{"id":"bgbl1-1982-48-2","kind":"bgbl1","year":1982,"number":48,"date":"1982-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/48#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_48.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Erhöhung von Wertgrenzen in der Gerichtsbarkeit","law_date":"1982-12-08T00:00:00Z","page":1615,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1982                          1615\nGesetz\nzur Erhöhung von Wertgrenzen in der Gerichtsbarkeit\nVom 8. Dezember 1982\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                Artikel 4\nÄnderung des Wohnungseigentumsgesetzes\nArtikel 1\nIn § 45 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes wird\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes             das Wort „fünfzig\" durch das Wort „zweihundert\"\nIn § 23 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird       ersetzt.\ndas Wort „dreitausend\" durch das Wort „fünftausend\"                                 Artikel 5\nersetzt.-\nÜberleitungsvorschriften\nArtikel 2                           1. Für anhängige Verfahren gilt§ 23 Nr. 1 des Gerichts-\nverfassungsgesetzes in der bisherigen Fassung.\nÄnderung der Zivilprozeßordnung\n2. Die Vorschriften des neuen Rechts über die Zuläs-\nDie Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:               sigkeit von Rechtsmitteln sind nur anzuwenden,\n1. in § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und in§ 78 a Abs. 6 Satz 1       wenn die anzufechtende Entscheidung nach dem In-\nund Satz 2 wird jeweils das Wort „dreitausend\"              krafttreten dieses Gesetzes verkündet oder statt\ndurch das Wort „fünftausend\" ersetzt.                       einer Verkündung zugestellt worden ist.\n2. In§ 511 a Abs. 1 wird das Wort „fünfhundert\" durch\nArtikel 6\ndas Wort „siebenhundert\" ersetzt.\nBerlin-Klausel\nArtikel 3                              Diese~ Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nÄnderung der Verordnung über die Behandlung\nder Ehewohnung und des Hausrats\nArtikel 7\nIn § 14 der Verordnung über die Behandlung der Ehe-                            Inkrafttreten\nwohnung und des Hausrats wird das Wort „fünfhundert\"\ndurch das Wort „eintausend\" ersetzt.                           Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 8. Dezember 1982\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}