{"id":"bgbl1-1982-5-6","kind":"bgbl1","year":1982,"number":5,"date":"1982-02-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/5#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-5-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_5.pdf#page=20","order":6,"title":"Neufassung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe (Arbeitsstoffverordnung - ArbStoffV)","law_date":"1982-02-11T00:00:00Z","page":144,"pdf_page":20,"num_pages":11,"content":["144               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe\n(Arbeitsstoffverordnung - ArbStoffV)\nVom 11. Februar 1982\nAuf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über gefährliche Arbeits-\nstoffe vom 11. Februar 1982 (BGBI. 1S. 140) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Arbeitsstoffverordnung in der\nab 18. Februar 1982 geltenden Fassung neu bekannt-\ngemacht.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\n- des § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,\n2, 4 und 5 sowie des § 19 des Chemikaliengesetzes\nvom 16. September 1980 (BGBI. 1 S. 1718),\n- des§ 26 Nr. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom\n12. April 1976 (BGBI. 1S. 965) und\n- des § 4 Abs. 4 des Mutterschutzgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968\n(BGBI. 1 S. 315).\nBonn, den 11. Februar 1982\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1982                                            145\nVerordnung\nüber gefährliche Arbeitsstoffe\n(Arbeitsstoffverordnung - ArbStoffV) *)\nIn hal tsverzei eh n i s\nErster Abschnitt                                    § 24  Chemikaliengesetz - Anzeige\nGemeinsame Vorschriften                                    § 25  Chemikaliengesetz - Umgang\n§ 26  Chemikaliengesetz - Verwendungsverbote\n§        Begriffsbestimmungen\n§   2    Auskunftspflicht (gestrichen)\nZweiter Abschnitt                                                         Sechster Abschnitt\nInverkehrbringen der gefährlichen Arbeitsstoffe                                                Schlußvorschriften\n§   3    Anwendungsbereich                                                        § 27  Ausschuß für gefährliche Arbeitsstoffe\n§ 4      Verpackung der Stoffe und Zubereitungen                                  § 28  Übergangsvorschriften (überholt)\n§ 5      Kennzeichnung der Stoffe                                                 § 29  Berlin-Klausel\n§ 6 Kennzeichnung der Zubereitungen                                               § 30  Inkrafttreten (überholt)\n§ 6a Kennzeichnung von asbesthaltigen Stoffen\nund Zubereitungen\n§ 7 Beizufügende Mitteilungen                                                     Anhang 1 *)\n§ 8 Anforderungen an bestimmte Arbeitsstoffe                                      Anhang 1 Nr. 1.1   Stoffe\n§ 9 Verkehrsrechtliche Vorschriften über die Beförderung                          Anhang 1 Nr. 1.2   Gefahrensymbole und Gefahren-\ngefährlicher Güter                                                                         bezeichnungen\n§ 10 Ausnahmen im Einzelfall                                                      Anhang 1 Nr. 1.3 Hinweise auf die besonderen\nGefahren (R-Sätze)\nDritter Abschnitt                                   Anhang 1 Nr. 1.4 Sicherheitsratschläge (S-Sätze)\nUmgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen                              Anhang 1 Nr. 1.5 Apparate und Verfahren zur Bestimmung\nder Flammpunkte der flüssigen Stoffe und\n§ 11      Anwendungsbereich                                                                          Zubereitungen\n§ 12 Schutzmaßnahmen                                                              Anhang 1 Nr. 2.1 Zubereitungen, die giftige oder gesund-\n§ 13 Verpackung und Kennzeichnung                                                                    heitsschädliche Lösemittel enthalten\n§ 14 Beschäftigungsverbote                                                        Anhang I Nr. 2.2   Zubereitungen, die als Anstrichmittel, Lak-\n§ 15 Behördliche Anordnungen                                                                         ke, Druckfarben, Klebstoffe und dgl. ver-\nwendet werden sollen\nVierter Abschnitt                                    Anhang I Nr. 2.3  Arsenhaltige Zubereitungen\nAnhang I Nr. 2.4  Schmälzmittel und geschmälzte\nAllgemeine Vorschriften\nüber die gesundheitliche Überwachung                                                   Faserstoffe\n§ 16      Ermächtigte Ärzte\n§ 17 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen                                    Anhang II*)\n§ 18 Behördliche Entscheidung                                                      Anhang II Nr.     Krebserzeugende Arbeitsstoffe\n§ 19 Gesundheitskartei und Aufbewahren der                                         Anhang II Nr. 2 Tetrachlorkohlenstoff,\närztlichen Bescheinigungen                                                                 Tetrachlorethan und Pentachlorethan\n§ 20 Behördliche Verkürzung oder Verlängerung                                      Anhang II  Nr. 3   Strahl mittel\nder Vorsorgeuntersuchungsfristen                                         Anhang II  Nr. 4  Thomasphosphat\n§ 21 Maßnahmen nach der Vorsorgeuntersuchung                                       Anhang II  Nr. 5  Blei\nAnhang II  Nr. 6  Fluor\nFünfter Abschnitt\nAnhang II  Nr. 7  Oberflächenbehandlung in Räumen und\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                                                   Behältern\n§ 22      Jugendarbeitsschutzgesetz                                                Anhang II Nr. 8 Silikogener Staub\n§ 23      Mutterschutzgesetz                                                       Anhang II Nr. 9 Magnesium\nAnhang II Nr. 10 Schmälzmittel und geschmälzte\n*) Die Anhänge I und II sind als Anlagenband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 42                     Faserstoffe\nvom 2. August 1980 ausgegeben. Die Änderungen der Anhänge I und II sind aus    Anhang II Nr. 11 Ammoniumnitrat\nArtikel 2 Nr. 15 bis 21 der Zweiten Änderungsverordnung der Arbeitsstoff-\nverordnung in diesem Bundesgesetzblatt zu entnehmen.                           Anhang II Nr. 12 Antifouling-Farben","146                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAuf Grund                                                     n) auf sonstige Weise für den Menschen gefährlich,\ndes § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 1 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,         ausgenommen sind gefährliche Eigenschaften ioni-\n2, 4 und 5 sowie des § 19 des Chemikaliengesetzes                sierender Strahlen;\nvom 16. September 1980 (BGBI. 1 S. 1718)                     5. Inverkehrbringen:\nwird von der Bundesregierung                                     Das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger\nAbgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die\nund auf Grund\nAbgabe an andere;\n- des § 26 Nr. