{"id":"bgbl1-1982-51-6","kind":"bgbl1","year":1982,"number":51,"date":"1982-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/51#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-51-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_51.pdf#page=14","order":6,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung","law_date":"1982-12-15T00:00:00Z","page":1750,"pdf_page":14,"num_pages":24,"content":["1750                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Eichordnung\nVom 15. Dezember 1982\nAuf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 und 6 und des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, d, e und h des\nEichgesetzes vom 11. Juli 1969 (BGBI. 1S. 759), die durch Gesetz vom 6. Juli 1973 (BGBI. 1S. 716) ge-\nändert worden sind, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nEO-AV                                                   Artikel 1\nDie Eichordnung vom 15. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 233), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n5. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 459), wird wie folgt geändert:\n1. § 13 Abs. 2 wird gestrichen.\n2. § 23 a Nr. 6 und 7 erhält folgende Fassung:\n,,6. Meßgeräte oder Teile von Meßgeräten, die nur zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind,\n7. Lösch- und Ladegefäße,\".\n3. § 26 Abs. 2 wird gestrichen.\n4. § 44 erhält folgende Fassung:\n,,§ 44\nWiderruf\nDie Befugnis kann außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze auch widerrufen\nwerden, wenn der lnstandsetzer\n1. bei der Instandsetzung von Meßgeräten die Eichvorschriften nicht beachtet oder\n2. da.s lnstandsetzerkennzeichen an Meßgeräten anbringt, die nicht geeicht waren.\"\n5. Folgender § 4 7 a wird eingefügt:\n,,§ 47  a\nBezugsquelle und Niederlegung technischer Regeln\nDie technischen Regeln, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, können bei folgenden Stellen\nbezogen werden:\n1. technische Regeln des Deutschen Instituts für Normung e. V. (DIN) und der Internationalen\nNormungsorganisation (ISO) beim Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln,","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982                     1751\n2. technische Regeln des Verbandes Deutscher Elektrotechniker e. V. (VDE) beim VDE Verlag GmbH,\nBerlin,\n3. technische Regeln der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) beim VDE Verlag\nGmbH, Offenbach.\nDie technischen Regeln sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert nieder-\ngelegt.\"\nArtikel 2\nDie Anlagen der Eichordnung werden wie folgt geändert:\n1. Anlage 5 Abschnitt 1 Teil 1 wird wie folgt geändert:                                                    EO 5-1\na) In der Inhaltsübersicht für Abschnitt 1 Teil 1 wird nach der Nummer 3.2 folgende Nummer 4            Teil 1\nangefügt:\n„4         Ergänzende Anforderungen für Meßanlagen an Straßentankwagen und Meßanlagen für\nverflüssigte Gase\".\nb) Nummer 2.2.6.2.3 erhält folgende Fassung:\n,,2.2.6.2.3 Die Kammern des Behälters müssen jeweils mit einem Strudelbrecher ausgerüstet sein,\naußer wenn die Meßanlage einen Gasabscheider nach Nr. 1.6.2.1.4 enthält.\"\nc) Nach Nummer 3.2.2.2 wird folgende Nummer 4 angefügt:\n„4         Ergänzende Anforderungen für Meßanlagen an Straßentankwagen und Meßanlagen für\nverflüssigte Gase\nMeßanlagen nach Nr. 2.2 und 2.4 können eine EWG-Bauartzulassung auf Grund einge-\nreichter Unterlagen erhalten, wenn sie mit den Vorschriften des Anhangs der Richtlinie\n82/625/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 zur Anpassung der Richtlinie\n77 /313/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nMeßanlagen für Flüssigkeiten (außer Wasser) an den technischen Fortschritt (ABI. EG\nNr. L 252 S. 10) übereinstimmen.\"\n2. Anlage 5 Abschnitt 1 Teil 2 wird wie folgt geändert:                                                    EO 5-1\na) Die Nummern 1.2 und 1.2.1 erhalten folgende Fassung:                                                 Teil 2\n,, 1.2     Nachfolgend aufgeführte Arten von Meßanlagen bedürfen der innerstaatlichen Bauart-\nzulassung:\n1.2.1      Meßanlagen nach Teil 1 Nr. 3.1.1 mit Ausnahme der Straßenzapfsäulen nach Teil 1\nNr. 2.1, wenn sie den Anforderungen nach Nr. 1.1 dieses Abschnittsteiles entsprechen,\nsowie der Meßanlagen an Straßentankwagen nach Teil 1 Nr. 2.2, wenn sie den Anforde-\nrungen nach Nr. 1.1 und 3.9 dieses Abschnittsteiles entsprechen.\"\nb) Nummer 1.2.4 wird gestrichen.\nc) Nach Nummer 1.3 wird folgende Nummer 1.4 angefügt:\n., 1.4    In Meßanlagen, die allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind oder einer in-\nnerstaatlichen Bauartzulassung bedürfen, können Volumenzähler und Zusatzeinrichtun-\ngen zu Volumenzählern verwendet werden, für die entweder eine innerstaatliche Bauart-\nzulassung oder eine EWG-Bauartzulassung erteilt wurde.\"\nd) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\n„2        Geltungsbereich\nDie allgemeinen Anforderungen in Teil 1 Nr. 1 gelten für alle Meßanlagen, soweit in den\nbesonderen Anforderungen an bestimmte Arten von Meßanlagen in Teil 1 Nr. 2 sowie in\nNr. 3 und Nr. 4 dieses Abschnittsteiles nichts anderes festgelegt ist.\nDie besonderen Anforderungen in Teil 1 Nr. 2.2 gelten für alle Meßanlagen an Straßen-\ntankwagen, soweit in Nr. 3.9 dieses Abschnittsteiles nichts anderes festgelegt ist.\"\ne) Nach Nummer 3.8.9 wird folgende Nummer 3.9 angefügt:\n· .,3.9      Meßanlagen an Straßentankwagen\n3.9.1      Die Meßanlagen sind so auszuführen, daß sie am zugehörigen Tankwagen eichtechnisch\ngeprüft werden können.\nDie erforderlichen Stempelstellen müssen. so angeordnet sein, daß Stempelung und\nNachschau ungehindert möglich sind.","1752                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n3.9.2   Abweichend von Teil 1 Nr. 1.1.2 darf die kleinste Abgabemenge der Meßanlage größer als\ndie kleinste Abgabemenge des Zählers festgelegt werden, jedoch 500 Liter nicht über-\nschreiten.\n3.9.3    Eine Entgasungseinrichtung muß stets vorhanden sein. Sie darf ausgeführt sein als\nGasmeßverhüter\noder\nGasabscheider in Verbindung mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Unterbre-\nchung des Flüssigkeitsstroms (Abschalteinrichtung), sobald die Möglichkeit besteht,\ndaß Luft oder Gas in den Zähler gelangen kann.\nDiese Entgasungseinrichtungen bedürfen der Bauartzulassung. In Meßanlagen mit Pum-\npenbetrieb kann die Wirkungsweise der Entgasungseinrichtung durch eine zusätzliche\nAbschalteinrichtung zur Unterbrechung der Abgabe unterstützt werden.\n3.9.4   Bei Entgasungseinrichtungen muß erforderlichenfalls in der zur Abführung von Luft oder\nGasen dienenden Einrichtung ein Rückschlagventil eingebaut sein.\n3.9.5   Besteht der zur Meßanlage gehörende Tank aus mehreren Kammern, so darf eine ge-\nmeinsame Leitung von den einzelnen Kammern zur Meßanlage vorhanden sein.\nDie Bodenventile des Tanks dürfen keine Zwischenstellungen ermöglichen (Auf-/Zu-\nVentile); dies gilt nicht für die Notbetätigung.\nIn jeder Kammer muß stets ein Strudelbrecher eingebaut sein, falls nicht das Bodenventil\neine Strudelbrechung bewirkt.\n3.9.6   In Meßanlagen an Straßentankwagen dürfen nur Zähler mit rückstellbarem Hauptzähl-\nwerk und nicht rückstellbarem Summierzählwerk eingebaut sein.\nDer Wechsel von Leerschlauch- auf Vollschlauchsystem und umgekehrt sowie der\nWechsel zwischen den Vollschlauchsystemen darf erst nach dem Nullstellen des Haupt-\nzählwerks möglich sein.\n3.9.7   Das Zählwerk muß gut ablesbar sein. Falls das Zählwerk in der Meßanlage weniger als\n80 cm hoch über der Fahrbahn liegt, muß die Anzeigeebene entsprechend geneigt sein.\n3.9.8   Sind vor dem Zähler Einrichtungen zum Entlüften von Meßanlagenteilen (keine Entga-\nsungseinrichtungen) angebracht, so müssen diese mit einem Rückschlagventil versehen\nsein.\n3.9.9   An Entgasungseinrichtungen darf bei Gabelung der Entlüftungsleitung mit Umschaltorgan\nwährend der Abgabe keine Absperrstellung möglich sein.\n3.9.10  Falls die Gehäuse der Filter, Gasabscheider und Gasmeßverhüter zur Flüssigkeitsentlee-\nrung eingerichtet sind, muß die Einrichtung aus einem Absperrorgan in Verbindung mit\neinem Rückschlagventil bestehen, das das Eindringen von Luft in das Gehäuse während\nder Abgabe verhindert (Ablaßeinrichtung).\nBeim Entleeren der Gehäuse muß das Meßwerk des Zählers vollständig gefüllt bleiben.\n3.9.11  Unmittelbar hinter dem Zähler muß ein Gasanzeiger so eingebaut sein, daß er gut beob-\nachtbar ist.\nDie Sichtstrecke des Gasanzeigers muß dem 3fachen der Nennweite des Zählers ent-\nsprechen. Sie braucht jedoch 120 mm nicht zu überschreiten. Die Nennweite des Gasan-\nzeigers muß gleich der Nennweite des Zählers sein. Die Vorder- und Rückseite des durch-\nsichtigen Teiles des Gasanzeigers muß jeweils mindestens ein Viertel des Umfangs be-\ntragen. Der Gasanzeiger muß mit einer Beleuchtungseinrichtung versehen sein, die so\nangebracht ist, daß Gaseinschlüsse in der Flüssigkeit sichtbar werden.\nDer Gasanzeiger kann entfallen, wenn ein ausreichend beleuchtetes Kontrollschauglas\nim unteren Bereich der Entgasungseinrichtung oder an dessen Ausgang eine ständige\nKontrolle des Abgabevorganges ermöglicht. Bei der Bauartzulassung der Entgasungsein-\nrichtung (Nr. 3.9.3) muß der Ersatz des Gasanzeigers durch das Kontrollschauglas ge-\nstattet sein.