{"id":"bgbl1-1982-46-9","kind":"bgbl1","year":1982,"number":46,"date":"1982-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/46#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-46-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_46.pdf#page=29","order":9,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes","law_date":"1982-11-30T00:00:00Z","page":1589,"pdf_page":29,"num_pages":5,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1982   1589\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes\nVom 30. November 1982\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Spar-Prämiengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar\n1982 (BGBI. 1 S. 125) wird nachstehend der Wortlaut\nder Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämien-\ngesetzes bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezem-\nber 1977 (BGBI. 1 S. 31 76) und\n2. die am 4. Dezember 1982 in Kraft tretende Siebente\nVerordnung zur Änderung der Verordnung zur Durch-\nführung des Spar-Prämiengesetzes vom 29. Novem-\nber 1982 (BGBI. 1 S. 1588).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\ndes § 1 Abs. 2 und des § 6 des Spar-Prämiengesetzes.\nBonn, den 30. November 1982\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","1590                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes\n(SparPDV 1982)\n§ 1                            des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes darstellen, einzuzah-\nAllgemeine Sparverträge                   len und bis zum Ablauf der Festlegungsfrist ( § 1 Abs. 3\ndes Gesetzes) festzulegen. Soweit die Sparbeiträge\nAllgemeine Sparverträge ( § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Geset-    den nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz geför-\nzes) sind Verträge mit einem Kreditinstitut, in denen       derten Betrag übersteigen, sind sie nicht prämienbe-\nsich der Prämiensparer verpflichtet, einmalige Sparbei-     günstigt.\nträge bis zum Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3\n(2) Können für den Prämiensparer keine Sparbeiträge\ndes Gesetzes) festzulegen.\nim Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes mehr ein-\ngezahlt werden, so kann der Sparvertrag mit anderen\n§2                             Sparbeiträgen fortgesetzt werden.\nSparverträge mit festgelegten Sparraten\n(3) Leistet der Prämiensparer in einem Kalenderjahr,\n(1) Sparverträge mit festgelegten Sparraten (§ 1        das dem Kalenderjahr des Vertragsabschlusses folgt,\nAbs. 2 Nr. 2 des Gesetzes) sind Verträge mit einem Kre-     keine Sparraten, so ist der Vertrag unterbrochen. Spä-\nditinstitut, in denen sich der Prämiensparer verpflichtet, tere Einzahlungen sind nicht mehr prämienbegünstigt.\nfür die Dauer von sechs Jahren laufend, jedoch minde-       Das gleiche gilt, wenn Einzahlungen zurückgezahlt oder\nstens vierteljährlich, der Höhe nach gleichbleibende        Ansprüche aus dem Sparvertrag abgetreten oder be-\nSparraten einzuzahlen und bis zum Ablauf der Festle-       liehen werden.\ngungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen. Ist bei                             §3\nnach dem 31. Dezember 1969 und vor dem 1. Januar\n1975 abgeschlossenen Sparverträgen die Sparrate                             Wertpapier-Sparverträge\nnach§ 2 Abs. 5 dieser Verordnung in der Fassung der           (1) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von allge-\nBekanntmachung vom 28. April 1975 (BGBI. 1S. 1025)         meinen Sparverträgen(§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a des\nerhöht worden, so gilt die erhöhte Rate von der Erhö-      Gesetzes) sind Verträge mit einem Kreditinstitut, nach\nhung an als Sparrate im Sinne des Satzes 1.                