{"id":"bgbl1-1982-52-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":52,"date":"1982-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/52#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_52.pdf#page=1","order":1,"title":"Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG 1983)","law_date":"1982-12-17T00:00:00Z","page":1777,"pdf_page":1,"num_pages":13,"content":["1777\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1982                     Ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1982                                                                                                                       Nr. 52\nTag                                                                               Inhalt                                                                                           Seite\n17. 12. 82   Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG 1983) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1777\nneu: 610-6-10; 707-10, 7815-1, 2330-18, 2172-1, 2172-2, 213-13, 611-4-5, 610-1-4, 610-6-9\n14. 12. 82   Verordnung über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz\nfür das Jahr 1983 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1790\nneu: 754-2-2-7\n15. 12. 82   Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen . . . . .                                                                              1791\n2030-2-2\n17. 12. 82   Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1 793\n612-14-1\nG runderwerbsteuergesetz (G rEStG 1983)\nVom 17. Dezember 1982\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                             für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereini-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                               gungsverfahren sowie durch die entsprechenden\nRechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenle-\ngungsverfahren und im Landtauschverfahren\nErster Abschnitt                                                                          nach dem Flurbereinigungsgesetz in seiner je-\nweils geltenden Fassung,\nGegenstand der Steuer\nb) der Übergang des Eigentums im Umlegungsver-\n§ 1                                                                            fahren nach dem Bundesbaugesetz in seiner je-\nweils geltenden Fassung, wenn der neue Eigentü-\nErwerbsvorgänge                                                                           mer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im\n(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden                                                         Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Betei-\nRechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grund-                                                         ligter ist,\nstücke beziehen:                                                                                        c) der Übergang des Eigentums im Zwangsverstei-\n1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft,                                                           gerungsverfahren;\ndas den Anspruch auf Übereignung begründet;\n4. das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren;\n2. die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft voraus-\ngegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung be-                                            5. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung\ngründet;                                                                                            eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus\neinem Meistgebot begründet;\n3. der Übergang des Eigentums, wenn kein den An-\nspruch auf Übereignung begründendes Rechtsge-\n6. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung\nschäft vorausgegangen ist und es auc~ keiner Auf-\nder Rechte aus einem Kaufangebot begründet. Dem\nlassung bedarf. Ausgenommen sind\nKaufangebot steht ein Angebot zum Abschluß eines\na) der Übergang des Eigentums durch die Abfindung                                                   anderen Vertrags gleich, kraft dessen die Übereig-\nin Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land                                                nung verlangt werden kann;","1778                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil   1\n7. die Abtretung eines der in den Nummern 5 und 6 be-      rechts, soweit er auf das unbebaute Grundstück entfällt,\nzeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vor-       die Steuer berechnet worden ist.\nausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung\nder Rechte begründet.                                                             §2\n(2) Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechts-                             Grundstücke\nvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf\n(1) Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes\nÜbereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaft-\nsind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu\nlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eige-\nverstehen. Jedoch werden nicht zu den Grundstücken\nne Rechnung zu verwerten.\ngerechnet:\n(3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein          1. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die\ninländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer             zu einer Betriebsanlage gehören,\naußerdem:\n2. Mineralgewinnungsrechte und sonstige Gewerbe-\n1. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertra-           berechtigungen.\ngung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft\nbegründet, wenn durch die Übertragung alle Anteile        (2) Den Grundstücken stehen gleich\nder Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in     1. Erbbaurechte,\nder Hand von herrschenden und abhängigen Unter-\nnehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand       2. Gebäude auf fremdem Boden.\nvon abhängigen Unternehmen oder abhängigen Per-           (3) Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere\nsonen allein vereinigt werden würden;                  Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehö-\n2. die Vereinigung aller Anteile der Gesellschaft, wenn    ren, so werden diese Grundstücke als ein Grundstück\nkein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Num-      behandelt. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen\nmer 1 vorausgegangen ist;                              oder mehrere Teile eines Grundstücks, so werden diese\nTeile als ein Grundstück behandelt.\n3. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertra-\ngung aller Anteile der Gesellschaft begründet;\n4. der Übergang aller Anteile der Gesellschaft auf einen                      zweiter Abschnitt\nanderen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im\nSinne der Nummer 3 vorausgegangen ist.                                 Steuervergünstigungen\n(4) Im Sinne des Absatzes 3 gelten                                                 §3\n1. als Gesellschaften auch die bergrechtlichen Ge-               Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung\nwerkschaften und\nVon der Besteuerung sind ausgenommen:\n2. als abhängig\n1. der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die\na) natürliche Personen, soweit sie einzeln oder zu-        Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8)\nsammengeschlossen einem Unternehmen so ein-             5 000 Deutsche Mark nicht übersteigt;\ngegliedert sind, daß sie den Weisungen des Un-\n2. der Grundstückserwerb von Todes wegen und\nternehmers in bezug auf die Anteile zu folgen ver-\npflichtet sind;                                         Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne\ndes Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergeset-\nb) juristische Personen, die nach dem Gesamtbild           zes. Schenkungen unter einer Auflage sind nur inso-\nder tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirt-        weit von der Besteuerung ausgenommen, als der\nschaftlich und organisatorisch in ein Unterneh-        Wert des Grundstücks ( § 10) den Wert der Auflage\nmen eingegliedert sind.                                 übersteigt;                                  ·\n(5) Bei einem Tauschvertrag, der für beide Vertrags-    3. der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grund-\nteile den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks           stücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses.\nbegründet, unterliegt der Steuer sowohl die Vereinba-          Den Miterben steht der überlebende Ehegatte gleich,\nrung über die Leistung des einen als auch die Vereinba-        wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten\nrung über die Leistung des anderen Vertragsteils.              gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat\noder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsfor-\n(6) Ein in den Absätzen 1, 2 oder 3 bezeichneter            derung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten\nRechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn            ein zum Nachlaß gehöriges Grundstück übertragen\nihm ein in einem anderen dieser Absätze bezeichneter           wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten\nRechtsvorgang vorausgegangen ist. Die Steuer wird je-          gleich;\ndoch nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrund-\nlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag über-       4. der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des\nsteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvor-               Veräußerers;\ngang die Steuer berechnet worden ist.                      5. der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegat-\nten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensaus-\n(7) Erwirbt ein Erbbauberechtigter das mit dem Erb-\neinandersetzung nach der Scheidung;\nbaurecht belastete Grundstück, so wird die Steuer nur\ninsoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den      6. der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die\nErwerb des Grundstücks den Betrag übersteigt, von              mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind.\ndem für die Begründung oder den Erwerb des Erbbau-             Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1982                            1779\nDen Verwandten in gerader Linie sowie den Stiefkin-         (2) Geht ein Grundstück von einer Gesamthand in das\ndern stehen deren Ehegatten gleich;                     Alleineigentum einer an der Gesamthand beteiligten\n7. der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grund-          Person über, so wird die Steuer in Höhe des Anteils\nstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gü-      nicht erhoben, zu dem der Erwerber am Vermögen der\ntergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den         Gesamthand beteiligt ist. Geht ein Grundstück bei der\nTeilnehmern an der fortgesetzten Gütergemein-           Auflösung der Gesamthand in das Alleineigentum eines\nschaft stehen ihre Ehegatten gleich;                    Gesamthänders über, so gilt Absatz 1 Satz 2 entspre-\nchend.\n8. der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treu-\ngeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses.              (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entspre-\nVoraussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch     chend beim Übergang eines Grundstücks von einer Ge-\nden der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung         samthand auf eine andere Gesamthand.\ndes Grundstücks oder das Eigentum an dem Grund-\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten inso-\nstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist.\nweit nicht, als ein Gesamthänder - im Fall der Erbfolge\nDie Anwendung der Vorschrift des§ 16 Abs. 2 bleibt\nsein Rechtsvorgänger - innerhalb von fünf Jahren vor\nunberührt.\ndem Erwerbsvorgang seinen Anteil an der Gesamthand\n§4                              durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat.\nDie Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten außerdem\nBesondere Ausnahmen von der Besteuerung               insoweit nicht, als die vom Beteiligungsverhältnis ab-\nVon der Besteuerung sind ausgenommen:                    weichende Auseinandersetzungsquote innerhalb der\nletzten fünf Jahre vor der Auflösung der Gesamthand\n1. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Körper-          vereinbart worden ist.\nschaft des öffentlichen Rechts, wenn das Grund-\nstück aus Anlaß des Übergangs von Aufgaben oder                                      §7\naus Anlaß von Grenzänderungen von der einen auf                   Umwandlung von gemeinschaftlichem\ndie andere Körperschaft übergeht;                                      Eigentum in Flächeneigentum\n2. der Erwerb eines Grundstücks durch einen ausländi-\n(1) Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentü-\nschen Staat, wenn das Grundstück für die Zwecke\nmern gehört, von den Miteigentümern flächenweise ge-\nvon Botschaften, Gesandtschaften oder Konsulaten\nteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert\ndieses Staates bestimmt ist und Gegenseitigkeit ge-\ndes Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält,\nwährt wird;\ndem Bruchteil entspricht, zu dem er am gesamten zu\n3. der Erwerb eines Grundstücks durch einelil ausländi-     verteilenden Grundstück beteiligt ist.\nschen Staat oder eine ausländische kulturelle Ein-\nrichtung, wenn das Grundstück für kulturelle Zwecke         (2) Wird ein Grundstück, das einer Gesamthand ge-\nbestimmt ist und Gegenseitigkeit gewährt wird.          hört, von den an der Gesamthand beteiligten Personen\nflächenweise geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben,\nsoweit der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne\n§5                             Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu dem er am\nÜbergang auf eine Gesamthand                   Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Wird ein Grund-\nstück bei der Auflösung der Gesamthand flächenweise\n(1) Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentü-         geteilt, so ist die Auseinandersetzungsquote maßge-\nmern auf eine Gesamthand (Gemeinschaft zur gesam-           bend, wenn die Beteiligten für den Fall der Auflösung der\nten Hand) über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit    Gesamthand eine vom Beteiligungsverhältnis abwei-\nder Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand         chende Auseinandersetzungsquote vereinbart haben.\nBeteiligten seinem Bruchteil am Grundstück entspricht.\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten insoweit\n(2) Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer       nicht, als ein Gesamthänder - im Fall der Erbfolge sein\nauf eine Gesamthand über, so wird die Steuer in Höhe        Rechtsvorgänger- seinen Anteil an der Gesamthand in-\ndes Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am         nerhalb von fünf Jahren vor der Umwandlung durch\nVermögen der Gesamthand beteiligt ist.                      Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat. Die Vor-\nschrift des Absatzes 2 Satz 2 gilt außerdem insoweit\nnicht, als die vom Beteiligungsverhältnis abweichende\n§6                             Auseinandersetzungsquote innerhalb der letzten fünf\nÜbergang von einer Gesamthand                   Jahre vor der Auflösung der Gesamthand vereinbart\nworden ist.\n(1) Geht ein Grundstück von einer Gesamthand in das\nMiteigentum mehrerer an der Gesamthand beteiligter\nPersonen über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit                          Dritter Abschnitt\nder Bruchteil, den der einzelne Erwerber erhält, dem An-\nteil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand                         Bemessungsgrundlage\nbeteiligt ist. Wird ein Grundstück bei der Auflösung der\nGesamthand übertragen, so ist die Auseinanderset-                                        §8\nzungsquote maßgebend, wenn die Beteiligten für den                                   Grundsatz\nFall der Auflösung der Gesamthand eine vom Beteili-\ngungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungs-               (1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegen-\nquote vereinbart haben.                                     leistung.","1780                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil      1\n(2) Die Steuer wird nach dem Wert des Grundstücks                dafür gewährt, daß sie auf den Erwerb des Grund-\nbemessen:                                                           stücks verzichten;\n1. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht         4. Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des\nzu ermitteln ist;                                              Grundstücks dem Veräußerer als Gegenleistung da-\n2. in den Fällen des § 1 Abs. 3.                                   für gewährt, daß der Veräußerer dem Erwerber das\nGrundstück überläßt.\n§9                                  (3) Die Grunderwerbsteuer, die für den zu besteuern-\nGegenleistung                         den Erwerbsvorgang zu entrichten ist, wird der Gegen-\nleistung weder hinzugerechnet noch von ihr abgezogen.\n( 1) Als Gegenleistung gelten\n1. bei einem Kauf:\nder Kaufpreis einschließlich der vom Käufer über-                                       §10\nnommenen sonstigen Leistungen und der dem Ver-                                Wert des Grundstücks\nkäufer vorbehaltenen Nutzungen;\n( 1) Als Wert des Grundstücks ist der Einheitswert an-\n2. bei einem Tausch:                                          zusetzen, wenn das Grundstück, das Gegenstand des\ndie Tauschleistung des anderen Vertragsteils ein-        Erwerbsvorgangs ist, eine wirtschaftliche Einheit (Un-\nschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung;    tereinheit) im Sinne des Bewertungsgesetzes bildet.\nMaßgebend ist der Einheitswert, der nach den Vor-\n3 bei einer Leistung an Erfüllungs Statt:                     schriften des Bewertungsgesetzes auf den dem Er-\nder Wert, zu dem die Leistung an Erfüllungs Statt        werbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststel-\nangenommen wird;                                         lungszeitpunkt festgestellt ist.