{"id":"bgbl1-1982-49-6","kind":"bgbl1","year":1982,"number":49,"date":"1982-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/49#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-49-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_49.pdf#page=38","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller/zur Müllerin (Müller-Ausbildungsverordnung - MüAusbV)","law_date":"1982-12-07T00:00:00Z","page":1670,"pdf_page":38,"num_pages":7,"content":["1670                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Müller/zur Müllerin\n(Müller-Ausbildungsverordnung - MüAusbV) *)\nVom 7. Dezember 1982\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                           9. Lagern der Rohstoffe, Zwischen- und Enderzeug-\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 111 2), der zuletzt durch                               nisse,\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                         10. Verpacken und Verladen der Enderzeugnisse.\nS. 2525) geändert worden ist, und des§ 25 der Hand-\nwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1 ) , der zuletzt                                                   §5\ndurch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976                                               Ausbildungsrahmenplan\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, wird im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wis-                               Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nsenschaft verordnet:                                                          der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n§ 1                                        dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\nAnwendungsbereich                                      dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                      zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nAusbildungsberuf Müller/Müllerin nach der Handwerks-                          Abweichung erfordern.\nordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2\nanerkannten Ausbildungsberuf.                                                                            §6\nAusbildungsplan\n§2                                            Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                             bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.\nDer Ausbildungsberuf Müller/Müllerin wird staatlich\nanerkannt.\n§7\n§3\nBerichtsheft\nAusbildungsdauer\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nDie Ausbildung dauert 3 Jahre.                                             Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\n§4                                        regelmäßig durchzusehen.\nAusbildungsberufsbild\n§8\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                                         Zwischenprüfung\n1 . Arbeitsschutz und Unfallverhütung,                                          (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\n2. Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n3. Ausführen von Hygienemaßnahmen,\n4. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,                                        (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für die ersten 3 Halbjahre aufgeführten Fertig-\n5. Bedienen und Warten der technischen Einrichtun-                         keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-\ngen,                                                                    unterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu ver-\n6. Beurteilen der Rohstoffe, Zwischen- und End-                            mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nerzeugnisse,                                                           wesentlich ist.\n7. Behandeln und Verarbeiten der Rohstoffe,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\n8. Herstellen von Mischungen, Zwischen- und End-                           insgesamt höchstens 4 Stunden 4 Arbeitsproben\nerzeugnissen,                                                          durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n•) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon-\n1 . Annehmen von Rohstoffen,\nferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland\nbeschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Bei\n2. Entnehmen von Proben unter Beachtung der gesetz-\nlage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                          lichen Bestimmungen,","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982                             1671\n3. Bedienen der Reinigungsanlagen,                         4. Lagern, Verpacken und Verladen von Zwischen- und\nEnderzeugnissen.\n4. Feststellen der Beschaffenheit von Rohstoffen,\n5. Tarieren von Waagen,                                        (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\n6. Absacken und Verpacken von Zwischen- und End-           matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich\nerzeugnissen,                                          geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins-\n7. Auswechseln von Sieben, Filterschläuchen und            besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n-platten,\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n8. Ausführen einfacher Holz-, Metall- und Kunststoff-\na) Eigenschaften, Qualitätsmerkmale und Verwen-\narbeiten.