{"id":"bgbl1-1982-50-3","kind":"bgbl1","year":1982,"number":50,"date":"1982-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/50#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_50.pdf#page=10","order":3,"title":"Neufassung der Klauentiere-Einfuhrverordnung","law_date":"1982-12-13T00:00:00Z","page":1690,"pdf_page":10,"num_pages":23,"content":["1690          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Klauentiere-Einfuhrverordnung\nVom 13. Dezember 1982\nAuf Grund des Artikels 5 der Verordnung zur Ände-\nrung tierseuchenrechtlicher Ein- und Ausfuhrvorschrif-\nten vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1683) wird\nnachstehend der Wortlaut der Klauentiere-Einfuhrver-\nordnung in der ab 18. Dezember 1982 geltenden Fas-\nsung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung\nvom 27. September 1978 (BGBI. 1 S. 1618),\n2. die am 20. August 1981 in Kraft getretene Verord-\nnung vom 23. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 719),\n3. den am 18. Dezember 1982 in Kraft tretenden Arti-\nkel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 1982\n(BGBI. 1 S. 1683).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1.          des§ 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom\n23. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 313),\nzu 2. und 3. des § 7 Abs. 1 und § 79 a des Tierseu-\nchengesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. I\nS. 386).\nBonn, den 13. Dezember 1982\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982                            1691\nVerordnung\nüber die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren,\nTeilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren,\nvon Dünger, Rauhfutter und Stroh\n(Klauentiere-Einfuhrverordnung)\n1. Allgemeine Vorschriften                  7. Zucht- und Nutzrinder:\nHausrinder, insbesondere zur Zucht, zur Erzeugung\n§ 1                                von Milch, zur Mast oder zur Verwendung als Zug-\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                              tiere bestimmte Rinder, mit Ausnahme der Schlacht-\nrinder;\n1. Klauentiere:\n8. Zucht- und Nutzschweine:\nHaus- und Wildwiederkäuer sowie Haus- und Wild-\nschweine;                                                  Hausschweine, insbesondere zur Zucht oder zur\nMast bestimmte Schweine, mit Ausnahme der\n2. Fleisch:                                                    Schlachtschweine;\nzum menschlichen Genuß geeignete Teile von ge-          9. Seuchenfreie Zone:\nschlachteten oder erlegten Klauentieren und die\nGebiet innerhalb eines Umkreises mit einem Durch-\ndaraus hergestellten Fleisch- und Wurstwaren;\nmesser von 20 Kilometern, in dem nach amtlicher\n2 a. Frisches Fleisch:                                          Feststellung seit mindestens 30 Tagen vor der Ver-\nFleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirken-       ladung\nden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, un-           a) von Rindern kein Fall von Maul- und Klauenseu-\nterworfen worden ist;                                          che,\n2 b. Fleischerzeugnis:                                          b) yon Schweinen kein Fall von Maul- und Klauen-\nseuche, Schweinepest, vesikulärer Schweine-\nErzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von\nkrankheit (Swine Vesicular Disease) oder an-\nFleisch hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit\nsteckender     Schweinelähmung       (Teschener\neinwirkenden Behandlung, außer einer Kältebe-\nKrankheit) aufgetreten ist;\nhandlung, unterworfen worden ist;\n10. Amtlich schweinepestfreier Betrieb:\n3. Amtliche Bescheinigung:\nBetrieb,\ndie von der zuständigen Behörde des Herkunftslan-\ndes ausgestellte und mit einem amtlichen Siegel            a) in dem seit mindestens 1 2 Monaten\nversehene Bescheinigung;                                       aa) kein Fall von Schweinepest festgestellt wor-\nden ist und\n4. Übernahmeerklärung:\nbb) keine Impfung gegen Schweinepest geneh-\ndie Erklärung der zuständigen Behörde des nach\nmigt worden ist,\neiner Durchfuhr erstberührten angrenzenden frem-\nden Wirtschaftsgebietes, die Sendung, sofern sie            b) in dem sich keine gegen Schweinepest geimpf-\nsich beim Eintritt in das Wirtschaftsgebiet als frei           ten Schweine befinden und\nvon Seuchen und seuchenverdächtigen Erschei-               c) der im Mittelpunkt einer Zone mit einem Halb-\nnungen erwiesen hat, ohne Rücksicht auf deren Zu-              messer von 2 Kilometern liegt, in der seit minde-\nstand zu übernehmen;                                           stens 12 Monaten kein Fall von Schweinepest\nfestgestellt worden ist;\n5. Betrieb:\nBetrieb, in dem Rinder oder Schweine üblicherweise     11. Schweinepestfreier Betrieb:\ngehalten oder aufgezogen werden, oder amtlich              Betrieb, in dem seit mindestens 12 Monaten keine\nüberwachter Händlerstall;                                   Schweinepest festgestellt worden ist;\n6. Schlachtrinder und -Schweine:                           12. Amtlicher Tierarzt:\nHausrinder und Hausschweine, die dazu bestimmt             von der zuständigen Zentralbehörde des Versand-\nsind, nach ihrer Ankunft im Wirtschaftsgebiet unmit-       landes bezeichneter Tierarzt.\ntelbar zu einem öffentlichen oder einem nach § 15\nAbs. 4 zugelassenen nicht-öffentlichen Schlacht-                                  §2\nhaus oder auf einen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 zugelas-       Gesundheitsbescheinigungen, Tiergesundheitszeug-\nsenen Markt gebracht zu werden;                        nisse, amtliche Bescheinigungen sowie Übernahmeer-","1692                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nklärungen nach dieser Verordnung sind in deutscher              2. die Tiere unmittelbar in oder durch Währungsgebiete\nSprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten            der Mark der Deutschen Demokratischen Republik\ndeutschen Übersetzung vorzulegen. Gesundheitsbe-                   weiterbefördert werden.\nscheinigungen und Tiergesundheitszeugnisse dürfen\nnur aus einem einzigen Blatt bestehen.                                                      § 3a\nAbweichend von § 3 sind die Einfuhr und die Durch-\nfuhr lebender Hausrinder und Hausschweine aus Mit-\nII. Einfuhr und Durchfuhr lebender Klauentiere           gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft verboten, wenn und soweit die Tiere auf Grund\n§3                              einer nach Artikel 9 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 13\nder Richtlinie Nr. 64/ 432/EWG des Rates vom 26. Juni\n( 1) Die Einfuhr und die Durchfuhr lebender Klauentie-      1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim\nre bedürfen der Genehmigung.                                   innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern\nund Schweinen (ABI. EG 1975 Nr. C 189 S. 1) in der je-\n(2) Der Genehmigung bedarf nicht die Einfuhr leben-\nweils geltenden Fassung beschlossenen Maßnahme\nder Hausrinder und Hausschweine aus Mitgliedstaaten\nvom innergemeinschaftlichen Handelsverkehr ausge-\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wenn die\nschlossen sind und der Bundesminister für Ernährung,\nTiere\nLandwirtschaft und Forsten (Bundesminister) diese\n1. von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sind,         Maßnahme im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat.\ndie dem für die betreffende Tierart und den jeweiligen    Der Bundesminister gibt auch die Aufhebung der Maß-\nVerwendungszweck vorgeschriebenen Muster der              nahme im Bundesanzeiger bekannt.\nAnlage 1 entspricht und\n§4\n2. - sofern es sich um Zucht- und Nutzrinder handelt,            (1) Lebende Klauentiere unterliegen vor der Einfuhr\ndie in leukoseunverdächtige Rinderbestände einge-         oder Durchfuhr bei der Zollstelle der amtstierärztlichen\nstellt oder unmittelbar auf einen Zuchtviehmarkt oder     Untersuchung. Der Untersuchung bedarf es nicht\neine öffentliche Tierschau oder -ausstellung ver-\nbracht werden sollen, - zusätzlich von einer Beschei-     1. im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr von Hausrindern\nnigung des zuständigen amtlichen Tierarztes beglei-           und Hausschweinen aus Mitgliedstaaten der Euro-\ntet sind, aus der hervorgeht, daß                             päischen Wirtschaftsgemeinschaft, wenn\na) keine Tatsachen zur amtlichen Kenntnis gelangt             a) die amtstierärztliche Kontrolle der Gesundheits-\nsind, die auf Leukose in dem Herkunftsbestand                bescheinigungen ergibt, daß die Tiere den für sie\nwährend der letzten drei Jahre schließen lassen,             geltenden tierseuchenrechtlichen Anforderungen\nund der Besitzer des Bestandes dem amtlichen                 für die Einfuhr oder Durchfuhr aus Mitgliedstaaten\nTierarzt versichert hat, daß ihm solche Tatsachen            der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ent-\nnicht bekanntgeworden sind, und daß die zu ex-               sprechen, eine Besichtigung der Sendung im\nportierenden Tiere in dem Bestand geboren oder               Rahmen dieser Kontrolle keinen Anhaltspunkt für\nseit mindestens 1 2 Monaten in diesem Bestand                das Vorhandensein einer Seuche ergibt und keine\ngehalten worden sind, und                                    Vermutung dafür vorliegt, daß die Tiere ange-\nsteckt sind,\nb) eine innerhalb der letzten 12 Monate mittels des\nAgargel-lmmunodiffusionstests nach Anlage G              b) auf Grund der Tierseuchenlage im Herkunftsland\nder Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom                      eine Einschleppung oder Weiterverbreitung von\n26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtli-               Tierseuchen nicht zu befürchten ist und\ncher Fragen beim innergemeinschaftlichen Han-            c) im Falle der Durchfuhr eine Untersuchung nicht\ndelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABI. EG               notwendig ist, um die Übernahmebedingungen\n1975 Nr. C 189 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-           des an das Wirtschaftsgebiet angrenzenden Lan-\nsung durchgeführte serologische Untersuchung                 des oder Gebietes zu erfüllen;\nauf Leukose bei allen zum Zeitpunkt der Untersu-         der Bundesminister unterrichtet die für das Veteri-\nchung über 24 Monate alten Rindern des Her-\nnärwesen zuständigen obersten Landesbehörden\nkunftsbestandes einen negativen Befund ergeben\nüber Änderungen der Tierseuchenlage in den Mit-\nhat. Die Bescheinigung darf, vom Tag der Verla-          gliedstaaten;\ndung an gerechnet, nicht älter als zehn Tage sein.