\n3.9.1 2 Die Nennweite der Pumpen-Saugleitung muß der Nennweite der zugelassenen Ent-\ngasungseinrichtung entsprechen und mindestens gleich der Nennweite des Zählers sein.\n3.9.13  Abweichend von Teil 1 Nr. 2.2.6.2.4 ist der Einbau einer Pumpe hinter dem Zähler nicht\nzulässig.\n3.9.14  In Meßanlagen mit Pumpenbetrieb, die als Leerschlauchanlagen verwendet werden, muß\neine Einrichtung vorhanden sein, die ein Rückströmen der Flüssigkeit verhindert. Die Ein-\nrichtung muß gegen Ausbau durch Stempelung gesichert werden können.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982                        1753\nZwischen Zähler und Abgrenzungspunkt darf keine Einrichtung zur Entlüftung eingebaut\nsein, die eine Flüssigkeitsentnahme ermöglicht.\nAbweichend von Teil 1 Nr. 1.8.5 darf die Schlauchbelüftung des Leerschlauches auch von\nHand durchgeführt werden.\n3.9.15  Eine Notentleerung hinter dem Zähler darf nicht möglich sein.\n3.9.16 Die Tankwagen und Anhänger dürfen mit Anschlußstutzen zur Abgabe des Tankinhalts\nohne Benutzung der Meßanlage versehen sein. Zum Füllen des Tanks mit eigener oder\nfremder Pumpe dürfen Anschlußstutzen vorhanden sein. Hierfür dürfen auch di.e vorge-\nnannten Anschlußstutzen verwendet werden.\n3.9.17 In folgenden Fällen muß die Verbindung zum Zähler unterbrochen sein:\na) während des Befüllens des Tankwagens über die Bodenanschlüsse,\nb) während eines Umpumpvorgangs,\nc) während der Abgabe ohne Benutzung der Meßanlage.\nErforderlichenfalls müssen Ventile mit gegenseitiger Verriegelung oder Zwangsschaltung\neingebaut sein. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für mitgeführte Anhänger.\n3.9.18 Die Meßanlagen müssen so ausgeführt sein, daß ein Anschluß der Meßanlage an einen\nfremden Behälter und eine Abgabe über Zähler hieraus nicht möglich ist (vgl. Nr. 3.9.21 ).\n3.9.19  Selbsttätig schließende Absperreinrichtungen in der Meßanlage, die eine Überfüllung des\nBehälters, in den der Tankwageninhalt abgegeben wird, durch Unterbrechung des Abfüll-\nvorgangs verhindern (Abfüllsicherungen), dürfen die ordnungsgemäße Benutzung der\nMeßanlage nicht beeinträchtigen. Der meßtechnische Einfluß der Abfüllsicherung ein-\nschließlich einer Volumenvergrößerung des Abgabeschlauches darf nicht mehr als 2 %\nder kleinsten Abgabemenge der Meßanlage betragen.\n3.9.20  Elastische Verbindungselemente innerhalb des Leitungssystems dürfen nicht leicht lös-\nbar sein. Schnellschlußkupplungen o. ä. sind nicht zulässig.\n3.9.21 Leicht lösbare Schlauchverbindungen dürfen verwendet werden für die Verbindung\na) einer Pumpe auf einer Sattel-Zugmaschine mit der Meßanlage eines Tank-Sattel-\nanhängers,\nb) einer Meßanlage auf einem Lastkraftwagen mit einem abnehmbaren Aufsetztank,\nc) einer Meßanlage an einem Motorwagen (Anhänger) mit einem Tank auf einem Anhän-\nger (Motorwagen).\nDie so lösbaren Schlauchverbindungen müssen so ausgeführt sein, daß auch bei Abtren-\nnen der Schläuche deren ständige vollständige Füllung gewährleistet und eine Verbin-\ndung mit normalen Tankwagenkupplungen nicht möglich ist (Vollschlauch-Sonderkupp-\nlung). Der Anschluß der Meßanlage an einen anderen Behälter ist unzulässig.\n3.9.22  In Volls.chlauchmeßanlagen muß die in Teil 1 Nr. 1.8.6 geforderte Einrichtung, die das Ent-\nleeren des Schlauches während der Betriebspausen verhindert, aus einem Ventil beste-\nhen, das nur bei Überdruck öffnet (Überdruckventil).\n3.9.23  In Vollschlauchmeßanlagen muß an oder unmittelbar vor dem Zapf- und Überdruckventil\nein Kontrollschauglas angebracht sein.\n3.9.24  Abweichend von Teil 1 Nr. 2.2.4 ist die Anzahl der Abgabesysteme nicht begrenzt.\n3.9.25  Wenn Meßanlagen im freien Gefälle abgeben können und der Abgrenzungspunkt der\nLeerschlauchleitung durch ein Auf-/Zu-Ventil gebildet wird, muß hinter dem Zähler eine\nEinrichtung zur Drosselung des Volumendurchflusses vorhanden sein.\n3.9.26  In Meßanlagen mit Druckgasförderung dürfen Ventile vor dem Zähler keine Zwischenstel-\nlung ermöglichen (Auf-/Zu-Ventile). Dies gilt nicht, wenn hinter dem Zähler eine Druck-\nhalteeinrichtung eingebaut ist.\nZur Anzeige des Betriebsdruckes in der Meßanlage muß in der Nähe des Zählers ein\nManometer eingebaut sein.\n3.9.27  Meßtechnisch wichtige Steuerleitungen und Steuerorgane müssen gegen Beeinflussung\ndes Meßergebnisses geschützt werden, wie\na) knicksichere Ausführung der pneumatischen und hydraulischen Steuerleitungen so-\nwie Panzerung der elektrischen Leitungen,\nb) keine unnötigen Verbindungsstellen oder Abzweigungen,\nc) Sicherung gegen Abtrennen von den Anschluß- und Verbindungsstellen,\nd) Schutz gegen Beeinträchtigung der Steuerfunktionen.","1754                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n3.9.28  An den Meßanlagen oder in deren Nähe müssen deutlich sichtbar und in dauerhafter Form\naußer der Bedienungsanweisung ein Rohrleitungsschema und eine Schaltanweisung an-\ngebracht sein, in der für die verschiedenen Betriebsweisen die zugehörige Stellung der\neinzelnen Schaltarmaturen dargestellt ist.\nDie Bedienungsanweisung muß mindestens folgende Hinweise enthalten:\n.,Vor Beginn der Messung auf vollständige Füllung der Meßanlage, bei Vollschlauchanla-\nge einschließlich des Zapfschlauches, achten. Nach Einschalten der Pumpe Meßanlage\nerforderlichenfalls mit Entlüftungseinrichtungen und durch kurzzeitiges Öffnen des Zapf-\nventils entlüften.\nUnmittelbar vor Flüssigkeitsabgabe Zähler auf Null stellen.\nNach Beendigung des Füllvorgangs Zählerstand ablesen.\nPumpe abschalten.\"\nBei Leerschlauchanlagen: ,,Der Inhalt des Leerschlauches gehört dem Käufer. Dies gilt\nauch für Leerschlauchverlängerungen an Vollschläuchen.\"\n3.9.29 Am Gasanzeiger oder am Kontrollschauglas der Entgasungseinrichtung ist an gut sicht-\nbarer Stelle folgender Hinweis anzubringen: ,,Blasenfrei zapfen\".\n3.9.30 Wenn Straßentankwagen Peilstäbe mit einer Längen- oder Volumeneinteilung haben,\nmüssen die Peilstäbe die Aufschrift „Peilstab nicht geeicht\" tragen.\nAußerdem muß in der Nähe der Meßanlage nachstehendes Hinweisschild angebracht\nsein:\n„Die Peilstäbe des Tankwagens sind nicht geeicht. Mengenbestimmungen mit Hilfe der\nPeilstäbe sind im geschäftlichen Verkehr unzulässig.\"\n3.9.31 Alle Teile der Entgasungseinrichtung, die das Volumen des Gerätegehäuses bestimmen\noder das Abscheide- und/oder Abschaltverhalten des Gerätes beeinflussen, müssen mit\neinem Herstellerzeichen und den im Meßanlagenbrief angegebenen Kennzeichen verse-\nhen sein.\nDie Kennzeichen müssen auch dann ohne Behinderung besichtigt werden können, wenn\ndie Entgasungseinrichtung in der Meßanlage montiert ist.\n3.9.32 In der Nähe des Zählers muß ein Schild angebracht sein, das folgende Angaben enthält:\na) die Fabriknummer des Zählers,\nb) die Angaben nach Teil 1 Nr. 1.15, sofern sie von den Zählerangaben abweichen,\nc) die maximale Länge und maximale Nennweite der Vollschläuche.\nAuf dem Schild muß die Hauptstempelstelle vorhanden sein.\n3.9.33 Den Meßanlagen muß ein Meßanlagenbrief mit nachfolgendem Inhalt beigegeben sein:\na) Deckblatt mit den Angaben:\nMeßanlagenbrief einer Meßanlage an Straßentankwagen für ..... ,\nHersteller,\nTanknummer,\nJahr der Herstellung,\nArt der Pumpe mit Angabe des maximalen Durchflusses und des maximalen Druckes,\nmaximale Nennweite und maximale Länge der Vollschläuche, Kennzeichen an der Ent-\ngasungseinrichtung nach Nr. 3.9.31, Platz für Vermerke der Eichbehörde:\nSofern amtliche Stempelzeichen unverletzt und keine Veränderungen an der Meßan-\nlage vorgenommen werden, geeicht bis ..... ;\nBestätigung der im Beiblatt (Buchstabe e) vermerkten Änderungen und des Ersatzes\nverletzter Plomben,\nb) Stempelplan,\nc) Rohrleitungsschema,\nd) Funktionsschema mit den meßtechnisch bedeutsamen Steuerleitungen,\ne) Beiblätter mit Beschreibungen durchgeführter Meßanlagen-Änderungen, Reparaturen\nsowie Verletzungen amtlicher Plomben.\nDer Meßanlagenbrief ist Bestandteil der Meßanlage.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982                       1755\n3.9.34    Übergangsvorschrift\nMeßanlagen an Straßentankwagen, die den Übergangsvorschriften in Nr. 6.2 dieses Ab-\nschnittsteils in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Eichordnung ent-\nsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1983 erstgeeicht werden. Meßanlagen, die nach\nden vor dem Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung der Eichordnung gelten-\nden Anforderungen geeicht sind, dürfen bis zum 31. Dezember 1990 nachgeeicht werden.\nDie Anforderungen nach Nr. 3.9.27 müssen bei der Nacheichung der Meßanlagen bereits\nab 1. Januar 1984 erfüllt sein.\"\nf) Die Nummern 6.2 sowie 6.2.1 bis 6.2.6.3 werden gestrichen.\n3. Anlage 7 Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:                                                            EO 7-3\na) In Teil 1 erhalten die Nummern 3.2.3, 8 und 9.2.1 folgende Fassung:                                   Teil 1\n„3.2.3    Ausgangswellen müssen durch eine geeignete Schutzabdeckung gesichert sein, sofern\nkeine abnehmbare Zusatzeinrichtung an sie angeschlossen ist.