{"id":"bgbl1-1982-49-5","kind":"bgbl1","year":1982,"number":49,"date":"1982-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/49#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-49-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_49.pdf#page=31","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Film- und Videolaboranten/zur Film- und Videolaborantin (Film- und Videolaboranten-Ausbildungsverordnung - FilmVAusbV)","law_date":"1982-12-07T00:00:00Z","page":1663,"pdf_page":31,"num_pages":7,"content":["Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982                                   1663\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Film- und Videolaboranten/zur Film- und Videolaborantin\n(Film- und Videolaboranten-Ausbildungsverordnung - FilmVAusbV) *)\nVom 7. Dezember 1982\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                          11. Herstellen von Titeln, Tricks und Duplikaten,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                          1 2. Durchführen von Qualitätskontrollen.\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-                                                    §4\nordnet:                                                                                       Ausbildungsrahmenplan\n§ 1                                         Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                             und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nDer Ausbildungsberuf Film- und Videolaborant/Film-                        dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\nund Videolaborantin wird staatlich anerkannt.                                dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\n§2                                       Abweichung erfordern.\nAusbildungsdauer                                                                §5\nDie Ausbildung dauert 3 Jahre.                                                                Ausbildungsplan\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\n§3                                       Ausbildungsplan zu erstellen.\nAusbildungsberufsbild\n§6\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                                         Berichtsheft\n1 . Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,                                      Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\n2. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\nrationelle Energieverwendung,                                         zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\n3. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Maschi-                        regelmäßig durchzusehen.\nnen, Arbeitsgeräten und Einrichtungen,\n4. Verwenden lichtempfindlicher Materialien,                                                          §7\n5. Herstellen und Bearbeiten einfacher Bild- und Ton-                                          Zwischenprüfung\naufnahmen,                                                              (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n6. Verwenden von Geräten zur elektronischen Auf-                           Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nzeichnung und Wiedergabe von Bild und Ton,                            des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n7. Ansetzen und Überwachen fotochemischer 'Bäder                              (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nund Lösungen,                                                         Anlage für die ersten 3 Ausbildungshalbjahre aufgeführ-\n8 .. Vorbereiten von Filmentwicklungs- und Kopier-                         ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\narbeiten,                                                             Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-\nplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die\n9. Entwickeln in Schwarzweiß und in Farbe,                                 Berufsausbildung wesentlich ist.\n10. Lichtbestimmen und Kopieren in Schwarzweiß und\nin Farbe,                                                                (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 4 Stunden 2 Arbeitsproben\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n*) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen\nKonferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland\nbeschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als\n1. einen Probefilm für die Entwicklung vorbereiten und\nBeilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                    maschinell entwickeln,","1664                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n2. Fehler auf einem Positivprüffilm feststellen, ins-           d) Aufbau und Einsatz filmtechnischer Geräte,\nbesondere Oberflächenschäden, Schleier und Fehl-           e) Tricktechnik,\nbelichtungen,\nf) Sensitometrie, Fotochemie und Filmmaterial,\n3. Anfertigen von Klebestellen nach dem Trocken- und\nNaßverfahren,                                              g) Grundlagen der Elektronik,\n4. Ansetzen einer Probemenge eines fotochemischen               h) Grundlagen der elektronischen Bildtechnik,\nBades nach Rezept.                                         i) Grundlagen der Tontechnik,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling            k) Regeneriertechnik und Befund,\nin insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus                 1) Qualitätskontrolle und Konfektionierung;\nfolgenden Gebieten schriftlich lösen:\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,\na) Volumen- und Mischungsrechnen,\n2. chemische und physikalische Grundlagen,\nb) Berechnungen aus der Optik,\n3. Aufbau und Eigenschaften fotografischer Negativ-\nund Positivmaterialien,                                    c) Berechnen von Filterwerten,\n4. Grundlagen des fotografischen Prozesses,                    d) Berechnungen aus der Sensitometrie,\n5. Anwenden der Grundrechenarten,                              e) Berechnungen aus der Elektrizitätslehre,\n6. Volumen- und Mischungsrechnen.                               