\n2. im Falle der Durchfuhr\n(3) Der Genehmigung bedarf ferner nicht die Durch-\nfuhr lebender Hausrinder und Hausschweine aus Mit-                 a) bei Anlandung im Seeschiffsverkehr, wenn die\ngliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemßin-                       Tiere zwischenzeitlich das Schiff nicht verlassen,\nschaft, wenn die Tiere von einer Gesundheitsbescheini-                 und\ngung, die dem für die betreffende Tierart und den jewei-           b) bei Zwischenlandung im Luftverkehr, wenn die\nligen Verwendungszweck vorgeschriebenen Muster der                     Tiere zwischenzeitlich das Flugzeug nicht verlas-\nAnlage 1 oder 2 entspricht, und von einer Übernahmeer-                 sen.\nklärung begleitet sind. Der Übernahmeerklärung bedarf\nes nicht, wenn                                                    (2) Lebende Hausrinder und Hausschweine aus Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-\n1. auch das Bestimmungsland ein Mitgliedstaat der Eu-         schaft dürfen von der Einfuhr oder Durchfuhr nur zurück-\nropäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist oder               gewiesen werden, wenn","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982                            1693\n1. die Tiere nicht von der vorgeschriebenen Gesund-          mungsortes unter Angabe der Art und Zahl der Tiere\nheitsbescheinigung begleitet sind,                     fernmündlich, fernschriftlich oder telegrafisch zu be-\nnachrichtigen. Der Verfügungsberechtigte hat das Ein-\n2. bei der amtstierärztlichen Untersuchung oder Kon-         treffen der Tiere am Bestimmungsort der für den Bestim-\ntrolle nach Absatz 1 festgestellt wird, daß            mungsort zuständigen Behörde unverzüglich anzuzei-\na) die Tiere an einer Seuche leiden oder der Seuche    gen; hierbei ist im Falle des§ 3 Abs. 2 die Gesundheits-\noder Ansteckung verdächtig sind oder                bescheinigung vorzulegen.\nb) die in der Gesundheitsbescheinigung bezeichne-          (7) Auf dem Luftweg eingeführte Klauentiere, die an\nten Tatsachen nicht vorliegen,                       einer Seuche leiden oder der Seuche oder Ansteckung\nverdächtig sind, und Tiere, die nach der Entladung nicht\n3. die Voraussetzungen des § 3 a vorliegen oder\nsofort weiterbefördert oder nicht sofort abgeholt wer-\n4. im Falle der Durchfuhr die nach § 3 Abs. 3 vorge-          den, sind in den auf dem Flughafen für diesen Zweck be-\nschriebene Übernahmeerklärung nicht vorgelegt           findlichen Einrichtungen abzusondern, soweit von der\nwird.                                                  zuständigen Behörde keine anderen Maßnahmen ange-\nordnet werden.\n§5\n§6\n(1) Die Einfuhr lebender Klauentiere ist nur über die\nvom Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundes-                (1) Aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\nminister der Finanzen im Bundesanzeiger für die Abfer-          schaftsgemeinschaft eingeführte Schlachtrinder und\ntigung bekanntgegebenen Zollstellen zulässig. Dassel-           Schlachtschweine sind vom Verfügungsberechtigten\nbe gilt bei der Durchfuhr für den Eintritt der Sendungen       1. unmittelbar auf einen von der zuständigen Behörde\nin das Wirtschaftsgebiet.                                          für das Verbringen von Schlachttieren aus diesen\nLändern zugelassenen und vom Bundesminister im\n(2) In unmittelbarer Nähe der Zollstellen, die nach Ab-       Bundesanzeiger bekanntgegebenen Schlachtvieh-\nsatz 1 bekanntgegeben werden, müssen Einrichtungen                markt zu befördern oder befördern zu lassen oder\nfür die Durchführung der nach § 4 Abs. 1 vorgeschriebe-\nnen Untersuchung und Kontrolle sowie Vorrichtungen            2. unmittelbar in ein öffentliches oder nach § 15 Abs. 4\nfür die Entseuchung oder die unschädliche Beseitigung              zugelassenes nicht-öffentliches Schlachthaus zu\nvon Futter- und Einstreuresten sowie tierischen Abgän-             befördern oder befördern zu lassen; sie sind dort spä-\ngen vorhanden sein. Bei Zollstellen auf Flughäfen müs-             testens 48 Stunden nach dem Eintreffen zu schlach-\nsen zusätzlich auf dem Flughafengelände vorhanden                  ten.\nsein:\n(2) Die Zulassung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur erteilt\n1 . den seuchenhygienischen Erfordernissen genügen-           werden, wenn der Schlachtviehmarkt an ein öffentliches\nde Einrichtungen für eine abgesonderte Unterbrin-       Schlachthaus angrenzt und sichergestellt ist, daß\ngung von Tieren, die an einer Seuche leiden oder der\nSeuche oder Ansteckung verdächtig sind, sowie von       1. der Abtrieb aller Tiere nur in öffentliche oder nach\nTieren, die nach der Entladung nicht sofort weiterbe-       § 15 Abs. 4 zugelassene nicht-öffentliche Schlacht-\nfördert oder nicht sofort abgeholt werden;                  häuser zugelassen ist,\n2. Einrichtungen zur vorschriftsmäßigen Reinigung und         2. die Tiere in diesen öffentlichen oder nach § 15 Abs. 4\nEntseuchung von Behältnissen, in denen Tieretrans-          zugelassenen nicht-öffentlichen Schlachthäusern\nportiert worden sind.                                       innerhalb von 72 Stunden nach ihrem Eintreffen auf\ndem Markt geschlachtet werden.\n(3) Die voraussichtliche Ankunftszeit einer Sendung\n(3) Die zuständige Behörde kann aus Gründen der\nlebender Klauentiere ist der Zollstelle unter Angabe der\nSeuchenabwehr und Seuchenbekämpfung anordnen,\nArt und Zahl der Tiere mindestens 24 Stunden vorher\ndaß aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\nmitzuteilen. Fällt die Ankunftszeit auf den ersten Werk-\ngemeinschaft eingeführte Schlachtrinder und Schlacht-\ntag nach einem Sonn- oder Feiertag, so ist sie minde-\nschweine unmittelbar in ein von ihr bestimmtes öffentli-\nstens 48 Stunden vorher mitzuteilen.\nches Schlachthaus zu verbringen und dort innerhalb\n(4) Die Klauentiere müssen bei der Einfuhr durch amt-   einer bestimmten Frist zu schlachten sind.\nliche oder amtlich anerkannte Marken gekennzeichnet\n(4) Aus dritten Ländern eingeführte Schlachtrinder\nsein. Bei der Einfuhr und der Durchfuhr von Schweinen\nund Schlachtschweine sind vom Verfügungsberechtig-\nsowie bei der Durchfuhr von anderen Klauentieren ge-        ten unmittelbar in das von der zuständigen Behörde be-\nnügt eine andere dauerhafte Kennzeichnung. Die Sätze\nstimmte öffentliche oder nach § 15 Abs. 4 zugelassene\n1 und 2 gelten nicht für Wild-Klauentiere, die für zoolo-    nicht-öffentliche Schlachthaus zu befördern oder beför-\ngische Gärten, Tierparke oder Tierhandlungen bestimmt\ndern zu lassen und dort, sofern nicht eine kürzere Frist\nsind.\nbestimmt wird, spätestens 48 Stunden nach dem Ein-\n(5) Lebende Klauentiere dürfen nur in Transportmit-     treffen zu schlachten.\nteln oder Behältnissen eingeführt und durchgeführt wer-\nden, die so beschaffen sind, daß tierische Abgänge, Ein-                 III. Einfuhr und Durchfuhr von Fleisch\nstreu oder Futter während der Beförderung nicht her-\naussickern oder herausfallen können.                                                       §7\n(6) Im Falle der Einfuhr lebender Klauentiere hat der        (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Fleisch bedürfen\nbeamtete Tierarzt die zuständige Behörde des Bestim-          der Genehmigung.","1694                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(2) Der Genehmigung bedürfen nicht                           (2 a} Die Gesundheitsbescheinigungen und Tierge-\nsundheitszeugnisse nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind der\n1. die Einfuhr von Fleisch von Hauswiederkäuern und          Zollstelle an der Grenze sowie der Einfuhruntersu-\nHausschweinen aus Mitgliedstaaten der Europäi-           chungsstelle, bei der die Sendung vor der zollamtlichen\nschen Wirtschaftsgemeinschaft, wenn die Sendung          Abfertigung zum freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in\nvon einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach           einem offenen Zollager, zum aktiven Veredelungsver-\n§ 1 2 a Abs. 1 oder 4 des Fleischbeschaugesetzes         kehr, zum Umwandlungsverkehr oder zur Zollgut- oder\nbegleitet ist,                                           Freigutverwendung zur Einfuhruntersuchung gestellt\n2. die Einfuhr von Fleisch von Hauswiederkäuern und          wird, in Urschrift vorzulegen.