\n8         Anbringung von Eich- und Sicherungsstempeln\n8.1       Die Stempelstellen sind so zu wählen, daß bei etwaigem Ausbau des gestempelten Teiles\ndie aufgedrückte Stempelung zerstört wird.\n8.2       Wenn die in Nr. 4.1 genannten Aufschriften auf einem besonderen, nicht dauerhaft befe-\nstigten Hauptschild angebracht werden, ist eine Stempelstelle so anzubringen, daß sie\nbeim Abnehmen des Hauptschildes zerstört wird; dadurch soll das Abnehmen des Haupt-\nschildes verhindert werden.\n8.3       Es sind Stempelstellen für Eich- und Sicherungsstempel vorzusehen\na) auf allen Schildern, welche nicht dauerhaft befestigt und mit einer in diesem Abschnitt\nvorgeschriebenen Angabe versehen sind;\nb) an allen Teilen des Zählers, die nicht auf andere Weise gegen Eingriffe gesichert wer-\nden können, wodurch\n- die Angabe des Zählwerks des Zählers beeinflußt oder geändert werden kann;\n- die Übertragung zwischen Meßwerk und Zählwerk geändert oder unterbrochen wer-\nden kann;\n- meßtechnisch wichtige Teile des Zählers entfernt oder aus der vorgesehenen Po-\nsition gerückt werden können;\nc) an den Anschlußstellen von abnehmbaren Zusatzeinrichtungen bzw. Schutzabdek-\nkungen gemäß Nr. 3.2.3.\n9.2.1     Die zur EWG-Ersteichung gestellten Zähler müssen in betriebsbereitem Zustand sein. Die\nEWG-Ersteichung gewährleistet nicht das ordnungsgemäße Funktionieren oder die rich-\ntige Anzeige eventuell angeschlossener Zusatzeinrichtungen gemäß Nr. 3.1 und Nr. 3.2.\nMit Ausnahme der Anschlüsse gemäß Nr. 8.3 Buchstabe c sind auf diesen Zu-\nsatzeinrichtungen keine EWG-Eich- oder -Prüfstempel anzubringen.\"\nb) In Teil 1 wird nach Nummer 9.2.1 folgende Nummer 10 angefügt:                                        EO 7-3\n„ 10     Eich- und Sicherungsstempel                                                                Teil 1\n10.1      Anbringung\nZähler, die den Anforderungen bei der Eichung entsprochen haben, werden versehen\n- mit dem EWG-Eichstempel;\n- mit den EWG-Sicherungsstempeln an den unter Nr. 8.3 vorgesehenen Stellen.\n10.2      Gültigkeit\nDie Anbringung der EWG-Eich- und -Sicherungsstempel an einem Gaszähler bescheinigt\nausschließlich, daß dieser Zähler den Vorschriften dieses Abschnitts entspricht.\"\nc) In Teil 2 erhält Nummer 5.2.1 folgende Fassung:                                                      EO 7-3\n„5.2.1    Eine bei Belastung der Ausgangswellen mit den in Teil 1 Nr. 3.2.1 oder Nr. 3.2.2 genannten Teil 2\nzulässigen Drehmomenten auftretende Veränderung der Anzeige darf bei Omin höchstens\n1,5 % betragen; Nr. 6.3.2 muß ebenfalls eingehalten werden.\"","1756                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nEO 7-3     d) In Teil 3 erhalten die Nummern 3.1.1, 3.3 und 7.1 folgende neue Fassung:\nTeil 3          ,,3.1.1      Die Zähler müssen zum Messen des Druckverlustes im Eingangs- und im Ausgangsstut-\nzen eine Druckentnahme für den statischen Druck besitzen; der im Eingangsstutzen ge-\nmessene Druck gilt als Bezugsdruck:\n3.3          Ausführung der Druckentnahmen\n3.3.1        Die Bohrungen für Druckentnahmen müssen einen Mindestdurchmesser von 3 mm\nhaben. Schlitzförmige Druckentnahmen müssen in Strömungsrichtung mindestens 2 mm\nbreit sein und einen Mindestquerschnitt von 10 mm 2 haben.\n3.3.2        Die Druckentnahmen müssen gasdicht verschlossen sein.\n3.3.3        Die Druckentnahme für den Bezugsdruck muß in sichtbarer und dauerhafter Form mit der\nBezeichnung „pr\", andere Druckentnahmen mit der Bezeichnung „p\" versehen sein.\n7 .1         Richtigkeitsprüfung\nEin Zähler genügt den Anforderungen hinsichtlich der Fehlergrenzen, wenn dies bei einer\nPrüfung mit den nachfolgend angegebenen Durchflüssen festgestellt wird:\nOmin    0, 10 Oma/) 0,25 Omax 0,40 Omax 0,70 Omax und Omax\nWird die Prüfung unter anderen Bedingungen durchgeführt, so muß sie ein den vorge-\nnannten Messungen gleichwertiges Ergebnis gewährleisten.\"\n4. Anlage 8 erhält folgende Fassung:\nEO 8                                                                   „Anlage 8\nGewichtstücke\nInhaltsübersicht\n1             Zulassungsarten\n2             Bezugsbedingungen\n3             Bauanforderungen\n4             Fehlergrenzen\n5             Stempelung und Bescheinigungen\n6             Übergangsvorschriften\nZulassungsarten\n1 .1          Allgemein zur innerstaatlichen Eichung und zur EWG-Ersteichung zugelassen sind\nGewichtstücke der Fehlergrenzenklassen E1, E2, F1, F2 und M1,\nzylindrische Gewichtstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse sowie Blockgewichte der\nmittleren Fehlergrenzenklasse,\nwenn sie den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung und den in dieser Anlage fest-\ngesetzten Anforderungen entsprechen.\n1.2           Allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind\nGewichtstücke der Fehlergrenzenklasse M3 sowie\nKaratgewichte,\nwenn sie den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung und den in dieser Anlage fest-\ngesetzten Anforderungen entsprechen.\n1.3           Gewichtstücke der Klasse F 1werden als Feingewichte, der Klasse M1 als Präzisionsgewich-\nte und der Klasse M3 als Handelsgewichte bezeichnet.\n1.4           Die zulässigen Nennwerte der Gewichtstücke ergeben sich aus Nr. 4.\n2            Bezugsbedingungen\n2.1           Hält ein Bezugsgewicht der Dichte 8 000 kg/m 3 in Luft der Dichte 1,2 kg/m 3 einem Gewicht-\nstück der Temperatur 20 ° C das Gleichgewicht, so wird diesem Gewichtstück als konven-\ntioneller Wägewert ein Rechenwert zugeordnet, dessen Zahlenwert unter der Vorausset-\nzung der Verwendung derselben Masseneinheit gleich ist dem Zahlenwert der Masse des\nBezugsgewichts.\n*) Der Wert 0, 10 Omax gilt nur, wenn er größer als Omin ist.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982                             1757\nDer konventionelle Wägewert mk eines Gewichtstücks der Masse m und der Dichte g bei\n20 C beträgt\ng- 1,2 kg m- 3\nmk=m\n0,999850 · g\n2.2 Die Nennwerte der Gewichtstücke sind konventionelle Wägewerte. Die in Nr. 4 festgelegten\nFehlergrenzen sind Fehlergrenzen der konventionellen Wägewerte.\n2.3 Die Dichte der Gewichtstücke muß so gewählt sein, daß eine Abweichung der luftdichte um\n1O % vom Wert 1,2 kg/m 3 höchstens einen Fehler des 0,25fachen der Eichfehlergrenze be-\nwirkt. Für die von der relativen Eichfehlergrenze E (einseitige Eichfehlergrenze dividiert durch\nNennwert) abhängige Dichte g der Gewichtstücke gelten folgende Näherungsformeln:\n~ 6 · 10-\n5\na)    1e 1\nkg                1                         kg            1\n8000- · - - - - - - - ~ g ~ 8000- - - - - - - -\nm3               1e I                      m3           1e 1\n1 +-       . 105                          1- -    . 105\n6                                       6\nb)    1E 1  >6   . 10-5\nkg                 1\n8000- · - - - - - - - ~ g\nm3               le 1\n1 +6. 105\n3   Bauanforderungen\n3.1 Gewichtstücke der Fehlergrenzenklasse!'l E1, E2, F1, Fi und M1\nEs gilt der Anhang der Richtlinie 7 4/148/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wägestücke von 1 mg bis 50 kg von höhe-\nren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit (ABI. EG Nr. L 84 S. 3).\n3.2 Zylindrische Gewichtstücke und Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse\nEs gelten die Anhänge der Richtlinie 71 /317 /EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Anglei-\nchung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Blockgewichte der mittleren Fehler-\ngrenzenklasse von 5 bis 50 Kilogramm und über zylindrische Gewichtstücke der mittleren\nFehlergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm (ABI. EG Nr. L 202 S. 14).\n3.3 Gewichtstücke der Fehlergrenzenklasse M3\nEs gelten die Anforderungen nach DIN 1924 Teil 1, Ausgabe Oktober 1982, oder die Anhänge\nder Richtlinie 71 /317 /EWG mit Ausnahme von Nummer 7 der Anhänge I und III. Gewichtstük-\nke, die nach den Anhängen der Richtlinie 71 /317 /EWG ausgeführt sind, müssen zusätzlich\nmit „M 3\" gekennzeichnet sein. Das Herstellerzeichen darf fehlen.\n3.4 Karatgewichte\nEs gelten die Anforderungen nach DIN 1924 Teil 3, Ausgabe Oktober 1982.