{"id":"bgbl1-1982-51-5","kind":"bgbl1","year":1982,"number":51,"date":"1982-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/51#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-51-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_51.pdf#page=9","order":5,"title":"Verordnung über Ausnahmen von der Eichpflicht (Eichpflicht-Ausnahmeverordnung)","law_date":"1982-12-15T00:00:00Z","page":1745,"pdf_page":9,"num_pages":5,"content":["Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982                          1745\nVerordnung\nüber Ausnahmen von der Eichpflicht\n(Eichpflicht-Ausnahmeverordnung)\nVom 15. Dezember 1982\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 bis 4 des Eichgesetzes vom     13. Längenmeßgeräte zur Messung von Folien mit einer\n11. Juli 1969 (BGBI. 1S. 759), der zuletzt durch Gesetz         Dicke von 0,5 Millimeter oder weniger, Kunststoff-\nvom 20. Januar 1976 (BGBI. 1S. 141) geändert worden             schnüren mit einem Durchmesser von 1 Millimeter\nist, wird von der Bundesregierung und auf Grund des             oder weniger, Bändern jeder Art, Litzen, Drahtge-\n§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f, Nr. 3 und 4 des Eichge-          flechten, Drahtgeweben, Dachpappen und Dämm-\nsetzes, der durch Gesetz vom 6. Juli 1973 (BGBI. 1              stoffen,\nS. 716) geändert worden ist, vom Bundesminister für\nWirtschaft, zu Nummer 3 im Einvernehmen mit dem Bun-       14. Wickellängen- und Dickenmeßgeräte für Natur-\ndesminister für Jugend, Familie und Gesundheit und               därme,\ndem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten, mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:         15. Wegstreckenzähler in\n§1                                 a) Kraftomnibussen des Linienverkehrs nach den\nUnbeschränkte Ausnahmen                              §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgeset-\nzes,\nVon der Eichpflicht ausgenommen sind\nb) Kraftomnibussen des Ausflugsfahrten- und des\n1. Füllwaagen in Abfüllstellen für Druckgas, wenn eine            Ferienzielreiseverkehrs nach § 48 des Perso-\ngeeignete geeichte Kontrollwaage verwendet wird,               nenbeförderungsgesetzes,\nc) in Kraftomnibussen für Beförderungen auf Grund\n2. Vorsortierwaagen, -maßstäbe und -meßschablonen\nder Freistellungsverordnung vom 30. August\nin Betrieben der Deutschen Bundespost sowie Ge-\n1962 (BGBI. 1 S. 601), geändert durch Verord-\nbührenwaagen der Teilnehmer am Freistempelver-\nnung vom 16. Juni 1967 (BGBI. 1 S. 602),\nfahren,\nd) Mietomnibussen nach § 49 Abs. 1 des Perso-\n3. Waagen, die nur zur Kontrolle des Gewichtseinzel-              nenbeförderungsgesetzes,\nner Geldrollen geeignet sind,\ne) Fahrzeugen des Güternahverkehrs nach § 2\n4. Handzugfederwaagen im ambulanten Kleinhandel                   Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes,\nmit Altstoffen,                                           f) Fahrzeugen des Güterfernverkehrs nach § 3\n5. in Wäschereien und Chemischreinigungen verwen-                 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes,\ndete Waagen, deren Anzeigeeinrichtung nicht nach          g) Krankentransport- und Bestattungsfahrzeugen,\nGewicht eingeteilt ist und die nur zur Überwachung             wenn das Beförderungsentgelt nicht nach der\nder für die Wasch- oder Reinigungsmaschinen be-                gefahrenen Wegstrecke berechnet wird,\nstimmten Füllmengen dienen,\nh) Mietwagen für Selbstfahrer, bei denen der Miet-\n6. Maße mit einem Volumen von 20 Kubikzentimeter                 preis nur nach der Mietdauer berechnet wird oder\nund weniger für Obenschmieröle und andere Kraft-              die mindestens für dte Dauer etnes Jahres an\nstoffzusätze,                                                 einen Mieter vermietet sind und bei denen pau-\nschal nach einem Stufenplan gefahrener Weg-\n7. Volumen- und Durchflußmeßgeräte für Abwässer,                  strecke abgerechnet wird,\n8. Meßeinrichtungen an Sammelfahrzeugen für Altöl,           i) Kundendienstfahrzeugen,\n9. Meßgeräte in Erdöl- und Erdgasgewinnungsanla-         