{"id":"bgbl1-1982-5-2","kind":"bgbl1","year":1982,"number":5,"date":"1982-02-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/5#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_5.pdf#page=7","order":2,"title":"Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes","law_date":"1982-02-10T00:00:00Z","page":131,"pdf_page":7,"num_pages":5,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1982     131\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nVom 10. Februar 1982\nAuf Grund des § 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-\nPrämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 22. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 697) wird nachstehend\nder Wortlaut des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in\nder ab 1. Januar 1982 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1979\n(BGBI. 1 S. 697),\n2. den am 29. August 1980 in Kraft getretenen Arti-\nkel 12 des Gesetzes zur Änderung und Vereinfa-\nchung des Einkommensteuergesetzes und anderer\nGesetze vom 18. August 1980 (BGBI. 1S. 1537),\n3. den am 1. Juli 1981 in Kraft getretenen Artikel 6 des\nSubventionsabbaugesetzes vom 26. Juni 1981\n(BGBI. 1S. 537) und\n4. den am 30. Dezember 1981 in Kraft getretenen\nArtikel 28 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom\n22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523).\nBonn, den 10. Februar 1982\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer","132                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nWohnungsbau-Prämiengesetz\n(WoPG 1982)\n§ 1                              der Aufnahme eines K.-edits stehen. Das gilt nicht, so-\nPrämien berechtigte                      weit die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Aufwendungen\nnach Ablauf von fünf Jat ren seit Vertragsabschluß in\nUnbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen          der beim Abschluß des Vertrags ursprünglich vereinbar-\n(§ 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) können für         ten Höhe laufend und gleichbleibend geleistet werden.\nAufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus eine            Für die Prämienbegünstigung der in Absatz 1 Nr. 1 be-\nPrämie erhalten. Voraussetzung ist, daß                     zeichneten Aufwendungen ist weiter Voraussetzung,\n1. die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Lei-            daß vor Ablauf von zehn Jahren seit Vertragsabschluß\nstungen darstellen, für die eine Arbeitnehmer-Spar-     weder die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausge-\nzulage nach § 12 Abs. 1 des Dritten Vermögens-          zahlt noch geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zu-\nbildungsgesetzes gewährt wird, und                      rückgezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag\nabgetreten oder beliehen werden. Unschädlich ist je-\n2. das maßgebende Einkommen des Prämienberechtig-           doch die vorzeitige Verfügung, wenn\nten die Einkommensgrenze ( § 2 a) nicht überschrit-\nten hat.                                                1. die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprüche\naus dem Vertrag beliehen werden und der Bausparer\n§2\ndie empfangenen Beträge unverzüglich und unmittel-\nPrämienbegünstigte Aufwendungen                      bar zum Wohnungsbau verwendet oder\n(1) Als Aufwendungen zur Förderung des Wohnungs-         2. im Falle der Abtretung der Erwerber die Bausparsum-\nbaus im Sinne des§ 1 gelten                                     me oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen\n1 . Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Bau-            Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Woh-\ndarlehen. Baudarlehen sind auch Darlehen, die zum           nungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehö-\nErwerb von Wohnbesitz im Sinne des § 12 a des               rige im Sinne des§ 15 der Abgabenordnung verwen-\nZweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmt sind. Bei-             det oder\nträge, die nach Ablauf von vier Jahren seit Vertrags-   3. der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd\nabschluß geleistet werden, sind nur insoweit                getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschluß\nprämienbegünstigt, als sie das Eineinhalbfache des          gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist\ndurchschnittlichen Jahresbetrags der in den ersten          oder\nvier Jahren geleisteten Beiträge im Kalenderjahr\nnicht übersteigen;                                       4. der Bausparer nach Vertragsabschluß arbeitslos ge-\nworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein\n2. Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an\nJahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeit-\nBau- und Wohnungsgenossenschaften;\npunkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht.\n3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen, die auf die\nDauer von drei bis sechs Jahren als allgemeine Spar-    Als Wohnungsbau im Sinne der Nummern 1 und 2 gelten\nverträge oder als Sparverträge mit festgelegten         auch bauliche Maßnahmen des Mieters zur\nSparraten mit einem Kreditinstitut abgeschlossen        Modernisierung seiner Wohnung.\nwerden, wenn die eingezahlten Sparbeiträge und die\n(3) Hinsichtlich der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten\nPrämien zum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung,\nAufwendungen finden die zur Durchführung des § 10\neines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung\ndes Einkommensteuergesetzes ergangenen Vorschrif-\noder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauer-\nten entsprechende Anwendung.\nwohnrechts oder von Wohnbesitz im Sinne des\n§ 12 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes verwen-\ndet werden;                                                                       § 2a\n4. Beiträge auf Grund von Verträgen, die mit Woh-                              Einkommensgrenze\nnungs- und Siedlungsunternehmen oder Organen\nder staatlichen Wohnungspolitik nach der Art von           (1) Die Einkommensgrenze beträgt 24 000 Deutsche\nSparverträgen mit festgelegten Sparraten auf die        Mark, für Ehegatten (§ 3 Abs. 1 letzter Satz) 48 000\nDauer von drei bis sechs Jahren mit dem Zweck einer     Deutsche Mark. Sie erhöht sich vorbehaltlich des Sat-\nKapitalansammlung abgeschlossen werden, wenn            zes 3 für jedes Kind im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 um\ndie eingezahlten Beiträge und die Prämien zum Bau       1 800 Deutsche Mark. Wird ein Kind nach§ 32 Abs. 4\noder Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims       Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes einem\noder einer Eigentumswohnung oder zum Erwerb             Elternteil zugeordnet und kommt der andere Elternteil\neines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts oder           seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für\nvon Wohnbesitz im Sinne des § 12 a des Zweiten          das Kalenderjahr der prämienbegünstigten Aufwendun-\nWohnungsbaugesetzes verwendet werden.                   gen nach, so erhöht sich die Einkommensgrenze be(\njedem Elternteil um 900 Deutsche Mark.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen sind\nnur prämienbegünstigt, wenn sie weder unmittelbar             (2) Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen\nnoch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit        (§ 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes), das in","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1982                            133\ndem Kalenderjahr, das dem der prämienbegünstigten                                    §3\nAufwendungen vorangeht, der unbeschränkten Einkom-\nmensteuerpflicht unterliegt. Bei Ehegatten ( § 3 Abs. 1                       Höhe der Prämie\nletzter Satz) ist das zu versteuernde Einkommen maß-         (1) Die Prämie bemißt sich auf 14 vom Hundert der im\ngebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung nach        Kalenderjahr geleisteten prämienbegünstigten Aufwen-\n§ 26 b des Einkommensteuergesetzes ergeben hat            dungen. Hat der Prämienberechtigte oder sein Ehegatte\noder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt worden     Kinder (§ 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes),\nist, ergeben würde; sind die Ehegatten nach § 26 a des     die zu Beginn des Kalenderjahrs, in dem die prämienbe-\nEinkommensteuergesetzes zur Einkommensteuer ver-           günstigten Aufwendungen geleistet worden sind, das\nanlagt worden, so sind die zu versteuernden Einkommen      17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder die in\nbeider Ehegatten zusammenzurechnen. Bei Alleinste-         diesem Kalenderjahr lebend geboren wurden, so erhöht\nhenden, die im vorangehenden Kalenderjahr Ehegatten        sich der Prämiensatz für jedes Kind um zwei vom Hun-\nim Sinne des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergeset-         dert. Ehegatten im Sinne dieser Vorschrift sind Perso-\nzes waren und nicht nach § 26 a des Einkommen-             nen, die während des ganzen Kalenderjahrs der prä-\nsteuergesetzes zur Einkommensteuer veranlagt worden        mienbegünstigten Aufwendungen verheiratet waren\nsind, ist die Hälfte des zu versteuernden Einkommens       und nicht dauernd getrennt gelebt haben und beide min-\nmaßgebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung          destens während eines Teils des Kalenderjahrs unbe-\nnach § 26 b des Einkommensteuergesetzes ergeben            schränkt einkommensteuerpflichtig waren.\nhat oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt wor-\nden ist, ergeben würde. Den zu versteuernden Einkom-          (2) Die Aufwendungen des Prämienberechtigten sind\nmen sind die folgenden Einkünfte und Bezüge hinzuzu-       je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 800\nrechnen:                                                   Deutsche Mark, bei Ehegatten (Absatz 1 letzter Satz)\nzusammen bis zu 1 600 Deutsche Mark prämienbegün-\n1. Ausländische Einkünfte, die auf Grund von Doppel-       stigt.\nbesteuerungsabkommen von der Einkommensteuer\nfreigestellt sind;                                       (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Höchstbeträge ste-\nhen dem Prämienberechtigten, seinem Ehegatten und\n2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die auf        den Kindern (Absatz 1) gemeinsam zu. Dabei bemißt\nGrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder auf     sich die Prämie für prämienbegünstigte Aufwendungen\nGrund völkerrechtlicher Übung von der Einkommen-      eines Kindes nach den Vorschriften, die für die Person\nsteuer befreit sind;                                  gelten, zu der das Kindschaftsverhältnis besteht.\n3. inländische Einkünfte, mit denen der Sparer be-\nschränkt einkommensteuerpflichtig ist.                                           §4\n(3) Bei Kindern(§ 3 Abs. 1 Satz 2) bestimmt sich die                    Gewährung der Prämie\nHöhe der Einkommensgrenze und das maßgebende Ein-             (1) Die Prämie wird auf Antrag nach Ablauf eines Ka-\nkommen nach den Verhältnissen der Personen, zu             lenderjahrs für die prämienbegünstigten Aufwendungen\ndenen das Kindschaftsverhältnis besteht.                   gewährt, die im abgelaufenen Kalenderjahr gemacht\nworden sind.\n§2b                                (2) Die Antragsfrist endet am 30. September des Ka-\nlenderjahrs, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Auf-\nWahlrecht zwischen Prämie und\nwendungen geleistet worden sind. Der Antrag ist an das\nSteuerermäßigung, Kumulierungsverbot\nUnternehmen oder Institut zu richten, an das die prä-\n(1) Der Prämienberechtigte kann für jedes Kalender-    mienbegünstigten Aufwendungen geleistet worden\njahr wählen, ob er für Bausparbeiträge (§ 2 Abs. 1 Nr. 1)  sind.\neine Prämie nach diesem Gesetz oder den Sonderaus-\ngabenabzug (§ 10 des Einkommensteuergesetzes) er-             (3) Das Unternehmen oder Institut (Absatz 2) leitet\nhalten will (Wahlrecht). Das Wahlrecht kann für die        den Antrag an das nach Absatz 5 zuständige Finanzamt\nBausparbeiträge eines Kalenderjahrs nur einheitlich        weiter und fordert die Prämien an.\nausgeübt werden. Prämienberechtigte, denen im Kalen-          (4) Das Finanzamt erteilt einen Bescheid über die\nderjahr der Sparleistung gemeinsam der Höchstbetrag        Festsetzung der Prämie nur auf Antrag des Prämienbe-\ndes § 3 Abs. 2 zusteht, können ihr Wahlrecht nur ein-      rechtigten. Wird nachträglich festgestellt, daß die Prä-\nheitlich ausüben. Das Wahlrecht wird zugunsten der         mie zu Unrecht gewährt worden ist, so hat das Finanz-\nPrämie dadurch ausgeübt, daß der Prämienberechtigte        amt die Prämiengewährung aufzuheben oder zu berich-\neinen Antrag auf Gewährung der Prämie stellt.              