{"id":"bgbl1-1982-49-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":49,"date":"1982-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/49#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_49.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher/zur Orthopädieschuhmacherin (Orthopädieschuhmacher-Ausbildungsverordnung - OrthSchAusbV)","law_date":"1982-12-07T00:00:00Z","page":1633,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["1633\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1982                        Ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1982                                                                                                                  Nr. 49\nTag                                                                              Inhalt                                                                                          Seite\n7. 12.82       Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher/zur Orthopädieschuh-\nmacherin (Orthopädieschuhmacher-Ausbildungsverordnung - OrthSchAusbV) .............. .                                                                               1633\nneu: 7110-6-20\n7. 12.82       Verordnung über die Berufsausbildung zum Stricker/zur Strickerin (Stricker-Ausbildungsverord-\nnung - StrickAusbV) .................................................................... .                                                                            1640\nneu: 7110-6-21\n7. 12. 82      Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer/zur Klavier- und\nCembalobauerin (Klavier- und Cembalobauer-Ausbildungsverordnung - KlaCembAusbV) . . . . .                                                                             1647\nneu: 800-21-1-99\n7. 12. 82      Verordnung über die Berufsausbildung zum Weinküfer/zur Weinküferin (Weinküfer-Ausbildungs-\nverordnung - WeinkAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1656\nneu: 800-21-1-100\n7. 12. 82      Verordnung über die Berufsausbildung zum Film- und Videolaboranten/zur Film- und Video-\nlaborantin (Film- und Videolaboranten-Ausbildungsverordnung - FilmVAusbV) . . . . . . . . . . . . . . .                                                               1663\nneu: 800-21-1-101\n7. 12. 82      Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller/zur Müllerin (Müller-Ausbildungsverordnung-\nMüAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1670\nneu: 800-21-1-102\n8. 12. 82      Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-\ntheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schuhmacher-Handwerk (Schuhmachermeister-\nverordnung - SchuhmMstrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1677\nneu: 7110-3-74\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher/zur Orthopädieschuhmacherin\n(Orthopädieschuhmacher-Ausbildungsverordnung - OrthSchAusbV) *)\nVom 7. Dezember 1982\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                                                                                                         §3\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                                                                                     Ausbildungsberufsbild\n(BGBI. 19661 S. 1), der zuletzt durch§ 25 Nr. 1 des Ge-\nsetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525) geändert                                                   Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-                                                die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nster für Bildung und Wissenschaft verordnet:\n1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und\nrationelle Energieverwendung,\n§ 1                                                               2. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,\nAnwendungsbereich                                                              3. Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Werk-\nzeuge und Maschinen,\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in\ndem Ausbildungsberuf Orthopädieschuhmacher/Ortho-                                                     4. Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen,\npädieschuhmacherin nach der Handwerksordnung.                                                         5. Unterscheiden von Fußformen, -fehlstellungen und\n-erkrankungen,\n§2                                                               6. Anmessen von orthopädischem Schuhwerk und\nAusbildungsdauer                                                                   Maßeinlagen,\n7. Entwickeln von Formteilen für orthopädisches\nDie Ausbildung dauert 3 ½ Jahre.\nSchuhwerk,\n*) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen\n8. Ausführen von Bodenarbeiten,\nKonferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland\nbeschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als\n9. Instandsetzen von getragenem orthopädischem\nBeilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                                               und konfektioniertem Schuhwerk,","1634                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n10. Anbringen von orthopädischen Zurichtungen an           6. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.\nKonfektionsschuhen,\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene\n11. Anfertigen von Bettungen und Einbauelementen,          Fälle berücksichtigen.\n12. Anfertigen von Maßeinlagen.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-\n§4                             liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nAusbildungsrahmenplan\n§8\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach                          Gesellenprüfung\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-       (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-       Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche        auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere        soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\nAbweichung erfordern.