{"id":"bgbl1-1982-46-7","kind":"bgbl1","year":1982,"number":46,"date":"1982-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/46#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-46-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_46.pdf#page=23","order":7,"title":"Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (21. ÄndVFO)","law_date":"1982-11-29T00:00:00Z","page":1583,"pdf_page":23,"num_pages":5,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1982                        1583\nEinundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Fernmeldeordnung (21. ÄndVFO)\nVom 29. November 1982\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\nverordnet:\nArtikel 1\nÄnderung der Fernmeldeordnung\nDie Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. I S. 541 ), zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 1982 (BGBI. 1S. 785), wird wie folgt geändert:\n(1) Der Verordnungswortlaut wird wie folgt geändert:\n1. In§ 4 Abs. 1 Nr. 1 a wird das Wort „Heimtelefonanlagen\" durch das Wort „Familientelefonanlagen\" ersetzt.\n2. § 5 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.\n3. Nach § 5 wird folgender§ 5 a eingefügt:\n,,§ Sa\nFamilientelefonanlagen\n(1) An Einzelanschlüsse (§ 5 Abs. 1 Satz 1) können Nebenstellen von Familientelefonanlagen durch\nNebenanschlußleitungen angeschlossen werden (Nebenanschlüsse). Die Nebenanschlüsse bilden mit ihrer\nHauptstelle eine Familientelefonanlage. Hauptstelle bei einer Familientelefonanlage ist die Vermittlungs-\neinrichtung mit ihrer Abfragestelle. Die Hauptstelle gehört zu dem Ortsnetz, an das sie angeschlossen ist.\n(2) Die Nebenstellen können untereinander und über Hauptanschlüsse mit den Vermittlungsstellen\nverbunden werden; die Nebenstellen müssen amtsberechtigt sein. Eine Familientelefonanlage muß\nmindestens eine Nebenstelle haben.\n(3) Familientelefonanlagen können posteigen oder privat sein.\n(4) Mit Familientelefonanlagen können nach Bestimmung der Deutschen Bundespost Tür-Freisprechein-\nrichtungen verbunden werden. Tür-Freisprecheinrichtungen sind Einrichtungen, die mit der Vermittlungs-\neinrichtung einer Familientelefonanlage verbunden werden, aber weder zu ihrer Regelausstattung zählen\nnoch Zusatzeinrichtungen sind. Die Verbindung der Tür-Freisprecheinrichtung mit der Amtsleitung muß\nverhindert sein.\"\n4. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Bei Hauptstellen nach § 5 a Abs. 1 Satz 3 und § 6 Abs. 1 Satz 3 sowie bei den jeweils dazugehörigen\nNebenstellen können statt gewöhnlicher Sprechapparate auch von der Deutschen Bundespost zugelas-\nsene Sprechapparate besonderer Art, Sprechapparate in anderer Ausführung oder Sprechapparate in\nSonderanfertigung angebracht werden;\".\nb) In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\n,,Die Sätze 1 bis 4 sind nicht auf Haupt- und Nebenstellen nach § 5 a Abs. 1 anzuwenden.\"","1584                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n5. § 11 Abs. 2 c Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,.Notwendige Änderungen an den Anschlüssen werden gebührenfrei durchgeführt.\"\n6. Nach § 21 wird folgender neuer Unterabschnitt 1 a eingefügt:\n„Unterabschnitt 1 a\nZusätzliche Bestimmungen für Familientelefonanlagen\n§ 21 a\nAllgemeines, Mindestüberlassungsdauer\n(1) Posteigene Familientelefonanlagen sind Familientelefonanlagen, die die Deutsche Bundespost auf\nAntrag herstellt und anschließt und dem Antragsteller zur Benutzung überläßt. Sie bleiben Eigentum der\nDeutschen Bundespost und werden von ihr betriebsfähig erhalten.\n(2) Die Mindestüberlassungsdauer(§ 16) bei posteigenen Familientelefonanlagen beträgt für die Vermitt-\nlungseinrichtung mit Abfragestelle und einer Nebenstelle ein Jahr. § 22 Abs. 3 Satz 1 ist sinngemäß\nanzuwenden.