{"id":"bgbl1-1982-51-2","kind":"bgbl1","year":1982,"number":51,"date":"1982-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/51#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_51.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Pflichtablieferung von Druckwerken an die Deutsche Bibliothek (Pflichtstückverordnung - PflStV)","law_date":"1982-12-14T00:00:00Z","page":1739,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982                           1739\nVerordnung\nüber die Pflichtablieferung von Druckwerken an die Deutsche Bibliothek\n(Pflichtstückverordnung - PflStV)\nVom 14. Dezember 1982\nAuf Grund der§§ 24 und 18 Abs. 2 des Gesetzes über       gen von Musiknoten, die erstmals bis zum 15. Juni 1973\ndie Deutsche Bibliothek vom 31. März 1969 (BGBI. 1          erschienen sind, abzuliefern.\nS. 265) wird verordnet:\n(2) Erscheinen gleichzeitig neben der Normalausgabe\n§ 1                            eines Druckwerks weitere Ausgaben, die sich durch\nverschiedene Ausstattungen des Buchblocks unter-\nBeschaffenheit der Pflichtstücke,              scheiden, wie Dünndruck-, Studien- oder Luxusausga-\nUmfang der Ablieferungspflicht                ben, so ist ein Pflichtstück der Normalausgabe abzulie-\n( 1) Das Pflichtstück ( § 18 Abs. 1 des Gesetzes) ist   fern. Im bibliographischen Begleitzettel(§ 7) sind die ab-\nweichenden bibliographischen Daten der nicht abzulie-\n1. in vollständigem, einwandfreiem und unbenutztem         fernden Ausgaben anzugeben. Werden die weiteren\nZustand,                                               Ausgaben jedoch im Druckwerk unverschlüsselt be-\n2. in handelsüblicher Einbandart, Tasche, Kassette         nannt, so ist ein Pflichtstück dieser Ausgaben abzulie-\noder im handelsüblichen Schuber                        fern. Erscheinen zu einem späteren Zeitpunkt neben der\nNormalausgabe weitere Ausgaben in anderer Ausstat-\nabzuliefern. Sind mehrere Einbandarten handelsüblich,\ntung des Buchblocks, so ist auch ein Pflichtstück der\nist das Pflichtstück in der dauerhaftesten Einbandart\nweiteren Ausgaben abzuliefern.\nabzuliefern; dies gilt nicht für Leder-, Pergament- und\nandere Luxuseinbände, wenn eine andere Einbandart\n(3) Erscheint gleichzeitig mit einer Papierausgabe\ngenügend dauerhaft ist. Wandkarten können unaufge-\neine Mikroformausgabe, so ist ein Pflichtstück der Pa-\nzogen abgeliefert werden.\npierausgabe abzuliefern. Im bibliographischen Begleit-\n(2) Abzuliefern sind ferner                              zettel sind die abweichenden bibliographischen Daten\nder Mikroformausgabe anzugeben. Erscheint die Mikro-\n1. Einbanddecken, Sammelordner und dergleichen,\nformausgabe zu einem späteren Zeitpunkt als die\n2. Jahrgangstitelblätter, Inhaltsverzeichnisse und Regi-    Papierausgabe, so ist von der Mikroformausgabe ein\nster zu Druckwerken (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes), die      Pflichtstück abzuliefern.\nfortlaufend erscheinen,\n(4) Erscheinen musikalische Tonaufzeichnungen\n3. sonstige Gegenstände, die erkennbar zu einem ab-         gleichzeitig in mehreren inhaltlich identischen Tonträ-\nlieferungspflichtigen Hauptwerk gehören.                gerausgaben, so ist die Ausgabe mit der besten Ton-\nqualität und der größten Haltbarkeit abzuliefern. Im\nbibliographischen Begleitzettel sind die abweichenden\n§ 2                            bibliographischen Daten der nicht abzuliefernden Aus-\nVerschiedene Ausgaben                      gaben anzugeben. Erscheinen die verschiedenen Aus-\ngaben nicht gleichzeitig, so sind alle Ausgaben abzu-\n(1) Veränderte Neuauflagen sind abzuliefern. Unver-      liefern.