{"id":"bgbl1-1982-53-2","kind":"bgbl1","year":1982,"number":53,"date":"1982-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/53#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_53.pdf#page=11","order":2,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1983 (Haushaltsgesetz 1983)","law_date":"1982-12-20T00:00:00Z","page":1811,"pdf_page":11,"num_pages":17,"content":["Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982                           1811\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1983\n(Haushaltsgesetz 1983)\nVom 20. Dezember 1982\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:      Betrages aufzunehmen. Die danach aufgenommenen\nKredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten\nHaushaltsjahres anzurechnen.\n§ 1\n(4) Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes-         Kreditermächtigung anzurechnen.\nhaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1983 wird in Ein-\nnahme und Ausgabe auf 253 205 000 000 Deutsche               (5) Auf die Kreditermächtigung nach Absatz 1 ist das\nMark festgestellt.                                        Aufkommen der Investitionshilfeabgabe anzurechnen.\n§2\n§3\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,      Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nzur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1983       Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von acht vom\nKredite bis zur Höhe von 40 910 000 000 Deutsche          Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzu-\nMark aufzunehmen.\nnehmen. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die         anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1983 fällig      früherer Haushaltsgesetze aufgenommen sind.\nwerdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finan-\nzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt.                                   §4\n(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,      (1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet\nab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kre-   werden (einseitige Deckungsfähigkeit)\nditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite      1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung der\nbis zur Höhe von 3 vom Hundert des in§ 1 festgestellten       bei Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben;","1812                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der        satzes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner-\nbei Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben;               halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt\nwerden.\n3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425\nund 426 zur Verstärkung von Ausgaben bei Titeln der        (7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nGruppen 443 und 453.                                   mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des\nDeutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14\n(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425      (Bundesminister der Verteidigung) die Deckungsfähig-\nsind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Ver-      keit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551, 553 bis\ngütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich.            559 der Kapitel 14 08 und 14 11 bis 14 20 sowie bei\nAbweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung            Titel 522 01 im Kapitel 14 17 anzuordnen, falls dies auf\ndes Bundesministers der Finanzen.                          Grund später eingetretener Umstände wirtschaftlich\nzweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für\n(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah- übertragbare Ausgaben.\nmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich\nder entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:                  (8) Die in den Kapiteln 14 13 bis 14 20 veranschlag-\nten Verpflichtungsermächtigungen sind in Höhe von\n1. Titel 427 01                                             20 vom Hundert gesperrt. Die Inanspruchnahme der ge-\n- aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung       sperrten Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Ein-\nBehinderter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaß-        willigung des Haushaltsausschusses' des Deutschen\nnahmen -                                             Bundestages.\n2. Titel 441 01 und 446 01                                     (9) Zur Erwirtschaftung der im Einzelplan 60 veran-\n- aus Schadensersatzleistungen Dritter -               schlagten globalen Minderausgabe darf innerhalb der\nEinzelpläne über die Summe der Ausgaben der Ober-\n3. Titel 511 01 und 518 01\ngruppen 51 bis 54 in Höhe von 2,5 vom Hundert sowie\n- aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte -      der Hauptgruppe 6, soweit sie nicht durch rechtliche\noder internationale Verpflichtungen gebunden sind, in\n4. Titel 513 01 (im Kapitel 14 14 Titel 513 02)\nHöhe von 6 vom Hundert nicht verfügt werden. Das Nä-\n- aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher        here regelt der Bundesminister der Finanzen. Er kann\nFernmeldeanlagen -                                  Ausnahmen zulassen, wenn Einsparungen in gleicher\n5. Titel 514 01 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Kapitel Höhe bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan\n14 1 5 Titel 553 04, im Kapitel 14 17 Titel 522 01)    erbracht werden. Davon sollen Investitionen ausge-\nnommen werden.\n- aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit,\nals sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie                                  §5\naus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen)\n§ 37 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Bundeshaushaltsordnung\nan andere Bedarfsträger -                           ist in folgender Fassung anzuwenden:\n6. Titel 517 01\n„Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht\n- aus Erstattungen Dritter -.                          anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nach-\ntragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die\n(4) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf       Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückge-\nGrund der Ausgleichsabgabeverordnung Schwerbehin-          stellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes\ndertengesetz vom 8. August 1978 (BGBI. 1S. 1 228) zur      bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall\nVerstärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.         einen Betrag von 10 000 000 Deutsche Mark nicht\nüberschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu\n(5) Nach§ 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord-     erfüllen sind.\"\nnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen im\nBereich der Datenverarbeitung entwickelte Software                                       §6\nunentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung            (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes abgegeben wird,          Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-\nsoweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von        ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder\nBundesdienststellen erworbene Software.                      eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-\nrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionel-\n(6) Die obersten Bundesbehörden können mit               le Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder\nZustimmung des Bundesministers der Finanzen die             Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von\nDeckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen       dem zuständigen Bundesminister und dem Bundesmini-\n511 bis 519, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels an-        ster der Finanzen gebilligt ist. Der Bundesminister der\nordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, der       Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilli-\nMehrbedarf des Einzeltitels nicht mehr als zwanzig vom      gung des Haushaltsausschusses des Deutschen\nHundert beträgt und die Maßnahme wirtschaftlich             Bundestages einzuholen, wenn die Zuwendungen den\nzweckmäßig erscheint. Soweit die Deckungsfähigkeit          Betrag von 1 000 000 Deutsche Mark im Haushaltsjahr\nnach Satz 1 nicht ausreicht, kann der Bundesminister        überschreiten.\nder Finanzen in besonders begründeten Ausnahme-\nfällen zulassen, daß Mehrausgaben bei Titeln der Grup-          (2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen\npen 514 und 517 sowie des Titels 522 01 im Kapitel          Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im\n14 17 bis zur Höhe von dreißig vom Hundert des An-          Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur insti-","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982                          1813\ntutionellen Förderung von Einrichtungen außerhalb der           ausreichender Schutz der Kapitalanlage gewährlei-\nBundesverwaltung geleistet werden, für andere als Pro-           stet erscheint.- Die Gewährleistungen werden nach\njektaufgaben ausgebrachten Stellen für Angestellte              Richtlinien übernommen, die der Bundesminister für\nsind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die       Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister\neinzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen                 der Finanzen, dem Bundesminister für wirtschaftliche\nverbindlich. Abweichungen in den Wertigkeiten bedür-            Zusammenarbeit und dem Bundesminister des Aus-\nfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministers               wärtigen festlegt -;\nder Finanzen. Die Wertigkeit übertariflicher Stellen ist    4. zum Zwecke der Umschuldung durch den Bund ge-\ndurch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen               deckter Forderungen deutscher Gläubiger. - Dabei\nzu kennzeichnen.\nkönnen die Selbstbeteiligungen nachträglich ermä-\n§7                                ßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Garan-\ntien oder sonstige Gewährleistungen für bisher\nDer Bund kann den Ländern auf Grund von Verwal-             ungedeckte Forderungen übernommen werden,\ntungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des Arti-            wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen\nkels 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maßgabe               nicht durchgeführt werden können -;\nder dafür im Bundeshaushaltsplan zur Verfügung\ngestellten Mittel gewähren.                                5. gegenüber der Europäischen Investitionsbank\nfür Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der\nEuropäischen Gemeinschaft.\n§8\n(2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Ab-\nDie Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen und zu-      satz 1 Nr. 1 wird auf 185 000 000 000 Deutsche Mark,\nviel geleisteter Ausgaben ist bei Personalausgaben und     der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1\nbei übertragbaren Ausgaben stets, bei den sonstigen        Nr. 2 bis 5 auf insgesamt 19 000 000 000 Deutsche\nAusgaben nur bis zum Abschluß der Bücher des laufen-       Mark festgesetzt.\nden Haushaltsjahres beim jeweiligen Titel abzusetzen.\nUmsatzsteuer-Kürzungsbeträge nach § 2 des Berlinför-\n§10\nderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 23. Februar 1982 (BGBI. 1S. 225) sind stets beim          Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\njeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.                        Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-\ngen für Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungs-\ngebiet bis zur Höhe von 3 200 000 000 Deutsche Mark\n§9                            zu übernehmen.\n( 1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nBürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-                                   § 11\ngen zu übernehmen                                             Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus-         Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-\nfuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten      gen bis zur Höhe von 750 000 000 Deutsche Mark zur\nvon Kreditgebern für Kredite an ausländische       Förderung der Berliner Wirtschaft und des Warenver-\nSchuldner. - Die Gewährleistungen werden nach      kehrs mit Berlin nach Richtlinien zu übernehmen, die der\nRichtlinien übernommen, die der Bundesminister     Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\nfür Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-     Bundesminister der Finanzen und den sonst beteiligten\nminister der Finanzen, dem Bundesminister für      Fachministern festlegt.\nwirtschaftliche Zusammenarbeit und dem Bun-\ndesminister des Auswärtigen festlegt -,                                        § 12\nb) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren                Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nDurchführung ein besonderes staatliches Interes-   Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-\nse der Bundesrepublik Deutschland besteht,         gen bis zur Höhe von 45 300 000 000 Deutsche Mark zu\nzugunsten von Ausführern und zugunsten von         übernehmen\nKreditgebern für Kredite an ausländische Schuld-\nner;                                                 1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der\nfreien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung\n2. a) für Kredite an ausländische Schuldner im Zusam-            nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirt-\nmenhang mit der Gewährung von Krediten im                schaftliches Interesse an der Durchführung der\nRahmen der bilateralen Zusammenarbeit,                   Maßnahmen besteht;\nb) für andere Kredite an ausländische Schuldner,         2. zur Förderung des Verkehrswesens;\nwenn dies der Finanzierung förderungswürdiger\n3. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson-\nVorhaben dient oder im besonderen staatlichen\nInteresse der Bundesrepublik Deutschland liegt;              dere des öffentlich geförderten sozialen Woh-\nnungsbaues,\n3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-\nb) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,\nrungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn\nzwischen der Bundesrepublik und dem Land, in dem                 wenn der Bau, der gewerblichen Räume im Zu-\ndas Kapital angelegt wird, eine Vereinbarung über die            sammenhang mit dem Bau von Wohnungen\nsteht,\nBehandlung von Kapitalanlagen besteht oder, solan-\nge dies nicht der Fall ist, durch die Rechtsordnung          c) zur Förderung der Modernisierung und Instand-\ndes betreffenden Landes oder in sonstiger Weise ein              setzung von Wohnungen,","1814                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nd) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Woh-             29. Juni 1972 (BGBI. 1 S. 1009), zuletzt geändert\nnungen durch kinderreiche Familien und                 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember\nSchwerbehinderte;                                      1981 (BGBI. 1 S. 1568), aufnehmen;\n4. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Siedlungs-    13. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung\nund Landesrentenbank aus der Ausgabe von                  des deutschen Steinkohlenbergbaues und der\nSchuldverschreibungen erwachsen - § 3 des Ge-             deutschen Steinkohlenbergbaugebiete;\nsetzes über die Zusammenlegung der Deutschen\n14. zugunsten von Personen, die vom Bund an deut-\nLandesrentenbank und der Deutschen Siedlungs-\nsche Auslandsvertretungen entsandt oder im\nbank vom 27. August 1965 (BGBI. 1S. 1001 ), geän-\nRahmen seiner Auslandskulturarbeit ins Ausland\ndert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom\nentsandt oder vermittelt werden, für ihre Verpflich-\n22. August 1980 (BGBI. 1 S. 1558) -;\ntungen gegenüber den Zollbehörden des Auf-\n5. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschaftsge-             nahmestaates im Zusammenhang mit der Einfuhr\nsetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-      von Umzugsgut;\nrungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten       15. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren\nFassung, geändert durch Artikel 75 des Einfüh-             Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen.\nrungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. De-\nzember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 );\n§13\n6. zur Förderung der Fischwirtschaft;\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im\n7. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag-            Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik\nnahmter deutscher Auslandsvermögen;                   Deutschland an der Europäischen Investitionsbank, der\n8. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der     Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank, der Inter-\nEintragung der Schuldbuchforderungen oder der        amerikanischen Entwicklungsbank, der Afrikanischen\nAushändigung von Schuldverschreibungen nach          Entwicklungsbank, dem Wiedereingliederungsfonds\n§ 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der     des Europarates, dem Gemeinsamen Fonds für Roh-\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober            stoffe sowie am Internationalen Zinnübereinkommen\n1969 (BGBI. 1 S. 1909), zuletzt geändert durch       Gewährleistungen in der Form von abrufbarem Kapital\nArtikel II § 20 des Gesetzes vom 4. November 1982    (Haftungskapital) oder Garantien bis zur Höhe von\n(BGBI. 1 S. 1450);                                   19 500 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.\n9. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-\npf!ichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkei-                              §14\nten ergeben, die in den Anwendungsbereich des\nAtomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung           Gewährleistungen nach den §§ 9 bis 13 können auch\nvom 31. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 3053), zuletzt       in ausländischer Währung übernommen werden; si_e\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom             sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkun-\n20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1556), oder der auf       den zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den\nGrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverord-        Höchstbetrag anzurechnen.\nnungen fallen, soweit dadurch eine Finanzierung\naus Haushaltsmitteln vermieden wird;\n§15\n1 0. im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kern-\nbrennstoffen, die die Europäische Atomgemein-            (1) Auf die Höchstbeträge der §§ 9 bis 13 und 16\nschaft auf Grund bilateraler Abkommen mit den Ver-     werden jeweils die Gewährleistungen auf Grund der ent-\neinigten Staaten von Amerika für Benutzer in der       sprechenden Ermächtigungen angerechnet, die in den\nBundesrepublik bezieht, wenn die Europäische           §§ 9 bis 13 und 16 des Haushaltsgesetzes 1982 ent-\nAtomgemeinschaft nach dem Beschluß des Rates           halten sind. In den Fällen der §§ 9 bis 13 erfolgt die\nvom 5./7. März 1962 die Beschaffung der Kern-         Anrechnung nur, soweit der Bund noch in Anspruch\nbrennstoffe hiervon abhängig macht. - Die vertrag-     genommen werden kann oder soweit er in Anspruch ge-\nliche Verpflichtung der Benutzer auf Freistellung      nommen worden ist und für die erbrachten Leistungen\ndes Bundes bleibt unberührt -;                         keinen Ersatz erlangt hat.\n11. für Kredite, die das vom Bundesminister für Arbeit        (2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-\nund Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun-        leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden\ndesminister der Finanzen beauftragte Kreditinstitut   Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund\nim Zusammenhang mit der Gewährung von Kapi-           daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen\ntalisierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte        und Kosten sind auf den jeweilgen Ermächtigungsrah-\nnach dem Rentenkapitalisierungsgesetz- KOV vom       men nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt\n27. April 1970 (BGBI. 1 S. 413) aufnimmt;            ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-\nbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-\n12. für Kredite, die die vom Bundesminister der Finan-     gelegt wird.\nzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nArbeit und Sozialordnung beauftragten Einrichtun-        (3) Soweit in den Fällen der§§ 9 bis 13 der Bund ohne\ngen zur anteiligen Finanzierung der Investitionsko-   Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder\nsten von Krankenhäusern gemäß dem Gesetz zur         Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine\nwirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und     übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag\nzur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom           nicht mehr anzurechnen.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982                           1815\n(4) Die Ermächtigungsrahmen der§§ 9 bis 13 können                                 § 20\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des\n(1) Im Haushaltsjahr 1983 sind im Rahmen der Per-\nDeutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils\nsonalfluktuation 1 vom Hundert der im Haushaltsplan\nanderen Vorschriften verwendet werden.\neinschließlich seiner Anlagen ausgebrachten Plan-\nstellen für Beamte und Stellen für Angestellte sowie\n§16                            1 vom Hundert der Stellen für Arbeiter einzusparen.\nAusgenommen von Einsparungen sind der mit der Erhe-\n( 1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,  bung von Steuern und Zöllen sowie der Vollstreckung\nfür Kredite, die die Europäische Wirtschaftsgemein-       befaßte Teil der Zollverwaltung und die Polizeivollzugs-\nschaft auf Grund der Verordnungen (EWG) Nr. 397 /75       beamten im Bundesgrenzschutz. Die Planstellen und\nund 398/75 des Rates vom 17. Februar 1975 über            Stellen dieser Bereiche sind bei der Berechnung und\nGemeinschaftsanleihen (ABI. EG Nr. L 46 S. 1 und 3)       Verteilung der Einsparungsquoten nach Satz 1 und den\ngewährt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige            Absätzen 2 und 3 nicht zu berücksichtigen.\nGewährleistungen bis zur Höhe von 1 321 200 000 US-\nDollar einschließlich der Zinsen zu übernehmen. Die          (2) Die Einsparungen bei den Planstellen und Stellen\nHaftung des Bundes aus der Gewährleistung darf 44,04      für Angestellte sind anteilig auf die Laufbahngruppen\nvom Hundert der jeweils fälligen Tilgungs- und Zinsver-   und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen zu\npflichtungen nicht übersteigen.                          verteilen.\n(2) Werden Gewährleistungen für Kredite in anderen       (3) Die Einsparungsquoten gemäß den Absätzen 1\nWährungen als dem US-Dollar übernommen, so sind sie       und 2 werden in dem Verhältnis auf die Einzelpläne auf-\nzu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden an  geteilt, das dem Anteil des jeweiligen Einzelplans am je-\nder Frankfurter Devisenbörse zuletzt amtlich festge-     weiligen Gesamtsoll der Stellen im Bundeshaushalt ein-\nstellt worden ist, auf den in Absatz 1 festgesetzten     schließlich seiner Anlagen entspricht.