{"id":"bgbl1-1982-49-3","kind":"bgbl1","year":1982,"number":49,"date":"1982-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/49#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-49-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_49.pdf#page=15","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer/zur Klavier- und Cembalobauerin (Klavier- und Cembalobauer-Ausbildungsverordnung - KlaCembAusbV)","law_date":"1982-12-07T00:00:00Z","page":1647,"pdf_page":15,"num_pages":9,"content":["Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982                                   1647\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer/zur Klavier- und Cembalobauerin\n(Klavier- und Cembalobauer-Ausbildungsverordnung - KlaCembAusbV) *)\nVom 7. Dezember 1982\nAuf Grund des§ 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                             4. Vorstimmen des Instruments,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch\n5. Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen,\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist und auf Grund des § 25                              6. Umgehen mit Holz und Holzwerkstoffen,\nder Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-                                 7. Be- und Verarbeiten von Holz,\nmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1 ),\nder zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Au-                            8. Bearbeiten von Metall,\ngust 1976 (BGBI. I S. 2525) geändert worden ist, wird im                         9. Verwenden von Klebstoffen,\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und                            10. Warten und Bedienen von Maschinen und Einrich-\nWissenschaft verordnet:                                                              tungen,\n§ 1                                       11. Kenntnisse des Aufbaus und der Funktionsweise\nvon Klavieren und Cembali,\nAnwendungsbereich\n12. Herstellen von bezogenen Rasten und Resonanz-\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                            körpern,\nAusbildungsberuf Klavier- und Cembalobauer/Klavier-\n13. Behandeln von Oberflächen.\nund Cembalobauerin nach der Handwerksordnung und\nfür die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten                              (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-\nAusbildungsberuf.                                                              richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten\nund Kenntnisse:\n§2\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                              1. in der Fachrichtung Klavierbau:\na) Bearbeiten von Schaltungen im Klavierbau,\nDer Ausbildungsberuf Klavier- und Cembalobauer/\nKlavier- und Cembalobauerin wird staatlich anerkannt.                              b) Bearbeiten der Klaviatur im Klavierbau,\nc) Vorrichten und Einbauen der Klaviermechanik,\nd) Regulieren des Spielwerks im Klavierbau,\n§3\ne) Herstellen von bezogenen Aasten,\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen\nf) Vorintonieren des Instruments;\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Es kann\nzwischen den Fachrichtungen                                                   2. in der Fachrichtung Cembalobau:\n1 . Klavierbau und                                                                a) Bearbeiten von Schaltungen im Cembalobau,\n2. Cembalobau                                                                     b) Bearbeiten der Klaviatur im Cembalobau,\ngewählt werden.                                                                   c) Vorrichten und Einbauen der Cembalomechanik,\n§4                                            d) Regulieren des Spielwerks im Cembalobau,\nAusbildungsberufsbild                                       e) Herstellen von Resonanzkörpern,\nf) Vorintonieren des Instruments.\n(1)    Gegenstand der für beide Fachrichtungen\ngemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und                                                   §5\nrationelle Energieverwendung,                                                           Ausbildungsrahmenplan\n2. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes, arbeits- und                           Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nsozialrechtliche Regelungen,                                           der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\n3. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnun-                           und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\ngen,                                                                   dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\n•) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon-  Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland\nbeschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Bei-\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nlage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                    Abweichung erfordern.","1648                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n§6                             11. drei Ansichten eines Klaviergehäuses,\nAusbildungsplan                       12. Rasten mit Stimmstock und Bodenlager in Vorder-\nansicht sowie im Schnitt.\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen           Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nAusbildungsplan zu erstellen.                              Fälle berücksichtigen.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-\n§7                             liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nBerichtsheft\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines                                §9\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit                 Abschlußprüfung und Gesellenprüfung\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft re-      (1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung er-\ngelmäßig durchzusehen.                                     strecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig-\nkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-\nunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Be-\n§8                             rufsausbildung wesentlich ist.