{"id":"bgbl1-1982-52-4","kind":"bgbl1","year":1982,"number":52,"date":"1982-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/52#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-52-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_52.pdf#page=17","order":4,"title":"Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes","law_date":"1982-12-17T00:00:00Z","page":1793,"pdf_page":17,"num_pages":8,"content":["Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1982                             1793\nAchtzehnte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes\nVom 17. Dezember 1982\nAuf Grund                                                          Die Betriebserklärung ist durch eine schemati-\n- des § 15 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4, 5 und 9 des Mineralöl-                 sche Darstellung zu ergänzen, soweit dies zu\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                   ihrem Verständnis nötig ist;\nvom 11. Oktober 1978 (BGBI. 1 S. 1669), Nummer 2               3. eine Erklärung, welche Mineralöle nach der Be-\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März                 zeichnung im Gesetz in den Herstellungsbetrieb\n1981 (BGBI. 1 S. 301 ), Nummer 9 zuletzt geändert                  gebracht werden sollen; dabei ist auch anzuge-\ndurch Artikel 4 des Subventionsabbaugesetzes vom                   ben, ob gleichartige versteuerte Mineralöle ge-\n26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537),                                    handelt, gelagert oder verwendet werden;\n- sowie des § 139 Abs. 2 und des § 212 Abs. 1 Nr. 1               4. eine Darstellung der Mengenermittlung und der\nund 7 der Abgabenordnung vom 16. März 1976                         Fabrikationsbuchführung;\n(BGBI. 1 S. 613)\n5. die Erklärung über die Bestellung eines Beauf-\nwird verordnet:                                                       tragten nach § 214 der Abgabenordnung oder\nArtikel 1                                   eines Betriebsleiters nach § 49, in der dieser\nsein Einverständnis erklärt hat.\nDie Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteu-\nergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-          Unternehmen, die im Handels- oder im Genossen-\nrungsnummer 612-14-1, veröffentlichten bereinigten                schaftsregister eingetragen sind, haben einen Regi-\nFassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom                sterauszug vorzulegen.\n8. September 1981 (BGBI. 1 S. 938), wird wie folgt                  (2) Das Hauptzollamt kann weitere Angaben for-\ngeändert:                                                        dern, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkom-\nmens oder für die Steueraufsicht nötig erscheinen.\n1. In § 5 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 2 Nr. 2, § 34 Abs. 2\nEs kann insbesondere Angaben darüber verlangen,\nSatz 2 und§ 36 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort\nob dem Antragsteller, dem Inhaber, den Gesell-\n,,steuerbares'' gestrichen.\nschaftern und sonstigen Teilhabern einer Firma\n2. In § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 24 Abs. 2 Satz 1 werden          oder deren Rechtsvorgängern oder den mit der Ge-\njeweils die Worte „im Zollverkehr\" durch die Worte          schäftsführung Beauftragten bereits die Herstel-\n,, in einem besonderen Zollverkehr oder einem Frei-         lung, ein Steuerlager oder die steuerbegünstigte\ngutverkehr\" ersetzt.                                        Verwendung nach dem Mineralölsteuergesetz er-\nlaubt\" war. Das Hauptzollamt kann auf Angaben ver-\n3. Nach § 6 wird der folgende § 6 a eingefügt:                  zichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht be-\n,,§ 6 a                            einträchtigt werden.\n(1) Wer Mineralöl herstellen will, hat vor der Eröff-       (3) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. Das\nnung des Betriebes zusammen mit dem Antrag auf               Hauptzollamt kann sie schon vor Abschluß einer\nErteilung der Erlaubnis nach § 3 Abs. 4 des Geset-           Prüfung des Antrags erteilen, wenn Sicherheit in\nzes die nach § 139 der Abgabenordnung vorge-                 Höhe der Steuern geleistet ist, die voraussichtlich\nschriebene Anmeldung in zwei Stücken bei dem                 unbedingt entstehen werden.