\n4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfah-\n(2) Bildet das Grundstück, das Gegenstand des Er-\nren:\nwerbsvorgangs ist, einen Teil einer wirtschaftlichen Ein-\ndas Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach       heit (Untereinheit), für die ein Einheitswert festgestellt\nden Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben;          ist, so ist als Wert der auf das Grundstück entfallende\n5 bei der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot:            Teilbetrag des Einheitswerts anzusetzen. Der Teilbe-\ndie Übernahme der Verpflichtung aus dem Meistge-         trag ist nach den gleichen Grundsätzen des Bewer-\nbot. Zusätzliche Leistungen, zu denen sich der Er-       tungsgesetzes zu ermitteln, nach denen der Einheits-\nwerber gegenüber dem Meistbietenden verpflichtet,        wert der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) festge-\nsind dem Meistgebot hinzuzurechnen. Leistungen,          stellt worden ist.\ndie der Meistbietende dem Erwerber gegenüber                 (3) Weicht in den Fällen der Absätze 1 und 2 der Wert\nübernimmt, sind abzusetzen;                              der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) im Zeitpunkt\n6. bei der Abtretung des Übereignungsanspruchs:               des Erwerbsvorgangs (Stichtag) vom Einheitswert des\ndie Übernahme der Verpflichtung aus dem Rechtsge-        letzten Feststellungszeitpunkts ab und erreicht die\nschäft, das den Übereignungsanspruch begründet           Wertabweichung die jeweils maßgebenden Wertgren-\nhat, einschließlich der besonderen Leistungen, zu        zen für die Fortschreibung von Einheitswerten nach dem\ndenen sich der Übernehmer dem Abtretenden gegen-         Bewertungsgesetz, so ist der Wert am Stichtag als Wert\nüber verpflichtet. Leistungen, die der Abtretende dem   des Grundstücks anzusetzen, in den Fällen des Absat-\nÜbernehmer gegenüber übernimmt, sind abzusetzen;         zes 2 aber nur dann, wenn sich die Wertabweichung\nauch auf den Teil der wirtschaftlichen Einheit erstreckt,\n7. bei der Enteignung:                                        der Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist. Der Stichtag-\ndie Entschädigung. Wird ein Grundstück enteignet,        wert ist unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze\ndas zusammen mit anderen Grundstücken eine wirt-         des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zu ermit-\nschaftliche Einheit bildet, so gehört die besondere      teln.\nEntschädigung für eine Wertminderung der nicht ent-\neign,eten Grundstücke nicht zur Gegenleistung; dies          (4) Ist für den letzten dem Erwerbsvorgang vorausge-\ngilt auch dann, wenn ein Grundstück zur Vermeidung       gangenen Hauptfeststellungszeitpunkt oder einen spä-\nder Enteignung freiwillig veräußert wird.                teren Zeitpunkt weder für das Grundstück, das Gegen-\nstand des Erwerbsvorgangs ist, noch für die wirtschaft-\nliche Einheit, zu der das Grundstück gehört, ein Ein-\n(2) Zur Gegenleistung gehören auch\nheitswert festzustellen, so ist der Wert zur Zeit des Er-\n1. Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks dem           werbsvorgangs (Stichtagwert) als Wert des Grund-\nVeräußerer neben der beim Erwerbsvorgang verein-          stücks anzusetzen. Der Wert ist nach den Wertverhält-\nbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt;                  nissen vom Stichtag unter sinngemäßer Anwendung der\n2. die Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, so-         Grundsätze des Zweiten Teils des Bewertungsgeset-\nweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen.       zes zu ermitteln.\nZur Gegenleistung gehören jedoch nicht die auf dem            (5) Befindet sich das Grundstück, das Gegenstand\nGrundstück ruhenden dauernden Lasten. Der Erb-            des Erwerbsvorgangs ist, im Zeitpunkt des Erwerbsvor-\nbauzins gilt nicht als dauernde Last;                     gangs im Zustand der Bebauung, so gilt bei der Anwen-\n3. Leistungen, die der Erwerber des Grundstücksande-          dung der Absätze 1 bis 4 die Vorschrift des§ 91 Abs. 2\nren Personen als dem Veräußerer als Gegenleistung        des Bewertungsgesetzes entsprechend.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1982                             1781\nVierter Abschnitt                                            Sechster Abschnitt\nSteuerberechnung                             Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder\nÄnderung der Steuerfestsetzung\n§ 11\nSteuersatz, Abrundung                                                   § 16\n( 1) Die Steuer beträgt 2 vom Hundert.                        (1) Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht be-\nvor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber\n(2) Die Steuer ist auf volle Deutsche Mark nach unten     übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht\nabzurunden.                                                   festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,\n§ 12\n1. wenn die Rückgängigmachung durch Vereinbarung,\nPauschbesteuerung\ndurch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktritts-\nDas Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Steu-               rechts oder eines Wiederkaufsrechts innerhalb von\nerpflichtigen von der genauen Ermittlung des Steuerbe-            zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfin-\ntrags absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag                det;\nfestsetzen, wenn dadurch die Besteuerung vereinfacht\nund das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich geändert       2. wenn die Vertragsbedingungen nicht erfüllt werden\nwird.                                                             und der Erwerbsvorgang deshalb auf Grund eines\nRechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.\nFünfter Abschnitt\n(2) Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem ver-\nSteuerschuld                          äußerten Grundstück zurück, so wird auf Antrag sowohl\nfür den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen\n§ 13                             Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die\nSteuerfestsetzung aufgehoben,\nSteuerschuldner\nSteuerschuldner sind                                       1. wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit\n1. regelmäßig:                                                     der Entstehung der Steuer für den vorausgegange-\n. nen Erwerbsvorgang stattfindet. Ist für den Rücker-\ndie an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile betei-          werb eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich,\nligten Personen;                                              so muß innerhalb der Frist die Auflassung erklärt und\n2. beim Erwerb kraft Gesetzes:                                     die Eintragung im Grundbuch beantragt werden;\nder bisherige Eigentümer und der Erwerber;\n2. wenn das dem Erwerbsvorgang zugrundeliegende\n3. beim Erwerb im Enteignungsverfahren:                            Rechtsgeschäft nichtig oder infolge einer Anfechtung\nder Erwerber;                                                 als von Anfang an nichtig anzusehen ist;\n4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfah-\n3. wenn die Vertragsbedingungen des Rechtsge-\nren:\nschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begrün-\nder Meistbietende;                                            det hat, nicht erfüllt werden und das Rechtsgeschäft\n5. bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in         deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgän-\nder Hand                                                      gig gemacht wird.\na) des Erwerbers:\n(3) Wird die Gegenleistung für das Grundstück herab-\nder Erwerber;                                        gesetzt, so wird auf Antrag die Steuer entsprechend\nb) mehrerer Unternehmen oder Personen:                   niedriger festgesetzt oder die Steuerfestsetzung geän-\ndiese Beteiligten.                                   dert,\n§ 14                             1. wenn die Herabsetzung innerhalb von zwei Jahren\nEntstehung der Steuer in besonderen Fällen                 seit der Entstehung der Steuer stattfindet;\nDie Steuer entsteht,                                      2. wenn die Herabsetzung (Minderung) auf Grund der\n§§ 459 und 460 des Bürgerlichen Gesetzbuches\n1. wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von\nvollzogen wird.\ndem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem\nEintritt der Bedingung;                                     (4) Tritt ein Ereignis ein, das nach den Absätzen 1 bis\n2. wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung be-              3 die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestset-\ndarf, mit der Genehmigung.                                zung begründet, so endet die Festsetzungsfrist ( §§ 169\nbis 171 der Abgabenordnung) insoweit nicht vor Ablauf\n§ 15                             eines Jahres nach dem Eintritt des Ereignisses.