{"id":"bgbl1-1982-5-3","kind":"bgbl1","year":1982,"number":5,"date":"1982-02-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/5#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_5.pdf#page=12","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Tiefseebergbaus","law_date":"1982-02-12T00:00:00Z","page":136,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["136                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Tiefseebergbaus\nVom 12. Februar 1982\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:       3. Nach§ 14 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n,,(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nArtikel 1                             Rechtsverordnung völkerrechtliche Vereinbarungen\nDas Gesetz zur vorläufigen Regelung des Tiefsee-            in Kraft zu setzen, die die Vorausse,tzungen für die Er-\ne:\nbergbaus vom 1 August 1980 (BGBI. 1 S. 1457) wird              teilung von Berechtigungen im Verhältnis zu anderen\nwie folgt geändert:                                            Staaten regeln, soweit es zur Anerkennung der Ge-\ngenseitigkeit erforderlich ist; die Vereinbarungen\n1 . Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:         können insbesondere schiedsgerichtliche Verfahren\n,,(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch         zur Beilegung von Streitigkeiten vorsehen, die beim\nRechtsverordnung völkerrechtliche Vereinbarungen           zusammentreffen mehrerer Anträge auf Erteilung von\nin Kraft zu setzen, durch die vor dem Inkrafttreten        Berechtigungen entstehen, und bestimmen, daß Be-\neines internationalen Übereinkommens über den              rechtigungen nicht vor einem international vereinbar-\nTiefseebergbau vorgenommene Investitionen eines            ten Zeitpunkt erteilt werden.\"\nGebietsansässigen geschützt werden.''\n2. § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                               Artikel 2\n,,(3) Der Bundesminister für Wirtschaft kann Regi-      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\nstereintragungen nach Anhörung des Antragstellers       Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\noder Inhabers einer Berechtigung jedem, der ein be-\nrechtigtes Interesse glaubhaft macht, oder einem die\nGegenseitigkeit gewährenden Staat nach Maßgabe\ndes § 14 Abs. 3 mitteilen. Unbeschadet des Satzes 1                              Artikel 3\ndürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nunbefugt weitergegeben werden.\"                         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 12. Februar 1982\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}