{"id":"bgbl1-1982-50-4","kind":"bgbl1","year":1982,"number":50,"date":"1982-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/50#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-50-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_50.pdf#page=33","order":4,"title":"Neufassung der Einhufer-Einfuhrverordnung","law_date":"1982-12-13T00:00:00Z","page":1713,"pdf_page":33,"num_pages":15,"content":["Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982     1713\nBekanntmachung\nder Neufassung der Einhufer-Einfuhrverordnung\nVom 13. Dezember 1982\nAuf Grund des Artikels 5 der Verordnung zur Ände-\nrung tierseuchenrechtlicher Ein- und Ausfuhrvorschrif-\nten vom 13. Dezember 1982 (BGB!. 1 S. 1683) wird\nnachstehend der Wortlaut der Einhufer-Einfuhrverord-\nnung in der ab 18. Dezember 1982 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung\nvom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 706),\n2. den am 28. Mai 1981 in Kraft getretenen Artikel 1 der\nVerordnung vom 22. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 446),\n3. den am 18. Dezember 1982 in Kraft tretenden Arti-\nkel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 1982\n(BGBI. 1 S. 1683).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1 .         des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom\n19. Dezember 1973 (BGBI. 197 4 1 S. 1),\ngeändert durch Artikel 210 des Gesetzes\nvom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),\nzu 2. und 3. des § 7 Abs. 1 und § 79 a des Tierseu-\nchengesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. I\ns. 386).\nBonn.den 13.Dezember 1982\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","1714                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVerordnung\nüber die Einfuhr und die Durchfuhr von Einhufern\n(Einhufer-Einfuhrverordnung)\n1. Allgemeine Vorschriften                       8. Amtlicher Tierarzt:\nvon der zuständigen Zentralbehörde des Versand-\n§ 1                                   landes oder -gebietes bezeichneter Tierarzt.\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für\n§2\n1. die Einfuhr und die Durchfuhr lebender und toter Ein-\nhufer,                                                         Gesundheitsbescheinigungen, Herkunftsbescheini-\ngungen, Tiergesundheitszeugnisse und Übernahmeer-\n2. die Einfuhr frischen Fleiches von Einhufern,                 klärungen nach dieser Verordnung sind in deutscher\n3. die Einfuhr von Fleisch, Drüsen und inneren Organen          Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten\nvon Einhufern zur Herstellung pharmazeutischer Er-          deutschen Übersetzung vorzulegen.\nzeugnisse oder zu anderen technischen Zwecken,\n4. die Einfuhr von Sperma von Einhufern.\nII. Einfuhr und Durchfuhr lebender Einhufer\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind\n1. Einhufer:                                                                   1. Gemeinsame Vorschriften\nPferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroi-                                   §3\nde;\n2. Zucht- und Nutztiere:                                          (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr lebender Einhufer\nbedürfen d'3r Genehmigung.\nEinhufer, die zur Zucht, zur Verwendung als Arbeits-\noder Gebrauchstiere oder für Zoologische Gärten,              (2) Der Genehmigung bedürfen nicht die Einfuhr und\nTierparke, Tierschauen oder Zirkusunternehmen be-          die Durchfuhr von Einhufern aus europäischen Ländern\nstimmt sind;                                               - ausgenommen die Sowjetunion und die Türkei -, aus\n3. Renn:- und Turnierpferde:                                   Australien und Neuseeland, wenn die Tiere von einer\nGesundheitsbescheinigung begleitet sind, die\nZucht- und Nutztiere, die als Renn- oder Turnierpfer-\nde in Stutbüchern oder Listen von Sportorganisatio-        1. bei Zucht- und Nutztieren dem Muster 1 der Anlage 1,\nnen eingetragen sind;                                      2. bei Schlachttieren dem Muster 2 der Anlage 1\n4. Schlachttiere:                                              entspricht.\nEinhufer, die dazu bestimmt sind, alsbald nach ihrer\nAnkunft am Bestimmungsort geschlachtet zu wer-                (3) Der Genehmigung bedürfen ferner nicht\nden;\n1. die Einfuhr von Renn- und Turnierpferden, die vor-\n5. Frisches Fleisch:                                               übergehend eingeführt oder nach vorübergehender\nalle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile von               Ausfuhr wieder eingeführt werden, aus europäischen\nEinhufern, die als Haustiere gehalten wurden, wenn             Ländern -:- ausgenommen die Türkei-, aus Australien\ndie Teile keiner auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Be-         und Neuseeland, wenn die in § 11 oder § 13 genann-\nhandlung, außer einer Kältebehandlung, unterworfen             ten Anforderungen erfüllt sind,\nworden sind;                                               2. die Durchfuhr von Renn- und Turnierpferden, wenn\n6. Herkunftsbescheinigung:                                         die in § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 4 genannten Anforderun-\n_Bescheinigung über die Herkunft des Tieres, ausge-             gen erfüllt sind,\nstellt durch die Sportorganisation, in deren Stutbuch      3. die Durchfuhr von Einhufern bei Anlandung im See-\noder Liste das betreffende Renn- oder Turnierpferd             schiffsverkehr, wenn die Tiere zwischenzeitlich das\neingetragen ist;                                               Schiff nicht verlassen,\n7. Übernahmeerklärung:                                         4. die Durchfuhr von Einhufern bei Zwischenlandung im\ndie Erklärung der zuständigen Behörde des nach                 Luftverkehr, wenn die Tiere zwischenzeitlich das\neiner Durchfuhr erstberührten angrenzenden frem-               Flugzeug nicht verlassen und\nden Wirtschaftsgebietes, die Sendung ohne Rück-            5. die Einfuhr von Einhufern bei Zwischenlandung im\nsicht auf ihren Zustand zu übernehmen, sofern sie              Luftverkehr, wenn die Sendung dazu bestimmt ist,\nsich beim Eintritt in das Wirtschaftsgebiet als frei von       unverzüglich wieder aus dem Wirtschaftsgebiet ver-\nSeuchen und seuchenverdächtigen Erscheinungen                  bracht zu werden und die Tiere zwischenzeitlich das\nerwiesen hat;                                                  Gelände des Flughafens nicht verlassen.