{"id":"bgbl1-1982-47-3","kind":"bgbl1","year":1982,"number":47,"date":"1982-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/47#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-47-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_47.pdf#page=3","order":3,"title":"Kostenverordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesgesundheitsamt","law_date":"1982-12-03T00:00:00Z","page":1603,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1982                            1603\nKostenverordnung\nfür die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesgesundheitsamt\nVom 3. Dezember 1982\nAuf Grund des § 39 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes         2. a) einer Veränderung der Darreichungs-\nvom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445, 2448) in Verbin-               form oder\ndung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostenge-\nb) einer Verkürzung der Wartezeit            250 DM.\nsetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821) wird im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,                 (3) Hat die Registrierung im Einzelfall einen außerge-\nLandwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bun-           wöhnlich hohen Aufwand erfordert, so kann die Gebühr\ndesrates verordnet:                                          bis auf das Doppelte erhöht werden. Der Gebühren-\n§ 1                            schuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhöhung der\nGebühr nach Satz 1 zu rechnen ist.\nDas Bundesgesundheitsamt erhebt für die Entschei-\ndung über die Registrierung eines homöopathischen                                       §3\nArzneimittels sowie für andere mit der Registrierung\nhomöopathischer Arzneimittel verbundene oder auf sie            Wird eine Auflage nach § 39 Abs. 1 Satz 3 bis 5 des\nbezogene Amtshandlungen Kosten (Gebühren und                 Arzneimittelgesetzes angeordnet, so kann dafür eine\nAuslagen) nach dieser Verordnung.                            Gebühr von 20 bis 200 DM erhoben werden. Das gleiche\ngilt, wenn ein Warnhinweis nach Artikel 3 § 12 des\nGesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom\n§2                             24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445) angeordnet wird.\n(1) Für die Registrierung sind an Gebühren zu erhe-\nben bei                                                                                 §4\n1. einem homöopathischen Arzneimittel            1 000 DM       Bei anderen die Registrierung betreffenden Entschei-\n2. einem homöopathischen Arzneimittel,                       dungen sind an Gebühren zu erheben für\ndas nach einer Verfahrenstechnik her-                    1. die Änderung eines Registrierungsbe-\ngestellt ist, die im Homöopathischen                         scheides auf Grund einer Änderung der\nArzneibuch beschrieben ist,                    500 DM        Bezeichnung eines Arzneimittels nach\n§ 1 Abs. 2 der Verordnung über homöo-\n3. a) einem homöopathischen Arzneimit-\npathische Arzneimittel                       150 DM\ntel, das in einer Monographie des\nHomöopathischen          Arzneibuches                2. die Änderung nach Nummer 1, wenn\nbeschrieben ist oder aus einer                           sie auf Grund einer Änderung des\nMischung solcher Arzneimittel be-                        Homöopathischen Arzneibuchs ange-\nsteht, oder                                              zeigt wurde,                                  75 DM\nb) einer homöopathischen Mischung,                       3. die Verlängerung einer Registrierung\nderen Bestandteile als Einzelmittel                      nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über\noder in einer homöopathischen Mi-                        homöopathische Arzneimittel                  200 DM\nschung für den Antragsteller bereits                 4. eine Verlängerung der Frist im Falle des\nregistriert sind, oder                                   § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über\nc) einem homöopathischen Arzneimit-                          homöopathische Arzneimittel                  100 DM.\ntel, das sich von einem für den An-\ntragsteller bereits registrierten Mittel                                        §5\nnur in der Darreichungsform unter-\nscheidet                                   250 DM.      Die nach den §§ 2 bis 4 zu erhebenden Gebühren\nkönnen auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein\n(2) Bei einer neuen Registrierung im Sinne des§ 2 der     Viertel der Sätze ermäßigt werden, wenn der mit der\nVerordnung über homöopathische Arzneimittel vom              Amtshandlung verbundene Personal- und Sachauf-\n15. März 1978 (BGBI. 1S. 401) sind an Gebühren zu er-        wand einerseits und die Bedeutung, der wirtschaftliche\nheben bei                                                    Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für\n1. einer Änderung der Zusammensetzung der Bestand-           den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche\nteile                                                    Verhältnisse andererseits dies rechtfertigen. Auf Antrag\ndes Gebührenschuldners kann von der Erhebung der\na) nach der Menge die Hälfte der Gebühr\nGebühren ganz abgesehen werden, wenn der wirt-\nnach Absatz 1\nschaftliche Nutzen für den pharmazeutischen Unterneh-\nb) nach der Art         die Gebühr nach Absatz 1         mer besonders gering ist.","1604                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n§6                                                       §8\nBei anderen Amtshandlungen, die auf Antrag vor-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ngenommen werden, sind an Gebühren zu erheben für          tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Geset-\n1. wissenschaftliche Stellungnahmen zur                   zes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts auch im\nQualität oder Unbedenklichkeit eines                  Land Berlin.\nhomöopathischen Arzneimittels minde-\nstens                                    100 DM                                  §9\njedoch nicht mehr als                    500 DM          (1) Diese Verordnung tritt am 10. Dezember 1982 in\n2. nicht einfache schriftliche Auskünfte     100 DM       Kraft.\n3. Bescheinigungen und Beglaubigungen          50 DM.        (2) Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten\nvorgenommen worden sind, können Kosten nach Maß-\ngabe der §§ 2 bis 7 erhoben werden, soweit bei den\n§7\nAmtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehen-\n(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt§ 10 des Ver-    den Erlaß dieser Verordnung eine Kostenentscheidung\nwaltungskostengesetzes; § 5 Satz 2 dieser Verordnung      ausdrücklich vorbehalten worden ist.\nfindet entsprechende Anwendung.\n(3) Diese Kostenverordnung gilt nicht für die unter\n(2) Auslagen für die Bekanntmachung im Bundes-         Artikel 3 § 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Arznei-\nanzeiger sind in den Fällen des Löschens einer Regi-      mittelrechts fallenden homöopathischen Arzneimittel,\nstrierung nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über homöo-      für die eine Registrierung in der Zeit vom 1. Januar bis\npathische Arzneimittel nicht zu erstatten.                31. Dezember 1989 beantragt wird.\nBonn,den3.Dezember1982\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler"]}