\nZwischenprüfung                          (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\ninsgesamt höchstens 8 Stunden 3 Arbeitsproben\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende       durchführen und in insgesamt höchstens 24 Stunden\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                 ein Prüfungsstück anfertigen. Von den 3 Arbeitsproben\nsollen 2 auf die den beiden Fachrichtungen gemeinsa-\nmen Fertigkeiten entfallen und eine auf die Fertigkeiten,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\ndie Gegenstand der Berufsausbildung in der jeweiligen\nAnlage für die ersten 3 Halbjahre aufgeführten Fertig-\nkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-        Fachrichtung sind.\nunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu ver-\nmittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung   1. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Be-\nwesentlich ist.                                                tracht:\na) in den gemeinsamen Fertigkeiten:\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling            aa) Messen, Herstellen und Aufziehen einer Baß-\nin insgesamt höchstens 6 Stunden 3 Arbeitsproben                        saite zur Schließung einer Lücke im Baß-\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:                   bezug,\n1. Absperren und Furnieren eines Gehäuseteils,                     bb) Anfertigen eines Stegstückes,\n2. Hobeln, Fügen und Leimen zweier Resonanzboden-                  cc) Anfertigen einer furnierten Fläche mit Kreuz-\nspäne,                                                             fuge und Oberflächenbehandlung;\n3. Ausführen eines schrägen Schnittes und Abrichten            b) in der Fachrichtung Klavierbau:\nder Schnittflächen zur Herstellung einer Schiftung,           aa) Tuchen und Achsen mehrerer Glieder,\n4. Bohren, Abstechen und Bestiften zur Anfertigung                 bb) Vorstimmen eines Klavieres;\neines Stegabschnittes,                                    c) in der Fachrichtung Cembalobau:\n5. Herstellen einer Eckverbindung mit Zinken,                      aa) Vorstimmen eines Cembalos,\n6. Durchführen einer Stimmprobe.\nbb) Ausschneiden von Kielen.\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling       2. Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:\nin insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus\nfolgenden Gebieten schriftlich lösen:                          a) in der Fachrichtung Klavierbau:\naa) Beziehen der Raste mit neuem Baß, Abziehen\n1 . Werkstoffe: Holz, Metalle,                                        von Hammerkopffilz, Regulieren der Mecha-\n2. Werkzeuge,                                                         nik, Stimmen,\n3. Holzverbindungen,                                            bb) Zusammensetzen, Regulieren und Vorstim-\n4. Stimmen von Instrumenten,                                          men eines Klavieres oder Flügelteiles;\nb) in der Fachrichtung Cembalobau:\n5. Geschichte des Instrumentenbaus,\naa) Beziehen eines Cembalos,\n6. Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnung,\nbb) Zusammensetzen, Regulieren und Vorstim-\n7. Berechnungen zur Maschinenbedienung,\nmen eines einmanualigen Cembalos.\n8. Berechnungen aus der Akustik,\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\n9. normgerechte Zeichnungen einer Taste,                 den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\n10. Klaviaturteilung einer Oktave,                         matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982                                1649\nSozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen                 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nFragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden                 besondere unterschritten werden, soweit die schrift-\nGebieten in Betracht:                                          liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n1. im Prüfungsfach Technologie:                                    (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\na) Entwicklung der Tasteninstrumente im Rahmen              lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\nder Musikgeschichte,                                     einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nb) Eigenschaften und Funktionsweise von Flügel,\nKlavier und Cembalo,                                     Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\ngegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\nc) Erläuterung des Tastendrucks,\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nd) Funktion zweimanualiger Cembali,                         fach Technologie gegenüber jedem der ·übrigen Prü-\ne) Benennung der Art und der Eigenschaften der ver-          fungsfächer das doppelte Gewicht.\nwendeten Werkstoffe,\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\nf) Akustik;                                                  tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.\na) Errechnung von Schaltwegen nach den Hebel-\ngesetzen,                                                                            §10\nb) akustische Berechnungen,                                                Aufhebung von Vorschriften\nc) Kostenrechnung,\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\nd) Festigkeitsberechnungen;                                pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,\nAnlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\nberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbe-\na) zeichnerisches Festlegen der günstigsten Be-            sondere für den Ausbildungsberuf Klavierbauer, sind\nwegung von Taste und Hebeglied,                         vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.\nb) Ausschnitte von Teilungszeichnungen,\n§ 11\nc) Draufsicht einer Klaviatur,\nÜbergangsregelung\nd) Gehäuseschnitte;\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nWirtschafts- und Sozialkunde.                              Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nDie Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene             tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nFälle berücksichtigen.                                         