{"id":"bgbl1-1982-5-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":5,"date":"1982-02-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/5#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_5.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Spar-Prämiengesetzes","law_date":"1982-02-10T00:00:00Z","page":125,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["125\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1982                   Ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 1982                                                                                            Nr. 5\nTag                                                  Inhalt                                                                                          Seite\n10.2.82   Neufassung des Spar-Prämiengesetzes .................................................. .                                                       125\n7690-1\nNeufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes ........................................ .                                                          131\n2330-9\n12. 2.82  Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Tiefseebergbaus ........ .                                                       136\n750-16\n3. 2.82  Neufassung der Siebenten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Kennzeichnung von\nGetreidemahlerzeugnissen .............................................................. .                                                      137\n7841-1-7\n11. 2. 82 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe ............ .                                                    140\n8053-2-7\n11. 2. 82 Neufassung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe (Arbeitsstoffverordnung - ArbStoffV)                                                  144\n8053-2-7\n8. 2.82  Berichtigung der Fertigpackungsverordnung .............................................. .                                                     155\n7141-6-1-6\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 6 und Nr. 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  156\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   157\nBekanntmachung\nder Neufassung des Spar-Prämiengesetzes\nVom 10. Februar 1982\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Spar-Prämiengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1979\n(BGBI. 1 S. 702) wird nachstehend der Wortlaut des\nSpar-Prämiengesetzes in der ab 1. Januar 1982 gelten-\nden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1979\n(BGBI. 1 S. 702) und\n2. den am 1. Juli 1981 in Kraft getretenen Artikel 5 des\nSubventionsabbaugesetzes vom 26. Juni 1981\n(BGBI. 1 S. 537).\nBonn, den 10. Februar 1982\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer","126                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nSpar-Prämiengesetz\n(SparPG 1982)\n§ 1                                von festverzinslichen Anleiheforderungen, die in ein\nVoraussetzung für die                         Schuldbuch des Bundes oder eines Landes eingetra-\nPrämienbegünstigung                           gen werden, sowie\n(1) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Perso-             von Anteilscheinen an einem Sondervermögen, die\nnen(§ 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) können                von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Ge-\nfür Sparbeiträge, die auf Grund von vor dem 13. Novem-            setzes über Kapitalanlagegesellschaften aus-\nber 1980 abgeschlossenen Verträgen geleistet werden,              gegeben werden, wenn die Aufwendungen\neine Prämie erhalten. Voraussetzung ist, daß                      a) nach der Art von allgemeinen Sparverträgen oder\n1 . die Sparbeiträge nicht nach dem Wohnungsbau-                  b) nach der Art von Sparverträgen mit festgelegten\nPrämiengesetz begünstigt sind,                                   Sparraten oder\n2. die Sparbeiträge nicht vermögenswirksame Leistun-              c) nach der Art von Sparverträgen über vermögens-\ngen darstellen, für die eine Arbeitnehmer-Sparzulage            wirksame Leistungen\nnach § 12 Abs. 1 des Dritten Vermögensbildungs-              erbracht werden (Wertpapier-Sparverträge),\ngesetzes gewährt wird, und\n5. Ansprüche auf Hauptentschädigung nach dem\n3. das maßgebende Einkommen des Sparers die Ein-                  Lastenausgleichsgesetz und auf Entschädigung\nkommensgrenze (§ 1 a) nicht überschritten