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom         6. Umgang:\n12. April 1976 (BGBI. 1 S. 965) und\nHerstellen oder Verwenden;\n- des § 4 Abs. 4 des Mutterschutzgesetzes in der\n7. Herstellen:\nFassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968\n(BGBI. 1 S. 315)                                             auch Gewinnen;\nwird vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung         8. Verwenden:\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                        Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren,\nBe- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen,\nVernichten und innerbetriebliches Befördern;\nErster Abschnitt                       9. Verpackung:\nGemeinsame Vorschriften                          Umhüllung oder Behältnis, ausgenommen Transport-\nbehälter oder Fahrzeuge zur Beförderung von gefähr-\n§ 1                                 lichen Arbeitsstoffen im öffentlichen Verkehr, wenn\ndie Transportbehälter oder Fahrzeuge nicht beim\nBegriffsbestimmungen\nEmpfänger verbleiben.\nIm Sinne dieser Verordnung ist:\n1 . gefährlicher Arbeitsstoff:                                                           §2\nein gefährlicher Stoff, aus dem oder mit dessen Hilfe                         Auskunftspflicht\noder eine gefährliche Zubereitung, aus der oder mit\n(gestrichen)\nderen Hilfe Gegenstände erzeugt oder Leistungen\nerbracht werden; gleichgestellt sind Erzeugnisse, bei\nderen Verwendung gefährliche Stoffe oder gefähr-                            zweiter Abschnitt\nliche Zubereitungen entstehen;\nInverkehrbringen der gefährlichen Stoffe\n2. Stoff:\nund Zubereitungen\nein chemisches Element oder eine chemische Ver-\nbindung, nicht weiter be- oder verarbeitet, ein-\n§3\nschließlich der Verunreinigungen und der für die\nVermarktung erforderlichen Hilfsstoffe;                                   Anwendungsbereich\n3. Zubereitung:                                                 (1) Der zweite Abschnitt gilt für\nein Gemisch, ein Gemenge oder eine Lösung von           1. die Stoffe, die in Anhang I Nr. 1 .1 und in Anhang 11\nStoffen, nicht weiter be- oder verarbeitet, einschließ-     Nr. 1.1.1 dieser Verordnung aufgeführt sind,\nlich der Verunreinigungen und der für die Vermark-\ntung erforderlichen Hilfsstoffe;                        2. die Zubereitungen, die in Anhang I Nr. 2.1 bis 2.4 und\nin Anhang II Nr. 1.1 .1 dieser Verordnung aufgeführt\n4. gefährlich:                                                   sind,\nein Stoff oder eine Zubereitung mit einer oder mehre-\nwenn sie dazu bestimmt sind, als Arbeitsstoffe verwen-\nren der nachfolgenden Eigenschaften:\ndet zu werden, und wenn sie gewerbsmäßig oder selb-\na) sehr giftig,                                         ständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unterneh-\nb) giftig,                                              mung in den Verkehr gebracht werden.\nc) mindergiftig (gesundheitsschädlich),                    (2) Der zweite Abschnitt gilt nicht für das Inverkehr-\nbringen von\nd) ätzend,\n1. Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen\ne) reizend,\nMitteln und Bedarfsgegenständen, soweit diese dem\nf) explosionsgefährlich,                                    Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz öder\ng) brandfördernd,                                           sonstigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften un-\nterliegen,\nh) hochentzündlich,\n2. Futtermitteln und Zusatzstoffen, soweit diese dem\ni) leicht entzündlich,                                      Futtermittelgesetz unterliegen,\nj) entzündlich,                                         3. Arznei- und Betäubungsmitteln sowie sehr giftigen,\nk) krebserzeugend,                                          giftigen, mindergiftigen, ätzenden und reizenden\nStoffen und Zubereitungen, soweit für diese arznei-\n1) fruchtschädigend,\nmittel-, betäubungsmittel- und giftrechtliche Vor-\nm) erbgutverändernd oder                                    schriften bestehen,","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1982                                      147\n4. Pflanzenbehandlungsmitteln sowie Zusatzstoffen,                           Verkehr gebracht, so muß auf der Verpackung als Kenn-\ndie dazu bestimmt sind, die Eigenschaften von Pflan-                    zeichnung angebracht sein:\nzenbehandlungsmitteln oder deren Wirkungsweise\n1. die Bezeichnung des Stoffes nach Anhang I Nr. 1 .1\nzu verändern, soweit diese dem Pflanzenschutz-\nZiffer 4 und Anhang II Nr. 1 .1.1 dieser Verordnung,\ngesetz unterliegen,\n2. der Name und die Anschrift dessen, der den Stoff\n5. explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitungen,                              hergestellt oder eingeführt hat oder der den Stoff\npyrotechnischen Gegenständen und Zündmitteln,                               vertreibt,\nsoweit für diese sprengstoffrechtliche Vorschriften\nbestehen,                                                                3. die Gefahrensymbole und die Gefahrenbezeichnun-\ngen nach Anhang I Nr. 1 .2 entsprechend den\n6. Munition,\nAngaben in Anhang I Nr. 1.1 Ziffer 4 dieser Ver-\n7. verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten                          ordnung,\nGasen, ausgenommen Aerosole,\n4. die Hinweise auf die besonderen Gefahren nach\nsoweit die für sie geltenden Bestimmungen Maßnahmen                               Anhang I Nr. 1 .3 entsprechend den Angaben in\nzum Schutz gegen die in § 1 Nr. 4 genannten gefähr-                               Anhang I Nr. 1.1 Ziffer 4 dieser Verordnung,\nlichen Eigenschaften vorschreiben. Er gilt ferner nicht\n5. die Sicherheitsratschläge nach Anhang I Nr. 1 .4 ent-\nfür Erzeugnisse, die gefährliche Stoffe oder gefährliche\nZubereitungen enthalten.                                                          sprechend den Angaben in Anhang I Nr. 1 .1 Ziffer 4\ndieser Verordnung,\n(3) Der zweite Abschnitt gilt nicht für Stoffe und                        6. die Aufschrift „Kann Krebs erzeugen\" sowie die Be-\nZubereitungen, die                                                                zeichnung der Gruppe, soweit es sich um krebs-\n1. zur Ausfuhr bestimmt sind oder                                                 erzeugende Arbeitsstoffe nach Anhang II Nr. 1 .1.1\n2. zur Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung                                  dieser Verordnung handelt.\nbestimmt sind, soweit keine Be- oder Verarbeitung\nerfolgt.                                                                 