 5 000 Deutsche Mark                         genen Kalenderjahr endet,\nübersteigt.                                                     2. nachträgliche Herstellungsarbeiten, die an abnutz-\nbaren beweglichen und unbeweglichen Wirtschafts-\n(4) Beim Abzug vom Arbeitslohn ist die Abgabe nur zu            gütern des Anlagevermögens in einem Betrieb oder\nentrichten, wenn die Bemessungsgrundlage nach Ab-                  in einer Betriebsstätte im Inland in dem Wirtschafts-\nsatz 2 im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum                          jahr beendet worden sind, das in dem dem Anmel-\n1. bei monatlicher Lohnzahlung                                     dungsjahr vorangegangenen Kalenderjahr endet.\na) in der Steuerklasse III jeweils mehr als 2 500           Die Anschaffung und die Herstellung eines Wirtschafts-\nDeutsche Mark und                                       guts sowie nachträgliche Herstellungsarbeiten an\nb) in den Steuerklassen 1, II, IV bis VI jeweils mehr als  einem Wirtschaftsgut sind nur begünstigt, wenn das\n1 250 Deutsche Mark,                                   Wirtschaftsgut\n2. bei wöchentlicher Lohnzahlung                               1. nicht zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern im\nSinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes\na) in der Steuerklasse III jeweils mehr als 583,33            gehört und\nDeutsche Mark und\n2. im Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder der\nb) in den Steuerklassen 1, II, IV bis VI jeweils mehr als     Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten\n291,66 Deutsche Mark,                                     ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich\n3. bei täglicher Lohnzahlung                                      genutzt wird.\na) in der Steuerklasse III jeweils mehr als 83,33          Soweit Wirtschaftsgüter zum Gesellschaftsvermögen\nDeutsche Mark und                                      einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982                            1869\nNr. 2 des Einkommensteuergesetzes gehören, sind die         steuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. Bei der\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstig-        Berechnung der Abgabe bleiben Bruchteile eines Pfen-\nten Investitionen auf die Mitunternehmer im Verhältnis       nigs außer Betracht; Abgabebeträge unter einer Deut-\nder Gewinnanteile in dem Wirtschaftsjahr aufzuteilen,        schen Mark sind nicht zu erheben.\ndas in dem dem Anmeldungsjahr vorangegangenen Ka-\nlenderjahr endet. Soweit die Anschaffungs- oder Her-            (4) Die Summe der vom Arbeitgeber einbehaltenen\nstellungskosten begünstigter Investitionen bei einer Or-    Abgaben ist jeweils zum selben Zeitpunkt wie einbehal-\ngangesellschaft nicht zu einer Ermäßigung der Abgabe        tene Lohnsteuer an das nach § 41 a des Einkommen-\nführen, sind sie bei dem Organträger zu berücksichti-       steuergesetzes zuständige Finanzamt abzuführen und\ngen; ist der Organträger eine Personengesellschaft, ist     in der Lohnsteueranmeldung gesondert auszuweisen.\nSatz 4 entsprechend anzuwenden.\n(5) Der Arbeitgeber hat bei jeder Lohnzahlung die ein-\nbehaltene Abgabe in das für den Arbeitnehmer zu füh-\n§5                              rende Lohnkonto gesondert einzutragen.\nAbgabeschuld\n(6) Auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto hat der\nDer nach § 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 4 zu er-  Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des\nmittelnde Betrag, vermindert um die beim Abzug vom Ar-     Dienstverhältnisses oder spätestens am Ende des Ka-\nbeitslohn für das Kalenderjahr einbehaltene Abgabe, er-    lenderjahrs eine Bescheinigung zu erteilen, die folgende\ngibt die Abgabeschuld. Die Abgabeschuld ist zugunsten      Angaben enthalten muß:\ndes Abgabepflichtigen auf volle Deutsche Mark zu run-\nden.                                                       1. den Namen (Vornamen und Familiennamen), den Ge-\nburtstag, den Wohnsitz und die Wohnung des Arbeit-\n§6\nnehmers,\nAnmeldung, Abzug vom Arbeitslohn\n2. die Summe der einbehaltenen Abgaben.\n(1) Abgabepflichtige, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und      Die Bescheinigung ist durch den Arbeitgeber oder durch\nAbs. 3 eine Abgabe zu entrichten haben, haben bis zum        eine Person, die zu seiner Vertretung rechtlich befugt\n10. März des Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr folgt,      ist, zu unterschreiben. Die Bescheinigung ist nach amt-\nfür das die Abgabe erhoben wird (Anmeldungsjahr), bei        lichem Vordruck auszustellen. ,\ndem für die Veranlagung zur Einkommensteuer oder zur\nKörperschaftsteuer örtlich zuständigen Finanzamt eine           (7) Tritt der Arbeitnehmer in den in Absatz 6 bezeich-\nAnmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck             neten Fällen vor Ablauf des Kalenderjahrs erneut in ein\nabzugeben. Satz 1 gilt auch für Abgabepflichtige nach        Dienstverhältnis, so hat er die Bescheinigung nach Ab-\n§ 3 Abs. 1 Nr. 2, bei denen die für die Kalenderjahre        satz 6 dem neuen Arbeitgeber unverzüglich auszuhän-\n1983 und 1984 jeweils einbehaltene Lohnsteuer zuzüg-         digen. Diese Bescheinigung ist von dem neuen Arbeit-\nlich der Vorauszahlungen und der Kapitalertragsteuer         geber bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder\nnach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 die in § 3 Abs. 3 genannten Beträge     spätestens am Ende des Kalenderjahrs um die von ihm\nübersteigt; Lohnsteuer, Vorauszahlungen und Kapital-         vorzunehmenden Angaben zu ergänzen und dem Arbeit-\nertragsteuer sind abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 2            nehmer auszuhändigen.\nGrundlage für die Berechnung der Abgabeschuld in der\nAnmeldung. Satz 2 ist bei Abgabepflichtigen, die Ein-           (8) In den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 der Abgaben-\nkünfte im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a des Berlin-      ordnung ist die Summe der Anschaffungs- oder Herstel-\nförderungsgesetzes beziehen und bei denen die Wohn-         lungskosten der begünstigten Investitionen gesondert,\nsitzvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Berlinförde-        in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Ab-\nrungsgesetzes vorliegen, mit der Maßgabe anzuwen-           gabenordnung außerdem der Anteil, der auf den einzel-\nden, daß an die Stelle der einbehaltenen Lohnsteuer die     nen Mitunternehmer entfällt, einheitlich festzustellen.\num 30 vom Hundert ermäßigte Lohnsteuer tritt. Der Ab-       Die Gesellschaft oder der Inhaber des Betriebes hat bis\ngabepflichtige hat die Abgabeschuld(§ 5) in der Anmel-      zum 28. Februar des Anmeldungsjahrs dem nach § 18\ndung selbst zu berechnen und am 10. März des jewei-         der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt eine Er-\nligen Anmeldungsjahrs an das Finanzamt zu entrichten.       klärung zur gesonderten Feststellung nach amtlichem\nEine Abgabeschuld unter zehn Deutsche Mark ist nicht        Vordruck abzugeben. Die Erklärung gilt mit dem Eingang\nzu entrichten. Eine zuviel einbehaltene Abgabe ist nicht    als Feststellung; eine Feststellung durch Bescheid ist\nim Rahmen der Anmeldung, sondern bei der Veranla-           nur erforderlich, wenn das Finanzamt eine abweichende\ngung der Abgabe (§ 7) zu erstatten. Ehegatten, deren        Feststellung trifft. Die Vorschriften der Abgabenordnung\nVorauszahlungen (§ 3 Abs. 1) nach § 32 a Abs. 5 des         über die gesonderte Feststellung von Besteuerungs-\nEinkommensteuergesetzes berechnet worden sind, und          grundlagen gelten entsprechend. Die Feststellungsfrist\nEhegatten, von denen einer nach Steuerklasse III oder       beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit Ablauf des Kalender-\nbeide nach Steuerklasse IV besteuert worden sind,           jahrs, für das die Abgabe erhoben wird. Sind begünstig-\nhaben gemeinsam eine Anmeldung abzugeben.                   te Investitionen gesondert festzustellen, dürfen sie bei\nden Beteiligten im Anmeldungsverfahren nur berück-\n(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung über Steu-\neranmeldungen gelten entsprechend. Die Festset-             sichtigt werden, wenn der Anmeldung ein Doppel der\nzungsfrist beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit Ablauf des     den Beteiligten betreffenden Erklärung zur gesonderten\nAnmeldungsjahrs.                                            Feststellung beigefügt wird; § 175 der Abgabenordnung\nbleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 7 sind in den Fällen des\n(3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 wird die Abgabe durch  § 4 Abs. 4 Satz 5 zweiter Halbsatz entsprechend anzu-\nAbzug vom Arbeitslohn erhoben.§ 38 des Einkommen-           wenden.","1870                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n§7                                                         §10\nVeranlagung der Abgabe                        Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften\n( 1) In den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird die Abgabe                    der Abgabenordnung\nzusammen mit der Einkommensteuer veranlagt. § 3                (1) Für die Abgabe gelten die Strafvorschriften des\nAbs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 sowie §§ 4 und 5 sind anzuwen-       § 370 Abs. 1 bis 4, der§§ 371,375 Abs. 1 und des§ 376\nden. Eine Abgabeschuld unter zehn Deutsche Mark ist           sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1,\nnicht festzusetzen; das gilt nicht im Falle der Erstattung.  4 und des § 384 der Abgabenordnung entsprechend.\nAuf die Abgabeschuld sind die nach § 6 Abs. 1 und 2\nentrichteten Beträge anzurechnen. Nach Ablauf von drei          (2) Für Strafverfahren wegen einer Straftat nach Ab-\nJahren nach dem Kalenderjahr, für das die Abgabe er-          satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine\nhoben wird, ist eine Abgabeschuld nicht mehrfestzuset-       solche Tat begangen hat, gelten die§§ 385 bis 408, für\nzen oder eine festgesetzte Abgabeschuld nicht mehr zu        das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit\nerhöhen.                                                     nach Absatz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung\nentsprechend.\n(2) In den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2, in denen eine\nVeranlagung zur Einkommensteuer nicht durchzuführen                                     § 11\nist, sind die von unbeschränkt Einkommensteuerpflich-\ntigen nach § 6 Abs. 1 bis 3 erhobenen Beträge auf An-                 Erfassung und Abführung der Abgabe\ntrag zu erstatten.\nDie Abgabe wird von den Finanzbehörden der Länder\n(3) Die für die Festsetzung und Erstattung der Abgabe    verwaltet. Die zuständigen Landeskassen liefern die\nerforderlichen Angaben sind nach amtlichem Vordruck          eingehende Abgabe am Tage des Aufkommens an die\nzu erklären. Die Erklärungsfrist richtet sich im Falle des   Bundeshauptkasse ab. Soweit dies aus zwingenden\nAbsatzes 1 nach der Frist für die Einkommensteuerer-         Gründen nicht möglich ist, sind die Einnahmen täglich in\nklärung und im Falle des Absatzes 2 nach der Frist für       Höhe des geschätzten Aufkommens abzuliefern; der\nden Lohnsteuer-Jahresausgleich. Der Erklärung ist die        Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unver-\nnach § 6 Abs. 6 erteilte Bescheinigung beizufügen. Das       züglich durchzuführen.\nFinanzamt hat eine sich nach Absatz 1 Satz 2 ergeben-\nde Erstattung in die Bescheinigung einzutragen. Die Be-                                  §12\nscheinigung ist an den Abgabepflichtigen zurückzuge-                                Ermächtigung\nben, wenn ein nach § 8 rückzahlbarer Betrag verbleibt.\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im\n§8                              Benehmen mit den obersten Finanzbehörden der Län-\nder die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen\nRückzahlung der Abgabe                     Vordrucke und Bescheinigungen zu bestimmen.\n(1) Die Abgabe wird in den Jahren 1987 bis 1989, je-\ndoch nicht früher als drei Jahre nach dem Jahr der Zah-\n§13\nlung zurückgezahlt. Der Zeitpunkt und die Durchführung\nder Rückzahlung werden durch eine Rechtsverordnung                                  Berlin-Klausel\nbestimmt, die von der Bundesregierung mit Zustimmung\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 3 Abs. 1 des\ndes Bundesrates zu erlassen ist.\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(2) Der Anspruch auf Rückzahlung der Abgabe ist           Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nnicht übertragbar.                                            erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Überleitungsgesetzes.\n(3) Die zurückzuzahlenden Beträge sind aus den\nKassenmitteln des Bundes zu leisten.\nArtikel 11\n§9\nGesetz über die Anpassung von Dienst- und Ver-\nAnwendung von Rechtsvorschriften; Rechtsweg              sorgungsbezügen in Bund und Ländern 1983\n( 1) Auf die Abgabe und das Verfahren nach diesem                 (Bundesbesoldungs- und -versorgungs-\nGesetz sind die für die Einkommensteuer und Körper-                 anpassungsgesetz 1983 - BBVAnpG 83)\nschaftsteuer geltenden Vorschriften mit Ausnahme des\n§ 51 a des Einkommensteuergesetzes, einschließlich                                    Abschnitt 1\nder Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend\nAnpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen\nanzuwenden; insbesondere gelten in Angelegenheiten\ndieses Gesetzes die Vorschriften über das außerge-                              in Bund und Ländern\nrichtliche Rechtsbehelfsverfahren entsprechend.\n§ 1\n(2) Die Finanzbehörden dürfen Erkenntnisse aus dem\nBesteuerungsverfahren bei der Festsetzung und Erhe-              An die Stelle der Anlagen IV bis IX des Bundesbesol-\nbung der Abgabe verwenden.                                    dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 13. November 1980 (BGBI. 1 S. 2081 ), das zuletzt\n(3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angele-   durch Gesetz vom 20. Dezember 1982 (BGBl.1 S. 1835)\ngenheiten dieses Gesetzes ist der Finanzrechtsweg ge-         geändert wurde, treten die Anlagen 1 bis 6 dieses Ge-\ngeben.                                                        setzes.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982                           1871\n§2                               Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 zugrunde liegt, treten an die\nStelle der bisherigen Grundgehaltssätze (Gehalts-\n( 1 ) Um 2 vom Hundert werden erhöht\nsätze) die nach § 2 erhöhten Sätze.\n1. Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)\n(3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-\na) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und         bezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren\nBesoldungsgruppen der Hochschullehrer,             Besoldungsregelung zugrunde liegt, werden die Grund-\nb) in Zwischenbesoldungsgruppen der Besoldungs-         gehaltssätze (Gehaltssätze) sowie die ruhegehaltfähi-\nordnungen der Länder.                              gen Zulagen im Gesetz über die Amtsbezüge der Richter\nund Staatsanwälte des Landes Hessen vom 4. März\n2. a) Zuschüsse zum Grundgehalt nach Anlage II (Bun-\n1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 201) in der\ndesbesoldungsordnung C) Vorbemerkung Num-\nmer 1 und 2, die in festen Beträgen festgesetzt    Fassung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsan-\npassungsgesetzes 1982 um den in § 2 Abs. 1 genann-\nsind,\nten Vomhundertsatz erhöht. An die Stelle der Sätze des\nb) Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zu-        Ortszuschlages in der Anlage 2 des in Satz 1 genannten\nschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte         Gesetzes treten die Sätze der Anlage 2 dieses Geset-\nSondergrundgehälter und Zuschüsse nach fort-       zes.\ngeltenden Besoldungsordnungen der Hochschul-\nlehrer,                                              (4) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-\nbezügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag\n3. Amtszulagen in Landesbesoldungsordnungen.                nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen,\n(2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften, die nach  wird die Grundvergütung um den in § 2 Abs. 1 genannten\nMaßgabe des Artikels IX des Zweiten Gesetzes zur Ver-       Vomhundertsatz erhöht.\neinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts\nin Bund und Ländern fortgelten, besondere Grundge-             (5) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-\nhaltssätze (Gehaltssätze, einheitliche Gehaltssätze für     bezügen Amtszulagen nach dem Bundesbesoldungsge-\ndie Wahrnehmung mehrerer Ämter) festgelegt sind,             setz zugrunde liegen, treten an die Stelle der Sätze der\nwerden diese um den in Absatz 1 genannten Vomhun-            Amtszulagen die Sätze in der Anlage IX des Bundesbe-\ndertsatz erhöht. Dies gilt auch für die Regelungen über      soldungsgesetzes in der Fassung der Anlage 6 dieses\nRahmensätze, Höchstbeträge und Mittelbeträge oder            Gesetzes. Soweit den Versorgungsbezügen Amtszula-\nentsprechende Begrenzungen sowie für die auf Grund           gen zugrunde liegen, die nicht in dieser Anlage aufge-\ndieser Regelungen festgesetzten Grundgehaltssätze            führt sind, werden diese um 2 vom Hundert erhöht.\n(Gehaltssätze).\n(6) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Orts-\n(3) Festgehälter, Zuschüsse zum Grundgehalt und          zuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht zu-\nAmtszulagen werden mit auf volle Pfennige aufgerunde-        grunde liegt, und Versorgungsbezüge, die in festen Be-\nten Beträgen festgesetzt. Die Grundgehaltssätze (Ge-         trägen festgesetzt sind, werden um 1,9 vom Hundert er-\nhaltssätze) in den Besoldungsgruppen für Hochschul-          höht.\nlehrer, in Zwischenbesoldungsgruppen und anderen\n§4\nBesoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern wer-\nden in der Weise festgesetzt, daß das Endgrundgehalt            Der durchschnittliche Hundertsatz der allgemeinen\nauf volle Pfennigbeträge aufgerundet wird und die übri-      Erhöhung der Dienstbezüge im Sinne des § 70 Abs. 3\ngen Grundgehaltssätze durch den Abzug eines einheit-         des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August\nlichen Unterschiedsbetrages zwischen den Dienst-             1976 (BGBI. 1S. 2485), das zuletzt durch Artikel 2 des\naltersstufen ermittelt werden, der um den in Absatz 1        Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl.1 S. 1523) ge-\ngenannten Vomhundertsatz erhöht und auf volle Pfen-          ändert worden ist, wird für das Bundesbesoldungs- und\nnigbeträge abgerundet worden ist. Soweit für                 -versorgungsanpassungsgesetz 1983 auf 1,9 vom Hun-\nZwischenbesoldungsgruppen mehrere der Höhe nach              dert festgestellt.\nunterschiedliche Unterschiedsbeträge zwischen den\nDienstaltersstufen bestehen, ist entsprechend zu ver-\nAbschnitt II\nfahren.\nSchlußvorschriften\n§3\n(1) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-                                    §5\nbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen\nBerlin-Klausel\ndes Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten\nan die Stelle der Sätze der Grundgehälter in der An-            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 3 Abs. 1 des\nlage 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsan-             Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\npassungsgesetzes 1982 vom 20. Dezember 1982\n(BGBI. 1S. 1835) die Sätze in der Anlage 1 dieses Ge-\nsetzes.                                                                                  §6\nInkrafttreten\n(2) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-\nbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) im Sinne des § 2               Dieses Gesetz tritt am 1 . Juli 1983 in Kraft.","1872                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 1 zu Artikel 11\n(Anlage IV des BBesG)\nGrundgehaltssätze     ~\n(Monatsbeträge in DM)\n1. Bundesbesoldungsordnung A\nBesoldungs-      Ortszu-                                 Dienstaltersstufe\ngruppe         schlag\nTarifklasse      1\n1\n2\n1     3      1\n4\n1     5     1     6\nA 1                        980,32     1 012,77     1 045,22      1 077,67   1 110, 12   1 142,57\nA 2                      1 038,37     1 070,82     1 103,27      1135,72    1 168,17    1 200,62\nA 3                      1 112,42     1146,70      1 180,98      1 215,26   1 249,54    1 283,82\nA 4                      1154,53      1 194,19     1 233,85      1 273,51   1 313,17    1 352,83\nII\nA 5                      1 195,11     1 240,32     1 285,53      1 330,74   1 375,95    1 421,16\nA 6                      1 265,50     1 312,36     1 359,22      1 406,08   1 452,94    1 499,80\nA 7                      1 367,35     1 414,21     1 461,07      1 507,93   1 554,79    1 601,65\nA 8                      1 431,93     1 489,70     1 547,47      1 605,24   1 663,01    1 721,29\nA 9                      1 599,93     1 659,53     1 721,63      1 784,22   1 847,97    1 917,44\nA10                      1 751,93     1 838,24     1 924,55      2 010,86   2 097,17    2 183,48\nlc\nA 11                     2 041,17    2129,60       2 218,03      2 306,46   2 394,89    2 483,32\nA12                      2 223,14    2 328,58      2 434,02      2 539,46   2 644,90    2 750,34\nA13                      2 518,98    2 632,82      2 746,66      2 860,50   2 974,34    3 088,18\nA14                      2 592,97    2 740,57      2 888,17      3 035,77   3183,37     3 330,97\nlb\nA15                      2 923,65    3 085,92      3 248,19      3 410,46   3 572,73    3 735,00\nA16                      3 249,29    3 436,98      3 624,67      3 812,36   4 000,05    4187,74\n2. Bundesbesoldungsordnung B\nBesoldungs-    Ortszuschlag\ngruppe       Tarifklasse\nB 1                       5195,43\nlb\nB 2                       6161,84\n8 3                       6 446,69\nB 4                       6 875,17\nB 5                       7 366,77\nB 6                       7 830,99\nB 7              la      8 282,55\nB 8                      8 753,24\nB 9                      9 337,66\n810                     11 152,41\nB 11                    12175,88","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982                          1873\nDienstaltersstufe\n7          8           9           10            11            12         13         14         15\n1          1             1           1               1          1          1          1\n1 175,02   1 207,47   1 239,92\n1 233,07   1 265,52   1 297,97      1 330,42\n1 318,10   1 352,38   1 386,66      1 420,94\n1 392,49   1 432,15   1 471,81      1 511,47\n1 466,37   1 511,58   1 556,79      1 602,00\n1 546,66   1 593,52   1 640,38      1 687,24    1 735,24\n1 648,51   1 695,37   1 743,83      1 793,04    1 842,25        1 893,28   1 947,92\n1 781,94   1 842,59   1 906,38      1 973,72    2 041,06        2108,40    2 175,74\n1 986,91   2 056,38   2 125,85      2 195,32    2 264,79        2 334,26   2 403,73\n2 269,79   2 356,10   2 442,41      2 528,72    2 615,03        2 701,34   2 787,65\n2 571,75   2 660,18   2 748,61      2 837,04    2 925,47        3 013,90   3 102,33   3 190,76\n2 855,78   2 961,22   3 066,66      3172,10     3 277,54        3 382,98   3 488,42   3 593,86\n3 202,02   3 315,86   3 429,70      3 543,54    3 657,38        3771,22    3 885,06   3 998,90\n3 478,57   3 626,17   3 773,77      3 921,37    4 068,97        4 216,57   4 364,17   4511,77\n3 897,27   4 059,54   4 221,81      4 384,08    4 546,35        4 708,62   4 870,89   5 033,16   5 195,43\n4 375,43   4 563,12   4 750,81      4 938,50    5 126,19        5 313,88   5 501,57   5 689,26   5 876,95","1874                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n3. Bundesbesoldungsordnung C\nBesoldungs-  Ortszu-\ngruppe      schlag\nTarifklasse\nC1           lb                     Stufe 1    3101,39                   1    Stufe 2   3215,28\nDienstaltersstufe\n1           2               3              4          5              6\n1              1              1            1            1\nC2                   2 525,95    2 707,35        2 888,75       3 070,15   3 251,55       3 432,95\nlb\nC3                    2 854,72    3 060,10       3 265,48        3 470,86   3 676,24       3 881,62\nC4            la      3697,11     3 903,57        4110,03        4 316,49   4 522,95       4 729,41\n4. Bundesbesoldungsordnung R\nOrtszu-                                          Stufe\nBesoldungs-\ngruppe      schlag\nTarifklasse      1           2               3              4          5              6\n1              1              1            1            1\nLebensalter\n31    1     33\n1\n35      1\n37\n1\n39      1\n41\nR1                  3 263,77     3 495,61       3 727,45        3 959,29   4191,13        4 422,97\nlb\nR2                  3 818,64     4 050,48       4 282,32        4 514,16   4 746,00       4 977,84\nR3                   6 446,69\nR4                   6 875,17\nR5                   7 366,77\nR6                   7 830,99\nla\nR7                   8 282,55\nR8                   8 753,24\nR9                   9 337,66\nR10                  11 669,75","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982                         1875\n1                              Stufe 3 3329,13\nDienstaltersstufe\n7          8          9           10            11            12         13         14         15\n1          1            1           1               1          1          1          1\n3 614,35   3 795,75   3 977,15     4 158,55    4 339,95        4 521,35   4 702,75   4 884,15   5 065,55\n4 087,00   4 292,38   4 497,76     4 703,14    4 908,52        5 113,90   5 319,28   5 524,66   5 730,04\n4 935,87   5 142,33   5 348,79     5 555,25    5 761,71        5 968,17   6174,63    6 381,09   6 587,55\n7          8          9           10\n1          1            1\n43         45         47           49\n1          1            1\n4 654,81   4 886,65   5 118,49     5 350,33\n5 209,68   5 441,52   5 673,36     5 905,20","1876                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 2 zu Artikel 11\n(Anlage V des BBesG)\nOrtszuschlag\n(Monatsbeträge in DM)\nTarif-     Zu der Tarifklasse                                                                          Stufe 7   Stufe 8\nStufe 3      Stufe 4  Stufe 5     Stufe 6\nklasse        gehörende            Stufe 1     Stufe 2                                      4 Kinder  5 Kinder   6 Kinder\nBesoldungsgruppen                                  1 Kind     2 Kinder  3 Kinder\nB 3 bis B 11\nla         C4                    794,28     920,98      1 029,39 1132,98 1 181,06 1 272,16 1 363,26 1 476,74\nR 3 bis R 10\n8 1 und B 2\nA 13 bis A 16\nlb         C 1 bis C 3           670,04     796,74       905,15      1 008,74 1 056,82 1 147,92 1 239,02 1 352,50\nR 1 und R 2\nlc         A 9 bis A 12          595,49     722,19       830,60       934,19   982,27     1 073,37 1 164,47 1 277,95\nII         A 1 bis A 8           560,96     681,62       790,03       893,62   941,70     1 032,80 1 123,90 1 237,38\nBei mehr als sechs Kindern erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 113,48 DM.