schriften dieser Verordnung.\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-                                 § 12\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                                                Berlin-Klausel\n1. im Prüfungsfach Technologie               120 Minuten,          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n2. im Prüfungsfach                                             leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nTechnische Mathematik                     90 Minuten,      bildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung\nauch im Land Berlin.\n3. im Prüfungsfach\n§13\nTechnisches Zeichnen                      90 Minuten,\nInkrafttreten\n4. im Prüfungsfach\nWirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.          Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 ,n Kraft.\nBonn, den 7. Dezember 1982\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","1650                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer/\nzur Klavier- und Cembalobauerin\n1. Für beide Fachrichtungen gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse\nzu vermitteln im\nLfd.            Teil des                                                                Ausbildungshalbjahr\nNr.                                      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes\n1 1 2  1 3 1 4  1 5 1  6 1 7\n1                 2                                          3                                   4\n1      Arbeitsschutz,              a) berufsspezifische Arbeitsschutzvorsch ritten\nUnfallverhütung,                 in Gesetzen und Verordnungen nennen und\nUmweltschutz und                 anwenden\nrationelle                  b) wesentliche Bestimmungen des Jugendar-\nEnergieverwendung                beitsschutzgesetzes erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)\nc) berufsspezifische Vorschriften der Träger der\ngesetzlichen Unfallversicherung, insbeson-\ndere Unfallverhütungsvorschriften, Richtli-\nnien und Merkblätter, erläutern\nd) Gefahren des elektrischen Stroms beschrei-\nben\ne) unfallverursachendes menschliches Fehl-\nverhalten, berufstypische Unfallquellen und\nUnfallsituationen beschreiben\nf) Verhalten bei Unfällen und Bränden beschrei-\nben\ng) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nh) bei Entstehungsbränden Sofortmaßnahmen\nergreifen\ni) arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umwelt-\nbelastungen nennen und zu deren Vermei-\ndung beitragen                                während der gesamten\nAusbildung\nk) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-     zu vermitteln\ngiearten nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen Einwir-\nkungs- und Beobachtungsbereich anführen\n2      Kenntnisse des Ausbil-      a) Ausbildungsbetrieb, insbesondere Branche,\ndungsbetriebes, arbeits-         Aufbau und Betriebsform, beschreiben\nund sozialrechtliche        b) kaufmännische und technische Ausführung\nRegelungen                       eines Auftrages beschreiben\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)\nc) Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbil-\ndungsvertrag nennen und die Inhalte der Aus-\nbildungsordnung erläutern\nd) die für die Berufsausbildung geltenden gesetz-\nliehen und tariflichen Bestimmungen nennen\ne) Bestimmungen der für die Ausbildungsstätte\ngeltenden Tarifverträge erläutern\nf) Formulare für die Zeiterfassung und ihren Ver-\nwendungszweck nennen\ng) Unterschiede zwischen Lohnarten nennen\nh) Grundzüge des Betriebsverfassungsgeset-\nzes, des Berufsbildungsgesetzes und der\nHandwerksordnung erläutern\ni) Grundzüge des Sozialversicherungsrechts,\ninbesondere Krankenversicherung, Renten-\nversicherung und Unfallversicherung, nennen","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982                             1651\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des                                                                    Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3   4    5    6  7\n1                2                                           3                                    4\n3    Anfertigen und Lesen          a) Zeichengeräte handhaben\nvon Skizzen                   b) technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien\nund Zeichnungen\nund Merkblätter verwenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\nc) Skizzen und Zeichnungen unter Beachtung\nder Normen anfertigen                          während der gesamten\nAusbildung\nd) Pläne, Zeichnungen und Stücklisten lesen        zu vermitteln\n4    Vorstimmen des                a) Saiten zwicken\nInstruments                   b) Instrument vorstimmen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)\n5    Pflegen und Instand-          a) Sägen schränken und feilen                      X\nhalten von Werkzeugen         b) Hobeleisen, Stechbeitel, Bohrer und Zieh-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\nklinge schärfen                                    X\nc) Hobel auf ihre Funktion prüfen und einstellen       X\n6    Umgehen mit Holz und          a) Holzarten sowie deren Struktur- und Farb-\nHolzwerkstoffen                   merkmale nennen                                X\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)            b) Holz lagern und stapeln                         X\nc) Holzfeuchte messen                              X\nd) natürliche und künstliche Trocknung des\nHolzes erläutern                               X\ne) das Schwinden und das Quellen des Holzes\nerläutern                                      X\nf) die Hölzer nach ihrem Verwendungszweck\nund ihren für die Verarbeitung wichtigen Ei-\ngenschaften auswählen                              X\ng) Holz entsprechend seinem Schwind- und\nQuellmaß auswählen                                 X\nh) Krankheiten und Fehler des Holzes und deren\nBedeutung für die Verarbeitung nennen              X\ni) Holzwerkstoffe, insbesondere Tischler-, Fur-\nnier-:, Span-, Faser- und Verbundplatten, nach\nNorm bezeichnen und deren Eigenschaften\nund Verwendungsmöglichkeiten nennen                X\n7    Be- und Verarbeiten           a) Meß- und Anreißzeuge bezeichnen und ihre\nvon Holz                          