{"id":"bgbl1-1982-49-2","kind":"bgbl1","year":1982,"number":49,"date":"1982-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/49#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_49.pdf#page=8","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Stricker/zur Strickerin (Stricker-Ausbildungsverordnung - StrickAusbV)","law_date":"1982-12-07T00:00:00Z","page":1640,"pdf_page":8,"num_pages":7,"content":["1640                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Stricker/zur Strickerin\n(Stricker-Ausbildungsverordnung - StrickAusbV) *)\nVom 7. Dezember 1982\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                            11 . Nacharbeiten und Aufmachen von Strickwaren,\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                              1 2. Prüfen und verkaufsgerechtes Aufmachen der ge-\n(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des                             fertigten Strickwaren.\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525) ge-\nändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-                                                         §4\nordnet:\nAusbildungsrahmenplan\n§ 1\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nAnwendungsbereich\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                     und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nAusbildungsberuf Stricker/Strickerin nach der Hand-                          dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\nwerksordnung.                                                                 dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\n§2\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nAusbildungsdauer                                     Abweichung erfordern.\nDie Ausbildung dauert 3 Jahre.\n§5\n§3                                                            Ausbildungsplan\nAusbildungsberufsbild                                     Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                           bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                    Ausbildungsplan zu erstellen.\n1 . Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und\nrationelle Energieverwendung,                                                                      §6\n2. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,                                                           Berichtsheft\n3. Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Werk-                         Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nzeuge, Maschinen und Einrichtungen,                                    Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\n4. Kenntnisse der textilen Faserstoffe und Garne,                          zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\n5. Lagern und Spulen von Garnen,                                           regelmäßig durchzusehen.\n6. Stricken auf Handstrickmaschinen,\n7. Stricken auf Flachstrickautomaten,                                                                  §7\n8. Einstellen von Flachstrickautomaten,                                                         Zwischenprüfung\n9. Entwickeln von Strickmustern,                                              (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n10. Anfertigen von Musterdatenträgern für Flachstrick-                        Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nautomaten,                                                             des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n') Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen        (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nKonferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland Anlage für die ersten 3 Ausbildungshalbjahre aufgeführ-\nbeschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als\nBeilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982                             1641\nBerufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-               b) Stricken eines Raglanpulloverteils in beliebiger\nplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die                Technik und Mindern mit Dreierdeckern,\nBerufsausbildung wesentlich ist.                                 c) Einstellen eines Flachstrickautomaten nach Ar-\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in          beitsvorschrift,\ninsgesamt höchstens 5 Stunden 4 Arbeitsproben                    d) Anketteln eines Kragens mit Kettelmaschine,\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\ne) Zusammennähen von zwei Seitenteilen an einem\n1. Stricken eines Musterstreifens mit mindestens 12                 Stück.\nverschiedenen Mustern, insbesondere Grundbindun-\ngen und Grundbindungsableitungen sowie Versatz-,           (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nNoppen-, Ausdeck-, Abspreng- und Zopfmustern,          den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nmatik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und\n2. Mindern eines Strickteils nach Vorgaben,                 Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen\n3. Auswechseln von Nadeln sowie Einstellen von Fa-          Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden\ndenführern und Bürsten,                                Gebieten in Betracht:\n4. Ausführen von einfachen Näh- und Kettelarbeiten          1. im Prüfungsfach Technologie:\nvon Hand und mit Maschine.