{"id":"bgbl1-1982-49-4","kind":"bgbl1","year":1982,"number":49,"date":"1982-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/49#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-49-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_49.pdf#page=24","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Weinküfer/zur Weinküferin (Weinküfer-Ausbildungsverordnung - WeinkAusbV)","law_date":"1982-12-07T00:00:00Z","page":1656,"pdf_page":24,"num_pages":7,"content":["1656                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Weinküfer /zur Weinküferin\n(Weinküfer-Ausbildungsverordnung - WeinkAusbV) *)\nVom 7. Dezember 1982\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                            6. Bereiten und Einlagern der Süßreserve,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                            7. Überwachen der Maische- und Mostvergärung,\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, und des§ 25 der Hand-                             8. Behandeln und Ausbauen von Jungwein und Wein,\nwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung                                 9. Vorbereiten und Abfüllen des Weines,\nvom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1) , der zuletzt\ndurch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976                             1 O. Lagern von Flaschenwein, Behandlungs- und Be-\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, wird im Einver-                             triebsstoffen,\nnehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wis-                            11. Vorstellen und Bewerten von Wein.\nsenschaft verordnet:\n§ 1                                                                  §5\nAnwendungsbereich                                                      Ausbildungsrahmenplan\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                         Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nAusbildungsberuf Weinküfer/Weinküferin nach der                              der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nHandwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem                         und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nnach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.                                       dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\n§2                                       Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                             Abweichung erfordern.\nDer Ausbildungsberuf Weinküfer/Weinküferin wird\nstaatlich anerkannt.                                                                                     §6\nAusbildungsplan\n§3\nAusbildungsdauer                                       Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\nDie Ausbildung dauert 3 Jahre.                                            Ausbildungsplan zu erstellen.\n§4                                                                  §7\nAusbildungsberufsbild                                                         Berichtsheft\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                              Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                   Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\n1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und                        zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\nrationelle Energieverwendung,\nregelmäßig durchzusehen.\n2. Ausführen von Hygienemaßnahmen,\n3. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,                                                               §8\n4. Bedienen und Warten der technischen Einrichtun-                                              Zwischenprüfung\ngen,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n5. Annehmen, Verarbeiten und Behandeln von Trau-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nben, Maische und Most,\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n\") Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon-     (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland be-\nschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beila-\nAnlage für die ersten 3 Halbjahre aufgeführten Fertig-\nge zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                      keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982                             1657\nunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu ver-           (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nmittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung   den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nwesentlich ist.                                             matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich\ngeprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins-\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in  besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\ninsgesamt höchstens 3 Stunden 4 Arbeitsproben\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:       1. im Prüfungsfach Technologie:\n1. Entnehmen von Weinproben,                                    a) Verarbeitung von Trauben und Maischen zu Jung-\nwein und Wein,\n2. Bestimmen der freien und gesamten schwefligen\nSäure,                                                      b) Ausbau des Weines,\n3. Bestimmen der Gesamtsäure,                                   c) Flaschenfüllung und Weinvermarktung,\n4. Ansetzen von Schichtenfiltern,                               d) produktbezogene europäische und inländische\nRechtsvorschriften, insbesondere das Weinge-\n5. Durchführen einer einfachen Schönung,                            setz und die für Gaststätten geltenden lebensmit-\n6. Verkosten verschiedener Weinarten.                               