\n4   Fehlergrenzen\n4.1 Gewichtstücke der Fehlergrenzenklassen E1, E2, F1, F2, M1 und M3\nDie Eichfehlergrenzen betragen:\nKlasse E,       Klasse E2 Klasse F, 1 ) Klasse F2    Klasse M, 2 ) Klasse M3 3 )\nNennwert\nin mg          in mg      in mg        in mg         in mg         in mg\n1  mg                ± 0,002 ±           0,006 ±     0,020   ±    0,06    ±      0,20\n2  mg                + 0,002 ±           0,006 ±     0,020   ±    0,06    ±      0,20\n5  mg                ± 0,002 ±           0,006 ±     0,020   ±    0,06    ±      0,20\n10  mg                ± 0,002 ±           0,008 ±     0,025   ±    0,08    ±      0,25\n20  mg                ± 0,003 ±           0,010 ±     0,03    ±    0,10    ±      0,3\n50  mg                ±    0,004      ±   0,012 ±     0,04    ±    0,12    ±      0,4\n') Feingewichte\n2 ) Präzisionsgewichte\n3 ) Handelsgewichte","1758                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nKlasse E,    Klasse E2    Klasse F1 1 )  Klasse F2  Klasse M, 2) Klasse M3 3 )\nNennwert                  in mg        in mg         in mg          in mg      in mg        in mg\n100 mg                 ±    0,005   ±    0,015 ±        0,05     ±     0,15 ±      0,5\n200 mg                 ±    0,006   ±    0,020 ±        0,06     ±     0,20 ±      0,6\n500 mg                 ±    0,008   ±    0,025 ±        0,08     ±     0,25 ±      0,8\n1g               ±    0,010   ±    0,030   ±      0,10     ±     0,3  ±      1,0    ±      10\n2g               ±    0,012   ±    0,040   ±      0,12     ±     0,4  ±      1,2    ±      12\n5g               ±    0,015   ±    0,050   ±      0,15     ±     0,5  ±      1,5    ±      15\n10 g                ±    0,020   ±    0,060   ±      0,20     ±     0,6  ±      2,0    ±      20\n20 g                ±    0,025   ±    0,080   ±      0,25     ±     0,8  ±      2,5    ±      25\n50 g                ±    0,030   ±    0,10    ±      0,30     ±     1,0  ±      3,0    ±      30\n100 g                  ±    0,05    ±    0,15    ±      0,5      ±     1,5  ±      5      ±      50\n200 g                  ±    0,10    ±    0,30    ±      1,0      ±     3,0  ±     10      ±     100\n500 g                  ±    0,25    ±    0,75    ±      2,5      ±     7,5  ±     25      ±     250\n1 kg             ±    0,50    ±    1,5     ±      5        ±    15    ±     50      ±     500\n2 kg             ±    1,0     ± 3,0        ± 10            ± 30       ± 100         ±   1000\n5 kg             ±    2,5     ± 7,5        ± 25            ± 75       ± 250         ±   2500\n10 kg               ±    5       ± 15         ± 50            ± 150      ± 500         ± 5000\n20 kg               ± 10         ± 30         ± 100           ± 300      ± 1000       ± 10000\n50 kg               ± 25         ± 75         ± 250           ± 750      ± 2500       ± 25000\n') Feingewichte\n2)  Präzisionsgewichte\n3)  Handelsgewichte\n4.2 Karatgewichte\nDie Eichfehlergrenzen betragen:\nNennwert                                Eichfehlergrenzen\nKt                            in Kt                          in mg\n0,01\n0,02\n± 0,001                        ±   0,2\n0,05\n0,1                       ± 0,0025                       ± 0,5\n0,2\n0,5\n1                         ± 0,005                        ±   1\n2\n5                         ±0,Q1                          ±   2\n10\n-\n± 0,015                        ±   3\n20                          ± 0,03                         ±   6\n50                          ± 0,05                         ± 10\n100                            ± 0,075                        ± 15\n200                            ± 0,125                        ± 25\n500                            ± 0,15                         ± 30","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982                      1759\n4.3   Zylindrische Gewichtstücke und Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse\n4.3.1 Eichfehlergrenzen\nBei der Eichung darf das Gewichtstück nicht leichter und höchstens um den in der folgenden\nTabelle festgesetzten Wert f schwerer als der Nennwert sein.\nNennwert                   Zylindrische Gewichtstücke Blockgewichte\nder mittleren Fehler-      der mittleren\ngrenzenklasse              Fehlergrenzenklasse\nf                          f\n1g                         5mg\n2g                         5mg\n5g                        10 mg\n10 g                       20mg\n20 g                       20mg\n50 g                       30mg\n100 g                        30mg\n200 g                        50 mg\n500g                       100 mg\n1 kg                       0,2  g\n2 kg                       0,4  g\n5 kg                       0,8  g                  0,8 g\n10 kg                       1,6  g                  1,6 g\n20 kg                                               3,2 g\n50 kg                                                8 g\n4.3.2 Verkehrsfehlergrenzen\nDie Verkehrsfehlergrenzen betragen        ± f.\n5     Stempelung und Bescheinigungen\n5.1   Der Hauptstempel für die innerstaatliche Eichung und die Stempelzeichen für die EWG-\nErsteichung werden bei Gewichtstücken der Fehlergrenzenklassen E1, E2 und F1 auf dem\nzugehörigen Gewichtskasten aufgebracht. Entsprechendes gilt für Gewichtstücke in den\nFehlergrenzenklassen F2 und M1 von 1 g oder weniger.\n5.2   Gewichtstücke von 1 g bis 10 g, deren geometrische Gestalt den zylindrischen Gewichtstük-\nken der mittleren Fehlergrenzenklasse entspricht, brauchen bei der Nacheichung keinen\nneuen Hauptstempel oder kein neues Jahreszeichen zu erhalten.\n5.3   Karatgewichte von 2 Kt oder weniger werden bei der Eichung nur mit dem Eichzeichen ge-\nkennzeichnet.\n5.4   Eichscheine\nFür Gewichtstücke der Klassen E1, E2 und F1 wird auf Antrag ein Eichschein mit Fehlerver-\nzeichnis und Berechnungsbeispiel erteilt.\n6     Übergangsvorschriften\n6.1   Präzisionsgewichte, die den Bauvorschriften entsprechen, die vor dem 1. Februar 1975 ge-\ngolten haben, können bis zum 31. Dezember 1989 auch dann nachgeeicht werden, wenn sie\ndie Verkehrsfehlergrenzen nach Nr. 4.3.2 einhalten. Die Gewichtstücke müssen mit einem\nStern oder dem Buchstaben „P\" gekennzeichnet sein.\n6.2   Präzisionsgewichte nach Anlage 8 Abschnitt 4 Nr. 1 bis 10 in Verbindung mit Anlage 8 Ab-\nschnitt 2 Nr. 3 und Abschnitt 3 Nr. 3 dieser Verordnung in der Fassung, die vor dem Inkraft-\ntreten der fünften Verordnung zur Änderung der EO gegolten hat, können bis zum\n31. Dezember 1987 erstgeeicht und bis zum 31. Dezember 1991 nachgeeicht werden, wenn\nsie die dort festgesetzten Eichfehlergrenzen einhalten. Präzisionsgewichte von 500 mg oder\nweniger müssen mit einem Stern oder dem Buchstaben „P\" gekennzeichnet sein.\n6.3   Handelsgewichte mit den Nennwerten 125 g und 250 g, die den Bauanforderungen entspre-\nchen, die vor Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung der EO gegolten haben, kön-\nnen noch bis zum 31. Dezember 1987 erstgeeicht und unbegrenzt nachgeeicht werden. Es\ngelten die Eichfehlergrenzen der Handelsgewichte mit den nächstkleineren Nennwerten\nnach Nummer 4.1.\"","1760                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nE09  5. Anlage 9 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2.4.3 erhält folgende Fassung:\n„2.4.3        Unveränderlichkeit\nFähigkeit einer Waage, bei mehrmaligem Aufsetzen derselben Last auf den Last-\nträger unter praktisch gleichen Bedingungen gleiche Wägeergebnisse anzuzeigen,\nwobei die systematischen Abweichungen nicht berücksichtigt werden.\"\nb) Nummer 10.4.5 erhält folgende Fassung:\n„10.4.5       Beschaffenheit gedruckter Wägeergebnisse\nDer Abdruck von Wägeergebnissen muß unter normalen Anwendungsbedingungen\ndeutlich und dauerhaft sein.\"\nc) Die Nummern 10.4.7 bis 10.4.9 erhalten folgende Fassung:\n„10.4.7        Namen oder Zeichen der Einheiten\nBei Waagen mit Anzeigeeinrichtungen muß das Wägeergebnis die Namen oder Zei-\nchen der gesetzlichen Maßeinheiten enthalten.\nBei Waagen mit Druckwerk müssen Wägeergebnis sowie Name oder Zeichen ent-\nsprechend der Maßeinheit auf dem für die Vertragspartner bestimmten Beleg mit-\nabgedruckt werden. Name oder Zeichen der Maßeinheit sind entweder nach jedem\nWägeergebnis oder am Anfang der entsprechenden gedruckten Spalte anzugeben.\n10.4.8        Grenzen für die Anzeige der Ergebnisse\n10.4.8.1      Waagen mit Analoganzeige\nDer Ausschlag des Anzeigemittels ist durch Anschläge zu begrenzen, die jedoch\nein Unterschreiten der Anzeige Null sowie ein Überschreiten der Anzeige für die\nHöchstlast über einen Bereich ohne Skalenmarken, der mindestens vier und höch-\nstens neun Teilungswerten entspricht, zulassen müssen.\nDiese Vorschrift gilt nicht für Waagen mit Kreisskala, bei denen der Zeiger mehrere\nUmläufe macht.\n10.4.8.2      Waagen mit Digitalanzeige\nDie Anzeige darf oberhalb der Höchstlast zuzüglich höchstens neun Teilungswerte\nnicht möglich sein.\n10.4.9        Grenzen für den Abdruck der Wägeergebnisse\nDer Abdruck muß unmöglich sein:\n- oberhalb der Höchstlast zuzüglich höchstens neun Teilungswerte,\n- bei selbsteinspielenden oder halbselbsteinspielenden Waagen, wenn eine sta-\nbile Einspiellage nicht erreicht ist, es sei denn, daß die Einspiellage durch Mitte-\nlung von Schwingungsweiten bestimmt wird.\nDie Grenze für den Abdruck der Ergebnisse muß in allen Fällen die gleiche sein wie\ndie fur die Anzeige.\"\nd) Nummer 10.8.1.2 erhält folgende Fassung:\n1110.8.1 .2   Genauigkeit der Betätigung\nDie Taraeinrichtung muß mindestens auf ein Viertel des kleinsten Eichwertes der\nWaage eingestellt werden können. Jedoch brauchen digitalgesteuerte Taraeinrich-\ntungen nur auf die Hälfte des Eichwertes einstellbar zu sein.\"\ne) Nummer 10.8.1.5 erhält folgende Fassung:\nII 10.8.1.5    Anzeige der Betätigung der Taraeinrichtung\nDie Betätigung der Taraeinrichtung muß deutlich angezeigt werden, wenn die An-\nzeige vor der Tarierung\n- bei Waagen mit Analoganzeige 0,5 Teilungswerte oder mehr beträgt,\n- bei Waagen mit Digitalanzeige ungleich Null ist.\"","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982                     1761\nf) Nummer 10.13.2.1.6 erhält folgende Fassung:\n„ 10.13.2.1 .6     Zeichen der Währungseinheiten\nDas Zeichen der Währungseinheit muß bei der Anzeige und bei im Abdruck des\nKaufpreises und des Grundpreises angegeben werden. Dem Grundpreis muß\naußerdem das Einheitenzeichen der betreffenden Masseneinheit zugeordnet sein.