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982                            1715\n(4) Für die Durchfuhr müssen die Einhufer - ausge-           (2) Während des . Transportes dürfen die Einhufer,\nnommen Renn- und Turnierpferde sowie Einhufer, die          außer in Notfällen, nur entladen oder umgeladen wer-\nzum Bestand eines Zirkusunternehmens gehören - von          den, wenn dies notwendig ist, um den Bestimmungsort\neiner Übernahmeerklärung begleitet sein. Der Übernah-       oder die Ausgangs-Grenzzollstelle zu erreichen. Eirie\nmeerklärung bedarf es nicht in den Fällen des Absat-        Zuladung von Tieren ist verboten.\nzes 3 Nr. 3 bis 5.\n(3) Im Falle der Einfuhr von Schlachttieren hat derbe-\namtete Tierarzt die zuständige Behörde des Bestim-\n§4                             mungsortes unter Angabe der Art und Zahl der Tiere\nLebende Einhufer unterliegen vor der Einfuhr oder der     fernmündlich, fernschriftlich oder telegrafisch zu be-\nDurchfuhr der amtstierärztlichen Untersuchung. Der Un-      nachrichtigen. Der Verfügungsberechtigte hat das Ein-\ntersuchung bedarf es nicht in den Fällen des§ 3 Abs. 3      treffen der Schlachttiere am Bestimmungsort der für den\nNr. 3 bis 5.                                                Bestimmungsort zuständigen Behörde unter Vorlage\nder Gesundheitsbescheinigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2\nDer Untersuchung bedarf es ferner nicht                   unverzüglich anzuzeigen.\n1. bei der vorübergehenden Einfuhr von Renn- und Tur-\nnierpferden,                                                                         §8\n2. bei der Durchfuhr von Renn- und Turnierpferden nach         Die Laderäume der Fahrzeuge, die zum Transport ein-\n§ 3 Abs. 3 Nr. 2,                                       geführter Einhufer benutzt worden sind, sowie die bei\nwenn der Grenzzollstelle an Hand der Gesundheitsbe-         dem Transport benutzten Behältnisse und Gerätschaf-\nscheinigung nachgewiesen wird, daß das Tier innerhalb       ten, wie Krippen, Raufen, Tränkgefäße, Anbindevorrich-\nder letzten 10 Tage vor dem Grenzübertritt durch den        tungen und Reinigungsgeräte, sind unverzüglich nach\namtlichen Tierarzt untersucht worden ist.                   Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren.\n§9\n§5\n(1) Zucht- und Nutztiere dürfen nur eingeführt wer-\n(1) Die Einfuhr lebender Einhufer ist nur über die vom   den, wenn sie mit Hufbrand oder Mähnenplomben,\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-       Schlachttiere nur, wenn sie mit Hufbrand gekennzeich-\nsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister,der Fi-         net sind.\nnanzen im Bundesanzeiger für die Abfertigung bekannt-\ngegebenen Zollstellen zulässig. Dasselbe gilt bei der          (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf\nDurchfuhr für den Eintritt der Tiere in das Wirtschaftsge-  1. Renn- und Turnierpferde, wenn der Identitätsnach-\nbiet, ausgenommen im Falle des § 3 Abs. 3 Nr. 3 und 4.          weis durch die Beschreibung des Pferdes in der Ge-\n(2) Die voraussichtliche Ankunftszeit lebender Einhu-        sundheitsbescheinigung gewährleistet ist;\nfer ist der Zollstelle unter Angabe der Art und der Zahl    2. Schlachtpferde, wenn sie durch Haarschnitt auf der\nder Tiere mindestens 24 Stunden vorher mitzuteilen.             linken Schulter deutlich lesbar mit dem Buchstaben\nFällt die Ankunftszeit auf den ersten Werktag nach              „X\" und einer Nummer zur Feststellung der Identität\neinem Sonn- oder Feiertrag, so ist sie mindestens 48            gekennzeichnet sind; die Kennzeichnung muß für\nStunden vorher mitzuteilen.                                     jedes Pferd in Abschnitt III der Gesundheitsbeschei-\nnigung eingetragen sein;\n(3) Auf dem Luftwege eingeführte lebende Einhufer,\ndie an einer Seuche leiden, die der Seuche oder Anstek-     3. Wildpferde, Wildesel, Zebras und Zebroide, die für\nkung verdächtig sind oder die nach der Entladung nicht          Zoologische Gärten, Tierparke oder Tierhandlungen\nsofort weiterbefördert oder nicht sofort abgeholt wer-          bestimmt sind;\nden, sind abzusondern, sofern von der zuständigen Be-       4. Einhufer, die zum Bestand eines Zirkusunterneh-\nhörde keine anderen Maßnahmen angeordnet werden.                mens gehören, sowie Fohlen bei Fuß.\n§6\nLebende Einhufer dürfen nur in Transportmitteln oder          2. Besondere Vorschriften für die Ausübung des\nBehältnissen eingeführt und durchgeführt werden, die                           Reit- und Fahrsports\nso beschaffen sind, daß tierische Abgänge, Einstreu                     im grenzüberschreitenden Verkehr\noder Futter während der Beförderung nicht heraussik-\nkern oder herausfallen können.                                                           §10\n(1) Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und der §§ 4\n§7                              bis 9 gelten nicht für die Einfuhr von außerhalb des Wirt-\nschaftsgebietes gehaltenen Einhufern bei der Aus-\n(1) Lebende Einhufer müssen nach der Durchfuhrab-         übung des Reit- und Fahrsports auf grenzüber-\nfertigung unmittelbar zu der Ausgangs-Grenzzollstelle        schreitenden Wegen, sofern die für den Ort des Grenz-\nweitergeleitet werden. Schlachttiere müssen nach der         übertritts zuständige deutsche Zollstelle die vorüber-\nEinfuhrabfertigung unmittelbar zu ihrem Bestimmungs-         gehende Verwendung bewilligt und die Einhufer von der\nort, bei Eisenbahntransport zu der dem Bestimmungsort       Gestellung bei der Einfuhr befreit hat. Die Tiere müssen\nam nächsten gelegenen Bahnstation, weitergeleitet            innerhalb von vier Tagen nach dem Tag des Grenzüber-\nwerden.                                                     