hat.               nach dem Reparationsschädengesetz in der Höhe, in\nder nach § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichs-\n(2) Als Sparbeiträge im Sinne des Absatzes 1 gelten            gesetzes und § 41 Abs. 4 des Reparationsschäden-\nnach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Bundesre-                 gesetzes Schuldbuchforderungen oder Schuldver-\ngierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,               schreibungen erworben werden (Wertpapier-Spar-\n1. Beiträge auf Grund von allgemeinen Sparverträgen,              verträge über Entschädigungsansprüche),\ndie mit einem Kreditinstitut abgeschlossen worden         6. Aufwendungen zur Begründung von Darlehensforde-\nsind,                                                         rungen gegen den Arbeitgeber, wenn\n2. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit laufenden             a) die Aufwendungen vermögenswirksame Leistun-\nund der Höhe nach gleichbleibenden Sparraten                     gen im Sinne des § 3 des Dritten Vermögens-\n(Sparverträge mit festgelegten Sparraten), die mit              bildungsgesetzes, die über den geschuldeten\neinem Kreditinstitut abgeschlossen worden sind,                  Arbeitslohn hinaus erbracht werden, oder von der\n3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit laufenden                Unterhaltssicherungsbehörde an den Arbeitgeber\nSparraten, die mit einem Kreditinstitut abgeschlos-             überwiesene Leistungen nach dem Unterhalts-\nsen worden sind und bei denen die Sparbeiträge aus-              sicherungsgesetz darstellen und die Aufwen-\nschließlich vermögenswirksame Leistungen im Sin-                 dungen insgesamt den für die Arbeitnehmer-\nne des Zweiten oder des Dritten Vermögensbil-                   Sparzulage geltenden Höchstbetrag (§ 12 des\ndungsgesetzes oder von der Unterhaltssicherungs-                 Dritten Vermögensbildungsgesetzes) nicht über-\nbehörde an das Kreditinstitut überwiesene Leistun-               schreiten,\ngen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz darstel-              b) das Darlehen mit mindestens vier vom Hundert zu\nlen. Die vermögenswirksamen Leistungen und die                  verzinsen und\nLeistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz\nc) der Darlehensvertrag durch ein Kreditinstitut auf\ndürfen insgesamt den nach den Vermögensbildungs-\nKosten des Arbeitgebers verbürgt ist.\ngesetzen geförderten Betrag nicht übersteigen\n(Sparverträge über vermögenswirksame Leistun-                Die Aufwendungen können erbracht werden\ngen),\na) nach der Art von allgemeinen Sparverträgen oder\n4. Aufwendungen in Geld für den Erwerb\nb) nach der Art von Sparverträgen über vermögens-\nvon Aktien, Kuxen, Wandel- und Gewinnschuldver-                 wirksame Leistungen.\nschreibungen, die von Unternehmen mit Sitz und Ge-          (3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Sparbei-\nschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes        träge müssen bei ihrer Einzahlung, die in Absatz 2 Nr. 4\nausgegeben werden,                                       und 5 bezeichneten Wertpapiere, Anleiheforderungen,\nvon festverzinslichen Schuldverschreibungen und          Anteilscheine und Schuldbuchforderungen unverzüg-\nRentenschuldverschreibungen, die vom Bund, von           lich nach ihrem Erwerb, die in Absatz 2 Nr. 6 bezeichne-\nden Ländern und Gemeinden oder von anderen               ten Sparbeiträge bei der Begründung der Darlehensfor-\nKörperschaften des öffentlichen Rechts oder von          derung festgelegt werden. In den Fällen des Absatzes 2\nKreditinstituten mit Sitz und Geschäftsleitung im        Nr. 1, 4 Buchstabe a, Nr. 5 und 6 Satz 2 Buchstabe a be-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben              trägt die Festlegungsfrist sechs Jahre. Die in Absatz 2\nwerden, oder von anderen festverzinslichen Schuld-       Nr. 2, 3, 4 Buchstabe b und c und Nr. 6 Satz 2 Buch-\nverschreibungen       und     Rentenschuldverschrei-    stabe b bezeichneten Sparraten müssen sechs Jahre\nbungen, die mit staatlicher Genehmigung in Verkehr      lang geleistet werden; dabei endet die Festlegungsfrist\ngebracht werden,                                        für alle auf Grund eines Vertrages geleisteten Sparbei-","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1982                             127\nträge oder erworbenen Wertpapiere, Anleiheforde-           ist, daß