{"id":"bgbl1-1982-46-8","kind":"bgbl1","year":1982,"number":46,"date":"1982-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/46#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-46-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_46.pdf#page=28","order":8,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes","law_date":"1982-11-29T00:00:00Z","page":1588,"pdf_page":28,"num_pages":1,"content":["1588                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes\nVom 29. November 1982\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 8 des Spar-Prämien-               (2) Ist für Aufwendungen, die vermögenswirksame\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                Leistungen darstellen,\n10. Februar 1982 (BGBI. I S. 125) verordnet die Bundes-        1. die Arbeitnehmer-Sparzulage zurückzuzahlen\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                         und liegen damit die Voraussetzungen für den\nArtikel 1                                 Prämienanspruch vor, so kann der Prämiensparer\nden Prämienantrag (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes) in-\nDie Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämien-               nerhalb eines halben Jahres nach Bekanntgabe\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                    des Bescheides über die Arbeitnehmer-Sparzula-\n20. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 3176) wird wie folgt                ge stellen. Wegen Gewährung der Arbeitnehmer-\ngeändert:                                                         Sparzulage abgelehnte Prämien sind, sofern die\n1. § 14 wird wie folgt gefaßt:                                    Voraussetzungen dafür vorliegen, zu gewähren;\n,,§ 14                             2. nachträglich eine Arbeitnehmer-Sparzulage zu\nÄnderung der Voraussetzungen                         gewähren und entfällt damit der Prämien-\nfür den Prämienanspruch in besonderen Fällen                 anspruch, so ist die Prämienfestsetzung auf-\nzuheben.\"\n(1) Wird im Besteuerungsverfahren die Entschei-\ndung über die Höhe des zu versteuernden Einkom-\nmens und der Hinzurechnungen nachträglich in der        2. In § 15 wird die Jahreszahl „1977\" durch die Jahres-\nWeise geändert, daß dadurch                                 zahl „ 1982\" ersetzt.\n1. die Einkommensgrenze(§ 1 a des Gesetzes) un-\nterschritten wird, so kann der Prämiensparer den                              Artikel 2\nPrämienantrag (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes) inner-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nhalb eines halben Jahres nach Bekanntgabe .der       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 9 des Spar-\nÄnderung stellen. Wegen Überschreitung der Ein-      Prämiengesetzes auch im Land Berlin.\nkommensgrenze abgelehnte Prämien sind, sofern\ndie Voraussetzungen dafür vorliegen, zu gewäh-\nren;                                                                          Artikel 3\n2. die Einkommensgrenze überschritten wird, so ist         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndie Prämienfestsetzung aufzuheben.                   in Kraft.\nBonn, den 29. November 1982\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}