{"id":"bgbl1-1982-47-4","kind":"bgbl1","year":1982,"number":47,"date":"1982-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/47#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-47-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_47.pdf#page=5","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverordnung","law_date":"1982-12-03T00:00:00Z","page":1605,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1982                            1605\nErste Verordnung\nzur Änderung der Milch-Güteverordnung\nVom 3. Dezember 1982\nAuf Grund des § 10 Abs. 1 des Milch- und Fettgeset-              bakteriologische Beschaffenheit nach den Vor-\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-              schriften festgestellt und bewertet wird, die bis\nnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung                 zum Inkrafttreten dieser Verordnung gegolten\nin Verbindung mit § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 29. Juli               haben. Die Zulassung soll mit der Auflage verbun-\n1964 (BGBI. 1 S. 560) wird im Einvernehmen mit dem                  den werden, daß monatlich zwei zusätzliche Un-\nBundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit und               tersuchungen nach § 2 Abs. 3 oder 5 Satz 1 vor-\nauf Grund des § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und 5 des Milch-            genommen und deren Ergebnisse dem Milcher-\nund Fettgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesmi-                  zeuger mitgeteilt werden.\"\nnister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates\nund nach Bekanntgabe an den Deutschen Bundestag                  b) In Absatz 3 wird die Jahreszahl „ 1983\" durch die\nverordnet:                                                          Jahreszahl „1984\" ersetzt.\nArtikel 1\nc) In Absatz 4 wird die Jahreszahl „1984'' durch die\nDie Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBI. 1\nJahreszahl „1 985\" ersetzt.\nS. 878, 1081) wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Abs. 5 wird folgender Satz 4 angefügt:\n,,Für die Feststellung der bakteriologischen Beschaf-                             Artikel 2\nfenheit können auch Verfahren zugelassen werden,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ndie eine Unterscheidung zwischen den Bewertungs-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 32 des Milch- und\nstufen 3 und 4 im Sinne der Anlage 3 Nr. 6 nicht vor-\nFettgesetzes auch im Land Berlin.\nsehen; in diesem Falle ist bei Überschreitung der für\ndie Bewertungsstufe 2 angegebenen Höchstwerte\ndie Bewertungsstufe 4 vorzusehen.\"\nArtikel 3\n2. § 9 wird wie folgt geändert:\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Bis zum 31. Dezember 1983 kann die nach\nLandesrecht zuständige Stelle zulassen, daß die\nBonn, den 3. Dezember 1982\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}