tigen; ein Rückforderungsanspruch erlischt, wenn er\nnicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs geltend\n(2) Der Prämienberechtigte oder Personen, denen im\ngemacht worden ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in\nKalenderjahr, in dem die prämienbegünstigten Aufwen-\ndem die Prämie durch das Unternehmen oder Institut\ndungen geleistet worden sind, gemeinsam der Höchst-\nausgezahlt worden ist.\nbetrag des § 3 Abs. 2 zusteht, können eine Prämie nach\ndiesem Gesetz nicht 'erhalten, wenn der Prämien be-           (5) Zuständiges Finanzamt ist\nrechtigte oder eine der bezeichneten Personen eine\nPrämie nach dem Spar-Prämiengesetz oder für Bau-           1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt\nsparbeiträge ausdrücklich den Sonderausgabenabzug              werden:\n(§ 10 des Einkommensteuergesetzes) beantragt hat               das für die Einkommensbesteuerung zuständige\n(Kumulierungsverbot).                                          Finanzamt;","134                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n2. bei anderen Personen:                                   und des § 376 sowie die Bußge1dvorschriften der\ndas für einen Lohnsteuer-Jahresausgleich zuständi-      §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und der §§ 383 und 384 der Ab-\nge Finanzamt(§ 42 c Abs. 2 des Einkommensteuer-         gabenordnung entsprechend. Für das Strafverfahren\ngesetzes).                                              wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünsti-\ngung einer Person, die eine solche Tat begangen hat,\n§5                              gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren we-\ngen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die§§ 409\nÜberweisung, Rückzahlung\nbis 412 der Abgabenordnung entsprechend.\nund Verwendung der Prämie\n(3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf\n(1) Die Prämie für ein Kalenderjahr wird durch das\nGrund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte\nFinanzamt zugunsten des Prämienberechtigten an das\nder Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.\nin § 4 Abs. 2 bezeichnete Unternehmen oder Institut\nüberwiesen. Ergibt sich, daß die in § 2 Abs. 2 bezeich-        (4) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung des\nneten · Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist die         nach § 2 a Abs. 2 maßgebenden Einkommens und der\nPrämie an das Finanzamt zurückzuzahlen.                     Hinzurechnungen, die der Veranlagung zur Einkommen-\nsteuer zugrunde gelegen haben, können der Höhe nach\n(2) Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 be-\nnicht durch einen Rechtsbehelf gegen die Prämie ange-\nzeichneten Aufwendungen sind vorbehaltlich des § 2\ngriffen werde_n.\nAbs. 2 Satz 4 zusammen mit den prämienbegünstigten\n§9\nAufwendungen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu ver-\nwenden. Geschieht das nicht, so hat das Unternehmen                                Ermächtigungen\noder Institut dem Finanzamt unverzüglich Mitteilung zu          (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nmachen. In diesem Fall ist die Prämie an das Finanzamt      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nzurückzuzahlen. Sind zu diesem Zeitpunkt die prämien-        Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu\nbegünstigten Aufwendungen durch das Unternehmen              erlassen über\noder Institut noch nicht ausgezahlt, so darf die Auszah-\nlung nicht vorgenommen werden, bevor die Prämien an         1. die entsprechende Anwendung der in § 2 Abs. 3\ndas Finanzamt zurückgezahlt sind.                                bezeichneten Vorschriften;\n2. die Bestimmung der Genossenschaften, die zu den\n(3) Über Prämien, die für Aufwendungen nach § 2\nBau- und Wohnungsgenossenschaften gehören\nAbs. 1 Nr. 2 gewährt werden, kann der Prämienberech-\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 2);\ntigte verfügen, wenn das Geschäftsguthaben beim Aus-\nscheiden des Prämienberechtigten aus der Genossen-          3. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Spar-\nschaft ausgezahlt wird.                                         verträge, die Berechnung der Rückzahlungsfristen,\ndie Folgen vorzeitiger Rückzahlung von Sparbeträ-\n§6                                  gen und die Verpflichtungen der Kreditinstitute; die\nSteuerliche Behandlung der Prämie                    Vorschriften sind den in den§§ 18 bis 29 der Einkom-\nmensteuer-Durchführungsverordnung 1953 ent-\nDie Prämien gehören nicht zu den Einkünften im Sinne         haltenen Vorschriften mit der Maßgabe anzupassen,\ndes Einkommensteuergesetzes. Sie mindern nicht die               daß eine Frist bestimmt werden kann, innerhalb der\nSonderausgaben 'im Sinne des Einkommensteuer-                    die Prämien zusammen mit den prämienbegünstigten\ngesetzes.                                                        Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu\nverwenden sind;\n§7\n4. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Ver-\nAufbringung der Mittel                        träge und die Verwendung der auf Grund solcher Ver-\nDie für die Auszahlung der Prämien erforderlichen Be-        träge angesammelten Beträge; dabei kann der ver-\nträge werden den Ländern vom Rechnungsjahr 1962 an               tragsmäßige Zweck auf den Bau durch das Unter-\nvom Bund zur Hälfte gesondert zur Verfügung gestellt.            nehmen oder auf den Erwerb von dem Unternehmen,\nmit dem der Vertrag abgeschlossen worden ist, be-\nschränkt und eine Frist von mindestens drei Jahren\n§8                                  bestimmt werden, innerhalb der die Prämien zusam-\nmen mit den prämienbegünstigten Aufwendungen zu\nAnwendung der Abgabenordnung\ndem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden sind. Die\nund der Finanzgerichtsordnung\nPrämienbegünstigung kann auf Verträge über Ge-\n(1) Auf die Wohnungsbauprämie sind die für Steuer-           bäude beschränkt werden, die nach dem 31. Dezem-\nvergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenord-               ber 1949 fertiggestellt worden sind. Für die Fälle des\nnung einschließlich der Vorschriften über außergericht-          Erwerbs kann bestimmt werden, daß der angesam-\nliche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies                melte Betrag und die Prämien nur zur Leistung des in\ngilt nicht für§ 108 Abs. 3 der Abgabenordnung hinsicht-          bar zu zahlenden Kaufpreises verwendet werden\nlich der in § 2 genannten Fristen, für die§§ 109 und 163         dürfen;\nder Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschriften,\ndie lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuerver-        5. eine Gewährung oder Rückzahlung der Prämie, wenn\ngütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses              Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung des\nGesetzes bleiben unberührt.                                      nach § 2 a Abs. 2 maßgebenden Einkommens und\nder Hinzurechnungen, die der Veranlagung zur Ein-\n(2) Für die Wohnungsbauprämie gelten die Strafvor-           kommensteuer zugrunde gelegen haben, geändert\nschriften des§ 370 Abs. 1 bis 4, der§§ 371,375 Abs. 1            werden oder wenn für Aufwendungen, die vermö-","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1982                            135\ngenswirksame Leistungen darstellen, Arbeitnehmer-       (2) § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ist erstmals auf Beiträge\nSparzulagen zurückgezahlt oder nachträglich ge-       an Bausparkassen anzuwenden, die auf Grund von nach\nwährt werden.                                         dem 8. März 1960 abgeschlossenen Verträgen gelei-\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,  stet werden.\nden Wortlaut des Wohnungsbau-Prämiengesetzes und           (3) § 2 Abs. 2 Satz 3 ist erstmals auf Beiträge an\nder hierzu erlassenen Durchführungsverordnung in der    Bausparkassen anzuwenden, die auf Grund von nach\njeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter        dem 12. November 1980 abgeschlossenen Verträgen\nneuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge be-     geleistet werden.\nkanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-\nlauts zu beseitigen.                                                              § 11\n§ 10\nBerlin-Klausel\nSchlußvorschriften\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,      des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\nsoweit in den folgenden Absätzen nichts anderes         im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund die-\nbestimmt ist, erstmals für das Kalenderjahr 1982        ses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nanzuwenden.                                             nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes."]}