\nFälligkeit der Steuer\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht,\nDie Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe           wenn einer der in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten\ndes Steuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf eine           Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht\nlängere Zahlungsfrist setzen.                                 ordnungsmäßig angezeigt (§§ 18, 19) war.","1782                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil    1\nSiebenter Abschnitt                                               §18\nAnzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare\nÖrtliche Zuständigkeit,\nFeststellung von Besteuerungsgrundlagen,                 (1) Gerichte, Behörden und Notare haben dem zu-\nAnzeigepflichten und Erteilung der              ständigen Finanzamt Anzeige nach amtlich vorge-\nUnbedenklichkeitsbescheinigung                 schriebenem Vordruck zu erstatten über\n1. Rechtsvorgänge, die sie beurkundet oder über die sie\n§ 17                               eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift\nbeglaubigt haben, wenn die Rechtsvorgänge ein\nÖrtliche Zuständigkeit,\nGrundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nFeststellung von Besteuerungsgrundlagen\nbetreffen;\n(1) Für die Besteuerung ist vorbehaltlich des Satzes   2. Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs, die sie\n2 das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das        beurkundet oder über die sie eine Urkunde entworfen\nGrundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks            und darauf eine Unterschrift beglaubigt haben, wenn\nliegt. Liegt das Grundstück in den Bezirken von Finanz-        der Antrag darauf gestützt wird, daß der Grund-\nämtern verschiedener Länder, so ist jedes dieser                stückseigentümer gewechselt hat;\nFinanzämter für die Besteuerung des Erwerbs insoweit\nzuständig, als der Grundstücksteil in seinem Bezirk        3. Zuschlagsbeschlüsse im Zwangsversteigerungsver-\nliegt.                                                          fahren, Enteignungsbeschlüsse und andere Ent-\nscheidungen, durch die ein Wechsel im Grund-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie in Fäl-       stückseigentum bewirkt wird;\nlen, in denen sich ein Rechtsvorgang auf mehrere           4. nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen\nGrundstücke bezieht, die in den Bezirken verschiedener          eines der unter Nummer 1 bis 3 aufgeführten Vor-\nFinanzämter liegen, stellt das Finanzamt, in dessen Be-         gänge.\nzirk der wertvollste Grundstücksteil oder das wertvoll-    Der Anzeige ist eine Abschrift der Urkunde über den\nste Grundstück oder der wertvollste Bestand an Grund-      Rechtsvorgang, den Antrag, den Beschluß oder die\nstücksteilen oder Grundstücken liegt, die Besteue-\nEntscheidung beizufügen.\nrungsgrundlagen gesondert fest.\n(2) Die Anzeigepflicht bezieht sich auch auf Vorgän-\n(3) Die Besteuerungsgrundlagen werden                  ge, die ein Erbbaurecht oder ein Gebäude auf fremdem\nBoden betreffen. Sie gilt außerdem für Vorgänge, die die\n1. bei Grundstückserwerben durch Verschmelzung\nÜbertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft,\noder durch Umwandlung durch das Finanzamt, in\neiner bergrechtlichen Gewerkschaft, einer Personen-\ndessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwer-\nhandelsgesellschaft oder einer Gesellschaft des bür-\nbers befindet, und\ngerlichen Rechts betreffen, wenn zum Vermögen der\n2. in den Fällen des § 1 Abs. 3 durch das Finanzamt, in    Gesellschaft ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes\ndessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesell-   liegendes Grundstück gehört.\nschaft befindet,                                         (3) Die Anzeigen sind innerhalb von zwei Wochen\nnach der Beurkundung oder der Unterschriftsbeglaubi-\ngesondert festgestellt, wenn ein außerhalb des Bezirks     gung oder der Bekanntgabe der Entscheidung zu erstat-\ndieser Finanzämter liegendes Grundstück oder ein auf       ten, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des\ndas Gebiet eines anderen Landes sich erstreckender         Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ab-\nTeil eines im Bezirk dieser Finanzämter liegenden          lauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängig\nGrundstücks betroffen wird. Befindet sich die Ge-          ist. Sie sind auch dann zu erstatten, wenn der Rechts-\nschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Gesetzes       vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.\nund werden in verschiedenen Finanzamtsbezirken lie-\ngende Grundstücke oder in verschiedenen Ländern lie-          (4) Die Absendung der Anzeige ist auf der Urschrift\ngende Grundstücksteile betroffen, so stellt das nach       der Urkunde, in den Fällen, in denen eine Urkunde ent-\nAbsatz 2 zuständige Finanzamt die Besteuerungs-            worfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt worden\ngrundlagen gesondert fest.                                 ist, auf der zurückbehaltenen beglaubigten Abschrift zu\nvermerken.\n(4) Von der gesonderten Feststellung kann abgese-         (5) Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung, in\nhen werden, wenn                                           den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 an das für die geson-\nderte Feststellung zuständige Finanzamt zu richten.\n1. der Erwerb steuerfrei ist oder\n§ 19\n2. die anteilige Besteuerungsgrundlage für den Erwerb\ndes in einem anderen Land liegenden Grundstücks-                     Anzeigepflicht der Beteiligten\nteils 5 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.\n(1) Der Veräußerer, der Erwerber und die sonstigen\nWird von der gesonderten Feststellung abgesehen, so        Personen, die an einem unter dieses Gesetz fallenden\nist in den Fällen der Nummer 2 die anteilige Besteue-      Erwerbsvorgang beteiligt sind, müssen, soweit sie nach\nrungsgrundlage denen der anderen für die Besteuerung        § 13 Steuerschuldner sind, Anzeige erstatten über\nzuständigen Finanzämter nach dem Verhältnis ihrer          1. Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines An-\nAnteile hinzuzurechnen.                                         spruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1982                           1783\noder wirtschaftlich ermöglichen, ein Grundstück auf     2. die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch,\neigene Rechnung zu verwerten;                               Kataster, Straße und Hausnummer;\n2. formungültige Verträge über die Übereignung eines        3. die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grund-\nGrundstücks, die die Beteiligten unter sich gelten          stücken die Art der Bebauung;\nlassen und wirtschaftlich erfüllen;                     4. die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs\n3. den Erwerb von Gebäuden auf fremdem Boden;                   und den Tag der Beurkundung, bei einem Vorgang,\nder einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeich-\n4. schuldrechtliche Geschäfte, die auf die Vereinigung\nnung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich\naller Anteile einer Gesellschaft gerichtet sind, wenn\nzum Vermögen der Gesellschaft ein Grundstück ge-            ist;\nhört (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 );                               5. den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung(§ 9);\n5. die Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft, zu     6. den Namen der Urkundsperson.\nderen Vermögen ein Grundstück gehört (§ 1 Abs. 3\n(2) Die Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Gesell-\nNr. 2);\nschaft beziehen, müssen außerdem enthalten:\n6. Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übertragung\n1. die Firma und den Ort der Geschäftsleitung der\naller Anteile einer Gesellschaft begründen, wenn zum\nVermögen der Gesellschaft ein Grundstück gehört             Gesellschaft,\n(§ 1 Abs. 3 Nr. 3);                                     2. die Bezeichnung des oder der Gesellschaftsanteile.\n7. die Übertragung aller Anteile einer Gesellschaft auf\neinen anderen, wenn zum Vermögen der Gesell-                                       § 21\nschaft ein Grundstück gehört (§ 1 Abs. 3 Nr. 4).                          Urkundenaushändigung\nSie haben auch alle übrigen Erwerbsvorgänge anzuzei-           Die Gerichte, Behörden und Notare dürfen Urkunden,\ngen, über die ein Gericht, eine Behörde oder ein Notar      die einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, den Be-\neine Anzeige nach § 18 nicht zu erstatten hat.              teiligten erst aushändigen und Ausfertigungen oder be-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haben          glaubigte Abschriften den Beteiligten erst erteilen, wenn\naußerdem in allen Fällen Anzeige zu erstatten über          sie die Anzeigen an das Finanzamt abgesandt haben.