\nHauptzollamt einzureichen, in dessen Bezirk der                 (4) Die Erlaubnis zur Herstellung erlischt\nHerstellungsbetrieb eingerichtet werden soll. Darin\nsind Name, Geschäftssitz ( § 23 Abs. 2 der Abga-             1. durch Widerruf,\nbenordnung), Rechtsform, Höhe des Eigenkapitals              2. durch Verzicht,\nund die Kapitalhaftungsverhältnisse des Antrag-\n3. durch Fristablauf,\nstellers, des Inhabers, der Gesellschafter und der\nsonstigen Beteiligten, wirtschaftliche Verflechtun-         4. durch Übergabe des Herstellungsbetriebes an\ngen, Höhe der Beteiligungen und gesetzliche Ver-                 Dritte,\ntreter anzugeben. Jedem der beiden Stücke sind              5. durch Tod des Herstellers,\nbeizufügen:\n6. durch Auflösung der juristischen Person oder\n1. eine Beschreibung der Herstellungsanlagen, der                Personenvereinigung ohne Rechtspersönlich-\nLagerstätten und der mit ihnen in Verbindung                keit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,\nstehenden oder an sie angrenzenden Räume mit\nLage- und Rohrleitungsplan;                            7. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermö-\ngen des Herstellers oder durch Ablehnung der\n2. eine Betriebserklärung; darin sind allgemein ver-             Eröffnung mangels Masse\nständlich zu beschreiben\nim Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses, soweit\na) das Herstellungsverfahren,                           die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.\nb) die zu bearbeitenden Rohstoffe,\n(5) Das Hauptzollamt kann beim Erlöschen der\nc) die herzustellenden Erzeugnisse unter Dar-           Erlaubnis eine angemessene Frist für die Räumung\nstellung der für die Steuer maßgebenden             des Herstellungsbetriebes gewähren, wenn keine\nMerkmale,                                           Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach\nd) die Nebenerzeugnisse und Abfälle.                   dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind.","1794                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(6) Beantragen in Fällen des Absatzes 4 Nr. 5 bis                      oder leichtfertig an einer Verkürzung betei-\n7 die Erben, die Liquidatoren oder der Konkursver-                        ligt waren, die nach den im Einzelfall vorlie-\nwalter innerhalb eines Monats nach dem maßge-                             genden tatsächlichen Anhaltspunkten mit\nbenden Ereignis die Fortführung des Herstellungs-                         Wahrscheinlichkeit Täter oder Teilnehmer\nbetriebes bis zur Erteilung der Erlaubnis für Erben                       einer Steuerstraftat sind, oder die in einen\noder einen Erwerber oder bis zur Abwicklung des                           Fall von Zahlungsunfähigkeit verwickelt sind\nHerstellungsbetriebes, so gilt die Erlaubnis für die                      oder waren, auf Grund dessen Mineralöl-\nAntragsteller fort und erlischt nicht vor Ablauf einer                    steuer nicht in voller Höhe vereinnahmt wer-\nangemessenen Frist, die das Hauptzollamt fest-                            den konnte.\"\nsetzt.''\n5. § 9 wird wie folgt geändert:\n4. § 8 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „das vorgeschrie-              a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Worte „vorge-\nbene Muster\" durch die Worte „der amtlich vor-                 schriebenen Muster\" durch die Worte „amtlich\ngeschriebene Vordruck'' ersetzt.                               vorgeschriebenen Vordruck'' ersetzt.\nb) Der folgende Absatz 4 wird angefügt:                        b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Worten\n,,(4) Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer               ,,§ 8 Abs. 2\" die Worte „oder § 8 a\" eingefügt.\nnach§ 3 Abs. 4 und§ 6 Abs. 3 des Gesetzes sind             c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „aus einem\ninsbesondere, wenn der Hersteller                              Freihafenveredelungsverkehr\" durch die Worte\n1. Auskünfte über seine wirtschaftliche Lage                 ,,nach einer Freihafenveredelung\" ersetzt.