\nOrtszuschlag nach§ 39 Abs. 2: Tarifklasse I c 476,39 DM\nTarifklasse II 448,77 DM\nAnlage 3 a zu Artikel 11\n(Anlage VI a des BBesG)\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 2)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1    1   2   1    3   1    4    1   5     1   6    1   7  1   8    1   9    1 10   1   11  1   12\nA 1 bisA 4 .....        865    1 039   1 213    1 387 1 561         1 735    1 909 2 083 2 257 2 431         2 605 2779\nA 5 bisA6 .....         987    1 171   1 355    1 539     1 723     1 907 2 091     2 275 2459 2 643 2827 3 011\nA 7 bisA8 .....      1117 1 320        1 523    1 726     1 929 2132 2 335 2 538 2 741 2944 3147 3350\nA 9 ............     1 318 1 537       1 756 1 975 2194 2 413 2632 2 851 3070 3289 3 508 3 727\nA 10 ............    1 493     1 721   1 949 2177 2405 2 633 2 861 3 089 3 317 3 545 3 773 4 001\nA 11 ............    1 642     1 883 2124 2 365 2 606 .2 847 3088 3329 3 570 3 811 4052 4293\nA 12 ............    1 826 2 080 2 334 2 588 2 842 3096 3350 3604 3 858 4112 4366 4620\nA 13 ............    2 008 2 274 2 540 2 806 3 072 3338 3604 3870 4136 4402                                  4668 4934\nA 14 ............    2193 2 468 2 743 3 018 3293 3 568 3843 4118 4393 4668 4943 5 218\nA 15 ............    2 451 2 748 3 045 3 342 3 639 3 936 4233 4530 4827 5124 5 421 5 718\nA 16 bis B 2 .....   2 634 2 951       3268 3 585 3902 4219 4 536 4853 5170 5487 5804 6121\nB 3 bis B 4 .....    2 662 3 000 3338 3 676 4 014 4352 4690 5028 5 366 5704 6042 6380\n8 5 bis B 7 .....    2 953 3 327 3 701 4075 4449 4823 5197 5 571 5 945 6 319 6693 7067\n8 8 und höher .      3217 3 644 4 071 4498 4925 5 352 5 779 6206 6633 7060 7 487 7 914","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982                               1877\nAnlage 3 b zu Artikel 11\n(Anlage VI b des BBesG)\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 3)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1  1    2   1   3   1    4  1   5   1   6    1   7   1   8   1   9    1   10  1   11  1   12\nA 1 bis A 4 .....    735     883    1 031   1 179   1 327   1 475    1 623   1 771   1 919    2067    2 215   2 363\nA 5 bisA 6 .....     839     995    1 151   1 307   1 463   1 619    1 775   1 931   2 087 2 243 2 399        2 555\nA 7 bis A 8 .....    949   1 122    1 295   1 468   1 641   1 814    1 987 2160 2333          2 506 2 679 2 852\nA 9 ... .........  1 120   1 306    1 492   1,678   1 864 2 050 2 236 2 422          2 608    2 794   2 980 3 166\nA 10 ............  1 269   1 463    1 657   1 851   2 045 2 239 2433         2 627 2 821      3 015   3209    3 403\nA 11 ............  1 396   1 601    1 806 2 011     2 216 2 421      2 626   2 831   3036     3 241   3446 3 651\nA 12 ............  1 552   1 768    1 984   2 200 2 416 2 632        2 848 3064      3280 3496 3 712          3 928\nA 13 ............  1 707   1 933    2159 2 385 2 611        2837     3063    3289    3 515    3 741   3967    4193\nA 14 ............  1 864   2 098 2332       2 566 2800 3 034 3268 3502               3 736    3 970   4204 4438\nA 15 ............  2083    2335 2 587 2839 3 091            3343     3595    3 847   4099     4 351   4603    4 855\nA 16 bis B 2 ..... 2 239   2 508    2 777 3 046 3 315 3 584          3 853   4122    4 391    4 660   4 929   5198\nB 3 bis B 4 .....  2 263   2 550 2 837 3124 3 411           3 698    3 985   4272    4559     4846    5133    5420\nB 5 bis B 7 .....  2 510   2 828    3146 3 464 3 782        4100 4 418 4 736         5054     5372    5 690 6008\nB 8 und höher ..   2 734   3 097    3 460 3823      4186 4549 4 912          5275    5 638    6 001   6364    6 727\nAnlage 3 c zu Artikel 11\n(Anlage VI c des BBesG)\nAuslandszuschlag(§ 55 Abs. 4)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1  1   2    1   3   1    4  1    5  1    6   1    7  1    8  1    9   1   10  1   11  1   12\nA 1 bis A 4 .....    606     728      850     972   1 094   1 216    1 338   1 460   1 582    1 704   1 826   1 948\nA 5 bis A 6 .....    691     820      949   1 078   1 207   1 336    1 465   1 594   1 723    1 852   1 981   2 110\nA 7 bis A 8 .....    782     924    1 066   1 208   1 350   1 492    1 634   1 776   1 918    2 060 2 202     2344\nA 9 . ...........    923   1 076    1 229   1 382   1 535   1 688    1 841   1 994   2 147 2300 2 453         2 606\nA 10 ............  1 045   1 205    1 365   1 525   1 685   1 845 2 005      2165    2325 2485        2 645   2 805\nA 11 ............  1 149   1 318    1 487   1 656   1 825   1 994    2163 2332       2 501    2670 2 839      3 008\nA 12 ............  1 278   1 456    1 634   1 812   1 990 2168       2346 2 524      2 702    2 880   3058    3 236\nA 13 ............  1 406   1 592    1 778   1 964   2150 2 336 2 522         2 708 2 894      3 080 3266 3 452\nA 14 ............  1 535   1 728    1 921   2 114 2 307 2 500 2 693          2 886   3 079    3272    3 465   3 658\nA 15 ...........   1 716   1 924    2132    2 340 2 548 2 756        2 964   3172    3380 3 588       3 796   4004\nA 16 bis B 2 ....  1 844 2 066 2 288 2 510 2 732            2 954 3176 3398          3 620 3 842      4064    4286\nB 3 bis B 4 ....   1 863   2100 2 337       2 574   2 811   3 048 3285       3 522   3 759    3 996   4233    4470\nB 5 bis B 7 ....   2 067   2 329 2 591      2 853   3 115 3 377 3639         3 901   4163     4425    4 687   4 949\nB 8 und höher .    2 252   2 551    2 850   3149 3 448      3 747    4 046   4345    4 644    4 943   5 242   5 541","1878                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 3 d zu Artikel 11\n(Anlage VI d des BBesG)\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)\n- Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung -\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1   1    2  1    3  1   4   1    5  1   6    l     7  l   8   1   9   1   10  1   11  1   12\nA 1 bis A 4 ....        424      509     594     679     764     849       934   1 019   1 104 1 189     1 274   1 359\nA 5 bis A 6 ....        484      574     664     754     844     934     1 024   1 114 1 204     1 294   1 384   1 474\nA 7 bis A 8 ....        547      646     745     844     943   1 042     1 141   1 240   1 339   1 438   1 537   1 636\nA 9   ...........       646      753     860     967   1 074   1 181     1 288   1 395   1 502   1 609   1 716   1 823\nA10 ...........         732      844     956   1 068   1 180 1 292       1 404   1 516   1 628   1 740   1 852   1 964\nA 11 ...........        804      922   1 040   1 158 1 276     1 394     1 512   1 630   1 748   1 866   1 984 2102\nA12 ...........         895    1 020   1 145   1 270   1 395   1 520     1 645   1 770   1 895 2 020 2145 2 270\nA13 ...........         984    1 114   1 244   1 374   1 504   1 634     1 764   1 894 2 024 2154 2 284 2 414\nA14   • • •• • •••••• 1 075    1 210   1 345   1 480   1 615   1 750     1 885 2 020 2155 2 290 2 425 2 560\nA 15 ............     1 201    1 347   1 493   1 639   1 785   1 931     2 077 2 223 2369 2 515 2 661            2 807\nA 16 bis 8 2 .....    1 291    1 446   1 601   1 756   1 911   2 066 2 221       2376 2 531      2 686 2 841     2 996\nB 3 bis 8 4 .....     1 304    1 470   1 636   1 802   1·968 2134 2300 2 466 2 632 2 798 2 964 3130\nB 5 bis B 7 .....     1 447    1 630   1 813   1 996 2179 2 362 2 545 2 728 2 911 3094 3 277 3460\n8 8 und höher ..      1 576    1 785   1 994 2 203 2 412 2 621           2830 3 039 3248 3 457 3 666 3875\nAnlage 3 e zu Artikel 11\n(Anlage VI e des BBesG)\nAuslandszuschlag(§ 55 Abs. 4)\n- Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung -\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1   1    2  1    3  1    4  1    5  1    6    1    7  1    8  1    9  1   10  1   11  1   12\nA 1 bis A 4 .....       515      619     723     827     931   1 035     1 139   1 243   1 347   1 451   1 555   1 659\nA 5 bisA6 .....         587      697     807     917   1 027   1 137 1 247       1 357   1 467   1 577   1 687   1 797\nA 7 bis A 8 .....       665      786     907   1 028   1 149 1 270       1 391   1 512   1 633   1 754   1 875   1 996\nA 9 ............        785      915   1 045   1 175 1 305     1 435     1 565   1 695   1 825   1 955 2 085 2 215\nA 10 ............       888    1 024   1 160 1 296     1 432   1 568     1 704   1 840   1 976 2 112 2 248 2 384\nA 11 ............       977    1 121   1 265   1 409   1 553   1 697     1 841   1 985 2 129 2 273 2 417 2 561\nA 12 ............     1 086    1 237   1 388   1 539   1 690   1 841     1 992 2143 2 294 2 445 2 596 2 747\nA 13 ............     1195     1 353   1 511   1 669   1 827   1 985 2143 2 301          2459 2 617 2 775 2 933\nA 14 ............     1 305    1 469   1 633   1 797   1961    2·125 2 289 2 453 2 617 2 781             2 945 3109\nA 15 ............     1 459    1 636   1 813   1 990 2167 2344 2 521             2 698 2 875 3052        3 229   3 406\nA 16 bis 8 2 .....    1 567    1 756   1 945 2134 2 323 2 512            2 701   2 890 3 079 3268 3457 3 646\n8 3 bis B 4 .....     1 584    1 785   1 986 2187 2 388 2 589 2790 2 991                 3192    3393 3 594 3 795\nB 5 bis B 7 .....     1 757    1 980 2 203 2426 2 649 2 872 3095 3 318 3 541                     3 764 3 987 4210\nB 8 und höher ..      1 914 2168 2 422 2 676 2 930 3184 3 438 3 692 3946 4200 4454 4 708","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982                                 1879\nAnlage 3 f zu Artikel 11\n(Anlage VI f des BBesG)\nAuslandskinderzuschlag (§ 56)\n(Monatsbeträge in DM je Kind)\nnach § 56 Abs. 1 Nr. 1\nnach§ 56\nStufe des Auslandszuschlages                             Abs. 1 Nr. 2\nBesoldungsgruppe\n1     2       3       4     5      6        7      8  9      10     11   12\nA 1 bis A 16\n164   188      212    236   260     284    308     332 356    380    404  428          164\nB 1 bis B 11\nDieser Betrag erhöht sich um Beträge in Höhe des Kindergeldes, das nach dem Bundeskinder-\ngeldgesetz zustehen würde.\nAnlage 4 zu Artikel 11\n(Anlage VII des BBesG)\nZulage für die Beamten in der Ständigen Vertretung\nder Bundesrepublik Deutschland\nbei der Deutschen Demokratischen Republik\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe 1\n(verheiratete\nBeamte mit\nStufe 2\ngemeinsamem\nBesoldungsgruppe                              (sonstige\nWohnsitz im\nBeamte)\nAmtsbereich der\nStändigen\nVertretung)\nA 1 bis A 4                     1105               975\nA 5 bis A 6                     1235             1 061\nA 7 bis A 8                      1386            1200\nA 9                              1 593           1343\nA 10                             1 769           1489\nA 11                             1926            1 605\nA 12                            2116             1740\nA13                             2299             1896\nA 14                            2480             2054\nA 15                            2750             2252\nA16                             2949             2372\nB 3                             3010             2372\nB 6                             3327             2549\nB 9 und höher                   3659             2723\nZur Stufe 2 gehören auch verheiratete Beamte, die mit\nihrem Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz im Amts-\nbereich der Ständigen Vertretung haben oder deren Ehe-\ngatte ebenfalls einen Anspruch nach § 45 oder entspre-\nchenden für Arbeitnehmer geltenden Regelungen hat.\nDie Zulage erhöht sich für jedes Kind um 50 Deutsche Mark,\nfür das dem Beamten Kindergeld nach dem Bundeskinder-\ngeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3\noder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde\nund das sich nicht nur vorübergehend im Haushalt des\nBeamten aufhält. Der Erhöhungsbetrag wird für jedes Kind\nnur einmal gezahlt.","1880                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 5 zu Artikel 11\n(Anlage VIII des BBesG)\nAnwärtergrundbetrag\nAnwärterverheiratetenzuschlag\n(Monatsbeträge in DM)\n1. Für Anwärter, die vor dem 1. Januar 1982 eingestellt\nworden sind:\nEingangsamt, in                               Verheirateten-\nGrundbetrag\ndas der An-                                    zuschlag\nwärter nach Ab-\nschluß des Vor-       vor Voll-   nach Voll-\nnach       nach\nbereitungs-      endung des   endung des\n§ 62       § 62\ndienstes unmit-     26. Lebens-  26. Lebens-\nAbs. 1     Abs. 2\njahres       jahres\ntelbar eintritt\nA 1 bis A 4                 843          946    267         89\nA 5 bis A 8              1 010        1153      309         89\nA 9 bis A 11             1 191        1358      357         89\nA 12                     1 523        1 716     391         89\nA 13                     1 579        1 774     399         89\nA 13 + Zulage\n(Nummer 27\nAbs. 1 Buch-\nstabe d der Vor-\nbemerkungen\nzu den Bundes-\nbesoldungsord-\nnungen A und B)\noder R 1                 1 636        1 836     404         89\n2. Für Anwärter, die nach dem 31. Dezember 1981 einge-\nstellt worden sind oder eingestellt werden:\nEingangsamt, in                               Verheirateten-\nGrundbetrag\ndas der An-                                    zuschlag\nwärter nach Ab-\nschluß des Vor-       vor Voll-   nach Voll-\nnach       nach\nbereitungs-      endung des   endung des\n§ 62       § 62\ndienstes unmit-     26. Lebens-  26. Lebens-\nAbs. 1     Abs. 2\njahres       jahres\ntelbar eintritt\nA 1 bis A 4                794          894     255         85\nA 5 bis A 8                952        1 086     293         85\nA 9 bis A 11            1 058         1 215     340         85\nA12                     1290          1466      359         85\nA13                     1 337         1 520     372         85\nA 13 + Zulage\n(Nummer 27\nAbs. 1 Buch-\nstabe d der Vor-\nbemerkungen\nzu den Bundes-\nbesoldungsord-\nnungen A und B)\noder R 1                 1 383        1 574     384         85","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982                                             1881\nAnlage 6 zu Artikel .11\n(Anlage IX des BBesG)\nAmtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen\n(Monatsbeträge)\n- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -\nBetrag                                                                Betrag\nin Deutscher Mark,                                                    in Deutscher Mark,\nDem Grunde nach geregelt in                                            Dem Grunde nach geregelt in\nVomhundert,                                                           Vom hundert,\nBruchteil                                                             Bruchteil\nBundesbesoldungsgesetz                                                   für Anwärter der Laufbahn-\ngruppe\n§ 44                                          bis zu       150,00\ndes mittleren Dienstes                                 150,00\n§ 48 Abs. 2                                   bis zu       100,00\ndes gehobenen Dienstes                                 200,00\n§ 50a                                                       90,00          des höheren Dienstes                                   250,00\n§ 78                                          bis zu       150,00.\nNummer 8 a\nDie Zulage beträgt für die Beamten\nund Soldaten der Besoldungs-\nBundesbesoldungsordnungen A und B                                        gruppen\nVorbemerkungen                                                             A 1 bis A 5                                            110,00\nNummer 2 Abs. 2                                            250,00          A 6 bis A 9                                            150,00\nA 10 bis A 13                                          185,00\nNummer 4                                                    50,00\nA 14 und höher                                         220,00\nNummer 5 Abs. 1 Buchstabe a                   bis zu        80,00\nBuchstabe b               bis zu        50,00        für Anwärter der Laufbahn-\ngruppe\nNummer 6 Abs. 1 Buchstabe a                                450,00\ndes mittleren Dienstes                                  80,00\nBuchstabe b                            360,00\ndes gehobenen Dienstes                                 105,00\nBuchstabe c                            288,00\ndes höheren Dienstes                                   130,00\nNummer 6 a                                                 120,00\nNummer 7                                                               Nummer 9\nDie Zulage beträgt für die               12,5 v. H. des                Die Zulage beträgt nach einer\nBeamten und Soldaten der                Endgrundgehalts                Dienstzeit\nBesoldungsgruppen                       oder, bei festen\nvon einem Jahr                                          60,00\nGehältern, des\nGrundgehalts der                 von zwei Jahren                                        120,00\nBesoldungs-\ngruppe*)                     Nummer 10 Abs. 1\nA 1 bis A 5                           A5                             Die Zulage beträgt nach einer\nDienstzeit\nA 6 bis A 9                           A9\nvon einem Jahr                                          60,00\nA 10 bis A 13                         A 13\nvon zwei Jahren                                        120,00\nA 14, A 15, B 1                      A 15\nA 16, B 2 bis B 4                     83\nNummer 11                                  1/12 des Grund-\nB 5 bis B 7                          86                                                                     gehalts und des\nB 8 bis B 10                         89                                                                     Ortszuschlags*)\nB 11                                 8 11\nNummer 12                                                   90,00\nNummer 8 Abs. 1\nNummer 13a                                         bis zu 150,00\nDie Zulage beträgt für die Beamten\nder Besoldungsgruppen\nNummer 19 Satz 1                                           254,68\nA 1 bis A 5                                            200,00\nA 6 bis A 9                                            275,00      Nummer 23\nA 10 bis A 13                                          350,00        Absatz 1                                                  87,00\nA 14 und höher                                         425,00        Absatz 2                                                 145,00\n*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes       *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes","1882                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nBetrag                                                             Betrag\nDem Grunde nach geregelt in          in Deutscher Mark,                                                 in Deutscher Mark,\nDem Grunde nach geregelt in\nVomhundert,                                                        Vomhundert,\nBruchteil                                                          Bruchteil\nnach Absatz 3 Satz 2 ruhege-                                Besoldungsgruppen                   Fußnote\nhaltfähig bei Beamten\nA9                                  4                     274,18\ndes mittleren Dienstes                         20,00\n5                       80,00\ndes gehobenen Dienstes                         45,00\nA12                                 7,8                    159,20\nNummer 24                                                     A13                                 6                      127,34\nAbsatz 1                                                                                        7                      191,02\nDie Zulage beträgt für                                    A14                                 5                      191,02\nBeamte                                                    A 15                                7                      191,02\ndes mittleren Dienstes/ für                              89                                   3                     450,00\nUnteroffiziere                                 87,00\nB 10                                1, 2                  441,46\ndes gehobenen Dienstes/\nfür Offiziere bis zur Besol-\ndungsgruppe A 12                              145,00\nnach Absatz 2 ruhegehalt-\nfähig bei Beamten\ndes mittleren Dienstes/                                  Bundesbesoldungsordnung C\nbei Unteroffizieren                            67,00\ndes gehobenen Dienstes/                                  Vorbemerkungen\nbei Offizieren bis zur\nBesoldungsgruppe A 12                         100,00     Nummer 3\nDie Zulage beträgt\nNummer 25 Abs. 1                                                                                        12,5 v. H. des\n100,00\nEndgrundgehalts\noder, bei festen\nNummer 26                                                                                               Gehältern, des\nAbsatz 1                                                                                              Grundgehalts der\nDie Zulage beträgt für Beamte                                                                         Besoldungs-\ndes mittleren Dienstes                                                                              gruppe *)\n67,00\ndes gehobenen Dienstes                        100,00        für Professoren der Besol-\ndungsgruppe C 2 und für\nAbsatz 2                                                      Hochschulassistenten                    A15\nDie Zulage beträgt für Beamte\nfür Professoren der Besol-\ndes mittleren Dienstes                         20,00        dungsgruppen C 3 und C 4                83\ndes gehobenen Dienstes                         45,00\nNummer 5\nNummer 27 Abs. 1 Buchstabe        a                40,00\nwenn ein Amt ausgeübt wird\nBuchstabe  b                 67,00\nder Besoldungsgruppe R 1                                402,00\nBuchstabe   c               100,00\nder Besoldungsgruppe R 2                                450,00\nBuchstabe   d               100,00\nNummer 30                                         145,00\nnach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz\nruhegehaltfähig                                  45,00\nBundesbesoldungsordnung R\nBesoldungsgruppen              Fußnote\nVorbemerkungen\nA2                                                 36,82\nNummer 2\n2                   34,67\nDie Zulage beträgt                      12,5 v. H. des\nA3                              1, 2               36,82                                                Endgrundgehalts\nA4                              1, 2               36,82                                                oder, bei festen\nA5                             3, 4                36,82                                                Gehältern, des\nGrundgehalts der\nA7                             2                   80,00\nBesoldungs-\n3                   45,68                                                gruppe *)\nA8                             3                   58,90\n4                   80,00   *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982                              1883\nBetrag\nArtikel 13\nin Deutscher Mark,                     Bundeski ndergeldgesetz\nDem Grunde nach geregelt in\nVomhundert,\nBruchteil               Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBI. I S. 13), zu-\na) bei Verwendung bei ober-                                letzt geändert durch Artikel II § 12 des Gesetzes vom\nsten Gerichtshöfen des                                4. November 1982 (BGBI. 1S. 1450), wird wie folgt ge-\nBundes für die Richter                                ändert:\nund Staatsanwälte der                                  1. § 8 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nBesoldungsgruppe(n)\n,,Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 der Brut-\nR 1                              R1                       tobetrag der anderen Leistung niedriger als das Kin-\nR 2 bis R 4                      R3                       dergeld nach § 10 Abs. 1, wird Kindergeld in Höhe\nR 5 bis R 7                      R6                       des Unterschiedsbetrages gezahlt;§ 10 Abs. 2 bleibt\nR 8 bis R 10                     R9                       unberührt.\"\nb) bei Verwendung bei ober-                                2. § 10 wird wie folgt geändert:\nsten Bundesbehörden, der                                  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nHauptverwaltung der Deut-\nsehen Bundesbahn oder                                     b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\nbei obersten Gerichtshöfen                                       ,,(2) Das Kindergeld für das 2. und jedes weitere\ndes Bundes, wenn ihnen                                         Kind wird nach dem in Satz 4 genannten Maßstab\nkein Richteramt übertra-                                       stufenweise bis auf einen Sockelbetrag von\ngen ist, für die Richter und\n70 Deutsche Mark für das 2. Kind,\nStaatsanwälte der Besol-\n140 Deutsche Mark für jedes weitere Kind\ndungsgruppe(n)\nR1                              A 15                           gemindert, wenn das Jahreseinkommen des Be-\nrechtigten und seines nicht dauernd von ihm ge-\nR 2 bis R 4                     83\ntrenntlebenden Ehegatten den für ihn maßgebli-\nR 5 bis R 7                     B6                             chen Freibetrag um wenigstens 480 Deutsche\nR 8 bis R 10                    89                             Mark übersteigt. Für die Minderung des nach § 8\nAbs. 2 bemessenen Kindergeldes verringert sich\nNummer 4                                              75,00           der Sockelbetrag des Satzes 1 um den Betrag der\nbei der Bemessung nach § 8 Abs. 2 berücksich-\nBesoldungsgruppen                Fußnote                             tigten anderen Leistung~ Der Freibetrag setzt sich\nzusammen aus\nR1                               1, 2                191,02\n25 920 Deutsche Mark für Berechtigte, die verhei-\nR2                               3 bis 8,10          191,02\nratet sind und von ihrem Ehegatten nicht dauernd\nR3                               3                   191,02           getrennt leben,\nRB                               2                   382,02\n18 120 Deutsche Mark für sonstige Berechtigte\nsowie 7 800 Deutsche Mark für jedes Kind, für\ndas dem Berechtigten Kindergeld zusteht oder\nArtikel 12\nohne Anwendung des § 8 Abs. 1 zustehen würde.\nBundessozialhilfegesetz                               Für je 480 Deutsche Mark, um die das Jahresein-\nkommen den Freibetrag übersteigt, wird das Kin-\nDas Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be-                  dergeld um 20 Deutsche Mark monatlich gemin-\nkanntmachung vom 13. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 289,                     dert; kommt die Minderung des für mehrere Kinder\n1150), zuletzt geändert durch Artikel II§ 14 des Geset-                zu zahlenden Kindergeldes in Betracht, wird sie\nzes vom 4. November 1982 (BGBI. 1 S. 1450), wird wie                   beim Gesamtkindergeld vorgenommen.\"\nfolgt geändert:\n3. Es wird folgender§ 11 eingefügt:\n1. § 22 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 11\n,,(4) Für das Jahr 1983 tritt an die Stelle einer Neu-\nJahreseinkommen\nfestsetzung der Regelsätze nach Absatz 3 vom 1. Juli\n1983 an eine Erhöhung der seit dem 1. Januar 1982                 (1) Als Jahreseinkommen gilt die Summe der in\ngeltenden Regelsätze um zwei vom Hundert.\"                    dem nach Absatz 3 oder 4 maßgeblichen Kalender-\njahr erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2\n2. In § 67 Abs. 6 und § 69 Abs. 6 werden jeweils die             Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein\nWorte „ 1. Januar 1984\" durch die Worte „ 1. Juli             Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten\n1984\" und die Worte „um den die Renten aus der                 und mit Verlusten des Ehegatten ist nicht zulässig.\nRentenversicherung der Arbeiter nach§ 1272 Abs. 1                  (2) Vom Einkommen werden abgezogen\nder Reichsversicherungsordnung verändert werden\"               1. die Einkommensteuer und die Kirchensteuer, die\ndurch die Worte „um den Versorgungsbezüge nach\nfür das nach Absatz 3 oder 4 maßgebliche Kalen-\n§ 56 des Bundesversorgungsgesetzes angepaßt\nderjahr zu leisten waren oder sind,\nwerden\" ersetzt.","1884                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n2. die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendun-            zuständigen Stelle innerhalb einer von dieser gesetz-\ngen für das nach Absatz 3 oder 4 maßgebliche            ten Frist darzulegen, ob die Anspruchsvoraussetzun-\nKalenderjahr,                                           gen hierfür auch unter Berücksichtigung des § 10\nAbs. 2 vorliegen. Die Frist soll so rechtzeitig in Lauf\n3. die Unterhaltsleistungen, die der Berechtigte oder\nsein nicht dauernd von ihm getrenntlebender Ehe-        gesetzt werden, daß die Darlegungspflicht bis zum\ngatte in dem nach Absatz 3 oder 4 maßgeblichen          30. Juni 1983 zu erfüllen ist. Kommt der Berechtigte\nKalenderjahr erbracht hat oder erbringt                 dem Verlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht\noder nur unvollständig nach, ist nach Ablauf der Frist\na) an Kinder, für die der Freibetrag nach § 10          nur noch der Sockelbetrag ( § 1 0 Abs. 2 Satz 1) zu\nAbs. 2 Satz 3 nicht erhöht worden ist, jedoch        zahlen. Satz 1 gilt nicht, soweit mit Ablauf des Mo-\nnur bis zu dem durch Unterhaltsurteil oder           nats Dezember 1982 die Berücksichtigung eines der\n-vergleich festgesetzten Betrag,                     genannten Kinder endet oder für eines dieser Kinder\nb) an sonstige Personen, soweit die Leistungen          nur noch Kindergeld für ein 1. Kind zu zahlen ist.\nnach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder § 33 a Abs. 1 des           (2) Das für die Zeit ab Januar 1983 überzahlte Kin-\nEinkommensteuergesetzes          berücksichtigt      dergeld ist zurückzuzahlen. Mit dem Erstattungsan-\nworden oder zu berücksichtigen sind.                 spruch kann gegen laufende Kindergeldansprüche\n(3) Maßgeblich ist das Einkommen im vorletzten           bis zu deren voller Höhe aufgerechnet werden; § 23\nKalenderjahr vor dem Kalenderjahr, für das die Zah-          Abs. 2 gilt entsprechend.\nlung des Kindergeldes in Betracht kommt, und zwar               (3) Den Berechtigten, die für Dezember 1982 Kin-\nso, wie es der Besteuerung zugrunde gelegt worden            dergeld bezogen haben, braucht kein Bescheid über\nist. Steht die Steuerfestsetzung noch aus, so werden         den sich aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Vorbehalt\nzunächst nur die Sockelbeträge ( § 10 Abs. 2 Satz 1)         der Rückforderung erteilt zu werden.\ngezahlt; sobald die Steuer festgesetzt ist, ist endgül-\ntig über die Höhe des Kindergeldes zu entscheiden.             (4) Soweit Kinderzulagen nach§ 583 Abs. 2 Satz 1\nder Reichsversicherungsordnung in der bis zum\n(4) Macht der Berechtigte vor Ablauf des Kalender-      31. Dezember 1982 gültigen Fassung oder Kinder-\njahres, für das die Zahlung des Kindergeldes in Be-         geld-Ausgleichsbeträge nach § 45 a für die Zeit von\ntracht kommt (Leistungsjahr), glaubhaft, daß das Ein-       Januar bis März 1983 weitergezahlt werden, werden\nkommen in diesem Jahr voraussichtlich so gering             sie nach § 8 Abs. 2 berücksichtigt; sie sind nicht zu-\nsein wird, daß bei seiner Berücksichtigung das Kin-         rückzufordern. Insoweit ist § 45 a Satz 3 weiter an-\ndergeld nicht nur in Höhe des Sockelbetrages (§ 10          zuwenden.\"\nAbs. 2 Satz 1) zu leisten wäre, so wird dieses Ein-\nkommen zugrunde gelegt und Kindergeld in Höhe des        6. § 45 a wird gestrichen.\nden Sockelbetrag übersteigenden Betrages unter\ndem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Sobald\nsich das im Leistungsjahr erzielte Einkommen end-                                 Artikel 14\ngültig feststellen läßt, wird abschließend entschie-\nden. Ergibt sich dabei, daß der Berechtigte zu Un-                            Wohngeldgesetz\nrecht Kindergeld erhalten hat, hat er den überzahlten       Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nBetrag zurückzuzahlen. Mit dem Erstattungsan-            chung vom 21. September 1980 (BGBI. 1 S. 17 41 ), zu-\nspruch kann gegen laufende Kindergeldansprüche           letzt geändert durch Artikel II § 13 des Gesetzes vom\nbis zu deren voller Höhe aufgerechnet werden; § 23       4. November 1982 (BGBI. 1 S. 1450), wird wie folgt ge-\nAbs. 2 gilt entsprechend.\"                               ändert:\n4. § 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                       1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Soweit es zur Durchführung des § 2 Abs. 2 a           a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nund des § 10 Abs. 2 erforderlich ist, hat der jeweilige\nArbeitgeber der in diesen Vorschriften bezeichneten               „2. der Nutzungsberechtigte von Wohnraum bei\nPersonen auf Verlangen der zuständigen Stelle eine                     einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nut-\nBescheinigung über den Arbeitslohn sowie die einbe-                    zungsverhältnis, insbesondere der Inhaber\nhaltenen Steuern und Sozialabgaben auszustellen.\"                      eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,\".\nb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Wohnbe-\n5. § 44 erhält folgende Fassung:                                    sitzberechtigte\" ein Komma eingefügt sowie das\n,,§ 44                                 Wort „und\" gestrichen.\nÜbergangsvorschriften aus Anlaß des Artikels 13            c) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma er-\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1982                       setzt und danach folgende Nummer 5 ang_efügt:\n(BGBI. 1 S. 1857)                             „5. der Bewohner eines Heimes im Sinne des\n(1) Personen, die für Dezember 1982 Kindergeld                     Heimgesetzes.\"\nfür ein 2. oder für ein 3. oder weiteres Kind bezogen\nhaben wird von Januar 1983 an für dieselben Kinder        2. § 8 wird wie folgt geändert:\nKinde;geld in der sich aus § 10 Abs. 1 ergebenden             a) Absatz 2 wird gestrichen.\nHöhe, jedoch, soweit es über den Sockelbetrag (§ 10\nAbs. 2 Satz 1) hinausgeht, unter dem Vorbehalt der           b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nRückforderung gezahlt. Sie haben auf Verlangen der               aa) Satz 2 wird gestrichen.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982                            1885\nbb) In Satz 3 Nr. 2 wird die Textstelle „tatsäch-           1. a) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenver-\nlich oder auf Grund der Regelung des Absat-                   sicherung und zur gesetzlichen Rentenversi-\nzes 2\" gestrichen.                                            cherung\noder\n3. § 15 wird wie folgt geändert:                                        b) diesen beiden Pflichtbeiträgen entsprechen-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                        de laufende Beiträge zu Einrichtungen nach\nAbsatz 2 Nr. 1 Buchstabe b\n,,(2) Wohnt ein Antragberechtigter allein mit\nKindern zusammen, wird bei der Ermittlung des                   oder\nJahreseinkommens für jedes Kind unter zwölf                2. Steuern vom Einkommen und\nJahren, für das eine Leistung im Sinne von Ab-                  a) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenver-\nsatz 1 gewährt wird, ein Freibetrag in Höhe von                     sicherung oder zur gesetzlichen Rentenversi-\n1 200 Deutsche Mark abgesetzt, wenn der An-                         cherung\ntragberechtigte wegen Erwerbstätigkeit oder\nAusbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt                       oder\nabwesend ist.\"                                                  b) einem dieser Pflichtbeiträge entsprechende\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                             laufende Beiträge zu den Einrichtungen nach\nAbsatz 2 Nr. 1 Buchstabe b\nentrichtet.\n4. § 16 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                  (4) Der Abzug erhöht sich auf 30 vom Hundert,\n,,(3) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens                 wenn für das Familienmitglied die Voraussetzungen\nwird zugunsten von zum Haushalt rechnenden                     des Absatzes 3 Nr. 1 vorliegen und es Steuern vom\nSchwerbehinderten mit einer Minderung der Er-                   Einkommen entrichtet.\"\nwerbsfähigkeit um wenigstens 80 vom Hundert so-\nwie zugunsten sonstiger zum Haushalt rechnender\n6. In§ 18 Abs. 3 wird das Wort „wenn\" durch das Wort\nSchwerbehinderter, wenn sie pflegebedürftig im\n,,soweit\" ersetzt.\nSinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozial-\nhilfegesetzes sind, ein Freibetrag von jeweils 2 400\nDeutsche Mark abgesetzt. Erreichen die nach An-             7. Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\nwendung der §§ 10 bis 15 zu berücksichtigenden\n,,Wird der Wiederholungsantrag früher als zwei Mo-\nEinnahmen des Schwerbehinderten nicht den Frei-\nnate vor Ablauf des laufenden Bewilligungszeit-\nbetrag nach Satz 1, so ist dieser insoweit bei der Er-\nraums gestellt, so gilt der Erste des zweiten Monats\nmittlung des Jahreseinkommens des Familien-\nvor Ablauf des Bewilligungszeitraums als Zeitpunkt\nmitgliedes abzusetzen, das nach Anwendung der\nder Antragstellung im Sinne von§ 11 Abs. 1 Satz 1.\"\n§§ 10 bis 15 sowie der Absätze 1 bis 3 Satz 1 die\nhöchsten zu berücksichtigenden Einnahmen hat.\"\n8. In § 25 Abs. 1 a Nr. 3 werden nach den Worten „der\nfrühere Ehegatte\" ein Komma und die Worte „die\n5. § 17 wird wie folgt gefaßt:                                     Kinder\" eingefügt.\n,,§ 17\nPauschaler Abzug                      9. In § 28 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „soll\"\n(1) Zur Feststellung des Jahreseinkommens wird             die Worte „monatlich oder\" eingefügt.\nvon der Summe der nach den§§ 10 bis 16 ermittel-\nten Einnahmen ein Betrag in Höhe von 6 vom Hun-            10. In § 29 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte ,, , namentlich\ndert abgezogen.                                                in den Fällen des § 8 Abs. 2,\" gestrichen.\n(2) Der Abzug erhöht sich auf 12,5 vom Hundert,\nwenn das Familienmitglied                                  11. In § 34 wird das Wort „jährlich\" gestrichen.\n1. a) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenver-\nsicherung oder zur gesetzlichen Rentenversi-\n,12. § 40 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\ncherung\n,,(2) Ist vor Inkrafttreten von Vorschriften, die\noder\ndieses Gesetz ändern, über einen Antrag auf Wohn-\nb) solche nicht nur geringfügige laufende Beiträ-         geld entschieden, so verbleibt es für die Gewährung\nge zu öffentlichen oder privaten Versi.cherun-       des Wohngeldes auf Grund dieses Antrages bei der\ngen oder ähnlichen Einrichtungen, die hin-           Anwendung des jeweils bis zu der Entscheidung\nsichtlich ihrer Zweckbestimmung einem                geltenden Rechts.\"\ndieser Pflichtbeiträge entsprechen,\noder                                                 13. § 41 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n2. Steuern vom Einkommen                                        a) In Satz 1 wird die Textstelle,,§§ 2 und 3\" ersetzt\nentrichtet.                                                          durch die Textstelle ,,§§ 2 oder 3\".\n(3) Der Abzug erhöht sich auf 20 vom Hundert,               b) In Satz 2 wird die Textstelle „oder ausschließlich\nwenn das Familienmitglied                                            a:ls Darlehen gewährt werden\" gestrichen.","1886                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n14. Die Anlagen zum Wohngeldgesetz werden wie folgt           4. In § 15 wird an Absatz 2 folgender Satz 3 angefügt:\ngeändert:\n,,Auszubildenden an den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 be-\na) In den Anlagen 1 bis 7 werden Wohngeldbeträge              zeichneten Ausbildungsstätten sowie Teilnehmern\nunter 20 Deutsche Mark gestrichen.                        an einem im Zusammenhang mit dem Besuch dieser\nb) In den Anlagen 1 bis 9 werden der Absatz 2 und             Ausbildungsstätten geforderten Praktikum wird\ndie Spalte Steigerungsbetrag gestrichen.                   Ausbildungsförderung für den Monat August nicht\ngeleistet.\"\nc) Anlage 10 wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 2 wird die Nummer 2 gestrichen.        5. § 17 wird wie folgt neu gefaßt:\nbb) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte „oder 2\"\ngestrichen.                                                                    ,,§ 17\nFörderungsarten\nArtikel 15                                  (1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich des\nAbsatzes 2 als Zuschuß geleistet.\nNeufassung des Wohngeldgesetzes\n(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen,\nDer Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und                Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnah-\nStädtebau kann den Wortlaut des Wohngeldgesetzes in               me an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit\nder ab 1. Juli 1983 geltenden Fassung im Bundesge-                dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird\nsetzblatt bekanntmachen.                                          Ausbildungsförderung als Darlehen geleistet.\n(3) Bei dem Besuch außerhalb des Geltungsbe-\nArtikel 16                              reichs dieses Gesetzes gelegener Höherer Fach-\nBundesausbildungsförderungsrecht                         schulen, Akademien und Hochschulen sowie bei\nder Teilnahme an einem Praktikum außerhalb\n( 1) Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der               dieses Geltungsbereichs wird Ausbildungsförde-\nFassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976                      rung nach § 5 Abs. 2, 3 und 5 bis zur Höhe von 695\n(BGBI. 1S. 989), zuletzt geändert durch Artikel II § 1 des        DM monatlich als Darlehen, darüber hinaus - abwei-\nGesetzes vom 4. November 1982 (BGBI. I S. 1450), wird             chend von Absatz 2 - als Zuschuß geleistet.\"\nwie folgt geändert:\n1 . § 1 2 wird wie folgt geändert:                           6. § 18 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt neu gefaßt:                       a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler             „Das Darlehen und die Zinsen nach der bis zum\nan Abendhauptschulen und Abendrealschulen                     31. März 1976 geltenden Fassung des Ab-\n490 DM\".              satzes 2 Nr. 1 sind- vorbehaltlich des Gleichblei-\nb) In Absatz 2 wird Nummer 1 wie folgt neu gefaßt:               bens der Rechtslage - in gleichbleibenden mo-\nnatlichen Raten, mindestens solchen von 120\n„ 1. von weiterführenden allgemeinbildenden                   DM innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen.\"\nSchulen und Berufsfachschulen ab Klas-\nse 10 sowie von Fach- und Fachoberschul-            b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nklassen, deren Besuch eine abgeschlosse-                 „Die erste Rate ist fünf Jahre nach dem Ende der\nne Berufsausbildung nicht voraussetzt,                   Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen\n490 DM,\".              geförderten Ausbildungsabschnitts zu leisten.\"\n2. Nach § 12 wird folgender neuer§ 12 a eingefügt:             • c) Im Absatz 5 a wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\n,,§ 12 a                                ,,Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer er-\nBedarf in Härtefällen                           teilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehens-\nnehmer - unbeschadet der Fälligkeit nach Ab-\nAls monatlicher Bedarf gelten für Schüler von\nsatz 3 Satz 2 - einen Bescheid, in dem die Höhe\nGymnasien ab Klasse 1 2, Berufsaufbauschulen ab\nder Darlehensschuld und die Förderungshöchst-\ndem zweiten Jahr, Berufsfachschulen ab Klasse 10\ndauer festgestellt werden.\"\nsowie von Fachoberschulklassen 12 und Fach-\nschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene               d) Im Absatz 5 a Satz 2 wird die Textstelle „dieser\nBerufsausbildung nicht voraussetzt, 200 DM.                      Feststellung\" ersetzt durch „dieser Feststellun-\ngen''.\nSatz 1 gilt nur, wenn von der Wohnung der Eltern\naus eine entsprechende zumutbare Ausbildungs-\nstätte erreichbar ist.\"                                  7. § 18 b wird wie folgt geändert:\na) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:\n3. § 13 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Dem Auszubildenden, der nach dem Ergeb-\na) Im Absatz 1 wird die Textstelle „an 1. Fach-                   nis der Abschlußprüfung zu den ersten 30 vom\nschulen\" ersetzt durch „in 1. Fachschulklassen,                Hundert der Geförderten gehört, die diese Prü-\nderen Besuch eine abgeschlossene Berufsaus-                    fung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen\nbildung voraussetzt''.                                         haben, werden auf Antrag 25 vom Hundert des\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                      nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbil-","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982                           1887\ndungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrages                stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 40\nerlassen. Die Bundesregierung bestimmt durch                des Arbeitsförderungsgesetzes gefördert wer-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                 den kann, um                              60 DM,\nrates das Nähere über das Verfahren, insbeson-          2. für andere Kinder des Einkommensbeziehers\ndere über die Ermittlung der ersten 30 vom Hun-             und für weitere diesem gegenüber nach dem bür-\ndert der Geförderten durch die Prüfungsstellen.             gerlichen Recht Unterhaltsberechtigte, die bei\nSie kann die Prüfungsstellen zu Auskunft und                Beginn des Bewilligungszeitraums\nMitwirkung verpflichten, soweit die Durchführung\na) das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet\ndieses Gesetzes es erfordert.\"\nhaben, um je                        260 DM,\nb) Absatz 1 wird Absatz 1 a und wie folgt geändert:            b) das 15. Lebensjahr vollendet haben, um je\nDie Textstelle „so gilt das Darlehen um den Be-                                                     350 DM.\ntrag von 2 000 DM als erlassen\" wird ersetzt                Die Beträge nach Satz 1 Nr. 2 mindern sich um\ndurch „so werden auf seinen Antrag 2 000 DM                 das Einkommen des Kindes oder des sonstigen\ndes Darlehens erlassen. Der Antrag ist innerhalb            Unterhaltsberechtigten.\neines Monats nach Bekanntgabe des Beschei-\ndes nach § 18 Abs. 5 a zu stellen\".                        (3) § ~5 Abs. 5 und 6 ist anzuwenden.\"\nc) Im Absatz 1 a, zuletzt geändert durch den Buch-\n11. § 36 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nstaben b, wird die Zahl „2 000\" ersetzt durch die\nZahl „5 000\".                                            a) In Nummer 1 wird das letzte Komma durch\n,,oder'' ersetzt.\n8. § 23 wird wie folgt geändert:                               b) In Nummer 2 wird die Textstelle „zurückbleibt\noder\" ersetzt durch „zurückbleibt.\"\na) Im Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird nach\ndem Wort „sowie\" die Textstelle „Fach- und\"             c) Nummer 3 wird gestrichen.\neingefügt.\n12. § 66 a wird wie folgt geändert:\nb) Im Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird das\na) Absatz 3 wird aufgehoben.\nWort „Fachschulen\" ersetzt durch die Textstelle\n,,Fachschulklassen, deren Besuch eine abge-             b) An Absatz 3 werden folgende neue Absätze 4\nschlossene Berufsausbildung voraussetzt\".                   und 5 angefügt:\nc) Im Absatz 3 wird die Textstelle,,; bemißt sich der            ,,(4) Auf Auszubildende, die die in Absatz 2 be-\nBedarf des Auszubildenden nach § 12 Abs. 1                 zeichneten Dienste geleistet, in unmittelbarem\nNr. 1, so bleibt der Betrag nach Absatz 1 Nr. 1            Anschluß hieran eine Ausbildung durchgeführt\nBuchstabe a anrechnungsfrei\" gestrichen.                   und vor dem 1. August 1983 die festgesetzte\nFörderungshöchstdauer nicht erreicht haben,\nd) Im Absatz 4 Nr. 1 wird die Textstelle ,,§ 12\nfinden auf besonderen Antrag die§§ 17 und 66 a\nAbs. 1\" ersetzt durch ,,§ 12 a\".\nAbs. 3 in der am 31. Juli 1983 geltenden Fassung\nAnwendung. Satz 1 gilt nur für die Zeit bis zum\n9. § 25 wird wie folgt geändert:                                  Ende der Förderungshöchstdauer, längstens je-\ndoch für einen Zeitraum, der der Verzögerung der\na) Absatz 2 wird aufgehoben.\nAusbildung, bedingt durch die Dienstleistung,\nb) Im Absatz 3 wird Satz 3 gestrichen.                         entspricht.\n(5) Auf Auszubildende, die vor dem 1. August\n10. Nach § 25 a wird folgender neuer § 25 b eingefügt:             1983 Darlehen erhalten haben, ist auf besonde-\nren Antrag § 18 Abs. 3 Satz 2 in der am 31. Juli\n,,§ 25 b\n1983 geltenden Fassung anzuwenden. Der An-\nFreibeträge vom Einkommen der Eltern und                  trag kann nur innerhalb eines Monats nach Be-\ndes Ehegatten für Schüler in Härtefällen                kanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5 a\n(1) Für Auszubildende, deren Bedarf sich nach               gestellt werden.\"\n§ 12 a bemißt, bleiben abweichend von § 25 monat-\nlich anrechnungsfrei                                   13. § 68 wird wie folgt geändert:\n1. vom Einkommen der Eltern, sofern sie nicht ge-           a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefaßt:\nschieden sind oder dauernd getrennt leben,                   ,,(2) Ausbildungsförderung auf Grund dieses\n1 100 DM,            Gesetzes wird geleistet für\n2. vom Einkommen eines alleinstehenden oder                     1. Schüler von weiterführenden allgemeinbil-\ndauernd getrennt lebenden Elternteils oder des                  denden Schulen und Berufsfachschulen ab\nEhegatten                                750 DM.            ~ Klasse 1 0, von Berufsaufbauschulen, Fach-\nDer Freibetrag von 750 Deutsche Mark gilt auch für                  schulklassen, deren Besuch eine abge-\nden Elternteil, dessen Ehegatte nicht in Eltern-Kind-               schlossene Berufsausbildung nicht voraus-\nBeziehung zum Auszubildenden steht.                                 setzt sowie Fachoberschulen, wenn der Aus-\nzubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und\n(2) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich                  von der Wohnung der Eltern aus eine entspre-\n1. für jedes Kind und den Ehegatten des Einkom-                     chende zumutbare Ausbildungsstätte nicht\nmensbeziehers, wenn sie in einer Ausbildung                     erreichbar ist,","1888                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n2. Schüler von Abendhauptschulen, Abendreal-            ,,(1) Die Unterhaltshilfe wird jährlich zum 1. Juli durch\nschulen, Abendgymnasien und Kollegs,             Rechtsverordnung entsprechend dem Hundertsatz an-\n3. Schüler von Fachschulklassen, deren Be-           gepaßt, um den die Renten aus der Arbeiterrentenversi-\nsuch eine abgeschlossene Berufsausbildung        cherung nach § 1 272 Abs. 1 der Reichsversicherungs-\nvoraussetzt,                                     ordnung nach Abzug des Krankenversicherungsbeitra-\n4. Studierende an Höheren Fachschulen und            ges der Rentner jeweils verändert werden.\"\nAkademien,\n5. Studenten an Hochschulen,\nArtikel 18\n6. Teilnehmer an Fernunterrichtslehrgängen,\ndie unter denselben Zugangsvoraussetzun-                     Rentenanpassungsgesetz 1983\ngen auf denselben Abschluß vorbereiten wie\ndie in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten                                         § 1\nAusbildungsstätten,\nGrundsatz\n7. Praktikanten, die ein Praktikum in Zusam-\nmenhang mit dem Besuch der vorstehend ge-            Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemes-\nnannten Ausbildungsstätten und Fernunter-        sungsgrundlage vom Jahr 1 982 auf das Jahr 1983 wer-\nrichtslehrgänge leisten müssen.\"                 den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung\neinschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen so-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2 a\nwie die Altersgelder der Altershilfe für Landwirte zum\neingefügt:\n1. Juli 1983 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes an-\n,,(2 a) Im übrigen wird Ausbildungsförderung\ngepaßt.\nauf Grund dieses Gesetzes geleistet für Schüler\nvon Gymnasien ab Klasse 12, Berufsaufbau-                                           §2\nschulen ab dem zweiten Jahr, Berufsfachschulen                                Formelrenten\nab KlaSSß 10, von Fachoberschulklassen 12 und\nFachschulklassen, deren Besuch eine abge-                (1) Renten, die\nschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,       1. nach §§ 1253 ff. der Reichsversicherungsordnung,\nsowie für Teilnehmer an einem im Zusammen-\n2. nach §§ 30 ff. des Angestelltenversicherungsgeset-\nhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten\nzes oder_\ngeforderten Praktikum. Satz 1 gilt nur, wenn der\nAuszubildende sich bereits vor dem 1 . August        3. nach §§ 53 ff. des Reichsknappschaftsgesetzes\n1983 in einem förderungsfähigen Teil des Ausbil-     berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die\ndungsabschnittes befunden hat.