{"id":"bgbl1-1982-48-6","kind":"bgbl1","year":1982,"number":48,"date":"1982-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/48#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-48-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_48.pdf#page=12","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz","law_date":"1982-12-09T00:00:00Z","page":1624,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["1624                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen\nnach dem Lastenausgleichsgesetz\nVom 9. Dezember 1982\nAuf Grund des durch Artikel 18 des Gesetzes vom              5. von Einkünften im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 8\n1. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1205) geänderten§ 267                   des Gesetzes,\nAbs. 3 sowie des § 367 Abs. 1 des Lastenausgleichs-             6. von den Einkünften, die nicht zu den in § 267\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                      Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe d, Nr. 3, 4 und 6 bis\n1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1909) verordnet die Bun-                8 des Gesetzes bezeichneten Einkunftsarten ge-\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                        hören,\nArtikel 1                             7. von Einkünften im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 2\nSatz 2 Buchstabe d des Gesetzes.\nÄnderung der 3. LeistungsDV-LA\nDer Abzug. nach den Nummern 1, 2 und 4 bis 6 ist je-\nDie Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen               weils von den zusammengefaßten Einkünften des\nnach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der              Berechtigten und der nach§ 5 zu seiner Familienein-\nBekanntmachung vom 14. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 850),              heit gehörenden Personen vorzunehmen, höchstens\nzuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom                   jedoch in Höhe der Einkünfte aus der jeweiligen Ein-\n11. Dezember 1980 (BGBI. I S. 2259), wird wie folgt ge-         kunftsart. Sind im Falle der Nummer 3 mehrere Ren-\nändert:                                                         ten oder Versorgungsbezüge vorhanden, ist der\n1. In § 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „blei-         Krankenversicherungsbeitrag im Verhältnis der Be-\nben\" die Worte „vorbehaltlich des§ 15 b\" eingefügt.          züge zueinander aufzuteilen. Entsprechendes gilt im\nFalle der Nummer 7.\n2. § 6 Satz 3 Halbsatz 1 wird wie folgt gefaßt:                    (3) Absatz 2 gilt auch für Beiträge zu einer privaten\n„Vor der Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 sind             Krankenversicherung, soweit Gegenstand des Ver-\nvon den Einkünften Krankenversicherungsbeiträge              sicherungsvertrages Leistungen sind, die denjenigen\nnach Maßgabe des § 15 b sowie die in den Einkünf-            der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner\nten enthaltenen Zulagen für Kinder abzuziehen;\".             entsprechen.\n(4) Der Abzug der Beiträge zur Krankenversiche-\n3. Nach § 15 a wird folgende Vorschrift eingefügt:              rung von den Einkünften ist vorzunehmen, bevor Frei-\nbeträge und Vergünstigungen nach § 267 Abs. 2\n,,§ 15 b\nNr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4 und 6 bis 8 des Gesetzes be-\nAbzug von Krankenversicherungsbeiträgen                rücksichtigt werden.\n(1 ) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenver-           (5) Beiträge zur Krankenversicherung sind nicht\nsicherung einschließlich der Krankenversicherung             von den Einkünften abzuziehen, soweit ein Beitrags-\nder Landwirte sind von denjenigen Einkünften abzu-           zuschuß oder eine Beitragserstattung gewährt wird.\nziehen, deren Bezug die Beitragspflicht begründet.           Beitragszuschüsse und -erstattungen gehören nicht\n(2) Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Kranken-        zu den Einkünften im Sinne dieser Verordnung.\"\nversicherung einschließlich der Krankenversiche-\nrung der Landwirte sind in nachstehender Reihen-                                    Artikel 2\nfolge abzuziehen:\nBerlin-Klausel\n1. von Einkünften im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 3\ndes Gesetzes,                                           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 4 des Lastenaus-\n2. von Einkünften im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 4        gleichsgesetzes auch im Land Berlin.\ndes Gesetzes,\n3. von Einkünften im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 6                                  Artikel 3\ndes Gesetzes,\nInkrafttreten\n4. von Einkünften im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 7\ndes Gesetzes,                                           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.\nBonn, den 9. Dezember 1982\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}