\nDie Zeichen und Zahlen müssen von der Waage auf den für die Vertragspartner be-\nstimmten Belegen abgedruckt werden. Die Zeichen sind nach jeder Anzeige oder\njedem Abdruck des Kaufpreises und/oder des Grundpreises oder am Anfang jeder\nentsprechenden Druckspalte anzugeben.''\ng) Folgende Nummer 10.13.2.1.10 wird eingefügt:\n„ 10.13.2.1.10 Wert der Teilungen des Kaufpreises\nDie innerstaatlichen Vorschriften sind anzuwenden.\"\nh) Nummer 10.13.2.3.1 erhält folgende Fassung:\n„ 10.13.2.3.1      Digitalanzeige und Digitalabdruck des Kaufpreises\nDie Einrichtungen zur Anzeige und zum Abdruck des Kaufpreises müssen minde-\nstens vier Stellen umfassen.\nIst der Kaufpreis niedriger als die Währungseinheit, so ist die Null vor dem Komma\nimmer anzugeben.\"\ni) Folgende Nummer 11 .5.1 .3 wird eingefügt:\n„ 11.5.1.3         Halbselbsteinspielende Waagen mit Gewichtsschale\nDiese Waagen sind zulässig, wenn der Selbsteinspielbereich 1 x 1O\" kg beträgt,\nwobei n eine ganze positive oder negative Zahl oder Null ist.\"\nj) In Nummer 15.1.10 erhält Buchstabe b folgende Fassung:\n,,b) 9 m für Höchstlasten von mehr als 60 t bis 120 t\".\nk) Nummer 15.3.1 erhält folgende Fassung:\n,, 15.3.1          Grobwaagen dürfen als Baustoffwaagen in ortsgebundenen Baustoff-Aufberei-\ntungsanlagen für Transportbeton, Mörtel, Teersplit und ähnliche Baustoffe verwen-\ndet werden.\"\n1) Nummer 15.3.4 wird gestrichen.\nm) Nummer 15.3.5 erhält folgende Fassung:\n,, 15.3.5          Die Mindestlast beträgt abweichend von Nr. 3     50 Teilungswerte.\"\nn) Nummer 16.1 .4.6 erhält folgende Fassung:\n„ 16.1 .4.6       Unveränderlichkeit\nDie Unveränderlichkeit wird mit mindestens drei verschiedenen Belastungen, die\nzwischen der Mindest- und der Höchstlast liegen, geprüft, wobei jede Wägung\nzehn mal zu wiederholen ist. Nach jeder Wägung wird die Waage wieder auf Null ge-\nstellt. Bei diesen Prüfungen muß die Waage die Anforderungen der Nr. 5 erfüllen.\"\n6. Anlage 10 Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:\n„Abschnitt 1                                            EO 10-1\nSelbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA)\nInhaltsübersicht\n1          Zulassungsart\n2           Begriffsbestimmungen\n3           Kontrolle der Abwägung\n4           Mindestlasten\n5           Bezeichnungen und Aufschriften\n6           Stückigkeit des Wägeguts\n7           Fehlergrenzen\n8           Stempelstellen","1762                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nZulassungsart\nAllgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind selbsttätige Waagen zum Abwägen\n(SWA), wenn sie\n- den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung,\n- den in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen, und soweit anwendbar,\n- den in Anlage 9 für nichtselbsttätige Waagen festgelegten Anforderungen entsprechen so-\nwie\n- nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt sind.\nFalls einzelne Hauptbestandteile oder Zusatzeinrichtungen der SWA nicht nach den Bestim-\nmungen der Anlage 9 allgemein zur Eichung zugelassen sind, muß für diese eine Bauart-\nzulassung erteilt sein.\n2    Begriffsbestimmungen\n2.1  Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA)\nsind Meßgeräte, bei denen ein schüttbares oder fließfähiges Wägegut selbsttätig zugeführt\nund in gleichen Mengen selbsttätig abgewogen wird.\n2.2 SWA mit Entleerungseinrichtung\nsind SWA mit einem Lastbehälter, der sich durch Kippen, Drehen oder durch Öffnen einer\nBodenklappe, eines Ventils oder dgl. entleeren läßt.\n2.3 SWA ohne Entleerungseinrichtung\nsind SWA mit einem Lastträger, auf dem vor jeder Wägung das für das Füllgut bestimmte\nGebinde, wie Gefäß, Tüte, Beutel, Sack, aufgebracht wird.\n2.4 SWA für Füllungswägung\nsind SWA mit oder ohne Entleerungseinrichtung, bei denen das Abwägen der eingestellten\nMenge während der Füllung des Lastbehälters oder des Gebindes auf dem Lastträger erfolgt.\n2.5 SWA für Entnahmewägung\nsind SWA mit Entleerungseinrichtung, bei denen das Abwägen der eingestellten Menge wäh-\nrend seiner Entnahme aus dem Lastbehälter erfolgt.\n3   Kontrolle der Abwägung\n3.1 SWA mit einer Höchstlast von 50 kg oder weniger, mit deren Auswägeeinrichtung eine Kon-\ntrolle der Abwägung nicht möglich ist oder nicht erfolgen soll, muß eine geeichte Einstellwaa-\nge beigegeben sein, deren Eichwert kleiner oder gleich ein Tausendstel der Höchstlast der\nSWA ist.\n3.2 SWA mit einer Höchstlast von mehr als 50 kg müssen so eingerichtet sein, daß nach Aus-\nschalten der selbsttätigen Einrichtung eine Kontrolle der Abwägung mit der Auswägeeinrich-\ntung erfolgen kann, deren Eichwert kleiner oder gleich ein Tausendstel der Höchstlast der\nSWA ist.\n4    Mindestlasten\n4.1  Die untere Grenze der Mindestlast einer SWA ist abhängig vom Eichwert und beträgt:\n100 e für    0,5 g :5_: e :5_: 20 g\n250 e für 20 g < e ~ 200 g\n500 e für 200 g < e\nDie Mindestlast darf jedoch nicht kleiner sein als ½oder Höchstlast.\nBei Mindestlasten von 1 kg und mehr dürfen die ermittelten Werte auf volle Kilogramm ab-\ngerundet werden. Bei SWA, die keine in Masseneinheiten geteilte Auswägeeinrichtung be-\nsitzen, beträgt der Eichwert e = Max/2000.\n4.2  Wenn eine Einstellwaage verwendet wird, kann bei SWA mit einer Höchstlast von 50 kg oder\nweniger, deren Auswägeeinrichtung nicht zur Kontrolle der Abwägung verwendet werden\nsoll und deren Einzelabwägungen ausreichend gleichmäßig sind, die Mindestlast auf die\nHälfte der Werte nach 4.1 vermindert werden. Sie darf jedoch keinesfalls kleiner sein als ½o\nder Höchstlast.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982                   1763\n5    Bezeichnungen und Aufschriften\n5.1  Auf einem Schild an der SWA müssen angegeben sein:\na) ,,Selbsttätige Waage zum Abwägen\",\nb) das Füllgewicht oder bei SWA für verschiedene Füllgewichte der Wägebereich, in der\nForm Max ... kg, Min ... kg\" oder die verschiedenen Füllgewichte,\nc) das Füllgut oder Art der Füllgüter, für die die SWA bestimmt ist,\nd) bei SWA für stückige Füllgüter die durchschnittlichen Stückgewichte und die zugehörigen\nWägebereiche,\ne) Name (Firma) und Wohnort (Sitz) oder die Fabrikmarke des Herstellers,\nf) eine Fabriknummer und das Baujahr,\ng) ggf. das Zulassungszeichen der Hauptbestandteile und/oder Zusatzeinrichtungen.\n5.2 Auf den Auswägeeinrichtungen der SWA, wie auf dem Balken, Skalenblatt oder nahe der An-\nzeige, müssen die Höchstlast bzw. der Wägebereich und der Teilungswert angegeben sein.\n5.3 Auswechselbare Teile müssen die Fabriknummer der SWA tragen.\n5.4 Bei Anwendung einer beigegebenen Einstellwaage nach Nr. 3.1 muß das Schild nach Nr. 5.1\neinen entsprechenden Hinweis tragen.\n6   Stückigkeit des Wägeguts\n6.1 Die Wägegüter (Füllgüter) werden nach ihrem durchschnittlichen Stückgewicht im Verhält-\nnis zum jeweiligen Gewicht der Abwägung (Füllgewicht) in verschiedene Füllgruppen einge-\nteilt.\n6.2 Füllgüter gelten als stückig, wenn das durchschnittliche Gewicht von 10 Einzelstücken\n(durchschnittliches Stückgewicht) des Füllguts in bezug auf das jeweilige Füllgewicht gleich\noder größer ist als die in der folgenden Tabelle für Füllgruppe I angegebenen Werte:\nFüllgewicht                       Grenzwerte für das durchschnittliche Stückgewicht\nFüllgruppe               Füllgruppe               Füllgruppe\n1                        II                       III\n12,5 g oder weniger      5 mg                     10 mg                   40 mg\nje Gramm                je Gramm                 je Gramm\nFüllgewicht              Füllgewicht             Füllgewicht\n12,5 g bis 50 g          62,5 mg                  125 mg                   500 mg\n50   g bis 2 kg          1,25 mg                 2,5 mg                    10 mg\nje Gramm                 je Gramm                 je Gramm\nFüllgewicht              Füllgewicht             Füllgewicht\n2 kg bis    5 kg        2,5 g                    5g                       20 g\n5 kg bis 50 kg         0,5 g                     1g                      4g\nje kg                    je kg                    je kg\nFüllgewicht              Füllgewicht              Füllgewicht\n50 kg bis 100 kg         25 g                     50 g                     200 g\nmehr als 100 kg         0,25 g                   0,5 g                    2g\nje kg                    je kg                    je kg\nFüllgewicht              Füllgewicht              Füllgewicht\n6.3  Bei Abwägungen von stückigem Füllgut muß jede Füllung aus mindestens 50 Einzelstücken\nbestehen. Ist durch die Art der Zuführung des Füllguts sichergestellt, daß das stückige Füll-\ngut vor Erreichen des Sollfüllgewichts dem Lastbehälter nur Stück um Stück zugeführt wird,\nbraucht die Füllung nur aus 25 Einzelstücken zu bestehen.\n6.4 Stoffe, deren Schüttdichte sich nicht mit angemessenem technischem Aufwand konstant\nhalten läßt, können in ihrer Stückigkeit der nächsthöheren Füllgruppe (Nr. 6.2) zugeordnet\nwerden.","1764                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n7       Fehlergrenzen\n7.1     Für die Auswägeeinrichtung der SWA gelten die Eichfehlergrenzen für nichtselbsttätige\nWaagen der Genauigkeitsklasse (][J nach Anlage 9.