\"                      Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrund-\n(2) ·Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBI. 1     lage des Anpassungsjahrs ermittelt wird.\nS. 1037) und Artikel 2 und Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes\n(2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den\nvom 17. November 1978 (BGBI. 1S. 1794) werden auf-\nallgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt,\ngehoben.\nsondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder\n(3) Das Zweite Gesetz zur Verbesserung der Haus-            infolge eines Versorgungsausgleichs oder aufgrund\nhaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1523)          über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist,\nwird wie folgt geändert:                                       wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2\n§ 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-\n1. Im Artikel 8 Abs. 1 wird die Nummer 4 aufgehoben.\nNeuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Ab-\n2. Im Artikel 41 Abs. 3 wird die Textstelle „Artikel 8         satz 1 angepaßt.\nAbs. 1 Nr. 2 bis 4\" ersetzt durch „Artikel 8 Abs. 1 Nr. 2\nund 3\".                                                                                  §3\n(4) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft                      Sonstige Renten und Altersgelder\nkann den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungs-                  Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind,\ngesetzes in der vom 1. Januar 1983 an geltenden Fas-            und die Altersgelder werden dadurch angepaßt, daß der\nsung unter Berücksichtigung auch der erst später in             sich für den Monat Juli 1983 ergebende anpassungsfä-\nKraft tretenden Teile dieses Artikels im Bundesgesetz-          hige Rentenbetrag um 5,59 vom Hundert erhöht wird.\nblatt bekanntmachen und dabei Paragraphen und Ab-\nsätze neu durchnumerieren sowie in § 21 Abs. 3 Nr. 4,\n§4\n§ 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 die Textstelle „zuständige\nBundesminister\" jeweils durch „Bundesminister für Bil-                                   Allgemeines\ndung und Wissenschaft\" ersetzen.\n(1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen\nVorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von\nArtikel 17                            Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 ge-\nLastenausgleichsgesetz                        nannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen,\ndie auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten\n§ 277 a Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der\nmaßgebend sind.\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969\n(BGBI. 1S. 1909), das zuletzt durch § 32 des Gesetzes               (2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen\nvom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1811) geändert                höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzu-\nworden ist, wird wie folgt gefaßt:                              leisten.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982                              1889\n(3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes          2. In § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die Worte\nsind Abrundungen zulässig.                                         ,,durch Rechtsverordnung\" gestrichen.\n§5\n3. § 182 a Satz 1 Buchstabe a erhält folgende Fas-\nBerichtigung fehlerhafter Anpassungen\nsung:\nErgibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung              ,,a) von Arznei- und Verbandmitteln für jedes ver-\nfehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Berichtigung ist               ordnete Mittel zwei Deutsche Mark,\".\nnur bis zur nächsten Anpassung zulässig. Die Leistung\nist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats\nzu erbringen, in dem die Berichtigu,:ig erfolgt. Eine Rück-     4. § 182 f erhält folgende Fassung:\nforderung überzahlter Beträge findet nicht statt.                                             ,,§ 182 f\n§6                                       (1) Für Versicherte, die das 16. Lebensjahr voll-\nendet haben, umfaßt die Versorgung mit Arzneimit-\nBerlin-Klausel                            teln nach § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b die in Ab-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des             satz 2 und auf Grund der Rechtsverordnung nach\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.                  Absatz 3 bestimmten Arzneimittel nur, wenn dies\nnach Satz 3 oder auf Grund von § 368 g Abs. 5 und\n§ 525 c Abs. 2 a zugelassen ist. Die ärztliche Ver-\nordnung der von der Versorgung ausgeschlossenen\nArtikel 19\nArzneimittel gehört zur ärztlichen Behandlung.\nReichsversicherungsordnung                          § 182 a Satz 3 gilt entsprechend.\nDie Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-                     (2) Absatz 1 gilt für folgende Arzneimittel bei Ver-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-               ordnung in den genannten Anwendungsgebieten:\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nArtikel II § 3 des Gesetzes vom 4. November 1982                    1. Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungs-\n(BGBI. 1 S. 1450), wird wie folgt geändert:                              krankheiten und grippalen Infekten einschließ-\nlich bei diesen Krankheiten anzuwendender\n1. § 180 wird wie folgt geändert:                                      Schnupfenmittel, hustendämpfender und hu-\nstenlösender Mittel, Schmerzmittel,\na) Absatz 6 Nr. 2 und 3 erhält folgende Fassung:\n2. Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen\n,,2. des Zahlbetrages der der Rente vergleich-                  bei Pilzinfektionen,\nbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),\nsoweit dieser zusammen mit den Beträgen              3. Abführmittel,\nnach Absatz 1 bis 3 b und 4 a sowie § 180 a          4. Arzneimittel gegen Reisekrankheit.\nden in Absatz 1 Satz 3 genannten Betrag\nnicht übersteigt,                                        (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\n3. des Arbeitseinkommens, soweit es zusam-\nBundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit\nmen mit den Beträgen nach Absatz 1 bis 3 b\nund dem Bundesminister für Wirtschaft durch\nund 4 a, dem Betrag nach § 180 a sowie mit           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\ndem Zahlbetrag der Versorgungsbezüge                tes von der Versorgung nach § 182 Abs. 1 Nr. 1\nden in Absatz 1 Satz 3 genannten Betrag             Buchstabe b Arzneimittel auszunehmen, die ihrer\nnicht übersteigt.''                                 Zweckbestimmung nach üblicherweise bei gering-\nb) In Absatz 8 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „mit            fügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden.\nAusnahme lediglich übergangsweise gewährter                Hierbei ist zu bestimmen, bei welchen besonderen\nBezüge sowie mit Ausnahme unfallbedingter Er-              medizinischen Voraussetzungen die Kosten für\nhöhungen oder Leistungen und Leistungen der               diese Mittel von der Krankenkasse übernommen\nBeschädigtenversorgung,\" durch die Worte                   werden. Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden.\n,,,wobei\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\na) lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,               Heilmittel nach § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b,\nb) unfallbedingte Leistungen und Leistungen der            wenn sie im Anwendungsgebiet der ausgeschlos-\nBeschädigtenversorgung,                                senen Arzneimittel verwendet werden.\"\nc) bei einer Unfallversorgung ein Betrag von\n20 v. H. des Zahlbetrages und\n5. Dem § 184 wird folgender Absatz angefügt:\nd) bei einer erhöhten Unfallversorgung der Un-\nterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normal-              ,,(3) Der Versicherte zahlt vom Beginn der Kran-\nversorgung, mindestens 20 v. H. des Zahlbe-           kenhauspflege an innerhalb eines Kalenderjahres\ntrages der erhöhten Unfallversorgung,                 für längstens vierzehn Tage fünf Deutsche Mark je\nKalendertag an das Krankenhaus. Dies gilt nicht für\naußer Betracht bleiben,\" ersetzt.\nKinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres so-\nc) In Absatz 8 Satz 2 Nr. 4 werden die Worte „wenn           wie für die Zeit der teil stationären Krankenhauspfle-\nsie neben Rente der gesetzlichen Rentenversi-             ge. Die an einen Träger der gesetzlichen Rentenver-\ncherung oder neben Versorgungsbezügen ge-                 sicherung zu leistenden Zuzahlungen von fünf Deut-\nwährt werden,\" gestrichen.                                sche Mark täglich sind anzurechnen.\"","1890                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n6. In § 184 a wird der bisherige Text Absatz 1 und fol-               Worte „insbesondere gegen die für sie verbindli-\ngender Absatz 2 angefügt:                                          chen vertraglichen Bestimmungen und Richtli-\n,,(2) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1               nien verstoßen oder unrichtige Bescheinigungen\noder Berichte über das Vorliegen der Arbeitsun-\nerhalten, zahlen zehn Deutsche Mark je Kalender-\ntag an die leistungspflichtige Krankenkasse. Die                   fähigkeit erteilen\" ersetzt.\nLeistung der Krankenkasse gilt auch bei einer Zu-             b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nzahlung des Versicherten als volle Kostenübernah-                  ,,Die Befugnisse nach Satz 1 umfassen Verwar-\nme im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften. Satz 1\nnung, Verweis, Geldbuße bis zu 20 000 Deut-\ngilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 18. Le-               sche Mark oder die Anordnung des Ruhens der\nbensjahres. Die Krankenkasse kann von der Zuzah-\nZulassung bis zu sechs Monaten.\"\nlung nach Satz 1 befreien, wenn sie den Versicher-\nten unzumutbar belasten würde. Satz 1 gilt auch          11. In § 368 n Abs. 5 wird nach Satz 3 folgender Satz\nnicht, wenn die Leistung nach Absatz 1 der Kran-\neingefügt:\nkenhauspflege(§ 184) vergleichbar ist oder sich an\ndiese ergänzend anschließt; in diesen Fällen gilt             „Ferner sind auch Regelungen zur Überwachung\n§ 184 Abs. 3 entsprechend.\"                                   der Ausstellung von Bescheinigungen über das Vor-\nliegen von Arbeitsunfähigkeit zu vereinbaren.\"\n7. In § 185 b wird folgender Absatz angefügt:\n12. § 369 b wird wie folgt geändert:\n,,(4) Die Satzung kann bestimmen, unter welchen\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „er-\nVoraussetzungen und für welchen Zeitraum neben\nscheint\" das Komma gestrichen und folgende\nder häuslichen Krankenpflege (§ 185) Haushalts-\nWorte angefügt: ,,oder der Arbeitgeber dies unter\nhilfe gewährt wird, wenn Krankenhauspflege\nDarlegung begründeter Zweifel an der Arbeitsun'.\"\n(§ 184) dadurch nicht erforderlich wird und eine im\nfähigkeit verlangt,''.\nHaushalt lebende Person den Haushalt nicht wei-\nterführen kann. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht. Absatz 2          b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:\ngilt.\"                                                               ,,(5) Die Bundesverbände der Krankenkassen,\ndie nach § 525 a gebildeten Verbände der Er-\n8. Dem § 187 werden folgende Absätze angefügt:                        satzkassen und die Bundesknappschaft haben\n,,(3) Die Satzung bestimmt, daß bei Kuren, zu de-                gemeinsame Richtlinien über die Zusammenar-\nren Kosten die Krankenkasse Zuschüsse zahlt, der                   beit der Krankenkassen mit den Vertrauensärz-\nVersicherte mindestens zehn Deutsche Mark je                       ten bei Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 zu\nKalendertag zuzuzahlen hat.                                        beschließen. § 414 b Abs. 2 Satz 1 gilt entspre-\nchend.''\n(4) Übernimmt die Krankenkasse die gesamten\nKosten der Kur, hat der Versicherte zehn Deutsche        13. In§ 372 Abs. 2 wird folgende Nummer 1 a eingefügt:\nMark je Kalendertag zuzuzahlen. Die Leistung der\nKrankenkasse gilt in diesen Fällen als volle Kosten-          ,, 1 a. die Abrechnung der Zuzahlung der Versicher-\nübernahme im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschrif-                      ten nach § 184 Abs. 3,''.\nten.\n14. In § 381 Abs. 3 a erhält Nummer 2 folgende Fas-\n(5) Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 gelten nicht für         sung:\nKinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die\nKrankenkasse kann von der Zuzahlung nach Ab-                  „2. für die übrigen Versicherten, die Verletztengeld\nsatz 4 befreien, wenn sie den Versicherten unzu-                     beziehen oder Übergangsgeld beziehen, das\nmutbar belasten würde.\"                                              nicht nach den Vorschriften des Bundesversor-\ngungsgesetzes berechnet ist, vom Beginn der\nsiebten Woche des Bezuges an.\"\n9. In § 368 g wird folgender Absatz 5 eingefügt:\n,,(5) In den Bundesmantelverträgen sind Regelun-      15. § 385 Abs. 2 a Satz 2 erhält folgende Fassung:\ngen über die zu Lasten der Krankenkassen zulässi-\n„Der jeweils zum 1. Juli festgestellte Beitragssatz\nge Anwendung von nach § 182 f allgemein ausge-\ngilt für das folgende Kalenderjahr.\"\nschlossenen Arzneimitteln in der Sprechstunde in\nFällen zu treffen, in denen solche Arzneimittel zur\n16. In § 393 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nVorbereitung auf oder im zeitlich begrenzten An-\nschluß an diagnostische oder therapeutische Ein-               „Die Beiträge sind von den Zuschüssen des Trägers\ngriffe notwendig sind. Als Bestandteil der Bundes-            der Rentenversicherung und, soweit sie die Zu-\nmantelverträge können die Vertragsparteien ein                schüsse übersteigen, von den Renten einzubehal-\nVerzeichnis der einzelnen Arzneimittel und Heilmit-           ten.\"\ntel erstellen, die nach § 182 f von der Verordnung zu\nLasten der Krankenkassen ausgeschlossen sind.\"           1 7. § 525 c wird wie folgt geändert:\na) folgender Absatz 2 a wird eingefügt:\n10. § 368 m Abs. 4 wird wie folgt geändert:                              ,,(2 a) In den Verträgen der Ersatzkassen über\na) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „dabei kann                    die vertragsärztliche Versorgung sind Regelun-\nVerwarnung, Verweis und Geldbuße bis zu 5 000                 gen über die zu Lasten der Krankenkassen zu-\nDeutsche Mark vorgesehen werden\" durch die                    lässige Anwendung von nach§ 182 f allgemein","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982                           1891\nausgeschlossenen Arzneimitteln in der Sprech-                  a) der Verletzte vor dem 1. Januar 1983 in eine\nstunde in Fällen zu treffen, in denen selche Arz-                  Maßnahme eingetreten ist und ihm die Lei-\nneimittel zur Vorbereitung auf oder im zeitlich be-                stungen mit einem Hinweis auf die Änderun-\ngrenzten Anschluß an diagnostische oder thera-                     gen des Absatzes 2 bewilligt wurden,\npeutische Eingriffe notwendig sind. Das Ver-                   b) dem Verletzten vor dem 1. Januar 1983 Lei-\nzeichnis nach § 368 g Abs. 5 Satz 2 kann in die                    stungen bewilligt wurden, er aber erst nach\nVerträge über die vertragsärztliche Versorgung                     dem 31. Dezember 1982 in eine Maßnahme\nübernommen werden.\"                                                eintritt.\"\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n22. In § 579 Abs. 1 wird das Wort „Januar\" durch das\n,,(5) In den Verträgen der Ersatzkassen über die         Wort „Juli\" ersetzt.\nvertragsärztliche Versorgung sind auch Rege-\nlungen zur Überwachung der Ausstellung von            23. § 583 wird wie folgt geändert:\nBescheinigungen über das Vorliegen von Ar-\nbeitsunfähigkeit zu vereinbaren.\"                          a) In Absatz 2 wird der Satz 1 gestrichen.\nb) In Absatz 9 Satz 1 werden die Worte „Satz 2\" ge-\n18. In § 534 wird folgender Absatz 3 angefügt:                         strichen.\n,,(3) Für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum\n31. Dezember 1983 gilt§ 393 a Abs. 1 mit der Maß-        24. Dem § 789 wird angefügt:\ngabe, daß die von den Trägern der Rentenversiche-             ,,Soweit für die im Unternehmen mitarbeitenden Fa-\nrung der Arbeiter und der Angestellten an die Bun-            milienangehörigen als durchschnittlicher Jahresar-\ndesversicherungsanstalt für Angestellte für die               beitsverdienst die in § 575 Abs. 1 genannten Beträ-\nKrankenkassen und Ersatzkassen zu zahlenden                   ge gelten, sind die Geldleistungen zum 1. Juli eines\nBeträge monatlich insgesamt um einen Betrag in                jeden Jahres der Änderung der in§ 575 Abs. 1 ge-\nHöhe. von 100 Millionen Deutsche Mark gekürzt                 nannten Beträge anzupassen.\"\nwerden, der unter den Trägern der Rentenversiche-\nrung der Arbeiter und der Angestellten nach dem          25. § 1 227 Abs. 1 Satz 1 wird, wie folgt geändert:\nVerhältnis der nach § 393 a Abs. 1 einbehaltenen\nBeiträge aufzuteilen ist. Der in§ 393 b Abs. 1 Satz 1         a) In Nummer 8 a Buchstabe c werden nach den\ngenannte Finanzierungsanteil der Krankenkassen                     Worten „Träger der Rehabilitation\" die Worte\nund Ersatzkassen erhöht sich entsprechend.\"                        ,,mit Ausnahme der Bundesanstalt für Arbeit\"\neingefügt.\n19. Nach § 535 wird folgender § 536 eingefügt:                     b) Nummer 10 wird gestrichen.\n,,§ 536\n26. In § 1236 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „59\" durch die\n§ 184 Abs. 3, § 184 a Abs. 2 und § 187 Abs. 3 bis          Zahl „63\" ersetzt.\n5 gelten nur, wenn die Leistung nach dem\n31. Dezember 1982 beginnt.\"\n27. § 1241 b erhält folgende Fassung:\n20. § 558 Abs. 3 Sätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:                                     ,,§1241b\n„Es beträgt vom 1 . Januar 1983 an zwischen 366                  ( 1) Das Übergangsgeld beträgt\nDeutsche Mark und 1 461 Deutsche Mark monat-                   1. bei einem Betreuten, der mindestens ein Kind\nlich. Diese Beträge werden zum 1. Juli jeden Jahres                (§ 1262 Abs. 2 und 3) hat oder dessen Ehegatte,\nentsprechend der Anpassung des laufenden Pfle-                     mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine\ngegeldes nach § 579 erhöht.\"                                       Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er den\nBetreuten pflegt oder selbst der Pflege bedarf,\n21 . § 568 wird wie folgt geändert:                                     a) bei einer medizinischen Maßnahme zur Reha-\na) In Absatz 2 wird die Zahl „90\" durch die Zahl                       bilitation 90 vom Hundert,\n,,80\" und die Zahl „75\" durch die Zahl „70\" er-                b) bei einer berufsfördernden Maßnahme zur\nsetzt.                                                             Rehabilitation 80 vom Hundert,\nb) Nach Absatz 6 wird angefügt:                                2. bei den übrigen Betreuten\n,,(7) Absatz 2 ist in der bis zum 31. Dezember               a) bei einer medizinischen Maßnahme zur Reha-\n1982 geltenden Fassung weiter anzuwenden,                          bilitation 75 vom Hundert,\nwenn der Verletzte vor dem 1. Januar 1983 in                   b) bei einer berufsfördernden Maßnahme zur\neine Maßnahme eingetreten ist und ihm Leistun-                     Rehabilitation 70 vom Hundert\ngen ohne einen Hinweis auf die Änderungen des\ndes nach § 1 241 Abs. 1, 2 und 4, § 1 241 a maßge-\nAb~atzes 2 bewilligt wurden oder der Verletzte\nvor dem 27. Oktober 1982 in eine Maßnahme                  benden Betrages.\neingetreten ist und Leistungen beantragt hat. Die             (2) Werden in einer Einrichtung der medizinisch-\nVorschrift ist mit der Maßgabe weiter anzuwen-             beruflichen Rehabilitation gleichzeitig medizinische\nden, daß die Höhe der Leistungen für die Zeit              und berufsfördernde Maßnahmen durchgeführt, be-\nnach dem 31 . Dezember 1982 nach der ab                    mißt sich das Übergangsgeld nach den für medizi-\n1. Januar 1983 geltenden Fassung festzusetzen              nische Maßnahmen zur Rehabilitation geltenden\nist, wenn                                                  Sätzen.\"","1892                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n28. Nach § 1242 wird folgender § 1243 eingefügt:                       klassen oder Bruttoarbeitsentgelte nicht zugrun-\n,,§ 1243                                  de zu legen sind, die ,Werte der Absätze 2 und 3\nund\n(1) Zu den Aufwendungen einer stationären Heil-\nbehandlung zahlt der Versicherte oder der Rentner             2. an einer Zurechnungszeit der Wert des Absat-\nfür jeden Kalendertag der stationären Heilbehand-                  zes 4\nlung 10 Deutsche Mark zu, wenn der Träger der                 zugrunde zu legen. Für die Rundung der Werte ist\nRentenversicherung die Heilbehandlung für ihn oder            § 1 255 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 ent!sprechend\nfür einen seiner Angehörigen durchführt. Satz 1 gilt          anzuwenden.\nnicht bei einer Heilbehandlung von Kindern, die das\n(2) Für die vor dem 1. Januar 1965 liegenden Zei-\n18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.\nten wird der Monatsdurchschnitt zugrunde gelegt,\n(2) Befindet sich der Betreute in einer stationären       der sich aus der Bewertung der bis zu diesem Zeit-\nHeilbehandlung, die der Krankenhauspflege ver-                punkt zurückgelegten Beitragszeiten ergibt. Dabei\ngleichbar ist oder sich an diese ergänzend an-                wird jedoch für Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1\nschließt, gilt § 184 Abs. 3 entsprechend.                     Nr. 4 höchstens der Wert 8,33 und für die übrigen\n(3) Die stationäre Heilbehandlung des Trägers             Zeiten höchstens der Wert 16;66 berücksichtigt.\nder Rentenversicherung gilt auch bei einer Zuzah-             Sind nicht mehr als 60 Kalendermonate mit Beiträ-\nlung als Übernahme der vollen Kosten im Sinne ar-             gen belegt, wird mindestens der nach der Anlage 1\nbeitsrechtlicher Vorschriften.                                maßgebende Wert zugrunde gelegt, für Ausfallzei-\nten nach§ 1259 Abs. 1 Nr. 4 dann jedoch höchstens\n(4) Bezieht ein Betreuter Übergangsgeld, das              der Wert 7,50.\nnach § 1241 b begrenzt ist, hat er für die Zeit des\nBezuges von Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht                    (3) Für die nach dem 31. Dezember 1964 liegen-\nzu leisten.                                                   den Zeiten wird der Monatsdurchschnitt zugrunde\ngelegt, der sich aus der Bewertung der Versiche-\n(5) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt,           rungs- und Ausfallzeiten ergibt, die bis zum Ende\nunter welchen Voraussetzungen von der Zahlung                  des Kalenderjahres vor der zu bewertenden Zeit zu-\nnach Absatz 1 abgesehen werden kann, wenn sie                 rückgelegt sind. Dabei wird jedoch höchstens der\nden Versicherten oder den Rentner unzumutbar be-              Wert 16,66 berücksichtigt. Für Ausfallzeiten nach\nlasten würde.\"                                                 § 1259 Abs. 1 Nr. 4 wird immer der Wert 7,50 zu-\ngrunde gelegt. Läßt sich ein Monatsdurchschnitt\n29. § 1 255 wird wie folgt geändert:                               nicht bilden, wird der Wert 7,50 zugrunde gelegt.\na) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                      (4) Für eine Zurechnungszeit wird der Monats-\n„Bei einem Versicherungsfall in der Zeit vom             durchschnitt zugrunde gelegt, der sich aus der Be-\n1. Januar bis zum 30. Juni eines Jahres ist die all-     wertung der Beitragszeiten ergibt, die für eine ren-\ngemeine Bemessungsgrundlage des voraufge-                tenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tä-\ngangenen Kalenderjahres maßgebend.''                     tigkeit vor der zu bewertenden Zeit zurückgelegt\nsind. Dabei werden Zeiten des Wehr- oder Zivildien-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           stes nach dem 31 . Dezember 1981 nicht berück-\naa) In Buchstabe a Satz 3 werden die Worte               sichtigt. Absatz 3 Satz 2 und 4 ist anzuwenden.\"\n„der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zu\n§ 1255 a\" durch die Zahl „7,50\" ersetzt.        31. In der Anlage 1 zu § 1255 a wird der Textteil:\nbb) Buchstabe b erhält folgende Fassung:\n„Werte für\n„b) Wenn die Kalenderjahre nach dem\n31. Dezember 1963 enden, ist minde-                   männliche Arbeiter           weibliche Arbeiter\nstens von einem Bruttoarbeitsentgelt                 der Leistungsgruppe         der Leistungsgruppe\nauszugehen, das für einen Kalender-\nmonat dem Wert 7,50 entspricht.\"                               2        3                   2        3\nc) Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n12,86      1 2, ·1 2 8,67    12,27      8,88    6,38\"\n,,An Stelle des nach Satz 2 maßgebenden Brut-\ndurch folgenden Textteil ersetzt:\ntoarbeitsentgelts sind für jeden Kalendermonat\ndes Wehrdienstes im Jahre 1982 75 vom Hun-                                        „Werte für\ndert und für danach liegende Zeiten 70 vom Hun-\ndert dieses Betrages zugrunde zu legen.\"                               Versicherte der Leistungsgruppe\n30. § 1255 a erhält folgende Fassung:                                                            2                  3\n,,§ 1255a\n12,50              10,50               7,50\"\n( 1) Bei der Ermittlung der für den Versicherten\nmaßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nach\n32. § 1 259 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n§ 1255 sind für jeden Kalendermonat\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n1 . an Ersatz- und Ausfallzeiten, Zeiten nach § 1 255\nAbs. 7 Satz 1 sowie anrechenbaren Zeiten der                  aa) In Nummer 3 werden die Worte „und wenn er\nAusbildung als Auszubildender, denen Beitrags-                     nicht nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 ver-","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982                           1893\nsicherungspflichtig war\" durch die Worte           einer an eine Witwe oder einen Witwer geleisteten\n„und wenn er nicht in der Zeit vom 1. Juli         Rente gilt ihr um zwei Drittel erhöhter Betrag als\n1978 bis zum 31. Dezember 1982 wegen               Vollrente.