{"id":"bgbl1-1982-53-3","kind":"bgbl1","year":1982,"number":53,"date":"1982-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/53#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-53-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_53.pdf#page=28","order":3,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Berlinförderungsgesetzes","law_date":"1982-12-20T00:00:00Z","page":1828,"pdf_page":28,"num_pages":6,"content":["1828                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Berlinförderungsgesetzes\nVom 20. Dezember 1982\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              haltlich des Absatzes 8 bei einer Wertschöp-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                fungsquote im vorletzten Wirtschaftsjahr\nab 15 bis unter 18 auf 3, 1\nab 18 bis unter 21 auf 3,2\nArtikel 1                              ab 21 bis unter 24 auf 3,3\nDas Berlinförderungsgesetz in der Fassung der Be-             ab 24 bis unter 27 auf 3,4\nkanntmachung vom 23. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 225)              ab 27 bis unter 30 auf 3,5\nwird wie folgt geändert:                                        ab 30 bis unter 33 auf 3,6\nab 33 auf 11 vom Hundert der Wertschöpfungs-\nquote; der Kürzungssatz ist auf zwei Dezimalstel-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                 len ·zu runden und darf 10 nicht übersteigen. Der\na) In den Absätzen 1 bis 4 wird die Zahl „4,5\" jeweils       erhöhte Kürzungssatz gilt für den gesamten Be-\ndurch die Zahl „3\" ersetzt.                               steuerungszeitraum. Er wird nur auf besonderen\nAntrag gewährt. Dem Antrag ist eine Berechnung\nb) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „sonstigen\" ge-          der Berliner Wertschöpfungsquote nach amtlich\nstrichen.                                                 vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.\"\nd) Folgender neuer Absatz 8 wird eingefügt:\nc) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\n,,(8) Der erhöhte Kürzungssatz nach Absatz 7\n,,(7) Werden in den Fällen der Absätze 1 bis 4 die\nfindet auf die Lieferungen der in § 4 Abs. 2 und 3\nLeistungen von einem Berliner Unternehmer aus-\nbezeichneten Gegenstände keine Anwendung,\ngeführt, dessen Berliner Wertschöpfungsquote\nwenn der Berliner Unternehmer die Gegenstände\n( § 6 a Abs. 1) im vorletzten Wirtschaftsjahr min-\nnicht selbst hergestellt hat.\"\ndestens 15 betragen hat, so erhöht sich der Vom-\nhundertsatz der Kürzung (Kürzungssatz) vorbe-          e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982                            1829\n2. § 1 a wird wie folgt geändert:                               c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Zahl „6\" durch die Zahl „4\"               aa) Satz 1 Nr. 1 bis 4 wird wie folgt gefaßt:\nersetzt.\n„ 1. Rohmassen (Marzipan-, Persipan- und\nb) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:                                Nougatmassen) und Kernpräparaten\n,,(2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 die                          (geschälte oder zerkleinerte Mandeln,\nGegenstände von einem Berliner Unternehmer                               Haselnüsse, Kaschunüsse, Aprikosen-\nhergestellt, dessen Berliner Wertschöpfungsquo-                         kerne, Pfirsichkerne) für die Kürzung\nte(§ 6 a Abs. 1) im vorletzten Wirtschaftsjahr min-                     nach § 1 a Abs. 1 um 25 vom Hundert\ndestens 15 betragen hat, so erhöht sich der Kür-                        und für die Kürzung nach § 2 Abs. 1 um\nzungssatz bei einer Wertschöpfungsquote im vor-                         72 vom Hundert;\nletzten Wirtschaftsjahr\nab 15 bis unter 18 auf 4, 1                                          2. Kupfer und Kupferlegierungen in Form\nab 18 bis unter 21 auf 4,2                                               von Vor- und Rohmaterial für die Kür-\nab 21 bis unter 24 auf 4,3                                               zung nach § 1 a Abs. 1 um 50 vom Hun-\nab 24 bis unter 27 auf 4,4                                               dert und für die Kürzung nach § 2 Abs. 1\nab 27 bis unter 30 auf 4,5                                               um 20 vom Hundert;\nab 30 bis unter 33 auf 4,6\nab 33 auf 11 vom Hundert der Wertschöpfungs-                         3. Trinkbranntweinen und Halbfabrikaten\nquote, erhöht um einen Vomhundertpunkt; der                             zur Trinkbranntweinherstellung, ausge-\nKürzungssatz ist auf zwei Dezimalstellen zu run-                         nommen Essenzen, (Absatz 2 Nr. 2) für\nden und darf 10 nicht übersteigen. § 1 Abs. 7                           die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 1 a\nSatz 2 bis 4 gilt entsprechend.