{"id":"bgbl1-1982-50-2","kind":"bgbl1","year":1982,"number":50,"date":"1982-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/50#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_50.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Ein- und Ausfuhrvorschriften","law_date":"1982-12-13T00:00:00Z","page":1683,"pdf_page":3,"num_pages":7,"content":["Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982                              1683\nVerordnung\nzur Änderung tierseuchenrechtlicher\nEin- und Ausfuhrvorschriften\nVom 13. Dezember 1982\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 Satz 2 und des § 7 Abs. 1            7. § 7 wird wie folgt geändert:\nund 5 und des § 79 a des Tierseuchengesetzes in der                 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nFassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980\n(BGBI. 1 S. 386) wird mit Zustimmung des Bundesrates                   aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nverordnet:                                                                  ,,2. die Einfuhr von Fleisch von Hauswieder-\nkäuern und Hausschweinen, sofern die\nSendung begleitet ist\nAbschnitt 1                                             a) im Falle von frischem Fleisch aus\nDritte Änderung tierseuchenrechtlicher                                        Australien, Bulgarien, Finnland, Ju-\nEinfuhrvorschriften                                             goslawien, Kanada, Neuseeland,\nNorwegen, Österreich, Polen, Ru-\nmänien, Schweden, der Schweiz,\nArtikel 1                                                 der Tschechoslowakei, Ungarn und\nNeunte Änderung der Klauentiere-Einfuhrverordnung                                   den Vereinigten Staaten von Ameri-\nka von einem Tiergesundheitszeug-\nDie Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fassung                                  nis, das für Fleisch der betreffenden\nder Bekanntmachung vom 27. September 1978 (BGBI. 1                                   Tierart und gegebenenfalls Zurich-\nS. 1618), geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1981                                tungsform in der Entscheidung vor-\n(BGBI. 1 S. 719), wird wie folgt geändert:                                           geschrieben ist, die der Rat oder die\nKommission der Europäischen Ge-\n1. In § 1 Nr. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 4, § 15 Abs. 4                       meinschaften auf Grund der Arti-\nund § 16 Nr. 3 Buchstaben a und c werden jeweils                                kel 16 oder 28 der Richtlinie\ndie Worte „privaten\", ,,privates\" und „private\"                                 72/ 462/EWG des Rates vom\ndurch die Worte „nicht-öffentlichen\", ,,nicht-öffent-                           12. Dezember 1972 zur Regelung\nliches\" und „nicht-öffentliche\" ersetzt.                                        viehseuchenrechtlicher und ge-\nsundheitlicher Fragen bei der Ein-\n2. In § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 7 a Nr. 1 Satz 3, § 10                             fuhr von Rindern und Schweinen und\nAbs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und§ 14 Abs. 1 wer-                            von frischem Fleisch aus Drittlän-\nden jeweils die Worte „viehseuchenrechtlichen\"                                  dern (ABI. EG Nr. L 302 S. 28) in der\nund „viehseuchenrechtliche\" gestrichen.                                         jeweils geltenden Fassung im Hin-\nblick auf das betreffende Land erlas-\n3. In § 3 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11                              sen hat und der Bundesminister\nAbs. 2, § 12 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 werden jeweils                              diese Entscheidung im Bundesan-\ndie Worte „nach Absatz 1 \" gestrichen.                                          zeiger bekanntgemacht hat;\nb) im Falle von Fleischerzeugnissen\n4. In § 3 werden                                                                   aus den in Buchstabe a genannten\nLändern von einer Gesundheitsbe-\na) in Absatz 2 Nr. 1 die Angabe „Anlage I\" durch die                            scheinigung, die dem Muster der An-\nAngabe „Anlage 1 \" und                                                       lage 3 entspricht,\";\nb) in Absatz 3 die Angabe „Anlage I oder II\" durch                bb) in Nummer 3 Buchstabe b werden nach den\ndie Angabe „Anlage 1 oder 2\" ersetzt.                               