die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (§ 7\nrungen oder Anteilscheine gleichzeitig nach Ablauf von     Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes) nicht vor\nsieben Jahren. Die Festlegungsfrist beginnt am 1. Ja-      Ablauf der Festlegungsfrist endet. Absatz 5 letzter Satz\nnuar, wenn der Vertrag vor dem 1. Juli, und am 1. Juli,    gilt entsprechend. Weitere Voraussetzung für die\nwenn der Vertrag nach dem 30. Juni des betreffenden         prämienunschädliche Verwendung ist, daß\nKalenderjahrs abgeschlossen worden ist. Als Zeitpunkt\ndes Vertragsabschlusses im Sinne dieses Gesetzes gilt       1. der Sparer dem Kreditinstitut eine Erklärung vorlegt,\ndie folgende Angaben enthält:\n1. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 und\na) Bezeichnung des Wirtschaftsguts,\n4 Buchstabe a der Tag der Einzahlung und bei Spar-\nbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 6 Satz 2 Buch-       b) Tag der Lieferung,\nstabe a der Tag der Begründung der Darlehens-              c) betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer,\nforderung,\nd) Name und Anschrift des Lieferanten,\n2. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2, 3\nund 4 Buchstabe b und c der Tag der ersten Einzah-         e) Datum und Betrag der Rechnung,\nlung und bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2         f)  Höhe des Betrags, den das Kreditinstitut aus dem\nNr. 6 Satz 2 Buchstabe b der Tag der Begründung der            Sparguthaben an den Lieferanten überweisen\nersten Darlehensforderung,                                      soll;\n3. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 5 der       2. das Kreditinstitut die zu verwendenden Sparbeiträge\nTag des Erwerbs.\nzur Bezahlung der Rechnung unmittelbar an den\n(4) Voraussetzung für die Gewährung einer Prämie             Lieferanten überweist.\nist, daß                                                       (6) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der Festle-\n1. die Sparbeiträge weder unmittelbar noch mittelbar in     gungsfrist Sparbeiträge im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1\nwirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme         bis 3 an eine Bausparkasse zur Einzahlung auf einen\neines Kredits stehen;                                  vom ihm oder seinem Ehegatten(§ 2 Abs. 1 letzter Satz)\nabgeschlossenen Bausparvertrag überweisen lassen,\n2. vor Ablauf der Festlegungsfrist Sparbeiträge nicht       wenn mit der Auszahlung der Bausparsumme noch nicht\nzurückgezahlt, die Festlegung nicht aufgehoben und     begonnen worden ist. Diese Verwendung gilt nicht als\nAnsprüche aus dem Sparvertrag weder abgetreten         Rückzahlung. Voraussetzung ist jedoch, daß die über-\nnoch beliehen werden. Unschädlich ist jedoch die       wiesenen Beträge vor Ablauf der Festlegungsfrist\nvorzeitige Verfügung, wenn                              weder ganz noch zum Teil zurückgezahlt noch An-\na) der Prämiensparer nach Vertragsabschluß, aber        sprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder belie-\nvor der vorzeitigen Verfügung geheiratet hat und   hen werden, es sei denn, daß ein unschädlicher\nim Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung minde-      Verwendungszweck im Sinne des§ 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1\nstens zwei Jahre seit Beginn der Festlegungsfrist  und 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vorliegt.\nvergangen sind oder                                 Das Kreditinstitut,. an das die Sparbeiträge geleistet\nworden sind, hat der Bausparkasse bei Überweisung\nb) der Prämiensparer oder sein von ihm nicht dau-       die Sparbeiträge als solche kenntlich zu machen und\nernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertrags-      den Ablauf der Festlegungsfrist mitzuteilen. Absatz 5\nabschluß gestorben oder völlig erwerbsunfähig       letzter Satz gilt entsprechend, wenn gleichzeitig\ngeworden ist oder\nSparbeiträge überwiesen werden, für die unterschiedli-\nc) der Prämiensparer nach Vertragsabschluß ar-          che Festlegungsfristen gelten.\nbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit\n(7) Eine Prämie wird nur gewährt, wenn die an dassel-\nmindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestan-\nbe Kreditinstitut geleisteten Sparbeiträge im Kalender-\nden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfü-\ngung noch besteht.                                  jahr mindestens 60 Deutsche Mark betragen.