\neinschließlich der Herkunft des Betriebs-\nkapitals verweigert, die Prüfung seiner wirt-    6. In § 1 0 Abs. 6 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 35\nschaftlichen Lage ablehnt oder die für die          Abs. 1 und 2 und § 36 Abs. 6 Nr. 3 werden jeweils\nPrüfung erforderlichen Bilanzen, Inventare,         die Worte „zum Zollverkehr oder zur Freigutverede-\nBücher und Aufzeichnungen nicht, nicht              lung\" durch die Worte „zu einem besonderen Zoll-\nrechtzeitig oder nicht mit richtigem Inhalt         verkehr oder einem Freigutverkehr\" ersetzt.\nvorlegt,\n2. entgegen§ 42 Abs. 2 Satz 2 die Entfernung\n7. In § 10 Abs. 6 Satz 2 werden die Worte „zur Freigut-\nvon Mineralöl nicht richtig, nicht rechtzeitig\nveredelung\" durch das Wort „Freigutverkehr\" er-\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nsetzt.\nanzeigt, sofern nicht ein offenkundiges Ver-\nsehen vorliegt,\n8. In § 11 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „zu einem\n3. zur Zahlung fälliger Mineralölsteuer nicht\nZollverkehr oder zur Freigutveredelung\" durch die\noder nur teilweise gedeckte Schecks vor-\nWorte „zu einem besonderen Zollverkehr oder\nlegt oder vorlegen läßt,\neinem Freigutverkehr\" ersetzt.\n4. die Steuer mehrfach innerhalb der Frist nach\n§ 240 Abs. 3 der Abgabenordnung oder\n9. § 16 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.\nnach deren Ablauf gezahlt hat,\n5. die Steuer mehrmals durch einen Dritten hat\n10. § 17 wird wie folgt geändert:\nentrichten lassen, ohne daß er Ansprüche\nauf die Zahlung durch den Dritten aus einem          a) In Absatz 1 wird vor den Worten „zu Kapitel 27\"\nwirtschaftlich begründeten gegenseitigen                 der Buchstabe „G\" durch den Buchstaben „F\"\nVertrag nachweisen kann,                                 ersetzt.\n6. Forderungen gegen Abnehmer fortlaufend                b) In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 46 Abs. 2\" durch\nabgetreten hat und zugleich Mineralöl an an-             die Angabe ,, § 4 7 Abs. 1\" ersetzt.\ndere Abnehmer auf Kredit liefert, ohne daß\nder Zahlungseingang gesichert ist,              11 . In § 18 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Mineral-\n7. Mineralöl längere Zeit unter Einstandsprei-           öls\" die Worte „und eine Darstellung der Mengen-\nsen mit Verlust ohne begründete Aussicht             ermittlung, wenn Mineralöl nach § 23 Abs. 3 Nr. 4 er-\nauf Ausgleich des Verlustes, insbesondere            mäßigt versteuert wird\" angefügt.\nunter Absatzausweitung verkauft,\n8. wirtschaftlich von einem Dritten abhängig ist    12. § 21 wird wie folgt geändert:\noder fortlaufend Mineralöl eines Dritten in\na) In den Absätzen 2 und 4 werden jeweils die Wor-\nerheblichem Umfang herstellt oder lagert,\nte „vorgeschriebenem Muster\" durch die Worte\nohne für den Eingang der zur Entrichtung der\n,,amtlich vorgeschriebenem Vordruck\" ersetzt.\nSteuer erforderlichen Mittel gesichert zu\nsein,                                               b) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefaßt:\n9. nicht übersehbare Unternehmensbeteili-                      ,, (6) Der Erlaubnisscheinnehmer hat bis zum\ngungen oder -verbindungen, insbesondere                  15. Februar jeden Jahres andere als die in § 8\nim Ausland, eingeht oder                                 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und § 8 a Satz 2 des Gesetzes\n10. Personen maßgeblich am Kapital des Unter-                 genannten Mineralöle dem zuständigen Haupt-\nnehmens oder an der Geschäftsabwicklung                 zollamt anzumelden, die er im abgelaufenen Ka-\nbeteiligt, die Mineralölsteuer vorsätzlich              lenderjahr\noder leichtfertig verkürzt haben, vorsätzlich           1. als Verwender bezogen oder","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1982                           1795\n2. als Verteiler zu den in der Anlage zu§ 25 auf-   19. § 28 wird wie folgt geändert:\ngeführten steuerbegünstigten Zwecken ab-\na) Absatz 1 wird gestrichen.\ngegeben hat.\nb) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt gefaßt:\nDas Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.