telrechtlichen Vorschriften,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in         e) Grundlagen weinbaulicher Produktion,\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-               f)  Umweltbelastungen und Möglichkeiten ihrer Be-\ngenden Gebieten schriftlich lösen:                                  seitigung,\n1. Beschaffenheit und Inhaltsstoffe der Trauben,                g) betriebstypische Unfallquellen       und   Arbeits-\nschutzmaßnahmen;\n2. Verarbeitung von Trauben und Maischen,\n3. Ausbau des Weines,                                       2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n4. Abfüllung des Weines und Ausstattung des Fla-                 a) Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,\nschengutes,                                                b) Mischungsberechnung,\n5. produktbezogene Rechtsvorschriften,                          c) Anreicherungs- und Entsäuerungsberechnung;\n6. Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n7. Mischungsberechnung,\nWirtschafts- und Sozialkunde.\n8. Anreicherungs- und Entsäuerungsberechnung.\nDie Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene       Fälle berücksichtigen.\nFälle berücksichtigen.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-        (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftli-      den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n1. im Prüfungsfach\nTechnologie                             120 Minuten,\n§9                              2. im Prüfungsfach\nAbschlußprüfung und Gesellenprüfung                    Technische Mathematik                    90 Minuten,\n(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung er-     3. im Prüfungsfach\nstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig-        Wirtschafts- und Sozialkunde             60 Minuten.\nkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-\nunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die          (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nBerufsausbildung wesentlich ist.                           besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-\nche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 6 Stunden 4 Arbeitsproben\ndurchführen, in jedem Falle die nachstehend unter Num-        (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nmer 6 aufgeführte Arbeitsprobe. Für die übrigen Arbeits-   lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\nproben kommen insbesondere die unter den Nummern 1         einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-\nbis 5 aufgeführten Arbeitsproben in Betracht:              gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nAusschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\n1. Durchführen und Bewerten von Weinanalysen,              gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\n2. Einsetzen von Behandlungsstoffen,\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\n3. Ermitteln der Süßreservemenge,                          fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\n4. Vorbereiten der Sterilfüllung,                          fungsfächer das doppelte Gewicht.\n5. Ausstatten von Weinflaschen unter Beachtung der            (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\ngesetzlichen Bestimmungen,                             tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\n6. Vorbereiten und Durchführen von Weinproben mit          Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nWeinansprache.                                         stens ausreichende Leistungen erbracht sind.","1658                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n§ 10                              Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nAufhebung von Vorschriften                   tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nschriften dieser Verordnung.\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\npläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,                                  § 12\nAnlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-\nberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind,                          Berlin-Klausel\ninsbesondere für den Ausbildungsberuf Weinhandels-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nküfer/Weinhandelsküferin, sind vorbehaltlich des § 11      tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nnicht mehr anzuwenden.                                     dungsgesetzes und § 1 28 der Handwerksordnung auch\nim Land Berlin.\n§ 11\nÜbergangsregelung                                                  §13\n1nkr afttreten\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen          Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.\nBonn, den 7. Dezember 1982\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982                            1659\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Weinküfer/zur Weinküferin\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des                                                                  Ausbildungshalbjahr\nNr.                                       