\"                                         Abs. 1 mit folgender Maßgabe:\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt                       a) Aus dem Entgelt oder Verrechnungs-\ngefaßt:                                                                      entgelt sind die Branntweinabgaben\n,,(3) Die Voraussetzungen für die Kürzung nach                             auszuscheiden.\nden Absätzen 1 und 2 sind belegmäßig (§§ 8, 9)                          b) Das nach Buchstabe a gekürzte Ent-\nund buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.\"\ngelt oder Verrechnungsentgelt ist um\n40 vom Hundert zu mindern, wenn die\nGegenstände von einem Berliner Un-\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                                   ternehmer hergestellt worden sind,\ndessen Berliner Wertschöpfungs-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                           quote ( § 6 a Abs. 1 ) im vorletzten\naa) Nummer 8 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                 Wirtschaftsjahr weniger als 10 betra-\ngen hat.\n,,Das gilt nicht für Fertigfabrikate aus Zinn,\ndie von einem Berliner Unternehmer herge-                        c) Die sich nach den Buchstaben a und\nstellt worden sind, dessen Berliner Wert-                            b ergebende Bemessungsgrundlage\nschöpfungsquote(§ 6 a Abs. 1) im vorletzten                          ist mit dem zweifachen Betrag anzu-\nWirtschaftsjahr mehr als 50 betragen hat, so-                        setzen;\nwie für Druckgußerzeugnisse;\".\n4. Fleisch und genießbarem Schlachtabfall\nbb) In Nummer 12 Buchstabe b Satz 2 wird nach                           (Absatz 2 Nr. 3) für die Kürzung nach\ndem Wort „Kotelettstränge,\" das Wort                              § 1 a Abs. 1 um 50 vom Hundert;\".\n,,Schinken,\" eingefügt.\nbb) Satz 1 Nr. 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ncc) In Nummer 13 Buchstabe a wird im dritten\nKlammerzusatz die Zahl „500\" durch die                      „Das Entgelt oder Verrechnungsentgelt darf\nZahl „ 1000'' ersetzt.                                      nach der Minderung höchstens 7,20 DM je\nKilogramm betragen;\".\nb) Absatz 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1. Kupfer und Kupferlegierungen in Form von                cc) In Satz 1 Nr. 9 wird die Zahl „36\" durch die\nVor- und Rohmaterial, wenn die Gegenstän-                   Zahl „5\" und die Zahl ,,75\" durch die Zahl\nde von einem Berliner Unternehmer herge-                    ,,40'' ersetzt.\nstellt worden sind, dessen Berliner Wert-\nschöpfungsquote(§ 6 a Abs. 1) im vorletzten     4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nWirtschaftsjahr weniger als 10 betragen hat;\n,,(2) Weitere Voraussetzung für eine Herstellung in\n2. Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes              Berlin (West) ist, daß die Berliner Wertschöpfungs-\nüber das Branntweinmonopol in der im Bun-          quote (§ 6 a Abs. 1) des Berliner Unternehmers, der\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer         den Gegenstand in Berlin (West) im Sinne von Ab-\n612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung        satz 1 mehr als geringfügig behandelt hat, im vorletz-\nin der jeweils geltenden Fassung und Halbfa-       ten Wirtschaftsjahr mindestens 10 betragen hat. Auf\nbrikate zur Trinkbranntweinherstellung, aus-       die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und 9 bezeichneten\ngenommen Essenzen;\".                               Gegenstände findet Satz 1 keine Anwendung.\"","1830                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n5. § 6 a wird wie folgt gefaßt:                                  4. andere aktivierte Eigenleistungen zu Herstel-\n,,§ 6 a                                  lungskosten.