\nHausschweinen, sofern die Sendung begleitet ist\n(3) Absatz 1 gilt nicht für\na) im Falle von frischem Fleisch aus Australien, Bul-\ngarien, Finnland, Jugoslawien, Kanada Neusee-         1. Fleisch in luftdicht verschlossenen Behältnissen,\nland, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien,               das in diesen ausweislich einer amtlichen Bescheini-\nSchweden, der Schweiz, der Tschechoslowakei,               gung durch Erhitzen auf über 100 °C haltbar gemacht\nUngarn und den Vereinigten Staaten von Amerika             worden ist; einer solchen Bescheinigung bedarf es\nvon einem Tiergesundheitszeugnis, das für                  nicht für Fleisch, das durchgeführt wird,\nFleisch der betreffenden Tierart und gegebenen-       2. Fette, die durch Erhitzen gewonnen sind,\nfalls Zurichtungsform in der Entscheidung vorge-\nschrieben ist, die der Rat oder die Kommission der    3. vollkommen trockene oder vollkommen durchgesal-\nEuropäischen Gemeinschaften auf Grund der                  zene Därme, Harnblasen und seröse Häute, ausge-\nArtikel 16 oder 28 der Richtlinie 72/462/EWG des           nommen Schweinedärme, Schweineblasen und se-\nRates vom 12. Dezember 1972 zur Regelungvieh-              röse Häute von Schweinen aus Afrika, Portugal und\nseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen             Spanien, sowie\nbei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und\n4. Fleisch, ausgenommen aus Afrika, Asien, Portugal,\nvon frischem Fleisch aus Drittländern (ABI. EG\nder Sowjetunion, Spanien und der Türkei, das\nNr. L 302 S. 28) in der jeweils geltenden Fassung\nim Hinblick auf das betreffende Land erlassen hat          a} im Personenverkehr oder als Geschenk im Post-\nund der Bundesminister diese Entscheidung im                  oder Frachtverkehr oder für Angehörige diploma-\nBundesanzeiger bekanntgemacht hat;                            tischer oder konsularischer Vertretungen einge-\nführt oder durchgeführt wird, sofern das Fleisch\nb) im Falle von Fleischerzeugnissen aus den in\nzum eigenen Verbrauch des Verbringenden oder\nBuchstabe a genannten Ländern von einer Ge-\ndes Empfängers bestimmt ist, oder\nsundheitsbescheinigung, die dem Muster der An-\nlage 3 entspricht,                                         b} zur Verpflegung der Reisenden oder Beschäftig-\nten auf Schiffen, in Flugzeugen, auf der Eisenbahn\n3. die Einfuhr von Fleisch von Wildwiederkäuern - ein-\nschließlich Rentieren - und von Wildschweinen so-                oder in Reiseomnibussen mitgeführt wird oder\nwie von ganzen Tierkörpern dieser Tiere mit oder              c} als Übersiedlungsgut von Personen, die ihren\nohne Decke aus den in den Nummern 1 und 2 ge-                    Wohnsitz in das Wirtschaftsgebiet verlegen, in\nnannten Ländern, sofern der Zollstelle durch Vorlage             einer Menge, die ausschließlich dem eigenen Be-\neiner amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung                darf dient, mitgeführt wird.\nnachgewiesen wird, daß die Tiere in einem dieser\n(4) Fleisch, das nach Absatz 3 Nr. 4 Buchstabe b zur\nLänder und an einem Ort erlegt oder geschlachtet\nworden sind, an dem und in dessen Umgebung bis zu        Verpflegung der Reisenden oder Beschäftigten auf\nSchiffen, in Flugzeugen, auf der Eisenbahn oder in Rei-\neiner Entfernung von 20 Kilometern am Tage der Er-\nlegung oder Schlachtung und während der letzten          seomnibussen mitgeführt wird, sowie Abfälle und Reste\n40 Tage,                                                 dieses Fleisches oder der aus dem Fleisch hergestell-\nten Speisen dürfen im Geltungsbereich dieser Verord-\na) wenn es sich um Wildwiederkäuer- einschließlich       nung nur zur unschädlichen Beseitigung aus den Trans-\nRentiere - handelt, kein Fall von Maul- und          portmitteln entfernt werden.\nKlauenseuche und\nb) wenn es sich um Wildschweine handelt, kein Fall                                    §7a\nvon Maul- und Klauenseuche, Schweinepest, ve-\nsikulärer Schweinekrankheit (Swine Vesicular            Für frisches Fleisch, das auf dem Seeweg in den Frei-\nDisease) oder ansteckender Schweinelähmung           hafen verbracht und dort entladen werden soll, gelten,\nauch wenn es aus dem Freihafen unter zollamtlicher\nzur amtlichen Kenntnis gelangt ist,                      Überwachung in fremdes Wirtschaftsgebiet verbracht\n4. die Durchfuhr von Fleisch                                 werden soll, folgende zusätzliche Vorschriften:\na) von Hauswiederkäuern und Hausschweinen,               1. Die Sendung ist rechtzeitig, mindestens aber 24\nStunden vor der beabsichtigten Entladung, vom Ein-\nb) von Wildwiederkäuern - einschließlich Rentieren            führer oder seinem Beauftragten bei der von der zu-\n- und Wildschweinen sowie ganzen Tierkörpern              ständigen Behörde bestimmten Einfuhruntersu-\ndieser Tiere mit oder ohne Decke                          chungsstelle schriftlich anzumelden. Dabei sind das\naus den in den Nummern 1 und 2 genannten Ländern,             Herkunftsland, die Warenart, Verpackungsart, An-\nzahl und Markierung der Packstücke, das Gesamtge-\n5. die Durchfuhr bei Zwischenlandung im Luftverkehr,              wicht, der vorgesehene Verbleib des Fleisches und\n6. die Durchfuhr im Schiffsverkehr.                               der vorgesehene Einlagerungsraum im Hafen sowie","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982                           1695\nder Name und die voraussichtliche Ankunftszeit des         (2) Absatz 1 gilt nicht für die Einfuhr von Warenmu-\nSchiffes anzugeben. Bei der Anmeldung ist die Ge-       stern im Gewicht bis zu fünf Kilogramm, die in Umhüllun-\nnehmigung nach§ 7 Abs. 1 oder die nach§ 7 Abs. 2        gen fest verpackt sind.\nerforderliche Bescheinigung in Urschrift vorzulegen.\n(3) Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäu-\nKann die Bescheinigung bei der Anmeldung nicht\nern und Schweineborsten dürfen nur durchgeführt wer-\nvorgelegt werden, weil sie die Sendung begleitet, so\nden, wenn sie trocken und in Umhüllungen fest verpackt\nmuß sie unverzüglich nach Ankunft des Schiffes\nnachgereicht werden.                                    sind.\n(4) Als unbearbeitet im Sinne der Absätze 1 und 3 gel-\n2. Das Fleisch darf nur entladen werden, wenn              ten Schafwolle, Haare von Wiederkäuern und Schwei-\na) die Anmeldung nach Nummer 1 Satz 1 und 2 er-         neborsten, wenn sie keiner Fabrikwäsche unterzogen\nfolgt ist und                                      oder nicht beim Gerben gewonnen sind,.\nb) die Einfuhruntersuchungsstelle nach Prüfung der\nnach Nummer 1 zu machenden Angaben und vor-                                    §9\nzulegenden Unterlagen bestätigt hat, daß aus          (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Schweinebor-\nGründen der Seuchenabwehr und Seuchenbe-           sten aus Afrika, Portugal und Spanien sind verboten.\nkämpfung keine Bedenken gegen eine Entladung\nbestehen.                                             (2) Absatz 1 gilt nicht für Schweineborsten, die\nDie zuständige oberste Landesbehörde kann im Ein-       1. gekocht, gefärbt oder gebleicht worden sind oder\nzelfall Ausnahmen von Buchstabe b genehmigen,\n2. einer anderen Behandlung unterworfen worden sind,\nwenn durch Nebenbestimmungen oder auf andere\ndurch die Krankheitserreger sicher abgetötet wer-\nWeise gewährleistet ist, daß keine Tierseuchen ein-\nden, sofern dies der Zollstelle durch Vorlage einer\ngeschleppt oder weiterverbreitet werden.                    Bescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen\n3. Der Einführer oder sein Beauftragter hat sicherzu-          amtlichen Tierarztes nachgewiesen wird; die Fabrik-\nstellen, daß im Freihafen gelagertes Fleisch jederzeit     wäsche gilt nicht als Behandlung im Sinne dieser\nvon der zuständigen Behörde kontrolliert werden             Vorschrift.\nkann.\n§7b                                 V. Einfuhr und Durchfuhr von Häuten und Fellen\nAbweichend von § 7 sind die Einfuhr und die Durch-\n§10\nfuhr von Fleisch aus Mitgliedstaaten der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft verboten, wenn und soweit             (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Häuten und Fel-\nlen von Klauentieren bedürfen der Genehmigung.\n1. das Fleisch durch eine Entscheidung des Rates oder\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften             (2) Der Genehmigung bedürfen nicht die Einfuhr und\nnach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 72/461 /EWG des   die Durchfuhr von\nRates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung vieh-\n1. gegerbten Häuten und Fellen,\nseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaft-\nlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABI. EG    2. Häuten und Fellen, ausgenommen Schweinehäuten\nNr. L 302 S. 24) oder nach Artikel 7 Abs. 4 der Richt-     aus Afrika, Portugal und Spanien, die\nlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980\na) vollkommen durchgesalzen oder\nzur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim\ninnergemeinschaftlichen       Handelsverkehr       mit     b) vollkommen trocken sind,\nFleischerzeugnissen (ABI. EG Nr. L 47 S. 7) in der je-\n3. gekalktem Leimleder sowie gekalkten und von Haa-\nweils geltenden Fassung vom innergemeinschaftli-\nren und Fleischteilen befreiten Häuten und Fellen.\nchen Handelsverkehr ausgeschlossen ist und\n2. der Bundesminister dies im Bundesanzeiger be-\nkanntgemacht hat.                                        VI. Einfuhr und Durchfuhr von Hörnern und Klauen\nDer Bundesminister macht auch die Aufhebung der Ent-                                   § 11\nscheidung im Bundesanzeiger bekannt.