\"\ndes Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeits-\nlosenhilfe oder Unterhaltsgeld versiche-      38. In § 1304 e Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „ 11,8\" durch\nrungspflichtig war\" ersetzt.                       die Worte „vom 1. Januar 1983 an 11,8 vom Hun-\nbb) Nach Nummer 3 wird eingefügt:                         dert, vom 1 . Juli 1983 an 10,8 vom Hundert, vom\n1. Juli 1984 an 8,8 vom Hundert und vom 1. Juli\n,,3 a. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosen-\n1985 an 6,8\" ersetzt.\ngeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhalts-\ngeld oder Übergangsgeld der Bun-\ndesanstalt für Arbeit nach dem          39. In § 1305 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n31. Dezember 1982, es sei denn, die          ,,§ 1243 gilt entsprechend für Nach- und Festi-\nBundesanstalt für Arbeit zahlt für den       gungskuren wegen Geschwulsterkrankungen.\"\nBezieher Beiträge an eine Versiche-\nrungs- oder Versorgungseinrichtung\n40. § 1314 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\noder an ein Versicherungsunterneh-\nmen oder an den Versicherten                 „Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter\nselbst,''.                                   und die Bundesversicherungsanstalt für Angestell-\nte erstatten der Bundesknappschaft 22 vom Hun-\nb) In Satz 2 werden die Worte „und 3\" durch die\ndert der Aufwendungen, die die Bundesknappschaft\nWorte „bis 3 a\" ersetzt.\nals Träger der knappschaftlichen Rentenversiche-\nrung für die knappschaftliche Krankenversicherung\n33. § 1260 c wird wie folgt geändert:                             der Rentner trägt.\"\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                     41 . § 1385 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurech-       a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nnungszeit werden nicht berücksichtigt, soweit                 aa) In Buchstabe d wird die Zahl „75\" durch die\nfür dieselbe Zeit eine Nachversicherung möglich                   Zahl „ 70\" ersetzt.\nist.\"\nbb) Buchstabe h wird gestrichen.\n34. In § 1272 Abs. 1 wird das Wort „Januar\" durch das             b) In Absatz 4 werden das Komma am Ende des\nWort „Juli\" ersetzt.                                              Buchstaben g durch einen Punkt ersetzt und\nBuchstabe h gestrichen.\n35. In § 1273 wird das Wort „März\" durch das Wort\n,,Oktober\" ersetzt.                                      42. Nach § 1385 wird eingefügt:\n,,§ 1385 a\n36. § 1276 wird wie folgt geändert:\nDie Bundesanstalt für Arbeit zahlt für Ausfallzei-\na) In Absatz 1 werden der Strichpunkt durch einen             ten von Personen, die von ihr Arbeitslosengeld, Ar-\nPunkt und die nachfolgenden Worte durch fol-              beitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld\ngenden Satz ersetzt:                                      beziehen, für die Zeit des Bezuges dieser Leistung\n,,Beruht die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfä-          Beiträge, wenn sie vor Beginn dieser Leistung zu-\nhigkeit nicht ausschließlich auf dem Gesund-              letzt nach diesem Gesetz oder dem Handwerkerver-\nheitszustand des Berechtigten, ist die Rente auf          sicherungsgesetz versichert waren. Für die Berech-\nZeit zu leisten, es sei denn, der Berechtigte voll-       nung der Beiträge sind die Höhe der Leistung und\nendet innerhalb von zwei Jahren nach Rentenbe-            der jeweils geltende Beitragssatz maßgebend. Das\nginn das 60. Lebensjahr.\"                                 Nähere über Zahlung und Abrechnung können die\nBundesanstalt für Arbeit und die Träger der Renten-\nb) In Absatz 3 werden die Worte „zweiter Halbsatz\"            versicherung durch Vereinbarung regeln.\"\ndurch die Worte „Satz 2\" ersetzt.\n43. In § 1395 a Satz 1 werden die Worte „nach dem\n37. Nach § 1279 wird eingefügt:                                   Bundeskindergeldgesetz\" durch die Worte „nach\n,,§ 1279 a                            § 10 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes\" er-\nsetzt.\n(1) Die Vorschriften über das zusammentreffen\neiner Rente mit einer Rente aus der gesetzlichen\nUnfallversicherung sind auch anzuwenden, wenn                                     Artikel 20\neine Rente bei einem Arbeitsunfall oder einer Be-\nrufskrankheit von einem Träger geleistet wird, der                  Angestelltenversicherungsgesetz\nseinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses          Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-\nGesetzes hat.                                            desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1, ver-\n(2) Für die von einem Träger außerhalb des Gel-       öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ntungsbereichs dieses Gesetzes geleistete Rente ist       durch Artikel II § 5 des Gesetzes vom 4. November 1982\nein Jahresarbeitsverdienst nicht festzustellen. Bei      (BGBI. 1 S. 1450), wird wie folgt geändert:","1894                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n1. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                        (4) Bezieht ein Betreuter Übergangsgeld, das\nnach § 18 b begrenzt ist, hat er für die Zeit des Be-\na) In Nummer 10 a Buchstabe c werden nach den\nzuges von Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht zu\nWorten „Träger der Rehabilitation\" die Worte              leisten.\n,,mit Ausnahme der Bundesanstalt für Arbeit\"\neingefügt.                                                   (5) Die Bundesversicherungsanstalt für Ange-\nstellte bestimmt, unter welchen Voraussetzungen\nb) Nummer 12 wird gestrichen.\nvon der Zahlung nach Absatz 1 abgesehP.n werden\nkann, wenn sie den Versicherten oder den Rentner\n2. In § 7 wird Absatz 7 gestrichen.                              unzumutbar belasten würde.\"\n6. § 32 wird wie folgt geändert:.\n3. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „59\" durch die\nZahl „6~\" ersetzt.                                             a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Bei einem Versicherungsfall in der Zeit vom\n1. Januar bis zum 30. Juni eines Jahres ist die all-\n4. § 18 b erhält folgende Fassung:\ngemeine Bemessungsgrundlage des voraufge-\n,,§ 18 b                                 gangenen Kalenderjahres maßgebend.''\n(1) Das Übergangsgeld beträgt                              b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n1 . bei einem Betreuten, der mindestens ein Kind                   aa) In Buchstabe a Satz 3 werden die Worte\n( § 39 Abs. 2 und 3) hat oder dessen Ehegatte,                      „der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zu\nmit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine                     § 32 a\" durch die Zahl „7,50\" ersetzt.\nErwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er den               bb) Buchstabe b erhält folgende Fassung:\nBetreuten pflegt oder selbst der Pflege bedarf,\n„b) Wenn die Kalenderjahre nach dem\na) bei einer medizinischen Maßnahme zur Reha-                            31. Dezember 1963 enden, ist minde-\nbilitation 90 vom Hundert,                                          stens von einem Bruttoarbeitsentgelt\nb) bei einer berufsfördernden Maßnahme zur                               auszugehen, das für einen Kalender-\nRehabilitation 80 vom Hundert,                                      monat dem Wert 7,50 entspricht.\"\n2. bei den übrigen Betreuten                                  c) Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:\na) bei einer medizinischen Maßnahme zur Reha-                  ,,An Stelle des nach Satz 2 maßgebenden Brut-\nbilitation 75 vom Hundert,                                toarbeitsentgelts sind für jeden Kalendermonat\nb) bei einer berufsfördernden Maßnahme zur                     des Wehrdienstes im Jahre 1982 75 vom Hun-\nRehabilitation 70 vom Hundert                             dert und für danach liegende Zeiten 70 vom Hun-\ndert dieses Betrages zugrunde zu legen.\"\ndes nach § 18 Abs. 1, 2 und 4, § 18 a maßgebenden\nBetrages.                                                 7. § 32 a erhält folgende Fassung:\n(2) Werden in einer Einrichtung der medizinisch-                                    ,,§ 32a\nberuflichen Rehabilitation gleichzeitig medizinische\nund berufsfördernde Maßnahmen durchgeführt, be-                   (1) Bei der Ermittlung der für den Versicherten\nmißt sich das Übergangsgeld nach den für medizi-              maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nach\nnische Maßnahmen zur Rehabilitation geltenden                 § 32 sind für jeden Kalendermonat\nSätzen.\"                                                      1. an Ersatz- und Ausfallzeiten, Zeiten nach § 32\nAbs. 7 Satz 1 sowie anrechenbaren Zeiten der\n5. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:                           Ausbildung als Auszubildender, denen Beitrags-\nklassen oder Bruttoarbeitsentgelte nicht zugrun-\n,,§ 20                                 de zu legen sind, die Werte der Absätze 2 und 3\n( 1) Zu den Aufwendungen einer stationären Heil-                und\nbehandlung zahlt der Versicherte oder der Rentner             2. an einer Zurechnungszeit der Wert des Absat-\nfür jeden Kalendertag der stationären Heilbehand-                  zes 4\nlung 10 Deutsche Mark zu, wenn die Bundesversi-\nzugrunde zu legen. Für die Rundung der Werte ist\ncherungsanstalt für Angestellte die Heilbehandlung\n§ 32 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 entsprechend an-\nfür ihn oder für einen seiner Angehörigen durchführt.\nzuwenden.\nSatz 1 gilt nicht bei einer Heilbehandlung von Kin-\ndern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet                 (2) Für die vor dem 1. Januar 1965 liegenden Zei-\nhaben.                                                        ten wird der Monatsdurchschnitt zugrunde gelegt,\nder sich aus der Bewertung der bis zu diesem Zeit-\n(2) Befindet sich der Betreute in einer stationären\npunkt zurückgelegten Beitragszeiten ergibt. Dabei\nHeilbehandlung, die der Krankenhauspflege ver-\nwird jedoch für Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 4\ngleichbar ist oder sich an diese ergänzend an-\nhöchstens der Wert 8,33 und für die übrigen Zeiten\nschließt, gilt§ 184 Abs. 3 der Reichsversicherungs-\nhöchstens der Wert 16,66 berücksichtigt. Sind\nordnung entsprechend.\nnicht mehr als 60 Kalendermonate mit Beiträgen\n(3) Die stationäre Heilbehandlung der Bundes-             belegt, wird mindestens der nach der Anlage 1 maß-\nversicherungsanstalt für Angestellte gilt auch bei            gebende Wert zugrunde gelegt, für Ausfallzeiten\neiner Zuzahlung als Übernahme der vollen Kosten               nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 dann jedoch höchstens der\nim Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften.                    Wert 7,50.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982                              ·1895\n(3) Für die nach dem 31. Dezember 1964 liegen-          10. § 37 c wird wie folgt geändert:\nden Zeiten wird der Monatsdurchschnitt zugrunde                a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\ngelegt, der sich aus der Bewertung der Versiche-\nrungs- und Ausfallzeiten ergibt, die bis zum Ende              b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ndes Kalenderjahres vor der zu bewertenden Zeit zu-                    ,,(2) Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurech-\nrückgelegt sind. Dabei wird jedoch höchstens der                    nungszeit werden nicht berücksichtigt, soweit\nWert 16,66 berücksichtigt. Für Ausfallzeiten nach                   für dieselbe Zeit eine Nachversicherung möglich\n§ 36 Abs. 1 Nr. 4 wird immer der Wert 7,50 zugrunde                 ist.\"\ngelegt. Läßt sich ein Monatsdurchschnitt nicht bil-\nden, wird der Wert 7,50 zugrunde gelegt.                   11. In § 49 Abs. 1 wird das Wort „Januar\" durch das\nWort „Juli\" ersetzt.\n(4) Für eine Zurechnungszeit wird der Monats-\ndurchschnitt zugrunde gelegt, der sich aus der Be-\nwertung der Beitragszeiten ergibt, die für eine ren-       12. In § 50 wird das Wort „März\" durch das Wort\ntenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tä-              ,,Oktober'' ersetzt.\ntigkeit vor der zu bewertenden Zeit zurückgelegt\nsind. Dabei werden Zeiten des Wehr- oder Zivildien-        13. § 53 wird wie folgt geändert:\nstes nach dem 31. Dezember 1981 nicht berück-                  a) In Absatz 1 werden der Strichpunkt durch einen\nsichtigt. Absatz 3 Satz 2 und 4 ist anzuwenden.\"                    Punkt und die nachfolgenden Worte durch fol-\ngenden Satz ersetzt:\n8. In der Anlage 1 zu § 32 a wird der Textteil:                        ,,Beruht die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfä-\n„Werte für                                  hi.gkeit nicht ausschließlich auf dem Gesund-\nheitszustand des Berechtigten, ist die Rente auf\nZeit zu leisten, es sei denn, der Berechtigte voll-\nmännliche Angestellte          weibliche Angestellte\nendet innerhalb von zwei Jahren nach Rentenbe-\nder Leistungsgruppe           der Leistungsgruppe\nginn das 60. Lebensjahr.\"\n2         3                  2        3        b) In Absatz 3 werden die Worte „zweiter Halbsatz\"\ndurch die Worte „Satz 2\" ersetzt.\n12,86      12, 12    8,67     12,27     8,88    6,38\"\ndurch folgenden Textteil ersetzt:                         14. Nach § 56 wird eingefügt:\n„Werte für                                                       ,,§ 56 a\n(1) Die Vorschriften über das Zusammentreffen\nVersicherte der Leistungsgruppe                   einer Rente mit einer Rente aus der gesetzlichen\nUnfallversicherung sind auch anzuwenden, wenn\n2                 3              eine Rente bei einem Arbeitsunfall oder einer Be-\nrufskrankheit von einem Träger geleistet wird, der\n12,50                 10,50             7,50\"            seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nGesetzes hat.\n9. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                (2) Für die von einem Träger außerhalb des Gel-\ntungsbereichs dieses Gesetzes geleistete Rente ist\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                             ein Jahresarbeitsverdienst nicht festzustellen. Bei\naa) In Nummer 3 werden die Worte „und wenn er               einer an eine Witwe oder einen Witwer geleisteten\nnicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 2 versicherungs-          Rente gilt ihr um zwei Drittel erhöhter Betrag als\npflichtig war\" durch die Worte „und wenn er           Vollrente.\"\nnicht in der Zeit vom 1 . Juli 1978 bis zum\n31. Dezember 1982 wegen des Bezugs von            15. In § 83 e Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „ 11,8\" durch\nArbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder              die Worte „vom 1. Januar 1983 an 11,8 vom Hun-\nUnterhaltsgeld versicherungspflichtig war\"            dert, vom 1. Juli 1983 an 10,8 vom Hundert, vom\nersetzt.                                               1 . Juli 1984 an 8,8 vom Hundert und vom 1. Juli\nbb) Nach Nummer 3 wird eingefügt:                            1985 an 6,8\" ersetzt.\n,,3 a. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosen-\ngeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhalts-      16. In § 84 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\ngeld oder Übergangsgeld der Bun-               ,,§ 20 gilt entsprechend für Nach- und Festigungs-\ndesanstalt für Arbeit nach dem                 kuren wegen Geschwulsterkrankungen.''\n31. Dezember 1982, es sei denn, die\nBundesanstalt für Arbeit zahlt für den    17. § 93 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nBezieher Beiträge an eine Versiche-\nrungs- oder Versorgungseinrichtung               Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\noder an ein Versicherungsunterneh-             ~nd die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter\nmen oder an den Versicherten                   erstatten der Bundesknappschaft 22 vom Hundert\nselbst,''.                                      der Aufwendungen, die die Bundesknappschaft als\nTräger der knappschaftlichen Rentenversicherung\nb) In Satz 2 werden die Worte „und 3\" durch die                  für die knappschaftliche Krankenversicherung der\nWorte „bis 3 a\" ersetzt.                                      Rentner trägt.\"","1896                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil     1\n18. § 112 wird wie folgt geändert:                                      b) bei einer berufsfördernden Maßnahme zur\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                 Rehabilitation 80 vom Hundert,\naa) In Buchstabe d wird die Zahl „75\" durch die           2. bei den übrigen Betreuten\nZahl „ 70'' ersetzt.                                    a) bei einer medizinischen Maßnahme zur Reha-\nbb) Buchstabe i wird gestrichen.                                 bilitation 75 vom Hundert,\nb) In Absatz 4 werden das Komma am Ende des                       b) bei einer berufsfördernden Maßnahme zur\nBuchstaben h durch einen Punkt ersetzt und                       Rehabilitation 70 vom Hundert\nBuchstabe i gestrichen.                                   des nach § 40 Abs. 1, 2 und 4, § 40 a maßgebenden\nBetrages.\n19. Nach § 112 wird eingefügt:                                         (2) Werden in einer Einrichtung der medizinisch-\n,,§ 112 a                           beruflichen Rehabilitation gleichzeitig medizinische\nund berufsfördernde Maßnahmen durchgeführt, be-\nDie Bundesanstalt für Arbeit zahlt für Ausfallzei-\nmißt sich das Übergangsgeld nach den für medizi-\nten von Personen, die von ihr Arbeitslosengeld, Ar-\nnische Maßnahmen zur Rehabilitation geltenden\nbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld\nSätzen.\"\nbeziehen, für die Zeit des Bezuges dieser Leistung\nBeiträge, wenn sie vor Beginn dieser Leistung zu-         4. Nach § 41 wird folgender § 42 eingefügt:\nletzt nach diesem Gesetz oder in keinem Zweig der\ngesetzlichen Rentenversicherung versichert waren.                                     ,,§ 42\nFür die Berechnung der Beiträge sind die Höhe der               ( 1) Zu den Aufwendungen einer stationären Heil-\nLeistung und der jeweils geltende Beitragssatz               behandlung zahlt der Versicherte oder der Rentner\nmaßgebend. Die Beiträge der Bundesanstalt für Ar-            für jeden Kalendertag der stationären Heilbehand-\nbeit sind um die Summe der nach § 166 b des Ar-              lung 10 Deutsche Mark zu, wenn die Bundesknapp-\nbeitsförderungsgesetzes zu zahlenden Beiträge zu             schaft die Heilbehandlung für ihn oder für einen sei-\nvermindern. Das Nähere über Zahlung und Abrech-              ner Angehörigen durchführt. Satz 1 gilt nicht bei\nnung können die Bundesanstalt für Arbeit und die             einer Heilbehandlung von Kindern, die das 18. Le-\nTräger der Rentenversicherung durch Vereinbarung             bensjahr noch nicht vollendet haben.\nregeln.\"                                                        (2) Befindet sich der Betreute in einer stationären\nHeilbehandlung, die der Krankenhauspflege ver-\n20. In § 117 a Satz 1 werden die Worte „nach dem Bun-              gleichbar ist oder sich an diese ergänzend an-\ndeskindergeldgesetz\" durch die Worte „nach § 10              schließt, gilt § 184 Abs. 3 der Reichsversicherungs-\nAbs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes\" ersetzt.                ordnung entsprechend.\n(3) Die stationäre Heilbehandlung der Bundes-\nArtikel 21                             knappschaft gilt auch bei einer Zuzahlung als Über-\nReichsknappschaftsgesetz                          nahme der vollen Kosten im Sinne arbeitsrechtli-\ncher Vorschriften.\nDas Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-\n(4) Bezieht ein Betreuter Übergangsgeld, das\nsetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-1, veröffent-\nnach § 40 b begrenzt ist, hat er für die Zeit des Be-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nzuges von Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht zu\nArtikel II § 6 des Gesetzes vom 4. November 1982\n(BGBI. 1 S. 1450), wird wie folgt geändert:                       leisten.\n(5) Die Bundesknappschaft bestimmt, unter wel-\n1 . § 29 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                  chen Voraussetzungen von der Zahlung nach Ab-\na) In Nummer 4 Buchstabe c werden nach den Wor-              satz 1 abgesehen werden kann, wenn sie den Ver-\nten „Träger der Rehabilitation\" die Worte „mit           sicherten oder den Rentner unzumutbar belasten\nAusnahme der Bundesanstalt für Arbeit\" einge-            würde.\"\nfügt.                                                 5. § 54 wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 5 wird gestrichen.                                 a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n2. In § 35 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „59\" durch die                „Bei einem Versicherungsfall in der Zeit vom\nZahl „63\" ersetzt.                                               1. Januar bis zum 30. Juni eines Jahres ist die all-\ngemeine Bemessungsgrundlage des voraufge-\n3. § 40 b erhält folgende Fassung:                                   gangenen Kalenderjahrs maßgebend.\"\n,,§ 40b                            b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe a Satz 3 werden die Worte\n( 1) Das Übergangsgeld beträgt\n„der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zu\n1. bei einem Betreuten, der mindestens ein Kind                       § 54 a\" durch die Zahl „7,50\" ersetzt.\n(§ 60 Abs. 2 und 3) hat oder dessen Ehegatte,                 bb) Buchstabe b erhält folgende Fassung:\nmit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine\n„b) Wenn die Kalenderjahre nach dem\nErwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er den\n31. Dezember 1963 enden, ist minde-\nBetreuten pflegt oder selbst der Pflege bedarf,\nstens von einem Bruttoarbeitsentgelt\na) bei einer medizinischen Maßnahme zur Reha-                            auszugehen, das für einen Kalender-\nbilitation 90 vom Hundert,                                           monat dem Wert 7,50 entspricht.''","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982                                1897\nc) Absatz 9 Satz 2 erhält folgende Fassung:                   durch folgenden Textteil ersetzt:\n,,An Stelle des nach Satz 1 maßgebenden Brut-                                       ,,Werte für\ntoarbeitsentgelts sind für jeden Kalendermonat\ndes Wehrdienstes im Jahre 1982 75 vom Hun-                              Versicherte der Leistungsgruppe\ndert und für danach liegende Zeiten 70 vom Hun-\ndert dieses Betrages zugrunde zu legen.\"                                                 2                3\n6. § 54 a erhält folgende Fassung:                                      12,50                 10,50            7,50\"\n,,§ 54 a\n(1) Bei der Ermittlung der für den Versicherten        8. § 57 wird wie folgt geändert:\nmaßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nach\na} Satz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 54 sind für jeden Kalendermonat\n1. an Ersatz- und Ausfallzeiten, Zeiten nach § 54                aa) In Nummer 3 werden die Worte „und wenn er\nAbs. 7 Satz 1 sowie anrechenbaren Zeiten der                       nicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 versiche-\nAusbildung als Auszubildender, denen Beitrags-                     rungspflichtig war\" durch die Worte „und\nklassen oder Bruttoarbeitsentgelte nicht zugrun-                   wenn er nicht in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis\nde zu legen sind, die Werte der Absätze 2 und 3                    zum 31. Dezember 1982 wegen des Bezugs\nund                                                                von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder\nUnterhaltsgeld versicherungspflichtig war\"\n2. an einer Zurechnungszeit der Wert des Absat-                        ersetzt.\nzes 4\nbb) Nach Nummer 3 wird eingefügt:\nzugrunde zu legen. Für die Rundung der Werte ist\n,,3 a. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosen-\n§ 54 Abs. 3 vorletzter Satz entsprechend anzuwen-\ngeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld\nden.\noder Übergangsgeld der Bundesan-\n(2) Für die vor dem 1. Januar 1965 liegenden Zei-                          stalt für Arbeit nach dem 31. Dezember\nten wird der Monatsdurchschnitt zugrunde gelegt,                              1982, es sei denn, die Bundesanstalt\nder sich aus der Bewertung der bis zu diesem Zeit-                            für Arbeit zahlt für den Bezieher Beiträ-\npunkt zurückgelegten Beitragszeiten ergibt. Dabei                             ge an eine Versicherungs- oder Ver-\nwird jedoch für Ausfallzeiten nach § 57 Nr. 4 höch-                           sorgungseinrichtung oder an ein Versi-\nstens der Wert 8,33 und für die übrigen Zeiten höch-                          cherungsunternehmen oder an den\nstens der Wert 20,83 berücksichtigt. Sind nicht                               Versicherten selbst,\".\nmehr als 60 Kalendermonate mit Beiträgen belegt,\nwird mindestens der nach der Anlage 1 maßgeben-                                     '\nb) In Satz 2 werden die Worte „und 3\" durch die\nde Wert zugrunde gelegt, für Ausfallzeiten nach                  Worte „bis 3 a\" ersetzt.\n§ 57 Nr. 4 dann jedoch höchstens der Wert 7,50.\n(3) Für die nach dem 31. Dezember 1964 liegen-        9. § 58 c wird wie folgt geändert:\nden Zeiten wird der Monatsdurchschnitt zugrunde\ngelegt, der sich aus der Bewertung der Versiche-             a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nrungs- und Ausfallzeiten ergibt, die bis zum Ende\ndes Kalenderjahres vor der zu bewertenden Zeit zu-          b} Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nrückgelegt sind. Dabei wird jedoch höchstens der                  ,,(2) Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurech-\nWert 20,83 berücksichtigt. Für Ausfallzeiten nach               nungszeit werden nicht berücksichtigt, soweit\n§ 57 Nr. 4 wird immer der Wert 7,50 zugrunde ge-               für dieselbe Zeit eine Nachversicherung möglich\nlegt. Läßt sich ein Monatsdurchschnitt nicht bilden,            ist.\"\nwird der Wert 7,50 zugrunde gelegt.\n(4) Für eine Zurechnungszeit wird der Monats-\n10. In § 71 Abs. 1 wird das Wort „Januar\" durch das\ndurchschnitt zugrunde gelegt, der sich aus der Be-\nWort „Juli\" ersetzt.\nwertung der Beitragszeiten ergibt, die für eine ren-\ntenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tä-\ntigkeit vor der zu bewertenden Zeit zurückgelegt        11. § 72 wird wie folgt geändert:\nsind. Dabei werden Zeiten des Wehr- oder Zivildien-\nstes nach dem 31 . Dezember 1981 nicht berück-              a) In Absatz 1 werden der Strichpunkt durch einen\nsichtigt. Absatz 3 Satz 2 und 4 ist anzuwenden.