\ndung von Rohstoffen, Zwischen- und Enderzeug-\nnissen,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nb) Arbeitsweise und energiesparender Einsatz der\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-\ngenden Gebieten schriftlich lösen:                                 Antriebsmaschinen,\nc) Arbeitsablauf der technischen Einrichtungen\n1. Herkunft, biologischer Aufbau und Beschaffenheit              nach vorgegebenen Diagrammen,\nvon Rohstoffen,\nd) Entwurf eines Diagramms für einen Produktions-\n2. Schadbilder, Schädlinge und Schädlingsbekämp-                 abschnitt nach vorgegebenen Daten,\nfungsmaßnahmen,\ne) produktbezogene Rechtsvorschriften und die für\n3. Aufbau und Funktion der technischen Einrichtungen             Gaststätten geltenden lebensmittelrechtlichen\nfür die Förderung, Reinigung, Lagerung und Ver-              Vorschriften, ..\narbeitung von Rohstoffen,\nf) Arbeitsschutz und Unfallverhütung;\n4. Darstellung von Reinigungsdiagrammen nach Text-\nvorlage,                                             2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n5. betriebstypische Unfallquellen und Unfallverhütung,        a) Flächen-, Volumen-, Gewichts- und Überset-\n6. Aufgaben der Getreide-, Mischfutter- und Schäl-               zungsberechnung,\nmüllerei,                                                b) Mischungs- und Ausbeuteberechnung,\n7. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Be-          c) Prozentrechnung;\nstimmungen,\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n8. Flächen-, Volumen-, Gewichts- und Übersetzungs-\nberechnung,                                               Wirtschafts- und Sozialkunde.\n9. Mischungsberechnung,                                  Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\n10. Prozentrechnung.                                       Fälle berücksichtigen.\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene         (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nFälle berücksichtigen.                                     den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n1. im Prüfungsfach\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-                                                 120 Minuten,\nTechnologie\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftli-\nche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.      2. im Prüfungsfach\nTechnische Mathematik                     90 Minuten,\n3. im Prüfungsfach\n§9                                  Wirtschafts- und Sozialkunde             60 Minuten.\nAbschlußprüfung und Gesellenprüfung\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\n(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung er-    besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-\nstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig-  che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-\nunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die          (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nBerufsausbildung wesentlich ist.                          lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling    gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nin insgesamt höchstens 6 Stunden 3 Arbeitsproben          Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat ge-\ndurchführ~m. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:     genüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\n1. Untersuchen und Bewerten von Rohstoffen, Zwi-              (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nschen- und Enderzeugnissen,                           fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\n2. Vorbereiten und Bedienen der technischen Einrich-      fungsfächer das doppelte Gewicht.\ntungen zur Bearbeitung von Rohstoffen,\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\n3. Herstellen von Zwischen- und Enderzeugnissen,           tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der","1672                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-                                   § 11\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.                                   Berlin-Klausel\n§10                                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nÜbergangsregelung                         dungsgesetzes und § 1 28 der Handwerksordnung auch\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-   im Land Berlin.\nten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen                                  § 12\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nInkrafttreten\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nschriften dieser Verordnung.                                  Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.