\na) Aufbau, Funktion und Verwendungsmöglichkeiten\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling                von Flachstrickautomaten,\nin insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus                  b) Aufgabe und Wirkungsweise der maschenbilden-\nfolgenden Gebieten schriftlich lösen:                               den Elemente von Handstrickmaschinen und\n1. Eigenschaften von Natur- und Chemiefasern,                       Flachstrickautomaten,\n2. Aufbau und Wirkungsweise von Flachstrickmaschi-               c) Einsatz von Maschinen zum Nacharbeiten und\nnen,                                                           Aufmachen von Maschenwaren,\n3. Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fach-              d) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz\nspezifische Aufgaben,                                          und rationelle Energieverwendung;\n4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.                       2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene            a) Berechnen der Maschenstäbchen und Maschen-\nFälle berücksichtigen.                                              reihen von Strickteilen,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-         b) Berechnen von Materialbedarf, Maschinenkosten,\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-                Arbeitszeit und Herstellungskosten;\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\na) Zeichnen von Bindungen,\n§8\nb) Zeichnen von Bildpatronen,\nGesellenprüfung\nc) Zeichnen von Technischen Patronen;\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie       4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nWirtschafts- und Sozialkunde.\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nDie Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling     Fälle berücksichtigen.\nin insgesamt höchstens 40 Stunden 2 Prüfungsstücke\nanfertigen und in insgesamt höchstens 8 Stunden                (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\n5 Arbeitsproben durchführen.                               den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n1. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Be-           1. im Prüfungsfach\ntracht:                                                     Technologie                              120 Minuten,\na) Stricken eines Damen- oder Herrenpullovers in       2. im Prüfungsfach\nanspruchsvoller Stricktechnik, Zuschneiden der           Technische Mathematik                     90 Minuten,\nStrickteile nach Schnittvorlage und Konfektionie-  3. im Prüfungsfach\nren der Teile mit Spezialnähmaschinen,                  Technisches Zeichnen                      90 Minuten,\nb) Regulärstricken und Konfektionieren einer Weste     4. im Prüfungsfach\nnach den Körpermaßen des Prüflings in Zopf-             Wirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.\noder Ausdeckmuster und handgenähten Knopf-\nlöchern.                                               (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\n2. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Be-            besondere unterschritten werden, soweit die schrift-\ntracht:                                                liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\na) Stricken eines Musterstreifens mit mindestens 1 2       (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nMustern in anspruchsvollen Stricktechniken nach     lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\nfreier Wahl,                                       einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu","1642                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den     Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nAusschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat        tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\ngegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.            schriften dieser Verordnung.\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\nfungsfächer das doppelte Gewicht.                                                  §10\nBerlin-Klausel\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\nFertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nder Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie min-      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-\ndestens ausreichende Leistungen erbracht sind.            werksordnung auch im Land Berlin.\n§9\n§ 11\nÜbergangsregelung\nInkrafttreten\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen      Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.\nBonn, den 7. Dezember 1982\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982                           1643\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Stricker/zur Strickerin\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des                                                                 Ausbildungshalbjahr\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1  1 2  1 3 1  4  1 5  1 6\n2                                           3                                  4\nArbeitsschutz,               a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften in\nUnfallverhütung,                 Gesetzen und Verordnungen nennen\nUmweltschutz und             b) berufsbezogene Vorsch ritten der Träger der ge-\nrationelle                       setzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nEnergieverwendung                Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\n(§ 3 Nr. 1)\nMerkblätter, nennen