\n(7) Der Erlaubnisscheinnehmer hat alljährlich              ,,(1) Als Steuerlager kann unter den Vorausset-\nden Bestand an steuerbegünstigten Mineralölen               zungen nach § 9 des Gesetzes auch das Lager\naufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Soll-              eines Verteilers zugelassen werde,n, dem die\nbestand dem Hauptzollamt innerhalb von sechs                Verteilung zur bleibenden Zollgutverwendung\nWochen nach amtlich vorgeschriebenem Vor-                    oder zur Freigutverwendung und das Vermi-\ndruck anzumelden. Der Zeitpunkt der Bestands-                schen von Zollgut mit Freigut nach § 55 Abs. 10\naufnahme ist dem Hauptzollamt drei Wochen                    des Zollgesetzes oder von Freigut in der Freigut-\nvorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann auf                 verwendung mit anderem Freigut nach Artikel 4\ndie Bestandsaufnahme, die Anmeldung und die                  der Verordnung (EWG) Nr. 1775/77 (ABI. EG\nAnzeige verzichten, wenn dadurch die Steuerbe-               Nr. L 195 S. 5) bewilligt worden ist.\"\nlange nicht beeinträchtigt werden. Die mit der           c) In Absatz 3, der Absatz 2 wird, wird das Wort „be-\nSteueraufsicht betrauten Amtsträger können an               willigt\" durch das Wort „erlaubt\" ersetzt.\nder Bestandsaufnahme teilnehmen. Auf Anord-\nnung des Hauptzollamts sind die Bestände amt-      20. § 29 wird wie folgt gefaßt:\nlich festzustellen. Dazu hat der Erlaubnisschein-\nnehmer das Verwendungsbuch oder die an sei-                                      ,,§ 29\nner Stelle zugelassenen Anschreibungen aufzu-             Wer Mineralöl unversteuert lagern will, beantragt\nrechnen und, wenn das Hauptzollamt es verlangt,         beim Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 des\ndie Bestände nach amtlich vorgeschriebenem               Gesetzes. §§ 6 a und 8 Abs. 4 gelten entspre-\nVordruck anzumelden. Das Hauptzollamt kann              chend.\"\nanordnen, daß auch andere Mineralöle, mit de-\nnen der Erlaubnisscheinnehmer handelt oder die     21. § 31 wird wie folgt geändert:\ner verwendet, in die Anmeldung oder die Be-             a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nstandsaufnahme einzubeziehen sind.\"\n,,(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat alljähr-\nc) Dem Absatz 10 wird der folgende Satz angefügt:              lich den Bestand an Mineralölen aufzunehmen\n„Dasselbe gilt für Überschuldung, drohende oder             und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem\neingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsein-             Hauptzollamt innerhalb von sechs Wochen nach\nstellung und Stellung des Konkurs- oder Ver-                amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumel-\ngleichsantrags, wenn ein Verteiler Mineralöl                den. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist\nnach § 23 Abs. 3 Nr. 4 ermäßigt versteuert.\"                dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzei-\ngen. Das Hauptzollamt kann auf die Anzeige ver-\n13. In § 22 Abs. 3 Satz 1 und § 33 Abs. 1 Satz 1 werden            zichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht\njeweils die Worte „dem Zollverkehr\" durch die Wor-             beeinträchtfgt werden. Die mit der Steuerauf-\nte „einem besonderen Zollverkehr, einem Freigut-               sicht betrauten Amtsträger können an der Be-\nverkehr\" ersetzt.                                              standsaufnahme teilnehmen.\"\nb) In Absatz 9 wird die Angabe,,§ 29 Abs. 1\" durch\n14. § 22 Abs. 4 Satz 5 wird gestrichen.                            die. Angabe ,, § 6 a Abs. 1 \" ersetzt.\n22. § 32 wird aufgehoben.\n15. In § 23 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „oder, falls\nnach dem Verbrauch weitere Bedingungen erfüllt\nwerden müssen, wenn diese fristgerecht erfüllt wer-    23. § 36 Abs. 8 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nden,\" gestrichen.                                          „3. sich beim Ablauf des Lagerverfahrens oder\neiner Nachfrist nach§ 29 Satz 2 in Verbindung\n16. In § 24 Abs. 1 Satz 1 sind nach dem Wort „Zollgut-               mit§ 6 a Abs. 5 noch im Lager befindet. Ist vor\nverwendung\" die Worte „oder der Freigutverwen-                   der Übernahme des Lagers durch Erben oder\ndung\" einzufügen.                                                einen Erwerber diesen eine Erlaubnis erteilt,\ngeht die bedingte Steuerschuld mit der Über-\n17. § 25 wird wie folgt geändert:                                    nahme auf den neuen Inhaber über.\"\na) In Absatz 1 werden die Worte „und Auflagen\"         24. § 37 wird wie folgt geändert:\ngestrichen.