\n1. jede Erhöhung der Gegenleistung des Erwerbers\n§ 22\ndurch Gewährung von zusätzlichen Leistungen\nneben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Ge-                       Unbedenklichkeitsbescheinigung\ngenleistung;\n(1) Der Erwerber eines Grundstücks darf in das\n2. Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks ande-       Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn eine\nren Personen als dem Veräußerer als Gegenleistung       Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen\ndafür gewährt, daß sie auf den Erwerb des Grund-        Finanzamts vorgelegt wird ( § 17 Abs. 1 Satz 1) oder\nstücks verzichten;                                      Bescheinigungen der für die Besteuerung zuständigen\n3. Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des         Finanzämter(§ 17 Abs. 1 Satz 2) vorgelegt werden, daß\nGrundstücks dem Veräußerer als Gegenleistung            der Eintragung steuerliche Bedenken nicht ent-\ndafür gewährt, daß der Veräußerer dem Erwerber das      gegenstehen.\nGrundstück überläßt.                                       (2) Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen,\n(3) Die Anzeigepflichtigen haben innerhalb von zwei      wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt\nWochen, nachdem sie von dem anzeigepflichtigen Vor-         oder gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit\ngang Kenntnis erhalten haben, den Vorgang anzuzei-          gegeben ist. Es darf die Bescheinigung auch in anderen\ngen, und zwar auch dann, wenn der Vorgang von der           Fällen erteilen, wenn nach seinem Ermessen die\nBesteuerung ausgenommen ist.                                Steuerforderung nicht gefährdet ist.\n(4) Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung, in\nden Fällen des§ 17 Abs. 2 und 3 an das für die geson-                            Achter Abschnitt\nderte Feststellung zuständige Finanzamt zu richten. Ist\nüber den anzeigepflichtigen Vorgang eine privatschrift-              Übergangs- und Schlußvorschriften\nliche Urkunde aufgenommen worden, so ist der Anzeige\neine Abschrift der Urkunde beizufügen.                                                 § 23\n(5) Die Anzeigen sind Steuererklärungen im Sinne der                        Anwendungsbereich\nAbgabenordnung. Sie können jedoch formlos abgege-\n(1) Dieses Gesetz ist auf Erwerbsvorgänge anzuwen-\nben werden.\nden, die nach dem 31. Dezember 1982 verwirklicht wer-\n§ 20                           den. Es ist auf Antrag auch auf Erwerbsvorgänge anzu-\nInhalt der Anzeigen                    wenden, die vor dem 1. Januar 1983, jedoch nach dem\nTag der Verkündung des Gesetzes, 22. Dezember 1982,\n( 1) Die Anzeigen müssen enthalten:                      verwirklicht werden.\n1. Vorname, Zuname und Anschrift des Veräußerers ·\nund des Erwerbers, gegebenenfalls auch, ob und um          (2) Auf vor dem 1. Januar 1983 verwirklichte Erwerbs-\nwelche begünstigte Person im Sinne des § 3 Nr. 3        vorgänge sind vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 die\nbis 7 es sich bei dem Erwerber handelt;                 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vor-","1784                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nschritten anzuwenden. Dies gilt insbesondere, wenn für     2. das Gesetz über die Erhebung eines Zuschlags zur\neinen vor dem 1. Januar 1983 verwirklichten Erwerbs-           Grunderwerbsteuer vom 27. Oktober 1952 (GBI.\nvorgang Steuerbefreiung in Anspruch genommen und               S. 45), zuletzt geändert durch § 41 des Gesetzes\nnach dem 31. Dezember 1982 ein Nacherhebungstat-               vom 2. August 1966 (GBI. S. 165);\nbestand verwirklicht wurde.\n3. das Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung bei\nÄnderung der Unternehmensform und zur Änderung\n§ 24                                des Grunderwerbsteuergesetzes vom 1 2. Mai 1970\nAufhebung bundesrechtlicher Vorschriften               (GBI. S. 155);\n( 1) Vorbehaltlich des § 23 Abs. 2 werden mit dem In-   4. das Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung bei\nkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben:                        Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruk-\ntur vom 10. Juli 1973 (GBI. S. 204), zuletzt geändert\n1. das Gesetz zur Befreiung bestimmter Erwerbe von             durch Gesetz vom 4. Oktober 1977 (GBI. S. 401 );\nder Grunderwerbsteuer in der Fassung des Artikels 5\ndes Gesetzes vom 23. Dezember 197 4 (BGBI. 1           5. § 44 des Baden-Württembergischen Ausführungs-\nS. 3676);                                                  gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom\n26. November 197 4 (GBI. S. 498).\n· 2. § 108 Abs. 3 zweiter Halbsatz des Flurbereinigungs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom            (2) Im Freistaat Bayern treten vorbehaltlich des§ 23\n16. März 1976 (BGBI. 1 S. 546);                        Abs. 2 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft:\n3. Artikel 7 des Gesetzes zur Förderung von Woh-             1. das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der\nnungseigentum und Wohnbesitz im sozialen Woh-               Bekanntmachung vom 28. Juni 1977 (Bayerisches\nnungsbau vom 23. März 1976 (BGBI. 1 S. 737);                Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBI - S. 406,\n600), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n4. § 21 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung einer\n11. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1213);\nStiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder\" vom\n17. Dezember 1971 (BGBI. I S. 2018), der durch Arti-    2. die Durchführungsverordnung zum Grunderwerb-\nkel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBI. 1               steuergesetz vom 30. März 1940 in der in der Berei-\nS. 1876) angefügt wurde;                                    nigten Sammlung des Bayerischen Landesrechts,\nErgänzungsband S. 136, Nr. 56, veröffentlichten\n5. § 77 des Städtebauförderungsgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 18. August 1976                 Fassung vom 1. August 1968;\n(BGBI. 1 S. 2318);                                      3. das Gesetz über die Erhebung eines Zuschlags zur\n6. § 27 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei             Grunderwerbsteuer in der in der Bereinigten Samm-\nÄnderung der Unternehmensform in der Fassung des            lung des Bayerischen Landesrechts, Band III S. 437,\nArtikels 1 des Gesetzes vom 6. September 1976               veröffentlichten Fassung vom 28. Oktober 1952,\n(BGBI. 1 S. 2641 );                                         geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n15. Dezember 1971 (GVBI S. 450);\n7. Artikel 97 § 3 Abs. 2 und §§ 4 bis 7 des Einführungs-\ngesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember            4. die Verordnung über Erlaß von Grunderwerbsteuer\n1976 (BGBI. 1 S. 3341 );                                    auf dem Gebiete der Wasserwirtschaft vom\n22. August 1922 in der in der Bereinigten Sammlung\n8. das Gesetz zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim               des Bayerischen Landesrechts, Ergänzungsband\nErwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern          S. 139, Nr. 57, veröffentlichten Fassung vom\nund Eigentumswohnungen in der Fassung des Arti-\n1 . August 1968;\nkels 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBI. 1\nS. 1213).                                               5. das Gesetz über die Grunderwerbsteuerbefreiung\nfür den sozialen Wohnungsbau in der Fassung der\n(2) § 17 Abs. 2 und 3 und § 121 a des Bewertungs-            Bekanntmachung vom 28. Juni 1977 (GVBI S. 413),\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                  geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11 . Juli\n26. September 197 4 (BGBI. 1 S. 2369), § 3 Abs. 3 der           1977 (BGBI. 1 S. 1213);\nVerordnung über die Gewährung von Erleichterungen,\nVorrechten und Befreiungen an die Ständige Vertretung       6. die Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über\nder Deutschen Demokratischen Republik vom 24. April             die Grunderwerbsteuerbefreiung für den sozialen\n197 4 (BGBI. 1S. 1022) sowie die auf völkerrechtlichen          Wohnungsbau vom 21. Dezember 1959 (GVBI\nVerträgen beruhenden Grunderwerbsteuervergünsti-                S. 325, 1960 S. 10), zuletzt geändert durch Verord-\ngungen bleiben unberührt.                                       