tritts wieder ausgeführt werden. Der Reiter oder Fahrer","1716                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nhat durch eine Bescheinigung des zuständigen amt-          ren oder zum Training eingeführt werden; sie müssen in-\nlichen Tierarztes eines der angrenzenden Verwaltungs-       nerhalb von zwei Monaten nach dem Tage des Grenz-\nbezirke des Nachbarstaates die Identität der Einhufer       übertritts wieder ausgeführt werden.\nnachzuweisen. Das Ausstellungsdatum der Bescheini-\ngung darf zum Zeitpunkt der Vorlage nach Absatz 3                                     § 12\nnicht länger als 12 Monate zurückliegen.\nRenn- und Turnierpferde, die vorübergehend einge-\n(2) Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und der§§ 4 bis     führt worden sind, dürfen mit Pferden, die im Wirt-\n9 gelten ferner nicht für die Einfuhr von im Wirtschafts-   schaftsgebiet gehalten werden, nur auf Renn- oder Trai-\ngebiet gehaltenen Einhufern bei der Ausübung des Reit-      nierbahnen oder auf Turnierplätzen in Berührung kom-\nund F~hrsports auf grenzüberschreitenden Wegen, so-         men. Sie dürfen während ihres Aufenthaltes im Wirt-\nfern die Ausfuhr innerhalb der letzten vier Tage erfolgt    schaftsgebiet nicht zum Decken verwendet werden.\nist, der Reiter oder Fahrer eine ihm von der Zollstelle\nnach§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Allgemeinen Zoll-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                     4. Besondere Vorschriften für die Einfuhr\n18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 560) in der jeweils geltenden              vorübergehend ausgeführter Renn- und\nFassung erteilte Bestätigung mit sich führt und die ihm                         Turnierpferde\nauferlegten Bedingungen erfüllt. Der Reiter oder Fahrer\nhat außerdem durch eine Bescheinigung, die vor dem                                   §13\nVerlassen des Wirtschaftsgebietes von dem für den\nHerkunftsort des Tieres zuständigen beamteten Tier-           (1) Renn- und Turnierpferde, die im Wirtschaftsgebiet\narzt ausgestellt worden ist, die Identität des Einhufers   gehalten und ausschließlich zur Teilnahme an Pferde-\nnachzuweisen. Die Identitätsbescheinigung muß nach         rennen oder Turnieren oder zum Training aus dem Wirt-\nForm und Inhalt dem Muster der Anlage 2 entsprechen.       schaftsgebiet in eines oder mehrere der in § 3 Abs. 3\nNr. 1 genannten Länder vorübergehend ausgeführt wor-\n(3) Der Reiter oder Fahrer hat                          den sind, müssen bei der Einfuhr von einer Gesund-\nheitsbescheinigung und einer Herkunftsbescheinigung\n1. die Identitätsbescheinigung im Original und\nbegleitet sein. Als vorübergehend gilt eine Ausfuhr,\n2. die Anmeldebestätigung der Zollstelle oder die zoll-     wenn der Aufenthalt außerhalb des Wirtschaftsgebietes\namtliche Bewilligung im Original oder, amtlich be-     nicht länger als zwei Monate beträgt. Die Gesundheits-\nglaubigt, als Abschrift oder Fotokopie mitzuführen     bescheinigung muß dem Muster der Anlage 4 entspre-\nund den Beamten der Grenzaufsicht auf Verlangen        chen. Sie ist von dem amtlichen Tierarzt auszustellen,\nzur Prüfung auszuhändigen.                             der für die zuletzt besuchte ausländische Renn- oder\nTrainierbahn oder den zuletzt besuchten ausländischen\nTurnierplatz zuständig ist. In der Herkunftsbescheini-\n3. Besondere Vorschriften für die vorübergehende         gung muß nachgewiesen sein, daß die einzuführenden\nEinfuhr von Renn- und Turnierpferden              Pferde in Stutbücher oder Listen einer Sportorganisa-\ntion des Wirtschaftsgebietes eingetragen sind; sie muß\n§ 11                            mit dem Stempel der Sportorganisation versehen sein.\nDie Herkunftsbescheinigung wird nur anerkannt, wenn\n(1) Renn- und Turnierpferde, die nach§ 3 Abs. 3 Nr. 1   sie von einer Sportorganisation ausgestellt worden ist,\nohne Genehmigung vorübergehend eingeführt werden            die in der vom Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\ndürfen, müssen von einer Gesundheitsbescheinigung           schaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgegebe-\nund einer Herkunftsbescheinigung begleitet sein. Die        nen Liste der Sportorganisationen aufgeführt ist. Die\nGesundheitsbescheinigung muß dem Muster der Anla-           Pferde dürfen außerdem während ihres Aufenthaltes\nge 3 entsprechen. In der Herkunftsbescheinigung muß         außerhalb des Wirtschaftsgebietes nur in einem der in\nnachgewiesen sein, daß die einzuführenden Pferde in         § 3 Abs. 3 Nr. 1 genannten Länder gewesen sein. Der\nStutbüchern oder Listen von Sportorganisationen ein-        Besitzer oder sein Bevollmächtigter hat darüber eine\ngetragen sind; sie muß mit dem Stempel der Sportorga-       schriftliche Erklärung abzugeben, die nach Form und In-\nnisation versehen sein. Die Herkunftsbescheinigung          halt dem Muster der Anlage 4 entspricht und in der alle\nwird nur anerkannt, wenn sie von einer Sportorganisa-       Orte anzugeben sind, in denen das Pferd während der\ntion ausgestellt worden ist, die in der vom Bundesmini-     genannten Zeit außerhalb des Wirtschaftsgebietes ge-\nster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bun-      wesen ist.\ndesanzeiger bekanntgegebenen Liste der Sportorgani-\nsationen aufgeführt ist. Die Pferde dürfen außerdem            (2) Vorübergehend ausgeführte Renn- und Turnier-\nwährend der letzten drei Monate vor der vorübergehen-       pferde dürfen während ihres Aufenthaltes außerhalb\nden Einfuhr nur in Ländern gewesen sein, die in § 3         des Wirtschaftsgebietes mit Pferden, die in fremden\nAbs. 3 Nr. 1 genannt sind. Der Besitzer oder sein Bevoll-   Wirtschaftsgebieten gehalten werden, nur auf Renn-\nmächtigter hat eine schriftliche Erklärung abzugeben,       oder Trainierbahnen oder auf Turnierplätzen in Berüh-\ndie nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 3 ent-       rung kommen. Sie dürfen während dieser Zeit nicht zum\nspricht und in der alle Orte anzugeben sind, in denen das   Decken verwendet werden.