denen der Prämiensparer zum Erwerb von Wertpapie-\n(2) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet worden   ren, Schuldbuchforderungen oder Anteilscheinen (§ 1\nAbs. 2 Nr. 4 des Gesetzes) einmalige Beträge einzahlt\nsind, können innerhalb eines halben Jahres nach ihrer\nund sich verpflichtet, die Wertpapiere, Schuldbuchfor-\nFälligkeit, spätestens bis zum 15. Januar des folgenden\nKalenderjahrs, nachgeholt werden; die im folgenden Ka-     derungen oder Anteilscheine unverzüglich nach ihrem\nErwerb bis zum Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3\nlenderjahr nachgeholten Sparraten gelten als Einzah-\ndes Gesetzes) festzulegen. Soweit oder solange gelei-\nlungen des Kalenderjahrs der Fälligkeit. Innerhalb des\nstete Beträge nicht bestimmungsgemäß verwendet\nletzten halben Jahres vor Ablauf der Festlegungsfrist ist\neine Nachholung ausgeschlossen.                            werden, sind diese oder die damit erworbenen Rechte\nfestzulegen. Erwirbt der Prämiensparer als Arbeitneh-\n(3) Der Sparvertrag mit festgelegten Sparraten ist in   mer eigene Aktien seines Arbeitgebers, so braucht der\nvollem Umfang unterbrochen, wenn eine Sparrate nicht       Kaufpreis nicht über das Kreditinstitut abgerechnet zu\nspätestens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten         werden, wenn der Prämiensparer dem Kreditinstitut\nNachholfrist eingezahlt worden ist oder wenn Einzah-       eine Bescheinigung seines Arbeitgebers über den ge-\nlungen zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Spar-          zahlten Kaufpreis vorlegt.\nvertrag abgetreten oder beliehen werden. Er ist teilwei-\nse unterbrochen, wenn eine Sparrate in geringerer als         (2) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von Spar-\nder vereinbarten Höhe geleistet und der Unterschieds-      verträgen mit festgelegten Sparraten ( § 1 Abs. 2 Nr. 4\nBuchstabe b des Gesetzes) sind Verträge mit einem\nbetrag nicht innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten\nFrist nachgeholt worden ist.                               Kreditinstitut, in denen sich der Prämiensparer ver-\npflichtet, zum Erwerb von Wertpapieren, Schuldbuchfor-\n(4) Liegt eine völlige Unterbrechung (Absatz 3 Satz 1)  derungen oder Anteilscheinen(§ 1 Abs. 2 Nr. 4 des Ge-\nvor, so sind spätere Einzahlungen nicht mehr prämien-      setzes) für die Dauer von sechs Jahren laufend, jedoch\nbegünstigt. Liegt eine teilweise Unterbrechung (Ab-        mindestens vierteljährlich, der Höhe nach gleichblei-\nsatz 3 Satz 2) vor, so sind spätere Einzahlungen nur in    bende Beträge einzuzahlen und die Wertpapiere,\nHöhe des Teils der Sparraten prämienbegünstigt, der        Schuldbuchforderungen oder Anteilscheine unverzüg-\nununterbrochen in gleichbleibender Höhe geleistet wor-     lich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf der Festlegungs-\nden ist.                                                   frist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen. Soweit oder\n§ 2a                           solange geleistete Beträge nicht bestimmungsgemäß\nverwendet werden, sind diese oder die damit erworbe-\nSparverträge über vermögenswirksame Leistungen\nnen Rechte festzulegen. § 2 Abs. 2 bis 4 gilt entspre-\n( 1) Sparverträge über vermögenswirksame Leistun.-       chend.\ngen sind Verträge mit einem Kreditinstitut, in denen sich     (3) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von Spar-\ndeJ Prämiensparer verpflichtet, für die Dauer von sechs    verträgen über vermögenswirksame Leistungen (§ 1\nJahren laufend Sparraten, die Sparbeiträge im Sinne        Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes) sind Verträge","Nr. 46 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1982                           1591\nmit einem Kreditinstitut, in denen sich der Prämienspa-      2. Erwirbt der Prämiensparer Anteile an einem Sammel-\nrer verpflichtet, zum Erwerb von Wertpapieren, Schuld-          bestand von Wertpapieren, Schuldbuchforderungen\nbuchforderungen und Anteilscheinen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4            oder Anteilscheinen oder werden diese Wertpapiere,\ndes Gesetzes) für die Dauer von sechs Jahren laufend            Schuldbuchforderungen oder Anteilscheine bei einer\nBeträge, die Sparbeiträge im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3         Wertpapiersammelbank in Sammelverwahrung ge-\ndes Gesetzes darstellen, einzuzahlen und die Wertpa-            geben, so muß das Kreditinstitut einen Sperrvermerk\npiere, Schuldbuchforderungen oder Anteilscheine un-             in das Depotkonto eintragen.\nverzüglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf der Fest-\nlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen.\n3. Erwirbt der Prämiensparer Schuldbuchforderungen\nauf den eigenen Namen, so muß die Schuldenver-\n§ 2 a Abs. 2 und 3 sowie Absatz 2 vorletzter Satz gelten\nentsprechend.                                                   waltung einen Sperrvermerk in das Schuldbuch ein-\ntragen.\n(4) Nicht zu den prämienbegünstigten Aufwendungen\ngehören besonders berechnete Stückzinsen.                                                §6\nÜbertragung von Sparverträgen\n§4                                           auf ein anderes Kreditinstitut\nWertpapier-Sparverträge                       Sparverträge(§§ 1 bis 4) können während ihrer Lauf-\nüber Entschädigungsansprüche                   zeit auf ein anderes Kreditinstitut übertragen werden,\nWertpapier-Sparverträge über Entschädigungsan-            wenn sich dieses gegenüber dem Prämiensparer und\nsprüche(§ 1 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes) sind Verträge        dem Kreditinstitut, mit dem der Vertrag abgeschlossen\nmit einem Kreditinstitut, in denen sich der Prämienspa-     worden ist, verpflichtet, in die Rechte und Pflichten aus\nrer verpflichtet, Schuldbuchforderungen oder Schuld-        dem Vertrag einzutreten. Das Kreditinstitut, auf das der\nverschreibungen, die er zur Erfüllung von Ansprüchen        Vertrag übertragen worden ist, hat die Übertragung dem\nauf Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichs-           für den Prämiensparer zuständigen Finanzamt ( § 3\ngesetz oder auf Entschädigung nach dem Reparations-         Abs. 4 des Gesetzes) unverzüglich anzuzeigen.\nschädengesetz erhalten hat, unverzüglich nach ihrem\nErwerb bis zum Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3                                   §7\ndes Gesetzes) festzulegen.\n(weggefallen)\n§4a\n§8\nDarlehensverträge\nWechsel des z1:,1ständigen Finanzamts\n(1) Darlehensverträge nach der Art von allgemeinen\nSparverträgen (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 Buchstabe a des         Hat das zuständige Finanzamt über den Antrag auf\nGesetzes) sind Verträge des Prämiensparers mit sei-         Gewährung der Prämie entschieden und wäre für ein\nnem Arbeitgeber, nach denen der Prämiensparer ein-          Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, für das die\nmalig eine Darlehensforderung im Sinne des§ 1 Abs. 2        Prämie gewährt worden ist, nach § 3 Abs. 4 des Geset-\nNr. 6 Satz 1 des Gesetzes gegen den Arbeitgeber             zes ein anderes Finanzamt zuständig, so geht die Zu-\nbegründet und sich verpflichtet, das Darlehen nach des-     ständigkeit für die weitere Durchführung des Prämien-\nsen Begründung bis zum Ablauf der Festlegungsfrist          verfahrens auf dieses Finanzamt über.\n(§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen.\n(2) Darlehensverträge nach der Art von Sparverträ-                                    §9\ngen über vermögenswirksame Leistungen ( § 1 Abs. 2                                  (weggefallen)\nNr. 6 Satz 2 Buchstabe b des Gesetzes) sind Verträge\ndes Prämiensparers mit seinem Arbeitgeber, in denen\nsich der Prämiensparer verpflichtet, für die Dauer von                                   §10\nsechs Jahren laufend Darlehensforderungen im Sinne                   Anforderung von Prämien und Zinsen\ndes § 1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 des Gesetzes gegen den\nArbeitgeber zu begründen und die Darlehen nach ihrer           (1) Die Frist für die Anforderung der Prämie sowie der\nBegründung bis zum Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1         Zinsen und Zinseszinsen durch das Kreditinstitut (§ 4\nAbs. 3 des Gesetzes) festzulegen. § 2 a Abs. 2 und 3 gilt   Abs. 1 des Gesetzes) endet frühestens sechs Monate\nentsprechend.                                               nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem über den Antrag\n§5                              auf Gewährung der Prämie entschieden worden ist.\nFestlegung von Wertpapieren,                     (2) Für die vorzeitige Anforderung der Prämie sowie\nSchuldbuchforderungen oder Anteilscheinen             der Zinsen und Zinseszinsen(§ 4 Abs. 2 des Gesetzes)\nist bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten, Spar-\nDie Fes+legung von Wertpapieren, Schuldbuchforde-         verträgen über vermögenswirksame Leistungen, Wert-\nrungen oder Anteilscheinen ist wie folgt vorzunehmen:       papier-Sparverträgen nach der Art von Sparverträgen\n1. Erwirbt der Prämiensparer effektive Stücke, so müs-      mit festgelegten Sparraten, Wertpapier-Sparverträgen\nsen diese in das Depot bei dem Kreditinstitut, mit      nach der Art von Sparverträgen über vermögenswirk-\ndem er den Sparvertrag abgeschlossen hat, gegeben       same Leistungen sowie Darlehensverträgen nach der\nwerden. Das Kreditinstitut muß in den Depotbüchern      Art von Sparverträgen über vermögenswirksame Lei-\neinen Sperrvermerk anbringen. Entsprechendes gilt       stungen Voraussetzung, daß der Vertrag in vollem Um-\nfür den Fall der Drittverwahrung.                       fang unterbrochen ist.","1592                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(3) Der Zeitraum, für den das Kreditinstitut die auf die                             § 11 a\nPrämie entfallenden Zinsen und Zinseszinsen vom\nMitteilungspflichten\nFinanzamt anfordert, endet mit Ablauf des Tages, an\nin den Fällen des§ 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes\ndem die Prämie überwiesen wird.\n(1) Der Arbei.tgeber hat dem Kreditinstitut, das den\n§ 11                              Darlehensvertrag verbürgt, den Namen und die An-\nschrift des Arbeitnehmers sowie den Darlehensbetrag\nAnzeigepflichten                        mitzuteilen. Die Mitteilung ist spätestens bis zum\n(1) Das Kreditinstitut hat dem zuständigen Finanzamt      15. Januar des Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr\ndie Fälle anzuzeigen, in denen                               der Darlehensgewährung folgt, zu erstatten. Bei Darle-\nhensverträgen nach der Art von Sparverträgen über ver-\n1. bekannt wird, daß die Prämie zu Unrecht gewährt           mögenswirksame Leistungen (§ 4 a Abs. 2) hat der\nworden ist;                                              Arbeitgeber die Summe der von dem Arbeitnehmer\n2. vor Ablauf der Festlegungsfrist - außer im Falle der     erhaltenen Darlehensbeträge mitzuteilen.\nHeirat des Prämiensparers (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buch-\nstabe a des Gesetzes) sowie im Falle des Todes des         (2) In den Fällen, in denen die vorzeitige Rückzahlung\nPrämiensparers oder seines Ehegatten (§ 1 Abs. 4        der Sparbeiträge und die Abtretung oder Beleihung der\nNr. 2 Buchstabe b des Gesetzes) - .                      Ansprüche aus dem Sparvertrag unschädlich ist (§ 1\nAbs. 4 Nr. 2 letzter Satz des Gesetzes), hat der Arbeit-\na) Sparbeiträge zurückgezahlt oder Ansprüche aus        geber dem Kreditinstitut (Absatz 1) die Rückzahlung,\ndem Sparvertrag abgetreten oder beliehen wer-       Abtretung oder Beleihung unverzüglich mitzuteilen. Bei\nden,                                                Darlehensverträgen nach der Art von Sparverträgen\nb) die Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuchfor-      über vermögenswirksame Leistungen (§ 4 a Abs. 2) hat\nderungen oder Anteilscheinen aufgehoben wird        der Arbeitgeber gleichzeitig zu bestätigen, daß der Ver-\noder Ansprüche aus diesen abgetreten oder be-       trag in vollem Umfang unterbrochen (§ 2 a Abs. 3) ist.