\ninsgesamt höchstens 16 Stunden ein Prüfungsstück\nanfertigen und in insgesamt höchstens 4 Stunden eine\n§5\nArbeitsprobe durchführen.\nAusbildungsplan\n1. Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen               Anfertigen von einem Paar orthopädischer Böden in\nAusbildungsplan zu erstellen.                                  rahmeneingestochener Ausführung. Dabei sollen die\nSohlen in genähter oder geklebter Ausführung aufge-\nbracht und von Hand oder mit Maschine ausgeputzt\n§6                                  werden. Mindestens ein Schuh muß für eine ortho-\nBerichtsheft                            pädische Versorgung geeignet sein, insbesondere\nfür einen Verkürzungsausgleich über 4 cm sowie für\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines        Klump-, .Ballen-, Plattfuß oder Lähmung.\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-        2. Als Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft           a) Anfertigen einer Zehen-, Ballen-, Mittelfuß- oder\nregelmäßig durchzusehen.                                           Schmetterlingsrolle,\nb) Anfertigen von Puffer-, Saug-, Steg- oder\n§7                                     FI ügelabsatz,\nZwischenprüfung                           c) Vornehmen einer Stellungskorrektur am Absatz,\n( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine         d) Anfertigen einer Einlage oder Bettung,\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende          e) Verarbeiten von festen oder flüssigen Verstei-\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        fungsstoffen an Einbauteilen oder Bettungen.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nAnlage für die ersten 3 Ausbildungshalbjahre aufgeführ-    den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Be-       matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und\nrufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä-        Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsfach Technolo-\nnen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs- gie auch mündlich geprüft werden. Es kommen Fragen\nausbildung wesentlich ist.                                und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in  Betracht:\ninsgesamt höchstens 7 Stunden eine Arbeitsprobe           1. im Prüfungsfach Technologie:\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:         a) Einsatzgebiete von gebräuchlichen Werk- und\nAusführen von Teilarbeiten im Bodenbau und in der                 Hilfsstoffen,\northopädischen Schuhzurichtung.                               b) wichtige Qualitätsanforderungen an Werk- und\nHilfsstoffe,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling\nin insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus                c) Einsatz von Arbeitsgeräten, Werkzeugen und\nfolgenden Gebieten schriftlich lösen:                              Maschinen,\nd) Anatomie der unteren Extremitäten,\n1. Leder- und Gerbarten,\ne) biologisch-mechanischer Bewegungsablauf beim\n2. Bodenbau und Schuhzurichtung,                                   Menschen,\n3. Arbeitsgeräte und Werkzeuge,                                f) krankhafte Veränderungen und Fehlstellungen\n4. Anatomie von Fuß und Bein,                                      der unteren Extremitäten,\n5. Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fach-            g) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz\nspezifische Aufgaben,                                          und rationelle Energieverwendung;","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982                              1635\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                     einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nFlächen- und Gewichtsberechnungen sowie Berech-\nAusschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\nnungen des Materialbedarfs und der Materialkosten;\ngegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:                          (8) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\na) Anfertigen einer Skizze für eine vorgegebene            fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\northopädische Versorgung,                               fungsfächer das doppelte Gewicht. Für das Prüfungs-\nfach Technologie hat die schriftliche Prüfungsleistung\nb) Zeichnen von Bodenteilen für unterschiedliche\ngegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\northopädische Versorgungen;\n(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:               tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nWirtschafts- und Sozialkunde.                              Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nDie Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nFälle berücksichtigen.\n§9\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                                           Übergangsregelung\n1. im Prüfungsfach                                               Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\nTechnologie                              120 Minuten,      treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\n2. im Prüfungsfach                                             tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nTechnische Mathematik                     90 Minuten,      schriften dieser Verordnung.\n3. im Prüfungsfach\nTechnisches Zeichnen                      90 Minuten,\n§10\n4. im Prüfungsfach\nBerlin-Klausel\nWirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-\nwerksordnung auch im Land Berlin.\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n(6) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 30 Mi-\nnuten je Prüfling dauern.                                                                  § 11\nInkrafttreten\n(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in               Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.\nBonn, den 7. Dezember 1982\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","1636                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher/\nzur Orthopädieschuhmacherin\nzu vermitteln im\nLfd.            