\n7.2     Die Eichfehlergrenzen bei Abweichung nach Mindergewicht betragen für alle Füllgutarten\n7.2.1  - für die Einzelabwägung von\n12,5 g oder weniger                   40  mg je Gramm Füllgewicht\n12,5 g bis 50 g                      500   mg\n50      g bis    2 kg                  10  mg je Gramm Füllgewicht\n2 kg bis       5 kg                  20  g\n5 kg bis 50 kg                         4 g  je Kilogramm Füllgewicht\n50 kg bis 100 kg                     200   g\nmehr als      100 kg                     2 g  je Kilogramm Füllgewicht\n7 .2.2 - für das Mittel aus 10 Abwägungen von\n1 2,5 g oder weniger                   16 mg  je Gramm Füllgewicht\n12,5 g bis 50 g                      200 mg\n50      g bis    2 kg                  1\n4 mg je Gramm Füllgewicht\n2 kg bis      5 kg                     8g\n5 kg bis 50 kg                      1,6 g   je Kilogramm Füllgewicht\n50 kg bis 100 kg                       80 g\nmehr als      100 kg                  0,8 g   je Kilogramm Füllgewicht\n7 .3   Die Eichfehlergrenzen bei Abweichung nach Mehrgewicht betragen\n7.3.1  - beim Abwägen von nicht stückigem Füllgut (Nr. 6.2 und 6.4) die unveränderten Werte nach\nNr. 7.2,\n7 .3.2 - beim Abwägen von stückigem Füllgut\na) für die Einzelabwägung in\nFüllgruppe 1 : Das 8fache des durchschnittlichen Stückgewichts,\nFüllgruppe II: Das 2fache des sich nach Nr. 7.2.1 ergebenden Wertes,\nFüllgruppe III: Das 2fache des durchschnittlichen Stückgewichts,\nb) für das Mittel aus 10 Abwägungen\ndas 0,4fache der Fehlergrenzen der Einzelabwägung nach Buchstabe a,\n7.3.3  - beim Abwägen von schlecht zuführbaren Füllgütern, wie z. 8. backfertige Mehle, Milchpul-\nver, gebrauchsfertige Suppeneinlagen oder Waschpulver\na) für die Einzelabwägung\ndas 2fache der Fehlergrenzen nach Nr. 7.2.1,\nb) für das Mittel aus 10 Abwägungen\ndas 2fache der Fehlergrenzen nach Nr. 7 .2.2,\n7.3.4   - beim Abwägen von staubenden mineralischen Stoffen, wie z. 8. Thomasmehl, Kohlen-\nstaub, Zement oder Soda\na) für die Einzelabwägung\ndas 3fache der Fehlergrenzen nach Nr. 7 .2.1,\nb) für das Mittel aus 10 Abwägungen\ndas 3fache der Fehlergrenzen nach Nr. 7.2.2,\n7.3.5  - bei 10 % der geprüften Einzelabwägungen für alle Füllgüter der Nr. 7.3.1 bis 7.3.4\ndas 1,5fache der jeweiligen Fehlergrenzen.\n8      Stempelstellen\nDie Hauptstempelstelle muß am Schild nach Nr. 5.1 oder an einer sichtbaren Stelle der\nselbsttätigen Waage vorhanden sein. Sie darf zugleich das Schild gegen Abnahme sichern.\"","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982                  1765\n7. Anlage 10 Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:\n„Abschnitt 2                                         EO 10-2\nSelbsttätige Waagen zum diskontinuierlichen Wägen (SWW)\nInhaltsübersicht\n1        Zulassungsart\n2        Begriffsbestimmungen\n3        Genauigkeitsklassen\n4        Kleinste Abgabemenge\n5        Bezeichnungen und Aufschriften\n6        Fehlergrenzen\n7        Stempel stellen\n1        Zulassungsart\nAllgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind selbsttätige Waagen zum diskon-\ntinuierlichen Wägen (SWW), wenn sie\n- den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung,\n- den in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen, und soweit anwendbar,\n- den in Anlage 9 für nichtselbsttätige Waagen festgelegten Anforderungen entsprechen\nsowie\n- nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt sind.\nFalls einzelne Hauptbestandteile oder Zusatzeinrichtungen der SWW nicht nach den Be-\nstimmungen der Anlage 9 allgemein zur Eichung zugelassen sind, muß für diese eine Bau-\nartzulassung erteilt sein.\n2        Begriffsbestimmungen\n2.1      Selbsttätige Waagen zum diskontinuierlichen Wägen (SWW) sind selbsteinspielende Han-\ndelswaagen, bei denen das Wägegut selbsttätig zugeführt, in einzelnen Stücken oder Fül-\nlungen (diskontinuierlich) gewogen und abgeführt wird. Dieser automatische Ablauf wird\nohne Eingreifen von Bedienungspersonal immer wieder neu eingeleitet.\n2.2      SWW für Einzelwägungen\nDie Masse des Wägeguts wird ausschließlich in Einzelwägungen bestimmt.\n2.3      Totalisierende SWW\nDie Masse des Wägeguts wird in Einzelwägungen und/oder durch Addition mehrerer Einzel-\nwägungen bestimmt.\n2.4      Einzelwägung\nWägung und selbsttätige Registrierung des Wägeergebnisses einschließlich selbsttätiger\nZu- und Abführung des Wägeguts;\n- statische Einzelwägung,\nkeine Relativbewegung zwischen Wägegut und Lastträger während der Wägung,\n- dynamische Einzelwägung,\nRelativbewegung zwischen Wä_gegut und Lastträger während der Wägung.\n2.5      Kleinste Abgabemenge\nAus einer oder mehreren Einzelwägungen bestehende Menge an Wägegut, die von einer\ntotalisierenden SWW zusammenhängend bestimmt werden muß.\n3        Genauigkeitsklassen\nTotalisierende SWW können in zwei verschiedenen Genauigkeitsklassen ausgeführt sein,\ndie nur eine Abstufung innerhalb der Handelswaagenklasse darstellen. Sie unterscheiden\nsich nur in den Fehlergrenzen und der kleinsten Abgabemenge.\n4        Kleinste Abgabemenge\nDie kleinste Abgabemenge der totalisierenden SWW wird als Mindestanzahl der vorzuneh-\nmenden Einzelwägungen und der dabei insgesamt gewogenen Mindestmenge angegeben.\nDie Mindestanzahl kann eine oder mehrere Einzelwägungen betragen.","1766                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nDie untere Grenze der Mindestmenge ist festgelegt, sie beträgt\n- in der Genauigkeitsklasse   GD B das 400fache\n- in der Genauigkeitsklasse   GD C das 200fache\ndes Teilungswertes der Anzeigeeinrichtung (Addierwerk oder Druckwerk).\nSie darf jedoch nicht größer sein als die Menge, die bei der eichtechnischen Prüfung unter\nBerücksichtigung der zur Verfügung stehenden Kontrollwaage sowie des Fas3ungsvermö-\ngens der vorhandenen Behälter und Fahrzeuge transportiert und verwogen werden kann.\n5      Bezeichnungen und Aufschriften\nAuf einem Schild an der SWW müssen angegeben sein:\n5.1    Für alle Ausführungen der SWW\na) ,,Selbsttätige Waage zum Wägen\",\nb) Name oder Fabrikmarke des Herstellers,\nc) Fabriknummer und Baujahr,\nd) Höchstlast und Mindestlast,\ne) Eichwert und Teilungswert,\nf) Art der Wägegüter,\ng) ggf. das Zulassungszeichen der Hauptbestandteile und/oder Zusatzeinrichtungen.\n5.2   Zusätzlich für totalisierende SWW\na) Genauigkeitsklasse in der Form     „GD B\" oder„ GDc\",\nb) kleinste Abgabemenge in der Form\n,, ... kg\" oder ,, ... t\"\n,, ... Wägungen\".\n5.3   Zusätzlich für SWW für Einzelwägungen\na) Genauigkeitsklasse in der Form „    GD\"\nb) ,,für Einzelwägungen\".\n6      Fehlergrenzen\n6.1    SWW für Einzelwägungen\n6.1.1  Für statische Einzelwägungen im nichtselbsttätigen und im selbsttätigen Betrieb gelten die\nEichfehlergrenzen und die Mindestlast für nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklasse\nGD        nach Anlage 9.\n6.1.2  Für dynamische Einzelwägungen im selbsttätigen Betrieb gelten die ut 0,5)e erhöhten Eich-\nfehlergrenzen für nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklasse       III  nach Anlage 9.\nDie Verkehrsfehlergrenzen sind gleich dem Doppelten der Eichfehlergrenzen für die\nstatische Einzelwägung.\n6.2   Totalisierende SWW\n6.2.1  Für die Waage im nichtselbsttätigen Bet(eb )lten die Eichfehlergrenzen für nichtselbst-\ntätige Waagen der Genauigkeitsklasse         III     nach Anlage 9.\n6.2.2 Im selbsttätigen Betrieb mit Wägegut betragen die Eichfehlergrenzen\nin der Genauigkeitsklasse     GD    B        1 ,25 g\nin der Genauigkeitsklasse     GD    C        2,5 g\nfür jedes Kilogramm der gewogenen Menge.\n6.2.3 Bei SWW mit Digitalanzeige oder Digitalabdruck erweitern sich\n- die Eichfehlergrenzen nach Nr. 6.2.2 und\n- die Verkehrsfehlergrenzen (doppelte Eichfehlergrenzen nach Nr. 6.2.2)\nfür jede Abgabemenge gleich oder größer der kleinsten Abgabemenge um 0,5 Teilungswerte.\n7      Stempelstellen\nDie Hauptstempelstelle muß am Schild nach Nr. 5.1 oder an einer sichtbaren Stelle der\nselbsttätigen Waage vorhanden sein. Sie darf zugleich das Schild gegen Abnahme sichern.\"","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982                       1767\n8. Anlage 13 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:                                                           EO 13-1\na) In der Gliederung nach der Überschrift „Dichte-, Gehalts- und Konzentrationsmeßgeräte\" werden\ndie Worte „Teil 2 Dichtearäometer für Alkohol und Alkoholometer; EWG-Anforderungen\" ersetzt\ndurch die Worte „Teil 2 Alkoholometer und Aräometer für Alkohol; EWG-Anforderungen\".\nb) Teil 2 erhält folgende Fassung:\n„Abschnitt 1                                            EO 13-1\n- Teil 2 -                                             Teil 2\nAlkoholometer und Aräometer für Alkohol\nEWG-Anforderungen\nInhaltsübersicht\nZulassungsart\n2         Anforderungen\n1         Zulassungsart\nAlkoholometer und Aräometer für Alkohol können eine EWG-Bauartzulassung erhalten.\n2         Anforderungen\nEs gilt der Anhang der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Anglei-\nchung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für\nAlkohol (ABI. EG Nr. L 262 S. 143), geändert durch die Richtlinie 82/624/EWG der Kom-\nmission vom 1. Juli 1982 (ABI. EG Nr. L 252 S. 8).