Die Kennzeichnungspflicht für Stoffe nach Anhang II\nNr. 1 .1 .1 entfällt, wenn der krebserzeugende Arbeits-\nstoff bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht wirk-\n§4                                        sam werden kann. Ist der Stoff mehrfach verpackt, so\nVerpackung der Stoffe und Zubereitungen                              muß jede Verpackung nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 gekenn-\nzeichnet sein, ausgenommen eine durchsichtige Ver-\n(1) Werden die in Anhang I Nr. 1.1 dieser Verordnung                      packung, unter der sich eine Verpackung mit Kenn-\naufgeführten Stoffe oder die in Anhang I Nr. 2.1 bis 2.4                      zeichnung befindet. Können die Sicherheitsratschläge\naufgeführten Zubereitungen oder die in Anhang II                              auf der Verpackung nicht angebracht werden, sind sie\nNr. 1 .1 .1 aufgeführten Stoffe oder Zubereitungen ver-                       der Verpackung beizufügen. Die Hinweise auf die be-\npackt in den Verkehr gebracht, so muß die Verpackung                          sonderen Gefahren und die Sicherheitsratschläge dür-\nden Absätzen 2 und 3 entsprechen.                                             fen bei reizenden, brandfördernden, leicht entzündlichen\n(2) Die Verpackung muß den zu erwartenden Bean-                           oder entzündlichen Stoffen fehlen, wenn die Verpak-\nspruchungen sicher widerstehen, aus Werkstoffen her-                          kung Stoffe in einer Menge von nicht mehr als 0, 125\ngestellt sein, die von den Stoffen oder von den Zuberei-                       Liter enthält.\ntungen nicht angegriffen werden und keine gefährlichen\nVerbindungen mit ihnen eingehen, und vorbehaltlich des                           (2) Die Kennzeichnung muß deutlich lesbar und halt-\nAbsatzes 3 so beschaffen sein, daß ihr Inhalt nicht un-                       bar sowie in deutscher Sprache abgefaßt sein. Sie ist an\nbeabsichtigt nach außen gelangen kann. Die Behälter                           einer oder mehreren Flächen der Verpackung so anzu-\nmit Verschlüssen, welche nach Öffnung erneut ver-                             bringen, daß die Angaben gelesen werden können,\nwendbar sind, müssen so beschaffen sein, daß die                              wenn der verpackte Stoff in üblicher Weise abgestellt\nBehälter mehrfach neu so verschlossen werden kön-                             ist. Ihre Abmessungen müssen bei einem Rauminhalt\nnen, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen                          der Verpackung\ngelangen kann.                                                                - bis zu 0,25 Liter einem Format in angemessener\n(3) Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß ihr                           Größe,\nInhalt entweichen kann, wenn die mit einer undichten                          - von mehr als 0,25 Liter bis zu 3 Liter mindestens dem\nVerpackung verbundene Gefahr geringer ist als bei                                Format 52 x 7 4 mm,\neiner dichten Verpackung. Bei einer solchen Verpak-\n- von mehr als 3 Liter bis 50 Liter mindestens dem\nkung müssen besondere Sicherheitsvorrichtungen an-\nFormat 7 4 x 105 mm,\ngebracht sein, damit die mit der undichten Verpackung\nverbundenen Gefahren vermieden werden.                                        - von mehr als 50 Liter bis 500 Liter mindestens dem\nFormat 105 x 148 mm,\n§ 5 *)                                     - von mehr als 500 Liter mindestens dem Format\n148x210mm\nKennzeichnung der Stoffe\nentsprechen. Die Kennzeichnung muß sich hinsichtlich\n(1) Werden die in Anhang I Nr. 1.1 und Anhang II                          Farbe oder Aufmachung deutlich vom Untergrund unter-\nNr. 1.1.1 dieser Verordnung aufgeführten Stoffe in den                        scheiden. Das Gefahrensymbol muß mindestens 1 cm 2\ngroß sein und mindestens ein Zehntel der von der Kenn-\n*) Nach Artikel 5 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Arbeitsstoff-\nverordnung vom 11. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 140) tritt Absatz 1 Nr. 6 am\nzeichnung eingenommenen Fläche ausmachen; es muß\n1. Januar 1983 in Kraft.                                                   sich mit seinem Untergrund hinsichtlich Farbe oder Auf-","148                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nmachung deutlich vom Untergrund des Kennzeich-                                 Verpackung beizufügen. Die Hinweise auf die besonde-\nnungsschildes unterscheiden.                                                   ren Gefahren und die Sicherheitsratschläge dürfen bei\nmindergiftigen, reizenden, brandfördernden, leicht ent-\n(3) Ein Kennzeichnungsschild muß mit seiner ganzen\nzündlichen oder entzündlichen Zubereitungen fehlen,\nFläche auf der Verpackung haften. Die Kennzeichnung\nwenn die Verpackung Zubereitungen in einer Menge von\ndart auf einem mit der Verpackung einschließlich Be-\nnicht mehr als 0, 125 Liter enthält. Für die Kennzeich-\nhältnis verbundenen Schild angebracht sein, wenn die\nnung der Zubereitungen gilt außerdem § 5 Abs. 2 und 3\ngeringen Abmessungen oder sonstige Beschaffenheit\nentsprechend.\neine Kennzeichnung nach Absatz 2 nicht zulassen oder\nwenn durch die Art der Verpackung das Anbringen eines                               (2) Auf den Verpackungen der Zubereitungen nach\nauf seiner ganzen Fläche haftenden Kennzeichnungs-                              Anhang I Nr. 2.3 und 2.4 muß eine dauerhafte und deut-\nschildes nicht möglich ist.                                                     lich lesbare Aufschrift nach Anhang I Nr. 2.3 oder\nAnhang I Nr. 2.4.2.1 Abs. 1 angebracht sein.\n§ 6 *)\nKennzeichnung der Zubereitungen                                                                       § 6  a *)\n(1) Werden die in Anhang I Nr. 2.1 oder 2.2 dieser Ver-                               Kennzeichnung von asbesthaltigen Stoffen\nordnung aufgeführten Zubereitungen oder solche, die                                                        und Zubereitungen\nArbeitsstoffe nach Anhang II Nr. 1.1.1 enthalten, in den                            Asbesthaltige Stoffe und Zubereitungen im Sinne von\nVerkehr gebracht, so muß auf der Verpackung als Kenn-                          Anhang II Nr. 1. 1 .1, sind mit den Worten asbesthaltig,    11\nzeichnung angebracht sein:                                                      bei unsachgemäßer Bearbeitung kann gesundheits-\n1. die Bezeichnung der Bestandteile der Zubereitung                            gefährdender Feinstaub entstehen\" zu kennzeichnen.\nnach Anhang1I Nr. 2.1 Ziffer 5 oder Nummer 2.2 Ziffer                      Soweit sich die Kennzeichnung; auf einzelnen Stoffen\n4 und Anhang II Nr. 1.1.1 dieser Verordnung,                               und Zubereitungen nicht anbringen läßt, genügt die An-\nbringung auf der kleinsten Verpackungseinheit.\n2. der Name und die Anschrift dessen, der die Zuberei-\ntung hergestellt oder eingeführt hat oder die Zuberei-                                                          § 7 **)\ntung vertreibt,\nBeizufügende Mitteilungen\n3. die Gefahrensymbole und die Gefahrenbezeichnun-\ngen nach Anhang I Nr. 1 .2 entsprechend den                                      (1) Werden die in Anhang II Nr . 