\n(3) Auf die Einhaltung der Mindestüberlassungsdauer bei posteigenen Familientelefonanlagen nach\nAbsatz 2 Satz 1 wird verzichtet, wenn für die Überlassung statt monatlicher Gebühren einmalige Gebühren\nentrichtet werden.\n(4) Auf Antrag des Teilnehmers können posteigene Familientelefonanlagen mit einer zehnjährigen\nMindestüberlassungsdauer überlassen werden.\n§ 21 b\nAuswechslung, Restgebühren\n(1) Auf die Auswechslung von posteigenen Familientelefonanlagen ist§ 23 Abs. 4, 6 und 7 sinngemäß\nanzuwenden.\n(2) Auf posteigene Familientelefonanlagen ist§ 24 sinngemäß anzuwenden. Werden posteigene Familien-\ntelefonanlagen mit einjähriger Mindestüberlassungsdauer vorzeitig aufgegeben,· so werden als Restgebüh-\nren (§ 19) die vollen monatlichen Gebühren bis zum Ablauf der Mindestüberlassungsdauer weiter erhoben.\n§ 21 C\nPrivate Familientelefonanlagen\nAuf die Anschließung, Unterhaltung, Erneuerung und Änderung von privaten Familientelefonanlagen sind\ndie §§ 27 bis 29 sinngemäß anzuwenden.\"\n7. § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.\n8. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Übergangsvorschrift zu § 5 Abs. 1 Satz 3 (Mindestüberlassungsdauer für posteigene Heimtelefon-\nanlagen) wird aufgehoben.\nb) Nach der Übergangsvorschrift zu § 17 Abs. 11 (Hauptanschlüsse für Telefonseelsorge oder Soziale\nBeratungsdienste) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n,,§ 21 a (Mindestüberlassungsdauer für posteigene Familientelefonanlagen)\nDie Überlassung von posteigenen Familientelefonanlagen, deren Anschließung bis zum 31. Dezember\n1982 beantragt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist, wird nicht von der Einhaltung\neiner Mindestüberlassungsdauer(§ 16) abhängig gemacht.\"\nc) Nach der Übergangsvorschrift zu § 22 Abs. 2 (Mindestüberlassungsdauer für posteigene Neben-\nstellenanlagen) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n,,§ 24 Abs. 1 (Restgebührenregelung für Kleinstnebenstellenanlagen)\nWerden handbediente oder selbsttätige Vermittlungseinrichtungen zu einer Amtsleitung und zu einer Ne-\nbenstelle (Kleinstnebenstellenanlagen) oder Reihenanlagen mit Reihenapparaten zu einer Amtsleitung\nund bis zu zwei Nebenstellen, deren Anschließung bis zum 31. Dezember 1982 beantragt und von der\nDeutschen Bundespost bestätigt worden ist, nach mindestens einjähriger Benutzungszeit vorzeitig auf-\ngegeben, so werden Restgebühren nicht erhoben, solange der Teilnehmer das Teilnehmerverhältnis auf\nHauptanschlüsse ohne Nebenstellen beschränkt oder mit ihm kein Teilnehmerverhältnis besteht. Diese\nBestimmung gilt nicht, wenn die Deutsche Bundespost aus anderen Gründen als Gebührenrückständen\ndas Teilnehmerverhältnis nach § 20 fristlos aufhebt.\"","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1982                            1585\n(2) Die Anlage 3 -Fernmeldegebührenvorschriften- wird wie folgt geändert:\n1. Abschnitt -1.4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs- und Abnahmegebühren- wird wie folgt geändert:\na) In der Spalte „Gegenstand\" wird in Satz 1 der Vorschrift 1 zu Nr. 6 die Angabe „sowie 8 oder 10\" durch\ndie Angabe „sowie 8 bis 10\" ersetzt.\nb) In der Spalte „Gegenstand\" werden die Vorschrift 5 zu Nr. 9 und die Vorschrift 3 c zu Nr. 10 aufgehoben.\nc) In der Spalte „Gegenstand\" werden in Vorschrift 3 b zu Nr. 10 die Worte „zehn Drittel der Gebühr\" durch\ndie Worte „vierzig Elftel der Gebühr\" ersetzt.\nd) In der Spalte „Gegenstand\" werden in Vorschrift 4 zu Nr. 10 die Worte „vier Drittel der Gebühr\" durch\ndie Worte „sechzehn Elftel der Gebühr\" ersetzt.\ne) In der Spalte „Gegenstand\" werden in Vorschrift 5 zu Nr. 10 die Worte „drei Achtel der Gebühr\" durch\ndie Betragsangabe „21,- DM\" ersetzt.\nf) In der Spalte „Gegenstand'' wird der Halbsatz 1 in Vorschrift 6 Nr. 4 zu Nr. 10 wie folgt gefaßt:\n„Änderungen, die gleichzeitig mit der Neuanschließung nach Nr. 5 oder Nr. 7, der Wiederanschließung\noder der Übernahme ausgeführt werden;\".