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes\n1 1 2 1 3 1 4     1  5 1 6\n2                                             3                                 4\nArbeitsschutz,                a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften in\nUnfallverhütung,                  Gesetzen und Verordnungen nennen\nUmweltschutz und              b) berufsbezogene Vorsch ritten der Träger der ge-\nrationelle Energie-               setzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nverwendung                        Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\n(§ 4 Nr. 1)\nMerkblätter, nennen\nc) Gefahren im Umgang mit ätzenden Stoffen be-\nschreiben\nd) Gefahren durch Gärgase beschreiben\ne) Schutzmaßnahmen an elektrischen Einrichtun-\ngen, insbesondere in feuchten Räumen, erläu-\ntern\nf) Schutzvorrichtungen technischer Einrichtun-\ngen verwenden\ng) unfallverursachendes Verhalten sowie betriebs-\ntypische Unfallquellen und -Situationen be-\nschreiben\nh) Brandschutzeinrichtungen bedienen\ni) Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten\nk) Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern\n1) Gefahren des übermäßigen Alkoholgenusses\nwährend der gesamten\nbeschreiben\nAusbildung\nm) Ursachen von Umweltbelastungen durch Lärm,       zu vermitteln\nHitze, Gase, Dämpfe und Glas beschreiben und\nMöglichkeiten ihrer Beseitigung nennen\nn) Abwässer und AbfälJe unter aeachtung der ge-\nsetzlichen Bestimmungen beseitigen\no) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-\ngiearten nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen Einwir-\nkungs- und Beobachtungsbereich anführen\n2    Ausführen von                 a) Reinigungs- und Desinfektionsmittel auswählen\nHygienemaßnahmen\nb) Konzentration der Reinigungs- und Desinfek-\n(§ 4 Nr. 2)\ntionsmittel nach Vorgabe einstellen\nc) technische Anlagen und Maschinen pflegen\nd) Lagergebinde reinigen und desinfizieren\ne) Sterilisationsverfahren anwenden\nf) Arbeitsplatz sauberhalten","1660                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                              Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3    4    5  6\n1                 2                                       3                                  4\n3    Kenntnisse des            a) Art, Rechtsform, organisatorischen Aufbau und\nAusbildungsbetriebes          Aufgaben des Ausbildungsbetriebes beschrei-\n(§ 4 Nr. 3)                   ben                                             X\nb) die für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Be-\nhörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufs-\nverbände nennen                                    X\nc) Produktionsabläufe und ihre betrieblichen Zu-\nsammenhänge erläutern                                              X\nd) betriebliche Wasserversorgung beschreiben            X\ne) Durchführung einer Inventur beschreiben                                 X\nf) übliche Wege der Materialbeschaffung nennen                         X\ng) Absatzwege der im Ausbildungsbetrieb herge-\nstellten Erzeugnisse beschreiben                                      X\nh) produktbezogene Rechtsvorschriften am Bei-\nspiel erläutern                                    X\ni) Grundzüge der für den Betrieb einer Gaststätte\nnotwendigen lebensmittelrechtlichen Vorschrif-\nten aufzeigen                                   X\nk) betriebliche Ordnungsmittel, insbesondere den\nAusbildungsvertrag, die Ausbildungsordnung,\ndas Jugendarbeitsschutzgesetz und die Tarif-\nverträge, erläutern                             X\n1) Möglichkeiten der Weiterbildung nennen           X\nm) Sozialversicherungsträger nennen                  X\nn) Bedeutung und Leistung der Kranken-, Unfall-,\nArbeitslosen- und Rentenversicherung für den\nArbeitnehmer erläutern                             X\n4    Bedienen und Warten      a) mit Geräten für das Wiegen und Messen von\nder technischen               Trauben und Maische umgehen                     X\nEinrichtungen\nb) technische Einrichtungen für die Förderung und\n(§ 4 Nr. 4)\nVerarbeitung von Trauben, Maische und Most\nbedienen                                        X\nc) Gebinde zur Füllung vorbereiten                   X\nd) Geräte für die Klärung von Most und Wein, insbe-\nsondere Separatoren, Hefe- und Kieselgurfilter,\nbedienen                                                 X\ne) Geräte für die Behandlung von Wein, insbeson-\ndere Schichtenfilter, Pumpen und Rührgeräte,\nbedienen                                            X\nf) technische Einrichtungen für die Abfüllung des\nWeines sowie für die Reinigung und Ausstattung\nder Flaschen bedienen                              X\ng) Lagergebinde instand halten                                     X\nh) mit Geräten für die gebräuchlichen Untersu-\nchungen des Mostes und Weines umgehen              X\ni) mit einfachen Werkzeugen umgehen                 X\nk) technische Einrichtungen und Werkzeuge war-\nten                                                 X","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982                             1661\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                                  Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3    4     5   6\n1                 2                                           3                                  4\n5    Annehmen,                    a) Beschaffenheit des Traubengutes prüfen                     X\nVerarbeiten und\nBehandeln von\nb) Trauben und Most