Teil des                 zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     Ausbildungshalbjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n1 1 2  1 3 1 4  1 5  1 6 1 7\n2                                          3                                    4\nArbeitsschutz,               a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorsch ritten\nUnfallverhütung,                 in Gesetzen und Verordnungen nennen\nUmweltschutz und             b) berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nrationelle                       gesetzlichen Unfallversicherung, insbeson-\nEnergieverwendung                dere Unfallverhütungsvorschriften, Richtli-\n(§ 3 Nr. 1)\nnien und Merkblätter nennen und beachten\nc) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom\nund mit Chemikalien erläutern\nd) Gefahrenstellen an Maschinen nennen,\nSchutzeinrichtungen aufzeigen und ihre Wirk-\nsamkeit erhalten\ne) Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern\nsowie funktionsgerechte Arbeitskleidung tra-\ngen\nf) Verhalten nach Unfällen darstellen und Maß-\nnahmen zur Ersten Hilfe einleiten\ng) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umwelt-\nbelastung, -verschmutzung und -vergiftung\nsowie Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung, ins-  während der gesamten\nbesondere beim Umgang mit gefährlichen Ar-     Ausbildung\nbeitsstoffen, nennen                           zu vermitteln\nh) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-\ngiearten nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergi•everwendung im beruflichen Einwir-\nkungs- und Beobachtungsbereich anführen\n2     Kenntnisse des               a) räumliche Aufteilung des Ausbildungsbetrie-\nAusbildungsbetriebes             bes beschreiben\n(§ 3 Nr. 2)\nb) Arbeitszeit- und Pausenregelung nennen\nc) Fertigungsablauf beschreiben\nd) Lohnformen, Lohnabrechnung und Vergü-\ntung für Auszubildende erläutern\ne) Unterlagen für Lohnberechnung und Metho-\nden für die Lohnfindung nennen\nf) Aufgaben von Betriebsleitung, Betriebsrat\nund Jugendvertretung sowie Rechte und\nPflichten von Mitarbeitern und Auszubilden-\nden erläutern\n3     Pflegen und Instand-         a) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz hal-\nhalten der Arbeits-              ten und ihre Bedeutung begründen\ngeräte, Werkzeuge            b) Arbeitsgeräte, Werkzeuge und Maschinen\nund Maschinen                     pflegen und instand halten, insbesondere ein-\n(§ 3 Nr. 3)                      fache Verschleißteile und Werkzeuge aus-\nwechseln","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982                              1637\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                                   Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1 2    3   4    5     6  7\n1                 2                                          3                                    4\nc) Funktionsfähigkeit der Werkzeuge und Ma-\nschinen nach Betriebsanleitung erhalten, Stö-\nrungen feststellen und melden\nd) Arbeitsgeräte und Maschinen nach Betriebs-\nanleitung und -anweisung einrichten\n4    Auswählen von                 a) Gerbverfahren nennen, wichtige Lederarten\nWerk- und Hilfsstoffen            nach ihrer Eignung für Boden, Schaft und\n(§ 3 Nr. 4)                       Maßeinlagen auswählen                            X\nb) Nägel, Stifte, Nähgarn und andere Hilfsmate-\nrialien nach Verwendungszweck auswählen            X\nc) Eigenschaften von festen und flüssigen Ver-\nsteifungsstoffen nennen                                     X\nd) feste und flüssige Versteifungsstoffe nach\nVerwendungszweck aufbereiten                                X\ne) Volumen von Gießharzen und Schaumstoffen\nberechnen                                                   X\n5    Unterscheiden von            a) Teile und Funktion des menschlichen Be-\nFußformen,                        wegungsapparates erläutern                         X\n-fehlstellungen und          b) Schrittabwicklung demonstrieren                    X\n-erkrankungen\n(§ 3 Nr. 5)                  c) Beeinträchtigungen beim Gehen und Stehen\nnach Anleitung feststellen                         X\nd) orthopädische Hilfsmittel pflegen und in-\nstand halten                                     X\ne) Fußformen und Fehlstellungen des Bewe-\ngungsapparates erläutern und die Auswir-\nkungen aufzeigen                                            X\nf) Möglichkeiten der Korrektur sowie Entla-\nstungsmöglichkeiten         durch    Orthopädie-\nschuhtechnische Maßnahmen nennen                            X\ng) Funktion der menschlichen Haut erläutern                      X\nh) Nagelschäden und Hauterkrankungen am\nFuß feststellen                                             X\ni) Hühneraugen, Warzen und Schwielen unter-\nscheiden                                                    X\nk) Desinfektionsmethoden bei der Behandlung\nvon Fußerkrankungen erläutern                                            X\n1) wichtige Instrumente und Einrichtungen für\ndie Behandlung von Fußerkrankungen nen-\nnen                                                                      X\nm) einschlägige Bestimmungen aus dem Heil-\npraktikergesetz für die Behandlung von\nFußerkrankungen nennen und beachten                                      X\nn) Verminderung von Beschwerden beim Gehen\ndurch Fußpflege aufzeigen                                                X\n-\no) ärztliche Verordnungen erläutern                                           X\n6    Anmessen von ortho-          a) Trittspurabdruck herstellen                                        X\npädischem Schuhwerk          b) Belastungspunkte auf der Trittspur feststellen                           X\nund Maßeinlagen\n(§ 3 Nr. 6)                  c) Negativ- und Positivabdruck herstellen                                     X","1638                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1 2    3   4    5    6 7\n1                 