und beachten\nc) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom\nerläutern\nd) Gefahrenstellen an Maschinen nennen, Schutz-\neinrichtungen aufzeigen und ihre Wirksamkeit\nerhalten\ne) Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern,\nfunktionsgerechte Arbeitskleidung tragen\nf) Verhalten nach Unfällen darstellen und Maßnah-\nmen zur Ersten Hilfe einleiten\ng) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-\nlastung, -verschmutzung und -vergiftung sowie\nMöglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen\nh) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-\ngiearten nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen Einwir-\nkungs- und Beobachtungsbereich anführen        während der gesamten\n---t-----------1----------------------1                                               Ausbildung\n2    Kenntnisse des               a) Fertigungsablauf beschreiben                    zu vermitteln\nAusbildungsbetriebes         b) geschichtliche Entwicklung der Strickerei be-\n(§ 3 Nr. 2)\nschreiben\nc) Lohnformen, Lohnabrechnung und Vergütung\nfür Auszubildende erläutern\nd) Unterlagen für die Lohnabrechnung nennen\ne) Zusammenhang zwischen Aufwand und Kosten\nerläutern\nf) Aufgaben von Betriebsleitung, Betriebsrat und\nJugendvertretung sowie Rechte und Pflichten\nvon Auszubildenden und Mitarbeitern erläutern\n3    Pflegen und Instand-         a) Ordnung am Arbeitsplatz halten\nhalten der Arbeitsgeräte,    b) Arbeitsplatz reinigen\nWerkzeuge, Maschinen\nund Einrichtungen            c) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Ein-\n(§ 3 Nr. 3)                      richtungen pflegen und instand halten\nd) Verschleißteile, insbesondere Nadeln, Faden-\nführer, Bürsten und Schloßteile, auswechseln\ne) die im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Ener-\ngiearten nennen sowie Möglichkeiten zu ihrer\nEinsparung erläutern","1644                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                               Ausbildungshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3    4    5  6\n2                                      3                                    4\n4   Kenntnisse der           a) Einteilung der textilen Faserstoffe nach Art und\ntextilen Faserstoffe         Form erläutern                                    X\nund Garne\nb) Herkunft der textilen Faserstoffe nennen und\n(§ 3 Nr. 4)\nihre Eigenschaften beschreiben                    X\nc) einfache Methoden zur Erkennung der Faserart\nbeschreiben                                           X\nd) Konstruktionsmerkmale von einfachen Garnen.,\nZwirnen und Effektgarnen nennen sowie ihren\nEinfluß auf die Weiterverarbeitung beschreiben        X\ne) Einfluß der Garneigenschaften, insbesondere\nder Garngleichmäßigkeit, -reinheit, -elastizität,\n-dehnung, -festigkeit und -drehung sowie\nDrehungsrichtung, auf die Weiterverarbeitung\nbeschreiben                                           X\nf) Spinnereifehler nennen und ihre Folgen für die\nWeiterverarbeitung erklären                           X\ng) gebräuchliche Feinheitsbezeichnungen von\nGarnen erklären                                       X\n5   Lagern und Spulen        a) Merkmale einer rationellen Lagerhaltung erläu-\nvon Garnen                   tern                                              X\n(§ 3 Nr. 5)\nb) Einfluß von Feuchtigkeit, Lichteinwirkung und\nVerschmutzung auf lagernde Garne sowie ihre\nFolgen für die Weiterverarbeitung erläutern       X\nc) wichtige Knotenarten von Hand ausführen            X\nd) Spulmaschinen belegen                              X\ne) Garnkörper spulen, Garnenden anknoten              X\nf) Eignung der hergestellten Garnkörper nach\nWicklungsart und -härte beurteilen, Absprenger\nbeseitigen                                            X\ng) Feinheitsberechnungen und -umrechnungen\nsowie Mengenberechnungen ausführen                    X\n6   Stricken auf Hand-       a) Aufbau und Wirkungsweise von Handstrickma-\nstrickmaschinen              schinen erläutern                                 X\n(§ 3 Nr. 6)\nb) Netzreihe auf Handstrickmaschine bilden            X\nc) Strick-Grundbindungen auf Handstrickma-\nschine herstellen                                 X\nd) Zusatzgeräte, insbesondere Kämme und Ge-\nwichte, bereitstellen sowie Garnkörper auf-\n~oc~n                                             X\ne) Fadenführer genau in Arbeitsstellung bringen       X\nf) Trennreihe stricken                               X\ng) Funktion von Schloß und Nadelgang zur Herstel-\nlung von Strick-Grundbindungen erläutern              X\nh) Fadenspannung, Warenfestigkeit und Arbeits-\nbreite einstellen                                     X\ni) Gestricke in verschiedenen Farbkombinationen\nauf Handstrickmaschinen herstellen                    X\nk) Knieversatz mit allen Nadeln und mit Nadelzug\nstricken                                              X","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982                              1645\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                                    Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes             zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3    4     5  6\n1                 2                                            3                                   4\n1) Blenden, Kragen, Taschen und Besätze stricken       X\nm) Einfluß der Schloßstellung auf die Elastizität der\nWare erläutern, Fadenlaufweg und -spannung\nüberprüfen                                                