1.1.1 dieser Verord-\nAngaben in Anhang I Nr. 2.1 und 2.2 dieser Ver-                             nung aufgeführten krebserzeugenden Stoffe oder Zube-\nordnung,                                                                   reitungen in den Verkehr gebracht, so ist eine Mitteilung\n4. die Hinweise auf die besonderen Gefahren, die nach                           beizufügen, die folgendes enthalten muß:\nAnhang I Nr. 1.3 dieser Verordnung auszuwählen                             1. die Bezeichnung des Stoffes oder die Bezeichnung\nsind. Mehr als vier Hinweise brauchen nicht ange-                                der Bestandteile der Zubereitung nach Anhang II\nbracht zu werden. Dabei haben diejenigen, welche                                 Nr. 1.1.1,\ndie Gesundheit betreffen, Vorrang: vor denen, welche\ndie Explosions- oder Feuergefahr betreffen,                                2. den Namen und die Anschrift dessen, der den Stoff\noder die Zubereitung hergestellt oder eingeführt hat\n5. die Sicherheitsratschläge, die nach Anhang I Nr. 1.4                               oder der den Stoff oder die Zubereitung vertreibt,\ndieser Verordnung auszuwählen sind. Mehr als vier\nSicherheitsratschläge brauchen nicht angebracht zu                        3. die Angabe „Arbeitsstoffverordnung, Abschnitt\nwerden. Bei1 zum Versprühen oder Verspritzen be-                                 krebserzeugende Arbeitsstoffe, beachten\" und die\nstimmten Zubereitungen sind die beim Versprühen                                  Bezeichnung der Gruppe, der der Arbeitsstoff nach\noder Verspritzen zu beachtenden Sicherheitsrat-                                  Anhang II Nr. 1. 1.1 zuzuordnen ist.\nschläge anzugeben,                                                        In der Mitteilung können weitere Erläuterungen gegeben\n6. die besonderen Kennzeichnungen für bestimmte                                werden.\nZubereitungen nach Anhang I Nr. 2.2 Ziffer 3 Buch-                              (2) Die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 entfällt bei\nstabe c dieser Verordnung,                                                 Gegenständen, bei deren bestimmungsgemäßer Ver-\n7. die Aufschrift Kann Krebs erzeugen\" sowie die Be-                            wendung der in ihnen enthaltene Arbeitsstoff nach\n11\nzeichnung der Gruppe, soweit es sich um Zuberei-                          Anhang II Nr. 1 .1.1 dieser Verordnung nicht wirksam\ntungen handelt,. die krebserzeugende Arbeitsstoffe                         werden kann.\nnach Anhang II Nr . 1 .1i .1 enthalten.                                         (3) Die Kennzeichnungsvorschriften der §§ 5 und 6\nDie Kennzeichnungspflicht für Zubereitungen, die Ar-                          bleiben unberührt.\nbeitsstoffe nach Anhang II Nr . 1. 1 .11 enthalten, entfällt,                                                        §8\nwenn der krebserzeugende Arbeitsstoff bei bestim-                                       Anforderungen an bestimmte Arbeitsstoffe\nmungsgemäßer Verwendung nicht wirksam werden\nkann . Ist die Zubereitung mehrfach verpackt, so muß                               Schmälzmitte! und geschmälzte Faserstoffe dürfen\njede Verpackung nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 gekennzeich-                          vorbehaltlich der§§ 4 und 6 nur in den Verkehr gebracht\nnet sein, ausgenommen eine durchsichtige Verpak-                              werden, wenn sie den Anforderungen des Anhangs 1\nkung, unter der sich eine Verpackung mit Kennzeich-                           Nr. 2.4 entsprechen.\nnung befindet. Können die Sicherheitsratschläge auf                             •) Nach Artikel 5 Abs. 1 der zweiten Verordnung zur Änderung der Arbeitsstoff-\nder Verpackung nicht angebracht werden, sind sie der                                verordnung vom 11. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 140) tritt die Vorschrift am\n1. Januar 1983 in Krall.\n•) Nach Artikel 5 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Arbeitsstoff-  .. ) Nach Artikel 5 Abs. 1 der zweiten Verordnung zur Änderung der Arbeitsstoff-\nverordnung vom 11. Februar 1982 (BGB! 1 S. 140) tritt Absatz 1 Nr. 7 am           verordnung vom 11. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 140) tritt die Vorschrift am\n1. Januar 1983 in Kraft.                                                          1. Januar 1983 außer Kraft.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1982                                      149\n§9                                     Vorschriften bestehen und diese Vorschriften Maß-\nVerkehrsrechtliche Vorschriften                              nahmen zum Schutz gegen die in § 1 Nr. 4 genannten\nüber die Beförderung gefährlicher Güter                              gefährlichen Eigenschaften vorschreiben.\nDie §§ 4 bis 6 gelten für das Versandstück als erfüllt,                        (4) Der dritte Abschnitt gilt ferner nicht für die Ver-\nwenn es nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften                             wendung zugelassener Pflanzenbehandlungsmittel,\nüber die Beförderung gefährlicher Güter verpackt und                          soweit für diese pflanzenschutzrechtliche Vorschriften\ngekennzeichnet ist. Ist die Verpackung des Versand-                           bestehen.\nstücks die einzige Verpackung, so muß sie außerdem\nnach§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 sowie Absatz 2                                                    §12\nund 3 oder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7 sowie                                          Schutzmaßnahmen\nAbsatz 2 gekennzeichnet sein.\n(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnah-\nmen nach den besonderen Vorschriften des Anhangs II,\n§ 10\nden für ihn geltenden Arbeitsschutz- und Unfallver-\nAusnahmen im Einzelfall                                 hütungsvorschriften und im übrigen nach den allgemein\nanerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizini-\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall zulassen,\nschen und hygienischen Regeln sowie den sonstigen\ndaß die Vorschriften der §§ 4 bis 6 auf das Inverkehr-\ngesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen\nbringen von Stoffen oder Zubereitungen ganz oder teil-\nzu treffen.\nweise nicht angewendet werden, wenn die Verpackung\nStoffe oder Zubereitungen in ungefährlicher Menge ent-                            (2) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen An-\nhält. Dies gilt nicht für sehr giftige, giftige, explosions-                  trag des Arbeitgebers Ausnahmen von den in Absatz 1\ngefährliche, krebserzeugende, fruchtschädigende und                           genannten Vorschriften zulassen, wenn\nerbgutverändernde Stoffe oder Zubereitungen.\n1. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maß-\nnahme trifft oder\nDritter Abschnitt                                  2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer\nunverhältnismäßigen Härte führen würde und die Ab-\nUmgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen                                       weichung mit dem Schutz der Arbeitnehmerverein-\nbar ist.