\nänderte Neuauflagen einschließlich höherer Tausender,\nausgenommen von Schulbüchern für allgemeinbildende                                      §3\nSchulen und von Karten, sind abzuliefern, wenn sie aus                         Mehrere Verlagsorte\nunverschlüsselten Angaben im Druckwerk selbst er-\nkennbar sind. In jedem Fall sind nach dem 15. Juni 1973         Enthält ein Druckwerk die Angabe eines Verlags-,\nerschienene und erscheinende unveränderte Neuaufla-          Lizenzverlags- oder Kommissionsverlagsortes, der","1740                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\ninnerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes liegt,                  g) Kartenspiele, Gesellschaftsspiele, Puzzles, Be-\nzusätzlich zu einem entsprechenden außerhalb des                        schäftigungsmaterialien, Maibücher, Modellbau-\nGeltungsbereiches des Gesetzes liegenden Ort, so ist                    bögen und -pläne;\nein Pflichtstück abzuliefern.                                  11. Tageszeitungen, sofern sie nicht angefordert wer-\nden.\n(2) Musiknoten sind nicht abzuliefern, wenn sie nur\n§4\nvermietet oder verliehen werden. Sie werden in biblio-\nEinschränkung der Ablieferungspflicht              graphische Verzeichnisse aufgenommen, wenn der\n( 1) Nicht abzuliefern sind\nVerleger hierzu der Deutschen Bibliothek ein Stück\nleihweise überläßt oder ihr die erforderlichen bibliogra-\n1. Schriften, die mit nicht abzuliefernden Druckwerken       phischen Angaben mitteilt.\noder sonstigen nicht abzuliefernden Gegenständen\nerscheinen und ohne diese nicht verständlich sind;\n§5\n2. Offenlegungs-, Auslege- und Patentschriften des\nMehrere Verpflichtete\nDeutschen und des Europäischen Patentamtes;\nMehrere Ablieferungspflichtige (§ 19 des Gesetzes)\n3. Druckwerke, die in einer geringeren Auflage als 10\nsind Gesamtschuldner.\nExemplare erscheinen, sofern es sich nicht um ver-\nöffentlichte Hochschul-Prüfungsarbeiten oder um                                      §6\nDruckwerke handelt, die einzeln auf Anforderung\nZeitpunkt der Ablieferung,\nverlegt werden;\nAblieferungsort\n4. Druckwerke mit bis zu vier Seiten Umfang, es sei             ( 1) Das Pflichtstück, einschließlich der in § 1 Abs. 2\ndenn, daß mehrere von ihnen durch eine Kennzeich-       bezeichneten Druckwerke und Gegenstände, ist inner-\nnung als zusammengehörig anzusehen sind; diese          halb einer Woche nach Beginn der Verbreitung durch\nEinschränkung der Ablieferungspflicht gilt nicht für    den Ablieferungspflichtigen unaufgefordert, unentgelt-\nKarten, Mikrofiches, Musiknoten und Tonträger;          lich und auf seine Kosten unmittelbar an die in § 20 des\n5. Sonderdrucke und Vorabdrucke, soweit sie nicht           Gesetzes genannten Stellen abzusenden. Dies gilt auch\nvom Verleger verbreitet werden;                         für die einzelnen Hefte und Lieferungen von fortlaufend\nerscheinenden Druckwerken.\n6. Originalkunst-Mappen ohne Titelblatt und Text;\n(2) Tageszeitungen sind abweichend von Absatz 1\n7. Plakate, Wandzeitungen und Flugblätter;                  nach Ablauf jedes Monats gesammelt abzuliefern, wenn\nsie die Deutsche Bibliothek anfordert.\n8. Veranstaltungsprogramme, die weder Abbildungen\nnoch weiteren Text enthalten;                              (3) Verbreitung im Sinne des Absatzes 1 ist diejenige\nTätigkeit, durch die das Druckwerk nach Herstellung\n9. Listen von Ausstellungsstücken, die weder Abbil-         einem größeren, individuell bestimmten oder unbe-\ndungen noch weiteren Text enthalten;                    stimmten Personenkreis außerhalb der an der Herstel-\n10. Schriften nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes (Ak-         lung Beteiligten zugänglich gemacht wird. Wird ein\nzidenzdrucksachen), insbesondere                        Druckwerk einzeln auf Anforderung verlegt, so beginnt\nseine Verbreitung mit dem allgemeinen Angebot, daß\na) Prospekte, Musterbücher, Preislisten, Wer-          von der Vorlage auf Bestellung Exemplare hergestellt\nbeschriften, Vordrucke, Eintragungsbücher,           werden.