\"               Punkt und die nachfolgenden Worte durch fol-\ngenden Satz ersetzt: ,,Beruht die verminderte\nbergmännische Berufsfähigkeit, die Berufsunfä-\n7. In der Anlage 1 zu § 54 a wird der Textteil:\nhigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit nicht aus-\n„Werte für                              schließlich auf dem Gesundheitszustand des\nBerechtigten, ist die Rente auf Zeit zu leisten, es\nmännliche Versicherte       weibliche Versicherte           sei denn, der Berechtigte vollendet innerhalb von\nder Leistungsgruppe         der Leistungsgruppe           zwei Jahren nach Rentenbeginn das 60. Lebens-\njahr.\"\n2       3                   2       3\nb) In Absatz 3 werden die Worte „zweiter Halbsatz\"\n12,86      12, 12   8,67     12,27     8,88    6,38\"         durch die Worte „Satz 2\" ersetzt.","1898                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n12. Nach § 76 wird eingefügt:                              18. § 130 wird wie folgt geändert:\n,,§ 76a                               a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Vorschriften über das Zusammentreffen                 aa) In Buchstabe b wird die Zahl „75\" durch die\neiner Rente mit einer Rente aus der gesetzlichen                       Zahl „ 70\" ersetzt.\nUnfallversicherung sind auch anzuwenden, wenn                     bb) Buchstabe d wird gestrichen.\neine Rente bei einem Arbeitsunfall oder einer Be-\nrufskrankheit von einem Träger geleistet wird, der            b) In Absatz 6 werden das Komma am Ende des\nseinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses                 Buchstaben e durch einen Punkt ersetzt und\nGesetzes hat.                                                     Buchstabe f gestrichen.\n(2) Für die von einem Träger außerhalb des Gel-    19. Nach § 130 wird eingefügt:\ntungsbereichs dieses Gesetzes geleistete Rente ist\n,,§ 130 a\nein Jahresarbeitsverdienst nicht festzustellen. Bei\neiner an eine Witwe oder einen Witwer geleisteten                Die Bundesanstalt für Arbeit zahlt für Ausfallzei-\nRente gilt ihr um zwei Drittel erhöhter Betrag als            ten von Personen, die von ihr Arbeitslosengeld, Ar-\nVollrente.\"                                                   beitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld\nbeziehen, für die Zeit des Bezuges dieser Leistung\n13. In § 95 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „so ist dem            Beiträge, wenn sie vor Beginn dieser Leistung nach\nVersicherten auf Antrag die Hälfte der\" durch die             diesem Gesetz versichert waren. Für die Berech-\nWorte „werden dem Versicherten auf Antrag die von           - nung der Beiträge sind die Höhe der Leistung und\nihm\" und die Worte „entrichteten Beiträge zu er-              der jeweils geltende Beitragssatz maßgebend. Das\nstatten\" durch die Worte „getragenen Beiträge, bei            Nähere über Zahlung und Abrechnung können die\nden freiwillig entrichteten Beiträgen jedoch höch-            Bundesanstalt für Arbeit und die Träger der Renten-\nstens die Hälfte dieser Beiträge, erstattet\" ersetzt.         versicherung durch Vereinbarung regeln.\"\n14. In § 96 c Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „ 11,8\" durch    20. In§ 131 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der Rück-\ndie Worte „vom 1. Januar 1983 an 11,8 vom Hun-                lage am 31. Dezember 1971\" durch die Worte „von\ndert, vom 1. Juli 1983 an 10,8 vom Hundert, vom               283 Millionen Deutsche Mark\" ersetzt.\n1. Juli 1984 an 8,8 vom Hundert und vom 1. Juli\n1985 an 6,8\" ersetzt.                                 21. In § 140 a Satz 1 werden die Worte „nach dem Bun-\ndeskindergeldgesetz\" durch die Worte „nach § 10\nAbs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes\" ersetzt.\n15. In § 97 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n,,§ 42 gilt entsprechend für Nach- und Festigungs-\nkuren wegen Geschwulsterkrankungen.\"                                               Artikel 22\nArbeiterrentenversicherungs-\n16. § 104 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:                                Neuregelungsgesetz\n„Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter           Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-\nund die Bundesversicherungsanstalt für Angestell-      lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nte erstatten der Bundesknappschaft 22 vom Hun-         derungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten\ndert der Aufwendungen, die die Bundesknappschaft       Fassung, zuletzt geändert durch Artikel II§ 4 des Geset-\nals Träger der knappschaftlichen Rentenversiche-       zes vom 4. November 1982 (BGBI. 1S. 1450), wird wie\nrung für die knappschaftliche Krankenversicherung     folgt geändert:\nder Rentner trägt.\"\n1 . Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:\n17. In § 1 20 werden nach Satz 1 folgende Sätze einge-                                      ,,§ 5a\nfügt:\n(1) § 1241 b der Reichsversicherungsordnung ist\n,,Die knappschaftliche Krankenversicherung betei-             in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fas-\nligt sich an den Kosten der knappschaftlichen Kran-           sung anzuwenden, wenn der Betreute vor dem\nkenversicherung der Rentner mit einem Finanzie-               1. Januar 1983 in eine Maßnahme eingetreten ist\nrungsanteil, der einem Beitragssatzpunkt der                  und ihm Leistungen ohne einen Hinweis auf die Än-\nGrundlohnsumme der knappschaftlichen Kranken-                 derungen in dieser Vorschrift bewilligt wurden oder\nversicherung entspricht. Für die Berechnung der               der Betreute vor dem 27. Oktober 1982 in eine Maß-\nGrundlohnsumme bleiben die nach § 180 Abs. 3 b                nahme eingetreten ist und Leistungen beantragt\nund 5 der Reichsversicherungsordnung berechne-                hat.\nten Beträge, die nach § 180 Abs. 6 der Reichsver-\nsicherungsordnung berechneten Beträge, soweit                    (2) § 1241 b der Reichsversicherungsordnung ist\nsie auf Versicherungspflichtige entfallen, die eine           mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Höhe\nRente der gesetzlichen Rentenversicherung bezie-              der Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember\nhen, und die nach § 180 Abs. 7 Satz 1 der Reichs-             1982 nach der ab 1. Januar 1983 geltenden Fas-\nversicherungsordnung berechneten Beträge außer                sung festzusetzen ist, wenn\nBetracht, die auf versicherungspflichtige Rentner             a) der Betreute vor dem 1. Januar 1983 in eine Maß-\nentfallen, die zur Aufstockung ihrer Leistungsan-                 nahme eingetreten ist und ihm die Leistungen mit\nsprüche freiwillig bei der Bundesknappschaft versi-               einem Hinweis auf die Änderungen in dieser Vor-\nchert sind.\"                                                      schrift bewilligt wurden,","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982                            1899\nb) dem Betreuten vor dem 1. Januar 1983 Leistun-             sind, werden nur neu festgestellt, wenn der Wert für\ngen bewilligt wurden, er aber erst nach dem             Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1 Nr. 4 der Reichs-\n31. Dezember 1982 in eine Maßnahme eintritt.            versicherungsordnung auf 8,33 begrenzt worden\nist; die Neufeststellung erfolgt nur auf Antrag, im\n(3) § 1243 der Reichsversicherungsordnung gilt\nEinzelfall kann sie auch von Amts wegen erfolgen.\nnur, wenn die Leistung nach dem 31. Dezember\nSätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn§ 12 b\n1982 beginnt.\"\nin der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fas-\n2. § 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung:                          sung angewendet worden ist und die Entscheidung\nnicht mehr anfechtbar ist. Ist eine Rente mit einem\n,,(5) § 1248 Abs. 2 der Reichsversicherungsord-            Versicherungsfall in der Zeit vom 1. Januar 1978\nnung in der am 31. Dezember 1981 geltenden Fas-              bis zum 31. Dezember 1982 neu festzustellen, ist\nsung ist für die Versicherten weiter anzuwenden,             Satz 1 anzuwenden; dabei ist jedoch als Rente\ndie spätestens am 1. Januar 1 982 arbeitslos ge-             mindestens der bisherige Zahlbetrag zu leisten.\"\nworden sind oder deren Arbeitsverhältnis auf Grund\neiner bis spätestens am 2. September 1981 erfolg-         4. Nach § 14 a wird eingefügt:\nten Kündigung oder Vereinbarung beendet worden\nist und die daran anschließend arbeitslos geworden                                     ,,§ 14 b\nsind. Dies gilt jedoch nur, wenn durch diese Arbeits-            § 1260 c Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung\nlosigkeit die Voraussetzungen des § 1248 Abs. 2              gilt auch für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar\nder Reichsversicherungsordnung in der am                      1983, es sei denn, über einen Anspruch ist eine\n31. Dezember 1981 geltenden Fassung erfüllt wer-              nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen\nden.\"                                                        worden.''\n3. § 12 b erhält folgende Fassung:                           5. § 22 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 12 b                                                        ,,§ 22\n( 1 ) § 1 255 Abs. 4 Buchstabe a der Reichsversi-            § 1 276 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungs-\ncherungsordnung in der vom 1. Januar 1983 an gel-            ordnung gilt auch für Versicherungsfälle in der Zeit\ntenden Fassung gilt auch für Versicherungsfälle vor          vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Dezember 1982. Satz\ndiesem Zeitpunkt. Satz 1 ist nicht anzuwenden,                1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Anspruch\nwenn über einen Anspruch auf Grund des bis zum               eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen\n31. Dezember 1982 geltenden Rechts eine nicht                 worden ist.\"\nmehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden\nist. Ist eine Rente mit einem Versicherungsfall vor       6. Nach § 23 wird eingefügt:\ndem 1. Januar 1983 neu festzustellen, ist Satz 1 an-\n,,§ 23a\nzuwenden; dabei ist jedoch als Rente mindestens\nder bisherige Zahlbetrag zu leisten.                            § 1 279 a der Reichsversicherungsordnung gilt\nauch für Versicherungsfälle und Rentenbezugszei-\n(2) § 1255 Abs. 4 Buchstabe b der Reichsversi-\nten vor dem 1. Januar 1983, wenn die bei einem Ar-\ncherungsordnung in der vom 1. August 1981 an gel-\nbeitsunfall oder einer Berufskrankheit geleistete\ntenden Fassung gilt auch für Versicherungsfälle vor\nRente bereits für Rentenbezugszeiten vor dem\ndiesem Zeitpunkt. Satz 1 ist nicht anzuwenden,\n1 . Januar 1983 berücksichtigt worden ist oder eine\nwenn über einen Anspruch auf Grund des bis zum\nBerücksichtigung dieser Rente nach dem am\n31. Juli 1981 geltenden Rechts eine nicht mehr an-\n31. Dezember 1982 geltenden über- oder zwi-\nfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Ist\nschenstaatlichen Recht vorgesehen war.\"\neine Rente mit einem Versicherungsfall vor dem\n1. August 1981 neu festzustellen, ist Satz 1 anzu-\nwenden; dabei ist jedoch als Rente mindestens der         7. § 28 a wird wie folgt geändert:\nbisherige Zahlbetrag zu leisten.                             a) Absatz 1 Sätze 2 und 3 werden durch folgende\n(3) § 1255 a Abs. 1 bis 3 der Reichsversiche-                Sätze ersetzt:\nrungsordnung in der vom 1. Januar 1983 an gelten-                  Bestand am 31 . Dezember 1982 Anspruch auf\nden Fassung gilt auch für Versicherungsfälle vor                 ~inen Zuschuß, der höher als 11,8 vom Hundert\ndiesem Zeitpunkt; die Begrenzung des Wertes für                  des monatlichen Rentenzahlbetrags war, ist der\nAusfallzeiten nach § 1 259 Abs. 1 Nr. 4 der Reichs-              Zuschuß zu der Rente und zu der umgewandel-\nversicherungsordnung gilt jedoch nur für Versiche-               ten Rente bis zum 30. Juni 1983 mindestens in\nrungsfälle vom 1. Januar 1978 an. Satz 1 ist nicht               der bisherigen Höhe und vom 1. Juli 1983 an min-\nanzuwenden, wenn über einen Anspruch auf Grund                   destens in der Höhe weiter zu leisten, die sich er-\ndes bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Rechts                   gibt, wenn er mit dem Verhältnis 10,8 zu 11,8 ver-\neine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen               vielfältigt wird. Bestand am 31. Dezember 1982\nworden ist. Ist eine Rente mit einem Versicherungs-              Anspruch auf einen Zuschuß und sind di~. Vor-\nfall vor dem 1. Januar 1983 neu festzustellen, ist                aussetzungen für den Zuschuß infolge der Ande-\nSatz 1 anzuwenden; dabei ist jedoch als Rente min-               rung des § 1304 e Abs. 1 der Reichsversiche-\ndestens der bisherige Zahlbetrag zu leisten.                      rungsordnung vom 1 . Januar 1983 an nicht mehr\n(4) § 1255 a Abs. 4 der Reichsversicherungsord-               erfüllt, ist der Zuschuß zu der Rente und zu der\nnung gilt auch für Versicherungsfälle in der Zeit vom             umgewandelten Rente bis zum 30. Juni 1983 in\n1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1982. Ren-                  unveränderter Höhe und vom 1. Juli 1983 an in\nten, die vor dem 5. Dezember 1981 bewilligt worden               der Höhe weiter zu leisten, die sich ergibt, wenn","1900                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nder bis zum 30. Juni 1 983 geleistete Zuschuß mit     Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Be-\ndem Verhältnis 10,8 zu 11,8 vervielfältigt wird.     schäftigungsförderungsgesetzes vom 3. Juni 1982\nZum 1. Juli jedes folgenden Jahres wird der je-       (BGBI. 1 S. 641 ), wird wie folgt geändert:\nweilige Betrag nach Satz 2 oder 3 mit dem Ver-\nhältnis vervielfältigt, in dem der nach § 1304 e       1 . In § 1 wird Absatz 5 gestrichen.\nAbs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung\nfür den Zuschuß maßgebende neue Zuschußsatz\n2. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:\nzum vorherigen Zuschußsatz steht.\"\n.,§ 7\nb) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n( 1 ) § 18 b des Angestelltenversicherungsgeset-\n„Für Personen, die seit dem 31. Dezember 1971\nzes ist in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden\nununterbrochen Rente beziehen, ist der auf die\nRente entfallende Beitrag für die Krankenversi-             Fassung anzuwenden, wenn der Betreute vor dem\ncherung in Höhe von 11,8 vom Hundert bis zu                 1. Januar 1983 in eine Maßnahme eingetreten ist\ndem Zeitpunkt abzuführen, in dem feststeht, daß             und ihm Leistungen ohne einen Hinweis auf die Än-\nein Zuschuß nicht zu leisten oder an den Rentner            derungen in dieser Vorschrift bewilligt wurden oder\nder Betreute vor dem 27. Oktober 1982 in eine Maß-\nselbst zu leisten oder an eine andere Stelle ab-\nzuführen ist.\"                                              nahme eingetreten ist und Leistungen beantragt\nhat.\nc) Nach Absatz 2 wird angefügt:\n(2) § 18 b des Angestelltenversicherungsgeset-\n.,(3) Die Rentenbezieher sind auf die Änderun-            zes ist mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die\ngen der Höhe des Zuschusses zu den Aufwen-                  Höhe der Leistungen für die Zeit nach dem\ndungen für ihre Krankenversicherung in der Mit-             31 . Dezember 19_82 nach der ab 1 . Januar 1 983 gel-\nteilung über die Rentenanpassung hinzuweisen.               tenden Fassung festzusetzen ist, wenn\nEin besonderer Bescheid braucht nicht erteilt zu\nwerden.''                                                   a) der Betreute vor dem 1. Januar 1983 in eine Maß-\nnahme eingetreten ist und ihm die Leistungen mit\n1\n8. In § 30 b wird das Wort „Dezember' durch das Wort                   einem Hinweis auf die Änderungen in dieser Vor-\n.,August\" ersetzt.                                                  schrift bewilligt wurden,\nb) dem Betreuten vor dem 1. Januar 1983 Leistun-\n9. Dem § 38 wird angefügt:                                             gen bewilligt wurden, er aber erst nach dem\n,.(4) Bei der Neuberechnung einer Rente nach Ab-                  31. Dezember 1982 in eine Maßnahme eintritt.\nsatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 erhält eine ab-                 (3) § 20 des Angestelltenversicherungsgesetzes\ngelaufene Zurechnungszeit den Wert einer Ausfall-               gilt nur, wenn die Leistung nach dem 31 . Dezember\nzeit nach § 1 259 Abs. 1 Nr. 5 der Reichsversiche-              1982 beginnt.\"\nrungsordnung.\"\n3. § 7 a Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n10. In § 41 b Abs. 3 Satz 4 werden nach den Worten\n„weiter zu leisten\" die Worte ., , für Zeiten vom                 .,(4) § 25 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-\n1 . Juli 1983 an jedoch entsprechend der Minderung              gesetzes in der am 31. Dezember 1981 geltenden\nnach § 28 a Abs. 1 Satz 3 und 4\" eingefügt.                     Fassung ist für die Versicherten weiter anzuwen-\nden, die spätestens am 1 . Januar 1982 arbeitslos\n11. § 47 a erhält folgende Fassung:                                 geworden sind oder deren Arbeitsverhältnis auf\n.,§ 47 a                             Grund einer spätestens am 2. September 1981 er-\nfolgten Kündigung oder Vereinbarung beendet wor-\nDer Zuschuß des Bundes zu den Ausgaben der                  den ist und die daran anschließend arbeitslos ge-\nRentenversicherung der Arbeiter wird nach seiner               worden sind. Dies gilt jedoch nur, wenn durch diese\nAnpassung gemäß § 1389 Abs. 2 Satz 2 der                       Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen des § 25\nReichsversicherungsordnung für das Kalenderjahr                Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in\n1983 um den Betrag von 73.4 000 000 Deutsche                   der am 31. Dezember 1981 geltenden Fassung er-\n11\nMark herabgesetzt.                                             füllt werden.\"\n12. In § 52 a Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „des\n§ 1 259 Abs. 3 und des § 1 260 Abs. 1 der Reichs-         4. § 12 b erhält folgende Fassung:\nversicherungsordnung sowie des § 36 Abs. 3 und                                         .,§ 12 b\ndes § 37 Abs. 1 \" durch die Worte „der §§ 1 255 a\n( 1 ) § 32 Abs. 4 Buchstabe a des Angestelltenver-\nAbs. 4, 1259 Abs. 3 und 1 260 Abs. 1 der Reichsver-\nsicherungsgesetzes in der vom 1 . Januar 1983 an\nsicherungsordnung sowie der §§ 32 a Abs. 4, 36\ngeltenden Fassung gilt auch für Versicherungsfälle\nAbs. 3 und 37 Abs. 1 \" ersetzt.\nvor diesem Zeitpunkt. Satz 1 ist nicht anzuwenden,\nwenn über einen Anspruch auf Grund des bis zum\nArtikel 23                                31. Dezember 1982 geltenden Rechts eine nicht\nAngestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz                       mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden\nist. Ist eine Rente mit einem Versicherungsfall vor\nArtikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-                dem 1. Januar 1983 neu festzustellen, ist Satz 1 an-\nlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-          zuwenden; dabei ist jedoch als Rente mindestens\nderungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten                  der bisherige Zahlbetrag zu leisten.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982                             1901\n(2) § 32 Abs. 4 Buchstabe b des Angestelltenver-     7. Nach § 22 wird eingefügt:\nsicherungsgesetzes in der vom 1. August 1981 an\n,,§ 22 a\ngeltenden Fassung gilt auch für Versicherungsfälle\nvor diesem Zeitpunkt. Satz 1 ist nicht anzuwenden,             § 56 a des Angestelltenversicherungsgesetzes\nwenn über einen Anspruch auf Grund des bis zum              gilt auch für Versicherungsfälle und Rentenbezugs-\n31. Juli 1981 geltenden Rechts eine nicht mehr an-          zeiten vor dem 1. Januar 1983, wenn die bei einem\nfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Ist            Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit geleistete\neine Rente mit einem Versicherungsfall vor dem              Rente bereits für Rentenbezugszeiten vor dem\n1 . August 1 981 neu festzustellen, ist Satz 1 anzu-        1. Januar 1983 berücksichtigt worden ist oder eine\nwenden; dabei ist jedoch als Rente mindestens der           Berücksichtigung dieser Rente nach dem am\nbisherige Zahlbetrag zu leisten.                            31. Dezember 1982 geltenden über- oder zwi-\nschenstaatlichen Recht vorgesehen war.\"\n(3) § 32 a Abs. 1 bis 3 des Angestelltenversiche-\nrungsgesetzes in der vom 1. Januar 1983 an gelten-\nden Fassung gilt auch für Versicherungsfälle vor         8. § 27 a wird wie folgt geändert:\ndiesem Zeitpunkt; die Begrenzung des Wertes für             a) Absatz 1 Sätze 2 und 3 werden durch folgende\nAusfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 des Angestell-             Sätze ersetzt:\ntenversicherungsgesetzes gilt jedoch nur für Versi-\ncherungsfälle vom 1. Januar 1978 an. Satz 1 ist                 „Bestand am 31 . Dezember 1982 Anspruch auf\nnicht anzuwenden, wenn über einen Anspruch auf                  einen Zuschuß, der höher als 11,8 vom Hundert\nGrund des bis zum 31. Dezember 1982 geltenden                   des monatlichen Rentenzahlbetrags war, ist der\nRechts eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung                  Zuschuß zu der Rente und zu der umgewandel-\ngetroffen worden ist. Ist eine Rente mit einem Ver-             ten Rente bis zum 30. Juni 1983 mindestens in\nsicherungsfall vor dem 1 . Januar 1983 neu festzu-              der bisherigen Höhe und vom 1. Juli 1983 an min-\nstellen, ist Satz 1 anzuwenden; dabei ist jedoch als            destens in der Höhe weiter zu leisten, die sich er-\nRente mindestens der bisherige Zahlbetrag zu lei-                gibt, wenn er mit dem Verhältnis 10,8 zu 11,8 ver-\nsten.                                                           vielfältigt wird. Bestand am 31. Dezember 1982\nAnspruch auf einen Zuschuß und sind die Vor-\n(4) § 32 a Abs. 4 des Angestelltenversicherungs-             aussetzungen für den Zuschuß infolge der Ände-\ngesetzes gilt auch für Versicherungsfälle in der Zeit           rung des § 83 e Abs. 1 des Angestelltenversi-\nvom 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1982.                    cherungsgesetzes vom 1. Januar 1983 an nicht\nRenten, die vor dem 5. Dezember 1981 bewilligt                   mehr erfüllt, ist der Zuschuß zu der Rente und zu\nworden sind, werden nur neu festgestellt, wenn der               der umgewandelten Rente bis zum 30. Juni 1983\nWert für Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 des An-            in unveränderter Höhe und vom 1. Juli 1983 an in\ngestelltenversicherungsgesetzes auf 8,33 begrenzt                der Höhe weiter zu leisten, die sich ergibt, wenn\nworden ist; die Neufeststellung erfolgt nur auf An-              der bis zum 30. Juni 1983 geleistete Zuschuß mit\ntrag, im Einzelfall kann sie auch von Amts wegen er-             dem Verhältnis 10,8 zu 11,8 vervielfältigt wird.\nfolgen. Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn                Zum 1. Juli jedes folgenden Jahres wird der je-\n§ 12 bin der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden                weilige Betrag nach Satz 2 oder 3 mit dem Ver-\nFassung angewendet worden ist und die Entschei-                  hältnis vervielfältigt, in dem der nach § 83 e\ndung nicht mehr anfechtbar ist. Ist eine Rente mit               Abs. 2 Satz 1 des Angestelltenversicherungsge-\neinem Versicherungsfall in der Zeit vom 1. Januar                setzes für den Zuschuß maßgebende neue Zu-\n1978 bis zum 31 . Dezember 1982 neu festzustellen,              schußsatz zum vorherigen Zuschußsatz steht.\"\nist Satz 1 anzuwenden; dabei ist jedoch als Rente\nmindestens der bisherige Zahlbetrag zu leisten.\"            b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Für Personen, die seit dem 31. Dezember 1971\nununterbrochen Rente beziehen, ist der auf die\n5. Nach § 14 a wird eingefügt:                                     Rente entfallende Beitrag für die Krankenversi-\n,,§ 14 b                                cherung in Höhe von 11,8 vom Hundert bis zu\ndem Zeitpunkt abzuführen, in dem feststeht, daß\n§ 37 c Abs. 2 des Angestelltenversicherungsge-               ein Zuschuß nicht zu leisten oder an den Rentner\nsetzes gilt auch für Versicherungsfälle vor dem                 selbst zu leisten oder an eine andere Stelle ab-\n1. Januar 1983, es sei denn, über einen Anspruch               zuführen ist.\"\nist eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung ge-\ntroffen worden.\"                                             c) Nach Absatz 2 wird angefügt:\n,,(3) Die Rentenbezieher sind auf die Änderun-\n6. § 21 wird wie folgt gefaßt:                                     gen der Höhe des Zuschusses zu den Aufwen-\ndungen für ihre Krankenversicherung in der Mit- ,\n,,§ 21                                 teilung über die Rentenanpassung hinzuweisen.\n§ 53 Abs. 1 Satz 2 des Angestelltenversiche-                Ein besonderer Bescheid braucht nicht erteilt zu\nrungsgesetzes gilt auch für Versicherungsfälle in               werden.''\nder Zeit vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Dezember\n1982. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen\nAnspruch eine nicht mehr anfechtbare Entschei-           9. In § 29 b wird das Wort „Dezember\" durch das Wort\ndung getroffen worden ist.\"                                 ,,August\" ersetzt.","1902                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n10. Dem § 37 wird angefügt:                                             (2) § 40 b des Reichsknappschaftsgesetzes ist\n,,(4) Bei der Neuberechnung einer Rente nach Ab-           mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Höhe\nsatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 erhält eine ab-            der Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember\ngelaufene Zurechnungszeit den Wert einer Ausfall-             1982 nach der ab 1. Januar 1983 geltenden Fassung\nzeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 5 des Angestelltenversi-           festzusetzen ist, wenn\ncherungsgesetzes.\"                                           a) der Betreute vor dem 1. Januar 1983 in eine Maß-\nnahme eingetreten ist und ihm die Leist 1Jngen mit\n11 . In § 40 b Abs. 3 Satz 4 werden nach den Worten                      einem Hinweis auf die Änderungen in dieser Vor-\n„weiter zu leisten'' die Worte,, , für Zeiten vom 1. Juli          schrift bewilligt wurden,\n1983 an jedoch entsprechend der Minderung nach                b) dem Betreuten vor dem 1. Januar 1983 Leistun-\n§ 27 a Abs. 1 Satz 3 und 4\" eingefügt.                           - gen bewilligt wurden, er aber erst nach dem\n31. Dezember 1982 in eine Maßnahme eintritt.\n12. § 45 a erhält folgende Fassung:\n(3) § 42 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nur,\n,,§ 45 a                           wenn die Leistung nach dem 31. Dezember 1982 be-\nDer Zuschuß des Bundes zu den Ausgaben der               ginnt.