\n§ 11 *)\n(3) Der Arbeitgeber darf von den in Absatz 1 genann-\nAnwendungsbereich                                    ten Regeln und Erkenntnissen abweichen, wenn er\nebenso wirksame Maßnahmen trifft. Auf Verlangen der\n(1) Der dritte Abschnitt gilt für den Umgang mit                            zuständigen Behörde hat der Arbeitgeber im EinzelfalL\n1. gefährlichen Arbeitsstoffen,                                                nachzuweisen, daß die andere Maßnahme ebenso wirk-\nsam ist.\n2. Arbeitsstoffen, bei denen beim Umgang Stoffe oder\nZubereitungen mit den in § 1 Nr. 4 genannten Eigen-                           (4) Der Arbeitgeber hat bei den von ihm nach Absatz 1\nschaften entstehen,                                                       zu treffenden Maßnahmen die Hinweise auf die beson-\n3. Arbeitsstoffen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß                          deren Gefahren sowie die Sicherheitsratschläge (§ 5\nKrankheitserreger übertragen können,                                      Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5) sowie\ndie beizufügenden Mitteilungen (§ 7) zu berücksichti-\nsoweit hierbei Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dem                            gen.\nUmgang mit den in Satz 1 genannten Arbeitsstoffen ste-\nhen der Umgang mit explosionsfähigen Arbeitsstoffen                                (5) Ist es durch betriebstechnische Maßnahmen nicht\nsowie Tätigkeiten im Gefahrenbereich dieser Arbeits-                            ausgeschlossen, daß die Arbeitnehmer den Einwirkun-\nstoffe gleich; ein Gefahrenbereich ist bei sehr giftigen,                      gen\ngiftigen, mindergiftigen, ätzenden, reizenden, krebs-                           1 . gefährlicher Arbeitsstoffe,\nerzeugenden, fruchtschädigenden, erbgutverändernden\noder auf sonstige Weise für den Menschen gefährlichen                           2. von beim Umgang mit Arbeitsstoffen entstehenden\nArbeitsstoffen insoweit gegeben, als die Arbeitnehmer                               Stoffen oder Zubereitungen, die die Eigenschaften\nden Einwirkungen dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.                              der gefährlichen Arbeitsstoffe aufweisen,\n3. von Krankheitserregern\n(2) Der dritte Abschnitt gilt nicht für den Umgang mit\nArbeitsstoffen in                                                              ausgesetzt sind, so hat der Arbeitgeber geeignete per-\nsönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen\n1. Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, aus-\nund diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Die\ngenommen Tagesanlagen und Tagebaue des Berg-\nArbeitnehmer haben die zur Verfügung gestellten per-\nwesens,\nsönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Die Vor-\n2. Haushalten.                                                                 schriften dieser Verordnung über die ärztlichen Vorsor-\ngeuntersuchungen und über die zeitliche Begrenzung\n(3) Der dritte Abschnitt gilt nicht für den Umgang mit\nsind unabhängig davon anzuwenden, ob Schutz-\nArbeitsstoffen, soweit für diese sprengstoffrechtliche\nausrüstungen benutzt werden.\n*) Nach Artikel 5 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Arbeitsstoff-     (6) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Inhalt der im\nverordnung vom 11. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 140) tritt die Änderung des Ab-\nsatzes 2 Nr. 1 hinsichtlich der Ausnahme für Tagesanlagen und Tagebaue des  Betrieb anzuwendenden Vorschriften dieser Verord-\nBergwesens am 1. Januar 1983 in Kraft.                                      nung in einer Betriebsanweisung darzustellen und sie","150                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nan geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszu-      2. mit mindergiftigen, ätzenden oder reizenden Arbeits-\nhängen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher             stoffen oder mit Arbeitsstoffen, bei denen infolge des\nForm und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen.           Umgangs Stoffe entstehen, die mindergiftig, ätzend\nDie Arbeitnehmer müssen über die beim Umgang mit                oder reizend sind, wenn sie den Einwirkungen dieser\nArbeitsstoffen nach Absatz 1 auftretenden Gefahren              Stoffe ausgesetzt sind.\nsowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der\nSatz 1 gilt nicht, wenn\nBeschäftigung und danach in angemessenen Zeit-\nabständen, mindestens einmal jährlich, mündlich und         a) Jugendliche mindestens 16 Jahre alt sind,\narbeitsplatzbezogen unterwiesen werden.                     b) sie durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden\nund\n§13\nc) der Umgang mit diesen Stoffen zur Erreichung des\nVerpackung und Kennzeichnung                      Ausbildungszieles erforderlich ist.\n(1) Werden Arbeitsstoffe im Sinne des§ 3 Abs. 1 ver-       (3) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit\nwendet, so müssen sie den Vorschriften des zweiten\n1. sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, frucht-\nAbschnitts entsprechend verpackt und gekennzeichnet             schädigenden oder erbgutverändernden Arbeitsstof-\nsein. Satz 1 gilt nicht für verdichtete, verflüssigte oder\nfen oder\nunter Druck gelöste Gase, ausgenommen Aerosole.\n2. Arbeitsstoffen, bei denen infolge des Umgangs Stoffe\n(2) Absatz 1 gilt nicht\nentstehen, die sehr giftig, giftig, krebserzeugend,\n1 . für Behälter, die mit dem Boden fest verbunden sind,        fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind oder\n2. für Behälter, in denen sich Ausgangsstoffe oder Zwi-\n3. Arbeitsstoffen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß\nschenerzeugnisse zum Zweck eines Herstellungs-\nKrankheitserreger übertragen können,\nverfahrens befinden,\nnur beschäftigen, wenn\n3. für Rohrleitungen und\na) sie den Einwirkungen dieser Stoffe bzw. Krankheits-\n4. für Arbeitsstoffe, die sich als Ausgangsstoffe oder\nerreger nicht ausgesetzt sind,\nZwischenprodukte im Produktionsgang befinden, so-\nfern den am Produktionsgang beteiligten Arbeit-         b) sie durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden,\nnehmern jederzeit erkennbar ist, um welchen gefähr-     c) sie mindestens 16 Jahre alt sind,\nlichen Stoff es sich handelt.\nd) der Umgang mit diesen Stoffen zur Erreichung des\n(3) Absatz 1 ist bei Arbeitsstoffen im Sinne des § 3         Ausbildungszieles erforderlich ist,\nAbs. 2 insoweit nicht anzuwenden, als die Arbeitsstoffe\ne) der Jugendliche von einem Arzt innerhalb der Frist\nnach den dort genannten Vorschriften gekennzeichnet\nnach § 17 Abs. 2 untersucht worden ist und dem Ar-\nund verpackt sind.\nbeitgeber eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung\n(4) Ortsfeste Behälter zur Lagerung von Arbeitsstof-        darüber vorliegt, daß gesundheitliche Bedenken\nfen, die mehr als 1 Volumenprozent Benzol enthalten,            gegen die Beschäftigung nicht bestehen.