{"id":"bgbl1-1982-49-7","kind":"bgbl1","year":1982,"number":49,"date":"1982-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/49#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-49-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_49.pdf#page=45","order":7,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schuhmacher-Handwerk (Schuhmachermeisterverordnung - SchuhmMstrV)","law_date":"1982-12-08T00:00:00Z","page":1677,"pdf_page":45,"num_pages":4,"content":["Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982                             1677\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Schuhmacher-Handwerk\n(Schuhmachermeisterverordnung - SchuhmMstrV)\nVom 8. Dezember 1982\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der              6. Kenntnisse der allgemeinen Körperlehre des Men-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                  schen und der Anatomie des Fußes und des Beines,\n(BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des    7. Kenntnisse über Erkrankungen des Fußes,\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes-              8. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:                  Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Ar-\nbeitssicherheit,\n1. Abschnitt                            9. Bearbeiten von Bodenmaterial durch Zuschneiden,\nStanzen, Aufrauhen, Schärfen, Fräsen, Schleifen,\nBerufsbild                                Glasen, Bimsen und Ausputzen, Rangieren der Bo-\n§ 1\ndenteile, Zwicken, Einbinden, Einstechen, Ausbal-\nlen, Doppeln, Kunststoff-Schweißen, Durchnähen\nBerufsbild                                und Zwienähen in Hand- oder Maschinenarbeit,\n(1) Dem Schuhmacher-Handwerk sind folgende Tä-            10. Maßnehmen,\ntigkeiten zuzurechnen:                                       11. Anfertigen von Fußumrißzeichnungen und Trittspu-\n1 . Anfertigung von Maßschuhwerk aus Leder und ande-              ren,\nren Werkstoffen;                                         1 2. Auswählen und Zurichten der Leisten,\n2. Instandsetzung von Schuhwerk aller Art, insbeson-         13. Entwerfen von Schaftgrundmodellen und Einzeltei-\ndere                                                          len nach Leistenkopie oder Winkelsystem und Fer-\na) Erneuerung von Halb-, Lang- und Formsohlen so-             tigen der Ausfellmodelle nach den Anforderungen\nwie von Zwischen- und Brandsohlen am ganzen               des Gebrauchs in Beruf, Sport und Mode,\nSchuh einschließlich der Absätze,                    14. Ausfeilen, Schärfen, Buggen, Montieren, Steppen\nb) Ausbesserung des Unterbodens,                              und Zwicken der Schäfte,\nc) Auswechslung, Überziehung und Aufbau von Ab-          15. Herstellen von Klebeverbindungen,\nsätzen,\n16. Vulkanisieren,\nd) Einbau von Gelenkfedern und Armierungsplatten,        17. Reinigen, Färben und Auffrischen,\ne) Ausbesserung der beschädigten Schuhinnen-             18. Längen und. Weiten,\nausstattung und der beschädigten Schaftteile;\n19. Pflegen von Schuhen,\n3. Formveränderung und Stellungskorrektur an Schuh-\nwerk aller Art einschließlich fußgerechter Zurichtung    20. Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge, Geräte\nan Maß- und Konfektionsschuhen mit Ausnahme                   und Maschinen.\northopädischer Behandlungsmaßnahmen;\n4. Anfertigung und Änderung von Schäften aus Leder                                    2. Abschnitt\nund anderen Werkstoffen.\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II\n(2) Dem Schuhmacher-Handwerk sind folgende                                     der Meisterprüfung\nKenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\n1. Kenntnisse des Einsatzes und der Handhabung von                                       §2\nMaschinen, Werkzeugen und Geräten,\nGliederung, Dauer und Bestehen der\n2. Kenntnisse über Arten, Herstellung und Verwen-                               praktischen Prüfung\ndungsmöglichkeiten von Ober- und Unterleder,                                        (Teil 1)\n3. Kenntnisse der Kunststoffe für die Herstellung von         (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzuferti-\nSchäften und für den Unterbau von Schuhen,              gen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestim-\n4. Kenntnisse der Trageeigenschaften aller Materia-        mung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge\nlien und ihrer Auswirkungen auf Fuß und Gesund-         des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\nheit,\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll\n5. Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Verarbeitung       nicht länger als drei Arbeitstage, die Ausführung der Ar-\nund Verwendung der Kleb- und Hilfsstoffe,               beitsprobe nicht länger als zwölf Stunden dauern.","1678                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des           2. Einbauen von Gelenkfedern oder Armierungsplatten,\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der\n3. Anfertigen eines Absatzausgleichs mit entsprechen-\nMeisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\nder Sohlenkorrektur am getragenen Schuh.\n§3                                 (4) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkei-\nten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprü-\nMeisterprüfungsarbeit\nfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen\n( 1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der folgenden    werden konnten.\nArbeiten anzufertigen:\n§5\n1. Anfertigen von einem Paar Maßschuhe mit Maßneh-\nmen und Übertragen der Maße auf den Leisten und               Prüfung der f achtheoretischen Kenntnisse\nBefestigen des Bodens nach Wahl. Hierbei ist einer                               (Teil II)\nder beiden Schuhe fertigzumachen und auszuleisten,        (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden Prü-\nder andere nach dem Einstechen, Einbinden, Durch-      fungsfächern nachzuweisen:\nnähen oder Einkleben offen zu lassen;\n1. Technische Mathematik und Technisches Zeichnen:\n2.   