\"\nRentenversicherung der Angestellten wird nach\nseiner Anpassung gemäß § 11 6 Abs. 2 Satz 2 des           3. § 4 Abs. 6 erhält folgende Fassung:\nAngestelltenversicherungsgesetzes für das Kalen-\n,,(6) § 48 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes\nderjahr 1983 um den Betrag von 166 000 000 Deut-\nsche Mark herabgesetzt.\"                                     in der am 31. Dezember 1981 geltenden Fassung ist\nfür die Versicherten weiter anzuwenden, die späte-\nstens am 1. Januar 1982 arbeitslos geworden sind\n13. In § 50 b Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „des § 36             oder deren Arbeitsverhältnis auf Grund einer späte-\nAbs. 3 und des § 37 Abs. 1 des Angestelltenversi-            stens am 2. September 1981 erfolgten Kündigung\ncherungsgesetzes sowie des § 1259 Abs. 3 und                 oder Vereinbarung beendet worden ist und die daran\ndes § 1260 Abs. 1\" durch die Worte „der §§ 32 a              anschließend arbeitslos geworden sind. Dies gilt je-\nAbs. 4, 36 Abs. 3 und 37 Abs. 1 des Angestellten-            doch nur, wenn durch diese Arbeitslosigkeit die Vor-\nversicherungsgesetzes sowie der§§ 1 255 a Abs. 4,            aussetzungen des § 48 Abs. 2 des Reichsknapp-\n1 259 Abs. 3 und 1 260 Abs. 1 \" ersetzt.                    schaftsgesetzes in der am 31. Dezember 1981 gel-\ntenden Fassung erfüllt werden.\"\n14. § 54 a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden vor den Worten,,§ 36 Abs. 3         4. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:\nund des § 37 Abs. 1\" die Worte ,,§ 28 Abs. 2\n,,§ 9a\nSatz 2 Buchstabe c, § 32 a Abs. 4,\" eingefügt.\nb) In Absatz 2 werden nach den Worten ,,§ 28                     § 58 c Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes\nAbs. 2 Satz 2 Buchstabe c,\" die Worte,,§ 32 a          gilt auch für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar\nAbs. 4,\" eingefügt.                                    1983, es sei denn, über einen Anspruch ist eine nicht\nmehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden.\"\nArtikel 24                           5. § 1 O c erhält folgende Fassung:\nKnappschaftsrentenversicherungs-                                                 ,,§ 10c\nNeuregelungsgesetz\n(1) § 54 Abs. 4 Buchstabe a des Reichsknapp-\nArtikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-                 schaftsgesetzes in der vom 1. Januar 1983 an gel-\nNeuregelu ngsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil             tenden Fassung gilt auch für Versicherungsfälle vor\nIII, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten berei-              diesem Zeitpunkt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9                   über einen Anspruch auf Grund des bis zum\ndes Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes vom                  31. Dezember 1982 geltenden Rechts eine nicht\n22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1497), wird wie folgt ge-            mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist.\nändert:                                                            Ist eine Rente mit einem Versicherungsfall vor dem\n1 . Januar 1983 neu festzustellen, ist Satz 1 anzu-\n1. In § 3 a Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten ,, § 50           wenden; dabei ist jedoch als Rente mindestens der\nAbs. 3,\" die Worte,,§ 54 a Abs. 4,\" eingefügt.                bisherige Zahlbetrag zu leisten.\n(2) § 54 Abs. 4 Buchstabe b des Reichsknapp-\n2. Nach § 3 b wird folgender § 3 c eingefügt:\nschaftsgesetzes in der vom 1. August 1981 an gel-\n,,§ 3c                             tenden Fassung gilt auch für Versicherungsfälle vor\n( 1) § 40 b des Reichsknappschaftsgesetzes ist in          diesem Zeitpunkt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn\nder bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung               über einen Anspruch auf Grund des bis zum 31. Juli\nanzuwenden, wenn der Betreute vor dem 1. Januar               1981 geltenden Rechts eine nicht mehr anfechtbare\n1983 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm Lei-            Entscheidung getroffen worden ist. Ist eine Rente mit\nstungen ohne einen Hinweis auf die Änderungen in              einem Versicherungsfall vor dem 1. August 1981 neu\ndieser Vorschrift bewilligt wurden oder der Betreute          festzustellen, ist Satz 1 anzuwenden; dabei ist je-\nvor dem 27. Oktober 1982 in eine Maßnahme einge-              doch als Rente mindestens der bisherige Zahlbetrag\ntreten ist und Leistungen beantragt hat.                      zu leisten.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982                            1903\n(3) § 54 a Abs. 1 bis 3 des Reichsknappschaftsge-      9. In § 26 b wird das Wort „Dezember\" durch das Wort\nsetzes in der vom 1. Januar 1983 an geltenden Fas-            ,,August\" ersetzt.\nsung gilt auch für Versicherungsfälle vor diesem Zeit-\npunkt; die Begrenzung des Wertes für Ausfallzeiten\nnach § 57 Satz 1 Nr. 4 des Reichsknappschaftsge-                                     Artikel 25\nsetzes gilt jedoch nur für Versicherungsfälle vom                      Zwölfte Anpassung der Leistungen\n1. Januar 1978 an. Satz 1 ist nicht anzuwenden,                     nach dem Bundesversorgungsgesetz\nwenn über einen Anspruch aufgrund des bis zum\n31. Dezember 1982 geltenden Rechts eine nicht                 Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nmehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist.        Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21 ),\nIst eine Rente mit einem Versicherungsfall vor dem         geändert durch Artikel II § 9 des Gesetzes vom\n1 . Januar 1983 neu festzustellen, ist Satz 1 anzu-        4. November 1982 (BGBI. 1 S. 1450), wird wie folgt ge-\nwenden; dabei ist jedoch als Rente mindestens der          ändert:\nbisherige Zahlbetrag zu leisten.\n(4) § 54 a Abs. 4 des Reichsknappschaftsgeset-            1. § 10 Abs. 7 erhält folgende Fassung:\nzes gilt auch für Versicherungsfälle in der Zeit vom               ,,(7) Die Ansprüche nach den Absätzen 2, 4, 5\n1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1982. Renten,                und 6 sind ausgeschlossen,\ndie vor dem 5. Dezember 1981 bewilligt worden sind,              a) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das\nwerden nur neu festgestellt, wenn der Wert für Aus-                  die Jahresarbeitsverdienstgrenze der gesetzli-\nfallzeiten nach § 57 Satz 1 Nr. 4 des Reichsknapp-                   chen Krankenversicherung übersteigt, es sei\nschaftsgesetzes auf 8,33 begrenzt worden ist; die                    denn, daß der Berechtigte Anspruch auf Pflege-\nNeufeststellung erfolgt nur auf Antrag, im Einzelfall                zulage hat oder die Heilbehandlung wegen der\nkann sie auch von Amts wegen erfolgen. Sätze 1 und                   als Folge einer Schädigung anerkannten Ge-\n2 sind nicht anzuwenden, wenn § 10 c in der bis zum                  sundheitsstörung nicht durch eine Krankenver-\n31. Dezember 1982 geltenden Fassung angewendet                       sicherung sicherstellen kann, oder\nworden ist und die Entscheidung nicht mehr anfecht-\nbar ist. Ist eine Rente mit einem Versicherungsfall in           b) wenn der Berechtigte oder derjenige, für den\nder Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember                     Krankenbehandlung begehrt wird (Leistungs-\n1982 neu festzustellen, ist Satz 1 anzuwenden; da-                   empfänger), wegen einer Versicherung bei\nbei ist jedoch als Rente mindestens der bisherige                    einem Krankenversicherungsunternehmen von\nZahlbetrag zu leisten.\"                                              der Versicherungspflicht in der gesetzlichen\nKrankenversicherung befreit ist oder\n6. § 16 wird wie folgt gefaßt:                                      c) wenn der Leistungsempfänger ein Einkommen\n,,§ 16                                     hat, das die Jahresarbeitsverdienstgrenze der\ngesetzlichen Krankenversicherung übersteigt,\n§ 72 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgeset-\nes sei denn, daß der Berechtigte Anspruch auf\nzes gilt auch für Versicherungsfälle in der Zeit vom\nPflegezulage hat, oder\n1. Juli 1977 bis zum 31. Dezember 1982. Satz 1 ist\nnicht anzuwenden, wenn über einen Anspruch eine                  d) wenn ein Sozialversicherungsträger zu einer\nnicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen wor-                   entsprechenden Leistung verpflichtet ist oder\nden ist.\"                                                        e) wenn Anspruch auf entsprechende Leistungen\nder Tuberkulosehilfe besteht oder\n7. Nach § 17 a wird eingefügt:\nf) wenn Anspruch auf entsprechende Leistungen\n,,§ 17 b\naus einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche\n§ 76 a des Reichsknappschaftsgesetzes gilt auch                   aus einer privaten Kranken- oder Unfallversiche-\nfür Versicherungsfälle und Rentenbezugszeiten vor                    rung, besteht oder\ndem 1. Januar 1983, wenn die bei einem Arbeitsunfall             g) wenn und soweit die Heil- oder Krankenbehand-\noder einer Berufskrankheit geleistete Rente bereits                  lung durch ein anderes Gesetz sichergestellt ist.\nfür Rentenbezugszeiten vor dem 1. Januar 1983 be-\nrücksichtigt worden ist oder eine Berücksichtigung               Entsprechende Leistungen im Sinne dieses Absat-\ndieser Rente nach dem am 31. Dezember 1982 gel-                  zes sind Leistungen, die nach ihrer Zweckbestim-\ntenden über- oder zwischenstaatlichen Recht vorge-               mung und der Art der Leistungserbringung überein-\nsehen war.\"                                                      stimmen. Sachleistungen anderer Träger, die dem\ngleichen Zweck dienen wie Kostenübernahmen,\n8. Dem § 19 b wird angefügt:                                        Geldleistungen oder Zuschüsse nach diesem Ge-\nsetz, gelten im Verhältnis zu diesen Leistungen als\n,,§ 19 C                               entsprechende Leistungen.\"\n( 1) § 96 c des Reichsknappschaftsgesetzes in der\nvom 1. Januar 1983 an geltenden Fassung gilt auch\n2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nfür Versicherungsfälle vor dem 1. Januar 1983.\na) In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Beschäf-\n(2) Die Rentenbezieher sind auf die Änderungen\ntigungstherapie\" das Komma gestrichen und die\nder Höhe des Zuschusses zu den Aufwendungen für\nWorte „sowie mit Brillen,\" angefügt.\nihre Krankenversicherung in der Mitteilung über die                                            I\nRentenanpassung hinzuweisen. Ein besonderer Be-                  b) In Satz 2 werden der Punkt durch ein Semikolon\nscheid braucht nicht erteilt zu werden.\"                             ersetzt und folgende Worte angefügt: ,,soweit bei","1904                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\npsychiatrischer Behandlung eine Unterbringung       7. § 18 c wird wie folgt geändert:\nim Krankenhaus nicht mehr erforderlich ist, wird\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten „Zu-\ndie weiterhin notwendige Krankenhausbehand-\nschüsse zur Beschaffung von Zahnersatz,\" die\nlung teilstationär gewährt.\"\nWorte „Kostenübernahmen für Änderungen von\nSchuhwerk,\" eingefügt.\n3. § 1 2 wird wie folgt geändert:                               b) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Geld-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                            leistung\" die Worte „oder eine mit einer Zu-\n,,(2) Zuschüsse zu den Kosten der Beschaffung            schußleistung für den gleichen Leistungszweck\nvon Zahnersatz können den Berechtigten unter                verbundene Sachleistung\" eingefügt.\nden Voraussetzungen des § 10 Abs. 4, 5, 7 und           c) In Absatz 7 werden in Satz 1 die Angabe,,§ 10\n8 bis zur Höhe von 80 vom Hundert der notwen-               Abs. 7 Buchstabe a\" durch die Angabe ,, § 10\ndigen Kosten gewährt werden. § 10 Abs: 7 ist mit            Abs. 7 Buchstabe e\" und in Satz 3 die Angabe\nder Maßgabe anzuwenden, daß Leistungen der                  ,, § 1O Abs. 7 Buchstabe b oder c\" durch die An-\ngesetzlichen Krankenversicherung zur Versor-                gabe ,,§ 10 Abs. 7 Buchstabe a, c oder g\" er-\ngung mit Zahnersatz die Leistung nach Satz 1                setzt.\nausschließen; sofern solche Leistungen freiwillig\nVersicherten gewährt werden, die mehr als die\nHälfte der Beiträge aus eigenen Mitteln tragen,      8. § 1 9 wird wie folgt geändert:\nsind diese Leistungen mit ihrem Wert oder Be-           a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Kranken-\ntrag auf die Gesamtaufwendungen anzurech-                   hauspflege, häusliche Krankenpflege, Haus-\nnen.\"                                                       haltshilfe und Heilmittel\" durch die Worte „Kran-\nkenhauspflege einschließlich teilstationärer\nb) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nBehandlung, häusliche Krankenpflege, Haus-\n,, § 10 Abs. 7 und § 11 Abs. 2 Satz 2 gelten ent-           haltshilfe, Heilmittel und Brillen\" ersetzt.\nsprechend.\"\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nc) Folgender Absatz wird angefügt:\n„Außerdem werden in diesen Fällen die Beiträge\n,,,(5) Kosten für durch Gesundheitsstörungen             zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet,\nbedingte Änderungen an gewöhnlichen Schuhen                 die der Träger der gesetzlichen Krankenversi-\nund Hausschuhen (Konfektionsschuhen) kön-                   cherung auf Grund einer Versicherungspflicht\nnen unter den Voraussetzungen des§ 10 Abs. 4,               nach § 1 227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a Buchstabe a\n5, 7 und 8 in notwendigem Umfang übernommen                 RVO, § 2 Abs. 1 Nr. 10 a Buchstabe a AVG oder\nwerden.\"                                                     § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a RKG ent-\nrichtet hat.\"\n4. In§ 14 wird die Zahl„ 175\" durch die Zahl„ 183\" er-\nsetzt.                                                  9. In § 25 Abs. 4 Satz 2 wird die Nummer 4 gestrichen;\ndie bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.\n5. In § 15 werden in Satz 1 die Worte „22 bis 143\"\ndurch die Worte „23 bis 150\" und in Satz 2 die Zahl     10. In § 25 e Abs. 2 Satz 2 werden das Semikolon und\n,,2,200\" durch die Zahl „2,300\" ersetzt.                    d,er nachfolgende Halbsatz gestrichen.\n6. § 18 a Abs. 7 Satz 1 bis 5 erhält folgende Fassung:      11. In § 26 Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Ar-\n„Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17               beitstrainingsbereich\" die Worte „anerkannter\nenden mit dem Wegfall der Voraussetzungen für                Werkstätten für Behinderte\" eingefügt.\nihre Gewährung, dem Eintritt eines Dauerzustandes\noder der Bewilligung eines Altersruhegeldes aus          12. § 26 a wird wie folgt geändert:\nden gesetzlichen Rentenversicherungen. Ein Dau-\nerzustand ist gegeben, wenn die Arbeitsunfähigkeit          a) In Absatz 2 Satz 2 wird in Nummer 1 die Zahl\nin den nächsten 78 Wochen voraussichtlich nicht zu              „90\" durch die Zahl „80\" und in Nummer 2 die\nbeseitigen ist. Versorgungskrankengeld und Beihil-              Zahl „75\" durch die Zahl „70\" ersetzt.\nfe werden bei Wegfall der Voraussetzungen für ihre          b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „Hat der Be-\nGewährung bis zu dem Tage gewährt, an dem diese                 schädigte\" durch die Worte „War der Beschädig-\nVoraussetzungen entfallen. Bei Eintritt eines Dauer-             te gegen Entgelt beschäftigt und hat er\" ersetzt.\nzustandes oder Bewilligung eines Altersruhegeldes\nc) Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender neuer\nwerden Versorgungskrankengeld und Beihilfe, so-\nSatz 4 eingefügt:\nfern sie laufend gewährt werden, bis zum Ablauf von\nzwei Wochen nach Feststellung des Dauerzustan-                  „Hat der Beschädigte Einkünfte im Sinne von\ndes, bei Altersruhegeldbewilligung bis zu dem Tage              § 16 b Abs. 1 Satz 1 erzielt und unmittelbar vor\ngewährt, an dem der Berechtigte von der Bewilli-                Beginn der berufsfördernden Maßnahme kein\ngung Kenntnis erhalten hat. Werden die Leistungen               Versorgungskrankengeld, Krankengeld, Verletz-\nnicht laufend gewährt, so werden sie bis zu dem                 tengeld oder Übergangsgeld bezogen, so gilt für\nTage der Feststellung des Dauerzustandes oder                   die Berechnung des Übergangsgelds § 16 b\ndes Beginns des Altersruhegeldes gewährt.\"                      Abs. 1 Satz 2 bis 12 entsprechend.\"","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982                           1905\nd) In Absatz 2 wird der bisherige Satz 4 Satz 5; in        b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nihm werden die Worte „Satz 1 oder 3\" durch die\n,,Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die an-\nWorte „Satz 1, 3 oder 4\" ersetzt.\nerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich\ne) In Absatz 5 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe             außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine\n,,§ 26 a Abs. 2 Satz 4\" durch die Angabe,,§ 26 a             monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in\nAbs. 2 Satz 5\" ersetzt.                                      folgenden Stufen gewährt wird:\nStufe 1                      94 Deutsche Mark,\n13. § 27 d Abs. 7 wird gestrichen.                                  Stufe II                   190 Deutsche Mark,\nStufe III                  287 Deutsche Mark,\n14. § 30 wird wie folgt geändert:                                   Stufe IV                   384 Deutsche Mark,\nStufe V                    4 76 Deutsche Mark,\na) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Eineinhalb-                Stufe VI                   573 Deutsche Mark.\"\nfachen\" durch das Wort „zweifachen\" ersetzt.\nb) Absatz 7 erhält folgende Fassung:                   16. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,,(7) Als Einkommensverlust einer Frau, die             ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich\neinen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehe-               bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nmann, einem Verwandten oder einem Stief- oder\nPflegekind führt oder ohne die Schädigung zu            um     50 oder 60 vom Hundert 357 Deutsche Mark,\nführen hätte (Hausfrau), gelten die durch die Fol-      um     70 vom Hundert           494 Deutsche Mark,\ngen der Schädigung notwendigen Mehraufwen-              um     80 vom Hundert           598 Deutsche Mark,\ndungen bei der Haushaltsführung; hiervon ist je-        um     90 vom Hundert           717 Deutsche Mark,\ndoch der Anteil, der auf Hilfeleistungen im Sinne       bei   Erwerbsunfähigkeit        806 Deutsche Mark.\"\ndes§ 35 Abs. 1 Satz 5 entfällt, abzusetzen. Ohne\nNachweis gelten als Mehraufwendungen bei           17. § 33 wird wie folgt geändert:\neiner Minderung der Erwerbsfähigkeit                    a) In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl\num 50 und 60 vom Hundert                                     ,,26788\" durch die Zahl „28001 \" ersetzt.\n342 Deutsche Mark,         b) In Absatz 2 werden in Satz 1 der Punkt durch ein\num 70 und 80 vom Hundert                                     Komma ersetzt und die Worte „sofern diese Lei-\n537 Deutsche Mark,              stungen nicht nach einem zuvor bezogenen Ar-\num 90 vom Hundert und bei                                    beitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem\nErwerbsunfähigkeit           806 Deutsche Mark.              Arbeitsförderungsgesetz bemessen sind.\" an-\nBei anteilsmäßiger Haushaltsführung sind die                 gefügt.\nBeträge nach Satz 2 entsprechend zu kürzen. Er-\ngibt sich auch nach den Absätzen 4 und 5 ein       18. In § 33 a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „85\" durch die\nEinkommensverlust, ist nur der höhere Einkom-           Zahl „89\" ersetzt.\nmensverlust der Berechnung des Berufsscha-\ndensausgleichs zugrunde zu legen.\"\n19. § 33 b wird wie folgt geändert:\n15. § 31 wird wie folgt geändert:                             a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                           „Beschädigte, die in der Zeit zwischen dem\n,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche                1. Juni 1975 und dem 30. Juni 1977 einen Kin-\nGrundrente bei einer Minderung der Erwerbs-                 derzuschlag nur deshalb nicht erhalten haben,\nfähigkeit                                                   weil das Pflegekindschaftsverhältnis nicht vor\nAnerkennung der Folgen der Schädigung be-\num 30 vom Hundert von                                       gründet worden war, haben insoweit Anspruch\n1 54 Deutsche Mark,            auf einen Kinderzuschlag. Der Kinderzuschlag\num 40 vom Hundert von                                       wird auf Antrag geleistet. Sofern über einen An-\n207 Deutsche Mark,             spruch auf Kinderzuschlag für die Zeit vor dem\num 50 vom Hundert von                                       1. Juni 1975 noch nicht bindend entschieden ist,\n282 Deutsche Mark,             gilt Satz 1 entsprechend.\"\num 60 vom Hundert von\n357 Deutsche Mark,        b) In Absatz 4 werden in Satz 1 und 2 jeweils die\num 70 vom Hundert von                                       Worte „des 18. Lebensjahrs\" durch die Worte\n494 Deutsche Mark,             „des 16. Lebensjahrs\" ersetzt und folgender\num 80 vom Hundert von                                       Satz angefügt:\n598 Deutsche Mark,             ,,Zugunsten der Berechtigten, die für Dezem-\num 90 vom Hundert von                                       ber 1982 Kinderzuschlag bezogen haben, ist Ab-\n717 Deutsche Mark,             satz 4 in der in diesem Monat geltenden Fassung\nbei Erwerbsunfähigkeit von                                  bis einschließlich April 1983 weiter anzuwen-\n806 Deutsche Mark.             den.\"\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-\ndigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,     20. In § 35 Abs. 1 werden in Satz 1 die Zahl „327\" durch\num 31 Deutsche Mark.\"                                  die Zahl „342\" und in Satz 2 die Worte „556, 788,","1906                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n1 017, 1 316 oder 1 624 Deutsche Mark\" durch die             c) dem Beschädigten vor dem 1. Januar 1983 Lei-\nWorte „581, 824, 1 063, 1 376 oder 1 698 Deutsche                stungen bewilligt wurden, er aber erst nach dem\nMark\" ersetzt.                                                   31. Dezember 1982 in eine Maßnahme eintritt.\"\n28. In § 85 wird das Wort „bisherigen\" durch die Worte\n21. In§ 40 wird die Zahl „462\" durch die Zahl „483\" er-\n,,vor dem 1. Oktober 1950 geltenden\" ersetzt.\nsetzt.\n22. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „462\" durch die Zahl       29. § 89 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,,483\" ersetzt.                                               ,,(3) Zahlungen für Zeiträume vor dem Monat, in\ndem die Entscheidung für die Verwaltungsbehörde\n23. In § 46 werden die Zahl „ 130\" durch die Zahl „ 136\"        bindend wird, kommen in der Regel nicht in Be-\nund die Zahl „244\" durch die Zahl „255\" ersetzt.            tracht, wenn sie überwiegend zur Erfüllung von Er-\nstattungsansprüchen anderer Leistungsträger führ-\nten.\"\n24. In § 4 7 Abs. 1 werden die Zahl „228\" durch die Zahl\n,,238\" und die Zahl „318\" durch die Zahl „332\" er-\nsetzt.                                                                          Artikel 26\nGesetz über eine Altershilfe für Landwirte\n25. § 51 wird wie folgt geändert:                             Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der\na) In Absatz 1 werden die Zahl „572\" durch die Zahl   Fassung der Bekanntmachung vom 14. September\n,,598\" und die Zahl „388\" durch die Zahl „406\"     1965 (BGBI. 1S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel II\nersetzt.                                           § 7 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBI. 1\nS. 1450), wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden die Zahl „ 114\" durch die Zahl\n,, 119\" und die Zahl „85\" durch die Zahl „89\" er-   1. § 4 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 3 werden die Zahl „355\" durch die Zahl\naa) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,371\" und die Zahl „257\" durch die Zahl „269\"\nersetzt.                                                         „Das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld\nbetragen vom 1. Januar 1983 bis zum\n26. In § 56 werden die Worte „ 1. Januar durch Gesetz                    30. Juni 1983 für den verheirateten Berech-\nentsprechend dem Vomhundertsatz, um den die                          tigten 476, 10 Deutsche Mark und für den un-\nRenten aus der Arbeiterrentenversicherung nach                       verheirateten Berechtigten 317,60 Deutsche\n§ 1272 Abs. 1 RVO jeweils verändert werden, ange-                   Mark; ab dem 1. Juli 1983 betragen das Al-\npaßt\" durch die Worte „ 1. Juli durch Gesetz ent-                   tersgeld und das vorzeitige Altersgeld für den\nsprechend dem Vomhundertsatz angepaßt, um den                       verheirateten Berechtigten 502,80 Deutsche\nsich die Renten aus der Arbeiterrentenversicherung                  Mark und für den unverheirateten Berechtig-\nnach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags der                      ten 335,40 Deutsche Mark.\"\nRentner verändern werden\" ersetzt.                              bb) In Satz 3 wird das Wort „Januar\" durch das\nWort „Juli\" ersetzt.\n27. § 84 erhält folgende Fassung:                              b) Absatz 10 wird gestrichen.\n,,§ 84\n2. In § 7 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und 1242\"\n§ 26 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ist in der bis zum\ndurch die Worte ,, , 1242 und 1243\" ersetzt.           ·\n31. Dezember 1982 geltenden Fassung weiter an-\nzuwenden, wenn der Beschädigte vor dem 1. Januar\n1983 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm Lei-     3. In § 9 Abs. 1 letzter Satz wird vor den Textteil ,,§ 6\nstungen ohne einen Hinweis auf die Änderungen in           Abs. 2 a\" der Textteil ,,§ 1243 der Reichsversiche-\ndiesem Gesetz bewilligt wurden oder der Beschä-            rungsordnung,'' eingefügt.\ndigte vor dem 27. Oktober 1982 in eine Maßnahme\neingetreten ist und Leistungen beantragt hat. Diese    4. In § 9 a Abs. 1 werden die Worte „längstens bis zum\nVorschrift ist mit der Maßgabe weiter anzuwenden,          Ablauf des Monats, der der Vollendung des 60. Le-\ndaß die Höhe der Leistungen für die Zeit nach dem          bensjahres der Witwe oder des 65. Lebensjahres des\n31. Dezember 1982 nach der ab 1. Januar 1983 gel-          Witwers vorausgeht\" durch die Worte „längstens bis\ntenden Fassung festzusetzen ist, wenn                      zum Ablauf des Monats, in dem die Witwe das 60. Le-\nbensjahr oder der Witwer das 65. Lebensjahr vollen-\na) der Beschädigte vor dem 1. Januar 1983 in eine         det'' ersetzt.