{"id":"bgbl1-1982-5-4","kind":"bgbl1","year":1982,"number":5,"date":"1982-02-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/5#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-5-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_5.pdf#page=13","order":4,"title":"Neufassung der Siebenten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Kennzeichnung von Getreidemahlerzeugnissen","law_date":"1982-02-03T00:00:00Z","page":137,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1982                           137\nBekanntmachung\nder Neufassung der Siebenten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:\nKennzeichnung von Getreidemahlerzeugnissen\nVom 3. Februar 1982\nAuf Grund des Artikels 25 der Verordnung zur Neu-             4. den am 1. Februar 1976 in Kraft getretenen § 1 Nr. 2\nordnung tebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvor-                 der Verordnung vom 21. Januar 1976 (BGBI. 1\nschriften vom 22. Dezember 1981: (BGBI. I S. 1625) wird             S. 233),\nnachstehend der Wortlaut der Siebenten Durchfüh-\nrungsverordnung zum Getreidegesetz: Kennzeichnung              5. die am 1. Juli 1976 in Kraft getretene Verordnung\nvon Getreidemahlerzeugnissen in der ab 1. Januar 1982              vom 25. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1692),\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n6. die am 26. Januar 1977 in Kraft getretene Verord-\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil llt, Gliederungsnummer            nung vom 18. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 170),\n7841-1-7, veröffentlichte bereinigte Fassung der\nVerordnung nach Maßgabe des§ 3 Abs. 1 Satz 2 des           7. die am 1. Juli 1980 in Kraft getretene Verordnung\nGesetzes über die Samml'ung des Bundesrechts vom               vom 2. April 1980 (BGBI. 1 S. 416),\n10. Jul'ii 1! 958 (BGBI. 1S. 437) und des§ 3 des Geset-\nzes über den Abschluß der Sammlung des Bundes-\nrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1451 ),           8. den am 31. Dezember 1981 in Kraft getretenen Arti-\nkel 12 der Verordnung vom 22. Dezember 1981\n2. die am 19. September 1967 in Kraft getretene                    (BGBI. 1 S. 1625).\nVerordnung vom 3. Juli 1967 (BGBI. 1 S. 712),\n3. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen § 26                  Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nSatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 1971                  des § 3 Abs. 2, des § 8 Abs. 8 a und des § 22 des\n(BGBI. 1 S. 2000),                                          Getreidegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.\nBonn, den 3. Februar 1982\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","138                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nSiebente Durchführungsverordnung\nzum Getreidegesetz\n(Getreidemahlerzeugnis-Kennzeichnungsverordnung - GetrMKV)\n§ 1                           Anhängers unmittelbar hinter dem Verschlußknoten des\nBegriffsbestimmungen                    Sackbandes zu kennzeichnen. Bei Großpackungen,\nderen Inhalt im Rahmen der Handelsmüllerei hergestellt\n(1) Getreidemahlerzeugnisse im Sinne dieser Verord-   worden ist, ist außerdem unmittelbar hinter dem\nnung sind Mehl, Backschrot, Vollkornmehl, Vollkorn-      Anhänger eine Plombe anzubringen, die in voller oder\nschrot, Grieß und Dunst aus Roggen und Weizen sowie      abgekürzter Form den Namen oder die Firma der Mühle\naus Menggetreide von Roggen und Weizen, soweit           zu tragen hat; bis zum 31. Dezember 1980 genügen\ndiese Erzeugnisse für die menschliche Ernährung oder     auch Plomben, die das Zeichen tragen, unter dem die\nfür technische Zwecke bestimmt sind.                     Mühle bei der Mühlenstelle geführt worden ist. Klein-\npackungen sind durch Aufdruck oder Anhänger zu\n(2) Kleinpackungen sind Fertigpackungen mit Getrei-\nkennzeichnen.\ndemahlerzeugnissen (Absatz 1) mit einer Nennfüllmen-\nge bis einschließlich 1O Kilogramm.                          (4) Bei Groß- und Kleinpackungen, die Handelsbetrie-\nbe oder Genossenschaften unter ihrem Namen feil-\n(3) Großpackungen sind Fertigpackungen mit Getrei-\nhalten, anbieten, verkaufen oder sonst in den Verkehr\ndemahlerzeugnissen mit einer Nennfüllmenge über 1O\nKilogramm.                                                