16. Wegstreckenzähler in Fahrtschreibern und Kon-\ngen, die nur zur verhältnismäßigen Aufteilung einer        trollgeräten, die nach § 57 b der Straßenverkehrs-\nLiefermenge auf verschiedene Geschäftspartner              zulassungsordnung geprüft werden,\ndienen,\n17. Parkuhren,\n10. zur Eichung zugelassene Zähler und Meßwerkzeu-\nge für Branntwein, die nach dem Gesetz über das       18. im Bereich der Heilkunde und der Herstellung und\nBranntweinmonopol und seinen Ausführungsbe-                 Prüfung von Arzneimitteln\nstimmungen geprüft und beglaubigt werden,\na) Meßzylinder und Mischzylinder,\n11. Getreidemaße mit einem Volumen von 50 Kubikzen-              b) Reagenzgläser und Zentrifugengläser,\ntimeter und weniger für Feuchtebestimmer,\nc) Bechergläser, Erlenmeyer-Kolben     und    Urin-\n12. Meterzähler und Wickelautomaten mit eingebautem                 gläser,\nLagenzähler für die Messung von Garnen bei Ver-             d) sonstige Volumenmeßgeräte, die nur für qualita-\nkaufseinheiten von 1O 000 Meter und weniger,                   tive Untersuchungen benutzt werden,","1746                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\ne) Meßgeräte bei der maschinellen Herstellung von          27. Münzwerke bei Gas-, Wasser- und Elektrizitätszäh-\nDrageekernen, Tabletten, Pillen, Suppositorien              lern,\nund Kapseln und anderen Formen einzeln do-\nsierter Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arznei-      28. Zusatzeinrichtungen nach § 5 Nr. 1 des Eichgeset-\nmittelgesetzes,                                             zes zur Darstellung der Meßwerte, bei denen das\nzugehörige Meßgerät oder eine zu dem Meßgerät\nf) rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen von                    gehörende andere Zusatzeinrichtung ein nicht rück-\nMeßgeräten mit einem geeichten Anzeigegerät,                stellbares Zählwerk hat, soweit der geschäftliche\ndie zur zusätzlichen Darstellung von Meßwerten              Verkehr sich zwischen zwei gleichbleibenden Part-\ndienen,                                                     nern über fest eingebaute Leitungen vollzieht,\ng) Meßgeräte zur Bestimmung des Atmungsdrucks\nund des Atemvolumens,                                  29. nichtstationäre Volumenmeßanlagen, die aus-\nschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben zur Ab-\nh) Meßgeräte zur Bestimmung des Beatmungs-                      gabe flüssiger oder verflüssigter Düngemittel einge-\ndrucks und des Beatmungsvolumens,                           setzt werden,\ni) Meßgeräte zur Überwachung des Klimas, auch\nin Therapiekammern und -zelten sowie in               30. Maßstäbe und Meßbänder mit einer Länge von\nInkubatoren,                                                2 Meter und weniger, die in der Sägewerksindustrie,\nim Bauhauptgewerbe, Ausbau- und Bauhilfsgewerbe\nj) Diätwaagen,\nverwendet werden,\nk) Thermometer an Geräten zum Verdunsten,\nTrocknen, Brüten oder Wärmen,                          31. Reifenprofilmeßgeräte,\n1) Druckmaßgeräte, die nur zur Überwachung von             32. Pipetten für Schwefelsäure, die zur butyrometri-\nGeräten dienen,                                              schen Fettbestimmung von Milch und Milchproduk-\nm) Meßgeräte zur Bestimmung der Urindichte,                     ten dienen,\nn) Meßgeräte zur Bestimmung von Gaskonzentra-             33. Lager-, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach\ntionen im Blut oder im Atemgas,                             dem Branntweinmonopolrecht, die vor dem 1. Juli\n1973 in Gebrauch genommen und zollamtlich ver-\n19 Temperatur- und Druckmeßgeräte bei der Herstel-                  messen sind,\nlung und Prüfung von Arzneimitteln, soweit sie nicht\nzur Bestimmung physikalischer Kennzahlen von              34. Dosiereinrichtungen zur Kennzeichnung von\nArzneimitteln verwendet werden,                                 Mineralölen nach dem Mineralölsteuergesetz 1964,\n20. Meßgeräte bei der qualitativen Prüfung von Arznei-        35. Verbandstoffmeßmaschinen,\nmitteln, soweit sie nicht auch zur Ermittlung der\nquantitativen