\nmüssen deutlich mit der Aufschrift „Benzol\" oder „ben-\n(4) Der Arbeitgeber darf werdende oder stillende\nzolhaltig\" sowie mit dem Gefahrensymbol für giftige\nMütter nicht beschäftigen\nArbeitsstoffe nach Anhang I Nr. 1.2 gekennzeichnet\nsein.                                                       1. mit sehr giftigen, giftigen, mindergiftigen, krebserzeu-\n(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Aus-           genden, fruchtschädigenden oder erbgutverändern-\nnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn der Schutz der               den Arbeitsstoffen oder\nArbeitnehmer auf andere Weise gewährleistet ist.            2. mit Arbeitsstoffen, bei denen infolge des Umgangs\nStoffe entstehen, die sehr giftig, giftig, mindergiftig, ·\n§14                                 krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgut-\nBeschäftigungsverbote\nverändernd sind oder\n3. mit Arbeitsstoffen, die ihrer Art nach erfahrungs-\n( 1) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit                    gemäß Krankheitserreger übertragen können,\n1. leicht entzündlichen, entzündlichen oder brand-          wenn sie den Einwirkungen dieser Stoffe bzw. Krank-\nfördernden Arbeitsstoffen oder                          heitserreger ausgesetzt sind.\n2. Arbeitsstoffen, bei denen infolge des Umgangs Stoffe\nentstehen, die leicht entzündlich, entzündlich oder\nbrandfördernd sind,                                                                 §15\nnur beschäftigen, wenn sie durch einen Fachkundigen                         Behördliche Anordnungen\nbeaufsichtigt werden.                                          (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die er-\n(2) Der Arbeitgeber darf Jugendliche nicht beschäfti-    forderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber\ngen                                                         zur Erfüllung der sich aus den §§ 12 bis 14 ergebenden\nPflichten zu treffen hat.\n1. mit explosionsgefährlichen oder hochentzündlichen\nArbeitsstoffen oder mit Arbeitsstoffen, bei denen in-     (2) Ist damit zu rechnen, daß ein Arbeitnehmer an sei-\nfolge des Umgangs Stoffe entstehen, die explosions-    ner Gesundheit geschädigt wird, wenn er mit Arbeits-\ngefährlich oder hochentzündlich sind, oder             stoffen umgeht,","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1982                             151\n- die sehr giftig, giftig, mindergiftig, ätzend, reizend,   1. eine Bescheinigung über eine arbeitsmedizinische\nkrebserzeugend, fruchtschädigend, erbgutverän-              Vorsorgeuntersuchung befristet oder unter einer ent-\ndernd oder auf sonstige Weise für den Menschen              sprechenden Bedingung erteilt worden ist oder\ngefährlich sind oder\n2. a) eine Erkrankung oder eine körperliche Beein-\n- bei denen beim Umgang die vorgenannten Stoffe ent-                 trächtigung eine vorzeitige Nachuntersuchung\nstehen, oder                                                     angezeigt erscheinen lassen,\n- die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheits-                b) der Arbeitnehmer, der einen ursächlichen Zusam-\nerreger übertragen können,                                       menhang zwischen seiner Erkrankung und seiner\nTätigkeit am Arbeitsplatz vermutet, eine Unter-\nso kann die zuständige Behörde anordnen, daß der                    suchung wünscht.\nArbeitnehmer nur weiterbeschäftigt werden darf, nach-\ndem er von einem Arzt untersucht worden ist. Die Vor-          (3) Ist ein Arbeitnehmer nach dieser Verordnung und\nschriften des vierten Abschnitts finden Anwendung.          zugleich nach anderen Rechtsvorschriften innerhalb\neines halben Jahres mehr als einmal einer Nachunter-\nsuchung zu unterziehen, so können diese Nachunter-\nsuchungen an einem Termin vorgenommen werden.\nVierter Abschnitt                      Dies gilt nicht, wenn die Nachuntersuchungsfrist weni-\nger als ein Jahr beträgt.\nAllgemeine Vorschriften\nüber die gesundheitliche Überwachung                   (4) Wird eine arbeitsmedizinische Vorsorgeunter-\nsuchung veranlaßt, so ist dem Arzt aufzugeben,\n§16\n1. den Untersuchungsbefund schriftlich festzulegen\nErmächtigte Ärzte                         und den Arbeitnehmer auf dessen Verlangen über\nden Untersuchungsbefund zu unterrichten,\n(1) Ärzte, die nach dieser Verordnung Vorsorgeunter-\nsuchungen vornehmen, müssen zur Ausübung des ärzt-          2. im Falle gesundheitlicher Bedenken\nlichen Berufes berechtigt sein und wegen der erforder-          a) dem Arbeitgeber schriftlich zu empfehlen, den\nlichen besonderen Fachkunde von der zuständigen                      Arbeitsplatz zu überprüfen, wenn nach dem\nBehörde zur Vornahme der Vorsorgeuntersuchung                        Untersuchungsergebnis der Untersuchte infolge\nermächtigt sein.\nder Arbeitsplatzverhältnisse gefährdet ist,\nb) dem Arbeitnehmer schriftlich zu empfehlen, sich\n(2) Ist ein Betriebsarzt nach § 2 des Gesetzes über\nmedizinischen Maßnahmen zu unterziehen, wenn\nBetriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fach-\nnach dem Untersuchungsergebnis der Unter-\nkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973\nsuchte gesundheitlich gefährdet ist und dieser\n(BGBI. 1S. 1885) bestellt, so ist dieser auf seinen Antrag\nGefährdung durch medizinische Maßnahmen\nzu ermächtigen, die Vorsorgeuntersuchungen bei den\nbegegnet werden kann.\nvon ihm arbeitsmedizinisch betreuten Arbeitnehmern\nvorzunehmen, wenn er über die hierfür erforderliche            (5) Der Arzt ist ferner zu verpflichten,\nbesondere Fachkunde sowie das erforderliche Hilfs-\npersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel           a) dem Arbeitgeber über das Untersuchungsergebnis\nverfügt.                                                         eine Bescheinigung zu erteilen und dieser Beschei-\nnigung, soweit geboten, Empfehlungen nach Ab-\n§ 17                                 satz 4 Nr. 2 beizufügen und\nArbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen            b) bei gesundheitlichen Bedenken dem Arbeitnehmer\neine Abschrift der Bescheinigung zu erteilen, auf der\n(1) Der Arbeitgeber hat die arbeitsmedizinischen Vor-        vermerkt ist, daß der Arbeitnehmer berechtigt ist,\nsorgeuntersuchungen auf seine Kosten zu veranlassen.            eine Entscheidung der zuständigen Behörde herbei-\nzuführen, wenn er die Bescheinigung für unzutreffend\n(2) Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung             hält.\nmuß vorgenommen worden sein innerhalb von\n- 12 Wochen vor Beginn der Beschäftigung und                                            §18\n-     6 Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungs-                              Behördliche Entscheidung\nfristen.