Worten „vesikulärer Schweinekrankheit\"\ndie Worte ,,(Swine Vesicular Disease)\" ein-\n5. In § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 7 Abs. 2 Nr. 3,                  gefügt;\nund Abs. 2 a, § 12 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 3 Nr. 2            b) Absatz 3 Nr. 4 wird eingangs wie folgt gefaßt:\nund Anlage IV Nr. 2 werden jeweils die Worte „Zoll-\ndienststelle\" und „Zolldienststellen\" durch die                   ,,4. Fleisch, ausgenommen aus Afrika, Asien,\nWorte „Zollstelle\" und „Zollstellen\" ersetzt.                          Portugal, der Sowjetunion, Spanien und der\nTürkei, das ... \".\n6. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort „vieh-\nseuchenrechtlichen\" durch das Wort „tierseuchen-            8. In § 8 Abs. 1 wird jeweils die Angabe „Anlage IV\"\nrechtlichen\" ersetzt.                                          durch die Angabe „Anlage 4\" ersetzt.","1684                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n9. § 14 Abs. 2 Nr. 2 wird eingangs wie folgt gefaßt:                     Griechenland: ,,0 Proistamenos tis Ktiniatrikis\n„2. Rauhfutter und Stroh, ausgenommen aus                           lpiresias tou simiou exodou\";' eingefügt.\nAfrika, Asien, Portugal, der Sowjetunion,\nSpanien und der Türkei, ... \".                        13. Anlage II wird Anlage 2; in Muster 1 Fußnote 5 und\nMuster 2 Fußnote 5 werden jeweils vor den Worten\n10. In § 15 Abs. 1 werden                                             ,,in Irland\" die Worte ,in Griechenland: ,,0 Proista-\nmenos tis Ktiniatrikis lpiresias tou simiou exodou\";'\na) in Nummer 1 die Angabe „Anlagen I und II\" durch\neingefügt.\ndie Angabe „Anlagen 1 und 2\" und\nb) in Nummer 2 die Worte „jeweils entsprechenden             14. Anlage III wird Anlage 3 und erhält die Fassung der\nMuster der Anlage III\" durch die Worte „Muster                Anlage zu dieser Verordnung.\nder Anlage 3\"\nersetzt.                                                     15. Anlage IV wird Anlage 4.\n11. § 16 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) In der Einleitung wird das Wort „Viehseuchenge-\nDritte Änderung der Einhufer-Einfuhrverordnung\nsetzes\" durch das Wort „Tierseuchengesetzes\"\nersetzt;                                                   Die Einhufer-Einfuhrverordnung in der Fassung der\nb) Nummer 8 wird Nummer 4; die bisherigen Num-               Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBI. 1S. 706),\nmern 4, 5 und 6 werden Nummern 5, 6 und 7;               geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Mai\n1981 (BGBI. 1 S. 446), wird wie folgt geändert:\nc) in der neuen Nummer 6 Buchstabe b wird die An-\ngabe „Anlage IV\" durch die Angabe „Anlage 4\"              1. In § 2 wird nach dem Wort „Herkunftsbescheinigun-\nersetzt;                                                      gen\" das Wort ,, , Tiergesundheitszeugnisse\" ein-\nd) am Ende der neuen Nummer 6 wird das Komma                      gefügt.\ndurch das Wort „oder\" ersetzt;\n2. In § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 wird jeweils\ne) die bisherige Nummer 7 wird gestrichen.\ndas Wort „veterinärpolizeilichen\" gestrichen.\n12. Anlage I wird Anlage 1 und wird wie folgt geändert:\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Muster 1 Abschnitt V Buchstabe e wird wie folgt\ngefaßt:                                                       a) In Absatz 2 werden\n,,e) - sie sind während der letzten 12 Monate 5 )                 aa) die Worte „nach Absatz 1 \" gestrichen,\nund, wenn sie jünger sind als 12 Monate,                   bb) die Worte „ausgenommen die Türkei und die\nseit ihrer Geburt in einem Rinderbestand                         Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-\ngehalten worden, in welchem während der                          ken\" durch die Worte „ausgenommen die\nletzten drei Jahre 5 ) nach Kenntnis des Un-                     Sowjetunion und die Türkei\" ersetzt und\nterzeichneten sowie nach der Versicherung                  cc) in den Nummern 1 und 2 jeweils die Anga-\ndes Besitzers keine Anzeichen für das Vor-                       ben „Anlage I\" durch die Angabe „Anlage 1 \"\nliegen enzootischer Rinderleukose festge-                        ersetzt;\nstellt worden sind 2 ) 11 );\nb) in Absatz 3 werden die Worte „nach Absatz 1\"\n- sie stammen aus einem Bestand, in wel-                      gestrichen.