Zusammensetzung der Arzneimittel            36. Lagerbehälter für Bitumen,\nverwendet werden,\n37. Behälter für Abfälle sowie für den Abtransport von\n21. Zyklothermometer,                                               Aushub- und Abbruchmaterial,\n22. Tarifschaltuhren an Meßgeräten für die Abgabe von         38. Meßgeräte· zur Messung der Rauchgastemperatur\nElektrizität, Gas, Wasser und Wärme, deren Stand                nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des\nund deren eingestellte Schaltzeiten bei geschlos-              Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung\nsenem Gehäuse erkennbar sind; Zeitgeber für Ma-                der Bekanntmachung vom 5. Februar 1979 (BGBI. 1\nximumzähler, für Rundsteueranlagen und für Bela-                s. 165),\nstungsmeßgeräte für Gas, Wasser und Wärme;\nTonfrequenzrundsteuerempfänger,                           39. Meßgeräte zur Prüfung der Einstellung von Schein-\nwerfern an Fahrzeugen,\n23. Überschußblindverbrauchszähler, die aus Wirk-\nund Blindverbrauchszählern zusammengesetzt               40. Seeschiffe, die bei der mittelbaren Bestimmung der\nsind,                                                          Masse ihrer Ladung als Meßgeräte für das Volumen .\ndes von ihnen verdrängten Wassers dienen.\n24. Zähler zur Bestimmung von Transformatorenverlu-\nsten,                                                                                 §2\n25. rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen für Meßge-                      Meßgeräte in Versorgungsleitungen\nräte für Elektrizität, für Gas mit Ausnahme der Men-\nVon der Eichpflicht ausgenommen sind im geschäft-\ngenumwerter, für Wasser und für Wärme, soweit nur         lichen Verkehr über Versorgungsleitungen zwischen\nMeßwerte wiederholt werden oder soweit neue\ngleichbleibenden Partnern Meßgeräte für\nMeßwerte gebildet werden, die an Hand selbsttäti-\nger Aufzeichnungen oder ohne besondere Hilfsmit-          1. Wasser mit maximalem Durchfluß von mindestens\ntel vom Vertragspartner nachprüfbar sind; im ge-              2 000 Kubikmeter je Stunde,\nschäftlichen Verkehr zwischen Versorgungsunter-\n2. Wasserdampf,\nnehmen müssen die Meßwerte nicht in vorgenann-\nter Weise nachprüfbar sein,                               3. die Mengenmessung von Flüssigkeiten außer Was-\nser mit maximalem Durchfluß von mindestens 600\n26. Meßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Beton,                 Kubikmeter je Stunde,","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982                           1747\n4. die Mengenmessung von Brenngasen mit maxima-               wendet und einer Bauartprüfung und regelmäßigen\nlem Durchfluß von mindestens 150 000 Kubikmeter           Nachprüfungen nach den vom Bundesminister für\nje Stunde im Normzustand,                                  Verkehr hierfür erlassenen Richtlinien unterzogen\nwerden.\n5. Brenngase mit Brennwerten unter 6,5 Kilowatt-\nstunden je Kubikmeter, die unter einem Überdruck                                    §5\nvon weniger als 3 Bar stehen, oder andere Gase als\nVolumenmeßgeräte im Bereich der Heilkunde\nBrenngase, wenn Lieferer und Empfänger die Liefer-\nund der Herstellung und Prüfung\nmenge unabhängig voneinander messen oder die\nvon Arzneimitteln\nMeßgeräte gemeinsam durch fachkundiges Personal\nüberwachen,                                              (1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind\n6. Elektrizität mit einer höchsten dauernd zulässigen      1. Pipetten mit einem Volumen von nicht mehr als 100\nBetriebsspannung von mindestens 245 000 Volt              Mikroliter, die nur für den einmaligen Gebrauch be-\noder bei einer Nennstromstärke von mehr als 5 000         stimmt und geeignet sind, wenn sie Anlage 12 Nr. 8,\nAmpere,                                                    15 und 16 der Eichordnung sinngemäß entsprechen,\n7. Wärme mit einer Nennleistung von mindestens 10          2. medizinische Spritzen, wenn sie Anlage 15 der Eich-\nMegawatt.                                                 