nung vom 6. Oktober 1970 (GVBI S. 512);\n7. das Gesetz über die Grunderwerbsteuerfreiheit für\n§ 25                                 die Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge\nin die Landwirtschaft und für die Aufstockung land-\nAufhebung landesrechtlicher Vorschriften                wirtschaftlicher Betriebe in der Fassung der Be-\n( 1) Im Land Baden-Württemberg treten vorbehaltlich           kanntmachung vom 28. Juni 1977 (GVBI S. 416);\ndes § 23 Abs. 2 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer      8. das Umwandlungs-Grunderwerbsteuergesetz vom\nKraft:                                                           14. Juli 1958 (GVBI S. 161 );\n1 . das Grunderwerbsteuergesetz vom 2. August 1966           9. das Gesetz über die grunderwerbsteuerliche Be-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April             handlung von Erwerbsvorgängen aus dem Bereich\n1978 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg - GBI. -            des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Be-\ns. 245);                                                    kanntmachung vom 28. Juni 1977 (GVBI S. 417);","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1982                          1785\n10. das Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung bei           3. die Verordnung über Erlaß von Grunderwerbsteuer\nÄnderung der Unternehmensform und bei Betriebs-           auf dem Gebiete der Wasserwirtschaft vom\ninvestitionen in volkswirtschaftlich förderungsbe-        22. August 1922 in der in der Sammlung des Bremi-\ndürftigen Gebieten in der Fassung der Bekanntma-          schen Rechts (früheres Reichsrecht), Gliederungs-\nchung vom 28. Juni 1977 (GVBI S. 418), zuletzt ge-        nummer 61-a-01, veröffentlichten bereinigten Fas-\nändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1981 (GVBI           sung;\ns. 539);\n4. das Gesetz über den Zuschlag zur Grunderwerb-\n11. das Gesetz über die befristete Befreiung bestimm-            steuer vom 2. Juli 1954 in der in der Sammlung des\nter Zweiterwerbe von der Grunderwerbsteuer und             Bremischen Rechts, Gliederungsnummer 61-a-1,\nzur Änderung anderer grunderwerbsteuerlicher               veröffentlichten Fassung;\nVorschriften vom 23. Dezember 1975 (GVBI\ns. 423);                                               5. das Gesetz über die Befreiung des sozialen Woh-\nnungsbaus von der Grunderwerbsteuer in der in der\n1 2. § 40 der Ersten Wasserverbandverordnung vom                Sammlung des Bremischen Rechts, Gliederungs-\n3. September 1937 in der in der Bereinigten Samm-         nummer 61-a-2, veröffentlichten Fassung der Be-\nlung des Bayerischen Landesrechts, Ergänzungs-            kanntmachung vom 19. Dezember 1961, geändert\nband S. 95, Nr. 40, veröffentlichten Fassung vom          durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1977\n1 . August 1 968;                                         (BGBI. 1S. 1213);\n13. Artikel 2 des Gesetzes zur Ausführung des Reichs-        6. das Gesetz über die grunderwerbsteuerliche Be-\nvermögen-Gesetzes vom 16. Mai 1961 (BGBI. 1               handlung von Erwerbsvorgängen aus dem Bereich\nS. 597) vom 11. Juli 1962 (GVBI S. 103);\ndes Bundesbaugesetzes in der in der Sammlung\n14. Artikel 54 Abs. 1 des Bayerischen Naturschutzge-            des Bremischen Rechts, Gliederungsnummer 61-a-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom              3, veröffentlichten Fassung vom 20. November\n10. Oktober 1982 (GVBI S. 874);                           1962;\n1 5. § 2 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem         7. das Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung bei\nGebiet der Wirtschaftsförderung und der Außen-            Änderung        der     Unternehmensform      · vom\nwirtschaft vom 18. Mai 1982 (GVBI S. 246).                16. Dezember 1969 (Gesetzblatt der Freien Hanse-\nstadt Bremen S. 159);\n(3) Im Land Berlin treten vorbehaltlich des§ 23 Abs. 2    8. § 40 der Ersten Wasserverbandverordnung vom\nmit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft:                  3. September 1937 in der in der Sammlung des Bre-\n1. das Grunderwerbsteuergesetz vom 18. Juli 1969                mischen Rechts (früheres Reichsrecht), Gliede-\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin - GVBI. -         rungsnummer 2181-a-2, veröffentlichten bereinig-\nS. 1034), zuletzt geändert durch Artikel I des Geset-       ten Fassung;\nzes vom 28. November 1978 (GVBI. S. 2208);               9. § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Einheitsbewertung,\n2. die Verordnung über Erlaß von Grunderwerbsteuer              zur Vermögensbesteuerung, zur Erbschaftsteuer\nauf dem Gebiete der Wasserwirtschaft vom                    und zur Grunderwerbsteuer vom 4. April 1 943 in der\n22. August 1922 in der im Gesetz- und Verordnungs-          in der Sammlung des Bremischen Rechts (früheres\nblatt für Berlin, Sonderband 111, Gliederungsnummer         Reichsrecht), Gliederungsnummer 61-a-04, veröf-\n6111-9, veröffentlichten Fassung;                           fentlichten bereinigten Fassung;\n3. das Gesetz über.den Fortfall von Unbedenklichkeits-      1O. § 2 a des Bremischen Abgabengesetzes vom\nbescheinigungen bei Erwerb eines Grundstücks,               15. Mai 1962 in der in der Sammlung des Bremi-\nErbbaurechts oder Erbpachtrechts im Erbgang vom             schen Rechts, Gliederungsnummer 60-a-1, veröf-\n12. April 1954 (GVBI. S. 210);                              fentlichten Fassung.\n4. § 40 der Ersten Wasserverbandverordnung vom                (5) In der Freien und Hansestadt Hamburg treten vor-\n3. September 1937 in der im Gesetz- und Verord-         behaltlich des § 23 Abs. 2 mit Inkrafttreten dieses Ge-\nnungsblatt für Berlin, Sonderband III, Gliederungs-     setzes außer Kraft:\nnummer 753-4-1, veröffentlichten Fassung.\n1. das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung vom\n(4) In der Freien Hansestadt Bremen treten vorbehalt-        26. April 1966 (Hamburgisches Gesetz- und Ver-\nlich des § 23 Abs. 2 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes          ordnungsblatt - GVBI. - S. 129), zuletzt geändert\naußer Kraft:                                                    durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1977\n(BGBI. 1 S. 1213);\n1 . das Grunderwerbsteuergesetz vom 29. März 1940\nin der in der Sammlung des Bremischen Rechts (frü-     2. die Durchführungsverordnung zum Grunderwerb-\nheres Reichsrecht}, Gliederungsnummer 61-a-02,            steuergesetz vom 30. März 1940 in der in der\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert            Sammlung des bereinigten hamburgischen Landes-\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1977            rechts II, Gliederungsnummer 61-1-1, veröffentlich-\n(BGBI. 1 S. 1213);                                        ten Fassung;\n2. die Durchführungsverordnung zum Grunderwerb-            3. die Verordnung über Erlaß von Grunderwerbsteuer\nsteuergesetz vom 30. März 1940 in der in der              auf dem Gebiete der Wasserwirtschaft vom\nSammlung des Bremischen Rechts (früheres                  22. August 1922 in der in der Sammlung des berei-\nReichsrecht), Gliederungsnummer 61-a-03, veröf-           nigten hamburgischen Landesrechts 11, G_liede-\nfentlichten bereinigten Fassung;                          rungsnummer 61-h, veröffentlichten Fassung;","1786                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n4. das Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung bei            2. die Durchführungsverordnung zum Grunderwerb-\nÄnderung der Unternehmensform vom 1. Dezember               steuergesetz vom 30. März 1940 in der im Nieder-\n1969 (GVBI. S. 231 );                                       sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, Son-\n5. § 40 der Ersten Wasserverbandverordnung vom                  derband II S. 504, veröffentlichten Fassung;\n3. September 1937 in der in der Sammlung des be-         3. das Gesetz über den Zuschlag zur Grunderwerb-\nreinigten hamburgischen Landesrechts II, Gliede-            steuer vom 20. April 1955 in der im Nieder-\nrungsnummer 753-a-1, veröffentlichten Fassung;              sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, Son-\n6. § 8 des Gesetzes über die Bereinigung von Grund-             derband I S. 536, veröffentlichten Fassung;\nstücksgrenzen vom 1 7. September 1954 in der in          4. die Verordnung über Erlaß von Grunderwerbsteuer\nder Sammlung des bereinigten hamburgischen                  auf dem Gebiete der Wasserwirtschaft vom\nLandesrechts 1, Gliederungsnummer 3212-h, veröf-            22. August 1922 in der im Niedersächsischen Ge-\nfentlichten Fassung;                                        setz- und Verordnungsblatt, Sonderband II S. 499,\n7. § 116 a des Hamburgischen Wassergesetzes vom                 veröffentlichten Fassung;\n20. Juni 1960 (GVBI. S. 335), der durch § 1 Nr. 16       5. das Gesetz über die Befreiung des sozialen Woh-\ndes Gesetzes vom 29. April 1964 (GVBI. S. 79) ein-          nungsbaues von der Grunderwerbsteuer in der Fas-\ngefügt wurde;                                               sung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1966\n8. § 11 des Gesetzes zur Ordnung deichrechtlicher               (Nieders. GVBI. S. 64), geändert durch Artikel 3 des\nVerhältnisse vom 29. April 1964 (GVBI. S. 79);              Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1213);\n9. § 66 Abs. 4 des Hamburgischen Wegegesetzes in             6. das Umwandlungs-Grunderwerbsteuergesetz vom\nder Fassung vom 22. Januar 1974 (GVBI. S. 41);              25. März 1958 in der im Niedersächsischen Gesetz-\nund Verordnungsblatt, Sonderband I S. 537, veröf-\n10. § 21 des Hafenentwicklungsgesetzes              vom          fentlichten Fassung;\n25. Januar 1982 (GVBI. S. 19).