\n( 1) Hält der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die\nIst für die Nachuntersuchung keine bestimmte Frist,         vom Arzt ausgestellte Bescheinigung für unzutreffend,\nsondern eine Zeitspanne festgelegt, so hat der Arbeit-      so kann der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Ent-\ngeber zu Beginn dieser Zeitspanne den Zeitpunkt der         scheidung der zuständigen Behörde herbeiführen.\nNachuntersuchung im Einvernehmen mit dem ermäch-               (2) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entschei-\ntigten Arzt je nach Arbeitsbedingungen und Gesund-          dung ein ärztliches Gutachten einholen. Die Kosten des\nheitszustand des Arbeitnehmers zu bestimmen. Abwei-         ärztlichen Gutachtens trägt der Arbeitgeber.\nchend von den für die Nachuntersuchungen bestimmten\nFristen ist im Einvernehmen mit dem Arzt dafür zu              (3) Eine in dieser Verordnung vorgesehene ärztliche\nsorgen, daß sich der Arbeitnehmer vorzeitig einer Nach-     Bescheinigung wird durch eine Entsch~idung der zu-\nuntersuchung unterzieht, wenn                               ständigen Behörde nach Absatz 1 ersetzt.","152                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n§19                             nehmer durch Maßnahmen nach § 1 2 ausreichend\nGesundheitskartei und Aufbewahren\ngeschützt werden können.\nder ärztlichen Bescheinigungen                    (2) Ist vom Arzt nach § 17 Abs. 5 eine Bescheinigung\nerteilt worden, nach der gesundheitliche Bedenken be-\n(1) Für die Arbeitnehmer, die nach dieser Verordnung      stehen, und ist dieser Bescheinigung eine Empfehlung\närztlich untersucht worden sind, ist von ihrem Arbeit-        nach § 1 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b beigefügt, so darf\ngeber eine Gesundheitskartei zu führen.                       der Arbeitgeber den Untersuchten auf dem ihn gefähr-\ndenden Arbeitsplatz solange nicht beschäftigen oder\n(2) Die Karteikarte muß folgende Angaben enthalten:\nweiterbeschäftigen, bis der gesundheitlichen Gefähr-\n1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum des Arbeit-         dung durch medizinische Maßnahmen begegnet worden\nnehmers,                                               ist und der Arzt dies bestätigt hat.\n2. Wohnanschrift,                                             (3) Ist vom Arzt nach § 17 Abs. 5 eine Bescheinigung\n3. Tag der Einstellung und Entlassung,                      erteilt worden, nach der gesundheitliche Bedenken be-\nstehen, denen durch Maßnahmen im Sinne· des § 17\n4. zuständiger Krankenversicherungsträger,\nAbs. 4 Nr. 2 nicht begegnet werden kann, und können\n5. Art der Gefährdungsmöglichkeiten,                        diese Bedenken nicht zurückgestellt werden, insbeson-\n6. Art der Tätigkeit mit Angabe des Zeitpunktes ihres       dere durch Nachuntersuchungen innerhalb verkürzter\nBeginns,                                               Fristen oder außerordentliche Untersuchungen, so darf\nder Arbeitgeber den Untersuchten auf dem ihn gefähr-\n7. Angabe von Zeiten über frühere Tätigkeiten, bei de-      denden Arbeitsplatz nicht beschäftigen.\nnen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand (soweit\nbekannt),                                                 (4) Ist vom Arzt eine Bescheinigung erteilt worden,\nnach der gesundheitliche Bedenken - auch bedingt -\n8. Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeunter-\nbestehen, so hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsrat\nsuchungen,\nmitzuteilen.\n9. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,\n(5) Über die Empfehlungen nach § 17 Abs. 4 Nr. 2\n10. Name dessen, der die Gesundheitskartei führt.             Buchstabe a hat der Arbeitgeber die zuständige Be-\n(3) Der Arbeitgeber hat die Karteikarte und die ärzt-     hörde unverzüglich zu unterrichten.\nlichen Bescheinigungen für jeden Arbeitnehmer bis zu\ndessen Entlassung aufzubewahren. Danach sind die\nKarteikarte und die ärztlichen Bescheinigungen dem                                Fünfter Abschnitt\nentlassenen Arbeitnehmer auszuhändigen.                               Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\n§ 20                                                       § 22\nBehördliche Verkürzung oder Verlängerung                             Jugendarbeitsschutzgesetz\nder Vorsorgeuntersuchungsfristen\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 26\nDie zuständige Behörde kann die in dieser Verord-         Buchstabe a des Jugendarbeitsschutzgesetzes han-\nnung vorgesehenen Fristen, vor deren Ablauf die Arbeit-       delt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig\nnehmer ärztlich untersucht werden müssen,                     entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung einen\n1 . für die Arbeitnehmer verkürzen, für die festgestellt      Jugendlichen beschäftigt.\nworden ist, daß sie den gefährlichen Arbeitsstoffen in      (2) Wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten\nbesonders starkem Maße ausgesetzt sind oder für          Handlungen einen Jugendlichen in seiner Gesundheit\ndie es der Arzt infolge ihres gesundheitlichen Zustan-   oder Arbeitskraft gefährdet, ist nach § 58 Abs. 5 oder 6\ndes für notwendig hält,                                  des Jugendarbeitsschutzgesetzes strafbar.\n2. für die Arbeitnehmer verlängern, für die festgestellt\nworden ist, daß sie den gefährlichen Arbeitsstoffen in                              § 23\nbesonders geringem Maße ausgesetzt sind.                                     Mutterschutzgesetz\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 21 Abs. 1 Nr. 4 des\n§ 21\nMutterschutzgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vor-\nMaßnahmen nach der Vorsorgeuntersuchung               sätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 4 dieser\n(1) Ist vom Arzt nach § 17 Abs. 5 eine Bescheinigung\nVerordnung eine werdende oder stillende Mutter be-\nerteilt worden, nach der gesundheitliche Bedenken be-        schäftigt.\nstehen, und ist dieser Bescheinigung eine Empfehlung            (2) Wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten\nnach § 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a beigefügt, so darf        Handlungen eine Frau in ihrer Arbeitskraft oder Gesund-\nder Arbeitgeber den Untersuchten auf dem ihn gefähr-         heit gefährdet, ist nach § 21 Abs. 3, 4 des Mutterschutz-\ndenden Arbeitsplatz solange nicht beschäftigen oder          gesetzes strafbar.\nweiterbeschäftigen, bis die zur Verbesserung der Ar-                                     § 24\nbeitsplatzverhältnisse notwendigen Maßnahmen ge-                           Chemikaliengesetz - Anzeige\n. troffen sind. Auf dem Arbeitsplatz dürfen andere Arbeit-\nnehmer nur beschäftigt werden, nachdem der Arbeits-              Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des\nplatz überprüft worden ist und feststeht. daß die Arbeit-     Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1982                                153\nfahrlässig entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit An-                    anstriche von Räumen verwendet, die zum Aufenthalt\nhang II Nr. 1.3 Abs. 1, Nr. 9.2 Abs. 1 und 3 oder Nr. 11.3               von Menschen bestimmt sind, oder\nAbs. 3 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Num-\n3. entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II\nmer 3, eine Anzeige nicht rechtzeitig oder nicht voll-\nständig erstattet.                                                       