\nBerliner Wertschöpfungsquote                     Aus dem wirtschaftlichen Umsatz dürfen ausge-\nschieden werden\n(1) Die Berliner Wertschöpfungsquote im Sinne\ndieses Gesetzes ist der Vomhundertsatz, der sich              1. die Lieferungen und die Überlassung von nicht in\naus dem Verhältnis ergibt, in dem die Berliner Wert-              Berlin (West) hergestellten Gegenständen und\nschöpfung zum wirtschaftlichen Umsatz der in Berlin               sonstige Leistungen nicht Berliner Ursprungs bis\n(West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Un-                 zu 25 vom Hunderl: des wirtschaftlichen Umsat-\nternehmers steht. In den Fällen des§ 2 Abs. 2 Nr. 2               zes und\ndes Umsatzsteuergesetzes sind Organgesellschaf-              2. die Umsätze, die den in § 6 b Abs. 1 Satz 2 be-\nten als Betriebsstätten des Unternehmers anzuse-                  zeichneten Beträgen zuzurechnen sind.\nhen.\nDie Tabaksteuer, die Branntweinabgaben und die\n(2) Als Berliner Wertschöpfung gilt die Summe aus          Kaffeesteuer bleiben bei der Ermittlung des wirt-\nschaftlichen Umsatzes außer Ansatz, soweit sie der\n1. dem Berliner Gewinn (§ 6 b Abs. 1 ),                      Berliner Unternehmer entrichtet hat.\n2. den Berliner Arbeitslöhnen (§ 6 b Abs. 2),                   (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\n3. den Hinzurechnungsbeträgen für bestimmte Ber-             ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wah-\nliner Arbeitnehmer, für Berliner Auszubildende           rung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur\nund für Berliner Unternehmer, die keine Körper-          Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur\nschaften, Personenvereinigungen oder Vermö-              Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den\ngensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6           Umfang der Berliner Wertschöpfung und des wirt-\ndes Körperschaftsteuergesetzes sind, ( § 6 b             schaftlichen Umsatzes näher bestimmen.\"\nAbs. 3),\n4. den Aufwendungen für die Zukunftssicherung der         6. Nach § 6 a werden folgende §§ 6 b und 6 c eingefügt:\nBerliner Arbeitnehmer (§ 6 b Abs. 4),                                             ,,§ 6 b\n5. den Berliner Zinsen (§ 6 b Abs. 5),                                               Begriffe\n6. den Berliner Abschreibungen (§ 6 b Abs. 6),                  ( 1) Als Berliner Gewinn im Sinne des § 6 a Abs. 2\n7. dem Erhaltungsaufwand für abnutzbare bewegli-             Nr. 1 gilt der für Zwecke der Einkommensteuer ermit-\ntelte Gewinn, der in den in Berlin (West) belegenen\nche und unbewegliche Wirtschaftsgüter, die in\nden in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten           Betriebsstätten erzielt worden ist; bei Körperschaf-\ndes Berliner Unternehmers genutzt werden,                ten, Personenvereinigungen und Vermögensmassen\nim Sinne des Körperschaftsteuergesetzes sind die\n8. den Miet- und Pachtaufwendungen sowie den                 für Zwecke der Körperschaftsteuer ermittelten Ein-\nErbbauzinsen für die Nutzung beweglicher und             künfte aus Gewerbebetrieb anzusetzen. Bei der Er-\nunbeweglicher Wirtschaftsgüter in den in Berlin          mittlung des Berliner Gewinnes bleiben unberück-\n(West) belegenen Betriebsstätten des Berliner            sichtigt\nUnternehmers und\n1. Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverlu-\n9. dem anrechenbaren Wert der Berliner Vorleistun-                ste im Sinne der§§ 14, 14 a, 16 und 18 Abs. 3 des\ngen (§ 6 c).                                                  Einkommensteuergesetzes,\nDieselben Beträge dürfen nur einmal in einer der             2. Gewinne und Verluste aus der Auflösung und Ab-\nNummern 2 bis 9 angesetzt werden. Die in den Num-                 wicklung (Liquidation) von Körperschaften ( § 11\nmern 2 und 4 bis 8 bezeichneten Beträge sind nur in-              des Körperschaftsteuergesetzes),\nsoweit einzubeziehen, als sie den Berliner Gewinn\n3. Gewinne und Verluste aus Abgängen von Wirt-\ngemindert haben. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für\naktivierte Eigenleistungen.                                       schaftsgütern des Anlagevermögens,\n4. Gewinne und Verluste aus der Veräußerung oder\n(3) Als wirtschaftlicher Umsatz gilt die den in Berlin         Entnahme von Wertpapieren des Umlaufvermö-\n(West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Un-                 gens,\nternehmers zuzurechnende wirtschaftliche Leistung.