X\nn) Strickteile in einfacher Ausführung für Oberbe-\nkleidung nach vorgegebener Strickanweisung\nstricken                                                  X\no) Maschenreihen zunehmen und mindern                          X\np) regulär gestrickte Teile herstellen                         X\nq) Muster, insbesondere Deck-, Zopf-, Versatz-,\nAbspreng- und Noppenmuster, auf Handstrick-\nmaschinen stricken                                        X\nr) Maschinenfehler und ihre Ursachen feststellen,\nUrsachen für fehlerhaften Rand, Fallmaschen,\nungleiches Warenbild, beschädigte Kanäle und\nNadelbruch erläutern, Folgen der Maschinen-\nfehler erläutern sowie Fehler abstellen                   X\ns) Gestricke in kombinierter glatter Stricktechnik\nin verschiedenen Mustern herstellen                            X\nt) nach vorgegebenen Maßen Nadeln und Touren-\nzahlen berechnen                                               X\nu) Pullover und Jacken in schwieriger Musterung,\ninsbesondere Zopfmuster, stricken                              X\n7    Stricken auf Flach-           a) Aufbau und Wirkungsweise von Flachstrick-\nstrickautomaten                    automaten erläutern                                            X\n(§ 3 Nr. 7)\nb) Garnkörper aufstecken, Flachstrickautomaten\nbedienen                                                       X\nc) Nadeln und Stößer auswechseln                                    X\nd) durch Abwerfen und Aufstoßen Arbeitsbreite\nändern                                                         X\ne) Länge von Strickteilen einstellen                                X\nf) die Begriffe Meterware und abgepaßte Gestrik-\nke erläutern                                                   X\ng) Mustermöglichkeiten von Flachstrickautomaten\nnennen                                                               X\nh) bei Mehrmaschinenbedienung rationell vorge-\nhen                                                                     X\n8    Einstellen von Flach-         a) vorgegebene Warenfestigkeit am Schlitten ein-\nstrickautomaten                    stellen                                                              X\n(§ 3 Nr. 8)\nb) Fadenspannung und Arbeitsbreite einstellen                             X\nc) Fadenführer genau in Arbeitsstellung bringen                           X\nd) Musterdatenträger, insbesondere Loch- und\nStahlkarten, auflegen                                                X\ne) Warenausfall nach Arbeitsvorschrift kontrollieren,\nEinstellungsfehler feststellen und beseitigen                        X\n9    Entwickeln von                a) Bindung festlegen sowie Gestricke zerlegen\nStrickmustern                      und Maschenbild zeichnen                                                X\n(§ 3 Nr. 9)                   b) Maschinenteilung und Garnfeinheit bestimmen                            X","1646                          Bundesgesetzbiatt, .. ahrgang 1982, Teil      1\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                               Ausbildungshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3    4    5  6\n1                2                                       3                                   4\nc) Zusammenhang zwischen Maschinenteilung\nund Garnfeinheit erläutern                                          X\nd) Warenfestigkeit bestimmen                                             X\ne) Arten von Grundschnitten und Größen für\nStrickwaren-Oberbekleidung beschreiben                                  X\nf) nach Schnitt, Warenfestigkeit, Bindungsart und\nAuftragsmenge Materialbedarf berechnen                                  X\n10   Anfertigen von           a) Funktionsschema zur Herstellung von Muster-\nMusterdatenträgern für       datenträgern auslegen                                                   X\nFlachstrickautomaten     b) nach Arbeitsvorlagen Pappkarten schlagen                                 X\n(§ 3 Nr. 10)\nc) nach Bildpatronen Stahlkarten setzen oder\nstanzen                                                                 X\nd) Musterdatenträger auf Fehler kontrollieren und\nFehler beseitigen                                                       X\n11   Nacharbeiten und         a) einfache Näharbeiten von Hand ausführen            X\nAufmachen von\nb) von Hand Knopflöcher nähen und Knöpfe annä-\nStrickwaren\nhen                                               X\n(§ 3 Nr. 11)\nC) Aufbau und Funktion von Grundnähmaschinen\nerläutern, Nähnadeln und Spulen auswechseln          X\nd) in rationeller Grifftechnik bei ergonomisch\nzweckmäßiger Körperhaltung an Nähmaschi-\nnen im Rhythmus einfache Näharbeiten ausfüh-\nren, Fadenenden verriegeln und abschneiden           X\ne) Kleinteile, insbesondere Bündchen, Taschen\nund Blenden annähen                                  X\nf) Kettelarbeiten von Hand ausführen                    X\ng) Aufbau und Funktion von Kettelmaschinen er-\nläutern, einfache Kettelarbeiten an Kettelma-\nschinen ausführen                                    X\nh) Kettelgarn nach Art und Stärke für die zu ketteln-\nden Strickteile auswählen                            X\n12   Prüfen und verkaufs-     a) Artikel auf Fehler kontrollieren und Fehler besei-\ngerechtes Aufmachen          tigen, insbesondere repassieren                            X\nder gefertigten          b) Artikel fertigbügeln                                        X\nStrickwaren\n(§ 3 Nr. 12)             C) Artikel verkaufsgerecht aufmachen                           X"]}