\na) In Absatz 2 werden die Worte „und die zu erstat-\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe                   tenden Steuerbeträge von der errechneten Steu-\n,,§ 21 Abs. 7\" die Worte „Satz 5\" eingefügt.                er absetzt\" gestrichen.\nb) In Absatz 3 werden nach den Worten ,,§ 8\n18. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nAbs. 2\" die Worte „oder § 8 a\" eingefügt.\na) In Satz 1 werden vor dem Wort „Notstromaggre-\ngate\" die Worte „nicht ortsfeste\" eingefügt.        25. § 39 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 2 werden die Worte „durch Meßeinrich-           a) In den Absätzen 5 und 7 werden jeweils die Wor-\ntungen\" gestrichen.                                         te „zu einem Zollverkehr oder zur Freigutverede-","1796                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nlung\" durch die Worte „Zu einem besonderen                Monat die Steuer unbedingt entstanden ist, bis zum\nZollverkehr oder einer aktiven Veredelung\"                 fünfzehnten Tag des nächsten Monats eine Steuer-\nersetzt.                                                  erklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu\nberechnen (Steueranmeldung). Für die Entrichtung\nb) In Absatz 6 werden die Worte „aus einem Frei-              der Steuer gilt § 6 des Gesetzes entsprechend.\nhafenveredelungsverkehr\" durch die Worte\n,,nach einer Freihafenveredelung\" ersetzt.                   (2) Wer Mineralöl nach Absatz 1 mischen will, hat\ndies dem zuständigen Hauptzollamt drei Wochen\n26. § 40 wird aufgehoben.                                         vorher schriftlich arizumelden. § 6 a Abs. 1 Nr. 1\nbis 5, § 41 Abs. 1 bis 4 und § 42 Abs. 1, 2, 4 bis 7\nund 9 bis 12 gelten sinngemäß.\"\n27. § 42 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                        33. § 50 wird wie folgt geändert:\n,, (4) Der Hersteller hat alljährlich den Bestand       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nan Mineralölen aufzunehmen und ihn gleichzeitig\naa) In Nummer 1 werden nach den Worten,,§ 36\nmit dem Sollbestand dem Hauptzollamt innerhalb\nAbs. 1O Satz 1\" die Worte ,,§ 49 a Abs. 1\nvon sechs Wochen nach amtlich vorgeschriebe-\nSatz 4\" und nach dem Wort „Steuerschuld\"\nnem Vordruck anzumelden. Der Zeitpunkt der\ndie Worte „unbedingt entstanden oder\" ein-\nBestandsaufnahme ist dem Hauptzollamt drei\ngefügt.\nWochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt\nkann auf die Anzeige verzichten, wenn die Steu-               bb) In Nummer 7 wird die Angabe,,§ 42 Abs. 11\nerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.                    Satz 1 oder 3\" durch die Angabe ,, § 42\nDie mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger                   Abs. 11 \" ersetzt.\nkönnen an der Bestandsaufnahme teilnehmen.\"                  cc) In Nummer 10 wird die Angabe,.§ 21 Abs. 4\nSatz 4\" durch die Angabe ,,§ 21 Abs. 4\nb) In Absatz 9 wird die Angabe,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1                    Satz 5\" ersetzt.\nbis 3\" durch die Angabe ,,§ 6 a Abs. 1 Nr. 1 bis\ndd) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:\n4\" ersetzt.\n,, 11. entgegen§ 21 Abs. 6 Satz 1 die bezo-\nc) In Absatz 10 wird die Angabe ,,§ 40\" durch die                            genen oder abgegebenen Mineralöle\nAngabe ,,§ 6 a\" ersetzt.                                                 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-\nd) Absatz 11 Satz 1 und 2 werden gestrichen.                                 tig anmeldet,\".\nee) Nummer 12 wird wie folgt gefaßt:\n28. In § 44 Abs. 4 werden die Worte „steuerbaren und                       „ 12. entgegen § 21 Abs. 7 Satz 1, § 31\nder nicht steuerbaren\" gestrichen.                                             Abs. 4 Satz 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 1\nden Bestand an Mineralölen nicht,\n29. In § 45 Abs. 1 Nr'. 2 werden nach dem Wort „Diesel-                            nicht richtig oder nicht rechtzeitig an-\nkraftstoff\" die Worte „oder ermäßigt versteuertem                              meldet oder entgegen § 21 Abs. 7\nFlüssiggas nach § 8 a des Gesetzes\" eingefügt.                                 Satz 6, § 31 Abs. 5 Satz 2 oder § 42\nAbs. 5 Satz 2 Anschreibungen nicht\n30. In § 46 Abs. 1 und 2 werden die Worte „zum Zollver-                            aufrechnet,''.