\nchem nichts auf einen Fall von enzootischer\nRinderleukose während der letzten drei             4. In § 5 werden\nJahre hat schließen lassen 2 );\na) in Absatz 1 Satz 1 das Wort „Zolldienststellen\"\n- alle zum Zeitpunkt der Untersuchung mehr                    durch das Wort „Zollstellen\",\nals 24 Monate alten Rinder des Bestandes\nsind innerhalb der letzten 12 Monate 5 ) se-            b) in Absatz 2 das Wort „Zolldienststelle\" durch\nrologisch 12 ) mit negativem Ergebnis auf                   das Wort „Zollstelle\"\nenzootische Rinderleukose untersucht                    ersetzt.\nworden 2 ) 11 );\n- sie haben bei einer innerhalb der vorge-            5. In § 9 Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort „Tierbestand\"\nschriebenen Frist von 30 Tagen 5 ) durchge-             durch das Wort „Bestand\" ersetzt.\nführten serologischen 12 ) Untersuchung auf\nenzootische Rinderleukose negativ re-              6. In § 1 0 Abs. 2 wird die Angabe „Anlage IV\" durch die\nagiert 2 ) 7 ) 10 );                                    Angabe „Anlage 2\" ersetzt.\n- sie sind nur zur Mast bestimmt 2 );\"\n7. In § 11 Abs. 1 Satz 2 und Satz 6 wird jeweils die\nb) in den Mustern 1 und 2 wird jeweils in Ab-                     Angabe „Anlage II\" durch die Angabe „Anlage 3\"\nschnitt VI das Wort „Nummer'' durch das Wort                  ersetzt.\n,,Abschnitt\" ersetzt;\nc) in Muster 1 Fußnote 9, Muster 2 Fußnote 7, Mu-             8. In § 13 Abs. 1 Satz 3 und Satz 8 wird jeweils die\nster 3 Fußnote 6 und Muster 4 Fußnote 5 werden                Angabe „Anlage III\" durch die Angabe „Anlage 4\"\njeweils vor den Worten „in Irland\" die Worte ,in              ersetzt.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982                             1685\n9. In § 15 wird das Wort „privates\" durch das Wort                b) in Nummer 3 wird das Komma durch das Wort\n,,nicht-öffentliches'' ersetzt.                                    ,,oder'' ersetzt;\nc) in Nummer 4 wird das Wort „privates\" durch das\n10. In § 16 Abs. 2 werden                                              Wort „nicht-öffentliches\" ersetzt und anstelle\na) in Nummer 2 die Angabe „Anlage V\" durch die                    des Wortes „oder\" ein Punkt gesetzt;\nAngabe „Anlage 5\" und                                      d) Nummer 5 wird gestrichen.\nb) in Nummer 3 die Angaben „Anlage VI\" und\n„Anlage VII\" durch die Angaben „Anlage 6\" und         13. Anlage I wird Anlage 1; in Muster 1 Abschnitt IV\n,,Anlage 7\"                                                Buchstabe d werden die Worte „vor der Verladung\"\nersetzt.                                                       durch den Fußnotenhinweis ,,2)\" ersetzt.\n11. § 17 wird wie folgt geändert:                             14. Nach Anlage 1 wird die bisherige Anlage IV als\nAnlage 2 eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Zuständig für die Entscheidung über Ge-\nnehmigungen nach dieser Verordnung sind die           15. Die Anlagen II und III werden Anlagen 3 und 4; die\nobersten Landesbehörden. Genehmigungen dür-                Worte ,,(Stempel der Zolldienststelle)\" werden\nfen nicht erteilt werden, wenn eine Einschlep-             jeweils durch die Worte ,,(Stempel der Zollstelle)\"\npung oder Weiterverbreitung von Tierseuchen zu             ersetzt.\nbefürchten ist. Die Genehmigungen sind mit den\nerforderlichen Nebenbestimmungen zu verse-            16. Die Anlagen V und VI werden durch folgende\nhen. In diesen ist mindestens vorzusehen, daß              Anlagen ersetzt:\nbei der Einfuhr oder Durchfuhr nachzuweisen ist,                                                        „Anlage 5\ndaß                                                                                        (zu § 16 Abs. 2 Nr. 2)\n1. im Falle von Zucht-, Nutz- oder Schlachttieren\ndie in dem jeweils entsprechenden Muster der          Argentinien                       Österreich\nAnlage 1,                                             Australien                        Paraguay\n2. im Falle der vorübergehenden Einfuhr von                Brasilien                         Polen\nRenn- und Turnierpferden sowie der Einfuhr            Bulgarien                         Rumänien\nvorübergehend ausgeführter Renn- und Tur-             Chile                              Schweden\nnierpferde die in dem jeweils entsprechenden          Costa Rica                         Schweiz\nMuster der Anlage 3 oder 4                            Finnland                           Spanien\nGuatemala                          Südafrika\nvorgeschriebenen         Voraussetzungen     erfüllt\nJugoslawien                       Tschechoslowakei\nsind.