\n(5) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der Festle-           (8) Leistet der Prämiensparer bei Sparverträgen über\ngungsfrist mit Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2         vermögenswirksame Leistungen (Absatz 2 Nr. 3) in\nNr. 1 bis 3 Wertpapiere, Anleiheforderungen oder Anteil-     einem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr des Ab-\nscheine im Sinne des Absatzes 2 Nr . 4 erwerben. Diese       schlusses des Sparvertrags folgt, keine Sparbeiträge,\nVerwendung gilt nicht als Rückzahlung, wenn die Wert-        so sind spätere Einzahlungen auf den Sparvertrag nicht\npapiere, Anleiheforderungen oder Anteilscheine unver-        mehr prämienbegünstigt.\nzüglich bis zum Ablauf der für die Sparbeiträge gelten-\nden Festlegungsfrist bei, dem Kreditinstitut, mit dem                                    § 1a\nder Prämiensparer den Sparvertrag abgeschlossen\nEinkommensgrenze\nhatte, festgelegt werden. Gelten für die Sparbeiträge\nunterschiedliche Festlegungsfristen, so ist die zuletzt         (1) Die Einkommensgrenze beträgt 24 000 Deutsche\nendende Festlegungsfrist maßgebend.                          Mark, für Ehegatten ( § 2 Abs. 1 letzter Satz) 48 000\nDeutsche Mark. Sie erhöht sich vorbehaltlich des Sat-\n(5 a) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der Festle-      zes 3 für jedes Kind im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 um\ngungsfrist Sparbeiträge im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1        1 800 Deutsche Mark. Wird ein Kind nach§ 32 Abs. 4\nbis 3 in seinem Betrieb oder im Rahmen der selbständi-       Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes einem\ngen Arbeit für die Anschaffung von abnutzbaren Wirt-         Elternteil zugeordnet und kommt der andere Elternteil\nschaftsgütern des Anlagevermögens verwenden. Diese           seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für\nVerwendung gilt nicht als Rückzahlung. Voraussetzung         das Kalenderjahr der Sparleistung nach, so erhöht sich","128                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\ndie Einkommensgrenze bei jedem Elternteil um 900           sonen, die während des ganzen Kalenderjahrs der\nDeutsche Mark.                                             Sparleistung verheiratet waren und nicht dauernd ge-\ntrennt gelebt haben und beide mindestens während ei-\n(2) Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen         nes Teils des Kalenderjahrs unbeschränkt einkommen-\n(§ 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes), das in\nsteuerpflichtig waren.\ndem Kalenderjahr, das dem der Sparleistung vorangeht,\nder unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt.          (2) Die Sparbeiträge des Prämiensparers sind je Ka-\nBei Ehegatten (§ 2 Abs. 1 letzter Satz) ist das zu ver-    lenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 800 Deutsche\nsteuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer          Mark, bei Ehegatten (Absatz 1 letzter Satz) zusammen\nZusammenveranlagung nach § 26 b des Einkommen-             bis zu 1 600 Deutsche Mark prämienbegünstigt.\nsteuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veranla-\n(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Höchstbeträge ste-\ngung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde; sind\nhen den Prämiensparern und ihren Kindern (Absatz 1\ndie Ehegatten nach § 26 a des Einkommensteuergeset-\nSatz 2) gemeinsam zu. Dabei bemißt sich die Prämie für\nzes zur Einkommensteuer veranlagt worden, so sind die\nSparbeiträge eines Kindes nach den Vorschriften,\nzu versteuernden Einkommen beider Ehegatten zusam-\ndie für die Person gelten, zu der das Kindschaftsver-\nmenzurechnen. Bei Alleinstehenden, die im voran-\ngehenden Kalenderjahr Ehegatten im Sinne des § 26          hältnis besteht.\nAbs. 1 des Einkommensteuergesetzes waren und nicht\nnach § 26 a des Einkommensteuergesetzes zur Ein-                                         §3\nkommensteuer veranlagt worden sind, ist die Hälfte des                Gewährung und Gutschrift der Prämie\nzu versteuernden Einkommens maßgebend, das sich\nbei einer Zusammenveranlagung nach§ 26 b des Ein-               (1) Die Prämie wird dem Prämiensparer auf Antrag\nkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls eine           nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Sparbeiträge\nVeranlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben          geleistet worden sind, gewährt.