\n5. Einnahmen der in § 20 Abs. 1 und 2 des Einkom-\nSie umfaßt\nmensteuergesetzes genannten Art und\n1. die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Umsatzsteuerge-\n6. Anteile am Gewinn einer offenen Handelsgesell-\nsetzes bezeichneten Umsätze einschließlich der\nschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer\nnicht steuerbaren Umsätze außerhalb des Erhe-                 anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter\nbungsgebiets mit den Bemessungsgrundlagen\nals Mitunternehmer im Sinne des Einkommen-\nnach § 10 des Umsatzsteuergesetzes,\nsteuergesetzes anzusehen sind.\n2. die Überlassung von Gegenständen an Unterneh-\nHat der Unternehmer Betriebsstätten in Berlin\nmensteile außerhalb von Berlin (West) zu Markt-\n(West) und an anderen Orten unterhalten, so gilt als\npreisen ohne Umsatzsteuer,\nBerliner Gewinn der Teil des um die in Satz 2 be-\n3. die Bestandsveränderungen der bearbeiteten un-            zeichneten Beträge bereinigten Gesamtgewinns, der\nfertigen und fertigen Erzeugnisse zu Herstel-            sich aus dem Verhältnis ergibt, in dem die Berliner Ar-\nlungskosten und                                          beitslöhne (Absatz 2) zu der Summe der Arbeitslöh-","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982                           1831\nne stehen, die für die bei allen Betriebsstätten be-          (6) Als Berliner Abschreibungen im Sinne des§ 6 a\nschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind.             Abs. 2 Nr. 6 gelten\n(2) Als Berliner Arbeitslöhne im Sinne des § 6 a       1. die Absetzungen für Abnutzung oder Substanz-\nAbs. 2 Nr. 2 gelten die nach § 28 zulagenbegünstig-             verringerung,\nten Arbeitslöhne zuzüglich der unter § 3 Nr. 63 oder      2. die erhöhten Absetzungen,\n§ 40 des Einkommensteuergesetzes oder unter ein\n3. die Sonderabschreibungen,\nDoppelbesteuerungsabkommen fallenden nicht zula-\ngenbegünstigten Arbeitslöhne, soweit hierfür die           4. die Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert\nVoraussetzungen des § 23 Nr. 4 Buchstabe a erfüllt              und\nsind. Nicht dazu gehören Abfindungen wegen einer           5. die nach § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergeset-\nvom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich ausge-             zes als Betriebsausgaben abgesetzten Anschaf-\nsprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses.                   fungs- oder Herstellungskosten,\n(3) Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 6 a             die sich auf abnutzbare bewegliche und unbeweg-\nAbs. 2 Nr. 3 sind                                           liche Wirtschaftsgüter beziehen, die zum Anlage-\n1. in den Fällen, in denen der Berliner Arbeitslohn         vermögen der in Berlin (West) belegenen Betriebs-\ndes einzelnen Arbeitnehmers den Jahresbetrag           stätten des Berliner Unternehmers gehören und dort\nder maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze in            genutzt werden.\nder gesetzlichen Rentenversicherung der Ange-\n§ 6c\nstellten übersteigt, das Dreifache des Betrages,\nder 80 vom Hundert dieses Jahresbetrages über-                           Berliner Vorleistungen\nsteigt,                                                   (1) Als Berliner Vorleistungen im Sinne des § 6 a\nAbs. 2 Nr. 9 gelten\n2. das Dreifache der Vergütungen, die an Personen\ngezahlt werden, die zu ihrer Berufsausbildung be-      1. die Lieferungen von Gegenständen, die ein ande-\nschäftigt werden, wenn die Vergütungen zu den              rer Unternehmer in Berlin (West) hergestellt hat,\nBerliner Arbeitslöhnen nach Absatz 2 gehören,              an eine in Berlin (West) belegene Betriebsstätte\nhöchstens 60 vom Hundert des Jahresbetrages                des Berliner Unternehmers, wenn die Gegenstän-\nder maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze in                de beim Berliner Unternehmer zum Waren- oder\nder gesetzlichen Rentenversicherung der Ange-              Materialeingang gehören oder als Warenum-\nstellten je Person, und                                     schließungen des Vertriebs bestimmt sind; aus-\ngenommen sind Gegenstände, für deren Liefe-\n3. 