\nPferd während der genannten Zeit außerhalb seines\nHerkunftslandes gewesen ist.                                                          § 14\n(2) Renn- und Turnierpferde, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1     Bei der Einfuhr vorübergehend ausgeführter Renn-\nohne Genehmigung vorübergehend eingeführt werden,           und Turnierpferde bedarf es der amtstierärztlichen Un-\ndürfen nur zur Teilnahme an Pferderennen oder Turnie-       tersuchung nach § 4 Satz 1 nicht, wenn der Verfügungs-","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982                          1717\nberechtigte gegenüber der Grenzzollstelle nachweist,      wenn eine Einschleppung oder Weiterverbreitung von\ndaß die Tiere vor weniger als 1O Tagen, gerechnet vom     Tierseuchen zu befürchten ist. Die Genehmigungen sind\nTage des Wiedereintritts in das Wirtschaftsgebiet, von    mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu verse-\neinem Amtstierarzt des Wirtschaftsgebietes zum            hen. In diesen ist mindestens vorzusehen, daß bei der\nZwecke der vorübergehenden Ausfuhr untersucht wor-        Einfuhr oder Durchfuhr nachzuweisen ist, daß\nden sind.\n1. im Falle von Zucht-, Nutz- oder Schlachttieren die in\ndem jeweils entsprechenden Muster der Anlage 1 ,\n5. Besondere Vorschriften für Schlachttiere          2. im Falle der vorübergehenden Einfuhr von Renn- und\nTurnierpferden sowie der Einfuhr vorübergehend\n§ 15                                ausgeführter Renn- und Turnierpferde die in dem je-\nEingeführte Schlachttiere sind vom Verfügungsbe-            weils entsprechenden Muster der Anlage 3 oder 4\nrechtigten unmittelbar in ein öffentliches oder nach§ 17    vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.\nAbs. 5 zugelassenes nicht-öffentliches Schlachthaus\nzu befördern oder befördern zu lassen; sie sind dort spä-     (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-\ntestens 72 Stunden nach dem Eintreffen zu schlachten.      nen im Benehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-\nrung, Landwirtschaft und Forsten in Ausnahmefällen die\nEinfuhr und die Durchfuhr abweichend von Absatz 1\nIII. Einfuhr und Durchfuhr von Sperma,             Satz 4 genehmigen, wenn auf andere Weise, insbeson-\nFleisch und toten Einhufern                 dere durch Nebenbestimmungen, sichergestellt ist, daß\nkeine Tierseuchen eingeschleppt oder weiterverbreitet\n§ 16                            werden.\n(1) Der Genehmigung bedürfen                               (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-\n1. die Einfuhr von                                         nen auf Antrag genehmigen, daß einzelne Einhufer ab-\nweichend\na) Sperma von Einhufern,\n1. von § 5 Abs. 1 über eine nicht im Bundesanzeiger be-\nb) frischem Fleisch,\nkanntgegebene Zollstelle eingeführt werden, oder\nc) Fleisch, Drüsen und inneren Organen von Einhu-\nfern, die zur Herstellung pharmazeutischer Er-      2. von§ 6 nicht in einem Transportmittel oder Behältnis\nzeugnisse oder zu anderen technischen Zwecken          eingeführt oder durchgeführt werden.\nbestimmt sind,\n(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-\n2. die Einfuhr und die Durchfuhr von toten Einhufern.\nnen ferner\n(2) Der Genehmigung bedarf jedoch nicht die Einfuhr      1. für die Einfuhr von Einhufern für Zoologische Gärten,\nfrischen Fleisches                                             Tierparke oder Zootierhandlungen Ausnahmen von\n1. aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-           dem Erfordernis der vorherigen amtlichen Blutunter-\ngemeinschaft;                                              suchung auf ansteckende Blutarmut nach Anlage 1\nMuster 1 Abschnitt IV Buchstabe c zulassen, wenn\n2. aus den in Anlage 5 aufgeführten Ländern, wenn das\nauf andere Weise, insbesondere durch Nebenbe-\nFleisch den Bedingungen einer Entscheidung des\nstimmungen, gewährleistet ist, daß die ansteckende\nRates oder der Kommission der Europäischen Ge-\nBlutarmut nicht eingeschleppt oder weiterverbreitet\nmeinschaften entspricht, die auf Grund der Artikel 16\nwird;\noder 28 der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom\n12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrecht-        2. für die Einfuhr von Zucht- und Nutztieren\nlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr\nvon Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch          a) zur Teilnahme an pferdesportlichen, kulturellen\naus Drittländern (ABI. EG Nr. L 302 S. 28) ergangen            oder ähnlichen Veranstaltungen, sofern die Tiere\nist; der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-               nach der Veranstaltung wieder ausgeführt wer-\nschaft und Forsten macht diese Entscheidungen im               den,\nBundesanzeiger bekannt;                                    b) die im Wirtschaftsgebiet gehalten werden und\n3. aus den in Anlage 6 aufgeführten Ländern, wenn das              zum Zwecke der Teilnahme an pferdesportlichen,\nFleisch von einem Tiergesundheitszeugnis begleitet             kulturellen oder ähnlichen Veranstaltungen aus-\nist, das dem Muster der Anlage 7 entspricht.                   geführt worden sind,\nc) die von ihren im Geltungsbereich dieser Verord-\nnung wohnenden Besitzern im Reiseverkehr nicht\nIV. Erteilung von Genehmigungen und Zulassung                      länger als zwei Monate vor der Einfuhr ausgeführt\nvon Ausnahmen                                 worden sind,\n§ 17                                Ausnahmen von den §§ 4 bis 9 zulassen, sofern\ndurch Nebenbestimmungen sichergestellt wird, daß\n(1) Zuständig für die Entscheidung über Genehmigun-         keine Tierseuchen eingeschleppt oder weiterverbrei-\ngen nach dieser Verordnung sind die obersten Landes-           tet werden; in diesen Fällen findet Absatz 1 Satz 4\nbehörden. Genehmigungen dürfen nicht erteilt werden,           keine Anwendung.","1718                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil     1\n(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag nicht-öf-             sehen Zwecken bestimmt sind, einführt oder\nfentliche Schlachthäuser zulassen, in die eingeführte               einen toten Einhufer einführt oder durchführt(§ 16\nSchlachttiere befördert werden dürfen (§ 15), wenn die              Abs. 1),\nseuchenhygienischen Voraussetzungen erfüllt sind; die\n2. in der Erklärung nach § 11 Abs. 1 Satz 6 oder § 13\nZulassung kann mit den erforderlichen Nebenbestim-\nAbs. 1 Satz 8 eine unrichtige Angabe macht,\nmungen versehen werden.