\nwürde. Den zu versteuernden Einkommen sind die                  (2) Die Antragsfrist endet am 30. September des Ka-\nfolgenden Einkünfte und Bezüge hinzuzurechnen:              lenderjahrs, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die\nSparbeiträge geleistet worden sind. Der Antrag ist an\n1. Ausländische Einkünfte, die auf Grund von Doppel-\ndas Kreditinstitut zu richten, an das die Sparbeiträge\nbesteuerungsabkommen von der Einkommensteuer\ngeleistet worden sind. Im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 6 ist\nfreigestellt sind;\nder Antrag an das Kreditinstitut zu richten, das den\n2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die auf         Darlehensvertrag verbürgt hat.\nGrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder auf\nGrund völkerrechtlicher Übung von der Einkommen-            (3) Das Kreditinstitut (Absatz 2) leitet den Antrag dem\nsteuer befreit sind;                                    nach Absatz 4 zuständigen Finanzamt zu; dabei hat es\nzu bestätigen, daß die Voraussetzungen für die Gewäh-\n3. inländische Einkünfte, mit denen der Sparer be-          rung der Prämie vorliegen.\nschränkt einkommensteuerpflichtig ist.\n(4) Über den Antrag entscheidet das zuständige\n(3) Bei Kindern (§ 2 Abs. 1 Satz 2) bestimmt sich die\nFinanzamt. Zuständiges Finanzamt ist\nHöhe der Einkommensgrenze und das maßgebende\nEinkommen nach den Verhältnissen der Personen, zu           1 . bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt\ndenen das Kindschaftsverhältnis besteht.                         werden:\ndas für die Einkommensbesteuerung zuständige\n§ 1b                                 Finanzamt;\nKumulierungsverbot                      2. bei anderen Personen:\nDer Prämiensparer oder Personen, denen im Kalen-              das für einen Lohnsteuer-Jahresausgleich zuständi-\nderjahr der Sparleistung gemeinsam der Höchstbetrag              ge Finanzamt(§ 42 c Abs. 2 des Einkommensteuer-\ndes§ 2 Abs. 2 zusteht, können eine Prämie nach diesem            gesetzes).\nGesetz nicht erhalten, wenn der Prämiensparer oder\neine der bezeichneten Personen eine Prämie nach dem             (5) Wird dem Antrag auf Gewährung der Prämie ent-\nWohnungsbau-Prämiengesetz oder für Bausparbeiträ-           sprochen, so teilt das Finanzamt dem Kreditinstitut die\nge ausdrücklich den Sonderausgabenabzug (§ 10 des           Höhe der Prämie mit. Das Kreditinstitut schreibt die Prä-\nEinkommensteuergesetzes) beantragt hat (Kumulie-            mie dem Prämiensparer gesondert gut. Das Kreditinsti-\nrungsverbot).                                               tut verzinst die gutgeschriebene Prämie vom Beginn des\nKalenderjahrs an, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die\n§ 2                            Sparbeiträge geleistet worden sind. Dabei ist ein Rech-\nHöhe der Prämie                      nungszinsfuß von vier vom Hundert jährlich zugrunde zu\nlegen. Die gutgeschriebene Prämie darf einschließlich\n(1) Die Prämie bemißt sich auf 14 vom Hundert der im\nder auf sie gutgebrachten Zinsen und Zinseszinsen dem\nKalenderjahr geleisteten Sparbeiträge. Hat der Prä-        Prämiensparer vorbehaltlich der in § 4 Abs. 2 getroffe-\nmiensparer oder sein Ehegatte Kinder(§ 32 Abs. 4 des       nen Regelung nicht vor Ablauf der Festlegungsfrist aus-\nEinkommensteuergesetzes), die zu Beginn des Kalen-         gezahlt und nicht als Sparbeitrag verwendet werden.\nderjahrs, in dem die Sparbeiträge geleistet worden sind,\ndas 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder die        (6) Der Antrag auf Gewährung der Prämie kann ganz\nin diesem Kalenderjahr lebend geboren wurden, so           oder zum Teil nur aus Gründen abgelehnt werden, die\nerhöht sich der Prämiensatz für jedes Kind um zwei vom     sich aus diesem Gesetz ergeben. Einen Bescheid über\nHundert. Ehegatten im Sinne dieser Vorschrift sind Per-    die Festsetzung der Prämie erteilt das Finanzamt nur,","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1982                                129\nwenn der Prämienantrag abgelehnt wird und der Prä-           lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuerver-\nmiensparer den Bescheid beantragt. Wird nachträglich         gütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses\nfestgestellt, daß die Prämie zu Unrecht gewährt worden       Gesetzes bleiben unberührt.