21 O vom Hundert des Jahresbetrages der maßge-\nrung, Verbringen oder Erwerb nach§ 4 Abs. 1 Kür-\nbenden Beitragsbemessungsgrenze in der ge-\nzungen nicht gewährt werden;\nsetzlichen Rentenversicherung der Angestellten,\nwenn der Berliner Unternehmer keine Körper-            2. die folgenden sonstigen Leistungen, die eine in\nschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-                 Berlin (West) belegene Betriebsstätte eines an-\nmasse im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Kör-           deren Unternehmers an eine in Berlin (West) be-\nperschaftsteuergesetzes ist.                                legene Betriebsstätte des Berliner Unternehmers\nausgeführt hat:\n(4) Als Aufwendungen für die Zukunftssicherung\nder Berliner Arbeitnehmer im Sinne des§ 6 a Abs. 2               a) die Werkleistungen, die dem Waren- oder\nNr. 4 gelten alle Aufwendungen des Arbeitgebers, um                Materialeingang zuzurechnen und in Berlin\nBerliner Arbeitnehmer oder diesen nahestehende                     (West) ausgeführt worden sind,\nPersonen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der           b) die technische und wirtschaftliche Beratung\nInvalidität, des Alters oder des Todes sicherzustel-               und Planung für Anlagen einschließlich der An-\nlen. Berliner Arbeitnehmer sind Personen, denen Ar-                fertigung von Konstruktions-, .~alkulations-\nbeitslöhne für eine Beschäftigung in Berlin (West)                 und Betriebsunterlagen und der Uberwachung\naus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstver-                   der Ausführung sowie die betriebswirtschaft-\nhältnis zufließen. Soweit die Aufwendungen nicht                   liche Unternehmensberatung, ausgenommen\neindeutig Berliner Arbeitnehmern zugerechnet wer-                  Rechts- und Steuerberatung, wenn der Unter-\nden können, ist der Teil dieser Aufwendungen anzu-                  nehmer bei diesen Leistungen ausschließlich\nsetzen, der sich aus dem Verhältnis der Berliner Ar-               oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West) tä-\nbeitslöhne zu der Summe der Arbeitslöhne (Absatz 1                 tig geworden ist,\nSatz 3) ergibt.\nc) die Überlassung von gewerblichen Verfahren,\n(5) Als Berliner Zinsen ifl' Sinne des § 6 a Abs. 2              Erfahrungen und Datenverarbeitungsprogram-\nNr. 5 gelten alle Zinsen und ähnlichen Aufwendungen                 men, die ausschließlich oder zum wesent-\nfür Fremdkapital der in Berlin (West) belegenen Be-                 lichen Teil in Berlin (West) entwickelt oder\ntriebsstätten. Hierzu gehören auch die Vergütungen                  gewonnen worden sind,\nan stille Gesellschafter, die nicht als Mitunternehmer\nd) die Datenverarbeitung mit in Berlin (West) in-\nim Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen\nstallierten Anlagen,\nsind. Hat der Unternehmer Betriebsstätten in Berlin\n(West) und an anderen Orten unterhalten, so gilt für             e) die Überlassung von in Berlin (West) selbst\ndie Ermittlung der Berliner Zinsen Absatz 1 Satz 3                  hergestellten Entwürfen für Werbezwecke,\nentsprechend.                                                       Modellskizzen und Modefotografien,","1832                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nf) die üblicherweise und ausschließlich der Wer-       7. § 8 wird wie folgt geändert:\nbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienenden          a) In Absatz 1 Satz 1 und 4 werden die Worte „Sena-\nsonstigen Leistungen der Werbungsmittler                   tor für Wirtschaft\" jeweils durch die Worte „Sena-\nund der Werbeagenturen sowie entsprechen-                  tor für Wirtschaft und Verkehr\" ersetzt.\nder Unternehmer der Öffentlichkeitsarbeit,\nwenn der Unternehmer bei diesen Leistungen             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nausschließlich oder zum wesentlichen Teil in                 .,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Leistun-\nBerlin (West) tätig geworden ist,                          gen im Sinne des § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 6 sowie\ng) die Überlassung von in Berlin (West) herge-                für die Berliner Vorleistungen im Sinne von § 6 c\nstellten Lehr-, Industrie- und Werbefilmen,                Abs. 1.