\nkehr\" jeweils durch die Worte „zu einem besonde-                  ff)  In Nummer 14 werden die Worte „oder eine\nren Zollverkehr oder einem Freigutverkehr\" ersetzt.                    Änderung der Verhältnisse\" durch die Worte\n,, , eine Änderung der Verhältnisse oder\n31. § 47 wird wie folgt geändert:                                          einen dort bezeichneten Umstand\" ersetzt.\na) Absatz 1 wird gestrichen; die bisherigen Absätze               gg) Nummer 18 wird wie folgt gefaßt:\n2 und 3 werden Absätze 1 und 2.                                   ,, 18. entgegen§ 43 Abs. 1, auch in Verbin-\nb) Im neuen Absatz 1 werden die Angaben                                        dung mit Absatz 5, § 44 Abs. 1 Satz 1,\n„34.03 A, 38.18 und 38.19 P und T\" durch die                              § 45 Abs. 1 oder § 49 a Abs. 2 Satz 1\nAngaben „34.03, 38.18 und 38.19 P und X\" er-                              die gewerbsmäßige Gewinnung, Lage-\nsetzt.                                                                    rung, Verwendung, den gewerbsmäßi-\ngen Vertrieb, die Einfuhr oder den\nc) Im neuen Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 2''                               Transport von unbearbeitetem Erdöl\ndurch die Angabe „Absatz 1\" ersetzt.                                      oder Mineralöl, Einrichtungen für die\nEigenversorgung mit Dieselkraftstoff\n32. Nach § 49 wird der folgende § 49 a eingefügt:                                  oder ermäßigt versteuertem Flüssig-\n„Zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes                                             gas oder das Mischen von versteuer-\ntem Flüssiggas mit anderem Mineralöl\n§ 49 a                                               nicht richtig, nicht vollständig oder\n( 1) Wird versteuertes Flüssiggas außerhalb eines                           nicht rechtzeitig anmeldet oder''.\nHerstellungsbetriebes oder Steuerlagers mit ande-\nrem Mineralöl gemischt, so entsteht für das Flüssig-         b) In Absatz 2 Nr. 7 werden die Worte,,§ 47 Abs. 2,\ngas eine Steuer. Sie beträgt für 100 kg Flüssiggas               auch in Verbindung mit Absatz 3,\" durch die\n14,65 DM. Steuerschuldner ist, wer die Mineralöle               Worte ,,§ 47 Abs. 1, auch in Verbindung mit\nmischt. Er hat für das Flüssiggas, für das in einem              Absatz 2, \" ersetzt.","Nr. 52    Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1982                          1797\n34. Die Anlage zu § 25 wird wie folgt gefaßt:\nAnlage zu § 25 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes\nDie Verwendung von Mineralöl zu steuerbegünstigten Zwecken ist in den nachstehenden Fällen unter Verzicht au!\neine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zugelassen:\nNr.          Art des             Verwendungs-        Personen kreis                  Voraussetzungen\nMineralöls                zweck\n1             2                      3                    4                               5\n1       Flüssiggas\n1.1                             Gewinnung von       Verteiler           Das Flüssiggas darf nur in Flaschen bezogen\nLicht                                   und abgegeben werden. Die Flaschen oder\ndie in die Hand des Käufers übergehenden\nRechnungen oder Lieferscheine müssen mit\ndem folgenden Hinweis versehen sein:\n„steuerbegünstigtes Flüssiggas! Darf nicht\nzum Antrieb von Motoren verwendet werden!\".\n1.2                             wie Nummer 1.1      Verwender           Die Flaschen oder die in die Hand des Käufers\nübergehenden Rechnungen oder Liefer-\nscheine müssen mit dem folgenden Hinweis\nversehen sein: ,,steuerbegünstigtes Flüssig-\ngas! Darf nicht zum Antrieb von Motoren ver-\nwendet werden!\".\n1.3                             Verheizen           Verteiler           wie Nummer 1.1\n1.4                             Verheizen und       Verwender           Der Lieferer hat den Verwender schriftlich da-\nAntrieb von Gas-                        rauf hinzuweisen, daß das Flüssiggas nur im\nturbinen und Ver-                       Haushalt oder Betrieb des Verwenders ver-\nbrennungsmoto-                          wendet werden darf\nren in ortsfesten                       - a) zum Verheizen oder\nAnlagen, die aus-                       - b) zum Antrieb von ortsfesten Gasturbi-\nschließlich der                               nen oder Verbrennungsmotoren, die\nErzeugung von                                 ausschließlich der Erzeugung von\nStrom oder                                    Strom oder Wärme dienen,\nWärme dienen                            und daß jede andere motorische Verwen-\ndung, insbesondere die Verwendung als\nTreibstoff in Fahrzeugen, neben steuer- und\nstrafrechtlichen Folgen den Ausschluß von\nder Begünstigung nach sich zieht.