wiegen                           X\nTrauben, Maische             c) Trauben entrappen und mahlen                      X\nund Most                     d) Mostgewicht bestimmen und Moste nach Quali-\n(§ 4 Nr. 5)                       tätsstufen einordnen                                     X\ne) Trauben und Maischen zu Weiß- und Rotwein\nsowie Rosewein und Rotling verarbeiten                             X\nf) Zucker- und Säuregehalt bestimmen und Er-\ngebnis buchen                                   X\ng) Maisehebehälter und Gärgebinde zur Füllung\nvorbereiten                                     X\nh) Maische und Most schwefeln                                 X\ni) Maische und Most schönen                                 X\nk) Maische pressen                                   X\n1) Most vorklären                                   X\nm) Most anreichern und entsäuern                               X\n6    Bereiten und                 a) Süßreserve für Prädikatsweine bereiten                               X\nEinlagern\nb) Süßreserve für Qualitätsweine bereiten und an-\nder Süßreserve\n(§ 4 Nr. 6)\nreichern                                                 X\nc) Süßreserve schwefeln und schönen                           X\nd) Süßreserve einlagern                                       X\ne) eingelagerte Süßreserve überwachen                              X\n7    Überwachen                   a) farbkräftigen Rotwein gewinnen                    X\nder Maische- und             b) Reinzuchthefe ansetzen                                               X\nMostvergärung\n(§ 4 Nr. 7)                  C) Maische und Most mit Reinzuchthefe vergären       X\nd) Gärbeginn feststellen                             X\ne) Gärverlauf überwachen                                                X\nf) Gärtemperatur kontrollieren                               X\ng) Gärgebinde auffüllen                                            X\n8    Behandeln                    a) J(Jngwein schwefeln                                             X\nund Ausbauen von             b) Geruch und Geschmack des Jungweines prü-\nJungwein und Wein\nfen                                                                X\n(§ 4 Nr. 8)\nc) Jungwein von der Hefe trennen                         X\nd) Weinfehler feststellen                                                    X\ne) fehlerhafte Weine behandeln                                               X\nf) Wein mit Hilfe von Behandlungsstoffen qualitativ\nverbessern                                                    X\ng) Weinsteinstabilisierung durchführen                             X\nh) Trübstoffe abtrennen und verwerten                    X\ni) schweflige Säure und Gesamtsäure bestimmen           X\nk) Verschnitte herstellen                                     X","1662                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des                                                                Ausbildungshalbjahr\nNr.                                zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes\n1   2    3    4     5 6\n1               2                                       3                                    4\n9   Vorbereiten und          a) Süßreservemenge feststellen                                              X\nAbfüllen des Weines      b) Süßreserve dem Wein zugeben                                      X\n(§ 4 Nr. 9)\nc) Wein stabilisieren und konservieren                                      X\nd)  Flaschenformen unterscheiden                               X\ne) Flaschen reinigen und sterilisieren                    X\nf) Flaschenverschlüsse für die Abfüllung vorberei-\nten                                                   X\ng) Flaschen nach den weinrechtlichen Vorschrif-\nten ausstatten                                                  X\nh) Wein steril abfüllen                                   X\ni) Füllmenge kontrollieren                                         X\n10    Lagern von Flaschen-     a) Größe des Flaschenlagers und Lagerkapazität\nwein, Behandlungs-           bestimmen                                                       X\nund Betriebsstoffen      b) Temperatur und Luftfeuchtigkeit im Flaschen-\n(§ 4 Nr. 10)                                                                                 X\nlager überwachen\nc) Flaschenpartien und -behälter unter Beachtung\nder weinrechtlichen Vorschriften kennzeichnen         X\nd) Lagerbestände erfassen                                           X\ne) Behandlungsstoffe, insbesondere Schönungs-\nmittel und Hilfsstoffe für die Filtration, lagern          X\nf) Betriebsstoffe, insbesondere Reinigungs- und\nDesinfektionsmittel, Kleb- und Schmierstoffe,\nunter Beachtung der lebensmittelrechtlichen\nVorschriften lagern                                        X\ng) Weinflaschen versandfertig machen                      X\n11   Vorstellen und           a) Weine probieren und bewerten                                X\nBewerten von Wein        b) verschiedene Weinarten und -sorten verkosten\n(§ 4 Nr. 11)\nund beurteilen                                             X\nc) europäische Weine unterscheiden                                       X\nd) weingerechte Gläser auswählen                                         X\ne) unterschiedliche Weinarten und -qualitäten für\ndie Weinprobe vorbereiten                                            X\nf) Weine nach Qualitätsmerkmalen charakterisie-\nren                                                                     X"]}