\n3. entgegen § 12 Satz 2 oder § 13 Abs. 2 Satz 2 ein\nRenn- oder Turnierpferd zum Decken verwendet oder\nV. Ordnungswidrigkeiten\n4. als Verfügungsberechtigter entgegen§ 15 ein einge-\nführtes Schlachttier nicht unmittelbar in ein öffent-\n§18\nliches oder nach § 17 Abs. 5 zugelassenes nicht-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des            öffentliches Schlachthaus befördert oder befördern\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder              läßt.\nfahrlässig\n1. ohne die erforderliche Genehmigung                                         VI. Schlußvorschriften\na) einen lebenden Einhufer einführt oder durchführt\n(§ 3) oder                                                                      §19\nb) Sperma von Einhufern, frisches Fleisch (§ 1            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nAbs. 2 Nr. 5) oder Fleisch, Drüsen oder innere Or-   tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\ngane von Einhufern, die zur Herstellung pharma-      zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli\nzeutischer Erzeugnisse oder zu anderen techni-       1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982                                                                                                                       1719\nAnlage 1\nMuster 1\n(zu § 3)\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Einfuhr und die Durchfuhr von Einhufern\n- Zucht- und Nutztiere -\nVersandland: ......................................................................................................................................\nAusstellende Behörde (amtlicher Tierarzt): .............................................................................................. .\n1. Herkunft des Tieres:\nName und Anschrift des Herkunftsbestandes:\nName und Anschrift des Absenders: ................................................................................................. .\nVersandort: ..................................................................................................................................\nII. Bestimmung des Tieres:\nBestimmungsort und -land: ............................................................................................................. .\nBei Einfuhr: Name und Anschrift des ersten Empfängers: ..................................................................... ..\nBeförderungsart: Eisenbahnwagen/Schiff/Flugzeug/Kraftwagen                                                                                     1)      ••••••••••••••••••.•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\n(Kennzeichen oder Nummer des Eisenbahn- oder Kraftwagens, Flugnummer, Name des Schiffes)\nBei Durchfuhr: Ausgangs-Grenzzollstelle: .......................................................................................... .\nIII. Angaben zur Identifizierung des Tieres:\nGattung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . .. .. .. .. .. Geschlecht: .......................................................... .\nRasse: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Alter: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Farbe: .................................. .\nSonstige Kennzeichen oder Beschreibung (z. 8. Abzeichen): ................................................................ .\nNummer des Hufbrands oder der Mähnenplombe oder bei Durchfuhr sonstige Kennzeichen oder Beschreibung:\nIV. Angaben über den Gesundheitszustand des Tieres:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß das oben bezeichnete Tier den folgenden Bedingungen entspricht:\na) Es hat während der letzten 3 Monate 2 ) oder, wenn es jünger als 3 Monate ist, seit seiner Geburt ununter-\nbrochen dem unter 1. genannten Herkunftsbestand angehört.\nb) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer übertragbaren Krankheit auf.\nc) 3 ) Es ist innerhalb der letzten 30 Tage 2 ) mit negativem Ergebnis mittels des Agargel-lmmunodiffusionstestes\nauf ansteckende Blutarmut (Anaemia infectiosa equorum) amtlich untersucht worden.\nd) In dem Herkunftsort und in dessen Umkreis von 10 km sind Rotz (Malleus), Beschälseuche (Exanthema coi-\ntale paralyticum) während der letzten 12 Monate 2 ), ansteckende Blutarmut (Anaemia infectiosa equorum),\nansteckende Gehirn-Rückenmarkentzündung (Meningo-Encephalitis equorum, Borna'sche Krankheit)\nwährend der letzten 6 Monate 2 ) sowie andere auf Einhufer übertragbare Krankheiten während der letzten\n40 Tage 2 ) amtlich nicht festgestellt worden.\nV. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 1 O Tage gültig; werden die Tiere vom Versand-\nland aus auf dem Seewege befördert, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um die Zeit des Seetransportes.\nAusgefertigt in                                                                                                                                       , am ............................................ .. 19.....\n(Ort)                                                                                                           (Datum)\nSiegel                                                              Der amtliche Tierarzt:\n(Unterschrift)\n1)    Nichtzutreffendes streichen.\n2)    Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n3\n)   Die Angaben sind nicht erforderlich für Einhufer, die zum Bestand eines Zirkusunternehmens gehören, für Fohlen bei Fuß sowie für die Durchfuhr; in diesen\nFällen ist Buchstabe c zu streichen.","1720                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 1\nMuster 2\n(zu § 3)\nGesundheitsbescheinigung 1 )\nfür die Einfuhr und die Durchfuhr von Einhufern\n- Schlachttiere -\nVersandland: ......................................................................................................................................