\n(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Hörnern, ein-\nschließlich Gamskrucken und Muffelschnecken, und\nvon Klauen bedürfen der Genehmigung.\nIV. Einfuhr und Durchfuhr von Wolle,\nHaaren und Borsten                        (2) Der Genehmigung bedürfen nicht die Einfuhr und\ndie Durchfuhr\n§8\na) vollständig trockener Hörner,\n( 1) Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäu-\nb) von Hörnern als Jagdtrophäen aus europäischen\nern und Schweineborsten dürfen, vorbehaltlich des § 9,\nLändern - ausgenommen die Sowjetunion und die\nnur eingeführt werden, wenn sie trocken sind und in Um-\nTürkei - sowie aus Kanada und den Vereinigten\nhüllungen fest verpackt sowie für die in Anlage 4 Nr. 2\nStaaten von Amerika und\nBuchstabe a bezeichneten Einrichtungen bestimmt\nsind. Sie unterliegen nach der Einfuhr den Vorschriften     c) vollständig trockener Klauen, ausgenommen aus\nder Anlage 4.                                                   Afrika, Portugal und Spanien.","1696                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVII. Einfuhr und Durchfuhr                 2. Rauhfutter und Stroh, ausgenommen aus Afrika,\nsonstiger von Klauentieren stammender Teile,                Asien, Portugal, der Sowjetunion, Spanien und der\nErzeugnisse und Rohstoffe                      Türkei,\nsowie toter Klauentiere                      a) sofern es nur zur Verpackung anderer Waren ver-\nwendet wird oder\n§ 12\nb) sofern es als Einstreu oder Futter für Tiertrans-\n(1) Der Genehmigung bedürfen die Einfuhr und die                  porte in der bis zur Entladung notwendigen Menge\nDurchfuhr von                                                        mitgeführt wird.\n1. Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen, die von Klau-\nentieren stammen, sofern sie nicht den Vorschriften\nder Abschnitte III bis VI unterliegen,                              IX. Genehmigungen und Ausnahmen\n2. toten Klauentieren.\n(2) Der Genehmigung bedürfen nicht die Einfuhr und                                      §15\ndie Durchfuhr von                                               ( 1) Zuständig für die Entscheidung über Genehmigun-\ngen nach dieser Verordnung sind die obersten Landes-\n1. Milch und Milcherzeugnissen und                           behörden. Genehmigungen dürfen nicht erteilt werden,\n2. zum Zwecke der Präparation von Jagdtrophäen ab-           wenn eine Einschleppung oder Weiterverbreitung von\ngetrennte Köpfe von Wildwiederkäuern aus europäi-       Tierseuchen zu befürchten ist. Die Genehmigungen sind\nschen Ländern - ausgenommen die Sowjetunion und          mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu verse-\ndie Türkei - sowie aus Kanada und den Vereinigten       hen. In diesen ist mindestens vorzusehen, daß bei der\nStaaten von Amerika.                                     Einfuhr oder Durchfuhr nachzuweisen ist, daß\nIn den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bedarf es ferner der      1. im Falle des § 3 Abs. 1 für Hausrinder und Haus-\nGenehmigung nicht, wenn der Zollstelle durch Vorlage              schweine die in dem jeweils entsprechenden Muster\neiner amtlichen Bescheinigung nachgewiesen wird, daß              der Anlagen 1 und 2,\ndie Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe einem Behand-\n2. im Falle des § 7 Abs. 1 für die Einfuhr die in dem je-\nlungsverfahren unterworfen worden sind, durch das\nweils entsprechenden Muster der Anlage 3\nKrankheitserreger sicher abgetötet werden.\nvorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und im Falle\n(3) Die für Knochen und daraus gewonnene Erzeug-          des § 14 Abs. 1, daß die Sendung von einer Bescheini-\nnisse, für Futtermittel tierischer Herkunft sowie für Milch gung des für den Herkunftsort zuständigen amtlichen\nund Milcherzeugnisse geltenden besonderen Vorschrif-        Tierarztes begleitet ist, aus der hervorgeht, daß am Her-\nten bleiben unberührt.                                      kunftsort der Ware und in dessen Umkreis von zehn Ki-\n(4) Für frische Teile von Klauentieren, die nicht den    lometern während der letzten sechs Wochen vor der\nVorschriften der Abschnitte III bis VI unterliegen und auf  Verladung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Vesi-\ndem Seeweg in den Freihafen verbracht und dort entla-       kulärer Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease),\nden werden sollen, gilt, auch wenn sie aus dem Freiha-       Schweinepest oder ansteckender Schweinelähmung\nfen unter zollamtlicher Überwachung in fremdes Wirt-         (Teschener Krankheit) amtlich festgestellt worden ist.\nschaftsgebiet verbracht werden sollen, § 7 a ent-\n(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-\nsprechend.\nnen im Benehmen mit dem Bundesminister in Ausnah-\nmefällen\nVIII. Einfuhr und Durchfuhr von Dünger,\nRauhfutter und Stroh                     1. die Einfuhr und die Durchfuhr abweichend von Absatz\n1 Satz 4 genehmigen,\n§13                             2. Abweichungen von den in § 8 Abs. 1 und 3 an eine\ngenehmigungsfreie Einfuhr und Durchfuhr gestellten\nDie Einfuhr und die Durchfuhr von Wirtschaftsdünger\nAnforderungen zulassen,\ntierischer Herkunft - ausgenommen Dünger von Ein-\nhufern - und von Dünger, der Tierkörper, Tierkörperteile,    wenn auf andere Weise, insbesondere durch Nebenbe-\nErzeugnisse oder Rohstoffe von Tieren enthält - aus-         stimmungen, gewährleistet ist, daß keine Tierseuchen\ngenommen Guano, kohlensaurer Kalk, Muschel- und              eingeschleppt oder weiterverbreitet werden.\nAusternschalen, auch als Mehl oder Schrot-, bedürfen\nder Genehmigung.                                                (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-\nnen\n§14\n1. für spezifisch-pathogenfreie Versuchstiere Ausnah-\n(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Rauhfutter und\nmen von § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 4 zulassen,\nStroh bedürfen der Genehmigung.\n2. bei der Einfuhr einzelner Zuchttiere sowie von Tieren\n(2) Der Genehmigung bedürfen nicht die Einfuhr und\nfür Zoologische Gärten abweichend von § 5 Abs. 1\ndie Durchfuhr von\ndie Abfertigung bei einer nicht im Bundesanzeiger\n1. Rauhfutter und Stroh aus den Mitgliedstaaten der              bekanntgegebenen Zollstelle genehmigen, wenn auf\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft, aus Finn-              andere Weise, insbesondere durch Auflagen, sicher-\nland, Norwegen, Österreich, Schweden und der                 gestellt ist, daß eine Verschleppung von Tierseuchen\nSchweiz,                                                     nicht zu befürchten ist, und","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982                          1697\n3. abweichend von § 7 Abs. 4 genehmigen, daß Fleisch             Schlachtviehmarkt oder in ein öffentliches oder\nvon einem internationalen Verkehrsmittel auf ein an-          ein nach § 15 Abs. 4 zugelassenes nicht-öffent-\nderes internationales Verkehrsmittel umgeladen                liches Schlachthaus oder\nwird.\nb) entgegen einer nach§ 6 Abs. 3 ergangenen voll-\n(4) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen             ziehbaren Anordnung nicht unmittelbar in das von\nvon Schlachtrindern und -schweinen in den in§ 6 Abs. 1           der zuständigen Behörde bestimmte öffentliche\nund 4 genannten Fällen auf Antrag nicht-öffentliche              Schlachthaus oder\nSchlachthäuser zulassen, wenn die seuchenhygieni-             c) entgegen § 6 Abs. 4 nicht unmittelbar in das von\nschen Voraussetzungen erfüllt sind; die Zulassung kann           der zuständigen Behörde bestimmte öffentliche\nmit den erforderlichen Nebenbestimmungen versehen                oder nach § 15 Abs. 4 zugelassene nicht-öffent-\nwerden.                                                          liche Schlachthaus\nX. Ordnungswidrigkeiten                        befördert oder befördern läßt,\n4. entgegen § 7 Abs. 4 Fleisch oder Abfälle oder Reste\n§16\nvon Fleisch oder aus Fleisch hergestellter Speisen\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des          aus Transportmitteln entfernt,\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                5. entgegen § 7 a Nr. 2 Satz 1 Fleisch oder entgegen\n1. ohne die erforderliche Genehmigung                         § 12 Abs. 4 in Verbindung mit§ 7 a Nr. 2 Satz 1 Teile\nvon Klauentieren entlädt,\na) entgegen § 3 Abs. 1 lebende Klauentiere,\n6. a) entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Schafwolle, Haare\nb) entgegen § 7 Abs. 1 Fleisch,\noder Schweineborsten einführt,\nc) entgegen § 10 Abs. 1 Häute oder Felle,\nb) entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 den Vorschriften der\nd) entgegen § 11 Abs. 1 Hörner oder Klauen,                   Anlage 4 zuwiderhandelt oder\ne) entgegen § 12 Abs. 1 sonstige von Klauentieren          c) entgegen § 8 Abs. 3 Schafwolle, Haare oder\nstammende Teile, Erzeugnisse oder Rohstoffe                Schweineborsten durchführt oder\noder tote Klauentiere,\nf) entgegen § 1 3 Dünger oder                          7. entgegen dem Verbot des§ 9 Abs. 1 Schweinebor-\nsten einführt oder durchführt.