{"id":"bgbl1-1982-5-5","kind":"bgbl1","year":1982,"number":5,"date":"1982-02-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/5#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-5-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_5.pdf#page=16","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe","law_date":"1982-02-11T00:00:00Z","page":140,"pdf_page":16,"num_pages":4,"content":["140                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe\nVom 11. Februar 1982\nAuf Grund                                                     d) In Absatz 3 wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:\ndes§ 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,              ,, 1. zur Ausfuhr bestimmt sind oder\".\n2, 4 und 5 sowie des § 19 des Chemikaliengesetzes                e) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „oder\" gestrichen\nvom 16. September 1980 (BGBI. 1S. 1718)                             und der Beistrich vor dem Wort „oder\" durch\nwird von der Bundesregierung                                         einen Punkt ersetzt.\nund auf Grund                                                     f) Absatz 3 Nr. 3 wird gestrichen.\n- des§ 26 Nr. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom\n12. April 1976 (BGBI. 1 S. 965) und                        6. § 5 wird wie folgt geändert:\n- des § 4 Abs. 4 des Mutterschutzgesetzes in der                  a) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Einleitungssatz\nFassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968                    vor Nummer 1 nach den Worten „die in Anhang 1\n(BGBI. 1 S. 315)                                                 Nr. 1.1 \" die Worte „und Anhang II Nr. 1.1 .1\" ein-\ngefügt.\nwird vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                         b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Worten\n„nach Anhang I Nr. 1.1 Ziffer 4\" die Worte „und\nArtikel 1                                Anhang II Nr. 1.1.1 \" eingefügt.\nc) In Absatz 1 Satz 1 wird folgende Nummer 6\nDie Arbeitsstoffverordnung vom 29. Juli 1980 (BGBI. 1\nangefügt:\nS. 1071, 1536, 2159), geändert durch Verordnung vom\n12. November 1980 (BGBI. 1 S. 2069), wird einschließ-                „6. die Aufschrift „kann Krebs erzeugen\" sowie\nlich des Anhangs I und II hiermit neu erlassen.                            die Bezeichnung der Gruppe, soweit es sich\num krebserzeugende Arbeitsstoffe nach An-\nhang II Nr. 1.1.1 dieser Verordnung handelt.\"\nArtikel 2\nd) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nÄnderung der Arbeitsstoffverordnung\ngefügt:\nDie gemäß Artikel 1 neu erlassene Verordnung über                  ,,Die Kennzeichnungspflicht für Stoffe nach An-\ngefährliche Arbeitsstoffe wird wie folgt geändert:                    hang II Nr. 1.1 .1 entfällt, wenn der krebserzeu-\ngende Arbeitsstoff bei bestimmungsgemäßer\n1. In § 1 Nr. 1 werden die Worte „Erzeugnisse, die ge-              Verwendung nicht wirksam werden kann.\"\nfährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen ent-\nhalten\" durch die Worte „Erzeugnisse, bei deren\nVerwendung gefährliche Stoffe oder gefährliche            7. § 6 wird wie folgt geändert:\nZubereitungen entstehen\" ersetzt.                            a) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Einleitungssatz\nvor Nummer 1 nach den Worten „dieser Verord-\n2. In § 1 Nr. 4 wird nach Buchstabe n folgender                     nung aufgeführten Zubereitungen\" die Worte\nHalbsatz angefügt:                                              „oder solche, die Arbeitsstoffe nach Anhang II\nNr. 1.1.1 enthalten,\" eingefügt.\n„ausgenommen sind gefährliche Eigenschaften\nionisierender Strahlen;\".                                    b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Worten\n„Nummer 2.2 Ziffer 4\" die Worte „und Anhang II\n3. § 2 wird gestrichen.                                             Nr. 1.1.1\" eingefügt.