\"\n9. Anlage 15 Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:\n„Abschnitt 3                                              EO 15-3\nMedizinische Spritzen\nInhaltsübersicht\n1          Zulassungsart\n2          Begriffsbestimmungen\n3         Einheiten\n4         Bezeichnungen und Aufschriften\n5         Fehlergrenzen\n6          Stempelstellen\n1         Zulassungsart\nAllgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind medizinische Spritzen, wenn sie\n- den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung und\n- den in diesem Abschnitt festgesetzten Anforderungen\nentsprechen sowie\n- nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt sind.\n2          Begriffsbestimmungen\n2.1        Das Nennvolumen oder ein durch zwei beliebige Teilstriche abgegrenztes Teilvolumen ist\ndefiniert als das Wasservolumen bei 20 °C, das aus der Spritze abläuft, wenn die Kante oder\nEinstellmarke des Kolbens die gesamte Skate oder den betreffenden Teil der Skate\ndurchläuft.\n2.2        Das Füllvolumen wird abgelesen, wenn die Kante oder Einstellmarke des Kolbens auf der\nMitte des Teilstrichs steht.\n3          Einheiten\n3.1        Als Einheit des Volumens darf das Milliliter oder das Kubikzentimeter verwendet werden.\n3.2        Auf Spritzen für bestimmte Arzneimittel darf eine zusätzliche Einteilung vorhanden sein, die\nauf das Arzneimittel Bezug nimmt.\n4          Bezeichnungen und Aufschriften\n4.1        Auf der Skate muß das Einheitenzeichen mt oder cm 3 angegeben sein.\n4.2        Spritzen, die nur für bestimmte Flüssigkeiten, wie Insulin, vorgesehen sind, müssen eine ent-\nsprechende Aufschrift tragen.","1768                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n4.3      Auf der zusätzlichen Einteilung nach Nr. 3.2 muß für die auf das Arzneimittel bezogene Einheit\nein entsprechendes Kurzzeichen angegeben sein.\n5        Fehlergrenzen\n5.1      Die Eichfehlergrenzen des Nennvolumens oder der Volumen, die der Hälfte des Nennvolu-\nmens entsprechen oder größer sind, betragen bei einem Nennvolumen von\n2 ml oder weniger              ± 5%\nmehr als 2 ml                  ±4%\ndes gemessenen Volumens.\n5.2      Die Eichfehlergrenzen aller Volumen von weniger als der Hälfte des Nennvolumens sind kon-\nstant und betragen die Hälfte des Wertes, der sich nach Nr. 5.1 für das Nennvolumen ergibt.\n5.3      Die Eichfehlergrenzen betragen in keinem Fall mehr als ein Skalenwert der Volumenskale.\n6        Stempelstellen\n6.1      Die Hauptstempelstelle muß an der den Maßraum begrenzenden Strichmarke vorgesehen\nsein.\n6.2      Bei Spritzen mit Anschlag muß zur Sicherung gegen eine Verschiebung des Anschlags eine\nSicherungsstempelstelle vorgesehen sein.\n6.3      Nr. 6.1 und 6.2 gelten nicht für Spritzen, die nicht geeicht sein müssen und nicht für Einmai-\nspritzen.\"\n10. In Anlage 18 wird folgender Abschnitt 9 eingefügt:\nEO 18-9                                                   „Abschnitt 9\nBremsprüfstände\nInhaltsübersicht\n1        Zulassungsart und Begriffsbestimmungen\n2        Einheiten\n3        Bauanforderungen\n4        Zusatzeinrichtungen\n5        Bezeichnungen und Aufschriften\n6        Fehlergrenzen\n7        Stempelstellen\n8        Übergangsvorschriften\n1        Zulassungsart und Begriffsbestimmungen\n1.1      Die Bauarten der Bremsprüfstände bedürfen der innerstaatlichen Zulassung.\n1.2      Bremsprüfstände sind Meßgeräte, mit denen die Bremskraft von Kraftfahrzeugen ermittelt\nwird.\n2        Einheiten\nDie Bremskraft ist in Newton (Einheitenzeichen: N) anzugeben. Nebenteilungen in Meter\ndurch Sekundenquadrat (Einheitenzeichen: m/s 2 ) oder in Prozent (%) Abbremsung sind\nzulässig.\n3        Bauanforderungen\nEs gelten die Anforderungen der „Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung\nvon Bremsprüfständen\" des Bundesministers für Verkehr vom 26. Juli 1978 (Verkehrsblatt\n1978 S. 348). Bei der Bauartzulassung können zusätzliche Bauanforderungen festgelegt\nwerden.\n4        Zusatzeinrichtungen\nBremsprüfstände dürfen mit weiteren Einrichtungen zur Anzeige oder Aufzeichnung der\nBremskraft versehen sein.\n5        Bezeichnungen und Aufschriften\n5.1      Der Meßbereich in Newton muß auf der Anzeigeeinrichtung und auf einem Schild angegeben\nsein.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982                     1769\n5.2       Das Schild nach Nr. 5.1 muß zusätzlich folgende Angaben enthalten:\na) Name (Firma) und Wohnort (Sitz) oder die Fabrikmarke des Herstellers\nb) eine Fabriknummer und das Baujahr\nc) das Zulassungszeichen\n6         Fehlergrenzen\n6.1       Eichfehlergrenzen\n6.1.1     Die Fehlergrenzen für die Anzeige und Aufzeichnung der Bremskraft betragen\nbei einem Meßwert\nals n-faches des\nMeßbereich-Endwertes                   Eichfehlergrenzen\n0 s n s 0,3                            ± 3 % des Meßbereich-Endwertes\n0,3 s ns 1                             ± 1O % des Meßwertes\n6.1.2     Die Anzeigen und Aufzeichnungen beider Meßgeräte für die Räder einer Achse dürfen nur um\ndie Hälfte der unter Nr. 6.1 .1 genannten Fehlergrenzen voneinander abweichen. Als Bezugs-\nwert dient der größere Anzeigewert.\n6.2       Die Verkehrsfehlergrenzen entsprechen den Eichfehlergrenzen.\n7         Stempelstellen\n7.1       Die Hauptstempelstelle muß auf dem Schild nach Nr. 5.2 vorgesehen sein.\n7.2       Sicherungsstempelstellen werden bei der Bauartzulassung festgelegt.\n8         Übergangsvorschriften\n8.1       Allgmein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind Bremsprüfstände, bei denen vor dem\n31. Dezember 1983 durch eine der Bauartprüfung entsprechende Typprüfung (Gutachten)\nder „Forschungsstelle für die Kraftfahrzeugprüfung beim Rheinisch-Westfälischen Techni-\nschen Überwachungsverein\" in Essen oder vor dem 26. Juli 1978 durch eine Technische\nHochschule die Übereinstimmung mit der „Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und\nPrüfung von Bremsprüfständen\" in der Fassung vom 26. Juli 1978 oder mit der bis zum\n25. Juli 1978 geltenden Fassung vom 21. Oktober 1968 (Verkehrsblatt 1968 S. 542) nach-\ngewiesen ist.\n8.2       Allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassene Bremsprüfstände können bis zum\n31. Dezember 1985 erstgeeicht und unbefristet nachgeeicht werden, wenn sie die baulichen\nAnforderungen und Fe~lergrenzen der in Nr. 8.1 aufgeführten Richtlinien einhalten.\"\n11. Anlage 20 Abschnitt 1 Teil 1 Nr. 7.1.3.5 wird wie folgt geändert:                                     EO 20-1\na) In der Tabelle VI wird in der ersten Zeile unter der Kopfleiste die Anmerknote „1)\" gestrichen.   Teil 1\nb) Unterhalb der Tabelle VI werden die Anmerknote „1 )\" und der nachstehende Satz gestrichen.\n12. Anlage 21 erhält folgende Fassung:\n„Anlage 21                                            EO 21-1\nMeßgeräte für Schall\nAbschnitt 1 - Schallpegelmesser\nAbschnitt 1\nSchallpegelmesser\nInhaltsübersicht\n1         Zulassungsart\n2         Begriffsbestimmung\n3         Werkstoffe\n4         Bauanforderungen\n5         Bezeichnungen und Aufschriften\n6         Fehlergrenzen\n7         Stempelstellen\n8         Übergangsvorschriften","1770                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nZulassungsart\nDie Bauarten der Schallpegelmesser bedürfen der innerstaatlichen Zulassung.\n2    Begriffsbestimmung\nSchallpegelmesser dienen zur Messung von frequenz- und zeitbewerteten Schalldruck-\npegeln. Sie bestehen im allgemeinen aus einem Mikrofon, einem Verstärker mit bestimmten\nFrequenzbewertungen und einem Gleichrichtungs- und Anzeigeteil mit bestimmten Zeit-\nbewertungen.\n3    Werkstoffe\nDer Schallpegelmesser muß in allen Teilen aus Werkstoffen von hinreichender elektrischer,\nmagnetischer und thermischer Unveränderlichkeit sowie mechanischer Festigkeit bestehen.\n4    Bauanforderungen\nSchallpegelmesser müssen mindestens den in der DIN-IEC-Norm 651, Ausgabe Dezember\n1981, festgelegten Anforderungen der Klasse 1 oder Klasse 2 entsprechen.\n5    Bezeichnungen und Aufschriften\n5.1 Auf dem Schallpegelmesser oder auf einem mit ihm fest verbundenen Schild müssen ange-\ngeben sein:\na) Die Klasse nach der DIN-IEC-Norm 651,\nb) Name (Firma) und Wohnort (Sitz) oder die Fabrikmarke des Herstellers,\nc) die Typbezeichnungen des Gerätes und aller notwendigen Zubehörteile, wie Mikrofon,\nVorverstärker, Verlängerungsstab und Prüfschallquelle, sofern diese Bestandteil des Ge-\nrätes sind. Zusätzlich erlaubte Zubehörteile müssen angegeben sein, sofern sie in die Ei-\nchung einbezogen sein sollen;\nd) die Fabriknummer des Gerätes und aller unter Buchstabe c genannten Zubehörteile mit\nindividuell verschiedenen Eigenschaften, wie Mikrofon, Vorverstärker und Prüfschallquel-\nle, sofern diese Bestandteil des Gerätes sind,\ne) der Sollwert des Abgleiches mit einer Prüfschallquelle oder einer internen Referenzspan-\nnung, sofern ein solches Kalibrierverfahren vorgesehen ist,\nf)  das Zulassungszeichen.\n5.2 Jedem Schallpegelmesser muß eine Betriebsanweisung in deutscher Sprache beigegeben\nsein, die alle Angaben nach Nr. 11.2 der DIN-IEC-Norm 651 enthält.\n6   Fehlergrenzen\n6.1 Eichfehlergrenzen\nDie Eichfehlergrenzen entsprechen den Fehlergrenzen nach der DIN-IEC-Norm 651, Aus-\ngabe Dezember 1981.