\nHöchstbetrag anzurechnen.\n(4) § 26 Abs. 1 und 6 des Bundesbesoldungsgeset-\nzes bleibt unberührt.\n§ 17\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung   Einrichtungen der unmittelbaren Bundesverwaltung,\nder Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Inter-      deren Planstellen und Stellen nur in Wirtschaftsplänen\nnationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung          ausgebracht sind.\n,,Weltbank\", der Internationalen Entwicklungsorgani-          (6) Bei den institutionell finanzierten Zuwendungs-\nsation (IDA), des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe, an      empfängern sind im Haushaltsjahr 1983 1 vom Hundert\nder Wiederauffüllung des Internationalen Fonds für         der Planstellen für Beamte und Stellen für Angestellte\nlandwirtschaftliche Entwicklung (IFAD), an der Auf-        sowie 1 vom Hundert der Stellen für Arbeiter einzu-\nstockung des Grundkapitals und des Sonderfonds der         sparen: Berechnungsgrundlage ist die jeweilige Ge-\nAsiatischen, der Afrikanischen sowie der Interameri-       samtzahl der institutionell finanzierten Stellen bei allen\nkanischen Entwicklungsbank durch Hingabe von unver-        Zuwendungsempfängern des jeweiligen Einzelplans.\nzinslichen Schuldscheinen zu erbringen.                    Die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend. Für die\nZuwendungsempfänger in den Kapiteln 30 02 bis 30 06\n§18\nverbleibt es bei der dort vorgesehenen besonderen Ein-\nsparungsregelung. Bei den nicht überwiegend vom\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit    Bund institutionell finanzierten Zuwendungsempfän-\nEinwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-          gern ist mit den Ländern darüber zu verhandeln, 1 vom\nschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen      Hundert der Gesamtzahl der im jeweiligen Einzelplan für\nder Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im     diese Zuwendungsempfänger ausgebrachten Stellen\nSinne des § 202 des Aktiengesetzes vom 6. September      einzusparen.\n1965 (BGBI. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1    (7) Die obersten Bundesbehörden entscheiden, wie\ndes Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBI. 1S. 1425),      die auf den jeweiligen Einzelplan entfallenden Einspa-\nzuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundes-     rungsquoten auf die einzelnen Kapitel und Zuwen-\nanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.    dungsempfänger verteilt werden.\n(8) Das Nähere bestimmt der Bundesminister der\n§ 19                           Finanzen.\nSoweit die bei den von Bund und Ländern gemeinsam                                  § 21\nfinanzierten Zuwendungsempfängern des Forschungs-            (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nbereichs erstmals im Haushaltsplan 1982 ausgebrach-\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\nten kw-Vermerke ohne Zeitangabe in 1982 nicht ver-        schen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen\nwirklicht werden konnten, weil entsprechende Stellen\nzusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisba-\nbis zum 31. Dezember 1982 nicht frei geworden sind,       res, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis\ndürfen statt dieser Stellen abweichend von § 4 7 Abs. 2   besteht.\nder Bundeshaushaltsordnung Stellen bei anderen Zu-\nwendungsempfängern oder in anderen Wertigkeiten              (2) Die für den Einzelplan zuständige Stell'e übersen-\neingespart werden, wenn hierdurch das finanzielle Ein-    det ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Plan-\nsparungsvolumen ab 1. Januar 1984 nicht verringert        stellen und Stellen auch dem Bundesrechnungshof.\nwird.                                                     Er kann dazu Stellung nehmen.","1816                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen                                § 23\nund Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit          (1) Eine Planstelle darf auch mit zwei als Halbtags-\nim Gesamthaushalt einzusparen.                               kräfte teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern\nbesetzt werden.\n(4) Bei der Ermittlung'des Anteils der Planstellen der\nBesoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18,             (2) Zwei Planstellen dürfen auch mit drei teilzeitbe-\n19 und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol-          schäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden; die\ndungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungs-           Gesamtarbeitszeit dieser drei Beamten oder Richter\ngruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend\"        darf die regelmäßige Gesamtarbeitsze~t von zwei vollbe-\noder „künftig umzuwandeln\" versehen sind, nicht zu           schäftigten Beamten oder Richtern nicht übersteigen.\nberücksichtigen. Das gilt nicht, wenn der Vermerk\n„künftig wegfallend\" den Zusatz trägt „mit Wegfall der          (3) Das Nähere regelt der Bundesminister der\nAufgabe\".                                                    Finanzen.\n§ 24\n§ 22\nWird ein planmäßiger Bundesrichter an einem ober-\n(1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen         sten Gerichtshof des Bundes zum Richter des Bundes-\nInteresse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten          verfassungsgerichts gewählt, kann der Bundesminister\nDienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischen-         der Finanzen für diesen Richter im Einzelplan des ab-\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder für        gebenden obersten Gerichtshofes des Bundes eine\neine Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bun-         Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe des\ndestages unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein       Bundesrichters ausbringen.\nJahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürf-\nnis, die Planstelle des Beamten neu zu besetzen, so\nkann der Bundesminister der Finanzen für diesen Beam-                                  § 25\nten eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe            Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-\ndes Beamten ausbringen.                                      ordnung können\n(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bun-       1. mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen\ndesdienst zurück, kann der Bundesminister der Finan-             für Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung\nzen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des                der Bundesrepublik Deutschland im Ausland,\nDeutschen Bundestages in besonderen Fällen zulas-            2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2\nsen, daß nur jede zweite freiwerdende Planstelle für die         der Bundeslaufbahnverordnung vom 1 5. November\nzurückkehrenden Beamten in Anspruch zu nehmen ist.               1978 (BGBI. 1 S. 1763), zuletzt geändert durch\nVerordnung vom 8. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 646), zur\n(3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner im           Ableistung der Probezeit außerhalb einer obersten\nEinzelplan der zuständigen Dienstbehörde Planstellen             Dienstbehörde abgeordnet sind,\nfür Beamte ausbringen, deren Verwendung demnächst\nim Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder       von der abordnenden Verwaltung die Personalausga-\nüberstaatlichen Einrichtung beabsichtigt ist, wenn die       ben für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden.\nMaßnahme keinen Aufschub duldet. Für den Fall, daß\nErsatz für Beamte gewonnen werden soll, die in Zukunft                                 § 26\nbei einer bestehenden oder erwarteten Einrichtung\ndieser Art verwendet werden sollen oder die durch Teil-       Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes,\nnahme an zwischenstaatlichen oder überstaatlichen          der Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Ände-\nKonferenzen länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer     rung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestim-\ndienstlichen Aufgaben verhindert sind, können auf die      mungen sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 10 04,\ngleiche Weise Planstellen ausgebracht werden.              23 02 und 60 06 des Bundeshaushaltsplans entspre-\nchend anzuwenden. Der Bundesminister der Finanzen\n(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn        kann Änderungen der Anlagen E, die auf Grund der end-\nein Beamter gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89 a          gültigen Feststellungen von Haushalts-, Nachtrags-\nAbs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder ein            oder Berichtigungshaushaltsplänen der Europäischen\nRichter gemäß § 48 a Abs.1 Nr. 2 des Deutschen             Gemeinschaften erforderlich werden, vornehmen und\nRichtergesetzes langfristig beurlaubt wird.                bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß des Deutschen\nBundestages ist unverzüglich zu unterrichten.\n(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn\nein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des\n§ 27\nBundes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde\nzur Verwendung in einem Entwicklungsland oder bei              Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei\neiner Auslandshandelskammer oder als Auslandskor-           kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrechter-\nrespondent der Gesellschaft für Außenhandelsinforma-        haltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft\ntionen m. b. H. ohne Dienstbezüge länger als ein Jahr       zinslose Betriebsmitteldarlehen. Die Darlehen sind\nbeurlaubt wird.                                             zurückzuzahlen,- sobald und soweit die Einnahmen\neines Monats die Ausgaben übersteigen und dieser\n(6) Über den weiteren Verbleib der nach den Ab-          Überschuß voraussichtlich in den nächsten beiden\nsätzen 1 bis 5 ausgebrachten Planstellen ist in dem         Monaten des laufenden Haushaltsjahres nicht zur Dek-\nnächsten Haushaltsplan zu entscheiden.                      kung der Ausgaben benötigt wird, spätestens jedoch","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982                           1817\nzum Schluß des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des Ar-       auf Grund des § 10 der Bankenverordnung (Beilage\nbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1         Nr. 5/48 zum Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirt-\nS. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes    schaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes,\nvom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1497), findet inso-     S. 24) gegenüber dem Bund zusteht.\nweit keine Anwendung.\n§ 28                                                        § 31\nDas nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsge-          (1) Die §§ 4 und 5, 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 7 bis\nsetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-  18 und 21 bis 29 gelten bis zum Tage der Verkündung\nnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,        des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres\nzuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom         weiter.\n22. Dezember 1981 (BGBI.I S. 1523), und nach Artikel 3        (2) § 20 gilt bis zum Tage der Verkündung des Haus-\ndes Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar\nhaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter,\n1972 (BGBI. 1 S. 201 ), zuletzt geändert durch Artikel 3\nsoweit die auf den jeweiligen Einzelplan entfallenden\ndes Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537), für\nEinsparungen am 31. Dezember 1983 nicht erreicht\nZwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an\nsind.\nMineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische\nZwecke im Bereich des Bundesministers für Verkehr zu                                  § 32\nverwenden.                                                    Im § 324 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes in der\n§ 29                             Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969\n(BGBI. 1S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel II§ 20\n§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugeset-\ndes Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBI. 1S. 1450),\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli         wird die Zahl ,, 1982\" durch die Zahl „ 1983\" ersetzt.\n1980 (BGBI. 1 S. 1085), geändert durch Artikel 27 des\nGesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523),\n§ 33\nfindet keine Anwendung.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n§ 30                             Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nDie Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die im\n§ 34\nHaushaltsjahr 1983 fälligen Zinsen für die Ausgleichs-\nforderung zu übernehmen, die der Postsparkasse               Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiemit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1982\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982 1819\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n1983\nTeil I: Haushaltsübersicht\nmit Anlage Obersicht über die Verpßichtungsermächtigungen\nTeil II: Finanzierungsübersicht\nTeil III: Kreditfinanzierungsplan","1820                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil    1\nGesamtplan                                     Einnahmen                                         Teil I: Haushaltsübersicht\nSteuern und steuer-\nähnliche Abgaben\nEpl.                                       Bezeichnung\n1983\n1000 DM\n1                                              2                                                              3\n01     Bundespräsident und Bundespräsidialamt ..................................... .\n02     Deutscher Bundestag ......................................................... .\n03     Bundesrat ..................................................................... .\n04     Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ........................................ .\n05     Auswärtiges Amt ............................................................. .\n06     Bundesminister des Innern ................................................... .\n07     Bundesminister der Justiz .................................................... .\n08     Bundesminister der Finanzen ................................................. .\n09     Bundesminister für Wirtschaft ................................................ .\n10    Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten .................. .                               100\n11    Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ................................ .\n12    Bundesminister für Verkehr .................................................. .\n13    Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen ........................... .\n14    Bundesminister der Verteidigung ............................................. .\n15    Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit .......................... .\n19    Bundesverfassungsgericht .................................................... .\n20     Bundesrechnungshof ......................................................... .\n23    Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit .......................... .