f) Berechnungen aus der Tontechnik,\ng) Berechnungen aus der elektronischen Bildtech-\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene              nik,\nFälle berücksichtigen.\nh) Kosten- und Verbrauchsberechnungen;\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftli-     3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.          Wirtschafts- und Sozialkunde.\n§8                             Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nFälle berücksichtigen.\nAbschlußprüfung\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der   den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,    1. im Prüfungsfach\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.             Technologie                              1 20 Minuten,\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in  2. im Prüfungsfach\ninsgesamt höchstens 8 Stunden 3 Arbeitsproben                  Technische Mathematik                     90 Minuten,\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:      3. im Prüfungsfach\n1. Abziehen eines Aufnahmeoriginals im AB-Verfahren            Wirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.\nmit mindestens einer Überblendung nach Vorlage            (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\neiner Schnittkopie,                                    besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-\n2. Herstellen einer einfachen Titelaufnahme nach Vor-      che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nlage am Tricktisch,\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\n3. Schwarzweißlichtbestimmen eines Aufnahmemate-           lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\nrials,                                                 einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-\n4. Beurteilen eines Positivprüffilms mit mindestens        gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nzehn Fehlern,                                          Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat ge-\ngenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\n5. Vorbereiten und Kopieren eines Aufnahmematerials,\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\n6. Vorbereiten und Überspielen eines Films auf Video-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\nband mit Hilfe eines einjustierten Filmgebers.\nfungsfächer das doppelte Gewicht.\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in       (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-         Fertigkeits- .und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb\nmatik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich       der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie min-\ngeprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins-         destens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n§9\n1. im Prüfungsfach Technologie:\nAufhebung von Vorschriften\na) Arbeitsschutz und Unfallverhütung,\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-\nb) Farbmetrik,\ndungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe-\nc) Optik,                                              rufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982                           1665\ndungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt                                  § 11\nsind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Film-\nBerlin-Klausel\nkopienfertiger, sind vorbehaltlich des § 1O nicht mehr\nanzuwenden.                                                     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n§ 10                               leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nÜbergangsregelung                         bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen                                   §12\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nInkrafttreten\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nschriften dieser Verordnung.                                   Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.\nBonn, den 7. Dezember 1982\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","1666                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Film- und Videolaboranten/zur Film- und Videolaborantin\nzu vermitteln im\nLfd.             Teil des                                                                Ausbildungshalbjahr\nNr.                                     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes\n1  1 2  1 3 1  4  1 5 1 6\n2                                        3                                    4\nKenntnisse des           a) Organisation und Aufgaben des Ausbildungs-\nAusbildungsbetriebes          betriebes beschreiben\n(§ 3 Nr. 1)\nb) die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelun-\ngen über Arbeitszeit, Verhalten am Arbeitsplatz,\nVollmachten und Weisungsbefugnisse be-\nschreiben\nc) die Produkte des Betriebes nennen und ihre\nHerstellungswege beschreiben\nd) die Stellung des Ausbildungsbetriebes im Wirt-\nschaftsbereich Film und Fernsehen beschrei-\nben\ne) Ausbildungsordnung und betrieblichen Ausbil-\ndungsplan erläutern\nf) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-\ntrag erläutern\n2       Arbeitsschutz,           a) die für den Ausbildungsbetrieb wesentlichen\nUnfallverhütung,              