\n1.5                             alle nach§ 8        Verteiler           wie Nummer 1.1\nAbs. 3 Nr. 3 des\nGesetzes begün-     Verwender           ohne\nstigten Zwecke\n1.6                             Antrieb von         Verteiler           Das Flüssiggas muß nach§ 8 a Satz 2 des Ge-\nMotoren nach        (einschließlich     setzes versteuert sein. Für andere Verteiler\n§ 8 a Satz 2 des    Tankstellen) und    als Tankstellen gilt zusätzlich, daß das Flüs-\nGesetzes            Verwender           siggas nur in Flaschen bezogen und abgege-\nben werden darf.\n1.7                             Beförderung         Versender und       Nicht entleerbare Restmengen in Druck-\nEmpfänger           Tank- und Druck-Kesselwagen und in Tank-\nschiffen mit Druckbehältern.\n2       Spezial-und Test-       Verwendung          Verwender           Packungen für den Einzelverkauf müssen ei-\nbenzin der Tarif-       nach § 8 Abs. 3                         nen Hinweis auf den begünstigten Verwen-\nstelle 27.10 A III a)   Nr. 3 des Geset-                        dungszweck tragen. Ihre inneren Umschlie-\ndes Zolltarifs          zes als Reini-                          ßungen - bei anderen Gebinden die in die\ngungs- und Ent-                         Hand des Käufers übergehenden Rechnun-\nkonservierungs-                         gen oder Lieferscheine - müssen mit dem fol-\nmittel                                  genden Hinweis versehen sein: ,,Mineralöler-\nzeugnis, steuerbegünstigt! Darf nicht als\nTreib-, Heiz- oder Schmierstoff oder zur Her-\nstel!ung solcher Stoffe verwendet werden!\".","1798                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nNr.         Art des          Verwendungs-       Personenkreis                  Voraussetzungen\nMineralöls             zweck\n1             2                   3                   4                              5\n3    Spezial-und Test-     alle nach§ 8       Verteiler und       Gasöl in Ampullen bis zu 250 ccm; andere in\nbenzin der Tarif-     Abs. 3 Nr. 3 des   Verwender           handelsüblichen Behältern bis zu 200 1. Der\nstelle 27.10 A III a) Gesetzes begün-                        Abgabepreis darf 1,60 DM je Liter r,icht unter-\nund entsprechen-      stigten Zwecke                         schreiten.\nde Erzeugnisse\nder Tarifstelle\n27.07 B des Zoll-\ntarifs, Mineralöle\nmit Pharmaka-\npoe- oder Analy-\nsenbezeichnung;\nandere als in\nNummer 5\nerfaßte Gasöle\n4    Mineralöle der        wie Nummer3        Verteiler und       In handelsüblichen Behältern bis zu 200 1; der\nNummer 29.01                             Verwender           Abgabepreis darf 1,60 DM je Liter nicht unter-\ndes Zolltarifs                                               schreiten.\n5    Weißöl und Paraf-     wie Nummer3        Verteiler und       ohne\nfinum liquidum                           Verwender\n(Schweröle)\n6    Mineralöle nach       wie Nummer3        Verteiler und       ohne\n§ 1 Abs. 2 Nr. 7                         Verwender\ndes Gesetzes\n7    Mineralöle der        wie Nummer3        Verteiler und       Der Abgabepreis darf 210,- DM je t nicht\nNummer 27.07 G                           Verwender           unterschreiten.\ndes Zolltarifs,\nausgenommen\nsolche mit der Be-\nschaffenheit von\nGasöl\n8    Methyltertiär-        wie Nummer3        Verteiler und       wie Nummer2\nbutyläther, Mine-                        Verwender\nralöl nach § 1\nAbs. 2 Nr. 6 des\nGesetzes\n9    andere Schwer-        Verheizen und      Verteiler und       Das Mineralöl muß nach§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nöle als Gasöle, ih-   Antrieb von Gas-   Verwender           des Gesetzes versteuert sein.