\"\nh) die unmittelbar mit dem Betrieb Berliner Film-         c) In Absatz 3 werden die Worte „Senator für Wirt-\nund Fernsehateliers verbundenen Leistungen                 schaft\" durch die Worte „Senator für Wirtschaft\nfür die Herstellung von Bild- und Tonträgern;              und Verkehr\" und das Wort „Wertschöpfung\"\ndas gilt nicht für Film- und Fernsehateliers, die          durch das Wort „Wertschöpfungsquote\" ersetzt.\nvon juristischen Personen des öffentlichen\nRechts oder in Form privatrechtlicher Gesell-       8. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nschaften betrieben werden, deren Anteile nur           a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\njuristischen Personen des öffentlichen Rechts\naa) In Buchstabe h wird das Wort „Wertschöp-\ngehören und deren Erträge nur diesen juristi-\nfung\" durch das Wort „Wertschöpfungsquo-\nschen Personen zufließen, und\nte\" ersetzt.\ni) die Reinigung von in Berlin (West) belegenen\nbb) Buchstabe i wird wie folgt gefaßt:\nGrundstücken.\n„i) in den Fällen des§ 6 c die Art der Berliner\n(2) Die Berliner Vorleistungen sind mit folgenden                         Vorleistungen und der anrechenbare\nWerten anzurechnen:                                                         Wert unter Hinweis auf die Ursprungsbe-\n1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 mit dem Teil des Ent-                        scheinigung (§ 8),\".\ngelts, der sich bei Anwendung der Vorleistungs-           b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nquote (Absatz 3) des Lieferers auf das Entgelt er-\naa) Nach Buchstabe e werden die folgenden\ngibt; die Minderungen des Entgelts nach § 4\nneuen Buchstaben f und g eingefügt:\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 bis 7\nsind zu berücksichtigen. Ist der Lieferer ein Unter-                ,.f) in den Fällen des § 1 a Abs. 2 die Be-\nnehmer, dessen Jahresgesamtumsatz im vorletz-                            rechnung der Berliner Wertschöpfungs-\nten Wirtschaftsjahr 450 000 DM nicht überstie-                           quote,\ngen hat, kann statt der nach Absatz 3 berechne-                       g) in den Fällen des § 6 c die Art der Berli-\nten Vorleistungsquote eine pauschale Quote von                            ner Vorleistung und der anrechenbare\n40 vom Hundert angewendet werden;                                         Wert unter Hinweis auf die Ursprungs-\n2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 mit dem Entgelt, in                           bescheinigung (§ 8),\".\nden Fällen des Buchstaben f gemindert um die                 bb) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe h.\nEntgelte, die an Dritte für die Durchführung der\nWerbung gezahlt werden.                               9. § 31 wird wie folgt geändert:\n(3) Als Vorleistungsquote gilt der Vomhundertsatz,        a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nder sich aus dem Verhältnis ergibt, in dem das Einein-             .,(2) Die§§ 1 bis 13 sind vorbehaltlich der Absät-\nhalbfache der Berliner Arbeitslöhne (§ 6 b Abs. 2)               ze 3 bis 8 erstmals auf Umsätze und Innenumsät-\nzum wirtschaftlichen Umsatz (§ 6 a Abs. 3) des Lie-              ze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\nferers steht. Der Vomhundertsatz ist auf die nächste             1984 ausgeführt werden. Auf Umsätze und Innen-\ndurch 5 teilbare ganze Zahl aufzurunden. Die Vorlei-             umsätze, die nach dem 22. Dezember 1982 und\nstungsquote ist nach dem vorletzten Wirtschaftsjahr             vor dem 1. Januar 1985 ausgeführt werden, sind\nzu ermitteln.                                                    die§§ 1 bis 13 des Gesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 23. Februar 1982 (BGBI. 1\n(4) Der Lieferer hat die Vorleistungsquote oder die\nS. 225) weiter anzuwenden.\"\npauschale Quote und die Minderungen des Entgelts\nauf der Rechnung und der Rechnungsdurchschrift                b) Nach Absatz 2 werden die folgenden neuen Ab-\nanzugeben. Ändern sich die Berechnungsgrundlagen                 sätze 3 bis 8 eingefügt:\nfür die Quoten nachträglich, so sind die Änderungen                ,,(3) Ergeben sich für die Besteuerungszeiträu-\nbei der Berechnung der Vorleistungsquote zu be-                  me 1985 und 1986 niedrigere Kürzungssätze als\nrücksichtigen, die für das erste Wirtschaftsjahr maß-            für den Besteuerungszeitraum 1984, so gilt für die\ngebend ist, für das der Unternehmer noch keine                   Anwendung der §§ 1 und 1 a folgendes:\nRechnungen ausgestellt hat.