\nBonn, den 7. Dezember 1982\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982                            1673\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Müller/zur Müllerin\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des                                                                  Ausbildungshalbjahr\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1 1 2 1 3   1  4 1 5 1 6\n2                                             3                                 4\nArbeitsschutz und             a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften in\nUnfallverhütung                   Gesetzen und Verordnungen nennen\n(§ 4 Nr. 1)                   b) berufsbezogene Vorschriften der Träger der ge-\nsetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nUnfallverhütungsvorschriften und Richtlinien,\nnennen\nc) unfallverursachendes Verhalten sowie be-\ntriebstypische Unfallquellen und -situationen\nbeschreiben\nd) Notwendigkeit der Arbeitshygiene als vorbeu-\ngende Maßnahme des Arbeitsschutzes erläu-\ntern\ne) Schutzvorrichtungen an technischen Einrich-\ntungen verwenden\nf) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom\nbeschreiben\ng) Vorschriften über die Feuerverhütung und die\nBrandschutzeinrichtungen nennen\nh) Grundregeln des vorbeugenden Feuerschutzes\nanwenden\nwährend der gesamten\ni) Brandschutzeinrichtungen bedienen              Ausbildung\nk) Gefahren im Umgang mit Gasen, giftigen, ätzen-  zu vermitteln\nden und leicht entzündbaren Stoffen beschrei-\nben\n1) Verhalten nach Unfällen beschreiben\nm) Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten\n2    Umweltschutz und              a) Vorschriften und Richtlinien zum Schutze der\nrationelle Energie-               Umwelt nennen\nverwendung                    b) Ursachen von Umweltbelastungen durch Lärm,\n(§ 4 Nr. 2)\nHitze, Staub, Gase und Dämpfe beschreiben\nund Möglichkeiten ihrer Beseitigung nennen\nc) Abwässer und Abfälle unter Beachtung der ge-\nsetzlichen Bestimmungen beseitigen\nd) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-\ngiearten nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen Einwir-\nkungs- und Beobachtungsbereich anführen\n3    Ausführen von                 a) Schädlingsbefall feststellen\nHygienemaßnahmen              b) Schädlingsbekämpfung einleiten\n(§ 4 Nr. 3)\nc) betriebliche Einrichtungen desinfizieren\nd) Arbeitsplatz reinigen","1674                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                            Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3    4    5  6\n2                                      3                                 4\n4    Kenntnisse des           a) Art, Rechtsform, organisatorischen Aufbau und\nAusbildungsbetriebes         Aufgaben des Ausbildungsbetriebes beschrei-\n(§ 4 Nr. 4)                  ben                                            X\nb) die für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Be-\nhörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufs-\nverbände nennen                                X\nc) Aufgaben der Getreide-, Mischfutter- und Schäl-\nmühlen beschreiben                                 X\nd) Produktionsabläufe und ihre betrieblichen zu-\nsammenhänge erläutern                                   X\ne) Ausbildungsvertrag, Jugendarbeitsschutzge-\nsetz, Arbeits- und Tarifvertrag erläutern      X\nf) Möglichkeiten der Weiterbildung nennen         X\ng) Sozialversicherungsträger nennen                    X\nh) Bedeutung und Leistung der Kranken-, Unfall-,\nArbeitslosen- und Rentenversicherung für den\nArbeitnehmer erläutern                             X\n5    Bedienen und Warten      a) technische Einrichtungen für die Annahme der\nder technischen              Rohstoffe, insbesondere Förderelemente, Vor-\nEinrichtungen                reinigungs-, Trocknungs-, Sortier- und Vertei-\n(§ 4 Nr. 5)                  lungsanlagen, vorbereiten und bedienen         X\nb) technische Einrichtungen für die Reinigung und\nVerarbeitung der Rohstoffe, insbesondere Rei-\nnigungs-, Trocknungs-, Sortier-, Zerkleine-\nrungs- und Sichtanlagen, vorbereiten und be-\ndienen                                             X\nc) Anlagen und Maschinen für das Wiegen, Dosie-\nren, Netzen, Mischen, Konditionieren, Schälen,\nBürsten und Polieren, Pressen, Auflösen, Tem-\nperieren und Belüften vorbereiten und bedienen                    X\nd) Absack- und Verpackungseinrichtungen vorbe-\nreiten und bedienen                            X\ne) Entstaubungsanlagen, insbesondere Lüfter, Fil-\nter und Abscheider, einstellen und bedienen        X\nf) Steuer-, Meß- und Regelanlagen bedienen und\nkontrollieren                                                        X\ng) Antriebsmaschinen und -elemente einsetzen           X\nh) Maßnahmen für die Beseitigung von Störungen\neinleiten                                                    X\ni) technische Einrichtungen überwachen und\nwarten                                                            X\nk) einfache Holz-, Metall- und Kunststoffarbeiten,\ninsbesondere Nageln, Schrauben, Feilen, Ent-\ngraten, Schleifen, Schärfen, Schneiden