Bestimmungen der gesetzlichen und betriebli-\nUmweltschutz und              chen Arbeitsschutzvorschriften erläutern\nrationelle Energie-      b) für den Ausbildungsbereich geltende Vorschrif-\nverwendung                    ten der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\n(§ 3 Nr. 2)\nrung, insbesondere Unfallverhütungsvorschrif-    während der gesamten\nten, Richtlinien und Merkblätter, erläutern      Ausbildung\nc) unfallverursachendes Verhalten, berufstypi-        zu vermitteln\nsche Unfallquellen und Unfallsituationen be-\nschreiben\nd) Gefahren, die von Chemikalien, Gasen, Säuren\nund Laugen, vom elektrischen Strom und von\nPreßluft ausgehen, erläutern und Möglichkeiten\nzu ihrer Vermeidung nennen\ne) Brandverhütungs- und Feuerschutzeinrichtun-\ngen erläutern; Feuerlöscher einsetzen\nf) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz be-\ndienen\ng) Verhalten bei Unfällen beschreiben und Sofort-\nmaßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung einleiten\nh) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-\nlastung, -verschmutzung und -vergiftung sowie\nMöglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen und\nberücksichtigen\ni) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-\ngiearten nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen Einwir-\nkungs- und Beobachtungsbereich anführen\nk) Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshy-\ngiene erläutern","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982                             1667\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                  zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1    2    3    4     5  6\n1                 2                                           3                                   4\n3   Einsetzen, Pflegen und        a) die funktionale Ordnung der Arbeitsplätze be-\nInstandhalten von                 schreiben und ihre Notwendigkeit begründen\nMaschinen, Arbeits-           b) Maschinen, Arbeitsgeräte und Einrichtungen       während der gesamten\ngeräten und Ein-\nsachgemäß und energiesparend einsetzen, in-     Ausbildung\nrichtungen\nstand halten und mit geeigneten Mitteln pflegen zu vermitteln\n(§ 3 Nr. 3)\nc) Fehler und Störungen an Maschinen, Arbeitsge-\nräten und Einrichtungen feststellen und be-\nschreiben\n4   Verwenden                     a) Aufbau und Eigenschaften lichtempfindlicher\nlichtempfindlicher                Materialien beschreiben                         X\nMaterialien                  b) Unterschiede zwischen lichtempfindlichen Ma-\n{§ 3 Nr. 4)\nterialien, insbesondere nach Typ, Fabrikat und\nKonfektionierung, erläutern                     X\nc) lichtempfindliche Materialien, insbesondere\nAufnahme-, Kopier- und Duplikatfilme, den je-\nweiligen Verwendungszwecken zuordnen            X\nd) über die mechanische und sensitometrische\nHaltbarkeit lichtempfindlicher Materialien Aus-\nkunft geben                                         X\ne) lichtempfindliche Materialien, insbesondere\nRohfilm, handhaben und rationell einsetzen          X\nf) die Bedeutung einschlägiger Kinefilmnormen\nerläutern                                                               X\n5   Herstellen und               a) die Entstehung des fotografischen Bildes be-\nBearbeiten einfacher              schreiben                                       X\nBild- und Tonauf-            b) Aufbau und Funktion einer gebräuchlichen Rlm-\nnahmen                            kamera beschreiben                              X\n(§ 3 Nr. 5)\nc) über einfache Bildaufnahmetechniken Auskunft\ngeben                                           X\nd) eine einfache Laufbildaufnahme unter Anleitung\nherstellen                                      X\ne) über Grundzüge der Aufzeichnungstechniken\nvon Licht- und Magnetton Auskunft geben             X\nf) Möglichkeiten der synchronen Tonaufzeich-\nnung beschreiben                                    X\ng) über technische Grundlagen des Rlmschnitts\nAuskunft geben                                      X\nh) über Mischungs- und Überspieltechniken Aus-\nkunft geben                                         X\ni) Filmkopien magnetbespuren und tonüberspie-\nlen                                                 X\n6   Verwenden von Geräten        a) über Grundlagen der elektronischen Bildtech-\nzur elektronischen                nikAuskunft geben, insbesondere der Bildzerle-\nAufzeichnung und                  gung, des Bildaufbaus und der Bildspeicherung                       X\nWiedergabe von Bild          b) über Aufbau und Funktion elektronischer Kame-\nund Ton\nras sowie Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte\n{§ 3 Nr. 6)\nAuskunft geben                                                       X\nc) Eigenschaften und Besonderheiten gebräuchli-\neher Gerätestandards und Normen beschrei-\nben                                                                 X","1668                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                                   Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3·   4     5 6\n1                 2                                       3                                       4\nd) mindestens eine Anlage zur elektronischen Auf-\nzeichnung und Wiedergabe von Bild und Ton\nhandhaben                                                                X\ne) Grundzüge des elektronischen Schnitts be-\nschreiben                                                                   X\nf) Filmmaterial auf Eignung zum Überspielen auf\nVideoband überprüfen                                                        X\ng) Filme mit Hilfe eines einjustierten Filmgebers auf\nVideoband überspielen                                                       