\ng) entgegen § 14 Abs. 1 Rauhfutter oder Stroh\neinführt oder durchführt,\nXI. Schlußvorschriften\n2. entgegen § 3 a lebende Hausrinder oder Haus-\nschweine oder entgegen § 7 b Fleisch einführt oder\ndurchführt,                                                                       § 17\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n3. eingeführte Schlachtrinder oder Schlachtschweine       leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\na) entgegen § 6 Abs. 1 nicht unmittelbar auf einen     zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\nnach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgegebenen             26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Larid Berlin.","1698                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 1\n(zu§§ 3, 15)\nMuster 1\nGesundheitsbescheinigung 1 )\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Zucht- und Nutzrinder -\nNr ............... .\nVersandland:\nZuständiges Ministerium: ................................................................................................................. .\nAusstellende Behörde: .................................................................................................................... .\n1. Zahl der Tiere: .......................................................................................................................... .\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl der Tiere        Kuh, Stier, Ochse,\nRasse              Alter                    oder Beschreibungen\nFärse, Kalb                                                       (Nummer und Anbringungsort)\nIII. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des ver-\nsendenden Mitgliedstaats gehalten worden.\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt\nvon .........................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach .......................................................................................................................................\n(Bestimmungsort und -land)\nmit 2 ) -  Eisenbahnwagen      3) -  Lastkraftwagen       3) -  Flugzeug     3) -   Schiff 3 )\nName und Anschrift des Absenders: ............................................................................................. .\nName und Anschrift des ersten Empfängers: .................................................................................. .\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:\na)    Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf;\n4\nb)   )-   sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von mindestens 15 Tagen und höchstens 4 Monaten 5 )\ngegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich zugelassenen und ge-\nprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden 2 );\n- sie sind innerhalb der letzten 12 Monate 5 ) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche\nmit einem amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff wiedergeimpft worden 2 );\n- sie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden                          2 );","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982                                                  1699\nc)  sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand;\n- sie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen                        5) durchgeführten intradermalen\nTuberkulinprobe negativ reagiert 2 ) 6 );\nd)  sie stammen aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand;\n- die innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 5 ) durchgeführte Blutserumagglutination hat\neinen Brucellosetiter von weniger als 30 IE/ml ergeben 2 ) 7 );\ne)   - sie sind während der letzten 12 Monate 5 ) und, wenn sie jünger sind als 12 Monate, seit ihrer Geburt\nin einem Rinderbestand gehalten worden, in welchem während der letzten drei Jahre 5 ) nach Kenntnis\ndes Unterzeichneten sowie nach der Versicherung des Besitzers keine Anzeichen für das Vorliegen\nenzootischer Rinderleukose festgestellt worden sind 2 ) 11 );\n- sie stammen aus einem Bestand, in welchem nichts auf einen Fall von enzootischer Rinderleukose\nwährend der letzten drei Jahre hat schließen lassen 2 );\n- alle zum Zeitpunkt der Untersuchung mehr als 24 Monate alten Rinder des Bestandes sind innerhalb der\nletzten 12 Monate 5 ) serologisch 12 ) mit negativem Ergebnis auf enzootische Rinderleukose untersucht\nworden 2 ) 11 );\n- sie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen                               5)  durchgeführten serologi-\nschen 12 ) Untersuchung auf enzootische Rinderleukose negativ reagiert 2 )                        7 ) 10);\n- sie sind nur zur Mast bestimmt             2 );\nf)   sie sind frei von klinischen Anzeichen einer Euterentzündung; die innerhalb der vorgeschriebenen Frist von\n30 Tagen 5 ) durchgeführte Analyse - zweite Analyse - 2 ) der Milch hat weder zur Feststellung von Anzei-\nchen eines charakteristischen Entzündungszustands noch zur Feststellung spezifisch pathogener Keime\n- noch, im Falle einer zweiten Analyse, darüber hinaus zur Feststellung von Antibiotika - geführt2) 8 );\ng)  es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausgemerzt\nwerden sollen;\nh)   sie sind während der letzten 30 Tage 5) in einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats lie-\ngenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krankheiten festgestellt worden\nsind, die als auf Rinder übertragbare Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handels-\nverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen;\nder Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amtlicher Feststel-\nlung während der letzten 3 Monate 5 ) frei von Maul- und Klauenseuche und Rinderbrucellose gewesen;\ni)   sie sind erworben worden\n- in einem Betrieb        2 ),\n- auf dem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für Zucht- und Nutz-\n2\ntiere ............................................................................................................................ );\n(Bezeichnung des Marktes)\nj)   sie sind unmittelbar\n- vom Betrieb      2 ),\n- vom Betrieb zum Markt und von dort                2 ),\n- über eine Sammelstelle 2 ),\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht\"\". oder Nutzrinder und Zucht- oder\nNutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in\nvorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie ge-\ngebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle befördert\nworden.\nDie Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.\nVI. Die notwendige Genehmigung\n- zu Abschnitt V Buchstabe b zweiter Gedankenstrich                       2 ),\n- zu Abschnitt V Buchstabe b dritter Gedankenstrich                    2 ),\n- des Bestimmungslandes             2 ),\n- des Bestimmungslandes und des Transitlandes                      2)\nist erteilt woraen.","1700                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVII. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in ....................................................... .                     am\n(l:ag der Verladung)\nSiegel\n(Unterschrift)\n9\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation des Unterzeichneten)           )\n1)  Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert werden, von demselben\nBetrieb kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.\n2\n) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.\n3\n)  Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und bei Versand\nmit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.\n4\n)  Diese Angaben sind nur für mehr als 4 Monate alte Rinder erforderlich.\n5)   Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n6\n)  Diese Angabe ist nur für mehr als 6 Wochen alte Rinder erforderlich.\n7\n)  Diese Angabe ist nur für mehr als 12 Monate alte Rinder erforderlich.\n8)   Diese Angabe ist nur für milchgebende Rinder erforderlich.\n9)   In Belgien: ,.lnspecteur veterinaire\" bzw. ,.lnspecteur Dierenarts\"; in Dänemark: ,.Autoriseret Dyrtaege\"; in Frankreich: ,.Directeur des services veterinaires du\ndepartement\"; in Griechenland: ,.0 Proistamenos tis Ktiniatrikis lpiresias tou simiou exodou\"; in Irland: ,.Veterinary lnspector\"; in Italien: ,.Veterinario provinciale\";\nin Luxemburg: ,.lnspecteur veterinaire\"; in den Niederlanden: ,.lnspecteur Districtshoofd\"; im Vereinigten Königreich: .,Veterinary lnspector\".\n10\n)  Die Streichung ist nur zugelassen für weniger als 30 Monate alte männliche Mastrinder, sofern diese Tiere besonders gekennzeichnet sind und im Bestimmungsland\neiner besonderen Kontrolle unterliegen.\n11\n)  Diese Angabe ist nur für reinrassige Herdbuch-Zuchttiere erforderlich, die ausschließlich zur Zucht bestimmt und sehr wertvoll sind.\n12\n)  Die serologische Untersuchung wurde nach Anlage G der Richtlinie 64/432/EWG <:1urchgeführt.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982                                                   1701\nMuster 2\nGesundheitsbescheinigung 1 )\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Schlachtrinder 2 ) -\nNr ............... .\nVersandland:\nZuständiges Ministerium: ................................................................................................................. .\nAusstellende Behörde: .................................................................................................................... .\n1. Zahl der Tiere: .......................................................................................................................... .\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl der Tiere                Kuh, Stier, Ochse, Färse, Kalb                                oder Beschreibungen\n(Nummer und Anbringungsort)\nIII. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des\nversendenden Mitgliedstaats gehalten worden.\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt\nvon .........................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach ...................................................................................................................................... .