ordnung entsprechen,\nWird die Abgabe an einen Partner mit mehreren Meßge-       3. Volumenmeßgeräte, die nur für solche quantitativen\nräten in einer Meßstation ermittelt, so gelten die in Satz     Analysen benutzt werden, deren Richtigkeit durch\n1 genannten Maximalwerte für die Summe der Maximal-            ständige Überwachung nach den Methoden der sta-\nwerte der einzelnen Meßgeräte.                                 tistischen Qualitätskontrolle und durch Ringversu-\nche nachgewiesen wird.\n§3                                (2) Bei der Herstellung, der Einfuhr und dem sonstigen\nMeßgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts            Inverkehrbringen von Meßgeräten nach Absatz 1 Nr. 1\nund 2 ist die Einhaltung der Fehlergrenzen nach Anlage\n(1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind Meßgeräte      12 Nr. 15 und 16 und nach Anlage 15 der Eichordnung\nzur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milch und        mit geeigneten geeichten Kontrollmeßgeräten zu über-\nMilcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren.          prüfen. Bei der Verwendung von Meßgeräten nach Ab-\nsatz 1 Nr. 3 sind bei der statistischen Qualitätskontrolle\n(2) Die Einhaltung richtiger Meßergebnisse bei Meß-\nund bei Ringversuchen die Richtlinien zu beachten, die\ngeräten nach Absatz 1 ist mindestens zweimal täglich\nvon der Bundesärztekammer im Benehmen mit der\nmit geeigneten geeichten Kontrollmeßgeräten zu über-\nPhysikalisch-Technischen Bundesanstalt und den zu-\nprüfen.\nständigen Behörden aufgestellt werden.\n§4\nMeßgeräte nach § 2 des Eichgesetzes                                           §6\nVon der Eichpflicht ausgenommen sind                                        Zusatzeinrichtungen\n1. Meßgeräte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 des Eich-         (1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind rückwir-\ngesetzes, soweit sie von Behörden verwendet wer-      kungsfreie Zusatzeinrichtungen nach § 5 Nr. 1 des Eich-\nden, die mit Messungen nach dem Zoll- und Steuer-     gesetzes, die\nrecht sowie dem Branntweinmonopolrecht oder mit       1. Meßwerte zusätzlich darstellen, wenn\nder Erstattung von Gutachten für staatsanwalt-\nschaftliche, gerichtliche oder andere amtliche            a) das zugehörige Meßgerät oder eine zu dem Meß-\nZwecke oder mit der Erstattung von Schiedsgutach-             gerät gehörende andere geeichte Zusatzeinrich-\nten beauftragt sind, wenn                                     tung die ermittelten Meßwerte unverändert auf-\nzeichnet oder speichert und diese in einer für den\na) die Meßgeräte ihrer Beschaffenheit nach nicht die          Geschäftspartner und die zuständige Behörde\nVoraussetzungen der Eichfähigkeit erfüllen und in          lesbaren Form zur Verfügung stehen und\nanderer Weise als durch Eichung sichergestellt\nist, daß die Verwendung der Geräte zu einer ge-        b) sie mit der Aufschrift „Nicht geeicht\" versehen\nnaueren Bestimmung von Meßwerten führt, als sie             sind;\nnach dem Stand von Wissenschaft und Technik\n2. Meßwerte programmierbar verarbeiten, wenn die\nmit Hilfe geeichter Meßgeräte erreicht werden\nVoraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind oder\nkann oder\nwenn\nb) die Meßsicherheit der Meßgeräte für den Bereich,\na) sie die richtige und zuverlässige Erfassung, Ver-\nin welchem sie Verwendung finden, ohne Bedeu-\narbeitung und Ausgabe der Meßwerte erwarten\ntung ist,\nlassen,\n2. Meßgeräte, die ihrer Beschaffenheit nach aus-               b) insbesondere sichergestellt ist, daß die Erfas-\nschließlich dazu bestimmt und geeignet sind, die               sung, Verarbeitung und Ausgabe der Meßwerte\nÜbereinstimmung der Fahrzeuge und Fahrzeugteile                und Ergebnisse nicht durch eine unbeabsichtigte\nmit den Bau- und Betriebsvorschriften des Straßen-             falsche Bedienung oder durch einen Eingriff ohne\nverkehrsrechts festzustellen, wenn sie in Techni-              besonderes Hilfsmittel geändert werden können\nschen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr ver-            und","1748                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang _1982, Teil 1\nc) eine laufende Überwachung der Arbeitsweise der        erfolgen. Für die Prüfung ist das Verfahren zur Prüfung\nZusatzeinrichtung durch die zuständige Behörde       der Füllmengen von Fertigpackungen durch die zustän-\nmöglich ist.                                         digen Behörden (Anlage 4 a zur Fertigpackungsverord-\nnung) entsprechend anzuwenden.