\n25    Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ................. .\n27    Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen\n30    Bundesminister für Forschung und Technologie\n31    Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ................................ .\n32    Bundesschuld ................................................................. .\n33    Versorgung ................................................................... .\n35    Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streit-\nkräfte ...................................................... , ......... • • • • • • • • • •\n36    Zivile Verteidigung ........................................................... .\n60     Allgemeine Finanzverwaltung 1 )    •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••                188 373 000\nSumme Haushalt 1983 2 )     •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••                188 3'13100\nSumme Haushalt 1982 ........................................................ .                     183 355 200\ngegenüber 1982      mehr (+)/weniger(-)- ..................................... .                     5 017900\n1\n)   Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 188 Mrd. DM.\n2)   Zu Spalten 4 und 5. Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen ( ohne Einnahmen aus Krediten= 40 910 Millionen DM)\n= 23 922 Millionen DM.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982                 1821\nTeil I: Haushaltsübersicht                           Einnahmen                            Gesamtplan\nVerwaltungs-             übrige                            Summe Einnahmen\neinnahmen            Einnahmen\ngegenüber 1982\nEpl.\nmehr(+)\n1983                1983                1983                 1982        weniger(-)\n1 000 DM            1 000 DM             1000 DM              1000 DM        1000 DM\n4                  5                    6                    7               8         9\n41                   -                  41                  37    +            4   01\n1175                 364               1539                1507      +           32   02\n11                   -                  11                  11                 -   03\n2210                     -              2210                2623      -          413   04\n41052                6775               47827               38195      +        9632    05\n23 031              15 722              38753               35576      +        3177    06\n220664                  179             220843              227 622     -        6779    07\n691 776             120 604             812 380             824 875     -      12495     08\n226 852              57 280             284132              252 817     +      31315     09\n117 942             170 161             288 203             333 354     -      45 151    10\n5549              350242              355 791             285 252     +      70539     11\n785619              195 203             980822            1058651       -      77829     12\n4 258230                      -          4258230             4 085 681     +     172 549 ,  13\n463 125             100 213             563 338             526069      +      37269     14\n35864               32524               68388               65402      +        2986    15\n102                   -                 102                112     -           10   19\n21                   -                  21                  25    -            4   20\n44660              822 746             867 406             899605      -      32199     23\n13 758             782 205             795 963             823 702     -      27739     25\n1247                    -              1247                1236      +           11   27\n45486               43000               88486               80530      +        7956    30\n5549              115 924             121473              111 066     +      10407     31\n1000006           41 081650            42 081656          41010374        +   l 071 282    32\n1550             110 450             112 000             122 000     -      10000     33\n69250              199 400             268 650             244 830     +      23820     35\n15 687              10 431              26118               22147      +        3 971   36\n11069603              1476 767          200 919 370        195 324 201      +  5 595 169     60\n19140 060           45 691840           253 205 000        246377 500       +  6827 500\n18 661 637          44 360 663\n478 423            1 331 177","1822                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nGesamtplan                                 Ausgaben                                   Teil I: Haushaltsübersicht\nPersonal-          Sächliche        Militärische        Schulden-\nausgaben         Verwaltungs-     Beschaffungen,          dienst\nEpl.          Bezeichnung                                    ausgaben        Anlagen usw.\n1983               1983             1983                1983\n1000 DM           1000 DM           1000 DM            1000 DM\n1                  2                          3                  4                 5                  6\n01   Bundespräsident und Bundes-\npräsidialamt  .................          9034               5016                  -                  -\n02   Deutscher Bundestag ........          257 404             61 717                  -                  -\n03   Bundesrat ....................           6757               3181                  -                  -\n04   Bundeskanzler und Bundes-\nkanzleramt ..................          81406             303567                   -                  -\n05   Auswärtiges Amt ............          585 331            140 258                  -                  -\n06   Bundesminister des Innern      ..   1431 200             498110                   -                  -\n07   Bundesminister der Justiz ...         272004              80200                   -                  -\n08   Bundesminister der Finanzen .       1859 534             449 351                  -                  -\n09   Bundesminister für Wirtschaft         305 705            150368                   -                  -\n10   Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten ..         256172             107 463                  -                 67\n11   Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung ...............         104 552             39292                   -                  -\n12   Bundesminister für Verkehr .        1124 599           1403 965                   -                  -\n13   Bundesminister für das Post-\nund Fernmeldewesen ........                412                  -                 -                  -\n14   Bundesminister der Verteidigung    19 283 306          5589407         19 793 675                    -\n15   Bundesminister für Jugend,\nFamilie und Gesundheit     .....      500676              92460                   -                  -\n19   Bundesverfassungsgericht ...           10410                1 725                 -                  -\n20   Bundesrechnungshof ........            35906                3861                  -                  -\n23   Bundesminister für wirt-\nschaftliche Zusammenarbeit .           33997              15500                   -                  -\n25   Bundesminister für Raumord-\nnung, Bauwesen und Städtebau           66501              45115                   -                  -\n27   Bundesminister für inner-\ndeutsche Beziehungen .......           32347              10471                   -                  -\n30   Bundesminister für Forschung\nund Technologie .............          56423              16931                   -                  -\n31   Bundesminister für Bildung\nund Wissenschaft ............          