{"id":"bgbl1-1982-48-8","kind":"bgbl1","year":1982,"number":48,"date":"1982-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/48#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-48-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_48.pdf#page=14","order":8,"title":"Neufassung der Sachbezugsverordnung","law_date":"1982-12-09T00:00:00Z","page":1626,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["1626       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Sachbezugsverordnung\nVom 9. Dezember 1982\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Ände-\nrung der Sachbezugsverordnung 1982 vom 9. Dezem-\nber 1982 (BGBI. 1S. 1625) wird nachstehend der Wort-\nlaut der Sachbezugsverordnung in der ab 1. Januar\n1983 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezem-\nber 1981 (BGBI. 1 S. 1380),\n2. die am 1. Januar 1983 in Kraft tretende Änderungs-\nverordnung vom 9. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1625).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des\n§ 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des\nGesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. I S. 3845) und\n- in Verbindung mit dieser Vorschrift - auf Grund des\n§ 173 a des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni\n1969 (BGBI. 1S. 582), der durch Artikel II§ 9 Nr. 6 des\nvorgenannten Gesetzes vom 23. Dezember 1976 einge-\nfügt worden ist.\nBonn, den 9. Dezember 1982\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1982                            1627\nVerordnung\nüber den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1983\n(Sachbezugsverordnung 1983 - SachBezV 1983)\n§ 1                           höhungswerte nach den Sätzen 1 und 2 für Kost und\nFreie Kost und Wohnung                    Wohnung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zu-\nzurechnen.\n( 1) Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließ-\nlich Heizung und Beleuchtung wird auf monatlich               (5) Wird als Sachbezug ausschließlich freie Wohnung\n475,- DM festgesetzt. Für die Berechnung des Wertes        zur Verfügung gestellt, so ist für die Bewertung der Woh-\nfür kürzere Zeiträume als einen Monat sind für jeden Tag   nung der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung\nein Dreißigste! des Wertes nach Satz 1 zugrunde zu le-     der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb erge-\ngen. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Le-        benden Beeinträchtigungen anzusetzen. Satz 1 gilt\nbensjahres und Auszubildende vermindert sich der Wert      auch, wenn dem Beschäftigten neben freier Wohnung\nnach Satz 1 um 15 vom Hundert.                             lediglich ein freies oder verbilligtes Mittagessen im Be-\ntrieb (Kantinenessen) gewährt wird. Ist im Einzelfall die\n(2) Wird freie Kost und Wohnung teilweise zur Verfü-    Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außerge-\ngung gestellt, so sind anzusetzen:                         wöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, so ist die Woh-\nfür die Wohnung                          34  vom Hundert,  nung mit 2,50 DM pro Quadratmeter monatlich, bei ein-\nfür Heizung                              10  vom Hundert,  facher Ausstattung (ohne Zentralheizung, fließendes\nfür Beleuchtung                            2 vom Hundert,  Wasser oder Toilette) mit 1,50 DM pro Quadratmeter\nfür Frühstück                            12  vom Hundert,  monatlich, mindestens jedoch mit 34 vom Hundert des\nfür Mittagessen                          21  vom Hundert,  Wertes nach Absatz 1, zu bewerten. Für Heizung und\nfür Abendessen                           21  vom Hundert   Beleuchtung sind die sich nach Absatz 2 ergebenden\ndes Wertes nach Absatz 1.                                  Werte anzusetzen.\n(3) Ist mehreren Beschäftigten ein Wohnraum zur            (6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 anzusetzenden\nVerfügung gestellt, so vermindert sich der für Wohnung,    Werte sind auf volle 10 Deutsche Pfennige aufzurunden.\nHeizung und Beleuchtung nach Absatz 2 in Verbindung\nmit Absatz 1 ergebende Wert\n§2\nbei  Belegung\nmit  zwei Beschäftigten               um 20 vom Hundert,                 Verbilligte Kost und Wohnung\nbei  Belegung                                                 Wird Kost und Wohnung verbilligt als Sachbezug zur\nmit  drei Beschäftigten               um 30 vom Hundert,   Verfügung gestellt, so ist der Unterschiedsbetrag zwi-\nbei  Belegung                                              schen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich\nmit  mehr als drei Beschäftigten      um 50 vom Hundert.   bei freiem Bezug nach § 1 ergeben würde, dem Arbeits-\nentgelt zuzurechnen. Wird ausschließlich die Wohnung\n(4) Wird freie Kost und Wohnung nicht nur dem Be-       verbilligt zur Verfügung gestellt, so ist der Unterschieds-\nschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben       betrag zwischen dem vereinbarten und dem ortsübli-\nArbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur          chen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der\nVerfügung gestellt, so erhöhen sich die nach den Absät-    Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beein-\nzen 1 bis 3 anzusetzenden Werte                            trächtigungen dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; § 1\nfür den Ehegatten                     um 80 vom Hundert,   Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\nfür jedes Kind\nbis zum ö. Lebensjahr                 um 30 vom Hundert\nund                                                                                    §3\nfür jedes Kind über 6 Jahre           um 40 vom Hundert.                      Sonstige Sachbezüge\nBei der Berechnung des Wertes für Kinder bleibt das Le-       Werden Sachbezüge, die nicht von § 1 erfaßt werden,\nbensalter des Kindes im ersten Lohnzahlungszeitraum         unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so ist als Wert für\ndes Kalenderjahres maßgebend. Sind beide Ehegatten          diese Sachbezüge der übliche Mittelpreis des Ver-\nbei demselben Arbeitgeber beschäftigt, so sind die Er-      brauchsorts anzusetzen."]}