{"id":"bgbl1-1982-48-3","kind":"bgbl1","year":1982,"number":48,"date":"1982-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/48#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-48-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_48.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über den Datapostdienst Ausland (Datapost-Verordnung)","law_date":"1982-12-06T00:00:00Z","page":1616,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1616                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVerordnung\nüber den Datapostdienst Ausland\n(Data post-Verordnung)\nVom 6. Dezember 1982\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in          (2) Datapost-Sendungen, die unregelmäßig nach Be-\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer       darf des Absenders eingeliefert werden, sind mit dem\n900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird ver-       Buchstaben „D\" zu kennzeichnen. Dieser Buchstabe ist\nordnet:                                                     hinter der Genehmigungsnummer anzubringen.\n§ 1\n§4\nDatapostdienst\nMaße und Gewicht\n(1) Die Deutsche Bundespost befördert im Verkehr\nmit anderen Postverwaltungen, mit denen dies verein-          ( 1) Für Datapost-Sendungen gelten folgende Höchst-\nbart ist, nach den Vorschriften dieser Verordnung die im   maße:\nfolgenden näher beschriebenen Datapost-Sendungen.           1 ,50 Meter in irgendeiner Richtung, 3 Meter zusammen-\ngerechnet nach Länge und größtem, nicht in der Längs-\n(2) Datapost-Sendungen sind Sendungen, die zu re-\nrichtung gemessenem Umfang.\ngelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten oder unregel-\nmäßig nach Bedarf des Absenders im Verkehr mit                (2) Für Datapost-Sendungen gelten folgende Min-\nbestimmten fremden Postverwaltungen auf Grund einer        destmaße:\nGenehmigung (nach Maßgabe der nachstehenden\nMaße einer Fläche mindestens 9 cm x 14 cm.\nBestimmungen) eingeliefert werden.\n(3) Das Höchstgewicht für eine Datapost-Sendung\n(3) Regelmäßig eingelieferte Datapost-Sendungen\nbeträgt 20 kg.\nwerden mit besonders vereinbarten Verbindungen be-\nfördert, um die Auslieferung zu den festgelegten Zeiten                                §5\nsicherzustellen.                                                           Zugelassene Gegenstände\n(4) Unregelmäßig nach Bedarf des Absenders einzu-          Zum Versand mit Datapost sind zugelassen:\nliefernde Datapost-Sendungen werden der Postverwal-\ntung des Bestimmungslandes mit den zur Verfügung           1. schriftliche Mitteilungen aller Art, Akten, Urkunden,\nManuskripte und andere Schriftstücke;\nstehenden schnellsten Verbindungen zugeführt.\n2. Datenträger (Magnetbänder, Magnetplatten, Loch-\n§ 2                                 karten, Tonbänder und dergleichen), die zum interna-\ntionalen Austausch von Mitteilungen - auch in Form\nDatapost-Sendungen                           von Daten - bestimmt sind oder waren und nicht auf\n(1) Datapost-Sendungen müssen so beschaffen sein,           Grund eines Kaufs oder ähnlichen Vertrages einge-\ndaß sie sich zur Beförderung mit den dafür vorgesehe-          führt werden;\nnen Verbindungen eignen.                                   3. Wertpapiere, deren Versand in Datapost-Sendungen\nausdrücklich zwischen den Postverwaltungen ver-\n(2) Jede Sendung muß ihrem Gewicht, der Form und\neinbart worden ist, und\nder Natur ihres Inhalts sowie der Art und Dauer der Be-\nförderung entsprechend verpackt sein. Die Verpackung       4. Waren im Verkehr mit bestimmten fremden Postver-\nmuß den Inhalt wirksam gegen Beschädigung durch                waltungen.\nDruck oder bei der Behandlung der Sendung während                                      §6\nder Beförderung schützen.\nAusgeschlossene Gegenstände\n(3) Mehrfach benutzbare geeignete Behältnisse (z. B.