\nc) In Absatz 1 Satz 1 wird folgende Nummer 7\n4. Die Überschrift des zweiten Abschnitts erhält                    angefügt:\nfolgende Fassung:                                               „7. Die Aufschrift „kann Krebs erzeugen\" sowie\n„Inverkehrbringen der gefährlichen Stoffe                       die Bezeichnung der Gruppe, soweit es sich\nund Zubereitungen\".                                 um Zubereitungen handelt, die krebserzeu-\ngende Arbeitsstoffe nach Anhang II Nr. 1.1 .1\n5. § 3 wird wie folgt geändert:                                           enthalten.\"\na) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.                       d) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\ngefügt:\nb) In Absatz 2 wird Nummer 7 gestrichen.\n,,Die Kennzeichnungspflicht für Zubereitungen,\nc) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                    die Arbeitsstoffe nach Anhang II Nr. 1.1 .1 enthal-\n,,Er gilt ferner nicht für Erzeugnisse, die gefähr-          ten, entfällt, wenn der krebserzeugende Arbeits-\nliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen ent-             stoff bei bestimmungsgemäßer Verwendung\nhalten.\"                                                     nicht wirksam werden kann.\"","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1982                                      141\n8. Es wird folgender § 6 a eingefügt:                          14. Die §§ 24 bis 26 erhalten folgende Fassung:\n,,§ 6a                                                          ,,§ 24\nKennzeichnung von asbesthaltigen Stoffen                              Chemikaliengesetz - Anzeige\nund Zubereitungen\nOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7\nAsbesthaltige Stoffe und Zubereitungen im Sinne             des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nvon Anhang II Nr. 1.1.1 sind mit den Worten „asbest-            oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung\nhaltig, bei unsachgemäßer Bearbeitung kann ge-                  mit Anhang II Nr. 1 .3 Abs. 1, Nr. 9.2 Abs. 1 und 3 oder\nsundheitsgefährdender Feinstaub entstehen\" zu                   Nr. 11.3 Abs. 3 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbin-\nkennzeichnen. Soweit sich die Kennzeichnung auf                 dung mit Nummer 3, eine Anzeige nicht rechtzeitig\neinzelnen Stoffen und Zubereitungen nicht anbrin-               oder nicht vollständig erstattet.\ngen läßt, genügt die Anbringung auf der kleinsten\nVerpackungseinheit.\"\n§ 25\nChemikaliengesetz - Umgang\n9. § 7 wird gestrichen.                                                Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8\nBuchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer\nvorsätzlich oder fahrlässig\n10. In§ 9 werden in Satz 2 die Worte „und 5\" durch die\nWorte „bis 6\" und die Worte „bis 6\" durch die Worte               1. entgegen § 1 2 Abs. 5 Satz 1 geeignete persön-\n,,bis 7\" ersetzt.                                                     liche Schutzausrüstungen nicht zur Verfügung\nstellt oder nicht in ordnungsgemäßem Zustand\nhält,\n11. § 10 Satz 2 wird wie foigt gefaßt:\n2. entgegen § 12 Abs. 6 Satz 3 die Arbeitnehmer\n,,Dies gilt nicht für sehr giftige, giftige, explosions-              nicht mindestens einmal jährlich unterweist,\ngefährliche, krebserzeugende, fruchtschädigende                  3. entgegen § 13 Abs. 1 dort bezeichnete, nicht\nund erbgutverändernde Stoffe oder Zubereitun-                         vorschriftsmäßig verpackte oder gekennzeich-\ngen.\"                                                                 nete Arbeitsstoffe verwendet,\n)\n4. entgegen § 13 Abs. 4 ortsfeste Behälter nicht\n12. § 11 wird wie folgt geändert:                                         kennzeichnet,\n5. entgegen § 21 Abs. 1, 2 oder 3 einen Arbeit-\na) In Absatz 2 Nr. 1 werden folgende Worte ange-\nnehmer beschäftigt oder weiterbeschäftigt,\nfügt „ausgenommen Tagesanlagen und Tage-\nbaue des Bergwesans,\".                                       