\nMaßnahme eingetreten ist und ihm die Leistun-\ngen mit einem Hinweis auf die Änderungen in        5. § 13 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ndiesem Gesetz bewilligt wurden,\n„Die Bundesmittel nach § 12 Abs. 1 betragen für das\nb) der Beschädigte vor dem 1. Januar 1983 in eine         Jahr 1 983 2 000 000 000 Deutsche Mark und für\nMaßnahme eingetreten ist, Leistungen beantragt         das Jahr 1984 79,5 vom Hundert der Aufwendungen\nhat und ihm die Leistungen aus einem von ihm           aller landwirtschaftlichen Alterskassen für Altersgel-\nnicht zu vertretenden Grunde vor dem 1. Januar         der, vorzeitige Altersgelder, Hinterbliebenengelder\n1983 nicht bewilligt wurden,                           und Waisengelder.\"","Nr. 54  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982                            1907\n6. In § 41 Abs. 1 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1982\"                   anderweitig sichergestellt ist, kann die Bundes-\ndurch „ 1983\" ersetzt.                                             anstalt durch Anordnung bestimmen, daß die\nhierfür angemessenen Kosten übernommen\nwerden.\"\nArtikel 27\nGesetz zur Neuregelung der Altershilfe                3. In § 59 Abs. 2 Satz 2 wird in Nummer 1 die Zahl „90\"\nfür Landwirte                             durch die Zahl „80\" und in Nummer 2 die Zahl„ 75\"\ndurch die Zahl „70\" ersetzt.\nArtikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershil-\nfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung\n4. In § 67 Abs. 2 wird der Punkt durch ein Komma er-\nvom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448, 1458), zu-\nsetzt und folgende Nummer 3 angefügt:\nletzt geändert durch Artikel 14 des Zweiten Gesetzes\nzur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. De-                ,:3. in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum\nzember 1981 (BGBI. 1 S. 1523) wird wie folgt geändert:                 31. Dezember 1984 für Betriebe der Stahlindu-\nstrie im Sinne des Vertrages über die Gründung\n1. In§ 6 c wird der bisherige Text Absatz 1 und folgen-                der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und\nder Absatz 2 angefügt:                                             Stahl bis auf sechsunddreißig Monate verlängert\nwird.\"\n,,(2) § 7 Abs. 2 Satz 2 und § 9 Abs. 1 letzter Satz\ndes Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte gel-\nten nur, wenn die Leistung nach dem 31. Dezember          5. In § 104 Abs. 1 Satz 4 werden nach den Worten\n1982 beginnt.\"                                               ,,Regelung des § 106 Abs. 1\" die Worte,,, minde-\nstens jedoch auf achtundsiebzig Tage\" eingefügt.\n2. § 9 c erhält folgende Fassung:\n6. § 106 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,§ 9c\n,,(1) Die Dauer.des Anspruchs auf Arbeitslosen-\nDer monatliche Beitrag für das Jahr 1983 beträgt\ngeld richtet sich nach der Dauer der die Beitrags-\n105 Deutsche Mark.\"\npflicht begründenden Beschäftigung. Beschäfti-\ngungszeiten von insgesamt mindestens dreihun-\nArtikel 28                              dertsechzig Kalendertagen innerhalb der Rahmen-\nfrist begründen eine Anspruchsdauer von hundert-\nArbeitsförderungsgesetz                          vier Tagen. Beschäftigungszeiten innerhalb der auf\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969                  vier Jahre erweiterten Rahmenfrist von insgesamt\n(BGBI. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel II§ 2 des        mindestens\nGesetzes vom 4. November 1982 (BGBI. I S. 1450), wird            1. fünfhundertvierzig Kalendertagen begründen\nwie folgt geändert:                                                   eine Anspruchsdauer von hundertsechsundfünf-\nzig Tagen,\n1 . § 40 Abs. 1 b wird wie folgt geändert:                     2. siebenhundertzwanzig Kalendertagen begrün-\na) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „Abs. 1\" durch              den eine Anspruchsdauer von zweihundertacht\ndie Worte „Abs. 2\" ersetzt und nach den Worten              Tagen,\n,,des Bundesausbildungsförderungsgesetzes''            3. neunhundert Kalendertagen begründen eine An-\ndie Worte „vermindert um 215 Deutsche Mark\"                 spruchsdauer von zweihundertsechzig Tagen,\nangefügt.\n4. tausendachtzig Kalendertagen begründen eine\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:                 Anspruchsdauer von dreihundertzwölf Tagen.\n,,Für Teilnehmer, deren Schutz im Krankheitsfal-       § 104 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 gilt\nle nicht anderweitig sichergestellt ist, kann die      entsprechend.''\nBundesanstalt durch Anordnung bestimmen, daß\ndie hierfür angemessenen Kosten dem Bedarf\n7. In§ 132 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „die\nhinzuzurechnen sind.\"\nihnen eine Bescheinigung über die Zulässigkeit der\nc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.                       Lohnsteuerpauschalierung vorgelegt haben\" durch\ndie Worte „deren Lohnsteuer unter Verzicht auf die\n2. § 58 wird wie folgt geändert:                               Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit einem Pausch-\nsteuersatz erhoben wird\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte,,§ 34 Abs. 2\nbis 4\" durch die Worte ,,§ 34 Abs. 3 und 4\" er-\nsetzt und die Worte „von§ 36 Nr. 1,'' gestrichen.   8. § 157 Abs. 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-\nsetzt:\nb) In Absatz 1 a Satz 4 werden nach dem Semiko-\nlon die Worte ,,§ 36 Nr. 1 und\" eingefügt sowie        „Zu erstatten sind\ndas Wort „ist\" durch das Wort „sind\" ersetzt.          1. vom Rentenversicherungsträger\nc) In Absatz 2 wird als Satz 3 angefügt:                        a) für den Versicherten der Beitragsteil des Ver-\n,,Für Behinderte, die an einer Maßnahme der be-                 sicherten, den dieser ohne die Regelungen\nruflichen Fortbildung oder Umschulung teilneh-                  dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der\nmen und deren Schutz im Krankheitsfalle nicht                   Rente zu entrichten gehabt hätte,","1908                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nb) der Zuschuß zur Rente zu den Aufwendungen              b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl„ 1984\" durch die\nfür die Krankenversicherung des Versicher-               Zahl „ 1986'' ersetzt.\nten, auf den der Versicherte ohne die Rege-\nlungen dieses Absatzes für dieselbe Zeit An-     12. Nach § 242 wird folgender·§ 242 a eingefügt:\nspruch gehabt hätte,\n,,§ 242 a\n2. vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als\nKrankenversicherungsbeitrag hätte leisten müs-               (1) § 58 Abs. 1 und§ 59 Abs. 2 sind in der bis zum\nsen, wenn der Versicherte nicht nach § 155                31. Dezember 1982 geltenden Fassung weiter an-\nAbs. 1 versichert gewesen wäre.                           zuwenden, wenn der Behinderte vor dem 1. Januar\n1983 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm Lei-\nDer Träger der Rentenversicherung und der Rehabi-              stungen ohne einen Hinweis auf die Änderungen in\nlitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe          diesem Gesetz bewilligt wurden oder der Behinder-\nZeit einen Zuschuß zu leisten oder Beiträge zur                te vor dem 27. Oktober 1982 in eine Maßnahme ein-\nKrankenversicherung zu entrichten. Der Versicher-              getreten ist und Leistungen beantragt hat. Diese\nte ist abgesehen von Satz 2 Nr. 1 a nicht verpflich-           Vorschriften sind mit der Maßgabe weiter anzuwen-\ntet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur              den, daß die Höhe der Leistungen für die Zeit nach\nKrankenversicherung zu entrichten.\"                            dem 31. Dezember 1982 nach der ab 1. Januar\n1983 geltenden Fassung festzusetzen ist, wenn\n9. § 166 wird wie folgt geändert:\na) der Behinderte vor dem 1. Januar 1983 in eine\na) In Absatz 2 wird der Punkt durch einen Strich-                  Maßnahme eingetreten ist und ihm die Leistun-\npunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                gen mit einem Hinweis auf die Änderungen in\n,,der Beitrag bemißt sich nach dem Kurzarbeiter-              diesem Gesetz bewilligt wurden,\noder Schlechtwettergeld.' ·                               b) der Behinderte vor dem 1. Januar 1983 in eine\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                               Maßnahme eingetreten ist, Leistungen beantragt\nhat und ihm die Leistungen aus einem von ihm\n,,(3) Den Beitrag nach Absatz 2 trägt der Arbeit-           nicht zu vertretenden Grund vor dem 1. Januar\ngeber. Die Bundesanstalt gewährt dem Arbeit-                    1983 nicht bewilligt wurden,\ngeber auf Antrag einen Zuschuß in Höhe von\nfünfzig vom Hundert seiner Aufwendungen. Für               c) dem Behinderten vor dem 1. Januar 1983 Lei-\ndie Antragstellung gelten die Ausschlußfrist des                stungen bewilligt wurden, er aber erst nach dem\n§ 72 Abs. 2 Satz 4 und des § 88 Abs. 2 Satz 2                   31. Dezember 1982 in eine Maßnahme eintritt.\nentsprechend.··                                               (2) § 106 ist in der bis zum 31. Dezember 1982\ngeltenden Fassung anzuwenden, wenn der An-\n10. § 166 b wird wie folgt geändert:                                spruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1 . Januar\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „deren Be-               1983 entstanden ist.\"\nfreiung von der Versicherungspflicht nach § 7\nAbs. 7 des Angestelltenversicherungsgesetzes\noder nach Artikel 2 § 1 Abs. 5 des Angestell-                                 Artikel 29\ntenversicherungs-Neuregel ungsgesetzes nicht\nunterbrochen wird\" ersetzt durch die Worte „die              Gesetz über die Krankenversicherung\nnach § 7 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-                              der Landwirte\ngesetzes oder nach Artikel 2 § 1 Abs. 1 und 2 des\nAngestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset-             Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-\nzes von der Versicherungspflicht befreit oder die in  wirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433), zuletzt\nArtikel 2 § 1 Abs. 4 Satz 1 des Angestelltenver-      geändert durch Artikel II § 8 des Gesetzes vom\nsicherungs-Neuregelungsgesetzes genannt sind         4. November 1982 (BGBI. 1 S. 1450), wird wie folgt\nund auf ihre Befreiung von der Versicherungspflicht  geändert:\nnicht verzichtet haben\".\n1. In § 4 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Achtzehntels\"\nb) Absatz 1 a wird wie folgt geändert:                        durch das Wort „Zweiundzwanzigstels\" ersetzt.\naa) In Satz 2 werden die Worte „mindestens je-\ndoch in der durch den § 115 Abs. 1 und         2.   Dem § 11 werden folgende Absätze angefügt:\n§ 114 Abs. 1 des Angestelltenversiche-               ,,(3) Die Satzung bestimmt, daß bei Kuren, zu\nrungsgesetzes vorgeschriebenen Höhe''               deren Kosten die Krankenkasse Zuschüsse zahlt,\ngestrichen.                                         der Versicherte mindestens zehn Deutsche Mark je\nbb) In Satz 3 wird der Strichpunkt durch einen            Kalendertag zuzuzahlen hat.\nPunkt ersetzt und der mit den Worten „der              (4) Übernimmt die Krankenkasse die gesamten\nMindestbeitrag\" beginnende Halbsatz ge-             Kosten der Kur, hat der Versicherte zehn Deutsche\nstrichen.                                           Mark je Kalendertag zuzuzahlen. Die Leistung der\ncc) Satz 6 wird gestrichen.                               Krankenkasse gilt in diesen Fällen als volle Kosten-\nüberna.hme im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschrif-\n11. § 17 4 wird wie folgt geändert:                                 ten.\na) In Absatz 1 wird die Zahl „2,0\" durch die Zahl                 (5) Absatz 3 und Abs. 4 Satz 1 gelten nicht für\n,,2,3\" ersetzt.                                           Kinder bis zur Vollendung des 1 R Lebensjahres. Die","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982                             1909\nKrankenkasse kann von der Zuzahlung nach Ab-                    pflege. Die an einen Träger der gesetzlichen Ren-\nsatz 4 befreien, wenn sie den Versicherten unzu-               tenversicherung zu leistenden Zuzahlungen von\nmutbar belasten würde.\"                                        fünf Deutsche Mark täglich sind anzurechnen.\"\n3. In § 13 Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „durch               7. In § 17 a wird der bisherige Text Absatz 1 und\nRechtsverordnung\" gestrichen.                                    folgender Absatz 2 angefügt:\n,,(2) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1\n4. § 14 Satz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:                 erhalten, zahlen zehn Deutsche Mark je Kalender-\ntag an die leistungspflichtige Krankenkasse. Die\n,,a) von Arznei- und Verbandmitteln für jedes ver-               Leistung der Krankenkasse gilt auch bei einer\nordnete Mittel zwei Deutsche Mark,\".                     Zuzahlung des Versicherten als volle Kostenüber-\nnahme im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften.\nSatz 1 gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des\n5. § 16 a erhält folgende Fassung:\n18. Lebensjahres. Die Krankenkasse kann von der\n,,§ 16 a                              Zuzahlung nach Satz 1 befreien, wenn sie den Ver-\n(1) Für Versicherte, die das 16. Lebensjahr voll-            sicherten unzumutbar belasten würde. Satz 1 gilt\nendet haben, umfaßt die Versorgung mit Arznei-                   auch nicht, wenn die Leistung nach Absatz 1 der\nmitteln nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 die in Absatz 2 und auf          Krankenhauspflege ( § 17) vergleichbar ist oder\nGrund der Rechtsverordnung nach Absatz 3                        sich an diese ergänzend anschließt; in diesen\nbestimmten Arzneimittel nur, wenn dies nach Satz 3              Fällen gilt § 17 Abs. 3 entsprechend.\"\noder auf Grund von§ 368 g Abs. 5 der Reichsversi-\ncherungsordnung zugelassen ist. Die ärztliche Ver-\n8. § 75 wird wie folgt geändert:\nordnung der von der Versorgung ausgeschlossenen\nArzneimittel gehört zur ärztlichen Behandlung. § 14             a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „er-\nSatz 3 gilt entsprechend.                                            scheint\" das Komma gestrichen und folgende\nWorte angefügt: ,,oder der Arbeitgeber dies unter\n(2) Absatz 1 gilt für folgende Arzneimittel bei Ver-\nDarlegung begründeter Zweifel an der Arbeits-\nordnung in den genannten Anwendungsgebieten:\nunfähigkeit verlangt,''.\n1. Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungs-                   b) In Absatz 2 werden die Worte „Abs. 2 bis 4\"\nkrankheiten und grippalen Infekten einschließ-                  durch die Worte „Abs. 2 bis 5\" ersetzt.\nlich bei diesen Krankheiten anzuwendender\nSchnupfenmittel, hustendämpfender und hu-\nstenlösender Mittel, Schmerzmittel,                     9. In § 94 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Achtzehntels\"\n2. Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen                    durch das Wort „Zweiundzwanzigstels\" ersetzt.\nbei Pilzinfektionen,\n3. Abführmittel,                                           10. Nach § 11 6 wird folgender § 11 7 angefügt:\n4. Arzneimittel gegen Reisekrankheit.                                                    ,,§ 117\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-                § 11 Abs. 3 bis 5, § 17 Abs. 3 und § 17 a\nnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem                    Abs. 2 gelten nur, wenn die Leistung nach dem\nBundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit                31. Dezember 1982 beginnt.\"\nund dem Bundesminister für Wirtschaft durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates von der Versorgung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2\nArzneimittel auszunehmen, die ihrer Zweckbestim-                                     Artikel 30\nmung nach üblicherweise bei geringfügigen                    Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar\nGesundheitsstörungen verordnet werden. Hierbei\nist zu bestimmen, bei welchen besonderen medizi-              § 30 a des Sozialversicherungs-Angleichungsgeset-\nnischen Voraussetzungen die Kosten für diese               zes Saar in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\nMittel von der Krankenkasse übernommen werden.             rungsnummer 826-19, veröffentlichten bereinigten Fas-\nAbsatz 1 Satz 3 ist anzuwenden.                            sung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend            1. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1205) geändert worden\nfür Heilmittel nach § 13 Abs. 1 Nr. 2, wenn sie im         ist, wird wie folgt geändert:\nAnwendungsgebiet der ausgeschlossenen Arznei-\nmittel verwendet werden.\"                                  1. Der bisherige Text wird Absatz 1.\n6. Dem § 17 wird folgender Absatz angefügt:                   2. Folgender Absatz wird angefügt:\n,,(3) Der Versicherte zahlt vom Beginn der Kran-             ,,(2) Die in Absatz 1 genannten Leistungen gelten\nkenhauspflege an innerhalb eines Kalenderjahres               im Sinne der§§ 180 und 1304 e der Reichsversiche-\nfür längstens vierzehn Tage fünf Deutsche Mark                rungsordnung, des § 83 e des Angestelltenversiche-\nje Kalendertag an das Krankenhaus. Dies gilt nicht            rungsgesetzes und des § 96 c des Reichsknapp-\nfür Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres            schaftsgesetzes als Rente der gesetzlichen Renten-\nsowie für die Zeit der teilstationären Krankenhaus-           versicherung.\"","1910                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 198~, Teil 1\nArtikel 31                         2. § 13 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nBundesknappschaft-Errichtungsgesetz                        ,,(4) Werden in einer Einrichtung der medizinisch-\nberuflichen Rehabilitation gleichzeitig medizinische\nIm Artikel 4 § 13 des Bundesknappschaft-Errich-               und berufsfördernde Maßnahmen durchgeführt,\ntungsgesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1S. 97 4), das             bemißt sich das nach dem Recht der gesetzlichen\ndurch Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 7. August 1973               Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversi-\n(BGBI. I S. 957) geändert worden ist, erhält Absatz 4 fol-        cherung und der sozialen Entschädigung z1J zahlende\ngende Fassung:                                                    Übergangsgeld nach den für medizinische Maßnah-\n,,(4) Für die nach§ 10 Abs. 2 ernannten Beamten, die            men zur Rehabilitation geltenden Sätzen.\"\nvor dem 1. Januar 1966 dienstordnungsmäßig ange-\nstellt worden sind, gelten die Vorschriften des Artikels 2    3. § 40 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n§§ 2 und 3 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom                     ,,(3) § 13 Abs. 3 ist in der bis zum 31. Dezember\n22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523).\"                             1982 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn\nder Behinderte vor dem 1. Januar 1983 in eine Maß-\nnahme eingetreten ist und ihm Leistungen ohne\neinen Hinweis auf die Änderungen in diesem Gesetz\nArtikel 32\nbewilligt wurden oder der Behinderte vor dem\nGesetz zur Personaleinsparung in der mittelbaren                  27. Oktober 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist\nBundesverwaltung                            und Leistungen beantragt hat. Diese Vorschrift ist\nmit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Höhe\n§ 1 des Gesetzes zur Personaleinsparung in der mit-           der Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember\ntelbaren Bundesverwaltung vom 22. Dezember 1981                   1982 nach der ab 1. Januar 1983 geltenden Fassung\n(BGBI. 1 S. 1523, 1528) wird wie folgt geändert:                  festzusetzen ist, wenn\na) der Behinderte vor dem 1. Januar 1983 in eine\n1. In Satz 1 werden die Worte „der Bundesanstalt für\nMaßnahme eingetreten ist und ihm die Leistungen\nArbeit,\" gestrichen.\nmit einem Hinweis auf die Änderungen in diesem\nGesetz bewilligt wurden,\n2. Satz 3 erhält folgende Fassung:                                b) der Behinderte vor dem 1. Januar 1983 in eine\n,,Für die Bundesanstalt für Arbeit gilt Satz 1 nicht.\"            Maßnahme eingetreten ist, Leistungen beantragt\nhat und ihm die Leistungen aus einem von ihm\nnicht zu vertretenden Grunde vor dem 1. Januar\n1983 nicht bewilligt wurden,\nArtikel 33\nc) dem Behinderten vor dem 1. Januar 1983 Leistun-\nGesetz über die Angleichung der Leistungen                         gen bewilligt wurden, er aber erst nach dem\nzur Rehabilitation                              31. Dezember 1982_ in eine Maßnahme eintritt.\"\nDas Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur\nRehabilitation vom 7. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1881 ),                                  Artikel 34\nzuletzt geändert durch Artikel II § 10 des Gesetzes vom\n4. November 1982 (BGBI. I S. 1450), wird wie folgt geän-                  Beschäftigungsförderungsgesetz\ndert:                                                            Artikel 4 und 6 Abs. 2 des Beschäftigungsförderungs-\ngesetzes vom 3.Juni 1982 (BGBI. 1S. 641) werden auf-\n1. § 13 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                gehoben.\n„Das Übergangsgeld beträgt                                                        Artikel 35\n1. bei einem Behinderten, der mindestens ein Kind               Gesetz über die Anpassung der Renten\nhat, das nach den für den Rehabilitationsträger             in der gesetzlichen Rentenversicherung\ngeltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen\nim Jahr 1982\nist, oder dessen Ehegatte, mit dem er in häusli-\ncher Gemeinschaft lebt, eine Erwerbstätigkeit           Artikel 1 5 des Gesetzes über die Anpassung der Ren-\nnicht ausüben kann, weil er den Behinderten         ten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982\npflegt oder selbst der Pflege bedarf,               vom 1. Dezember 1981 (BGBI. 1S.1205) wird aufgeho-\na) bei medizinischen Maßnahmen zur Rehabili-        ben.\ntation 90 vom Hundert,\nArtikel 36\nb) bei berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabi-\nlitation 80 vom Hundert,                            Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n2. bei den übrigen Behinderten                                       der Sprachförderungsverordnung\na) bei medizinischen Maßnahmen zur Rehabili-            Die auf Artikel 10 des Gesetzes zur Bekämpfung der\ntation 75 vom Hundert,                           illegalen Beschäftigung vom 15~ Dezember 1981\n(BGBI. 1 S. 1390) beruhenden Teile der Sprachförde-\nb) bei berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabi-\nrungsverordnung vom 27. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1949)\nlitation 70 vom Hundert\nkönnen auf Grund von § 3 Abs. 5 des Arbeitsförderungs-\ndes nach Satz 1 oder§ 14 maßgebenden Betrages.\"          gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl.I S. 582), das zuletzt","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982                                1911\ndurch Artikel II § 2 des Gesetzes vom 4. November 1982          (5) Artikel 19 Nr. 14, Artikel 22 Nr. 2, Artikel 23\n(BGBI. I S. 1450) geändert worden ist, durch Rechtsver-      Nr. 3, Artikel 24 Nr. 3, Artikel 26 Nr. 4 und Artikel 31\nordnung geändert werden, wenn die Änderung zur An-           treten mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft.\npassung der Leistungen an die im Haushaltsplan vorge-\n(6) Artikel 25 Nr. 29 tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1982\nsehenen Haushaltsmittel erforderlich ist oder der Ver-\nin Kraft.\nmeidung von Härten dient.\n(7) Artikel 14 tritt mit Ausnahme von Nummer 5, die\nam 1. Juli 1983 in Kraft tritt, am 1. März 1983 in Kraft.\nArtikel 37                             (8) Artikel 19 Nr. 2, 4, 9 und 17 Buchstabe a und\nBerlin-Klausel                         Artikel 29 Nr. 3 und 5 treten am 1. April 1983 in Kraft.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und           (9) Artikel 5, 11, 19 Nr. 1 Buchstabe c, Artikel 29\ndes§ 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch          Nr. 1 und 9 und Artikel 25 Nr. 4, 5, 14 bis 18, 20 bis 25\nim Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund            treten am 1. Juli 1983 in Kraft.\ndieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\n(10) Artikel 16 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c tritt am\nnach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\n1. Januar 1983 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin\nbestimmte Änderung nur auf Auszubildende anzu-\nwenden ist, die nach dem 31. Dezember 1983 Förde-\nArtikel 38                           rungsleistungen erhalten und ihre Abschlußprüfung be-\nInkrafttreten                         stehen.\n( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis      (11) Artikel 16 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b bis d und\n13 am 1. Januar 1983 in Kraft.                                Nummer 7 Buchstabe b tritt am 1. August 1983 in Kraft.\n(2) Die Artikel 1 bis 4, 10, 15 und 36 treten am Tage         ( 12) Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 8 bis 11, 12 Buch-\nnach der Verkündung in Kraft.                                 stabe a und Nr. 13 tritt am 1. August 1983 mit der Maß-\ngabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen bei\n(3) Artikel 6 tritt hinsichtlich seiner Nummern 1, 5       den Entscheidungen für alle Bewilligungszeiträume zu\nund 7 mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft.                berücksichtigen sind, die nach dem 31. Juli 1983 begin-\nnen. Vom 1. Oktober 1983 an gelten die Änderungen in\n(4) Artikel 19 Nr. 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe\nArtikel 16 Abs. 1 Nr. 5, 11 und 1 2 Buchstabe a ohne die\nbb, Artikel 20-Nr. 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb,\neinschränkende Maßgabe des Satzes 1.\nArtikel 21 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb,\nArtikel 22 Nr. 3, Artikel 23 Nr. 4 und Artikel 24 Nr. 5          (13) Artikel 16 Abs. 1 Nr. 4 tritt am 1. Januar 1984 in\ntreten mit Wirkung vom 1. August 1981 in Kraft.               Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1982\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}