\nliehen werden;\n3. vor Ablauf der Festlegungsfrist Sparbeiträge nach                                     §12\n§ 1 Abs. 5 a des Gesetzes verwendet werden. Der\nAnzeige ist die Erklärung des Prämiensparers nach             Rückgängigmachung von Prämiengutschriften\n§ 1 Abs. 5 a Nr. 1 des Gesetzes beizufügen.                (1) Das Kreditinstitut hat die Gutschriften der Prämien\nBei Darlehensverträgen ( § 4 a) hat der Arbeitgeber an      vorbehaltlich des Absatzes 2 rückgängig zu machen,\nStelle des Kreditinstituts dem Finanzamt in den in Satz     1. wenn festgestellt wird, daß die Prämie zu Unrecht\n1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a genannten Fällen die              gewährt worden ist;\nAnzeige zu erstatten.\n2. wenn vor Ablauf der Festlegungsfrist\n(2) Die Bausparkasse hat dem Kreditinstitut die Fälle        a) Sparbeiträge zurückgezahlt oder Ansprüche aus\nanzuzeigen, in denen vor Ablauf der Festlegungsfrist                dem Sparvertrag abgetreten oder beliehen wer-\n(§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) nach§ 1 Abs. 6 des Gesetzes               den,\nan die Bausparkasse überwiesene Sparbeiträge zu-\nrückgezahlt, die Bausparsumme ausgezahlt oder An-               b) die Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuchfor-\nsprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder belie-               derungen oder Anteilscheinen aufgehoben wird\nhen werden. Die Anzeigepflicht entfällt im Falle des To-            oder Ansprüche aus diesen abgetreten oder\ndes des Prämiensparers oder seines Ehegatten (§ 1                   beliehen werden.\nAbs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes) oder in den Fäl-     Bei einer Teilrückzahlung ist die gutgeschriebene Prä-\nlen, in denen die Bausparsumme oder die auf Grund der       mie auf den Betrag herabzusetzen, der zu gewähren ge-\nBeleihung empfangenen Beträge zum Wohnungsbau               wesen wäre, wenn der Prämiensparer die zurückgezahl-\n(§ 2 Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz des Wohni.Jngsbau-     ten Sparbeiträge nicht geleistet hätte; dabei kann der\nPrämiengesetzes) verwendet werden. In den Fällen, in        Prämiensparer bestimmen, welche Sparbeiträge als zu-\ndenen der Prämiensparer Ansprüche aus einem Bau-            rückgezahlt gelten sollen. Das Entsprechende gilt, wenn\nsparvertrag abgetreten und eine Erklärung des Erwer-        Ansprüche nur zum Teil abgetreten oder beliehen\nbers im Sinne des§ 2 Abs. 3 der Verordnung zur Durch-       werden.\nführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes beige-\nbracht hat, hat die Bausparkasse dies bei der Anzeige          (2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden\nüber die Abtretung zu vermerken. Sie hat dem Kredit-\n1. in den Fällen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 letzter Satz des\ninstitut eine weitere Anzeige zu erstatten, wenn der Er-\nGesetzes, in denen die vorzeitige Rückzahlung, Auf-\nwerber über den Bausparvertrag entgegen der abgege-\nhebung der Festlegung, Abtretung oder Beleihung\nbenen Erklärung verfügt.\nunschädlich ist;\n(3) Der Prämiensparer hat dem zuständigen Finanz-        2. in den Fällen, in denen die Festlegung aufgehoben\namt die vorzeitige Abtretung und Beleihung von Ansprü-          wird, weil\nchen (Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2) unverzüglich anzu-\nzeigen.                                                         