\";\nKanada                             Ungarn\nb) in Absatz 2 werden nach den Worten „andere                  Kolumbien                          Uruguay\nWeise\" die Worte ,, , insbesondere durch Neben-            Neuseeland                         Vereinigte Staaten\nbestimmungen,\" eingefügt;                                  Norwegen                             von Amerika\nc) in Absatz 3 Nr. 1 wird das Wort „Zolldienststelle\"\ndurch das Wort „Zollstelle\" ersetzt;\nAnlage 6\nd) in Absatz 4 werden                                                                          (zu § 16 Abs. 2 Nr. 3)\naa) in Nummer 1 die Angabe „Anlage I\" durch\ndie Angabe „Anlage 1 \" sowie die Worte              Albanien                           Malta\n„Bedingungen und Auflagen\" durch das                Botsuana                           Marokko\nWort „Nebenbestimmungen\" und                        China (Volksrepublik China)        Mexiko\n· bb) in Nummer 2 die Worte „Bedingungen und                 EI Salvador                        Nicaragua\nAuflagen\" durch das Wort „Nebenbestim-              Honduras                           Panama\nmungen\"                                             Island                             Portugal\nIsrael                             Sowjetunion\nersetzt;\nKuba                               Swasiland\ne) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                             Madagaskar                        Türkei\".\n,,(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag\nnicht-öffentliche Schlachthäuser zulassen, in die     17. Anlage VII wird Anlage 7.\neingeführte Schlachttiere befördert werden dür-\nfen (§ 15), wenn die seuchenhygienischen Vor-\naussetzungen erfüllt sind; die Zulassung kann\nArtikel 3\nmit den erforderlichen Nebenbestimmungen ver-\nsehen werden.\"                                                            Fünfte Änderung der\nTierseuchenerreger-Einfuhrverordnung\n12. § 18 wird wie folgt geändert:                                Die     Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung        vom\na) In der Einleitung wird das Wort „Viehseuchenge-        7. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 1960), zuletzt geändert\nsetzes\" durch das Wort „Tierseuchengesetzes\"          durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Mai 1981\nersetzt;                                              (BGBI. 1 S. 446), wird wie folgt geändert:","1686                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n1. In § 2 Abs 1 wird das Wort ,,(Bundesminister)\" ge-                                   Abschnitt 2\nstrichen.\nErste Änderung der\n2. In § 2 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „unter den er-\nKlauentiere-Ausfuhrverordnung\nforderlichen Bedingungen zu erteilen und mit den er-\nforderlichen Auflagen zu verbinden; insbesondere                                       Artikel 4\nsind folgende Auflagen anzuordnen:\" durch die Wor-           Die Klauentiere-Ausfuhrverordnung vom 28. Juli 1981\nte „mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu            (BGBI. 1 S. 723) wird wie folgt geändert:\nversehen. In diesen sind insbesondere vorzusehen:\"\nersetzt.\n1. In§ 2 Abs. 1 Nr. 21 wird die Angabe „Anlage I\" durch\ndie Angabe „Anlage 1\" ersetzt.\n3. In § 3 Satz 2 werden die Worte „unter den erforder-\nlichen Bedingungen zu erteilen und mit den erforder-       2. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 5 wird jeweils die\nlichen Auflagen zu verbinden\" durch die Worte „mit            Angabe „Anlage II\" durch die Angabe „Anlage 2\"\nden erforderlichen Nebenbestimmungen zu verse-                ersetzt.\n11\nhen ersetzt.\n3. In § 7 wird die Angabe „Anlage III\" durch die Angabe\n4. In § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Satz 1 werden jeweils            ,,Anlage 3\" ersetzt.