24432                4801                  -                  -\n32   Bundesschuld ................          13423             302 819                  -        27204475\n33   Versorgung ..................       8111475                     -                 -                  -\n35   Verteidigungslasten im Zu-\nsammenhang mit dem Auf-\nenthalt ausländischer Streit-\nkräfte ........................       498548             420830                   -                  -\n36   Zivile Verteidigung ..........        121 758            219 972                  -                  -\n60   Allgemeine Finanzverwaltung           288500             119 221                  -                  -\nSumme Haushalt 1983      .......   35 371812          10 085 601       19 793 675          27204542\nSumme Haushalt 1982      .......   34385999            9568446          18599 765          22 392490\ngegenüber 1982\n- mehr (+) / weniger (-) -  ....      985 813            517155          1193 910           4 812 052","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982                  1823\nTeil I: Haushaltsübersicht                             Ausgaben                            Gesamtplan\nZuweisungen                                                         Summe Ausgaben\nund Zuschüsse       Ausgaben            Besondere\n(ohne             für           Finanzierungs-\nInvestitionen           ausgaben                                  gegenüber 1982\nInvestitionen)                                                                                      Epl.\nmehr(+)\n1983            1983                 1983           1983             1982       weniger(-)\n1000 DM          1 000 DM              1000 DM        1000 DM         1 000 DM      1000 DM\n7               8                    9              10              11           12         13\n1450              228                   -          15728          15668   +         60   01\n55 113         10953                     -        385187          364 524  +    20663     02\n194             100                   -          10232            9980  +        252   03\n55295            3222                    -        443 490         415 555  +    27935     04\n1489 358         100 286                     -      2 315 233      2 305466    +      9 767   05\n1220 878         409 571                     -      3 559759       3 497 907   +    61852     06\n8491            5503                    -        366198          360589   +      5609    07\n493 438        851172                      -      3653495        3 455 222   +   198 273    08\n2 381 066       1368328                       -      4205467        4 615 680   -   410213     09\n4 348 815       1234973                    1332      5 948822       6097 706    -   148 884    10\n57 699 846        1044106                       -    58887 796       59872044     -   984248     11\n10 580 468      11740716                       -    24849748        24 774 985   +    74 763    12\n-         11 740                    -          12152          16163   -      4011    13\n1 561 721        505 748                     -    46 733 857      44 061294    + 2672563      14\n16 561 247           92066                     -     17 246 449     18 726572    - 1480 123     15\n-             175                   -          12310          12164   +        146   19\n12           2 795                   -          42574          41299   +      1275    20\n980 189      5 237 474                     -      6 261160       6 030 144   +   237 016    23\n2 340 574       2 374 106                     -      4826296        5 128 273   -   301977     25\n313 932        101572                      -        458322          439 383  +    18939     27\n4482 769        2 484 041          -   121 332       6 918 832      7 078 513   -   159 681    30\n2 376660        2 196 866                     -      4602 759       4494094     +   108 665    31\n1077352         2 135 201                     -    30733270        24 850518    + 5882752      32\n2 411 290                 -                   -     10522 765      10214416     + 308349       33\n240845         386 700                     -      1546 923        1463 755   +    83168     35\n85068         369 689                     -        796487          767147   +    29340     36\n17 179 948         643 920          -   387900       17 843 689     17 268439    +   575 250    60\n127 946 019      33 311251            - 507 900      253205 000      246377 500    + 6 827 500\n129 367 363      32 772239            -   708802\n-    1 421 344         539012               200902\nJ","1824                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage zur Haushaltsübersicht\nUbersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan\nund deren Inanspruchnahme\nVerpflich-         Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nEpl.                                     ermächti-                                                      Für künftige\nBezeichnung                              1984         1985        1986      Folgejahre Haushalts-\ngung\n1983                                                            jahre\n1000 DM     1000 DM       1000 DM    1000 DM       1000 DM       1000 DM\n1                   2                        3           4           5           6             1             8\n01   Bundespräsidialamt ..........                -           -           -            -             -            -\n02   Deutscher Bundestag ........             1835        1835            -            -             -            -\n03   Bundesrat ....................               -           -           -            -             -            -\n04   Bundeskanzleramt ...........            17280       17140          140            -             -            -\n05   Auswärtiges Amt ............          654454      296266       243 779      58096         32348         23965\n06   Bundesminister des Innern      ..     453447      220464       112 083      66300            600        54000\n07   Bundesminister der Justiz    ...             -           -           -            -             -            -\n08   Bundesminister der Finanzen.          182 092     147 692       34400             -             -            -\n09   Bundesminister für Wirtschaft       3 660244      488569       329 925     157 850       486900      2 197 000\n10   Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten ..         970940      399950       218590      145 400       207000              -\n11   Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung ...............         419587      318587        34450        5250           1300        60000\n12   Bundesminister für Verkehr .        3425 340    2263 746       883594      278000               -            -\n13   Bundesminister für das Post-\nund Fernmeldewesen ........              8000        5000         3000            -             -            -\n14   Bundesminister der Verteidigung    10 793 248   5599350      3595060     1088868         509970              -\n15   Bundesminister für Jugend,\nFamilie und Gesundheit    •• 1 ••     289503      145 870       91333       25800         26200            300\n19   Bundesverfassungsgericht ...                 -           -           -            -             -            -\n20   Bundesrechnungshof ........                  -           -           -            -             -            -\n23   Bundesminister für wirt-\nschaftliche Zusammenarbeit .        5262 300      456600       357900      291000        627 800     3529 000\n25   Bundesminister für Raumord-\nnung, Bauwesen und Städtebau        3 814195      596482       851198      705 405     1 661110              -\n27   Bundesminister für inner-\ndeutsche Beziehungen .......            