\nTestbögen;\nb) Gebrauchsanweisungen, Bedienungs- und Be-                                         §7\ntriebsanleitungen, technische oder vorläufige                       Verfahren bei der Ablieferung\nLieferbedingungen, Einzelmerkblätter;\n(1) Der Ablieferungspflichtige hat der Deutschen\nc) innerbetriebliche Aushänge, einzelne Dienstan-        Bibliothek alle zur bibliographischen Verzeichnung der\nweisungen, Organisations- und Geschäftsver-           Pflichtstücke erforderlichen Angaben mitzuteilen. Hier-\nteilungspläne, Schuldner- und lnsolventenlisten,      zu ist jedem Pflichtstück, bei Zeitschriften dem ersten\neinzelne Unfallverhütungsvorschriften, lokale         Heft, ein bibliographischer Begleitzettel ausgefüllt bei-\nVereinssatzungen und Mitgliederverzeichnisse;         zulegen. Die Begleitzettel werden von der Deutschen\nd) Eintrittskarten, Etiketten, Wertzeichen, Briefmar-    Bibliothek kostenlos zur Verfügung gestellt. Biblio-\nken, Banknoten, Warenzeichen, Geschäfts- und         graphische Begleitzettel können bei Musiknoten und\nVisitenkarten, Exlibris;                             Tonträgern im Einvernehmen mit der Deutschen Biblio-\nthek durch andere Informationsbelege ersetzt werden.\ne) Einzeltarife, Verkehrstarife, Fahrscheine, Einzel-\nfahrpläne, örtliche Fernsprechbücher;                   (2) Die Deutsche Bibliothek ist zu einer Empfangsbe-\nstätigung verpflichtet, wenn der Ablieferungspflichtige\nf) Post-, Ansichts-, Spruch-, Glückwunsch- und          die dem bibliographischen Begleitzettel anhängende\nFestkarten, Familienanzeigen, Bierdeckel, Spei-       Postkarte ausfüllt und seine Anschrift einträgt. Der Ab-\nsekarten, Rätselhefte, die weder zusätzlichen         lieferungspflichtige erhält die Postkarte als Empfangs-\nText noch Abbildungen enthalten, Tagesabreiß-        bestätigung zurück. Bei periodischen Veröffentlichun-\nund Notizkalender;                                   gen wird eine solche Empfangsbestätigung nur beim","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982                          1741\nersten Heft neuer Zeitschriften sowie bei jährlich und                                §9\nseltener erscheinenden periodischen Druckwerken ge-\nBerlin-Klausel\ngeben.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n§8                             tungsgesetzes in Verbindung mit § 26 des Gesetzes\nAntrag auf Vergütung                     auch im Land Berlin.\nHält der Ablieferungspflichtige die unentgeltliche Ab-\n§10\ngabe eines bestimmten Druckwerkes für unzumutbar,\nso kann er dies der Deutschen Bibliothek unter Angabe                           Inkrafttreten\nder Gründe mitteilen und eine Vergütung nach§ 22 des         (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.\nGesetzes beantragen. Der Antrag ist innerhalb der Frist\ndes § 6 Abs. 1 zu stellen. Im Antrag sind Angaben über       (2) Gleichzeitig treten die Pflichtstückverordnung\nLadenpreis, Subskriptions-, Vorzugs- oder Abonne-         vom 21. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1782), geändert\nmentspreis sowie über Herstellungskosten und Aufla-       durch die Verordnung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1\ngenhöhe des Druckwerkes zu machen. Die Abliefe-           S. 3151 ), und die 1. Pflichtstückverordnung Musik vom\nrungspflicht bleibt unberührt.                            6. Juni 1973 (BGBI. 1 S. 519) außer Kraft.\nBonn, den 14. Dezember 1982\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}