6. entgegen § 1 2 Abs. 1 in Verbindung mit An-\nhang II Nr. 1 .4.3, Nr. 1 .5.1 .2, Nr. 1 .5.2.2 Satz 1 ,\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                  Nr. 1 .5.3.4 Satz 1, Nr. 1 .5.4 Satz 1, Nr. 1 .5.5\n,,(3) Der dritte Abschnitt gilt nicht für den Um-              Satz 1, Nr. 1.5.6 Satz 1, Nr. 1.5.7 Satz 1,\ngang mit Arbeitsstoffen, soweit für diese spreng-                Nr. 2.3.3 Satz 1, Nr. 3.7 Abs. 1, 2, Nr. 4.4 Abs. 1,\nstoffrechtliche Vorschriften bestehen und diese                  2, Nr. 5.3.3 Satz 1 , Nr. 6.2.3, Nr. 7 .10, Nr. 8.4.5\nVorschriften Maßnahmen zum Schutz gegen die                      Abs. 1, 2 oder Nr. 12.6 Abs. 1 einen Arbeit-\nin § 1 Nr. 4 genannten gefährlichen Eigenschaf-                  nehmer, bei dem die Vorsorgeuntersuchung\nten vorschreiben.\"                                               nicht vorgenommen. ist, beschäftigt oder wei-\nc) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:                               terbeschäftigt,\n,,(4) Der dritte Abschnitt gilt ferner nicht für die       7. entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit An-\nVerwendung zugelassener Pflanzenbehand-                          hang II Nr. 1.4.5, Nr. 2.3.4, Nr. 3.8, Nr. 4.5,\nlungsmittel, soweit für diese pflanzenschutz-                    Nr. 5.3.4, Nr. 6.2.4, Nr. 7 .11, Nr. 8.4.6 oder\nrechtliche Vorschriften bestehen.\"                               Nr. 12.7 einen Arbeitnehmer unter Verletzung\nder zeitlichen Begrenzungen beschäftigt,\n8. entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit An-\n13. In § 1 2 Abs. 1 sind die Worte                                        hang II Nr. 2.3.3 Satz 2, 3 oder Nr. 5.3.3 Satz 2,\n,, , der                                                              3 die Nachuntersuchung eines Arbeitnehmers\nnicht rechtzeitig veranlaßt,\n1. gewerbsmäßig\n9. entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit An-\na) gefährliche Arbeitsstoffe herstellt oder ver-                hang II Nr. 5.3.5 eine Arbeitnehmerin mit einer\nwendet oder                                                 dort bezeichneten Arbeit beschäftigt oder\nb) Arbeitsstoffe herstellt oder verwendet, wobei          1O. entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit An-\nStoffe oder Zubereitungen entstehen, die die                hang II Nr. 7 .2 Abs. 1 einen Arbeitnehmer mit\nEigenschaften der gefährlichen Arbeitsstoffe                den dort genannten Arbeiten an Innenflächen\naufweisen oder                                              und Einbauten von Räumen und Behältern be-\nc) Arbeitsstoffe herstellt oder verwendet, die                  schäftigt.\nihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheits-\n§ 26\nerreger übertragen können oder\nChemikaliengesetz - Verwendungsverbote\n2. nicht gewerbsmäßig gefährliche Arbeitsstoffe\nNach § 27 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 bis 4 des Chemi-\nverwendet,\"\nkaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder\nzu streichen.                                                   fahrlässig","142                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n1. entgegen§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II              physikalischen Beschaffenheit nicht detona-\nNr. 1.5.1.1, Nr. 1.5.2.1, Nr. 2.2 Satz 1, Nr. 3.3 Satz       tionsfähig sind.\n1 oder Nr. 12.3.1 dort aufgeführte Arbeitsstoffe             Stoffe und Zubereitungen der Gruppen A I und\nverwendet,                                                   A II sowie Zubereitungen mit inerten Stoffen der\n2. entgegen§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II               Gruppe A III, die mehr als 80 vom Hundert ihres\nNr. 5.2 die dort aufgeführten Anstrichstoffe für In-         Gewichts Ammoniumnitrat enthalten, können\nnenanstriche von Räumen verwendet, die zum                   abweichend von Nummer 11.3 Abs. 2 Ziffer 12 in\nAufenthalt von Menschen bestimmt sind oder                   Teilmengen (Stapel) von höchstens 100 t unter-\n3. entgegen§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II               teilt werden und der Schutzabstand darf bei der\nNr. 10.2 Schmälzmittel oder geschmälzte Faser-               Lagerung dieser Stoffe und Zubereitungen - ab-\nstoffe verwendet.