\nnen entsprechen-      turbinen und Ver-\nde Mineralöle der     brennungsmoto-\nNummer 27.07 G        ren in ortsfesten\ndes Zolltarifs und    Anlagen, die aus-\nReinigungs-           schließlich der\nextrakte der Num-     Erzeugung von\nmer 27.14 C des       Strom oder\nZolltarifs mit        Wärme dienen\neinem Tropfpunkt\nnach DIN 51801\nunter 35°C\n10    leichtes Heizöl       wie Nummer9        Verwender           Das Mineralöl muß nach§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\n(Gasöl und ihm im                                            des Gesetzes versteuert sein. Der Lieferer hat\nSiedeverhalten                                               den Verwender schriftlich darauf hinzuwei-\nentsprechendes                                               sen, daß das leichte Heizöl nur im Haushalt\nMineralöl aus der                                            oder Betrieb des Verwenders verwendet wer-\nNummer 27.07 G                                               den darf\ndes Zolltarifs, das                                          - a) zum Verheizen oder","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1982                      1799\nNr.       Art des         Verwendungs-        Personenkreis                  Voraussetzungen\nMineralöls           zweck\n1           2                   3                   4                              5\nnoch   nach § 8 Abs. 2                                           - b) zum Antrieb von ortsfesten Gasturbi-\n10     des Gesetzes ge-                                                  nen oder Verbrennungsmotoren, die\nkennzeichnet ist)                                                 ausschließlich der Erzeugung von\nStrom oder Wärme dienen,\nund daß jede andere motorische Verwen-\ndung, insbesondere die Verwendung als\nTreibstoff in Fahrzeugen, neben steuer- und\nstrafrechtlichen Folgen den Ausschluß von\nder Begünstigung nach sich zieht.\n11     mittelschwere      Verwendung          Verteiler und      wieNummer2\nÖle, Schweröle,    nach § 8 Abs. 3     Verwender\nMineralöle der     Nr. 3 des Geset-\nNummer 27.07 G     zes als Formenöl,\nund Reinigungs-    Stanzöl, Scha-\nextrakte der       lungs- und Ent-\nNummer 27.14 C     schalungsöl,\ndes Zolltarifs mit Trennmittel, Gas-\neinem Tropfpunkt   waschöl, Rostlö-\nnach DIN 51801     sungs- und Kor-\nunter 35°C         rosionsschutz-\nmittel, Konservie-\nrungs- und Ent-\nkonservierungs-\nmittel, Reini-\ngungsmittel, Bin-\ndemittel Oedoch\nnicht sog. Luftfil-\nteröle), Preßwas-\nserzusatz, Im-\nprägniermittel,\nIsolieröl und\n-mittel, Fußbo-\nden-, Leder- und\nHufpflegemittel,\nWeichmacher -\nauch zur Plastifi-\nzierung der Be-\nschichtungs-\nmassen von Farb-\nschichten-\npapier-,\nSaturierungs-\nund Schaum-\ndämpfungsmittel,\nSchädlingsbe-\nkämpfungs- und\nPflanzenschutz-\nmittel oder Trä-\ngerstoffe dafür,\nVergüteöl, Mate-\nrialbearbeitungs-\nöl, Brünierungs-\nöl, Wärmeüber-\ntragungsöl, Hy-\ndrauliköl, Dich-\ntungsschmieren,\nTränköl, Schmälz-,\nHechel- und\nBatschöl, Textil-\nund Lederhilfs-\nmittel","1800                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-\nrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,60 DM (3,- DM zuzüglich 0,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,40 DM. Im Bezugspreis                      Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                            Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nNr.                Art des                  Verwendungs-                 Personenkreis                           Voraussetzungen\nMineralöls                       zweck\n1                    2                              3                         4                                           5\n12            Petrolkoks der                Verkokung von                  Verteiler und          ohne\nNummer 27.14 8                 Steinkohle nach               Verwender\ndes Zolltarifs                § Ba Satz 1 des\nGesetzes\n13            alle Mineralöle               Verwendung als                 Inhaber von            ohne\nProbe nach § 8                Herstellungs-\nAbs. 3 Nr. 1 des               betrieben und von\nGesetzes                       Steuerlagern,\nVerteiler und\nVerwender\nArtikel 2                                                                      Artikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-                                 Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Mineralöl-                                   die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nsteuergesetzes auch im Land Berlin.\nBonn, den 17. Dezember 1982\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}