Nr. 10.2 Schmälzmittel oder geschmälzte Faser-\nstoffe verwendet.\n§ 25\nChemikaliengesetz - Umgang                                              Sechster Abschnitt\nOrdnungswidrig im Sinne des§ 26 Abs. 1 Nr. 8 Buch-                                  Sch Iu ßvorsch riften\nstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätz-\nlich oder fahrlässig                                                                           § 27\n1. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 geeignete persönliche                        Ausschuß für gefährliche Arbeitsstoffe\nSchutzausrüstungen nicht zur Verfügung stellt oder\nnicht in ordnungsgemäßem Zustand hält,                             (1) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nwird der Ausschuß für gefährliche Arbeitsstoffe gebildet,\n2. entgegen § 12 Abs. 6 Satz 3 die Arbeitnehmer nicht\nder sich aus folgenden sachverständigen Mitgliedern\nmindestens einmal jährlich unterweist,\nzusammensetzt:\n3. entgegen § 13 Abs. 1 dort bezeichnete, nicht vor-\n7 Vertreter der Gewerkschaften,\nschriftsmäßig verpackte oder gekennzeichnete\nArbeitsstoffe verwendet,                                       1 Vertreter der Bundesvereinigung der Deutschen\nArbeitgeberverbände,\n4. entgegen § 13 Abs. 4 ortsfeste Behälter nicht kenn-\nVertreter des Bundesverbandes der Deutschen\nzeichnet,\nIndustrie,\n5. entgegen§ 21 Abs. 1, 2 oder 3 einen Arbeitnehmer               2 Vertreter der Hersteller von gefährlichen Arbeits-\nbeschäftigt oder weiterbeschäftigt,                                stoffen,\n6. entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II               1 Vertreter von Betrieben, die gefährliche Arbeitsstoffe\nNr. 1.4.3, Nr. 1.5.1.2, Nr. 1.5.2.2 Satz 1, Nr. 1.5.3.4            in den Verkehr bringen,\nSatz 1, Nr. 1.5.4 Satz 1 , Nr. 1.5.5 Satz 1, Nr. 1.5.6         2 Vertreter von Betrieben, in denen mit gefährlichen\nSatz 1, Nr. 1.5.7 Satz 1, Nr. 2.3.3 Satz 1, Nr. 3.7                Arbeitsstoffen umgegangen wird,\nAbs. 1, 2, Nr. 4.4 Abs. 1, 2, Nr. 5.3.3 Satz 1, Nr. 6.2.3,\n4 Vertreter der für den Arbeitsschutz zuständigen Be-\nNr. 7 .10, Nr. 8.4.5 Abs. 1 , 2 oder Nr. 12.6 Abs. 1\nhörden der Länder, davon mindestens 2 Gewerbe-\neinen Arbeitnehmer, bei dem die Vorsorgeunter-\närzte,\nsuchung nicht vorgenommen ist, beschäftigt oder\nweiterbeschäftigt,                                             3 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung,\n7. entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II\n1 Vertreter der Kommission zur Prüfung gesundheits-\nNr. 1 .4.5, Nr. 2.3.4, Nr. 3.8, Nr. 4.5, Nr. 5.3.4, Nr. 6.2.4,\nschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen For-\nNr. 7.11, Nr. 8.4.6 oder Nr. 12.7 einen Arbeitnehmer\nschungsgemeinschaft,\nunter Verletzung der zeitlichen Begrenzungen\nbeschäftigt,                                                   1 Vertreter des Bundesgesundheitsamtes,\n1 Vertreter der Bundesanstalt für Materialprüfung,\n8. entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II\nNr. 2.3.3 Satz 2, 3 oder Nr. 5.3.3 Satz 2, 3 die Nach-         1 Vertreter des Verbandes Deutscher Werks- und\nuntersuchung eines Arbeitnehmers nicht recht-                      Betriebsärzte,\nzeitig veranlaßt,                                              1 Vertreter des Vereins Deutscher Sicherheitsinge-\nnieure,\n9. entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II\nNr. 5.3.5 eine Arbeitnehmerin mit einer dort bezeich-          2 Vertreter der Wissenschaft.\nneten Arbeit beschäftigt oder                                     (2) Der Ausschuß für gefährliche Arbeitsstoffe hat die\n10. entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II                Aufgaben,\nNr. 7.2 Abs. 1 einen Arbeitnehmer mit den dort ge-             1. den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nnannt~n Arbeiten an Innenflächen und Einbauten                     insbesondere in technischen Fragen zu beraten und\nvon Räumen und Behältern beschäftigt.                              ihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft, Technik\nund Medizin entsprechende Vorschriften vorzuschla-\n§ 26                                     gen,\nChemikaliengesetz - Verwendungsverbote                       2. die zur Erfüllung der Vorschriften des zweiten Ab-\nschnittes zu stellenden Anforderungen zu ermitteln,\nNach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikalien-\ngesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig             3. die in § 12 Abs. 1 bezeichneten Regeln und Erkennt-\nnisse über den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstof-\n1. entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II                     fen zu ermitteln.\nNr. 1.5.1.1, Nr. 1.5.2.1, Nr. 2.2 Satz 1, Nr. 3.3 Satz 1\noder Nr. 12.3.1 dort aufgeführte Arbeitsstoffe ver-                (3) Die Mitgliedschaft im Ausschuß für gefährliche\nwendet,                                                         Arbeitsstoffe ist ehrenamtlich.\n2. entgegen § 1 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II                   (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nNr. 5.2 die dort aufgeführten Anstrichstoffe für Innen-         beruft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für","154                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nWirtschaft die Mitglieder des Ausschusses und für                                    § 28\njedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt                    Übergangsvorschriften\nsich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzen-\nden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die                            (gegenstandslos)\nWahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des\nBundesministers für Arbeit und Sozialordnung, der\n§ 29\nseine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister für Wirtschaft trifft.                                                 Berlin-Klausel\n(5) Die Bundesminister sowie die für den Arbeits-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben           tungsgesetzes in Verbindung mit§ 30 des Chemikalien-\ndas Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertre-        gesetzes, § 71 des Jugendarbeitsschutzgesetzes und\nter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in   § 25 des Mutterschutzgesetzes auch im Land Berlin.\nder Sitzung das Wort zu erteilen.\n§ 30\n(6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfall-\nforschung führt das Sekretariat des Ausschusses.                                (Inkrafttreten)"]}