\nist, so hat das Finanzamt die Prämiengewährung aufzu-\nheben oder zu berichtigen; ein Rückforderungsanspruch           (2) Für die Sparprämie gelten die Strafvorschriften\nerlischt, wenn er nicht bis zum Ablauf des zweiten           des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des\nKalenderjahrs geltend gemacht worden ist, das auf das        § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379\nKalenderjahr folgt, in dem die Prämie nach § 4 über-         Abs. 1, 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung\nwiesen worden ist.                                           entsprechend. Für das Strafverfahren wegen einer\nStraftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer\n§4                              Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die\nÜberweisung von Prämien und Zinsen                §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer\nOrdnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der\n(1) Das Kreditinstitut fordert frühestens sechs Mona-    Abgabenordnung entsprechend.\nte vor und spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist\nvon sechs Monaten nach Ablauf der Festlegungsfrist              (3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf\nden Prämienbetrag sowie Zinsen und Zinseszinsen vom          Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte\nFinanzamt(§ 3 Abs. 4) an. Dabei hat es zu bestätigen,        der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.\ndaß die Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie\n(4) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung des\nnoch vorliegen. Wird eine solche Bestätigung abgege-\nnach § 1 a Abs. 2 maßgebenden Einkommens und der\nben, so überweist das Finanzamt den angeforderten\nHinzurechnungen, die der Veranlagung zur Ein-\nPrämienbetrag sowie Zinsen und Zinseszinsen dem\nkommmensteuer zugrunde gelegen haben, können der\nKreditinstitut.\nHöhe nach nicht durch einen Rechtsbehelf gegen die\n(2) In den Fällen des§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2, in denen   Prämie angegriffen werden.\ndie vorzeitige Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung\nunschädlich ist, können der Prämienbetrag sowie die\n§6\nZinsen und Zinseszinsen bereits vor Ablauf der Fest-\nlegungsfrist angefordert und ausgezahlt werden.                                    Ermächtigungen\n(3) Lehnt das Finanzamt die Überweisung des                 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nPrämienbetrags ganz oder zum Teil ab, so hat es dem          stimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses\nKreditinstitut und dem Prämiensparer einen schrift-          Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen\nlichen, begründeten Bescheid zu erteilen.                     1 . über die Fortsetzung von Sparverträgen im Sinne\ndes § 1 Abs. 2 Nr. 3 mit anderen Sparbeiträgen,\n§5                                    wenn für den Prämiensparer keine vermögenswirk-\nsamen Leistungen oder Leistungen nach dem Un-\nRückgängigmachung von Gutschriften                       terhaltssicherungsgesetz mehr eingezahlt werden\nDas Kreditinstitut hat Gutschriften nach § 3 rückgän-          können;\ngig zu machen,                                                2. über den Inhalt der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b\n1. wenn nach seiner Kenntnis die Voraussetzungen für               und c bezeichneten Sparverträge; insbesondere\ndie Gewährung der Prämie während der Laufzeit der             kann die Prämienbegünstigung auf Verträge be-\nFestlegungsfrist entfallen sind oder                          schränkt werden, deren Zweck auf den laufenden\nErwerb kleingestückelter Wertpapiere, Anleihefor-\n2. soweit das Finanzamt nach § 4 Abs. 3 die Über-                  derungen oder Anteilscheine gerichtet ist;\nweisung des Prämienbetrags ganz oder zum Teil\nablehnt.                                                  3. über die Gewährung der Prämie in den Fällen, in de-\nnen Sparbeiträge vor Ablauf der Festlegungsfrist\n§5a                                    zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem\nPrämienverfahren beim Erwerb von                        Vertrag zum Teil abgetreten oder beliehen werden;\nSchuldbuchforderungen auf den eigenen Namen               4. über die Abgrenzung des Begriffs Aufwendungen im\nErwirbt der Prämiensparer Schuldbuchforderungen                 Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4;\nauf den eigenen Namen (§ 1 Abs. 3), so tritt für die          5. über die Art und Weise, wie Wertpapiere, Anleihe-\nDurchführung des Prämienverfahrens (§§ 3 bis 5) die               forderungen oder Anteilscheine festzulegen sind;\nSchuldenverwaltung an die Stelle des Kreditinstituts.