\n(Bestimmungsort und -land)\nmit  3) -   Eisenbahnwagen      4) - Lastkraftwagen 4 )      - Flugzeug     4) -   Schiff 4 )\nName und Anschrift des Absenders: ............................................................................................. .\nName und Anschrift des ersten Empfängers: .................................................................................. .\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:\na)    Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf;\nb) 5 )- sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von mindestens 15 Tagen oder höchstens 6 )\n- 1 2 Monaten 3 ),\n- 4 Monaten 3 ),\ngegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich zugelassenen und\ngeprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden 3 );\n- sie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden                          3 );\nc) 5 ) - sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand                            3 );\n- sie stammen nicht aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand und haben bei einer\ninnerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 6 ) durchgeführten intradermalen Tuberkulinprobe\nnegativ reagiert 3 );","1702                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nd) 5 ) sie stammen aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand oder brucellosefreien Rinder-\nbestand 3 );\n- sie stammen weder aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien noch aus einem brucellosefreien\nRinderbestand und haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 6 ) durchgeführten\nBlutserumagglutination einen Brucellosetiter von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen 3 );\ne)     es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausgemerzt\nwerden sollen;\nf)     sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats liegenden Betrieb und einer\nZone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Rinder gemäß der Richtlinie des Rates zur\nRegelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und\nSchweinen gelten;\ng)     sie sind erworben worden\nin einem Betrieb          3 ),\nauf dem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für Schlachttiere\n.................................................................................................................................. 3);\n(Bezeichnung des Marktes)\nh)     sie sind unmittelbar\n- vom Betrieb         3 ),\nvom Betrieb zum Markt und von dort                      3 ),\n- über eine Sammelstelle                 3 ),\nabgesondert von allen anderen Klauentieren mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine, die den\nim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher gereinigten und\nmit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls unter Ver-\nwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle befördert worden.\nDie Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.\nVI. Die notwendige Genehmigung\n- zu Abschnitt V Buchstabe b zweiter Gedankenstrich                                 3 ),\ndes Bestimmungslandes                  3 ),\ndes Bestimmungslandes und des Transitlandes                              3)\nist erteilt worden.\nVII. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in ....................................................... .                     am .............................................................. .\n(Tag der Verladung)\nSiegel\n····································································\n(Unterschrift)\n7\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation des Unterzeichneten)            )\n') Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert werden, von demselben\nAbsender kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.\n2)  Schlachtrinder: Rinder, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlachthof oder auf einen Markt gebracht zu\nwerden.\n3)  Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.\n4)  Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und bei Versand\nmit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.\n5\n) Diese Angaben sind nur für mehr als 4 Monate alte Rinder erforderlich.\n6)  Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n7\n) In Belgien: ,.lnspecteur veterinaire\" bzw . .,lnspecteur Dierenarts\"; in Dänemark: .,Autoriseret Dyrlaege\"; in Frankreich: ,.Directeur des services veterinaires du\ndepartement\"; in Griechenland: .,0 Proistamenos tis Ktiniatrikis lpiresias tou simiou exodou\"; in Irland: .,Veterinary lnspector\"; in Italien: Veterinario provinciale\"; in\nLuxemburg: ,,lnspecteur veterinaire\"; in den Niederlanden: lnspecteur Districtshoofd\"; im Vereinigten Königreich: .,Veterinary lnspector\".","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982                                                      1703\nMuster 3\nGesundheitsbescheinigung 1 )\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Zucht- und Nutzschweine -\nNr ............... .\nVersandland:\nZuständiges Ministerium: ................................................ : ................................................................ .\nAusstellende Behörde: .................................................................................................................... .\n1. Zahl der Tiere: .......................................................................................................................... .\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl der Tiere        Geschlecht             Rasse              Alter                           oder Beschreibungen             .\n(Nummer und Anbringungsort)\nIII. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des\nversendenden Mitgliedstaats gehalten worden.\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt\nvon ..................................................................... : .................................................................. .\n(Versandort)\nnach .......................................................................................................................................\n(Bestimmungsort und -land)\nmit 2) - Eisenbahnwagen        3) -  Lastkraftwagen       3) -  Flugzeug       3) - Schiff 3 )\nName und Anschrift des Absenders: .......... ·................................................................................... .\nName und Anschrift des ersten Empfängers: .................................................................................. .\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf;\nb) sie stammen aus einem brucellosefreien Schweinebestand;\n- sie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 4 ) durchgeführten Blutserum-\nagglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen sowie bei einer Komplementbindungs-\nreaktion ein negatives Ergebnis gezeigt 2 ) 5);\nc) sie stammen aus einem\n- amtlich schweinepestfreien Betrieb 2 )\n- schweinepestfreien Betrieb 2 ) und\naa) sind nicht gegen Schweinepest geimpft worden                       2)\nbb) sind gegen Schweinepest geimpft worden; eine entsprechende Genehmigung des Bestimmungs-\nlandes ist erteilt worden 2 );","1704                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nd) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausgemerzt\nwerden sollen;\ne) sie sind während der letzten 30 Tage 4 ) in einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats liegen-\nden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krankheiten festgestellt worden sind,\ndie als auf Schweine übertragbare Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handels-\nverkehr gelfenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.\nDer Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amtlicher Feststellung\nwährend der letzten 3 Monate 4 ) frei von Maul- und Klauenseuche, vesikulärer Schweinekrankheit (Swine\nVesicular Disease), Rinderbrucellose, Schweinebrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweine-\nlähmung (Teschener Krankheit) gewesen;\nf) sie sind erworben worden\n- in einem Betrieb 2 ),\nauf dem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für Zucht- und Nutz-\ntiere ............................................................................................................................. 2);\n(Bezeichnung des Marktes)\ng) sie sind unmittelbar\nvom Betrieb 2 ),\n- vom Betrieb zum Markt und von dort                        2 ),\nüber eine Sammelstelle 2 ),\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- und Nutzrinder und Zucht- und Nutz-\nschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher\ngereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls\nebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert worden.\nDie Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.\nVI. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 1 O Tage gültig.\nAusgefertigt in ....................................................... .                    am .............................................................. .\n(Tag der Verladung)\nSiegel\n····································································\n(Unterschrift)\n6\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation des Unterzeichneten)              )\n') Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert werden, von\ndemselben Betrieb kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.\n2\n) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.\n3\n) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und bei Versand\nmit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.