X\nh) professionelle und semiprofessionelle Videoko-\npien herstellen                                                             X\n7   Ansetzen und Über-       a) den Einsatz von Chemikalien planen                        X\nwachen fotochemischer\nBäder und Lösungen\nb) Chemikalien handhaben und lagern                          X\n(§ 3 Nr. 7)              c) Gefäße und Behälter füllen, entleeren, kenn-\nzeichnen und reinigen                                    X\nd) Bäder und Lösungen ansetzen, regenerieren\nund kontrollieren                                        X\ne) Wiederverwendungsmöglichkeiten              fotografi-\nscher Bäder, insbesondere unter Berücksichti-\ngung des Umweltschutzes, beschreiben                     X\n8   Vorbereiten von          a) die zusammenhänge der einzelnen Arbeits-\nFilmentwicklungs-            abläute im Kopierwerk beschreiben                     X\nund Kopierarbeiten       b) den Weg der Aufträge vom Eingang bis zur Aus-\n(§ 3 Nr. 8)\nlieferung erläutern                                   X\nc) belichtete Filme für die Entwicklung vorbereiten,\ninsbesondere vorsortieren und kennzeichnen            X\nd) gebräuchliche Verfahren zur Regenerierung von\nFilmen beschreiben                                             X\ne) Filme reinigen und regenerieren                                 X\nf) über branchenübliche Methoden der Lagerung\nund Verwaltung bearbeiteter Filmmaterialien\nAuskunft geben                                                 X\ng) Aufnahmeoriginale sortieren und abziehen                             X\nh) Aufnahme- und Duplikatmaterialien zum Ko-\npieren prüfen und Materialbefunde erstellen                         X\n9   Entwickeln in Schwarz-   a) chemische Vorgänge bei der Negativ-, Positiv-\nweiß und in Farbe            und Umkehrentwicklung beschreiben                              X\n(§ 3 Nr. 9)\nb) über gebräuch liehe           Entwicklungsprozesse\nAuskunft geben                                                 X\nc) Arbeitsweisen gebräuchlicher Entwicklungs-\nmaschinentypen und der Entwicklungssysteme\n'                              erläutern                                                      X\nd) die Bedeutung der Entwicklungsfaktoren, ins-\nbesondere Zeit, Temperatur und Bäderkonzen-\ntration, erläutern                                             X\ne) Negativ- und Umkehrfilme sowie Kopien entwik'.\"\nkein                                                           X","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982                             1669\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                                    Ausbildungshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3    4    5   6\n1                2                                             3                                  4\nf) Abläufe automatischer Entwicklungsprozesse\nüberwachen                                               X\ng) Fehler und Störungsmöglichkeiten bei der Film-\nentwicklung nennen                                       X\nh) Fehler und Störungen bei der Filmentwicklung\nfeststellen und Maßnahmen zu ihrer Behebung\neinleiten                                                 X\n10   Lichtbestimmen und            a) Aufbau und Funktion von Kopiermaschinen aller\nKopieren in Schwarz-               Filmformate beschreiben                                        X\nweiß und in Farbe             b) Naßkopierverfahren beschreiben\n(§ 3 Nr. 10)\nX\nC) Kopiermaschinen einrichten                                       X\nd) Kopiermaschinen zweier verschiedener For-\nmattypen handhaben                                             X\ne) Zusammenhänge zwischen Schwarzweißnega-\ntiveigenschaften und Kopierlichtern erläutern                           X\nf) Kopierlichter bestimmen                                                  X\ng) Lichtsteuerungen bei additiven und subtrakti-\nven Farbkopierverfahren beschreiben                                     X\nh) Veränderungen von Farbe und Intensität bei ad-\nditiven und subtraktiven Kopierverfahren unter\nAnleitung ausführen                                                     X\n11   Herstellen von Titeln,        a) Aufbau und Anordnung der Geräte für die Auf-\nTricks und Duplikaten              nahme von Titeln, Masken- und Effektvorlagen\n(§ 3 Nr. 11)                       beschreiben                                                         X\nb) einfache Titel unter Anleitung am Tricktisch auf-\nnehmen                                                              X\nc) Aufbau und Funktion von Trickkopiermaschinen\nbeschreiben                                                         X\nd) Verwendungsmöglichkeiten von Trickkopier-\nmaschinen nennen                                                    X\ne) gebräuchliche Duplizierprozesse unter Berück-\nsichtigung einschlägiger Normen erläutern                           X\n12   Durchführen von               a) Stumm-, Lichtton- und Magnettonprojektoren\nQualitätskontrollen                unterschiedlicher Formate handhaben                       X\n(§ 3 Nr. 12)\nb) auszuliefernde Kopien mechanisch kontrollie-\nren und konfektionieren                                   X\nc) Farbdichte- und           Farbschwärzungsmessung\ndurchführen                                                         X\nd) grafische Darstellungen von Meßwerten zur\nUberwachung von Filmentwicklungsprozessen\nerstellen und auswerten                                             X\ne) fertige Kopien durch Projektion und im Betrach-\ntungsgerät kontrollieren                                                X\nf) Fehler und Mängel an bearbeitetem und herge-\nstelltem Filmmaterial feststellen und beurteilen                        X"]}