\nAusstellende Behörde (amtlicher Tierarzt): .............................................................................................. .\n1. Herkunft der Tiere:\nName und Anschrift des Absenders: ................................................................................................. .\nVersandort: ................................................................................................................................. .\nII. Bestimmung der Tiere:\nBestimmungsort und -land: ............................................................................................................. .\nBezeichnung des Schlachthauses, in das die Tiere verbracht werden: ................................................... ..\nBei Einfuhr: Name und Anschrift der Empfängers: .............................................................................. ..\n.    Beförderungsart: Eisenbahnwagen/Schiff/Flugzeug/Kraftwagen                        2)  •••••••••••••••...•••••••••••••••••••••••••.•••••.••••••••\n(Kennzeichen oder Nummer des Eisenbahn- oder Kraftwagens, Flugnummer, Name des Schiffes)\nBei Durchfuhr: Ausgangs-Grenzzollstelle: .............................. .'........................................................... .\nIII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nZahl der Tiere: ............................................................................................................................ ..\nHufbrand (Nummer, Anbringungsort)\noder Haarschnitt auf der linken Schulter\nLfd.                             Geschlecht                               Alter         (,,x'' und Nummer);\nNr.\nbei Durchfuhr:\nKennzeichen oder Beschreibung\nIV. Angaben über den Gesundheitszustand der Tiere:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer übertragbaren Krankheit auf.\nb) Sie haben während der letzten 30 Tage 3 ) zu einem Herkunftsbestand gehört, in dem während der letzten\n6 Monate 3 ) Rotz (Malleus), Beschälseuche (Exanthema coitale paralyticum), ansteckende Blutarmut (Anae-\nmia infectiosa equorum) und ansteckende Gehirn-Rückenmarkentzündung (Meningo-Encephalitis equorum,\nBorna'sche Krankheit) und während der letzten 40 Tage 3 ) andere auf Einhufer übertragbare Krankheiten\namtlich nicht festgestellt worden sind.\nV. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig; werden die Tiere vom Versand-\nland aus auf dem Seewege befördert, verlängert sich d_ie Gültigkeitsdauer um die Zeit des Seetransportes.\nAusgefertigt in                                                                           am                                                     19 .....\n(Ort)                                                              (Datum)\nSiegel                              Der amtliche Tierarzt:\n(Unterschrift)\n1)    Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere einheitlich ausgestellt werden, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen oder Flugzeug\ngemeinsam befördert werden, vom selben Versender stammen und für denselben Empfänger bestimmt sind; bei Schiffstransport ist jeweils für 10 Tiere\neine Gesundheitsbescheinigung auszustellen.\n7)    Nichtzutreffendes streichen.\n3)    Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982                                                                                                                        1721\nAnlage 2\n(zu § 10 Abs. 2)\nIdentitätsbescheinigung\nfür die Verwendung von Einhufern bei der Ausübung\ndes Reit- und Fahrsports auf grenzüberschreitenden Wegen\nAusstellende Behörde (beamteter Tierarzt): ................................................................................. .\n1. Bezeichnung des Tieres:\nName und Anschrift des Besitzers:\nName des Pferdes: ............................................................................................................. .\nGeschlecht: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   Rasse: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   Alter: . . . . . . . . . . . Jahre\nFarbe und Abzeichen: ......................................................................................................... ..\nHufbrand: ........................................................................................................................... .\nAnbringungsort: .................................................................................................................. .\nNummer: .............................................................................................................................\nAnschrift des ständigen Standortes des Pferdes: .................................................................... .\nII. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Ausstellung an 12 Monate gültig.\nAusgefertigt in                                                                                                                 am ........... : ....................... . 19 ........\n(Ort)                                                                                                (Datum)\nSiegel                                              Der beamtete Tierarzt:\n(Unterschrift)","1722                                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 3\n(zu § 11)\nA. Gesundheitsbescheinigung\nfür die vorübergehende Einfuhr und die Durchfuhr\nvon Renn- und Turnierpferden\nHerkunftsland                 1 ): ....................................................................................................................... .\nAusstellende Behörde (amtlicher Tierarzt): .................................................................................. .\n1. Bezeichnung und Bestimmung des Tieres:\nBesitzer: ............................................................................................................................ .\n(Name, Anschrift)\nName des Pferdes: ............................................................................................................. .