2                                     3                                 4\n7    Entwickeln von           a) Kappenformen entwickeln                              X\nFormteilen für           b) Form der orthopädischen Sohlenrolle aus-\northopädisches               wählen und ihre Anordnung im Boden fest-\nSchuhwerk                    legen                                               X\n(§ 3 Nr. 7)\nc) Gelenke und Sohlenversteifungen entwickeln           X\nd) Bettungen entwickeln                                           X\ne) nach dem Lotaufbau Belastungsschwerpunkt\nim Bodenbau sowie Absatzform festlegen                        X\nf) Teile, Aufbau und Funktion von Leisten erläu-\ntern                                                          X\ng) wichtige Leistenformen und -größen, insbe-\nsondere Gestaltung von Leistenkamm und\n-sprengung, orthopädisch begründen                            X\nh) Fußumrißmaße auf den Leisten übertragen                             X\ni) wichtige Schaftformen nennen, Funktion von\nSchäften erläutern                                                 X\nk) Grundmodelle für Schäfte unter Beachtung\nkosmetischer und modischer Gesichtspunk-\nte entwickeln                                                      X\n1) Werkstoffe und Hilfsmittel nach dem Verwen-\ndungszweck, insbesondere für Straßen-,\nHaus-, Sport- und Badeschuhe, festlegen                              X\nm) Kostengesichtspunkte bei der Festlegung von\nWerk- und Hilfsstoffen erläutern sowie Kosten\nvergleichen                                                          X\nn) Arbeitsablauf zur Herstellung von orthopädi-\nschem Schuhwerk festlegen und begründen                              X\n8    Ausführen                a) Brandsohlenmodell erstellen                    X\nvon Bodenarbeiten        b) Kappenmodelle erstellen, Wahl der Spren-\n(§ 3 Nr. 8)\ngung und Form begründen                       X\nc) Absatzformen erstellen und ihre Verwendung\nbegründen                                     X\nd) Brandsohlen rangieren                          X\ne) Vorder- und Hinterkappen zurichten und\nschärfen                                      X\nf) Kappen in die Schäfte einsetzen                 X\ng) Schäfte Ober Leisten zwicken                     X\nh) Rahmen nageln und kleben                         X\ni) Gelenke und Sohlenversteifungen einarbei-\nten                                             X\nk) Metallteile treiben                              X\n1) Laufsohlen aufbringen und zur endgültigen\nBefestigung vorbereiten                              X\nm) Vor- und Nachteile verschiedener Befesti-\ngungsarten begründen und Anwendungsbe-\nreiche nennen sowie Laufsohlen nageln und\nkleben                                               X\nn) Wahl der Absatzstellungen begründen und\nAbsatzformen nennen sowie Absätze auf\nLaufsohle aufbauen                                   X","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982                         1639\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                              Ausbildungshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1 2    3   4    5    6  7\n1                2                                         3                                4\no) Schuhe ausputzen und fertigmachen                   X\np) maschinelle Teilarbeiten am Boden ausführen         X\nq) komplette Böden nach Vorgaben anfertigen                 X\nr) Rahmen einstechen und Laufsohle doppeln                      X\n9   Instandsetzen von            a) richtige Grifftechnik und Werkzeughaltung\ngetragenem orthopä-              beachten sowie die Gefahren für Mensch und\ndischem und konfek-              Werkstück bei Nichtbeachtung aufzeigen       X\ntioniertem Schuhwerk\n(§ 3 Nr. 9)\nb) Absatzflecke erneuern                         X\nc) Halbsohlen erneuern                             X\nd) geplatzte Nähte von Hand und mit Nähma-\nschine reparieren sowie Haken und Ösen er-\nsetzen                                             X\ne) orthopädisches Schuhwerk an der Schleif-\nund Ausputzmaschine bearbeiten                     X\n10   Anbringen von ortho-         a) verschiedene Arten von Sohlenrollen und ihre\npädischen Zurichtungen           Anwendungsgebiete nennen                     X\nan Konfektionsschuhen        b) Sohlenrollen verschiedener Art zuschneiden\n(§ 3 Nr. 10)\nund aufbringen                               X\nc) Absatzrollen aufbringen                         X\nd) Sohlenrollen verschleifen und ausputzen             X\ne) Schuhau Ben- und-innenranderhöhungen an-\nbringen                                                 X\nf) versetzte Absätze innen und außen anbringen                  X\ng) Verkürzungsausgleiche unter Beachtung der\nSchuhstellungen und der kosmetischen Ge-\nstaltung vornehmen                                                X\n11   Anfertigen von               a) Walkleder auf Leisten bringen                 X\nBettungen                    b) Kork zuschneiden\nund Einbauelementen\nX\n(§ 3 Nr. 11)                 c) Leder mit Kork verarbeiten                      X\nd) Materialien verschiedener Art miteinander\nverkleben                                      X\ne) Verstärkungen in Bettungen anbringen                X\nf) Bettungen roh verschleifen und in Form\nbringen                                                      X\ng) elastische Teilstücke in Bettungen einarbei-\nten                                                               X\nh) Einbauelemente in verschiedenen Ausführun-\ngen anfertigen                                                       X\n12   Anfertigen von               a) plastisches Material verformen                                X\nMaßeinlagen\n(§ 3 Nr. 12)\nb) Gießharze in Form bringen                                     X\nc) nach Trittspur Einlagen formgestalten                              X\nd) Rohling nach Fußabdruck anfertigen                                 X\ne) Rohling nach Anprobe bearbeiten und fertig-\nmachen                                                               X"]}