\ng) In der Spalte „Gebühr\" werden bei den Nummern 5, 8, 10 und 11 jeweils die Zahl „60,-\" durch die Zahl\n„55,-\", bei Nummer 6 die Zahl „22,50\" durch die Zahl „21,-\" und bei Nummer 9 die Zahl „48,-\" durch\ndie Zahl „55,-\" ersetzt.\n2. Abschnitt -1 a. Heimtelefonanlagen- erhält die Überschrift „ 1 a. Familientelefonanlagen\" und wird wie folgt\ngeändert:\na) An den nachstehend genannten Stellen werden jeweils das Wort „Heimtelefonanlage\" durch das Wort\n,,Familientelefonanlage\" oder das Wort „Heimtelefonanlagen\" durch das Wort „Familientelefonanlagen\"\nersetzt:\nIn Hinweis 2 zu Abschnitt 1 a;\nin Hinweis 4 Satz 2 Halbsatz 2 zu Abschnitt 1 a;\nin Hinweis 5 zu Abschnitt 1 a;\nin der Überschrift zu Abschnitt 1 a.1;\nin der Überschrift zu 1 a.1 Nr. 1;\nin Vorschrift 2 zu 1 a.1 Nr. 1;\nin der Überschrift zu Abschnitt 1 a.2;\nin Hinweis 1 zu Abschnitt 1 a.2;\nin der Überschrift zu Abschnitt 1 a.3;\nin der Überschrift zu Abschnitt 1 a.4;\nin Abschnitt 1 a.4 Nr. 1;\nin Abschnitt 1 a.5 Nr. 1;\nin Abschnitt 1 a.5 Nr. 3;\nin Vorschrift 2 Satz 1 zu 1 a.5 Nr. 1, 3 und 4;\nin Abschnitt 1 a.5 Nr. 5;\nin Abschnitt 1 a.5 Nr. 7 und\nin Abschnitt 1 a.6 Nr. 1.\nb) Die Hinweise werden wie folgt geändert:\naa) Hinweis 3 Satz 2 wird aufgehoben.\nbb) Hinweis 6 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Mindestüberlassungsdauer für posteigene Familientelefonanlagen (§ 21 a Abs. 2 und 4 der\nFernmeldeordnung) beträgt je nach Antrag des Teilnehmers ein Jahr oder zehn Jahre. Vorschrift 3\nzu 1 a.5 Nr. 1, 3 und 4 ist anzuwenden.\"\nc) In Abschnitt -1 a.2. Sprechapparate bei Familientelefonanlagen- wird der Klammerausdruck unter der\nAbschnittsüberschrift wie folgt gefaßt:\n,,(§§ 5 a und 8 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)\".\nd) Abschnitt -1 a.5. Anschließungs- und Änderungsgebühren- wird wie folgt geändert:\naa) Der Klammerausdruck unter der Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,(§§ 5 a, 8, 11, 17, 21 a und 21 b der Fernmeldeordnung)\".\nbb) In der Spalte „Gebühr'' werden bei Nummer 1 die Zahl „120,-\" durch die Zahl „ 110,-\" und bei den\nNummern 3, 4, 5 und 7 jeweils die Zahl „60,-\" durch die Zahl „55,-\" ersetzt.\ncc) In der Spalte „Gegenstand\" werden in der Vorschrift 1 zu Nr. 4 und in der Vorschrift 2 zu Nr. 7 jeweils\ndie Worte „drei Achtel der Gebühr\" durch die Betragsangabe „21,- DM\" ersetzt.","1586                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\ndd) In der Spalte „Gegenstand\" wird in Satz 1 der Vorschrift 1 zu Nr. 1, 3 und 4 die Zahl „300,-\" durch\ndie Zahl „275,-\" ersetzt.\nee) In der Spalte „Gegenstand wird die Vorschrift 3 zu Nr. 1, 3 und 4 wie folgt gefaßt:\n11\n„3. Beantragt ein Teilnehmer eine Familientelefonanlage mit monatlichen Gebühren und mit einer\nzehnjährigen Mindestüberlassungsdauer(§ 21 a Abs. 4 der Fernmeldeordnung), so werden für alle\nEinrichtungen nach Nr. 1, 3 und 4, die bei der Neuanschließung der Familientelefonanlage gleichzeitig\nangeschlossen werden, keine Anschließungsgebühren erhoben. Vorschrift 1 Satz 2 is.t anzu-\nwenden.\"\ne) In Abschnitt -1 a.6. Abnahmegebühren- wird der Klammerausdruck unter der Abschnittsüberschrift wie\nfolgt gefaßt:\n,,(§ 21 c der Fernmeldeordnung)\".\n3. In Abschnitt -2.20.1. Regelausstattung- wird in der Spalte „Gegenstand\" bei Nummer 3 das Wort „An-\nschlußorgane\" durch das Wort „Anschlußorgan\" ersetzt.\n4. In Abschnitt-2.22.2. Ergänzungsausstattung-wird in der Spalte „Nr.\" nach Nummer 42 die Zahl „53\" durch\ndie Zahl „43\" ersetzt.\n· 5. In Abschnitt -4.4. Anschließungs- und Änderungsgebühren- wird in der Spalte „Gebühr\" bei Nummer 10 die\nZahl „60,-\" durch die Zahl „55,-\" ersetzt.