\"                                           weichend von Nummer 11.3 Abs. 2 Ziffer 14- um\ndie Hälfte des dort geforderten Wertes verringert\n15. In Anhang I Nummer 2.2 erhält Ziffer 2 Buchstabe a               werden, wenn durch ein Gutachten der Bundes-\n3. Spiegelstrich folgende Fassung:                               anstalt für Materialprüfung der Nachweis er-\nbracht ist, daß die Stoffe und Zubereitungen\n,,- einen oder mehrere der $toffe enthalten, die we-\nder in Ziffer 4 dieses Anhangs noch in Anhang 1              1. folgende Merkmale und Grenzwerte erfüllen:\nNr. 2.1 aufgeführt, aber in Anhang I Nr. 1.1 als gif-             - Bezogen auf die Masse des Stoffes oder\ntig eingestuft sind, wenn die Konzentration der                      der Zubereitung darf das Ölrückhaltever-\neinzelnen Stoffe 0,2 vom Hundert oder unabhän-                       mögen nach zweimaligem Wärmezyklus\ngig von der Höhe der Einzelkonzentration die                         bei einer Temperatur von 25 °C bis 50 °C\nGesamtkonzentration in der Zubereitung 1 vom                         4 vom Hundert nicht übersteigen.\nHundert überschreitet. Verunreinigungen sind                      - Eine Lösung mit dem löslichen Anteil von\nnur zu berücksichtigen, wenn ihre Konzentration                      10 g des Stoffes oder der Zubereitung in\n0,2 vom Hundert übersteigt.\"                                         100 ml Wasser muß einen pH-Wert von\nmindestens 4,5 aufweisen.\n16. In Anhang I Nummer 2.2 wird in Ziffer 3 Buchstabe c                   - Bezogen auf die Masse des Stoffes oder\nfolgender Doppelbuchstabe cc eingefügt:                                  der Zubereitung dürfen höchstens 5 vom\n,,cc) Brennbare Gase, Flüssigkeiten und Zuberei-                         Hundert ein Sieb von 1 mm Maschenweite\ntungen in Aerosoldosen: Die Aerosolpackung                       und höchstens 3 vom Hundert ein Sieb von\noder die Verpackung der einzelnen Aerosol-                       0,5 mm Maschenweite passieren.\ndosen muß gut sichtbar und lesbar folgende                    - Der Massengehalt an Chlor des Stoffes\nAngaben tragen:                                                  oder der Zubereitung darf höchstens 0,02\n,,Behälter steht unter Druck. Vor Sonnen-                        vom Hundert betragen.\nbestrahlung und Erwärmung über 50 °C                          - Der Stoff oder die Zubereitung darf keiner-\nschützen. Nach Gebrauch nicht gewaltsam                          lei absichtlich beigefügte Schwermetalle\nöffnen oder verbrennen.\"                                         enthalten.\n„Nicht gegen Flamme oder auf glühende\nKörper sprühen.\", es sei denn, die Aerosol-              2. nach dem Prüfverfahren in Nummer 11.7 nicht\npackung ist ausdrücklich hierfür vorgesehen;                  detonationsfähig sind. Hält der Arbeitgeber\ndas Gutachten für unzutreffend oder wird das\n,,Brennbar\" oder das Symbol F, wenn der In-\nGutachten nicht erteilt, so kann er die Ent-\nhalt mehr als 45 Gewichtsprozent oder mehr\nscheidung der zuständigen Behörde herbei-\nals 250 g brennbare Bestandteile enthält.\"\nführen.\"\n17. In Anhang II Nummer 2.3.3 wird in Satz 2 Ziffer 1 die         b) In Nummer 11.3 wird der bisherige Absatz 4\nZahl „ 12\" durch die Zahl „6\" ersetzt.                           Absatz 5.\nc) In Nummer 11.4 Abs. 1. Ziffer 9 wird in Satz 1 das\n18. In Anhang II Nummer 11 .2 wird in Absatz 3 der                   Wort „und\" durch das Wort „oder\" ersetzt.\nSatz 1 wie folgt gefaßt:                                      d) In Nummer 11.5 Abs. 5 wird in Satz 1 das Wort\n„Inerte Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind                   ,,und\" durch das Wort „oder\" ersetzt.