\n4\n) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n5\n) Die Blutserumagglutination und die Komplementbindungsreaktion werden nur bei Schweinen durchgeführt, die mehr als 25 Kilogramm wiegen.\n6\n) In Belgien: .,lnspecteur veterinaire\" oder „lnspecteur Dierenarts\"; in Dänemark: ,,Autoriseret Dyrlaege\"; in Frankreich: ,,Directeur des services veterinaires du\ndepartement\"; in Griechenland: ,,0 Proistamenos tis Ktiniatrikis lpiresias tou simiou exodou\"; in Irland: ,,Veterinary lnspector\"; in Italien: ,,Veterinario provinciale\"; in\nLuxemburg: ,,lnspecteur veterinaire\"; in den Niederlanden: ,,lnspecteur Districtshoofd\"; im Vereinigten Königreich: ,,Veterinary lnspector\".","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982                                                 1705\nMuster 4\nGesundheitsbescheinigung 1 )\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Schlachtschweine 2 ) -\nNr............... .\nVersandland:\nZuständiges Ministerium: ................................................................................................................. .\nAusstellende Behörde: .................................................................................................................... .\n1. Zahl der Tiere: .......................................................................................................................... .\nII.  Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl der Tiere                        Schwein oder Ferkel                                       oder Beschreibungen\n(Nummer und Anbringungsort)\nIII. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des\nversendenden Mitgliedstaats gehalten worden.\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt\nvon ........................................................................................................................................ .\n(Versandart)\nnach .......................................................................................................................................\n(Bestimmungsort und -land)\nmit  3) - Eisenbahnwagen           4) - Lastkraftwagen      4) -  Flugzeug     4) -   Schiff 4 )\nName und Anschrift des Absenders: ............................................................................................. .\nName und Anschrift des ersten Empfängers: .................................................................................. .\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf;\nb) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausgemerzt\nwerden sollen;\nc) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats liegenden Betrieb und einer\nZone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Schweine gemäß der Richtlinie des Rates\nzur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und\nSchweinen gelten;\nd) sie sind erworben worden\n- in einem Betrieb        3 ),\n- auf dem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für Schlachttiere\n................................................................................................................................... ' 3);\n(Bezeichnung des Marktes)","1706                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\ne) sie sind unmittelbar\nvom Betrieb        3 ),\nvom Betrieb zum Markt und von dort                      3 ),\nüber eine Sammelstelle              3 ),\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine, die den im\ninnergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher gereinigten und mit\neinem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls ebenso behandel-\nten Behältern zur Verladestelle befördert worden.\nDie Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.\nVI. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in ....................................................... .                    am\n(Tag der Verladung)\nSiegel\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation des Unterzeichneten)            5)\n1\n) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert werden, von\ndemselben Absender kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.\n2\n) Schlachtschweine: Schweine, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlachthof oder auf einen Markt gebracht\nzu werden.\n3\n) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.\n4\n) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen J<3nnzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und bei Versand\nmit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.\n5\n) In Belgien: ,.lnspecteur veterinaire\" bzw. ,.lnspecteur Dierenarts\"; in Dänemark: ,.Autoriseret Dyrlaege\"; in Frankreich: ,.Directeur des services veterinaires du\ndepartement\"; in Griechenland: .,0 Proistamenos tis Ktiniatrikis lpiresias tou simiou exodou\"; in Irland: ,.Veterinary lnspector\"; in Italien: ,.Veterinario provinciale\"; in\nLuxemburg: ,.lnspecteur veterinaire\"; in den Niederlanden: ,.lnspecteur Districtshoofd\"; im Vereinigten Königreich: ,.Veterinary lnspector\".","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982                                                   1707\nAnlage 2\n(zu §§ 3, 15)\nMuster 1\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Durchfuhr von Hausrindern                   1)\nVersandland: ..................................................................................................................................\nZuständiges Ministerium: ................................................................................................................. .\nAusstellende Behörde: .................................................................................................................... .\nWeitere Transitländer, durch die der Transport geleitet wird                   2)\na) vor dem Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland: .......................................................................... .\nb) nach dem Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland: ................................................................... .\n1. Zahl der Tiere: .......................................................................................................................... .\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl der Tiere                Kuh, Stier, Ochse, Färse, Kalb                                 oder Beschreibungen\n(Nummer und Anbringungsort)\nIII. Herkunft und Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt von .................................................................................................... .\n(Versandart)\nnach ...................................................................................................................................... .\n(Bestimmungsort und -land)\nmit 2) - Eisenbahn   3) -  Lastkraftwagen       3) -  Flugzeug     3) -  Schiff 3 )\nName und Anschrift des Absenders: ............................................................................................. .\nName und Anschrift des Empfängers: ........................................................................................... .\nIV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:\na)   Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Viehseuche auf;\nb)   sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb und einer Zone, für die\nkeine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Rinder gemäß der Richtlinie zur Regelung vieh-\nseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen\ngelten;\nc)   sie sind in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln\nsowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle\nbefördert worden;\nd)   an der Verladestelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in deren Umkreis von\n10 km ist während der letzten 30 Tage 4 ) kein Fall von Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.","1708                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nV. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in                                                                            am\n(Tag der Verladung)\nSiegel\n(Unterschrift)\n5\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation des Unterzeichneten)               )\n1\n) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert werden, von demselben\nAbsender stammen und für dasselbe Empfangsland bestimmt sind, ausgestellt werden.\n2\n) Streichen, falls unzutreffend.\n3\n) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und bei Versand\nmit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.\n4\n) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n5\n) In Belgien: ,.lnspecteur veterinaire\" bzw . .,lnspecteur Dierenarts\"; in Dänemark: .,Autoriseret Dyrlaege\"; in Frankreich: ,.Directeur des services veterinaires du\ndepartement\"; in Griechenland: .,0 Proistamenps tis Ktiniatrikis lpiresias tou simiou exodou\"; in Irland: ,.Veterinary lnspector\"; in Italien: .,Veterinario provinciale\"; in\nLuxemburg: .,lnspecteur veterinaire\"; in den Niederlanden: ,.lnspecteur Districtshoofd\"; im Vereinigten Königreich: .,Veterinary lnspector\".","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982                                                   1709\nMuster 2\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Durchfuhr von Hausschweinen                       1)\nVersandland: ..................................................................................................................................\nZuständiges Ministerium: ................................................................................................................. .