\n6.2 Verkehrsfehlergrenzen\nDie Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,25fache der Eichfehlergrenzen, gerundet auf zen-\ntel dB.\n7   Stempelstellen\n7.1 Die Hauptstempelstelle muß auf dem Schallpegelmesser oder auf dem Schild nach Nr. 5.1\nvorhanden sein.\n7.2 Eine Sicherungsstempelstelle muß auf dem Schild nach Nr. 5.1 vorgesehen sein, wenn\ndieses nicht die Hauptstempelstelle trägt.\n8   Übergangsvorschriften\nSchallpegelmesser, die bis zum 31. Dezember 1983 nach den Anforderungen der Eichord-\nnung vom 15. Januar 1975 (BGBI. 1S. 233), Anlage 21 - Schallpegelmesser, sowie den „An-\nforderungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt an Schallpegelmesser und lm-\npulsschallpegelmesser für die Zulassung zur Eichung vom 1. Januar 1978\", PTB-Mitt. 88\n(1978) S. 46, erstgeeicht worden sind, können unbefristet nachgeeicht werden, wenn sie die\nzum Zeitpunkt der Ersteichung geltenden Anforderungen und Fehlergrenzen einhalten.\"","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982                       1771\n13. Nach Anlage 22 wird folgende Anlage 23 angefügt:\n„Anlage 23                                               EO 23-1\nMeßgeräte für ionisierende Strahlen\nAbschnitt 1    Ortsfeste Strahlenschutz-Meßsysteme\nAbschnitt 1\nOrtsfeste Strahlenschutz-Meßsysteme\nInhaltsübersicht\nZulassungsart\n2        Begriffsbestimmungen\n3        Meßgrößen und Einheiten\n4        Übergangsvorschriften für ortsfeste Strahlenschutz-Meßsysteme nach Nr. 1 .2\n1        Zulassungsart\n1 .1     Die Bauarten ortsfester Strahlenschutz-Meßsysteme, deren Energie-Nenngebrauchs-\nbereich ganz oder teilweise in den Photonenenergiebereich von 0,005 MeV bis 3 MeV fällt,\nbedürfen der innerstaatlichen Zulassung, wenn sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur\nkontinuierlichen Bestimmung der Ortsdosisleistung zwischen 1CJ7 Sievert durch Stunde und\n102 Sievert durch Stunde oder zur Bestimmung der Ortsdosis zwischen 10-7 Sievert und\n10 Sievert verwendet werden.\n1.2      Allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind ortsfeste Strahlenschutz-Meß-\nsysteme nach Nr. 1.1, wenn sie vor dem 1. Januar 1983 im Verkehr waren und den allgemei-\nnen Vorschriften dieser Verordnung sowie den in Nr. 1 bis 4 festgelegten Anforderungen ent-\nsprechen.\n2         Begriffsbestimmungen\n2.1       Ein ortsfestes Strahlenschutz-Meßsystem besteht aus mindestens einem Meßkanal.\n2.2      Ein Meßkanal besteht aus folgenden Komponenten:\n2.2.1     einem Detektor,\n2.2.2     einem Meßumformer,\n2.2.3    einer vom Detektor räumlich getrennten Einrichtung zur Meßwerterfassung, die mindestens\naus einer Meßwertanzeige bestehen muß,\n2.2.4    einer Einrichtung zur Signalübermittlung zwischen Detektor und Meßwerterfassung,\n2.2.5    einer Warn- und Alarmeinrichtung, die mindestens das Unterschreiten einer Warnschwelle\nnach Nr. 4.2.3 erkennen läßt.\n3         Meßgrößen und Einheiten\nMeßgröße für die Ortsdosis durch Photonenstrahlung ist die Photonen-Äquivalentdosis,\nMeßgröße für die Ortsdosisleistung ist die Photonen-Äquivalentdosisleistung. Die Einheit der\nPhotonen-Äquivalentdosis ist das Sievert (Sv), bis zum 31. Dezember 1985 auch das Rem\n(rem); 1 rem = 0,01 Sv. Die Einheit der Photonen-Äquivalentdosisleistung ist die Einheit der\nPhotonen-Äquivalentdosis, geteilt durch eine gesetzliche Einheit der Zeit (s, min, h).\n4        Übergangsvorschriften für ortsfeste Strahlenschutz-Meßsysteme nach Nr. 1.2\n4.1      Meßgrößen und Einheiten\nMeßgröße für die Ortsdosis ist auch die Standard-Ionendosis, Meßgröße für die Ortsdosis-\nleistung ist auch die Standard-lonendosisleistung.\nDie Einheit der Standard-Ionendosis ist das Coulomb durch Kilogramm (C/kg), bis zum\n31. Dezember 1985 auch das Röntgen (R). 1 R = 2,58 • 10-4 C/kg.\nDie Einheit der Standard-lonendosisleistung ist die Einheit der Standard-Ionendosis, geteilt\ndurch eine gesetzliche Einheit der Zeit (s, min, h).\n4.2      Bauanforderungen\n4.2.1    Die Zuordnung der Komponenten jedes Meßkanals (Nr. 2.2.1 bis 2.2.5) untereinander muß\ndurch eine geeignete Kennzeichnung eindeutig und unverwechselbar sein.","1772                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil  1\n4.2.2  Bis zum 50fachen Betrag der für einen Meßkanal vorgesehenen maximalen Ortsdosislei-\nstung muß in allen Ortsdosisleistungs-Anzeigebereichen ein Überschreiten des größten\nMeßwertes erkennbar sein. Ist die für den Meßkanal vorgesehene maximale Ortsdosislei-\nstung größer als 5 Sv/h, so muß diese Forderung erfüllt sein, wenn der Detektor bei einer\nOrtsdosisleistung von 250 Sv/h bestrahlt wird.\n4.2.3  Jeder Meßkanal muß eine Warnschwelle zur Funktionsfehlererkennung haben. Bei ord-\nnungsgemäßer Funktion des Meßkanals muß durch ein dauernd vorhandenes Meßsignal\ndiese Schwelle überschritten werden. Die Schwelle muß prüfbar, ihre Unterschreitung durch\noptische oder akustische Signale mindestens am Ort jeder Meßwertanzeige erkennbar sein.\n4.2.4  Der Nenngebrauchsbereich für die Einflußgröße Photonenenergie muß mindestens die Pho-\ntonenenergie 662 keV enthalten.\n4.2.5  Die eichtechnische Prüfung des ortsfesten Strahlenschutz-Meßsystems mit Ausnahme des\nDetektors und der Signalverbindung vom Detektor zum Meßumformer muß für Ortsdosislei-\nstungs-Meßbereiche, die den Wert 10 mSv/h überschreiten, mit Hilfe von Impuls- oder\nStromgeneratoren möglich sein.\n4.3    Aufschriften, Beschreibung und Bedienungsanleitung\n4.3.1 Jede Meßwertanzeige muß den Meßort, die Meßgröße und deren Einheit erkennen lassen,\njeder erfaßte Meßwert außerdem den Meßzeitpunkt.\n4.3.2 Aus der Beschriftung der Bedienungselemente muß deren Funktion eindeutig und unver-\nwechselbar zu erkennen sein.\n4.3.3 Die Komponenten jedes Meßkanals (Nr. 2.2.1 bis 2.2.5) müssen durch folgende Angaben ge-\nkennzeichnet sein:\nHersteller,\nTypbezeichnung,\nGeräte- bzw. Fertigungsnummer (nur bei Geräten).\n4.3.4 Eine Beschreibung und Bedienungsanleitung für das ortsfeste Strahlenschutz-Meßsystem\nin deutscher Sprache müssen verfügbar sein.\n4.3.5 Ist eine radioaktive Kontrollvorrichtung (Prüfstrahler) vorhanden, so müssen auf ihr das Ra-\ndionuklid, die Aktivität mit Bezugsdatum, der Hersteller und eine Geräte- oder Fertigungs-\nnummer angegeben sein.\n4.4   Antrag auf Eichung\nMit dem Antrag auf Eichung des ortsfesten Strahlenschutz-Meßsystems sind\n4.4.1 die atomrechtliche Genehmigung vorzulegen,\n4.4.2 eine ausführliche Beschreibung und Bedienungsanleitung in deutscher Sprache einzurei-\nchen. Sie muß folgende Angaben enthalten:\n1. Detektorart, Typbezeichnung, Hersteller,\n2. Strahlenart, für die der Meßkanal bestimmt ist,\n3. Meßgröße,\n4. Anzeige- und Meßbereich,\n5. Wirkungsweise und Abmessungen der Detektoren und Hinweise, ob der Detektor luft-\ndicht ist,\n6. Vorzugsrichtung für die Strahlung und Lage des Bezugsortes für die Ortsdosisleistungs-\nbzw. Ortsdosismessung,\n7. Nenngebrauchsbereiche für die Einflußgrößen Photonenenergie, Strahleneinfallsrich-\ntung, Temperatur und Druck der Außenluft, Ortsdosisleistung (soweit erforderlich, z. 8.\nbei gepulster Strahlung), Luftfeuchte, Lage des Detektors und Betriebsspannung,\n8. Energieabhängigkeit im Nenngebrauchsbereich,\n9. Prüfung der Warnschwelle zur Funktionsfehlererkennung (Nr. 4.2.3).\n4.4.3 Auf Anforderung sind folgende Angaben mitzuteilen:\n- die Aufstellungsorte der Komponenten jedes Meßkanals mit genauer Beschreibung der\nVerbindungsleitungen,\n- die Meßwertverarbeitung, -anzeige und -erfassung,\n- das Grenzwert-Meldekonzept, insbesondere die Warn- und Alarmschwellen,\n- die Stromversorgung des ortsfesten Strahlenschutz-Meßsystems,","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982                          1773\n- die Spezifikationen von Impuls- und Stromgeneratoren zur Prüfung des ortsfesten Strah-\nlenschutz-Meßsystems mit Ausnahme der Detektoren,\n- Konversionsfaktoren zur Berechnung der Ortsdosisleistung bzw. Ortsdosis aus den Im-\npulsraten oder Strömen der Impuls- und Stromgeneratoren.\n4.5       Fehlergrenzen\nDie untere Eichfehlergrenze beträgt - 40 % des richtigen Meßwertes im Nenngebrauchs-\nbereich für die Photonenenergie. Die obere Eichfehlergrenze ist nicht festgelegt.\n4.6       Stempelstellen und Bescheinigung\n4.6.1     Für den Hauptstempel muß eine Stempelstelle an geeigneter Stelle der Einrichtung nach\nNr. 2.2 vorgesehen sein.\n4.6.2     Zur Sicherung gegen unbefugte Eingriffe müssen Stempelstellen für Sicherungsstempel vor-\ngesehen sein.\n4.6.3     Über die Eichung wird ein Eichschein erteilt.\n4. 7      Nacheichung\nDie Meßsysteme dürfen bis zum 31. Dezember 1989 nachgeeicht werden.\"\nArtikel 3\nDie Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Eichung von Meßgeräten - Eichanweisung - Besondere\nVorschriften - Prüfung von Wasserzählern für Kaltwasser- vom 3. März 1972 (Beilage zum BAnz. Nr. 51\nvom 14. März 1972 S. 16) wird aufgehoben.\nArtikel 4\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eich-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 5\nArtikel 2 Nr. 1, 3, 5 Buchstabe a bis i und Nr. 8 treten am 1. Mai 1983 in Kraft. Im übrigen tritt die Ver-\nordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn.den 15.Dezember1982\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}