\n(2) Wer eine Zusatzeinrichtung nach Absatz 1 Nr. 2\nverwendet, hat dies der zuständigen Behörde unverzüg-            (6) Die Anforderungen in den Absätzen 2 und 4 sind\nlich anzuzeigen. Der Anzeige sind beizufügen                  auf eine Temperatur von 20 °C bezogen.\n1. eine Beschreibung der Zusatzeinrichtung und ihrer             (7) Die Angabe der Nennfüllmenge muß bestimmt\nArbeitsweise mit erläuternden Skizzen (Blockschalt-      sein; die Angabe eines Füllmengenbereichs ist unzuläs-\nbild) und                                                sig.\n2. eine Darstellung der vorgesehenen Verwendung der                                      §8\nZusatzeinrichtung im Rahmen der §§ 1 bis 4 des\nEichgesetzes.                                                  Meßgeräte nach § 7 Abs. 2 des Eichgesetzes\n(3) Von der Eichpflicht ausgenommen sind rückwir-             (1) Auf Meßgeräten nach§ 7 Abs. 2 des Eichgesetzes\nkungsfreie Zusatzeinrichtungen nach § 5 Nr. 2 des Eich-       sind die Worte „Nicht geeicht\" anzubringen. Die Schrift-\ngesetzes und solche zur zusätzlichen Angabe von Meß-         größe dieser Angabe darf folgende Werte nicht unter-\nwerten und Preisen, wenn das zugehörige Meßgerät             schreiten:\noder eine andere zum Meßgerät gehörende geeichte Zu-\nsatzeinrichtung die ermittelten Meßwerte und zugehöri-       Meßgeräte                                      Schriftgröße\ngen Preise (Grund- und Verkaufspreis) unverändert auf\neinem Beleg abdruckt, der für den Käufer bestimmt ist.\n1. Waagen mit einer Höchstlast von\n§7                                  a) 50 Kilogramm und weniger              6 Millimeter\nFormbeständige Behältnisse                        b) mehr als 50 Kilogramm                40 Millimeter\n(1) Formbeständige Behältnisse nach§ 1 Abs. 2 des         2. Volumenmeßgeräte                           6 Millimeter\nEichgesetzes, in denen flüssige Lebensmittel nur einmal\nin den Verkehr gebracht werden (Einwegbehältnisse),           Die Aufschriften müssen leicht erkennbar und dauerhaft\nsind von der Eichpflicht ausgenommen, wenn sie                sein und beim Gebrauch der Meßgeräte im Blickfeld des\nBenutzers liegen.\n1. leicht erkennbar und dauerhaft folgende Aufschriften\ntragen:                                                     (2) Gewichte gelten als nicht geeicht gekennzeichnet,\nsoweit sie eine deutlich erkennbare dauerhafte Markie-\na) Nennfüllmenge in Liter,                              rung in roter Farbe tragen.\nb) ,,Zur einmaligen Verwendung\" oder „Einwegbe-\nhältnis\",\nc) ,,Nicht geeicht\" und                                                             §9\nKontrollmeßgeräte\nd) Name und Wohnort oder die Fabrikmarke des\nHerstellers des Behältnisses;                          Meßgeräte sind als Kontrollmeßgeräte im Sinne des\n§ 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 3\n2. folgende Größen der Nennfüllmenge einhalten:\ngeeignet, wenn sie den besonderen Anforderungen der\na) bei Füllmengen von mehr als 10 Liter bis 50 Liter    Anlage entsprechen.\nganzzahlige Vielfache von 5 Liter,\nb) bei Füllmengen von mehr als 50 Liter ganzzahlige                                 §10\nVielfache von 1 O Liter.                                    