\nAusstellende Behörde: .................................................................................................................... .\nWeitere Transitländer, durch die der Transport geleitet wird                  2)\na) vor dem Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland: .......................................................................... .\nb) nach dem Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland: ................................................................... .\n1. Zahl der Tiere: ............................................................................................................................\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl der Tiere                     Schwein oder Ferkel                                        oder Beschreibungen\n(Nummer und Anbringungsort)\nIII. Herkunft und Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt von ..................................................................................................... .\n(Versandort)\nnach ..................................................................................................... .\n(Bestimmungsort und -land)\nmit 2) - Eisenbahn    3) - Lastkraftwagen       3) -  Flugzeug     3) -  Schiff 3 )\nName und Anschrift des Absenders: .............................................................................................. .\nName und Anschrift des Empfängers: ............................................................................................ .\nIV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichenten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:\na)  Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Viehseuche auf;\nb)  sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb und einer Zone, für die\nkeine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Schweine gemäß der Richtlinie zur Regelung vieh-\nseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen\ngelten;\nc)  sie sind in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln\nsowie gegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert worden;\nd)  an der Verladestelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in deren Umkreis von\n10 km ist während der letzten 30 Tage 4 ) kein Fall von Maul- und Klauenseuche, vesikulärer Schweine-\nkrankheit (Swine Vesicular Disease), Schweinepest oder ansteckender Schweinelähmung (Teschener\nKrankheit) amtlich festgestellt worden.","1710                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nV. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in ....................................................... .                    am\n(Tag der Verladung)\nSiegel\n(Unterschrift)\n5\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation des Unterzeichneten)               )\n') Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert werden, von demselben\nAbsender stammen und für dasselbe Empfangsland bestimmt sind, ausgestellt werden.\n2)  Nichtzutreffendes streichen.\n3\n) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und bei Versand\nmit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.\n4\n) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n5\n) In Belgien: .,lnspecteur veterinaire\" bzw . .,lnspecteur Dierenarts\"; in Dänemark: .,Autoriseret Dyrlaege\"; in Frankreich: .,Directeur des services veterinaires du\ndepartement\"; in Griechenland: .,0 Proistamenos tis Ktiniatrikis lpiresias tou simiou exodou\"; in Irland: .. Veterinary lnspector\"; in Italien: .,Veterinario provinciale\"; in\nLuxemburg: .,lnspecteur veterinaire\"; in den Niederlanden: .,lnspecteur Districtshoofd\"; im Vereinigten Königreich: .,Veterinary lnspector\".","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982                                                                                  1711\nAnlage 3\n(zu§ 7 Abs. 2\nBuchstabe b)\nGesundheitsbescheinigung 1 )\nfür die Einfuhr von Fleischerzeugnissen\nVersandland: ..................................................................................................................................\nZuständiges Ministerium: ..............................................................._.................................................. .\nAusstellende Behörde: .................................................................................................................... .\n1. Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse:\nErzeugnisse, hergestellt aus Fleisch von ....................................................................................... .\n(Tierart)\nArt der Erzeugnisse ................................................................................................................... .\nArt der Verpackung ................................................................................................................... .\nZahl der Teile oder Packstücke ................................................................................................... .\nNettogewicht ........................................................................................................................... .\nII. Bestimmung der Fleischerzeugnisse:\nDie Fleischerzeugnisse werden versandt\nvon ........................................................................................................................................ .\n(Versandort)\nnach .......................................................................................................................................\n(Bestimmungsort)\nmit folgendem Transportmittel                            2 ) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\nName und Anschrift des Absenders ............................................................................................... .\nName und Anschrift des Empfängers ............................................................................................. .\nIII. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß das zur Herstellung der Fleischerzeugnisse verwendete Fleisch von\nTieren stammt, die\n1 . während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des Versand-\nlandes gehalten worden sind,\n2. aus Beständen stammen,\na) in denen seit mindestens 3 Monaten 2 } kein Fall von Maul- und Klauenseuche und bei Schweinen\naußerdem von vesikulärer Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease), Schweinebrucellose,\nSchweinepest und ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit), und\nb) in deren Umkreis von 10 km seit mindestens 30 Tagen 2 ) kein Fall von Maul- und Klauenseuche und bei\nSchweinen außerdem von vesikulärer Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease) und ansteckender\nSchweinelähmung (Teschener Krankheit)\namtlich festgestellt worden ist.\nAusgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . .. .. . . . . .. . .. .. .. . . . . . ... am ............................................... •••·· •••····· · ··\n(Tag der Verladung)\nDer amtliche Tierarzt\nSiegel\n....................................................................\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation des Unterzeichneten)\n') Die Gesundheitsbescheinigung gilt nur für Fleischerzeugnisse. die aus oder mit Fleisch von Hausklauentieren hergestellt worden sind.\n2)  Diese Frist bezieht sich auf den Tag des Abtransportes zur Schlachtung.","1712                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 4\n(zu§ 8)\nTierseuchenrechtliche Vorschriften\nfür eingeführte unbearbeitete Schafwolle\nHaare von Wiederkäuern und Schweineborsten\n1. Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten (Ware) dürfen nach der Einfuhr nur\nin Umhüllungen fest verpackt weiterbefördert werden.\n2. Die Ware darf von der Zollstelle nur unmittelbar\na) in einen Bearbeitungsbetrieb oder in eine Desinfektionsanstalt, deren Überprüfung ergeben hat, daß die Vor-\naussetzungen zur Erfüllung der in den Nummern 4 bis 8 bezeichneten Anforderungen vorliegen, oder\nb) in ein Lagerhaus, in dem die in Nummer 4 vorgeschriebene Lagerung gewährleistet ist,\nweitergeleitet werden; die Bearbeitungsbetriebe und Desinfektionsanstalten werden vom Bundesminister im\nBundesanzeiger bekanntgegeben.\n3. Die Ware darf vom Lagerhaus nur unmittelbar an die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Einrichtungen\nsowie zur Ausfuhr weitergeleitet werden.\n4. Der Verfügungsberechtigte hat das Eintreffen der Ware im Bearbeitungsbetrieb oder in der Desinfektions-\nanstalt unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.\n5. Die Ware ist im Bearbeitungsbetrieb, in der Desinfektionsanstalt oder im Lagerhaus so zu lagern, daß eine Ver-\nschleppung von Tierseuchenerregern vermieden wird.\n6. Die Ware und die anfallenden Nebenprodukte dürfen aus dem Bearbeitungsbetrieb oder der Desinfektions-\nanstalt nur abgegeben werden, nachdem sie einer Fabrikwäsche oder einem anderen Verfahren unterworfen\nworden sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden.\n7. Bei der Be- oder Verarbeitung anfallende Abfälle und der Staub sind so zu behandeln, daß Tierseuchenerreger\nabgetötet werden.\n8. Die zum Transport der unbearbeiteten Ware benutzten Fahrzeuge sind unverzüglich nach Abschluß des Trans-\nports zu reinigen und zu desinfizieren.\n9. Die für die Einfuhr benutzten Umhüllungen sind unschädlich zu beseitigen oder in Dämpfern bei einer Tempe-\nratur von mindestens 100 °C oder durch ein anderes in seiner Wirksamkeit gleichwertiges Verfahren zu ent-\nseuchen.\n10. Nummer 3 und Nummer 6 gelten nicht für die Versendung von Warenmustern im Gewicht bis zu 5 Kilogramm,\ndie in Umhüllungen fest verpackt sind."]}