Instandsetzen von\na) Flächen- und Gewichtsberechnung,\na) einem Paar Herrenschuhe mit Ledersohlen und\ngestifteten Lederabsätzen,                              b) Berechnung des Werkstoffbedarfs,\nb) einem Paar Damenschuhe mit Ledersohlen und              c) Ermittlung der Materialkosten,\nLaufflecken unter Beachtung des richtigen Stan-         d) Entwurf von Schaftmodellen nach Leistenkopie\ndes der Schuhe und                                         oder Winkelsystem,\nc) einem Paar verformter Schuhe durch Stellungs-           e) Entwurf von Bodenbauteilen;\nkorrektur am Unterbau unter Berücksichtigung\nder fußgerechten Tragfähigkeit;                     2. Fachtechnologie:\n3. Anfertigen von einem Paar Schäfte nach Leistenko-            a) rationelle Arbeitsplatzgestaltung,\npie oder Winkelsystem einschließlich Schärfen und          b) Einsatz und Handhabung von Maschinen, Werk-\nBuggen der Schaftteile.                                       zeugen und Geräten, insbesondere von Fräs-,\nSchleif- und Poliermaschinen, Näh-, Doppel- und\n(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß\nvor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Be-                 Durchnähmaschinen sowie von Luftdruckgeräten\naller Art,\nschreibung und die Vorkalkulation vorzulegen.\nc) Verklebung von Kunststoffen an Schaft und Bo-\n(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:             den,\n1. ein Bericht über die Meisterprüfungsarbeit,                d) Auf- und Umfärbung von Schuhen und Leder,\n2. eine Materialliste,                                        e) Handhabung der Maß- und Trittspurgeräte,\n3. die Nachkalkulation.                                        f)  allgemeine Körperlehre des Menschen und Ana-\ntomie des Fußes und des Beines,\n§4                                 g) Erkrankungen des Fußes,\nArbeitsprobe                            h) berufsbezogene Vorschriften der Unfallverhü-\ntung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicher-\n(1) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1              heit;\nNr. 1 angefertigt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbei-\nten auszuführen:                                           3. Werkstoffkunde:\n1. Anfertigen eines Absatzausgleichs mit entsprechen-          a) Arten, Eigenschaften, Lagerung, Verarbeitung und\nder Sohlenkorrektur am getragenen Schuh,                       Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe,\n2. Ausfeilen, Schärfen und Buggen von Schaftteilen.            b) Ermittlung des Qualitätswertes des Leders und\nder Zu- und Abschlagwerte von Kern- und Ausfall-\n(2) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1              teilen einer Lederhaut für Ausschnitte;\nNr. 2 angefertigt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbei-\nten auszuführen:                                            4. Kalkulation:\n1. Aufzwicken eines vorgefertigten Schaftes über einen         Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung\nLeisten mit vorgefertigter Brandsohle, Vorder- und         wesentlichen Faktoren, insbesondere Material- und\nHinterkappe sowie Einstechen von Absatz zu Absatz,          Arbeitszeitberechnung, Ermittlung der Gemein-\n2. Ausfellen, Schärfen und Buggen von Schaftteilen.             kostenzuschläge und Aufstellung eines Preisver-\nzeichnisses für die Kundschaft.\n(3) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1\nNr. 3 angefertigt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbei-      (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nten auszuführen:                                           führen.\n1. Aufzwicken eines vorgefertigten Schaftes über einen        (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs\nLeisten mit vorgefertigter Brandsohle, Vorder- und      Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine\nHinterkappe sowie Einstechen von Absatz zu Absatz,      halbe Stunde dauern.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982                              1679\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf       Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens       12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2381) in der jeweils\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.                   geltenden Fassung.\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nTeils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prü-                                  §8\nfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.                                              Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-\n3. Abschnitt\nordnung auch im Land Berlin.\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n§6\n§9\nÜbergangsvorschrift\nInkrafttreten\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\nPrüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-              (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1983 in Kraft.\nschriften zu Ende geführt.                                   Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild des\nSchuhmacher-Handwerks vom 8. Januar 1969 ·(BGBI. 1\nS. 43) außer Kraft.\n§7\nWeitere Anforderungen                         (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nweiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-      Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr an-\nstimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame             zuwenden.\nBonn,denaDezember1982\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","1680                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-\nrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,50 DM (4,50 DM zuzüglich 1,- DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,30 DM. Im Bezugspreis             Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                   Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nÜbersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 381. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 31. Oktober 1982,\nist im Bundesanzeiger Nr. 217 vom 23. November 1982 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 217 vom 23. November 1982 kann zum Preis von 3,50 DM\n(2,60 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)\nbezogen werden."]}