{"id":"bgbl1-1982-48-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":48,"date":"1982-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/48#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_48.pdf#page=1","order":1,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes","law_date":"1982-12-07T00:00:00Z","page":1613,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1613\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1982                  Ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 1982                                                                                                                 Nr. 48\nTag                                                                       Inhalt                                                                                            Seite\n7. 12. 82   Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1613\n111-1\n8. 12. 82   Gesetz zur Erhöhung von Wertgrenzen in der Gerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1615\n300-2, 310-4, 404-3, 403-1\n6. 12. 82   Verordnung über den Datapostdienst Ausland (Datapost-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       1616\nneu: 901-6; 901-4\n7. 12. 82   Zehnte Verordnung zur Änderung der Postreisegebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  1618\n901-1-18-2\n8. 12. 82   Erste Verordnung zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung für Bundesbeamte . . . . . . .                                                                      1623\n2030-26\n9. 12. 82   Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lasten-\nausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1624\n621-1-LDV\n9. 12. 82   Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1982 und der Arbeitsentgeltverordnung                                                                             1625\n86-7-2-3, 86-7-2-1\n9. 12.82    Neufassung der Sachbezugsverordnung                                                                                                                                1626\n86-7-2-3\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1628\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1629\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Bundeswahlgesetzes\nVom 7. Dezember 1982\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des Bundeswahlgesetzes\nDas Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachungen vom 1. September\n1975 (BGBI. I S. 2325) und 4. August 1976 (BGBI. I S. 2133, 2799), geändert durch das\nFünfte Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 20. Juli 1979 (BGBI. 1\nS. 1149, 1776; BGBI. 1980 1 S. 80, 541 ), wird wie folgt geändert:\nIn der Anlage zum Bundeswahlgesetz in der Fassung des' Fünften Gesetzes zur Ände-\nrung des Bundeswahlgesetzes vom 20. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1149, 1776; BGBI. 1980\n1 S. 80, 541) erhält die Einteilung der Wahlkreise 228 (Erlangen) und 229 (Fürth) fol-\ngende Fassung:","1614                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nWahlkreis\nNr.     Name              Gebiet des Wahlkreises\n228     Erlangen           Kreisfreie Stadt Erlangen,\nLandkreis Nürnberger Land,\nvom Landkreis Erlangen-Höchstadt\ndie Gemeinden\nAdelsdorf, Baiersdorf, Bubenreuth, Eckental, Hemhofen,\nHeroldsberg, Höchstadt a. d. Aisch, Kalchreuth, Möh-\nrendorf, Röttenbach,\ndie Verwaltungsgemeinschaft\nUttenreuth (= Gemeinden Buckenhof, Marloffstein, Spar-\ndorf, Uttenreuth)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 229)\n229     Fürth             Kreisfreie Stadt Fürth,\nLandkreise Fürth, Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim,\nvom Landkreis Erlangen-Höchstadt\ndie Gemeinden\nHerzogenaurach, Weisendorf,\ndie Verwaltungsgemeinschaften\nAurachtal (= Gemeinden Aurachtal, Oberreichenbach),\nHeßdorf (= Gemeinden Großenseebach, Heßdorf),\nHöchstadt a. d. Aisch (= Gemeinden Gremsdorf, Lonner-\nstadt, Mühlhausen, Vestenbergsgreuth, Wachenroth),\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 228)\nArtikel 2\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt, in der Anlage zum Bundeswahlge-\nsetz in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung die Abgrenzung von\nWahlkreisen neu zu beschreiben und bekanntzumachen, wenn dies auf Grund kommu-\nnaler Gebiets- oder Namensänderungen angezeigt ist.\nArtikel 3\nBerlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes\nauch im Land Berlin.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt\nverkündet.\nBonn, den 7. Dezember 1982\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}