\nGeschlecht: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  Rasse: . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . .        Alter: . . . . . . . . . . . Jahre\nFarbe und Abzeichen: .......................................................................................................... .\nBei Einfuhr: Das Pferd soll vom .. . . .. .. . .. .. . .. .. .. . .. .. ..                                                            bis .. .. .. .. .. . .. .. . .. . . .. .. .. .. .. .. .. . .. 19 .... an dem\nRennen/Turnier/Training                                       2)\nin . . . . .. . .. . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . .. . . .. . . .. .. . . . . .. . . . . .. .. . . .. .. .. . .. . ... . .. . ... . . .. . . . . .. . .. . .. . . . .. . . . . . teilnehmen.\n(Ort der Veranstaltung\nBeförderungsart: Eisenbahn/ Schiff/FI ugzeug/K raftwagen                                                                                      2)\n(Kennzeichen oder Nummer des Eisenbahn- oder Kraftwagens, Flugnummer, Name des Schiffes)\nAusgangs-Grenzzollstelle, über die das Tier wieder ausgeführt werden soll: ............................... .\nII. Angaben über den Gesundheitszustand des Tieres:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß das oben beschriebene Pferd den folgenden Bedingungen ent-\nspricht:\na) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer übertragbaren Krank-\nheit auf.\nb) In dem Herkunftsbestand des Tieres sind während der letzten 40 Tage vor der Versendung keine\nauf Einhufer übertragbaren Krankheiten amtlich festgestellt worden.\nIII. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 6 Monate gültig; sie darf frühestens\n5 Tage vor der Ausfuhr aus dem Herkunftsland 1 ) ausgestellt sein.\nAusgefertigt in                                                                                                              am .................................................... . 19....... .\n(Ort)                                                                                                 (Datum)\nDer amtliche Tierarzt:\nSiegel\n(Unterschrift)\nHinweis: Die Ausfuhr muß nach§ 11 Abs. 2 innerhalb von 2 Monaten nach dem Tage des Grenzübertritts\nerfolgen.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982                                                          1723\nRaum für Zollvermerke\nTag der Einfuhr: ... .. ... ... . .. .. . . . .. ... . .. . . .. .... .... .. .. .. .. 19........                          (Stempel der Zollstelle)\nTag der Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland:\n....................................................................... 19....... .                                       (Stempel der Zollstelle)\nB. Erklärung\ndes Besitzers oder seines Bevollmächtigten\n(nur bei Einfuhr)\nIch erkläre hiermit:\nDas in der vorstehenden Gesundheitsbescheinigung beschriebene Pferd ist während der letzten\n3 Monate vor der Einfuhr an folgenden Orten außerhalb seines Herkunftslandes 1 ) gewesen: 2 )\nvon-bis                                                                           Ort                                            Land/Gebiet\n············································································································•·'1••·······························\nDas in der vorstehenden Gesundheitsbescheinigung beschriebene Pferd ist während der letzten\n3 Monate vor der Einfuhr nicht außerhalb seines Herkunftslandes 1) gewesen. 2 )\nden .................. 19....... .\n(Ort)                                                                                         (Unterschrift)\n') Land, in dem das Tier in das Stutbuch oder die Liste einer Sportorganisation eingetragen ist.\n2\n) Nichtzutreffendes streichen.","1724                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 4\n(zu § 13)\nA. Gesundheitsbescheinigung\nfür die Einfuhr vorübergehend ausgeführter Renn- und Turnierpferde\nAusstellende Behörde (amtlicher Tierarzt): .................................................................................. .\nLand: .. : ....................................................................................................................................\n1. Bezeichnung und Bestimmung des Tieres:\nBesitzer: ............................................................................................................................ .\n(Name, Anschrift)\nDas Pferd: ...........................................................................................................................\n(Name)\nGeschlecht: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . .  Rasse: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       Alter: . . . . . . . . . . . Jahre\nFarbe und Abzeichen: .......................................................................................................... .\nsoll nach . . . . .. .. . . .. .. . . .. . . .. . . .. .. . . .. .. . .. . .. . . . . . . . . .. . . .. . . . .. . . . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . .. .. .. .. .    in der Bundesrepublik\n(Bestimmungsort)\nDeutschland verbracht werden.\nBeförderungsart: Eisenbahn/Schiff/Flugzeug/Kraftwagen                                                                           1)\n(Kennzeichen od8f Nummer des Eisenbahn- oder Kraftwagens, Flugnummer, Name des Schiffes)\nEingangs-Grenzzollstelle der Bundesrepublik Deutschland, über die das Pferd eingeführt werden soll:\nII. Der Unterzeichnete, für die Rennbahn/den Turnierplatz/die Trainierbahn                                                                                                1)  in ............................. .\nzuständige amtliche Tierarzt bescheinigt für das oben beschriebene Pferd folgendes:\na) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer übertragbaren Krank-\nheit auf.\nb) Auf der/dem oben bezeichneten Rennbahn/Turnierplatz/Trainierbahn 1 ) sind während der letzten\n40 Tage vor Ausstellung der Bescheinigung keine auf Einhufer übertragbaren Krankheiten aufge-\ntreten.