\nnach dem Wort „Bundesminister\" die Worte „für Er-\nnährung, Landwirtschaft und Forsten\" eingefügt.            4. Anlage I wird Anlage 1; die Angabe ,,(zu§ 2 Nr. 20)\"\nwird durch die Angabe ,,(zu § 2 Nr. 21 )\" ersetzt.\n5. § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Neben-        5. Anlage II wird Anlage 2 und wird wie folgt geändert:\nbestimmungen zu versehen. In diesen sind insbeson-\ndere vorzusehen:                                              a) Muster 1 wird wie folgt geändert:\n1 . Anforderungen an Art und Eigenschaften des zur                aa) Abschnitt V Buchstabe e wird wie folgt ge-\nHerstellung des Impfstoffes verwendeten Erre-                    faßt:\ngerstammes,                                                      ,,e} - sie sind während der letzten 12 Mona-\n2. Sicherheits- und Überwachungsmaßnahmen für                                 te 5 ) und, wenn sie jünger sind als\ndie Aufbewahrung und Lagerung des Impfstoffes,                          12 Monate, seit ihrer Geburt in einem\nRinderbestand gehalten worder:,, in wel-\n3. Verbot oder Beschränkung der Abgabe des Impf-                              chem während der letzten drei Jahre 5 }\nstoffes,                                                                nach Kenntnis des Unterzeichneten so-\n4. Verbot oder Beschränkung der Anwendung, ins-                               wie nach der Versicherung des Besit-\nbesondere hinsichtlich Art, Umfang, Ort und Zeit                        zers keine Anzeichen für das Vorliegen\nder Anwendung des Impfstoffes.\"                                         enzootischer Rinderleukose festge-\nstellt worden sind 2 ) 1 1);\n6. § 6 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:                                     - sie stammen aus einem Bestand, in\n,,Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Neben-                           welchem nichts auf einen Fall von en-\nbestimmungen zu versehen, insbesondere hinsicht-                              zootischer Rinderleukose während der\nlich Art und Eigenschaften des zur Herstellung des                            letzten drei Jahre hat schließen las-\nImpfstoffes verwendeten Erregerstammes. Insbe-                                sen 2 );\nsondere können folgende Auflagen angeordnet wer-                            - alle zum Zeitpunkt der Untersuchung\nden:                                                                          mehr als 24 Monate alten Rinder des\n1. Beschränkung der Verwendung des Impfstoffes,                              Bestandes sind innerhalb der letzten\n12 Monate 5 ) serologisch 13 ) mit negati-\n2. Verbot oder Beschränkung der Abgabe des Impf-                             vem Ergebnis auf enzootische Rinder-\nstoffes.''\nleukose untersucht worden 2 ) 12 );\n7. In § 7 Satz 2 werden die Worte „unter Bedingungen                           - sie haben bei einer innerhalb der vorge-\nerteilt und mit Auflagen verbunden\" durch die Worte                           schriebenen Frist von 30 Tagen 5 )\n,,mit Nebenbestimmungen versehen\" ersetzt.                                   durchgeführten serologischen 13 ) Un-\ntersuchung auf enzootische Rinderleu-\nkose negativ reagiert 2 ) a) 11 );\n8. In § 8 wird das Wort „Viehseuchengesetzes\" durch\n- sie sind nur zur Mast bestimmt     2 );\"\ndas Wort „Tierseuchengesetzes\" ersetzt.\nbb) Abschnitt VI wird wie folgt gefaßt:\n9. In Anlage 2 werden folgende Nummern eingefügt:                         „VI. Die notwendige Genehmigung zu\n,, 1 2 a. Parainfluenza-2-lnfektion der Hunde\"                              - Abschnitt V Buchstabe b zweiter Ge-\n,, 13 a. Parvovirose der Hunde\"                                                dankenstrich 2 )\n- Abschnitt V Buchstabe b dritter Ge-\n,, 13 b Rota-Corona-Infektion der Kälber\"                                      dankenstrich 2 )\n,, 15 a Virusdiarrhoe des Rindes (Mucosal Disea-                            - Abschnitt V Buchstabe d zweiter Ge-\nse) \".                                                              dankenstrich 2 )","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982                              1687\n- Abschnitt V Buchstabe d dritter Ge-           bis 4 geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten\ndankenstrich 2 )                             dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesge-\ndes Bestimmungslandes und des (der)             setzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Unterglie-\nTransitlandes (-länder) 2 ) ist erteilt wor-    derungen der Anlagen mit neuen durchlaufenden Ord-\nden\";                                           nungszeichen versehen.