\n7. das Gesetz über Befreiungen von der Grunderwerb-\n(6) Im Land Hessen treten vorbehaltlich des § 23               steuer beim Erwerb von Grundstücken zur Verbes-\nAbs. 2 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft:            serung der Struktur land- und forstwirtschaftlicher\nBetriebe vom 25. März 1959 (Nieders. GVBI. S. 57);\n1. das Grunderwerbsteuergesetz vom 29. März 1940 in\nder Fassung vom 31. Mai 1965 (Gesetz- und Verord-          8. das Gesetz über Befreiungen von der Grunderwerb-\nnungsblatt für das Land Hessen - GVBI. - 1 S. 11 O,          steuer bei Erwerbsvorgängen aus dem Bereich des\n1969 S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des           Bundesbaugesetzes vom 29. Oktober 1962 (Nie-\nGesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1213);                 ders. GVBI. S. 217);\n2. die Durchführungsverordnung zum Grunderwerb-               9. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nsteuergesetz vom 30. März 1940 in der Fassung des            über Befreiungen von der Grunderwerbsteuer bei\nGesetzes vom 31. Oktober 1972 (GVBI. I S. 349), ge-           Erwerbsvorgängen aus dem Bereich des Bundes-\nändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom                       baugesetzes vom 5. April 1963 (Nieders. GVBI.\n21. Dezember 1976 (GVBI. 1 S. 532);                          S. 227);\n3. die Verordnung über Erlaß von Grunderwerbsteuer          10. das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuer-\nauf dem Gebiete der Wasserwirtschaft vom                      gesetzes vom 12. Juni 1964 (Nieders. GVBI. S. 94);\n22. August 1922 in der im Gesetz- und Verordnungs-      11. das Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung bei\nblatt für das Land Hessen Teil II, Gliederungsnummer          Änderung der Unternehmensform vom 19. März\n42-26, veröffentlichten Fassung;                             1970 (Nieders. GVBI. S. 66);\n4. das Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung bei           1 2. das Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung bei\nder Umwandlung von Kapitalgesellschaften und                  Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschafts-\nbergrechtlichen Gewerkschaften vom 15. Mai 1958               struktur und zur Änderung des Grunderwerbsteuer-\n(GVBI. S. 59);                                               gesetzes vom 22. April 1971 (Nieders. GVBI.\n5. das Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung bei                S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom\nÄnderung der Unternehmensform vom 4. Februar                 15. Dezember 1979 (Nieders. GVBI. S. 325);\n1970 (GVBI. 1 S. 93);                                   13. § 40 der Ersten Wasserverbandverordnung vom\n6. § 40 der Ersten Wasserverbandverordnung vom                   3. September 1937 in der im Niedersächsischen\n3. September 1937 in der im Gesetz- und Verord-              Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband II\nnungsblatt für das Land Hessen Teil 11, Gliederungs-         S. 712, veröffentlichten Fassung;\nnummer 85-18, veröffentlichten Fassung.                 14. § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Einheitsbewertung,\nzur Vermögensbesteuerung, zur Erbschaftsteuer\n(7) Im Land Niedersachsen treten vorbehaltlich des             und zur Grunderwerbsteuer vom 4. April 1943 in der\n§ 23 Abs. 2 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer              im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungs-\nKraft:                                                           blatt, Sonderband II S. 488, veröffentlichten Fas-\n1 . das Grunderwerbsteuergesetz vom 29. März 1940               sung;\nin der im Niedersächsischen Gesetz- und Verord-        15. § 7 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Ausfüh-\nnungsblatt, Sonderband II S. 499, veröffentlichten          rungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz vom\nFassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom                  20. Dezember 1954 in der im Niedersächsischen\n31. Mai 1978 (Niedersächsisches Gesetz- und Ver-            Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband 1\nordnungsblatt - Nieders. GVBI. - S. 464);                   S. 642, veröffentlichten Fassung;","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1982                             1787\n16. § 33 des Niedersächsischen Denkmalschutzgeset-               geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April\nzes vom 30. Mai 1978 (Nieders. GVBI. S. 517).              1975 (GV.NW. S. 298);\n(8) Im Land Nordrhein-Westfalen treten vorbehaltlich    13. die Verordnung über die Übertragung von Zustän-\ndes § 23 Abs. 2 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer          digkeiten auf dem Gebiet der Grunderwerbsteuer\nKraft:                                                           auf das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt vom\n31. Oktober 1970 (GV.NW. S. 736);\n1. das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 12. Juli 1970 (Gesetz- und        14. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Ge-\nVerordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfa-            setzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für Maß-\nlen - GV.NW. - S. 612), zuletzt geändert durch Arti-       nahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und\nkel 3 des Gesetzes vom 11 . Juli 1977 (BGBI. 1             auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Siedlung\ns. 1213);                                                  vom 16. Juli 1976 (GV.NW. S. 292);\n2. das Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung für         15. § 40 der Ersten Wasserverbandverordnung vom\nden Wohnungsbau in der Fassung der Bekannt-                 3. September 1937 in der in der Sammlung des als\nmachung vom 20. Juli 1970 (GV.NW. S. 620), zu-             Landesrecht fortgeltenden ehemaligen Reichs-\nletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom             rechts, S. 130, veröffentlichten Fassung;\n11. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1213);                     16. § 64 Abs. 3 des Gesetzes über die Gründung des\n3. das Umwandlungs-Grunderwerbsteuergesetz vom                  Großen Erftverbandes vom 3. Juni 1958 (GV.NW.\n13. Mai 1958 (GV.NW. S. 195);                              S. 253);\n17. § 15 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Studenten-\n4. das Gesetz über die Befreiung von der Grunder-\nwerke im lande Nordrhein-Westfalen vom\nwerbsteuer bei Grunderwerb nach dem Bundesbau-\n27. Februar 1974 (GV.NW. S. 71 ), der zuletzt durch\ngesetz vom 25. Juni 1962 (GV.NW. S. 347);\nArtikel I des Gesetzes vom 25. April 1978 (GV.NW.\n5. das Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung zur               S. 180) geändert wurde.\nFörderung der Rationalisierung im Steinkohlen-\nbergbau vom 5. Mai 1964 (GV.NW. S. 169), geän-          (9) Im Land Rheinland-Pfalz treten vorbehaltlich des\ndert durch Gesetz vom 26. April 1966 (GV.NW.         § 23 Abs. 2 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer\ns. 269);                                             Kraft:\n6. das Gesetz über Befreiung des Grunderwerbs zu          1. das Grunderwerbsteuergesetz vom 1. Juni 1970\ngemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwek-         (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rhein-\nken von der Grunderwerbsteuer vom 14. Juli 1964           land-Pfalz - GVBI. - S. 166), geändert durch Artikel 3\n(GV.NW. S. 258), geändert durch Artikel 5 des Ge-        des Gesetzes vom 11. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1213);\nsetzes vom 8. April 1975 (GV.NW. S. 298);            2. das Landesgesetz über Grunderwerbsteuerbefrei-\n7. das Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung für             ung bei Änderung der Unternehmensform vom\nMaßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur             22. April 1970 (GVBI. S. 144);\nund auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Sied-    3. § 6 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Flurberei-\nlung vom 29. März 1966 (GV.NW. S. 140), geändert         nigungsgesetz vom 18. Mai 1978 (GVBI. S. 271 ).\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Mai 1970\n(GV.NW. S. 395);                                        ( 10) Im Saarland treten vorbehaltlich des § 23 Abs. 2\nmit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft:\n8. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber Grunderwerbsteuerbefreiung für Maßnahmen           1. das Gesetz Nr. 201 „Grunderwerbsteuergesetz\" in\nzur Verbesserung der Agrarstruktur und auf dem              der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März\nGebiet der landwirtschaftlichen Siedlung vom                1970 (Amtsblatt des Saarlandes - Amtsbl. -\n13. Februar 1967 (GV.NW. S. 28), geändert durch             S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-\nVerordnung vom 11. Dezember 1969 (GV.NW. 1970               zes vom 11. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1213);\ns. 16);                                                2. das Gesetz Nr. 720 über die Grunderwerbsteuer-\n9. das Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung bei               befreiung beim Wohnungsbau in der Fassung der\nMaßnahmen zur Verbesserung der Wirtschafts-                 Bekanntmachung vom 3. März 1970 (Amtsbl.\nstruktur vom 24. November 1969 (GV.NW. S. 878),             S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 1982             zes vom 11. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1213);\n(GV.NW. S. 347);                                        3. die Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 720\n10. die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit             über die Grunderwerbsteuerbefreiung beim Woh-\nfür das Bescheinigungsverfahren nach § 2 Abs. 2             nungsbau vom 31. Januar 1961 (Amtsbl. S. 104);\nGrEStStrukturG vom 16. Februar 1970 (GV.NW.             4. das Gesetz Nr. 727 über die Grunderwerbsteuer-\ns. 164);                                                    befreiung beim Erwerb von Grundstücken zur Auf-\n11. ~as Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung bei               stockung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe\nAnderung der Unternehmensform vom 5. Mai 1 970              vom 29. September 1960 (Amtsbl. S. 812) in der\n(GV.NW. S. 314);                                            Fassung des Gesetzes vom 26. Februar 1975\n12. das Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung für               (Amtsbl. S. 449);\nVertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge, Verfolgte und      5. das Gesetz Nr. 792 über Grunderwerbsteuerbefrei-\npolitische Häftlinge in der Fassung des Artikels 2          ung bei Grundstückserwerben nach dem Bundes-\ndes Gesetzes vom 21. Mai 1970 (GV.NW. S. 395),              baugesetz und zur Änderung und Ergänzung des","1788                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nGesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung                 wig-holsteinischen Landesrechts 11, Gliederungs-\nbeim Wohnungsbau vom 22. April 1964 (Amtsbl.                 nummer 611-6, veröffentlichten Fassung;\nS. 397);\n6. die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständi-\n6. das Gesetz Nr. 902 über Grunderwerbsteuerbefrei-              gen Behörde nach dem Grunderwerbsteuergesetz\nung bei Änderung der Unternehmensform und zur                und dem Gesetz über Befreiungen von der Grunder-\nÄnderung grunderwerbsteuerlicher Vorschriften                werbsteuer beim Erwerb von Grundstücken zur Ver-\nvom 25. Februar 1970 (Amtsbl. S. 154);                       besserung der Stru.ktur land- und forstwirtschaftli-\ncher Betriebe vom 11. Juni 1970 in der in der Samm-\n7. das Gesetz Nr. 880 über Grunderwerbsteuerbefrei-              lung des schleswig-holsteinischen Landesrechts 11,\nung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirt-                 Gliederungsnummer 611-6-1, veröffentlichten Fas-\nschaftsstruktur in der Fassung der Bekanntma-                sung;\nchung vom 30. März 1976 (Amtsbl. S. 345);\n7. § 40 der Ersten Wasserverbandverordnung vom\n3. September 1937 in der in der Sammlung des\n8. § 40 der Ersten Wasserverbandverordnung vom                   schleswig-holsteinischen Landesrechts II, Gliede-\n3. September 1937 in der in der Sammlung des be-             rungsnummer 753-1-1, veröffentlichten Fassung;\nreinigten saarländischen Landesrechts, Gliede-\nrungsnummer 753-4-1, veröffentlichten Fassung;           8. § 31 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Ergänzung bun-\ndesrechtlicher Bestimmungen über die Angelegen-\n9. Artikel II und Artikel III des Gesetzes Nr. 836 zur Än-       heiten der Vertriebenen, Flüchtlinge und Kriegsge-\nderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom                     schädigten vom 28. April 1954 (GVOBI. Schl.-H.\n9. November 1966 (Amtsbl. S. 837);                           S. 77);\n10. Artikel 4 des Gesetzes Nr. 1041 zur Änderung des          9. § 52 Abs. 3 des Landschaftspflegegesetzes in der\nGesetzes Nr. 880 über Grunderwerbsteuerbefrei-               Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. No-\nung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirt-                 vember 1982 (GVOBI. Schl.-H. S. 256).\nschaftsstruktur sowie des Gesetzes Nr. 202\n(Grunderwerbsteuergesetz) vom 18. Februar 1976              (12) Vorbehaltlich des§ 23 Abs. 2 treten mit dem In-\n(Amtsbl. S. 216).                                        krafttreten dieses Gesetzes auch alle weiteren Vor-\nschriften der Länder auf dem Gebiet des Grunderwerb-\n(11) Im Land Schleswig-Holstein treten vorbehaltlich       steuerrechts außer Kraft, soweit diese nicht bereits in\ndes § 23 Abs. 2 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer       den Absätzen 1 bis 11 aufgeführt sind. Rechtsvorschrif-\nKraft:                                                        ten der Länder, die sich auch auf anderes als die Grund-\nerwerbsteuer beziehen, sind mit dem Inkrafttreten\n1. das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der             dieses Gesetzes hinsichtlich der Grunderwerbsteuer\nBekanntmachung vom 3. Februar 1967 (Gesetz- und            nicht mehr anzuwenden.\nVerordnungsblatt für Schleswig-Holstein - GVOBI.\nSchl.-H. - S. 20), zuletzt geändert durch Artikel 5 des\nGesetzes vom 20. Dezember 1977 (GVOBI. Schl.-H.                                       § 26\nS. 502);\nÄnderung einzelner landesrechtlicher\n2. die Verordnung über Erlaß von Grunderwerbsteuer                                   Vorschriften\nauf dem Gebiete der Wasserwirtschaft vom\n(1) In Artikel 18 des Gesetzes zur Ausführung des\n22. August 1922 in der in der Sammlung des schles-\nFlurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nwig-holsteinischen Landesrechts II, Gliederungs-\nmachung vom 25. März 1977 (Bayerisches Gesetz- und\nnummer B 611-0-2, veröffentlichten Fassung;\nVerordnungsblatt S. 104) wird Satz 2 gestrichen.\n3. das Gesetz über die Befreiung von der Grunderwerb-\nsteuer bei Maßnahmen des sozialen Wohnungsbau-               (2) In § 13 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über das Stu-\nes, bei Maßnahmen aus dem Bereich des Bundes-             dentenwerk Hamburg vom 10. November 1975 (Ham-\nbaugesetzes und bei Maßnahmen zur Verbesserung            burgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 189) wird\nder Wirtschaftsstruktur in der Fassung der Bekannt-       die Textstelle „Grunderwerbsteuer,\" gestrichen.\nmachung vom 16. September 1974 (GVOBI. Schl.-H.\nS. 353), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Geset-         (3) In § 12 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgeset-\nzes vom 20. Dezember 1977 (GVOBI. Schl.-H.                zes zum Flurbereinigungsgesetz vom 1. April 1977 (Ge-\nS. 502);                                                  setz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil 1\nS. 151) wird Satz 2 gestrichen.\n4. das Gesetz über Befreiungen von der Grunderwerb-\nsteuer beim Erwerb von Grundstücken zur Verbesse-            (4) In§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten- und Ab-\nrung der Struktur land- und forstwirtschaftlicher Be-     gabenfreiheit     im    Flurbereinigungsverfahren vom\ntriebe in der Fassung der Bekanntmachung vom              15. März 1955 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das\n6. April 1970 (GVOBI. Schl.-H. S. 88);                    Land Nordrhein-Westfalen S. 49) wird Satz 2 gestri-\nchen. In § 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten\n5. das Gesetz über Befreiungen von der Grunderwerb-           nach dem Städtebauförderungsgesetz vom 24. Januar\nsteuer bei Änderung der Unternehmensform vom              1980 (GV.NW. S. 88) wird die Textstelle,,§ 77 Abs. 2\n25. März 1970 in der in der Sammlung des schles-          sowie\" gestrichen.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1982                          1789\n(5) In § 8 des Gesetzes Nr. 73 über die während des                             § 27\nKrieges ausgeführten oder begonnenen sogenannten                          Geltung im Land Berlin\nNeuordnungsbauten vom 7. Februar 1949 (Amtsblatt\ndes Saarlandes S. 194) wird Satz 2 gestrichen. In§ 14       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 des\nAbs. 1 Satz 2 des Gesetzes Nr. 693 „Saarländisches        Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAusführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz\" vom\n17. Juli 1959 (Amtsbl. S. 1255) wird die Textstelle „für\ndie Grunderwerbsteuer bei dem Übergang von Grund-                                   § 28\nstücken auf den Träger des Unternehmens gemäß                                  Inkrafttreten\n§§ 87 bis 90 des Flurbereinigungsgesetzes und\" gestri-\nchen.                                                       Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1983 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 17. Dezember 1982\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nSchneider"]}