a) Wertpapiere oder Anteilscheine im Zuge einer\nVerschmelzung oder Eingliederung oder zum\n(4) Ansprüche sind beliehen (Absatz 1 Nr. 2), wenn               Zwecke des Umtausches in andere Wertpapiere\nsie sicherungshalber abgetreten oder verpfändet wer-                oder Anteilscheine oder nach Annahme eines\nden und die zu sichernde Schuld entstanden ist.                     Abfindungsangebots zurückgegeben werden,","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1982                        1593\nb) festverzinsliche Schuldverschreibungen dem         1. die Einkommensgrenze (§ 1 a des Gesetzes) unter-\nAussteller nach Auslosung oder Kündigung zur           schritten wird, so kann der Prämiensparer den Prä-\nEinlösung vorgelegt werden.                            mienantrag (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes) innerhalb\nVoraussetzung ist, daß der Prämiensparer an Stelle der        eines halben Jahres nach· Bekanntgabe der Ände-\nzurückgegebenen oder eingelösten Wertpapiere oder             rung stellen. Wegen Überschreitung der Einkom-\nAnteilscheine den dafür erhaltenen Gegenwert bis zum          mensgrenze abgelehnte Prämien sind, sofern die\nAblauf der Festlegungsfrist festlegt. § 1 Abs. 5 des          Voraussetzungen dafür vorliegen, zu gewähren;\nGesetzes ist entsprechend anzuwenden, soweit der          2. die Einkommensgrenze überschritten wird, so ist die\nGegenwert in Geld besteht.                                    Prämienfestsetzung aufzuheben.                 -\n(3) Über die Rückgängigmachung der Gutschriften\n(2) Ist für Aufwendungen, die vermögenswirksame\nentscheidet das zuständige Finanzamt. Es teilt dem\nLeistungen darstellen,\nKreditinstitut mit, in welcher Höhe die Gutschrift der\nPrämie rückgängig zu machen ist. Die Gutschrift der auf   1. die Arbeitnehmer-Sparzulage zurückzuzahlen und\ndie Prämie entfallenden Zinsen und Zinseszinsen hat           liegen damit die Voraussetzungen für den Prämien-\ndas Kreditinstitut entsprechend zu berichtigen.               anspruch vor, so kann der Prämiensparer den Prä-\n(4) Der Prämiensparer kann beantragen, daß das Fi-          mienantrag (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes) innerhalb\nnanzamt einen Bescheid über die Rückgängigmachung             eines halben Jahres nach Bekanntgabe des Be-\nder Prämiengutschrift erteilt. Ein Bescheid ist stets zu      scheides über die Arbeitnehmer-Sparzulage stellen.\nerteilen, wenn über den Antrag auf Gewährung der              Wegen Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage\nPrämie durch Bescheid entschieden worden ist.                 abgelehnte Prämien sind, sofern die Voraussetzun-\ngen dafür vorliegen, zu gewähren;\n§13                            2. nachträglich eine Arbeitnehmer-Sparzulage zu ge-\nRückforderung von Prämien und Zinsen                  währen und entfällt damit der Prämienanspruch, so\nist die Prämienfestsetzung aufzuheben.\nSind in den Fällen des§ 12 Abs. 1 die Prämien und\nZinsen bereits überwiesen worden, so sind sie zurück-\nzufordern. Über die Rückforderung ist ein Bescheid zu                                §15\nerteilen. Der Bescheid ist gegen den Prämiensparer und\nAnwendungsbereich\n- soweit die Beträge noch nicht an ihn ausgezahlt wor-\nden sind - auch gegen das Kreditinstitut zu richten.         Vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals\nfür das Kalenderjahr 1982 anzuwenden.\n§14\nÄnderung der Voraussetzungen für den Prämien-\nanspruch in besonderen Fällen                                           § 16\nBerlin-Klausel\n(1) Wird im Besteuerungsverfahren die Entscheidung\nüber die Höhe des zu versteuernden Einkommens und            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nder Hinzurechnungen nachträglich in der Weise ge-         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 9 des Spar-Prä-\nändert, daß dadurch                                       miengesetzes auch im Land Berlin."]}