\nb) in Muster 2 Abschnitt VI und Fußnote 6 wird\njeweils das Wort „Ziffer\" durch das Wort\n,,Abschnitt\" ersetzt.                                                            Artikel 6\nBerlin-Klausel\n6. Anlage III wird Anlage 3.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nAbschnitt 3\nvom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land Berlin.\nSchlußvorschriften\nArtikel 5                                                       Artikel 7\nNeufassungen                                                    Inkrafttreten\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nund Forsten kann den Wortlaut der durch die Artikel 1           in Kraft.\nBonn, den 13. Dezember 1982\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","1688                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 14)\nAnlage 3\n(zu§ 7 Abs. 2\nBuchstabe b)\nGesundheitsbescheinigung 1)\nfür die Einfuhr von Fleischerzeugnissen\nVersandland ........ .\nZuständiges Ministerium .................................................................................................................. .\nAusstellende Behörde ......................................................................................................................\n1. Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse:\nErzeugnisse, hergestellt aus Fleisch von\n(Tierart)\nArt der Erzeugnisse ....................................................................................................................\nArt der Verpackung ................................................................................................................... .\nZahl der Teile oder Packstücke ................................................................................................... .\nNettogewicht ........................................................................................................................... .\nII. Bestimmung der Fleischerzeugnisse:\nDie Fleischerzeugnisse werden versandt\nvon (Versandort) ..............................................·........................................................................ .\nnach (Bestimmungsort) .......................................................................................................... , ... .\nmit folgendem Transportmittel     2)  .••••••••••••••.•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••.•••••••••••••••••••••••••••••\nName und Anschrift des Absenders .............................................................................................. .\nName und Anschrift des Empfängers ............................................................................................ .\nIII.  Bescheinigung\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß das zur Herstellung der Fleischerzeugnisse verwendete Fleisch von\nTieren stammt, die\n1. während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des Versand-\nlandes gehalten worden sind,\n2. aL.s Beständen stammen,\na) in denen seit mindestens 3 Monaten 2 ) kein Fall von Maul- und Klauenseuche und bei Schweinen\naußerdem von vesikulärer Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease), Schweinebrucellose,\nSchweinepest und ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit), und","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982                                                         1689\nb) in deren Umkreis von 10 km seit mindestens 30 Tagen 2 ) kein Fall von Maul- und Klauenseuche und bei\nSchweinen außerdem von vesikulärer Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease) und ansteckender\nSchweinelähmung (Teschener Krankheit)\namtlich festgestellt worden ist.\nAusgefertigt in ............................................... .                  am ................................................................... .\nDer amtliche Tierarzt\nSiegel\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation des Unterzeichneten)\n') Die Gesundheitsbescheinigung gilt nur fur Fleischerzeugnisse. die aus oder mit Fleisch von Hausklauentieren hergestellt worden sind.\n') Diese Frist bezieht sich auf den Tag des Abtransportes zur Schlachtung."]}