und\nBohren, ausführen                              X\n6    Beurteilen der           a) Rohstoffe bestimmen                             X\nRohstoffe, Zwischen-\nb) Rohstoffe auf ihre Beschaffenheit prüfen        X\nund Enderzeugnisse\n(§ 4 Nr. 6)              c) Proben unter Beachtung der gesetzlichen\nBestimmungen entnehmen                         X","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982                               1675\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                                      Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3    4    5  6\n1                 2                                             3                                    4\nd) Feuchtigkeit, Hektolitergewicht, Besatz, Aus-\nwuchs und Verfälschungen feststellen                  X\ne) Feuchtklebermenge, Fallzahl und Sedimenta-\ntionswert der Zwischen- und Enderzeugnisse\nbestimmen                                                        X\nf) Abriebtest und Siebanalyse durchführen                                 X\ng) Schütt- und Rütteldichte sowie Schüttwinkel\nfeststellen                                                              X\nh) Amylogramm, Farinogramm und Extensogramm\nerstellen                                                                X\ni) Aschegehalt ermitteln                                       X\nk) Rohprotein- und Rohfettgehalte bestimmen                                X\n1) Backversuche durchführen                                                 X\nm) Laborergebnisse auswerten                                                   X\nn) produktbezogene Rechtsvorschriften, insbe-\nsondere Durchführungs-Verordnung zum Ge-\ntreidegesetz, lebensmittel- und futterm ittel-\nrechtliche       Vorschriften,     Fertigpackungs-\nVerordnung und Eichgesetz, am Beispiel erläu-\ntern                                                                     X\n7    Behandeln                     a) Rohstoffe vorreinigen, trocknen und kühlen                    X\nund Verarbeiten               b) Rohstoffe auswählen und ihrer weiteren Ver-\nder Rohstoffe\n(§ 4 Nr. 7)\nwendung zuordnen                                            X\nC) Einspeisungen einstellen                                           X\nd) Vermahlungs-, Zerkleinerungs-, Sieb- und Sor-\ntieranlagen einstellen                                           X\ne) Zerkleinerungsprodukte durch Sieben kontrol-\nlieren                                                           X\nf) Beschaffenheit der Zwischenerzeugnisse fest-\nstellen                                                               X\ng) Beschaffenheit         der Zwischenerzeugnisse\ndurch Korrektur des Produktionsablaufes ver-\nändern                                                                X\nh) Siebe kontrollieren und auswechseln                      X\ni) Aspirationen kontrollieren und regulieren              X\nk) Ausbeute feststellen                                                       X\n8    Herstellen von                a) Dosier- und Wägeeinrichtungen einstellen                      X\nMischungen, Zwischen-         b) Mischungen nach vorgegebenen Kriterien zu-\nund Enderzeugnissen                sammenstellen                                                         X\n(§ 4 Nr. 8)\nc) feste und flüssige Komponenten fördern                  X\nd) Zwischen- und Enderzeugnisse melassieren,\npressen, flockieren, granulieren und befetten                    X\ne) Zwischen- und Enderzeugnisse erhitzen, be-\nfeuchten und kühlen                                                   X\nf) Herstellungsvorgänge überwachen                                        X","1676                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1   2    3    4     5 6\n1                2                                       3                                 4\n9   Lagern der Rohstoffe,    a) Lagerarten und -einrichtungen auswählen             X\nZwischen- und            b) Rohstoffe und Zwischenerzeugnisse annehmen\nEnderzeugnisse               und auf Gewicht, Stückzahl und Qualität prüfen          X\n(§ 4 Nr. 9)\nc) Warenbegleitpapiere mit dem Liefergut verglei-\nchen                                                    X\nd) Rohstoffe, Zwischen- und Enderzeugnisse ein-,\num- und auslagern                                            X\ne) Feuchtigkeit, Temperatur und Frischezustand\ndes Lagergutes überwachen                                          X\n10   Verpacken und            a) Verpackungsmaterial auswählen                   X\nVerladen der\nEnderzeugnisse\nb) Enderzeugnisse einwiegen und absacken           X\n(§ 4 Nr. 10)             c) Kleinpackungen herstellen                                           X\nd) Verpackungen durch Binden, Nähen, Kleben\nund Verschweißen schließen und kennzeichnen             X\ne) Enderzeugnisse lose verladen, wiegen, plom-\nbieren und nach den gesetzlichen Vorschriften\nkennzeichnen                                                 X\nf) Versand- und Warenbegleitpapiere mit dem\nLadegut vergleichen                                          X"]}