{"id":"bgbl1-1982-52-3","kind":"bgbl1","year":1982,"number":52,"date":"1982-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/52#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-52-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_52.pdf#page=15","order":3,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen","law_date":"1982-12-15T00:00:00Z","page":1791,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1982                            1791\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen\nVom 15. Dezember 1982\nAuf Grund des§ 80 Nr. 1 in Verbindung mit§ 89 Abs. 2           ten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädi-\nSatz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der              gung) vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs die\nBekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. I S. 1) ver-            Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen\nordnet die Bundesregierung:                                      Krankenversicherung nicht überschritten haben.''\n§ 1\n3. Nach § 10 wird folgender neuer § 10 a eingefügt:\nDie Verordnung über den Mutterschutz für Beamtin-\nnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Ja-                                     ,,§ 10a\nnuar 1968 (BGBI. 1 S. 106), zuletzt geändert durch Ver-         (1) Endet ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder\nordnung vom 18. September 1980 (BGBI. 1 S. 1737),            auf Zeit, das zu Beginn der Schutzfrist des§ 1 Abs. 2\nwird wie folgt geändert:                                     bestanden hat, wegen Ablegung der Prüfung kraft\nGesetzes, Rechtsverordnung oder allgemeiner Ver-\n1. Der Überschrift werden die Kurzbezeichnung und die         waltungsvorschrift oder wegen Zeitablaufs während\namtliche Abkürzung „Mutterschutzverordnung -              der Schutzfristen (§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1) oder wäh-\nMuSchV\" angefügt.                                         rend der Zeit, für die die frühere Beamtin bei Fort-\nbestehen des Beamtenverhältnisses Mutterschafts-\nurlaub hätte beanspruchen können, so erhält die frü-\n2. § 4 a wird wie folgt geändert:                             here Beamtin auf Antrag ein besonderes Mutter-\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:             schaftsgeld für den Zeitraum, für den ihr bei Fortbe-\n„Voraussetzung dafür ist, daß in den letzten zwölf     stehen des Beamtenverhältnisses Dienst- oder An-\nMonaten vor der Entbindung für mindestens neun         wärterbezüge nach § 4 oder § 4 a Abs. 8 zugestan-\nMonate, bei Frühgeburten für mindestens sieben         den hätten. Das besondere Mutterschaftsgeld be-\nMonate, ein Beamten-, Arbeits- oder Ausbil-            trägt monatlich siebenhundertfünfzig Deutsche\ndungsverhältnis oder ein Anspruch auf Arbeits-         Mark, jedoch nicht mehr als die vor Beendigung des\nlosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld       Beamtenverhältnisses zustehenden Dienst- oder\nnach dem Arbeitsförderungsgesetz bestanden             Anwärterbezüge.\nhat oder unverschuldete Wartezeiten zwischen\nder Beendigung des Vorbereitungsdienstes und              (2) Das besondere Mutterschaftsgeld nach Ab-\nder Ernennung zur Beamtin auf Probe vorgelegen         satz 1 steht nicht zu, wenn und soweit für denselben\nhaben.\"                                               Zeitraum Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Arbeits.;\neinkommen oder Mutterschaftsgeld gezahlt werden.\nb) In Absatz 9 werden der Punkt durch ein Komma\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                 (3) Der früheren Beamtin werden für die Zeit, für die\n„wenn ihre Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne          sie bei Fortbestehen des Beamtenverhältnisses Mut-\ndie mit Rücksicht auf den Familienstand gewähr-       terschaftsurlaub hätte beanspruchen können, auf","1792                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil   1\nAntrag die Beiträge für ihre Krankenversicherung bis                              §2\nzu monatlich 82,50 Deutsche Mark erstattet, wenn           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nihre Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne die mit         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 Satz 2 des\nRücksicht auf den Familienstand gewährten Zu-\nBundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin.\nschläge und ohne Aufwandsentschädigung) vor Be-\nginn des Mutterschaftsurlaubs die Versicherungs-\npflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversiche-                                §3\nrung nicht überschritten haben. Dies gilt nicht, wenn      § 1 Nr. 2 dieser Verordnung tritt am ersten Tage des\nder früheren Beamtin nach Absatz 2 kein besonderes      dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats\nMutterschaftsgeld zusteht oder wenn sie selbst oder     in Kraft; die übrigen Vorschriften der Verordnung treten\nein anderer Beihilfeberechtigter für sie einen An-      am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden\nspruch auf Beihilfe hat.\"                               Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 15. Dezember 1982\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}