74810      49010        20800         5000              -            -\n30   Bundesminister für Forschung\nund Technologie .............       5 068 132   1442 639     1633 313    1036770         392 910       562500\n31   Bundesminister für Bildung\nund Wissenschaft ............         585 903     248478       209 024     104401         24000              -\n32   Bundesschuldenverwaltung ..                  -           -           -            -             -            -\n35   Verteidigungslasten im Zu-\nsammenhang mit dem Auf-\nenthalt ausländischer Streit-\nkräfte ........................        38500       29500          9000            -             -            -\n36   Zivile Verteidigung ..........        265 039     174 681       60352             2              4      30000\n60   Allgemeine Finanzverwaltung           906000      515 000      391000             -             -            -\nSumme    ......................    36 891449   13 416 859    9 019 541   3 968142      3 970 142     6456 765","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982                        1825\nGesamtplan: Tell II\nFinanzienmgsüberslcht\nBetrag für 1983        Betrag für 1982\n- 1000 DM -\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1.   Ausgaben ............................................... .        253205000                246377500\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zu-\nführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines\nkassenmäßigen Fehlbetrags)\n2.    Einnahmen ............................................. .         211895000                206168532\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnah-\nmen aus Rücklagen. Einnahmen aus kassenmäßigen Ober-\nschüssen und Münzeinnahmen)\n3.    Finanzierungssaldo ..................................... .      - 41310000              - 40208968\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos\n4.    Netto-Neuverschuldung/Netto-Tilgung am Kreditmarkt\n4.1   Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ............ .             (85534000)               (81 705968)\n4.101 zu allgemeinen Zwecken ............................... .           85534000                 81 705968\n4.102 zu besonderen Zwecken ................................ .\n4.2   Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ....... .              45624000                 42052000\n4.3   Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .. .\n4.4   Ausgaben für Marktpflege .............................. .\nSaldo .................................................... .    - 39910000              - 39653968\n5.    Nettoneuverschuldung aus der Investitionshilfe-Abgabe           -   1000000\n6.    Nettoneuverschuldung Insgesamt ...................... .         - 40910000               - 39653968\n'1.   Einnahmen aus kassenmäßlgen Oberschüssen ......... .\n8.    Rücklagenbewegung .................................... .\n8.1   Entnahmen aus Rücklagen ............................. .\n8.2   Zuführungen an Rücklagen ............................ .\n9.    Münzeinnahmen ........................................ .              400000                   555000\n10.   Finanzierungssaldo ..................................... .      - 41310000              - 40208968","1826                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nGesamtplan: Teil III\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 1983        Betrag für 1982\n- 1000 DM -\n1.      Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt\ndavon voraussichtlich\n1.1     langfristig ............................................... .       (58534000)              (55 705968)\n1.101   zu allgemeinen Zwecken ............................... .             58534000                55 705968\n1.102   zu besonderen Zwecken ................................ .\n1.2     kürzerfristig ............................................. .        27000000                26000000\n1.2     Summe 1 ................................................ .           85534000                81 705968\n2.      Einnahmen aus der Investitionshilfe-Abgabe ......... .                1000000\n3.      Krediteinnahmen insgesamt ........................... .              86534000                81705968\n4.      Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt\n4.1     Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von mehr als\n4Jahren ................................................. .         (13049000)              (11869 000)\n4.101   Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversiche-\nrung ..................................................... .\n4.102   Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für verspätet\nvorgelegte oder verlorengegangene Prämienschatzanwei-\nsungen) .................................................. .          4156000                 2915000\n4.103   Bundesschatzbriefe ..................................... .            2250000                 3487000\n4.104   Schuldbuchkredite ...................................... .\n4.105   Schuldscheindarlehen .................................. .             6498000                 3390000\n4.106   Kassenobligationen ..................................... .                                    1930000\n4.107   Bundesobligationen ..................................... .\n4.108   Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergän-\nzungsgesetz ............................................. .               9000                    9000\n4.109   Ablösungsschuld ....................................... .                58000                   58000\n4.110   Altsparerentschädigung ................................ .\n4.112   Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkom-\nmen) ..................................................... .              2000                    6000\n4.113   Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der\nEntschädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslands-\nbonds-Entschädigungsgesetz) ........................... .\n4.114   Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus\nAnschlußgebieten ....................................... .\n4.115   Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderun-\ngen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen ....                    76000                   74000","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982                       1827\nBetrag für 1983        Betrag für 1982\n- 1000 DM -\n4.2   Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis zu 4\nJahren ................................................... .        (32575000)              (30183000)\n4.201 Kassenobligationen ..................................... .             516000                 6008000\n4.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen .................... .               5159000                  840000\n4.203 Finanzierungsschätze des Bundes ...................... .              3300000                 1885000\n4.204 Schuldscheindarlehen .................................. .            23600000                21450000\n4.3   Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .................. .\n4.4   Marktpflege ............................................. .\nSumme4                                                               45624000                42052000\n5.    Saldo aus 3. und 4. (im Haushaltsplan veranschlagte Netto-\nneuverschuldung) ....................................... .           40910000                39653968\n6.    Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften -\neinschließlich ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im\nHaushaltsplan veranschlagt) ............................ .\n7.    Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaf-\nten - einschließlich ERP-Sondervermögen und LA-Fonds\n(im Haushaltsplan veranschlagt) ........................ ."]}