Verwendungsmöglichkeiten nennen                X\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)\nb) Meß- und Anreißarbeiten ausführen               X\nc) Handsägen bezeichnen und deren Verwen-\ndungszweck beschreiben                         X\nd) einfache Sägeschnitte nach Riß ausführen        X\ne) Handhobel bezeichnen und deren Verwen-\ndungszweck beschreiben                         X\nf) Hobelarbeiten mit verschiedenen Hobeln aus-\nführen                                             X\ng) Arbeiten mit Loch- und Stechbeitel ausführen    X\nh) Arbeiten mit Raspel und Feile ausführen         X\ni) Bohrarbeiten einschließlich der Verwendung\nvon Bohrlehren ausführen                           X","1652                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des                                                              Ausbildungshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1 2    3   4    5    6 7\n1               2                                       3                                  4\nk) Holzverbindungen, insbesondere Längen-,\nBreiten- und Eckverbindungen, herstellen         X\n1) einfache Furnierarbeiten durchführen             X\n8   Bearbeiten von Metall    a) die berufsspezifischen Metalle und ihre Ver-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)            wendung nennen                                 X\nb) Meß-, Säge-, Feil-, Bohr- und Biegearbeiten\nnach Anleitung ausführen                             X\nc) Gewinde nach Anleitung schneiden                       X\nd) Metallteile, insbesondere mit Schrauben, Bol-\nzen und Stiften, verbinden                           X\n9   Verwenden von Kleb-      a) Klebstoffe bezeichnen sowie ihre Grundstoffe\nstoffen                       und deren Unterscheidungsmerkmale nen-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)            nen                                            X\nb) die zweckmäßige Verwendung der verschie-\ndenen Klebstoffe erläutern                     X\nc) Fugen und einfache Verbindungen verleimen          X\nd) Vorgänge beim Abbinden der Klebstoffe erläu-\ntern                                           X\ne) Flächen verleimen                                  X\nf) Kanten aufleimen                                  X\ng) Rahmen und Korpusse verleimen                          X\nh) Resonanzböden ausspänen                                X\n10   Warten und Bedienen      a) Riementriebe unter Anleitung auflegen und\nvon Maschinen und             spannen                                                   X\nEinrichtungen            b) Maschinen und Geräte nach Vorschriftwarten                  X\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)\nc) Störungen an elektrischen Anlagen und Gerä-\nten feststellen und geeignete Maßnahmen zu\nihrer Behebung ergreifen                                  X\nd) pneumatische und hydraulische Geräte be-\ndienen                                               X\ne) elektrische Handmaschinen bedienen und\nwarten                                               X\nf) Einzweckholzbearbeitungsmaschinen bedie-\nnen und warten                                            X\n11   Kenntnisse des           a) gebräuchliche Tasteninstrumente und deren\nAufbaus und der               Verwendung nennen                                    X\nFunktionsweise von       b) die Einzelteile der Flügel, Klaviere und Cembali\nKlavieren und Cembali\nund die dafür verwendeten Materialien nen-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)\nnen                                                       X\nc) Funktionsabläufe in den Spielwerken der Flü-\ngel, Klaviere und Cembali beschreiben                     X\n12   Herstellen von bezoge-   a) Hölzer auswählen                                   X\nnen Rasten und           b) Hölzer zuschneiden und aushobeln                   X\nResonanzkörpern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)      c) Stege schiften, verleimen, fräsen, abstechen\nund bestiften                                        X","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982                              1653\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                                     Ausbildungshalbjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1 2    3   4    5    6  7\n1                 2                                            3                                    4\nd) Resonanzbodenspäne verleimen, Resonanz-\nboden aushobeln und schleifen                           X\ne) Rippen und Stege auf den Resonanzboden\nleimen                                                  X\nf) Raste oder Gehäuseteile mit Stimmstock und\nBodenlager verleimen                                    X\ng) Rippen und Bodenlager ausfräsen und aus-\nstechen, Bodenlagerwölbung prüfen                       X\nh) Resonanzboden einleimen, putzen und lak-\nkieren                                                  X\ni) Plattenlager aufleimen,        Platte aufpassen,\nStegdruck machen                                        X\n13     Behandeln von                 a) Holzoberflächen behandeln, insbesondere\nOberflächen                       durch Schleifen, Bleichen, Grundieren, Mat-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)               tieren, Lackieren, Polieren, Färben, Patinieren,\nSandeln und Bürsten                                               X\nb) Elfenbein- und Knochenbelag               bleichen,\nschleifen und polieren                                            X\nc) Kunststoffbelag schleifen und polieren                              X\nd) NE-Metalle und Stahlteile schleifen und polie-\nren                                                          X\ne) Grauguß spachteln, schleifen und lackieren                     X\nII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen\nA. Fachrichtung Klavierbau\n1    Bearbeiten von Schal-        a) Züge anfertigen und einbauen                                             X\ntungen .im Klavierbau\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nb) Pedaleinrichtungen anfertigen und einbauen                               X\nBuchstabe a)\n2    Bearbeiten der Klavia-       a) Tasten bohren und Piloten einschrauben                                   X\ntur im