\n1 . Auf Umsätze und Innenumsätze, die nach dem\n(5) Der Unternehmer, der die Berliner Vorleistun-                  31 . Dezember 1984 und vor dem 1 . Januar\ngen ausführt, hat deren Voraussetzungen sowie die                     1986 ausgeführt werden, kann der für den Be-\nBerechnungsgrundlagen für die Vorleistungsquote                       steuerungszeitraum 1984 maßgebende Kür-\noder die pauschale Quote belegmäßig (§ 8) und                         zungssatz, vermindert um ein Drittel des Un-\nbuchmäßig ( § 10) nachzuweisen.''                                     terschiedsbetrages zu dem nach den Vor-","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22 Dezember 1982                                1833\nschritten der §§ 1 und 1 a ermittelten Kür-              2. bei Umsätzen, die nach dem 31. Dezember\nzungssatz, angewendet werden.                                1985 und vor dem 1. Januar 1987 ausgeführt\n2. Auf Umsätze und Innenumsätze, die nach dem                   werden, um 82 vom Hundert.\n31. Dezember 1985 und vor dem 1. Januar                     (7) § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 ist mit der Maßgabe\n1987 ausgeführt werden, kann der für den Be-             anzuwenden, daß das Entgelt für die Kürzung\nsteuerungszeitraum 1984 maßgebende Kür-                  nach § 2 Abs. 1 zu mindern ist\nzungssatz, vermindert um zwei Drittel des Un-            1. bei Umsätzen, die nach dem 31. Dezember\nterschiedsbetrages zu dem nach den Vor-                      1984 und vor dem 1 . Januar 1986 ausgeführt\nschriften der §§ 1 und 1 a ermittelten Kür-                  werden, um 63 vom Hundert,\nzungssatz, angewendet werden.\n2. bei Umsätzen, die nach dem 31. Dezember\nBeim Vergleich der Kürzungssätze sind die Min-                  1985 und vor dem 1. Januar 1987 ausgeführt\nderungen des Entgelts oder Verrechnungsent-                     werden, um 52 vom Hundert.\ngelts nach§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 9 ent-\nsprechend zu berücksichtigen.                                 (8) Die §§ 6 a bis 6 c sind für Umsätze und In-\nnenumsätze, die nach dem 31. Dezember 1984\n(4) § 4 Abs. 2 Nr. 1 ist auf Umsätze anzuwen-             ausgeführt werden, erstmals für das Wirtschafts-\nden, die nach dem 31. Dezember 1986 ausgeführt              jahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember\nwerden.                                                     1982 endet.\"\n(5) Bei Kupfer und Kupferlegierungen in Form         c) Die bisherigen Absätze 3 bis 12 werden Absät-\nvon Vor- und Rohmaterial ist das Entgelt für die            ze 9 bis 18.\nKürzung nach § 2 Abs. 1 zu mindern\n1. bei Umsätzen, die nach dem 31. Dezember\n1984 und vor dem 1. Januar 1986 ausgeführt                                  Artikel 2\nwerden, um 53 vom Hundert,                                               Berlin-Klausel\n2. bei Umsätzen, die nach dem 31. Dezember\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\n1985 und vor dem 1. Januar 1987 ausgeführt\ndes § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\nwerden, um 76 vom Hundert,\nim Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nwenn die Gegenstände von einem Berliner Unter-      dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nnehmer hergestellt worden sind, dessen Berliner     nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\nWertschöpfungsquote ( § 6 a Abs. 1) im vorletzten\nWirtschaftsjahr weniger als 1O betragen hat.\n(6) § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ist mit der Maßgabe                              Artikel 3\nanzuwenden, daß das Entgelt für die Kürzung\nnach § 2 Abs. 1 zu mindern ist                                               Inkrafttreten\n1. bei Umsätzen, die nach dem 31. Dezember             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n1984 und vor dem 1. Januar 1986 ausgeführt        Kraft.\nwerden, um 91 vom Hundert,\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1982\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}