\nStoffe, die die thermische Sensibilität und die               e) Nach Nummer 11.6 wird folgende Nummer 11 .7\nSensibilität gegen einwirkende Detonation nicht                  angefügt:\nerhöhen.\"\n„11.7 Prüfung auf Detonationsfähigkeit\n19. In Anhang II Nummer 11.3 wird in Absatz 2 Ziffer 13                  (1) Die Prüfung auf Detonationsfähigkeit wird\nSatz 1 das Wort „brennbaren\" durch das Wort                      an einer repräsentativen Stoffprobe durchge-\n,,unbrennbaren\" ersetzt.                                         führt.\n(2) Vor der Prüfung ist die gesamte Probe-\n20. Anhang II Nr. 11 wird wie folgt geändert:                          menge einem fünfmaligen Wärmezyklus bei einer\na) In Nummer 11.3 wird folgender Absatz 4 ein-                    Temperatur von 25 °C bis 50 °C zu unterziehen.\ngefügt:\n(3) Zur Durchführung der Prüfung auf Detona-\n,,(4) Erleichternde Vorschriften für Stoffe und             tionsfähigkeit wird der Stoff oder die Zubereitung\nZubereitungen, die auf Grund ihrer besonderen                 in ein horizontal anzuordnendes nahtloses Stahl-","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1982                             143\nrohr eingebracht. Es gelten folgende Ven            21. In Anhang II Nummer 12.5 Abs. 5 wird in Satz 1 das\nbedingungen:                                              Wort „Spritze\" durch das Wort „Spritzer\" ersetzt.\n1. Rohrlänge:            mindestens 1 000 mm\n2. Außen-\ndurchmesser:          mindestens 114 mm                                   Artikel 3\n3. Wanddicke:            mindestens        5 mm         Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird\n4. Verstärkungs-                                    ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über gefähr-\nladung:               Art des Explosivstoffs     li,che Arbeitsstoffe in der jeweils gültigen Fassung\nund Abmessungen der        bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des\nVerstärkungsladung         Wortlauts zu beseitigen.\nsind so zu wählen, daß\ndie stärkste Zündung                                Artikel 4\ndes Prüfmusters\nim Hinblick auf                                  Berlin-Klausel\ndie Detonations-               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nweiterleitung gegeben      tungsgesetzes in Verbindung mit§ 30 des Chemikalien-\nist.                       gesetzes auch im Land Berlin.\n5. Versuchs-\ntemperatur:           15 °C bis 25 °C\n6. Bleizylinder                                                              Artikel 5\nzur Messung der                                                         Inkrafttreten\nExplosions-\nwirkung:                50 mm Durchmesser            (1) Diese Verordnung, ausgenommen Artikel 2 Nr. 6\n100 mm Höhe                bis 10 und Nr. 12 Buchstabe a, tritt am Tage nach der\n7. Die Bleizylinder werden zum Auflegen des         Verkündung in Kraft. Artikel 2 Nr. 6 bis 10 und Nr. 12\nDetonationsrohrs in waagerechter Lage in         Buchstabe a tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.\nAbständen von 150 mm angeordnet.                     (2) Werden verpackte krebserzeugende Stoffe oder\n(4) Die Prüfung wird zweimal durchgeführt.        Zubereitungen bereits vor dem 1. Januar 1983 mit einer\n(5) Der Stoff oder die Zubereitung gilt als nicht Kennzeichnung gemäß den §§ 5 bis 6 a und 9 der\ndetonationsfähig, wenn wenigstens einer der als     Arbeitsstoffverordnung in der nach Artikel 2 Nr. 6, 7, 8\nStützen dienenden Bleizylinder bei jeder Prüfung    oder 10 geänderten Fassung in den Verkehr gebracht,\num weniger als 5 vom Hundert seiner Länge           so entfällt die Mitteilungspflicht nach § 7 der Arbeits-\ngestaucht wird.\"                                    stoffverordnung vom 29. Juli 1980.\nBonn, den 11. Februar 1982\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}