Klavierbau\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nb) Tasten abwiegen und ausbleien                                            X\nBuchstabe b)                 c) Tastenbelag, Filz- und Tuchgarnierung er-\nneuem                                                                  X\nd) Klaviatur im Vorder- und im Waagestift einrich-\nten                                                                    X\n3    Vorrichten und Ein-          a) Chore richten und zwicken                                                X\nbauen der Klavier-           b) Mechanikschrauben             anziehen,   Mechanik\nmechanik\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nstellen                                                                X\nBuchstabe c)                 c) Dämpfung einbauen                                                        X\nd) Hammerköpfe einpassen und einstielen                                     X\ne) Klavierrahmen einpassen                                                  X\nf) Hämmer tragen lassen                                                    X\ng) Hämmer auf Chore richten                                                    X\nh) Mechanikglieder tuchen, achsen und garnie-\nren                                                                       X","1654                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                                  Ausbildungshalbjahr\nNr.                                  zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes\n1 2    3   4    5    6 7\n1                2                                        3                                     4\n4    Regulieren des            a) Mechanik regulieren                                                        X\nSpielwerks                b) Klaviatur regulieren                                                       X\nim Klavierbau\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1         c) Dämpfung regulieren                                                        X\nBuchstabe d)\n5    Herstellen von                                                        zeitlicher\nbezogenen Aasten                                                      Richtwert\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1                                                    in Monaten\nBuchstabe e)\na) Wirbellöcher bohren                                                 X\nb) Saiten messen, Ösen anfer-\ntigen und Baßsaiten spinnen                 2                      X\nc) Blank- und Baßbezug auf-\nziehen, Stimmnägel setzen,\nRinge dichten                                                      X\n6    Vorintonieren des        Instrument vorintonieren                                                       X\nInstruments\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe f)\nB. Fachrichtung Cembalobau\n1    Bearbeiten                a) Züge anfertigen                                                          X\nvon Schaltungen           b) Hand- und Fußschaltungen anfertigen                                      X\nim Cembalobau\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe a)\n2    Bearbeiten                a) Tasten bohren und Piloten einschrauben                                   X\nder Klaviatur             b) Tasten abwiegen und ausbleien                                            X\nim Cembalobau\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2         c) Tastenbelag, Filz- und Tuchgarnierung er-\nBuchstabe b)                  neuem                                                                   X\nd) Klaviatur im Vorder- und im Waagestift einrich-\nten                                                                     X\ne) Koppelglieder in zweimanualige Cembalokla-\nviaturen einbauen                                                       X\nf) Einrichtungen für Vorder- bzw. Hinterdruck\neinbauen                                                                X\n3    Vorrichten und Einbauen   a) Springerrechen und Schaltungen einbauen                                  X\nder Cembalomechanik       b) Klaviatur einbauen                                                       X\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe c)              c) Springer herstellen, insbesondere Zungen\ngarnieren, bekielen, bohren und achsen, so-\nwie Madenschrauben und Piloten einsetzen                                  X\nd) Springer einbauen,           Kiele   beschneiden,\nDämpfung einbauen                                                         X\n4    Regulieren des            a) Mechanik regulieren                                                        X\nSpielwerks                                                                                              X\nb) Klaviatur regulieren\nim Cembalobau\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2         c) Schaltung regulieren                                                       X\nBuchstabe d)","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982                              1655\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des                                                                    Ausbildungshalbjahr\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1 2   3    4    5    6  7\n1                2                                          3                                     4\n5   Herstellen von                                                          zeitlicher\nResonanzkörpern                                                         Richtwert\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2                                                      in Monaten\nBuchstabe e)                  a) Teilung für mehrere Register\nauftragen, Stege bohren und\nbestiften                                                         X\nb) Wirbellöcher bohren                                                X\nc) Saiten messen, Ösen anferti-                2\ngen, Baßsaiten spinnen                                            X\nd) Saiten aufziehen, Stimmnägel\nsetzen, Ringe dichten                                             X\n6   Vorintonieren des           Instrument vorintonieren                                                       X\nInstruments\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe f)"]}