\n6. über die Behandlung der Fälle, in denen Einzahlun-\ngen auf Grund von Verträgen im Sinne des § 1\n§5b                                    Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 Buchstabe b ganz oder teil-\nweise unterbrochen werden. Insbesondere kann zur\nAnwendung von Vorschriften der Abgabenordnung\nVermeidung von Härten bestimmt werden, daß Ein-\n(1) Auf die Sparprämie sind die für Steuerver-                 zahlungen innerhalb eines halben Jahres nach ihrer\ngütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung                 Fälligkeit, spätestens aber bis zum 15. Januar des\neinschließlich der Vorschriften über außergerichtliche             folgenden Kalenderjahrs nachgeholt werden kön-\nRechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt                   nen, wobei in einem folgenden Kalenderjahr nach-\nnicht für § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung hinsichtlich             geholte Sparraten als Einzahlungen des Kalender-\nder in § 1 genannten Fristen, für die §§ 109 und 163 der           jahrs der Fälligkeit gelten, und daß bei nicht recht-\nAbgabenordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die              zeitiger Nachholung oder bei vorzeitiger Verfügung","130                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nüber geleistete Einzahlungen spätere Einzahlungen                                 §7\nnicht mehr prämienbegünstigt sind;\nSteuerliche Behandlung der Prämie\n7. über die Anwendung des § 5 in den Fällen, in denen\nbei Sparverträgen im Sinne des§ 1 Abs. 2 Nr. 4 und      Die Prämie gehört nicht zu den Einkünften im Sinne\n5 die Festlegung vor Ablauf der Festlegungsfrist      des Einkommensteuergesetzes.\naus Gründen aufgehoben werden muß, die der Prä-\nmiensparer nicht zu vertreten hat oder in denen der\nSparer das Umtauschangebot eines Emittenten an-                                  §7a\nnimmt. Insbesondere kann zur Vermeidung von Här-                  Aufbringung der Prämienmittel\nten bestimmt werden, daß die vorzeitige Aufhebung\nDie nach diesem Gesetz auszuzahlenden Prämien\nder Festlegung prämienunschädlich ist, wenn der\nund Zinsen (§ 4) trägt der Bund.\nSparer an Stelle der ursprünglichen Anlage den da-\nfür erhaltenen Gegenwert unverzüglich festlegt; § 1\nAbs. 5 kann für entsprechend anwendbar erklärt\nwerden;                                                                          §8\nSchlußvorschriften\n8. über eine Gewährung oder Rückforderung der Prä-\nmie, wenn Besteuerungsgrundlagen für die Berech-        (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\nnung des nach§ 1 a Abs. 2 maßgebenden Einkom-         soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes\nmens und der Hinzurechnungen, die der Veranla-        bestimmt ist, erstmals für das Kalenderjahr 1980 anzu-\ngung zur Einkommensteuer zugrunde gelegen ha-         wenden.\nben, geändert werden oder wenn für Sparbeiträge,        (2) § 1 Abs. 1 Nr. 2 ist erstmals für das Kalenderjahr\ndie vermögenswirksame Leistungen darstellen, Ar-\n1982 anzuwenden.\nbeitnehmer-Sparzulagen zurückgezahlt oder nach-\nträglich gewährt werden;                                (3) Für die Kalenderjahre 1980 und 1981 sind § 1 b\n9. über das Verfahren nach den §§ 3, 4 und 5;            Satz 2 und § 2 Abs. 4 des Spar-Prämiengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1979\n10. über die Rückforderung von Prämien, die zu Unrecht    (BGBI. 1 S. 702) weiter anzuwenden.\ngewährt worden sind;\n11. über Anzeigepflichten.\n§9\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nBerlin-Klausel\nden Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Ge-\nsetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der je-         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\nweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer       des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\nÜberschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu-       im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund die-\nmachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu          ses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nbeseitigen.                                                nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes."]}