\n6. Abschnitt -8.4. Besondere Leistungen- wird wie folgt geändert:\na) Bei Nummer 1 wird in der Spalte „Gebühr\" die Zahl „40,-\" durch die Zahl „55,-\" ersetzt und in der Spalte\n,,Gegenstand\" nach Vorschrift 2 folgende Vorschrift 3 angefügt:\n,,3. Die Gebühr wird neben der Gebühr nach 1.4 Nr. 9 nicht erhoben.\"\nb) In der Spalte „Gegenstand\" wird bei Nummer 3 nach der Angabe „gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2\" die Angabe\n,, , § 5 a Abs. 1 Satz 3'' eingefügt.\nc) In der Spalte „Gegenstand\" wird in der Vorschrift zu Nr. 9 nach der Angabe „Hauptstelle gemäß§ 5 Abs. 1\nSatz 2, Abs. 6 Satz 3,\" die Angabe ,,§ 5 a Abs. 1 Satz 3,\" eingefügt.\nd) In der Spalte „Gegenstand\" werden bei Nummer 19 nach den Worten „posteigene und teilnehmereigene\nEinrichtungen\" die Worte,., für Einzelanschlüsse nach § 5 a Abs. 1\" eingefügt.\n7. Abschnitt -9.3. Anschließungs-, Übernahme- und Änderungsgebühren- wird wie folgt geändert:\na) In der Spalte „Gegenstand\" wird in der Vorschrift zu Nr. 3 die Angabe „1, 3 und 5\" durch die Angabe „1\nund 3\" ersetzt.\nb) In der Spalte „Gebühr\" wird bei Nummer 4 die Zahl „60,-\" durch die Zahl „55,-\" ersetzt.\n8. In Abschnitt-10. 7. Anschließungs-, Änderungs-, Übernahme- sowie Abnahme- und Überprüfungsgebühren-\nwird in der Spalte „Gegenstand\" die Vorschrift 3 zu Nr. 10 wie folgt gefaßt:\n,.3. Vorschrift 3 zu 1.4 Nr. 9 ist sinngemäß anzuwenden.\"\n9. In Abschnitt-11.3. Inbetriebnahme von Reservestromwegen für kurze Zeit- wird in der Spalte „Gegenstand\"\nin der Vorschrift zu Nr. 2 und 3 die Angabe „Vorschrift zu 4.1 Nr. 1 bis 4\" durch die Angabe „Vorschrift 8\nzu 4.1 Nr. 1 bis 4\" ersetzt.\n10. In Anhang 2 Abschnitt -3. Gebührenbeträge für Einrichtungen, die aus der Ergänzungsausstattung in die\nRegelausstattung übernommen wurden- werden die Spaltenüberschriften der Spalten 4 und 5 gegenein-\nander ausgetauscht.\nArtikel 2\nÄnderung der Verordnung\nfür den Fernschreib- und den Datexdienst\nDie Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom\n26. Februar 1974 (BGBI. I S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 1982 (BGBI. I\nS. 785), wird wie folgt geändert:\nIn der Anlage -Fern schreib- und Datexgebührenvorschriften-wird Abschnitt-4. Anschließungs-, Übernahme-,\nÄnderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren- wie folgt geändert:","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1982                             1587\n1. In der Spalte „Gegenstand\" wird in Vorschrift 3 zu Nr. 6 die Zahl „60,-\" durch die Zahl „55,-\" ersetzt.\n2. In der Spalte „Gegenstand\" werden in Vorschrift 2 zu Nr. 7 die Worte „drei Achtel der Gebühr\" durch die\nBetragsangabe „21,- DM'' ersetzt.\n3. In der Spalte „Gebühr\" wird bei den Nummern 7 bis 9 jeweils die Zahl „60,-\" durch die Zahl „55,-\" ersetzt.\nArtikel 3\nÄnderung der Verordnung\nüber das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten\nDie Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten vom 24. Juni 1974\n(BGBI. 1S. 1325), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 1982 (BGBI. 1S. 785), wird wie\nfolgt geändert:\nIn der Anlage -Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrich-\nten-wird Abschnitt -4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren sowie\nBearbeitungsgebühren- wie folgt geändert:\n1. In der Spalte „Gegenstand\" wird in Vorschrift 3 zu Nr. 7 die Zahl „60,-\" durch die Zahl „55,-\" ersetzt.\n2. In der Spalte „Gebühr\" werden bei den Nummern 5 und 8 die Zahl „60,-\" jeweils durch die Zahl „55,-\" und\nbei Nummer 7 die Zahl „48,-\" durch die Zahl „55,-\" ersetzt.\nArtikel 4\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Post-\nverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 5\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 2. Januar 1983 in Kraft.\nBonn, den 29. November 1982\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Schwarz-Schilling"]}