bringen, können die Angaben zu Absatz 1 Nr. 1 durch die\nentsprechenden Angaben über den Handelsbetrieb\n(4) Mahlpost ist eine zur Vermahlung kommende          oder die Genossenschaft ersetzt werden. Absatz 3\nBrotgetreidemenge nebst den daraus hergestellten          Satz 2 findet entsprechende Anwendung. An Stelle der\nGetreidemahlerzeugnissen. Mahlpostnummer ist das          Kennzeichnung nach Absatz 1 Nr. 4 ist der Tag der Ab-\nKennzeichen, das die Mühle einer Mahlpost in laufender    füllung in die Großpackung anzugeben.\nNumerierung erteilt.\n(5) Werden Getreidemahlerzeugnisse unverpackt be-\n§2                             fördert, müssen in den Begleitpapieren die in Absatz 1\nKennzeichnung                        für Großpackungen vorgeschriebenen Angaben unge-\nkürzt in deutscher Sprache eingetragen werden.\n(1) Groß- und Kleinpackungen, in denen Getreide-\nmahlerzeugnisse feilgehalten, angeboten, verkauft oder       (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Getreide-\nsonst in den Verkehr gebracht werden, müssen eine         mahlerzeugnisse in Fertigpackungen, die nach der\nAufschrift mit folgenden Angaben tragen:                  Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kenn-\nzeichnen sind. Bei diesen sind zusätzlich anzugeben:\n1. Name oder Firma und Ort der gewerblichen Haupt-\nniederlassung des Herstellers (Mühle),                1. bei Mehl und Backschrot die Type,\n2. Art des Getreidemahlerzeugnisses, bei Mehl und         2. bei Roggenmischmehl, Weizenmischmehl und Rog-\nBackschrot auch die Type,                                gengemengemehl die Angaben nach Absatz 1\nSatz 2.\n3. das Füllgewicht nach den eichrechtlichen Vorschrif-\nten,                                                  Für diese Angaben gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebens-\nmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.\n4. bei Großpackungen ferner Herstellungstag, Abfülltag\noder Mahlpostnummer.\n§3\nBei Roggenmischmehl und Weizenmischmehl sind\nSicherung der Kennzeichnung\naußerdem Art, Type und Anteile der im Mischmehl\nenthaltenen Getreidemahlerzeugnisse, bei Roggenge-           Die nach § 2 vorgeschriebenen Kennzeichen müssen\nmengemehl das Mischungsverhältnis von Roggen und          auch nach dem Öffnen der Packung dauerhaft mit dieser\nWeizen anzugeben.                                         verbunden sein, solange der Inhalt aus der Packung feil-\ngehalten, angeboten, verkauft oder sonst in den Verkehr\n(2) Die Aufschrift muß diese Angaben ungekürzt in\ngebracht wird.\ndeutscher Sprache enthalten. Sie ist vom Hersteller\n§4\noder von demjenigen, der das Getreidemahlerzeugnis in\nden Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, an                            Bundesanstalt\nden Packungen gut sichtbar und haltbar anzubringen.                für landwirtschaftliche Marktordnung\n(3) Papierventilsäcke sind durch Aufdruck auf den        Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktord-\nSäcken, andere Großpackungen durch Anbringen eines        nung wird beauftragt, die Einhaltung der Bestimmungen","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1982                         139\nder §§ 2 und 3 im Bereich der Mühlenwirtschaft zu            (2) V_erwaltungsbehörde im Sinne des§ 21 Abs. 4 des\nüberwachen.                                                Getreidegesetzes ist die Bundesanstalt für landwirt-\n§5                             schaftliche Marktordnung.\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 21 Abs. 1 Nr. 5 des                             §6\nGetreidegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-                         Land Berlin\nsig entgegen § 2 oder§ 3 Groß- oder Kleinpackungen,\nin denen Getreidemahlerzeugnisse feilgehalten, ange-         Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nboten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht         bindung mit § 24 des Getreidegesetzes gilt diese\nwerden, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht Rechtsverordnung auch im Land Berlin.\ndauerhaft kennzeichnet oder bei unverpackt beför-\nderten Getreidemahlerzeugnissen in den Begleit-\npapieren die vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht                                   §7\nrichtig oder nicht vollständig einträgt.                                        Inkrafttreten"]}