\nTaschen aus Kunststoffmaterial) können verwendet              Der Versand anderer als der in§ 5 aufgeführten Ge-\nwerden. Datapost-Sendungen sind grundsätzlich offen        genstände ist in Datapost-Sendungen nicht zugelas-\neinzuliefern; sind sie verschlossen, dürfen sie zu Prüf-   sen. In Datapost-Sendungen dürfen namentlich nicht\nzwecken geöffnet werden.                                   versandt werden:\nGegenstände, die allgemein zur Postbeförderung und\n§3                              zur Beförderung auf dem Luftwege nicht oder nur unter\nbesonderer Bedingung zugelassen sind; insbesondere\nAufschrift\nleichtverderbliche biologische Stoffe,\n(1) Die Aufschrift muß folgende Angaben enthalten:      Stoffe mit Krankheitserregern,\nBezeichnung: Datapost                                      radioaktive Stoffe,\nEinlieferungsamt und -datum,                               le_bende Tiere,\nNummer der Genehmigung sowie\nAbsender- und Empfängerangaben","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1982                           1617\nWertgegenstände (z. B. Münzen, Banknoten, Papier-                                        §9\ngeld, Reiseschecks, Platin, Gold, Silber, Edelsteine und                 Widerruf der Genehmigung\nJuwelen), deren Versand in Datapost-Sendungen nicht\nausdrücklich zugelassen ist.                                   Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die\nZulassungsbedingungen kann die Deutsche Bundes-\npost die Genehmigung ( § 8) widerrufen.\n§ 7\n§10\nSonstige Zulassungsbestimmungen\nGebühren\nSoweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt\nist, sind die die Zulassung von Postsendungen regeln-         (1) Für Datapost-Sendungen nach dem Ausland wer-\nden Bestimmungen des Weltpostvertrages, des Postpa-        den die in der Anlage 5 der Auslandspostgebührenord-\nketabkommens und der zugehörigen Vollzugsordnun-           nung festgesetzten Gebühren erhoben.\ngen (BGBI. 1981 II S. 673, 868) in der jeweils geltenden      (2) Die Gebühren werden zu den in der Genehmigung\nFassung auf Datapost-Sendungen sinngemäß anzu-             angegebenen Zeiten von dem vom Absender angegebe-\nwenden.                                                    nen Postscheck- oder Bankkonto abgebucht. Auf den\nSendungen bedarf es keines Freimachungsvermerks.\n§8\nEinrichtung einer Datapost-Verbindung                                         § 11\nHaftung\nDie Einrichtung einer Datapost-Verbindung erfolgt auf\nder Grundlage einer dem Absender erteilten Genehmi-           Die Deutsche Bundespost haftet dem Absender für in\ngung.                                                      ihrem Bereich eingelieferte Datapost-Sendungen wie\nfür gewöhnliche Pakete des Auslandsdienstes.\nDie Genehmigung enthält:\na) bei regelmäßig eingelieferten Datapost-Sendungen                                    §12\ndie Absender- und Empfängerangaben,                                          Berlin-Klausel\nden Zeitpunkt und die Einzelheiten der Ein- und Aus-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nlieferung,\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-\ndie zu erhebenden Gebührenbeträge,\ntungsgesetzes auch im Land Berlin ..\ndie erforderlichen Angaben über die regelmäßige\nWiederkehr des Versandes und die\nAngaben über die Dauer der Genehmigung;                                            §13\nInkrafttreten\nb) bei unregelmäßig nach Bedarf des Absenders einge-\nlieferten Datapost-Sendungen                              (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.\ndie Absender- und Empfängerangaben,                       (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Data-\ndie zu erhebenden Gebührenbeträge und                 postdienst Ausland vom 5. Oktober 1978 (BGBI. 1\nAngaben über die Dauer der Genehmigung.               S. 1658) außer Kraft.\nBonn, den 6. Dezember 1982\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Schwarz-Schilling"]}