\nIII. Diese Bescheinigung ist am Tage der Absendung ausgestellt und, vom Tage der Ausstellung an ge-\nrechnet, 5 Tage gültig; wird das Tier auf dem Seewege befördert, verlängert sich die Gültigkeitsdauer\num die Zeit des Seetransportes.\nAusgefertigt in                                                                                             am .................................................... . 19....... .\n(Ort)                                                                                                       (Datum)\nDer amtliche Tierarzt:\nSiegel\n(Unterschrift)\nHinweis: Die Rückführung der Tiere in das Wirtschaftsgebiet muß nach § 13 Abs. 1 Satz 2 innerhalb von\n2 Monaten nach dem Tage der Ausfuhr erfolgen.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982                                          1725\nRaum für Zollvermerke\nTag der Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland:\n19 ....... .    (Stempel der Zollstelle)\nTag der Einfuhr: .. .. .. .. .. .. .. .. .. . . .. .. .. .. .. .. .. .. .. . ... .. .. . 19....... .     (Stempel der Zollstelle)\nB. Erklärung\ndes Besitzers oder seines Bevollmächtigten\nIch erkläre hiermit, daß das in der vorstehenden Gesundheitsbescheinigung beschriebene Pferd nach\nseiner Ausfuhr an folgenden Orten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewesen ist:\nvon-bis                                                                           Ort                         Land/Gebiet\nden ....................................... 19 ....... .\n(Ort)                                                                              (Unterschrift)\n') Nichtzutreffendes streichen.","1726                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 5\n(zu§ 16 Abs. 2 Nr. 2)\nArgentinien                   Österreich\nAustralien                    Paraguay\nBrasilien                     Polen\nBulgarien                     Rumänien\nChile                         Schweden\nCosta Rica                    Schweiz\nFinnland                      Spanien\nGuatemala                     Südafrika\nJugoslawien                   Tschechoslowakei\nKanada                        Ungarn\nKolumbien                     Uruguay\nNeuseeland                    Vereinigte Staaten von Amerika\nNorwegen\nAnlage 6\n(zu§ 16 Abs. 2 Nr. 3)\nAlbanien                      Malta\nBotsuana                      Marokko\nChina (Volksrepublik China)   Mexiko\nEI Salvador                   Nicaragua\nHonduras                      Panama\nIsland                        Portugal\nIsrael                        Sowjetunion\nKuba                          Swasiland\nMadagaskar                    Türkei","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982                                                                                                                              1727\nAnlage 7\n(zu § 16 Abs. 2)\nTiergesundheitszeugnis\nfür frisches Fleisch 1 ) von Einhufern,\ndas zum Versand in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft\nbestimmt ist\nNr. der Genußtauglich-\nBestimmungsland: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        keitsbescheinigung: ..................... .\nVersandland: ..............................................................................................................................\nZuständiges Ministerium: ............................................................................................................ .\nAusstellende Behörde: ............................................................................................................... .\nBezug (fakultativ): .................................................................................................................... ..\n1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:\nFleisch von Einhufern: ........................................................ : ................................................ .\n(Tierart)\nArt der Teilstücke: .............................................................................................................. .\nArt der Verpackung: ............................................................................................................ .\nZahl der Teile oder Packstücke: ........................................................................................... .\nNettogewicht: ......................................................................................................................\nII. Herkunft des Fleisches:\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des/der zugelassenen Schlachthofes/Schlachthöfe:\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des/der zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):\nIII. Bestimmung des Fleisches:\nDas Fleisch wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Beförderungsmittel                                                               2 ):\nName und Anschrift des Versenders:\nName und Anschrift des Empfängers:\nIV. Gesundheitsbescheinigung:\nDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:\nDas vorstehend beschriebene frische Fleisch stammt von Tieren, die vor dem Schlachten mindestens\ndrei Monate lang bzw. - im Fall von jüngeren als drei Monate alten Tieren - seit ihrer Geburt in\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gehalten worden sind.\n(Versandland)\nAusgefertigt in                                                                                                                             am .................................................... . 19....... .\n(Ort)                                                                                                                  (Datum)\nDer amtliche Tierarzt:\nSiegel\n(Unterschrift)\n1\n)    Frisches Fleisch: Alle zum Genuß für den Menschen geeigneten Teile von Einhufern, die keiner auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung unterzogen\nworden sind. Als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterzogen worden ist.\n2\n)    Bei Eisenbahnwaggons oder Lastwagen sind jeweils die Registriernummern, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Schiffsname anzu-\ngeben."]}