Angabe von Gewichtswerten ohne Wägung\n(2) Bei der Abfüllung darf die Füllmenge im Mittel nicht     (1) Für Formstahl, Breitflanschträger und gebogenen\nkleiner sein als die Nennfüllmenge. Die zulässige Minus-      Betonstahl dürfen Werte nach Gewicht auch ohne Wä-\nabweichung der Füllmenge beträgt 1,5 vom Hundert der          gung angegeben werden, wenn sie nach DIN 488 Teil 2\nNennfüllmenge. Diese Minusabweichung darf bei höch-          und 4, Ausgabe April 1972, DIN 1025 Teil 1 bis 4, Aus-\nstens 2 vom Hundert der Behältnisse überschritten wer-       gabe Oktober 1963, DIN 1025 Teil 5, Ausgabe März\nden.                                                          1965 oder DIN 1026, Ausgabe Oktober 1963, ermittelt\n(3) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 2     worden sind. Die Normen sind im Beuth-Verlag GmbH,\nist mit geeigneten geeichten Kontrollmeßgeräten zu          Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen\nüberprüfen.                                                 Patentamt in München archivmäßig gesichert nieder-\ngelegt.\n(4) Einwegbehältnisse mit einer größeren Minusab-\nweichung der Füllmenge als 3 vom Hundert der Nenn-             (2) Für Milch, die einem Unternehmen der Be- oder\nfüllmenge dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.       Verarbeitung von Milch (Molkerei) angeliefert wird, dür-\nfen Werte nach Gewicht auch ohne Wägung angegeben\n(5) Die Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 2 ist   werden, wenn das Volumen der Milch mit einem Meßge-\nvon der zuständigen Behörde durch Stichproben zu            rät bestimmt und im Verhältnis 1 : 1,020 oder nach\nüberprüfen. Die Prüfung kann bei der Herstellung, der       einem von der Molkerei errechneten, mindestens durch\nEinfuhr, einem sonstigen Verbringen in den Geltungsbe-      wöchentliches Nachwägen der Milch zu überprüfenden\nreich dieser Verordnung und in allen Stufen des Handels     Faktor in Gewicht umgerechnet wird.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982                               1749\n§ 11                             6. entgegen § 7 Abs. 7 Füllmengen nicht ordnungsge-\nmäß angibt.\nOrdnungswidrigkeiten\n§ 12\nOrdnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 12 des\nEichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                                 Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n1 . entg.!3gen § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2 Satz 1 oder§ 7 Abs. 3   tungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eichgeset-\ndie Uberprüfung mit geeigneten geeichten Kontroll-\nzes auch im Land Berlin.\nmeßgeräten nicht vornimmt,\n§13\n2. entgegen§ 6 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht recht-\nzeitig, unvollständig oder unrichtig erstattet,                                     Inkrafttreten\n3. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 so abfüllt, daß die Füll-           (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nmenge im Mittel kleiner ist als die Nennfüllmenge,         dung in Kraft.\n4. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 die festgelegte Mi-           (2) Gleichzeitig tritt die Eichpflicht-Ausnahmeverord-\nnusabweichung überschreitet,                               nung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n18. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3704) außer Kraft.\n5. entgegen § 7 Abs. 4 Einwegbehältnisse mit zu großer         Höchstbelastungsanzeiger und Belastungsschreiber\nMinusabweichung der Füllmenge in den Verkehr               für Gas dürfen jedoch noch bis zum 31. Dezember 1984\nbringt,                                                    ungeeicht verwendet werden.\nBonn.den 15.Dezember1982\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff\nAnlage\n(zu § 9)\nGeeignete Kontrollmeßgeräte\nim Sinne der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung\n1. Zu § 1 Nr. 1\nWaagen mit einer Genauigkeit, die mindestens der\nGenauigkeit von Handelswaagen entspricht.\n2. Zu § 3 Abs. 2\nMeßgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen.\n3. Zu § 5 Abs. 2 Satz 1\n3.1 Für die Prüfung von Pipetten:\nFeinwaagen\n3.2 Für die Prüfung von medizinischen Spritzen:\nFeinwaagen oder Meßkolben mit Fehlermarken.\n4. Zu § 7 Abs. 3\nWaagen nach Anlage 7 Nr. 4 der Fertigpackungsver-\nordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1585) in\nVerbindung mit einem Dichtemeßgerät, das keine\ngrößere Fehlergrenze als ± 2 vom Tausend hat.\n5. Gewichte\nDen Waagen müssen erforderlichenfalls Gewichte\nbeigegeben sein."]}